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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2007 B 2007/95

August 29, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,932 words·~15 min·7

Summary

Ausländerrecht, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 3 ANAV (SR 142.201), Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.681), Art. 23 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einer Thailänderin, die rund drei Jahre mit einem EU-Bürger verheiratet war. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren abgegebenen Erklärungen über den Aufenthaltszweck gelten als auferlegte Bedingungen. EU/EFTA-Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzugen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2007/95).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/95 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2007 Entscheiddatum: 29.08.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 3 ANAV (SR 142.201), Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.681), Art. 23 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einer Thailänderin, die rund drei Jahre mit einem EU-Bürger verheiratet war. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren abgegebenen Erklärungen über den Aufenthaltszweck gelten als auferlegte Bedingungen. EU/EFTA- Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzugen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2007/95). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen P. W.-X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ P. W.-X., geboren 4. Februar 1969, ist thailändische Staatsangehörige. Sie reiste am 14. November 2002 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 6. Juni 2003 in Winterthur den niedergelassenen deutschen Staatsbürger A. W., geboren 1950. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 5. Juni 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA. Am 17. Januar 2004 trennten sich die Eheleute W.-X.. Am 1. Februar 2006 zog die Ehefrau in den Kanton St. Gallen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2006 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von P. W.-X.. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, die Ehe mit A. W. habe rund drei Jahre gedauert, wovon lediglich neun Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt worden seien. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei der Ehefrau die Rückkehr in die Heimat zuzumuten. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob P. W.-X. durch ihren Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Mai 2007 erhob P. W.-X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 16. Mai 2007 und die Verfügung des Ausländeramts vom 24. Oktober 2006 seien aufzuheben und es sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzustellen, dass auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verzichtet werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Am 4. Juni 2007 teilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung werde nach Einholen der Akten entschieden. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Akten auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2007 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger Pascal D. Gleichentags meldete sie sich auf dem Einwohneramt W. ab und zog nach O. Kanton Zürich, dem Wohnort des Ehemannes. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2007 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Streitgegenstand ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Somit trat der Suspensiveffekt von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes wegen ein. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, es sei festzustellen, dass auf einen Widerruf der Bewilligung verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, ein Gestaltungsurteil zu erwirken, mit dem die angefochtene Verfügung sowie der angefochtene Rekursentscheid aufgehoben werden, weshalb kein Raum für ein Feststellungsurteil bleibt. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid über den Widerruf der bis 5. Juni 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde aufgrund der Heirat mit dem deutschen Staatsbürger A. W. erteilt. Diese Ehe wurde am 10. Juli 2006 geschieden. Ob die Beschwerdeführerin nach der Heirat des Schweizers Pascal D. und dem Wegzug in den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) beantragt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin machte weder dem Ausländeramt noch dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung. Auf weitere Abklärungen kann im vorliegenden Fall aber verzichtet werden. Der derzeitige Ehemann ist Schweizer Bürger, weshalb sich ein allfälliges Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht auf die bisherige EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung stützen kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Wohnkanton eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantragen. Damit fragt sich, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Widerrufs der EG/EFTA-Bewilligung noch ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Widerruf rechtmässig ist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht. 2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthalts, gelten als ihm auferlegte Bedingungen (Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201; abgekürzt ANAV). 2.1. Die Beschwerdeführerin kreuzte in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Rubrik "nichterwerbstätig" an und gab als Aufenthaltszweck ausdrücklich den Vermerk "Verbleib beim Ehemann" an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde auch im Ausländerausweis der Beschwerdeführerin als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltszweck der Verbleib beim Ehegatten vermerkt. Die Beschwerdeführerin übernahm somit die Verpflichtung, mit dem Ehemann zusammen zu wohnen, weshalb der Verbleib beim Ehemann zu Recht als auferlegte Bedingung im Sinn von Art. 10 Abs. 3 ANAV qualifiziert wurde. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG sei "ausgesprochen problematisch" bzw. es sei "äusserst stossend", an die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ausländerrechtliche Sanktionen zu knüpfen (vgl. Spescha/Streuli, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 42). Um eine herrschende Lehrmeinung handelt es sich dabei aber nicht (vgl. A. Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.18, wo die entsprechende Praxis nicht kritisiert wird). Im übrigen entspricht es einem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass ausländische Personen, denen eine Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich aus familiären Gründen erteilt wurde, das Land wieder verlassen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach kurzer Aufenthaltsdauer wegfallen (VerwGE B 2006/52 vom 8. Juni 2006 i.S. A.R. mit Hinweis auf VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. und VerwGE B 2003/154 vom 16. März 2004 i.S. H.J., publ. in: www.gerichte.sg.ch). Nicht stichhaltig ist im weiteren der Einwand, es seien die Rechtsfolgen des Wegfalls der Bedingung oder des Aufenthaltszwecks anzudrohen, damit der Aufenthaltszweck rechtsgültig zur Bedingung nach Art. 5 Abs. 1 ANAG werden könne. Eine solche Vorschrift enthalten weder das ANAG noch die ANAV, und die von der Beschwerdeführerin zitierten Autoren erachten es lediglich als "problematisch", wenn die gesuchstellende Person auf dem Formular nicht auf die Rechtsfolge hingewiesen wird (Spescha/Streuli, a.a.O., S. 32). Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht einen Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG angenommen hat. 2.2. Die Beschwerdeführerin war mit einem niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Damit konnte sie sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) sowie auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein Recht auf Aufenthalt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzuleiten. Dieser Anspruch galt während der gesamten Dauer des formellen Bestands der Ehe (BGE 130 II 113 E. 8.3, S. 129). Art. 3 des Anhangs I zum FZA bezweckt primär, dem EU-Bürger die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die (Nicht)-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass zusätzliche Gründe hiefür bestehen müssen (BGE 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 mit Hinweis auf BGE 2A.131/2005 vom 14. September 2005). Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Niedergelassenen A. W. geschieden wurde, ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung EG/EFTA nicht mehr erfüllt, weshalb auch nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Widerrufsgrund besteht. Da die im Schrifttum geäusserte Auffassung, wonach der Wegfall der familiären Voraussetzungen der Bewilligungserteilung keinen Widerrufsgrund darstelle, nicht als herrschende Meinung bzw. Lehrmeinung betrachtet werden kann, ist es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung eines Entscheids bedeutet nicht, dass auf jedes einzelne Argument detailliert einzugehen ist; es genügt, wenn die entscheidende Behörde die Gründe für ihre Verfügung vollständig und schlüssig anführt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1054). 2.3. Inwiefern der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, ist im folgenden zu prüfen. Nach der Praxis werden Aufenthaltsbewilligungen in gewissen Fällen zwar auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration (Ziff. 654) unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das persönliche Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Nach der ständigen Praxis des Ausländeramts wird im Einklang mit den Weisungen des Bundes bei einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von fünf Jahren und mehr in der Regel eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr widerrufen (ABl 2001, S. 32). Bei den erwähnten Weisungen des Bundesamts für Migration handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, um eine Verwaltungsverordnung. Diese regelt aber keinen Widerruf von Bewilligungen ohne formelle gesetzliche Grundlage. Die formelle gesetzliche Grundlage für den Widerruf findet sich in Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG. Mit der Verwaltungsverordnung wird lediglich eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleistet, wobei nach einer gewissen Dauer der Ehe aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verzichtet wird. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. November 2002 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein. Sie verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens in Thailand. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 124 II 113 zutreffend festhält, stellt eine erzwungene Ausreise nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren in aller Regel keine Härte dar. Im vorliegenden Fall dauerte die eheliche Gemeinschaft mit A. W. weniger als ein Jahr und damit nur sehr kurze Zeit. Auch die Dauer des formellen Bestands der Ehe betrug erheblich weniger als fünf Jahre. Zudem blieb die Ehe kinderlos. Auch ist aus den Umständen, die zur Trennung der Ehe geführt haben, kein Grund für einen Verzicht auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, und es wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin beim Ehemann unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre persönlichen Beziehungen zur Schweiz, auf ihre berufliche Stabilität sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation sowie auf ihr Verhalten und ihre Integration. Zum Nachweis ihrer Ausführungen hat sie verschiedene Personen als Zeugen angerufen. Auf weitere Beweiserhebungen kann im vorliegenden Fall aber verzichtet werden. Die tatsächlichen Ausführungen in Abschnitt B/1 - 5 der Beschwerdeschrift wurden von der Vorinstanz nicht bestritten oder in Frage gestellt und können als erwiesen angenommen werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein soziales Netz aufgebaut hat, mit ihren Bekannten in der Freizeit viel unternimmt und ihre Kontakte mit Freunden und der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familie in Thailand nicht mehr intensiv pflegt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kontakte mit Personen und namentlich mit Familienangehörigen im Heimatstaat nicht wieder intensivieren kann. Insbesondere geht aus der Darstellung der Beschwerdeführerin hervor, dass Familienangehörige in Thailand leben, was eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erheblich erleichtert. Fest steht weiter, dass sich die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bewährt hat und ihr gute Arbeitszeugnisse ausgestellt wurden. Allerdings ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführerin übe keine qualifizierte Berufstätigkeit aus, welche in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht ein Absehen von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin arbeitet gemäss Angaben ihrer Arbeitgeberin als Produktionsmitarbeiterin, wobei in der Arbeitsbestätigung ihr ausgeprägtes manuelles Geschick erwähnt wird. Es handelt sich offenbar nicht um eine Tätigkeit, die eine Berufsausbildung oder anderweitige besondere Qualifikationen erfordert. Unter diesen Umständen bestehen weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktlicher Hinsicht gewichtige Gründe für ein Absehen von einem Widerruf der Bewilligung, selbst wenn es im Einzelfall für die Arbeitgeberin mitunter schwierig ist, für eine gut eingearbeitete Person eine adäquate Nachfolgerin zu finden. Fest steht weiter, dass sich die Beschwerdeführerin bisher unbescholten verhielt und sich durch den Besuch eines Sprachkurses aktiv um Integration bemühte. Allerdings wird von jeder ausländischen Person erwartet, dass sie sich um Integration bemüht und klaglos verhält. Die Bemühungen um Integration sind aber zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 2.4. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bzw. der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, der Kinderlosigkeit der Ehe und des Fehlens überdurchschnittlicher Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie des Fehlens wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Gründe für eine Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist und nicht als rechtswidrig betrachtet werden kann. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diese wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin bedürftig ist, wenn das von ihr angestrebte Verfahren nicht aussichtslos und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist (Art. 99 VRP in Verbindung mit 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Aussichtslos sind nach der Rechtssprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Ueberlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. statt vieler BGE 128 I 236 und 129 I 135 f.). Nach der Scheidung von A. W. lag der Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Verwaltung. Aufgrund der auf die Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP) muss die Beschwerde aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage für einen Widerruf der Bewilligung, der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie des Fehlens persönlicher Umstände, welche die Rückkehr als Härte erscheinen liessen, als aussichtslos betrachtet werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. 4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 3 ANAV (SR 142.201), Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.681), Art. 23 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einer Thailänderin, die rund drei Jahre mit einem EU-Bürger verheiratet war. Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren abgegebenen Erklärungen über den Aufenthaltszweck gelten als auferlegte Bedingungen. EU/EFTA-Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzugen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2007/95).

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