© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/42 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.04.2008 Entscheiddatum: 03.04.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Strafvollzug, bedingte Entlassung, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Nach dem neuen Recht wird für die reguläre bedingte Entlassung nicht wie bisher positiv verlangt, es müsse erwartet werden, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten sei, er werde in Freiheit kein Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Im konkreten Fall wurde eine gute Prognose entgegen der angefochtenen Verfügung der Strafvollzugsbehörde bejaht (Verwaltungsgericht, B 2008/42). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X.Y. ,z.Zt. Strafanstalt Saxerriet, 9465 Salez, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. verbüsst zur Zeit in der Strafanstalt Saxerriet verschiedene Freiheitsstrafen, nämlich eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus, abzüglich 548 Tage Untersuchungshaft, gemäss Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 13. Juni 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung dazu, Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie Unterlassung der Buchführung, sowie eine Strafe von sechs Wochen Gefängnis gemäss Urteil der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 16. April 1998 wegen SVG-Delikten und eine Strafe von zwei Tagen Haft gemäss Bussenumwandlung des Polizeirichters der Stadt Kloten vom 6. Oktober 2005. Am 6. März 2006 bzw. 8. März 2007 traten die Kantone Thurgau und Zürich die Kompetenz für den Vollzug der von ihnen ausgefällten Freiheitsstrafen dem Kanton St. Gallen ab. Der Strafvollzug begann am 1. März 2006 in der Strafanstalt Saxerriet im Anschluss an den vom kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen per 28. Februar 2006 aufgehobenen vorzeitigen Strafvollzug in einem noch hängigen Strafverfahren. Der Vollzug der erwähnten rechtskräftigen Strafen endet am 12. Oktober 2009; zwei Drittel der Freiheitsstrafen waren am 27. Januar 2008 verbüsst. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 ersuchte X.Y. um die bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt. Am 11. Januar 2008 stellte das Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements dem Gesuchsteller die Abweisung des Begehrens in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, bis 28. Januar 2008 dazu Stellung zu nehmen und das Gesuch zu ergänzen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2008 verwies der Gesuchsteller auf sein Haftentlassungsbegehren und machte geltend,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen sei, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertige und nicht anzunehmen sei, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung sei in bezug auf die Legalprognose neu gefasst worden. Die Anforderungen an die Legalprognose seien gesenkt worden; stärker noch als bisher werde davon auszugehen sein, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme sei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 wies das Amt für Justizvollzug des Sicherheitsund Justizdepartements das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Es erwog, die Strafanstalt befürworte die bedingte Entlassung. Aus dem weitgehend korrekten Verhalten im Rahmen des Strafvollzugs könne aber nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller sei auch nach der Entlassung in der Lage, Regeln einzuhalten und mit Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Im Untersuchungsverfahren habe er nur beschränkte Kooperationsbereitschaft gezeigt. Dem Therapiebericht von Dr. B. komme zudem nur beschränkte Aussagekraft zu. Es sei nicht erstellt, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen durch die therapeutische Einwirkung tatsächlich verändert und er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und fähig sei, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Im weiteren erwog das Departement, der Gesuchsteller wolle im Haus seiner verstorbenen Mutter Wohnsitz nehmen und bei einer Autowaschfirma als Allrounder arbeiten. Zwar würden damit die Grundbedürfnisse Unterkunft und Arbeit gedeckt; es sei allerdings fraglich, ob dieses Umfeld genügend tragfähig sei, um den Gesuchsteller vor weiterer Delinquenz abhalten zu können. Hinzu komme, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren geführt werde, bei dem nach Auskunft des zuständigen Untersuchungsrichters erneut eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragt werde. Der Gesuchsteller könne somit bei einer bedingten Entlassung keine neue Zukunft aufbauen. Er habe mit anderen Worten in der Freiheit nichts zu verlieren, was die Gefahr neuer Delinquenz erheblich erhöhe. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Februar 2008 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 11. Februar 2008 sei aufzuheben und er sei sofort bedingt zu entlassen; ausserdem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrichtig ausgeübt und im Ergebnis allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt. Aufgrund der Argumentation der Vorinstanz wäre die bedingte Entlassung für jeden vorbestraften Strafgefangenen zum vornherein ausgeschlossen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung sowie die Vorakten. Ergänzend hält sie fest, bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr komme die Vollzugsform der Halbgefangenschaft nur in Frage, wenn nach Abzug von anrechenbarer Untersuchungshaft ein Strafrest von nicht mehr als sechs Monaten verbleibe. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sei insoweit für einen längeren Strafrest gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. März 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 18. Februar 2008 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die bedingte Entlassung ist in Art. 86 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) geregelt. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verurteilt; der angefochtene Entscheid erging nachher. Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts (vorliegend Art. 86 StGB) über das Vollzugsregime auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden. In Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Aenderung vom 13. Dezember 2002 fehlt zwar Art. 86 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aber ausdrücklich unter den Begriff des Vollzugsregimes, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber Art. 86 StGB in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen versehentlich nicht aufführte (BGE 133 IV 201 E. 2.1). Die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ist daher nach Art. 86 Abs. 1 StGB zu beurteilen. 2.2. Die Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug auf die Legalprognose neu gefasst, indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen an die Legalprognose gesenkt; stärker noch als bisher wird man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Abgesehen davon entspricht die neurechtliche Regelung im wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibt (BGE 133 IV 201 E. 2.2). Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich sei. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; vgl. auch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Andrea Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 5 ff.). 2.3. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Ablehnung der bedingten Entlassung ihr Ermessen überschritten bzw. missbräuchlich angewendet hat. 2.3.1. Die Strafanstalt Saxerriet beantragt in ihrem Führungsbericht vom 10. Dezember 2007, aufgrund der guten Führung und der positiven Aussichtslage für den Wiedereinstieg in die Freiheit werde empfohlen, dem Gesuch um bedingte Entlassung zu entsprechen. Der Gesuchsteller habe sehr gut, zuverlässig und selbständig gearbeitet. Bei seinen Mitinsassen habe er gute Akzeptanz. Kritiken und Anweisungen gegenüber Mitinsassen bringe er in einer akzeptablen Art an, so dass sie meist widerstandslos entgegengenommen würden. In der Zusammenarbeit mit dem Vollzugspersonal sei der Beschwerdeführer sehr kooperativ gewesen. Allerdings habe er sich nicht ausnahmslos an die Hausordnung gehalten. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst sei äusserst kooperativ und konstruktiv. Auch negative Entscheide seien bereitwillig akzeptiert worden. Die Zusammenarbeit mit ihm sei in jeder Hinsicht angenehm und anstandslos gewesen. In der Insassengemeinschaft habe er einen guten Zugang gefunden. Er spiele durch seine ruhige und väterliche Art bei seinen Mitinsassen eine positive Rolle und verstehe es, aufkommende Aggressionen von Mitinsassen durch Zuspruch abzuschwächen und zu beruhigen. Wegen guter Führung habe er in den Trakt 1 umziehen können. Die Bedingung für das Wohnen in diesem Trakt seien absolut gute Führung, kein Drogenkonsum und gute Bewährung im Vollzug. Er sei ausnahmslos von allen Urlauben und Ausgängen pünktlich, korrekt und ohne Beanstandung zurückgekehrt. Alle angeordneten Alkoholtests seien negativ verlaufen. Der Gesuchsteller sei diszipliniert worden, weil in seiner Zelle ein Natel gefunden und beschlagnahmt und in einem andern Fall eine Wireless-Karte und eine SIM-Karte entdeckt und beschlagnahmt worden seien. 2.3.2. Der Beschwerdeführer legte einen Bericht seines Arztes Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Januar 2008 ins Recht. Im Bericht wird festgehalten, die Therapie habe vor allem verhaltenstherapeutische und systemische Schwerpunkte gehabt. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an sehr motiviert und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktiv gewesen. Zum Rückfallrisiko bzw. Therapieerfolg hielt der Arzt fest, dass sich der Gesuchsteller intensiv mit sich und seinem delinquenten Verhalten auseinandergesetzt habe und dass sich innere Einstellungen klar verändert hätten, dass zum andern sich aber erst in der Freiheit tatsächlich zeigen werde, ob der Gesuchsteller das Erarbeitete auch in sein Leben einbringen könne oder ob er Rückfälle in alte Muster habe. Wichtig seien innere und äussere Veränderungen. Innere Veränderungen beträfen die Einstellungen und das Verhalten. Ob der Gesuchsteller das Erlernte auch in der Freiheit umsetzen könne, werde sich erst im Alltag zeigen. Aeussere Veränderungen seien z.B. regelmässige Therapiekonsultationen sowie das Vermeiden von rückfallgefährlichen Situationen, d.h. gewisse kriminelle Kontakte oder Möglichkeiten, die ihn wieder locken könnten, delinquent zu werden. Empfehlenswert sei z.B. eine engmaschig geführte Arbeitsstelle mit gutem Arbeitspensum und genau definiertem Lohn, so dass der Spielraum für delinquentes Verhalten möglichst gering gehalten werden könne. 2.3.3. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug im Haus seiner verstorbenen Mutter Wohnsitz nehmen kann und über einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitanstellung in einer Autowaschfirma in G. verfügt. 2.4. Das Verhalten im Strafvollzug sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse stehen einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass allein die gute Führung im Strafvollzug keine Gewähr bietet, dass der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung in der Lage ist, Regeln einzuhalten und mit Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Allein dies rechtfertigt es aber nicht, die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Vorinstanz verweist im weiteren auf die nur beschränkte Kooperationsbereitschaft im Untersuchungsverfahren. Das Kreisgericht Rheintal berücksichtigte u.a. die "allerdings auf das Tatsächliche beschränkte" Kooperationsbereitschaft im Untersuchungsverfahren als strafmindernd. Weshalb diese Kooperationsbereitschaft beim Entscheid über die bedingte Entlassung negativ gewertet wurde, ist nicht ersichtlich. In der Strafuntersuchung ist es zentral, wenn sich der Angeschuldigte hinsichtlich der tatsächlichen Aspekte kooperativ zeigt. Wenn es um die rechtliche Würdigung geht, ist mangelnde Kooperation kein Hindernis für eine effiziente Strafuntersuchung. Die rechtliche Würdigung kommt der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde zu. Die Disziplinarverstösse in der Anstalt sind ausserdem zu relativieren, weil in der Regel Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situationen, selbst schwere Disziplinarverstösse, als prognostisch irrelevant betrachtet werden (vgl. Baechtold, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 86 StGB). Im weiteren trifft es zu, dass der Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Psychiater bzw. Psychotherapeuten während des Strafvollzugs nur telefonisch und durch schriftlichen Austausch stattfand. Der Grund lag nach den Ausführungen des Arztes darin, dass es ihm nicht möglich war, den Beschwerdeführer in der Strafanstalt zu besuchen. Wenn auch die therapeutische Beziehung durch diese äusseren Umstände erschwert war, so bedeutet dies nicht, dass die Schlussfolgerungen und die Beurteilung des Arztes ohne solide Grundlage sind und es nachgerade unglaubhaft ist, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Einsicht in die Folgen der Tat entstand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung freiwillig durchführte, was einen Hinweis bildet, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine innere Einstellung zu ändern. Im weiteren bestehen nach der Entlassung vergleichsweise günstige Lebensverhältnisse. Namentlich eine geregelte Wohnsituation und eine zugesicherte Arbeitsstelle sind zentrale Stützen für eine künftige gesellschaftliche Integration. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Entlassung auf dem Existenzminimum leben wird, so hat er doch mit dem Arbeitsvertrag eine Möglichkeit, wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. Wohl können solche äusseren Verhältnisse keine Garantie sein, dass sich der Beschwerdeführer künftig wohlverhält. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung ist aber wie erwähnt eine Prognose zu treffen, und eine solche ist immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der bedingten Entlassung ausserdem damit, dass der Beschwerdeführer erneut mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsse. Er könne sich somit bei einer bedingten Entlassung keine neue Zukunft aufbauen. Der Beschwerdeführer habe mit anderen Worten bei der Entlassung in die Freiheit nichts zu verlieren, was die Gefahr neuer Delinquenz erheblich erhöhe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bislang noch keine Verurteilung erfolgt ist. Somit ist offen, ob der Beschwerdeführer zwingend wieder in den Normalvollzug eintreten muss. Hinzu kommt, dass der drohende Widerruf der bedingten Entlassung ebenfalls eine Motivation zum Wohlverhalten darstellt. Sodann handelt es sich bei den zur Zeit zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbüssenden Strafen um den ersten vollzogenen Freiheitsenzug. Offen bleiben kann, mit welcher Strafe der Beschwerdeführer im neuen Verfahren zu rechnen hat und in welcher Form diese allenfalls zu vollziehen sein wird. Der mögliche Vollzug einer künftigen Freiheitsstrafe kann daher unter den gegebenen Umständen keine negative Prognose für das Verhalten in Freiheit begründen. 2.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die bedingte Entlassung gerechtfertigt ist. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Der Anspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat für die Vertretung im Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 11. Februar 2008 aufgehoben. 2./ Der Beschwerdeführer wird bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. W.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Strafvollzug, bedingte Entlassung, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Nach dem neuen Recht wird für die reguläre bedingte Entlassung nicht wie bisher positiv verlangt, es müsse erwartet werden, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten sei, er werde in Freiheit kein Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Im konkreten Fall wurde eine gute Prognose entgegen der angefochtenen Verfügung der Strafvollzugsbehörde bejaht (Verwaltungsgericht, B 2008/42).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:47:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen