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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2009 B 2008/139

February 19, 2009·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,000 words·~10 min·4

Summary

Steuerrecht, Wohnsitz, Art. 13 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Fehlender Nachweis einer Wohnsitzverlegung bzw. der Absicht dauernden Verbleibens am Ort einer gemieteten Wohnung im Kanton Schwyz (Verwaltungsgericht, B 2008/139).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/139 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.02.2009 Entscheiddatum: 19.02.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 Steuerrecht, Wohnsitz, Art. 13 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Fehlender Nachweis einer Wohnsitzverlegung bzw. der Absicht dauernden Verbleibens am Ort einer gemieteten Wohnung im Kanton Schwyz (Verwaltungsgericht, B 2008/139). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X. und Y. Z.,   Beschwerdeführer, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Steuerpflicht 2006   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ (Zusammenfassung) Die Eheleute Z. wohnen seit 1984 im Einfamilienhaus in N. (Kanton St. Gallen). ... Überdies waren sie Alleinaktionäre der M. AG und der M. Verwaltungs AG, beide mit Sitz in N. X.Z. war Präsident und Y.Z. Mitglied des Verwaltungsrates. Im Jahr 2006 waren bei allen drei Gesellschaften sowohl X.Z. als Geschäftsführer als auch Y.Z. als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig. .. X. und Y.Z. mieteten ab 1. Juli 2006 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in B., Kanton Schwyz. Am 30. November 2006 meldeten sie der Gemeinde .. ihren Wegzug nach B., Kanton Schwyz. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 wurden vom kantonalen Steueramt Abklärungen bezüglich des Steuerdomizils im Jahre 2006 eingeleitet. Die Eheleute wurden aufgefordert, diverse Unterlagen und Dokumente einzureichen. Dieser Aufforderung sind sie mit Eingabe vom 20. August 2007 mehrheitlich nachgekommen. B./ Das kantonale Steueramt hielt mit Feststellungsverfügung vom 28. August 2007 fest, dass sich das Steuerdomizil der Eheleute Z. im Jahr 2006 in .. (Kanton St. Gallen) befinde und sie dort aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig seien. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 14. September 2007 Einsprache, insbesondere mit dem Begehren, die Wohnsitznahme in B. sei zu bestätigen. Im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2007 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C./ Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute Z. am 21. November 2007 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission wies diesen mit Entscheid vom 7. Juli 2008 ab. D./ Mit Beschwerde vom 22. August bzw. 8. September 2008 beantragen die Eheleute Z., das Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 7. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2006 im Kanton Schwyz befunden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. .. .. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert, und die Eingaben vom 22. August und 8. September 2008 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten betreffen neue Tatsachen, die sich vor Abschluss des Rekursverfahrens verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren. Diese Tatsachen dürfen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich vorgebracht werden und sind entsprechend zu würdigen (sog. "unechte Noven"; vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 643). Eine Schranke bei der Berücksichtigung unechter Noven besteht allerdings dann, wenn dem Rechtsbegehren ein neues tatsächliches Fundament unterstellt wird. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht in Steuersachen ohnehin nicht an die Anträge der Beschwerdeführer gebunden ist (Art. 196 Abs. 2 StG). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, insbesondere die angebliche "Notsituation" betreffend, sind demnach entgegenzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton St. Gallen haben. Im Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob dies bei den Beschwerdeführern im Jahr 2006 der Fall war. 2.1. Im interkantonalen Verhältnis steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot die Besteuerung des Einkommens und Vermögens einer unselbstständig erwerbstätigen Person demjenigen Kanton zu, wo die Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StG hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier befindet (vgl. BGE 2C_175/2008 vom 22. August 2008 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG) und lehnt sich eng an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insoweit nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 2C_175/2008 vom 22. August 2008 E. 3.1). Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres (Art. 68 StHG). Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (BGE 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundesund Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. In bezug auf die Beweislastregel gilt, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 379 f.). Die Veranlagungsbehörde hat demnach den steuerlichen Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, als Voraussetzung der Besteuerung nachzuweisen. Der Hauptbeweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls obliegt es dem Pflichtigen, den Nachweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGE 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Steuerpflicht dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten. Der Wille zur Wohnsitzverlegung genügt jedenfalls nicht zur Begründung des neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes; dieser muss vielmehr in die Tat umgesetzt sein, d.h. der Pflichtige muss für die betreffende Zeit den Mittelpunkt seiner Lebenstätigkeit schon an den neuen Ort verlegt haben (vgl. Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, IA, 2b Nr. 4). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 im Besitz eines Einfamilienhauses in (Kanton St. Gallen) waren und keine ernsthaften Verkaufs- oder Vermietungsabsichten hegten. Die Beschwerdeführer äussern sich im Beschwerdeverfahren zwar dahingehend, dass aus verschiedenen Gründen wohl keine andere Möglichkeit mehr bestehe, als die Liegenschaft zu verkaufen, belegen diese Erklärung aber nicht näher. Reine Absichtserklärungen vermögen indes keinen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Der Besitz von Wohneigentum in .. stellt vielmehr ein starkes Indiz für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde .. dar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Mutationsmeldung vom 30. November 2006 zogen die Beschwerdeführer an diesem Datum nach B im Kanton Schwyz. Mit diesem Wegzug alleine ist aber noch nicht erstellt, dass ein neuer steuerrechtlicher Wohnsitz begründet worden ist. Formelle Kriterien bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn das übrige Verhalten der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges nahelegt (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 7 Rz. 28). Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 eine 4 1/2 Zimmer- Wohnung in B. gemietet haben. Dies spricht für eine Absicht des dauernden Verbleibens im Kanton Schwyz. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, wurde diese Absicht nicht bis Ende des Jahres 2006 verwirklicht. Verschiedene Indizien weisen auf einen unveränderten Lebensmittelpunkt in .. (Kanton St. Gallen) hin. So bestand zumindest im Jahr 2006 noch immer eine Postadresse in .. , was diverse im Recht liegende Akten mit Postadresse .. belegen. Zusätzliches gewichtiges Indiz ist der hohe Stromverbrauch in .., insbesondere im Vergleich mit dem äusserst niedrigen Strombezug in B. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach der hohe Stromverbrauch damit zu erklären sei, dass auch während ihrer Abwesenheit diverse Geräte in Betrieb sein müssten, weil die Wäsche weiterhin im Haus in .. gemacht worden sei, überzeugen nicht. Auch aus der vor Verwaltungsgericht eingereichten Nebenkostenabrechnung für die Mietwohnung in B. vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Nebenkosten sind aufgrund der Wohnfläche anteilsmässig unter den Mietparteien aufgeteilt worden und lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Gebrauch der Wohnung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist davon auszugehen, dass die Wohnung in B. unbewohnt war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist weiter anzunehmen, dass die Beschwerdeführer, die während vielen Jahren in .. gelebt haben, über enge soziale Beziehungen zur Gemeinde verfügen. Um zu belegen, dass sie sehr wohl über Beziehungen in der Region B. verfügten, bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, sie hätten verschiedene Verwandte und Bekannte in Rapperswil, Zürich, Aarau, im Kanton Schwyz und in Wollerau. Daraus lassen sich aber weder enge Beziehungen zur Gemeinde B. noch ein Lebensmittelpunkt in B. ableiten. Das nächste familiäre Umfeld, namentlich die beiden Kinder sowie die Mutter bzw. Schwiegermutter der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, wohnt in der Nähe von .. Zudem war X.Z. Ende 2006 Mitglied des Rotaryclubs .. , welchen er noch 2007 finanziell unterstützte. Demnach ist von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in .. auszugehen. Schliesslich sprechen auch die beruflichen Verbindungen für eine enge Beziehung zur Gemeinde .. Die Beschwerdeführer machen im Beschwerdeverfahren zwar eine "Notsituation" geltend, .. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer ihre persönlichen Bindungen in .. nicht in dem Masse gelöst und nach B. verlagert haben, dass von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Was die Beschwerdeführer zugunsten des Wohnsitzes B. vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                   Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführer -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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