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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2009 B 2008/222

February 19, 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,055 words·~15 min·4

Summary

Volksschule, Sonderschulung, Art. 37 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Rechtmässigkeit der Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule (Verwaltungsgericht, B 2008/222).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/222 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.02.2009 Entscheiddatum: 19.02.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 Volksschule, Sonderschulung, Art. 37 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Rechtmässigkeit der Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule (Verwaltungsgericht, B 2008/222). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X. und Y. Z. Beschwerdeführer, gegen   Erziehungsrat des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde K., Beschwerdegegnerin,   betreffend Sonderschulung für Tanja Z.   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Tanja Z., geb. 4. Januar 2001, trat auf das Schuljahr 2005/2006 in den Kindergarten der Primarschule ein. Im ersten Kindergartenjahr wurde ihr eine Lektion Förderunterricht pro Woche in einer Kleingruppe erteilt. Im Juni/Juli 2006 wurde eine schulpsychologische Abklärung ins Auge gefasst und der Förderunterricht verlängert. Am 15. März 2007 beantragte der schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen, dem Schulrat im Einverständnis mit den Erziehungsbeteiligten ein drittes Kindergartenjahr, die Anmeldung zur logopädischen Abklärung und die integrative Förderung im Kindergarten. Der Schulrat beschloss an seiner Sitzung vom 25. April 2007 den Besuch eines dritten Kindergartenjahres im Schuljahr 2007/2008 sowie eine integrative Förderung. Er hielt fest, im Februar/März 2008 finde eine schulpsychologische Kontrolluntersuchung statt. Am 5. Juni 2007 wurde eine Abklärung durch den logopädischen Dienst vorgenommen. Als logopädische Befunde wurden eine "Zweitsprachenerwerbsverzögerung" bei auffälliger auditiver Wahrnehmung und Entwicklungsrückstand festgestellt. Als logopädische Massnahmen wurden eine Kontrolle im Dezember 2007, eine Beratung der Mutter sowie ein drittes Kindergartenjahr vorgesehen. Am 5./6. Juli 2007 beschloss die Schulleitung die Verlängerung des Deutschunterrichts bis Ende des Schuljahres 2007/2008 und eine integrative Förderung bis Ende Januar 2008. Am 17. April 2008 erstattete der schulpsychologische Dienst einen weiteren Bericht. Aufgrund der Untersuchung wurde eine Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule beantragt. Dieser Antrag

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde den Eltern unterbreitet und diesen das rechtliche Gehör gewährt. Die Eltern stellten sich gegen eine Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule. Der Schulrat beschloss an seiner Sitzung vom 10. Juni 2008, Tanja Z. per 11. August 2008 der Heilpädagogischen Schule .. .. zuzuweisen. B./ Gegen die Verfügung des Schulrates erhob der Vater von Tanja Z. mit Eingabe vom 18. Juni 2008 Rekurs beim Erziehungsrat. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, der Schulrat gehe von einer leichten Behinderung von Tanja aus. Eine solche könnte nur durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ordnete der Schulrat am 15. Juli 2008 an, bis zum Abschluss des Verfahrens werde Tanja Z. nicht der Sonderschule zugewiesen, sondern ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 vorübergehend in der Einführungsklasse beschult. Im Rahmen des Rekursverfahrens besuchte ein Vertreter des Erziehungsrates das Elternhaus von Tanja Z. und machte zwei Schulbesuche. Seine Feststellungen fasste er in einer umfangreichen Aktennotiz vom 23. September 2008 zusammen. Diese wurde den Eltern von Tanja Z. zur Stellungnahme unterbreitet. Die Eltern reichten einen Bericht der Leiterin Entwicklungspädiatrie des Ostschweizer Kinderspitals ein. Mit Entscheid vom 19. November 2008 wies der Erziehungsrat den Rekurs ab. Er erwog, aus dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes gehe hervor, dass aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten und dem Verlauf der kognitiven Entwicklung von einer leichten geistigen Behinderung ausgegangen werden müsse. Tanja Z. benötige die Förderung in einer Kleingruppe, wo ihr eine intensive individuelle Betreuung zuteil werde. Die Beschulung in der Einführungsklasse (und die anschliessende Integration in die Regelklasse) würde ihren Bedürfnissen nicht gerecht. Diesen komme derzeit die externe Sonderschulung an der heilpädagogischen Schule am besten entgegen. C./ Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhoben die Eltern von Tanja Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Tanja sei bis zum Sommer in der Einführungsklasse zu beschulen und es seien nötigenfalls weitere Untersuchungen zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlassen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die unterschiedlichen Beurteilungen der Ärztin des Kinderspitals und der Schulpsychologin hingewiesen. Die Fachärztin habe keine geistige Behinderung festgestellt. Es werde nicht begründet, weshalb das aus eigenem Antrieb eingeholte ärztliche Gutachten nicht dieselbe Beweiskraft habe wie der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Erziehungsrat und der Schulrat beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 6. bzw. 9. Januar 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2008 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 2. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) sorgt der Schulrat für Nachhilfeunterricht für Kinder mit Schulschwierigkeiten. Nach Art. 35bis VSG kann der Schulrat teilweise schulreife Kinder mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören der Lehrperson der Einführungsklasse zuweisen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VSG kann der Schulrat Kinder mit Schulschwierigkeiten Kleinklassen zuweisen. Nach Art. 37 Abs. 1 VSG ordnet der Schulrat für behinderte Kinder, die nicht in Regel- oder Kleinklassen geschult werden können, den Besuch einer Sonderschule an. Art. 35bis und Art. 36 regeln gemäss Randtitel die Beschulung in Kleinklassen. Art. 34 regelt den Stützunterricht, während Art. 37 VSG die Sonderschulung zum Gegenstand hat. 2.1. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob Tanja Z. einer Sonderschule oder einer Kleinklasse bzw. der Einführungsklasse zuzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.1. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht vom 17. April 2008 fest, Tanja Z. habe bei der durchgeführten Untersuchung kooperierend mitarbeiten können. Ihre Ausdauer (rasche Ermüdung) und ihr Arbeitstempo hätten sich deutlich reduziert gezeigt. Tanja versuche rasch abzulenken, wenn sie merke, dass sie bei Aufträgen an Grenzen stosse. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien deutlich reduziert und nicht altersgemäss ausgebildet. Es sei von einer leichten geistigen Behinderung auszugehen. Tanjas Kommunikationsverhalten wirke nun gelöster und freier. Sprachlich drücke sich Tanja unbeholfen, undifferenziert und wenig klar aus. Bei Tanja sei von einer altersgemässen motorischen Entwicklung auszugehen. Im letzten Jahr sei ihre emotionale Verunsicherung im Vordergrund gestanden. Diese habe es verunmöglicht, gesicherte Aussagen über ihre intellektuelle Entwicklung zu machen. Auch heute zeige Tanja ein spezielles Beziehungsverhalten, und Trennungssituationen (Trennungsängste) beschäftigten sie immer noch. Diese emotionale Instabilität könnte im Zusammenhang mit ihren nicht altersgemässen intellektuellen Fähigkeiten zu sehen sein oder als Folge von traumatisierenden Erlebnissen auftreten. Die Eltern könnten jedoch von keinen schwer belastenden Ereignissen berichten. Demzufolge sei zur Zeit nicht von einer Traumatisierung auszugehen. Tanja benötige gemäss ihren intellektuellen Voraussetzungen eine Sonderbeschulung (heilpädagogische Schule). Der Schritt in die Schule, im speziellen in eine auswärtige Tagesstruktur, könnte bei Tanja wieder eine grosse Verunsicherung auslösen und ihre Trennungsängste verstärken. Vor dem Übertritt in die Sonderschule sollte das Thema sicherheitsspendende Massnahmen mit der Mutter (mit Dolmetscher) und dem Vater besprochen werden. Der Einstieg in der neuen Schule sollte von Seiten der heilpädagogischen Fachleute speziell begleitet und beachtet werden. Sollte sich die emotionale Befindlichkeit von Tanja wieder deutlich destabilisieren, werde der Einbezug des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes (Spieltherapie) oder eine Ergotherapie als sinnvolle Unterstützung erachtet. Die Kindergärtnerin befürworte die Einschulung in einer heilpädagogischen Schule. Die Schulpsychologin stellte dem Schulrat einen Antrag auf Sonderbeschulung in einer heilpädagogischen Schule. 2.1.2. Nach dem Bericht der Leiterin Entwicklungspädiatrie des Ostschweizer Kinderspitals vom 26. August 2008 wurde Tanja vom Hausarzt zur Zweitbeurteilung ihres Entwicklungsprofils zugewiesen. Die Ärztin hält fest, aufgrund des von der Schulpsychologin im Frühjahr 2007 diagnostizierten beträchtlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entwicklungsrückstandes sei zur besseren Differenzierung der Leistungen ein differenziertes Prüfungsverfahren gewählt worden, welches Normwerte bis sieben Jahre ergebe. Für ein siebenjähriges Kind liege das Gros von Tanjas Leistungen an der alleruntersten Normgrenze. Eine Stärke mit altersgerechten Leistungen zeige sie im systemhaften Arbeiten (z.B. Bilden formaler Analogien). Das Gros ihrer nonverbalen Leistungen entspreche einem durchschnittlichen Sechsjährigen, wogegen sie bei verbalen Aufgaben sowie im Kategorisieren (welches als Vorstufe der Sprachentwicklung gelte) Leistungen einer durchschnittlich Viereinhalb- bis Fünfjährigen zeige. Eine zusätzliche ausgeprägte Schwäche zeige sie in allen sprachlichen Belangen, welche über das Mass einer Fremdsprachigkeit deutlich hinausgehen würden. Sowohl in der auditiven seriellen Merkfähigkeit wie auch im Sprachverständnis, vor allem aber auch im Wortschatz und in der Wortfindung zeige Tanja grosse Schwierigkeiten. Die Motorik sei altersgemäss. Das Verhalten von Tanja sei angepasst und leistungsbereit in der Zweiersituation. Die Lehrerin sehe in der kurzen Zeit eine ordentliche Adaptation an den Schulalltag. Das ungenügende Sprachverständnis falle ihr auch im Unterricht auf. Die Kombination von deutlichen Sprachproblemen und zusätzlicher kognitiver Entwicklung an der alleruntersten Normgrenze mit praktisch fehlenden Kompensationsmöglichkeiten stelle in der Schule ein grosses Problem dar. Insofern sei der Antrag der Schulpsychologin auf eine individualisierte Förderung in einem kleinen Rahmen (heilpädagogische Schule) verständlich, obwohl die heutigen Leistungen eher auf dem Niveau einer Kleinklasse als einer heilpädagogischen Schulung lägen. Die Förderung des braven Mädchens in einer Regelklasse mit zusätzlicher schulischer Heilpädagogik und Logopädie wäre theoretisch denkbar, bedeute jedoch einen grossen Aufwand für das pädagogische Team mit zusätzlichen Förderstunden und individualisierten Leistungszielen. Inwiefern dies in K. möglich sei, kann sie, die Ärztin, ungenügend abschätzen. Zu den Herbstferien sei eine schulische Standortbestimmung mit Frage nach weiterem Vorgehen vorgesehen. Weiter hält die Ärztin fest, die Ätiologie von Tanjas Schwierigkeiten sei im Bereich der familiären Variabilität zu suchen; anamnestisch sei bereits die älteste Schwester mit beträchtlichen Schulproblemen belastet gewesen. Sowohl das Leistungsprofil mit besten Leistungen bei logisch formalen Aufgaben und adäquater Motorik als auch die anamnestischen Angaben einer erst späten Integration mit Alterskameraden liessen an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Profil aus dem obersten autistischen Spektrum denken, wobei die Befunde für eine Diagnose zu wenig ausgeprägt seien. Als Prozedere wurde die Besprechung der weiteren schulischen Förderung um die Herbstferien vorgesehen. Nach Auffassung der Ärztin ist eine logopädische Förderung bei Tanja dringend indiziert; die optimale Beschulung könne nur vor Ort geklärt werden, und bei Verstärkung der Belastungssituation bzw. Wiederaufflammen der Ängste sei psychologische Evaluation sinnvoll. 2.1.3. Gemäss dem Bericht des erziehungsrätlichen Experten vom 23. September 2008 besuchte dieser am 13. August 2008 das Elternhaus von Tanja. Er hält fest, es sei ihm mitgeteilt worden, dass Tanja im ersten Kindergartenjahr einen leichten Unfall mit einem Auto auf einem Fussgängerstreifen gehabt habe. Zudem sei sie kurz vorher im Kindergarten von einer Stange auf den Betonboden gestürzt. Später habe ein Arzt nebst einer Quetschung eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Zu Hause werde ein Mix aus Serbisch und Deutsch gesprochen. Die Mutter spreche praktisch kein Deutsch. Beim ersten Schulbesuch sei Tanja in der Deutschlektion meist unbeteiligt in der Klasse gesessen und habe vor sich hin geträumt. Wenn sie etwas auf Aufforderung hin sage, fielen ihr kleiner Wortschatz und ihre unvollständigen Sätze auf. Sie wirke eher kleinkindlich. Beim Nacherzählen einer Geschichte habe er erkannt, dass Tanja die Begriffe nicht bekannt gewesen seien, dass sie aber auch den Inhalt nicht verstanden habe. Auch hier habe sie sich nur auf Aufforderung beteiligt. Bei einer Zuordnungsübung sei sie überfordert gewesen. Sie habe die Aufgabenstellung nicht begriffen und immer wieder von vorne auf der Vorlage nachschauen müssen, wie es sein müsste. Auch beim Kopieren der richtigen Lösung mache sie Fehler. Sie habe das Blatt in der vorgeschriebenen Zeit nicht fertigzustellen vermocht. In der Rechnungsstunde sei es etwas besser gegangen. Sie habe zeitweise auch aufgestreckt. Bei der anschliessenden schriftlichen Aufgabe sei ihr die beste Arbeit gelungen. Sie habe sofort verstanden, wie das gehe. Sauber und feinmotorisch geschickt und zeitlich in der Norm habe sie diese Aufgabe gelöst. Die Lehrpersonen hätten ihre Beobachtungen bekanntgegeben. Tanja habe eine gute Arbeitshaltung bei Arbeiten mit geringer kognitiver Leistungsvoraussetzung. Sie führe eine exakte Schrift und Darstellung. Sie nehme im Plenum nicht am Unterricht teil und könne Verständnisfragen nicht beantworten. Tanja verstehe mündliche Aufträge nicht, schaue aber bei anderen Kindern und hole sich Hilfe. Sie besitze einen geringen Wortschatz.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie brauche bei Arbeitsaufträgen die Unterstützung der Lehrerin. Das Spielverhalten von Tanja sei jenes eines ca. dreijährigen Kindes. Sie sei emotionalen Schwankungen unterworfen. Den Schulleiter habe sie schon einmal in den Arm gebissen. Für den Schulleiter sei sie kein Grenzfall; er habe im Kindergarten Situationen erlebt, bei denen ihm klar geworden sei, dass es eine Frage des fehlenden Intellektes sei. Zum zweiten Schulbesuch vom 16. September 2008 hielt der Experte fest, es sei in der Beobachtungszeit kein Fortschritt sichtbar gewesen. Seine Feststellungen stimmten exakt mit allen anderen Fachkräften überein. Somit könne er den Antrag der Schulpsychologin sehr unterstützen, Tanja einer heilpädagogischen Schule zuzuweisen. 2.1.4. Im Rahmen des Elterngesprächs vom 29. Mai 2008 wurde auf die Stellungnahme der Förderlehrkraft verwiesen. Diese hielt fest, Tanja brauche auch in der Kleingruppe einen hohen Betreuungsaufwand. Sie könne Aufgabenstellungen selten umsetzen. Sie merke oft selber, wenn sie etwas nicht verstehe. In solchen Situationen lenke sie ab, indem sie von etwas anderem erzähle. Im Moment sei Tanja sehr motiviert und komme gerne in den Kindergarten. Tanja stagniere in ihrer Entwicklung. Andere Kinder im zweiten Kindergartenjahr machten in der gleichen Zeit deutlichere und schnellere Fortschritte. 2.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweiskraft des Gutachtens des Kinderspitals nicht generell geringer ist als jene des Berichts des schulpsychologischen Dienstes. Die Tatsache allein, dass ein ärztliches Gutachten von einer verfahrensbeteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, bedeutet nicht, dass der Beweiswert des Gutachtens eingeschränkt ist. Vorliegend kommt hinzu, dass das Gutachten des Kinderspitals nicht direkt von den Beschwerdeführern veranlasst wurde, sondern vom Hausarzt. Im weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass das Gutachten fehlerhaft ist bzw. Mängel aufweist oder dass von einem Gefälligkeitsgutachten gesprochen werden könnte. 2.2.1. Bei der Würdigung der Gutachten ist zu berücksichtigen, dass die Schulpsychologin und die Ärztin zum Teil unterschiedliche Bereiche zu beurteilen hatten. Die Ärztin prüfte im wesentlichen die allgemeine Entwicklung des Kindes, während die Schulpsychologin die spezifisch schulische Situation berücksichtigte. Wie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht das Gutachten des Kinderspitals nicht gegen eine heilpädagogische Schulung. Die Ärztin stelle zwar keine Auffälligkeiten fest, welche im medizinischen Sinn als geistige Behinderung zu qualifizieren sind. Auch erwog sie, die Leistungen lägen eher auf dem Niveau einer Kleinklasse als auf jenem einer heilpädagogischen Beschulung, und die Förderung des Mädchens in einer Regelklasse mit zusätzlicher schulischer Heilpädagogik und Logopädie sei theoretisch denkbar. Die Ärztin nahm offenbar vor allem auch deshalb eine zurückhaltende Beurteilung vor, weil sie von den konkreten Möglichkeiten der schulischen Heilpädagogik in Kaltbrunn keine genauen Kenntnisse hatte. 2.2.2. Fest steht, dass die Ärztin keine geistige Behinderung diagnostizierte. Dies allein schliesst aber die Anordnung einer Sonderschulung nicht aus. Art. 37 Abs. 1 VSG sieht zwar vor, dass für behinderte Kinder eine Sonderschulung angeordnet werden kann. Als Behinderung im Sinn dieser Bestimmung muss aber nicht ausschliesslich eine geistige Behinderung im medizinischen Sinn gelten. Auch eine Sprachbehinderung, eine Lernbehinderung oder eine ausgeprägte Entwicklungsverzögerung kann als Behinderung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 VSG eingestuft werden. Die Ärztin stellte fest, dass die Leistungen von Tanja an der alleruntersten Normgrenze liegen und sie bei verbalen Aufgaben Leistungen eines viereinhalb- bis fünfjährigen Kindes zeigt, wobei in sprachlichen Belangen eine zusätzliche Schwäche festzustellen ist, welche über das Mass einer Fremdsprachigkeit deutlich hinausgeht. Diese Feststellung belegt Leistungsschwächen bzw. Entwicklungsdefizite, welche über die Intensität von Schulschwierigkeiten hinausgehen und den Grad einer Sprachbehinderung erreichen. Besonders ins Gewicht fällt die Feststellung der Ärztin, dass das Kind ungeachtet der fremden Muttersprache erhebliche Sprachschwächen aufweist. Zudem konnte die Ärztin keine Kompensationsmöglichkeiten feststellen. Der von der Ärztin festgestellte Entwicklungsrückstand im verbalen Bereich beträgt zwei bis zweieinhalb Jahre und ist damit beträchtlich. Die Ärztin erachtete eine angemessene Förderung von Tanja in K. als "theoretisch denkbar". Aufgrund der fehlenden Angaben über Förderungsmöglichkeiten konnte sie keine näheren Angaben machen. Den Antrag der Schulpsychologin auf Förderung im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kleinen Rahmen in einer heilpädagogischen Schule qualifizierte die Ärztin als verständlich. Die optimale Beschulung könnte nur vor Ort geklärt werden. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Sonderschulung nicht nur nach den Beurteilungen der Schulpsychologin und des vorinstanzlichen Experten, sondern auch nach der Beurteilung der Ärztin sachlich gerechtfertigt ist und nicht als unverhältnismässige Massnahme qualifiziert werden kann. 2.4. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Falle eines Besuchs der Sonderschule wiederum Ängste des Kindes zum Ausdruck kommen würden, sind nachvollziehbar und verständlich. Allerdings hat der Erziehungsrat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass vor dem Übertritt in die Sonderschule mit den Eltern sicherheitsspendende Massnahmen besprochen werden und dass der Schulrat angewiesen wurde, präventiv den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst zur Unterstützung von Tanja beizuziehen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach Tanja in der Sonderschule unterfordert wäre, können sich nicht auf sachliche Grundlagen stützen. Die aktuellen Feststellungen sowohl der Ärztin als auch der Schulpsychologin und des vorinstanzlichen Experten bestätigen vielmehr, dass Tanja auch in der Einführungsklasse erheblich überfordert ist. Dass der erziehungsrätliche Experte den Onkel des Kindes mit dem Vater verwechselte, ist zwar bedauerlich, aber kein schwerwiegender Mangel und bezüglich der Beurteilung der Sonderschulbedürftigkeit von Tanja irrelevant. Das Versehen bedeutet jedenfalls nicht, dass die anderen Feststellungen unsorgfältig gemacht wurden. Eine gewisse unterschiedliche Gewichtung ist im übrigen im Bericht des Kinderspitals und in jenem der Schulpsychologin durchaus festzustellen. Entscheidend ist indes, dass auch die Ärztin eine Sonderschulung als vertretbar erachtet. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Ziff. 382

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:               Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführer -   die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   die Beschwerdegegnerin   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 Volksschule, Sonderschulung, Art. 37 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Rechtmässigkeit der Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule (Verwaltungsgericht, B 2008/222).

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