© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/83 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.07.2007 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 1968 geborenen türkischen Staatsangehörigen, der 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam und u.a. wegen Drogendelikten mit zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft wurde, ist trotz der Trennung von der in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und dem Kind rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/83). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A.H., Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. H., geboren 1968, ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 20. Juli 1990 in der Türkei seine in Heerbrugg wohnhafte Landsfrau S. T., die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. A. H. wurde in der Folge ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Er reiste am 13. Oktober 1990 in die Schweiz ein. Am 30. April 1992 wurde der gemeinsame Sohn O. geboren. Dieser ist ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 29. Juli 1994 gebar die Schwester von S. H., Y.T., in Oesterreich die Tochter N. Die Mutter ist in St. Margrethen wohnhaft und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 3. Dezember 2001 anerkannte A. H. die Vaterschaft von N. Zwischen 1992 und 2004 wurde A. H. mehrmals wegen Delikten schuldig gesprochen und mit Freiheitsstrafen und Bussen bestraft. Am 9. Februar 1994 und am 2. November 2000 wurde er vom Ausländeramt verwarnt. Am 21. Dezember 2004 sprach ihn das Landesgericht Feldkirch schuldig, von Anfang 2002 bis August 2004 zwei Kilogramm Kokain über die Grenze transportiert und davon 640 Gramm an verschiedene Konsumenten in Vorarlberg verkauft oder unentgeltlich abgegeben bzw. selbst konsumiert zu haben. A. H. wurde zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 wurde der Strafvollzug zugunsten einer stationären Drogentherapie und einer anschliessenden psychosozialen Beratung und Betreuung aufgeschoben. Am 23. Februar und am 25. Mai 2005 wurde A. H. wegen Verkehrsregelverletzung sowie wegen mehrfacher Hehlerei und Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und gebüsst.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 10. April 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch von A. H. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen die zahlreichen Straftaten, die Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen sowie die Nichtbewährung als Arbeitnehmer an. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A. H. mit Eingabe vom 20. April 2006 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 30. April 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 erhob A. H. Beschwerde beim Justiz- und Polizeidepartement. Dieses übermittelte das Rechtsmittel am 7. Mai 2007 dem Verwaltungsgericht. In der Beschwerde beantragt A. H., der Rekursentscheid sei zu überprüfen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Begründung macht er geltend, alle begangenen Straftaten seien in jenem Zeitraum verübt worden, in dem sein Leben und Denken durch den unkontrollierten Konsum von Kokain völlig verändert gewesen seien. Seit der Befreiung von der Sucht und der stationären Behandlung habe er seine Verantwortung als Ehemann und Familienvater wieder wahrnehmen können, und es sei nicht zu weiteren Gesetzesübertretungen gekommen. Die Wegweisung würde auf jeden Fall den Verlust seiner Familie bedeuten, da seine Frau hier eine gute Arbeitsstelle aufgeben müsste und sie so wie er in der Türkei vor dem Nichts stehen würde. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2007 wurde rechtzeitig eingereicht und genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese war letztmals bis 16. März 2005 verlängert worden. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zumal auch die Ehefrau und der Sohn lediglich über Jahresaufenthaltsbewilligungen verfügen. Der Beschwerdeführer hat eine aussereheliche Tochter, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Daraus könnte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, wenn zum Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und wenn das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (Urteile BGE 2A.54/2007 vom 24. April 2007 mit weiteren Hinweisen und 2A.119/2004 vom 5. März 2004, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff.). Eine enge Beziehung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer intensive persönliche Kontakte zur Tochter pflegt. Auch kam er seinen Unterhaltspflichten nicht nach, weshalb nicht von einer engen wirtschaftlichen Beziehung gesprochen werden kann. Zudem gab sein Verhalten wiederholt zu schweren Klagen Anlass. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu begründen. 2.2. Zu prüfen ist im weiteren, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Die Erteilung bzw. Verlängerung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung stand im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). 2.2.1. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden. Zwischen 1993 und 2004 wurde er wegen Verkehrsregelverletzungen bzw. SVG-Delikten mit insgesamt neun Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 360.-- bestraft. Ausserdem wurde er von der Gerichtskommission Unterrheintal am 19. November 1993 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 20. August 2001 und 9. Juli 2002 wwurde er ausserdem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. gegen das ANAG mit Fr. 150.-- bzw. Fr. 300.-- gebüsst. Am 21. Dezember 2004 sprach das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen der Einfuhr von zwei Kilogramm Kokain zwischen 2002 und August 2004 der Widerhandlung gegen das Suchtmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Am 23. Februar 2005 wurde A. H. vom Untersuchungsamt Altstätten wegen einer Verkehrsregelverletzung mit Fr. 150.-gebüsst, und mit Strafbescheid vom 25. Mai 2005 sprach ihn das Untersuchungsamt Altstätten der mehrfachen Hehlerei sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu einer Busse von Fr. 900.--. Im Jahr 2006 wurde gegen A. H. erneut ein Strafverfahren
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2007 aufgehoben, da der Beschwerdeführer lediglich Kokain unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum abgab. Mit Bussenverfügung vom 10. Januar 2007 wurde A. H. wegen mehrfacher Uebertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain schuldig erklärt und mit Fr. 200.-- gebüsst. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend nachkommt. Im Mai 1994 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 17. Februar 2006 sind zehn Verlustscheine von Fr. 44'285.15 offen. Als Arbeitnehmer hat sich der Beschwerdeführer nicht bewährt. 1995 wurde ihm fristlos gekündigt, nachdem er einen Kollegen mit einem Springmesser bedroht hatte. Zwischen September 1995 und Juli 2000 war er beim selben Arbeitgeber angestellt. Ab Juni 2001 stand er bei einem Stellenvermittlungsunternehmen unter Vertrag. Vom Juli 2002 bis Januar 2003 fand er eine neue Arbeitsstelle. Der damalige Arbeitgeber stellte ihm ein schlechtes Zeugnis aus. Namentlich erwähnte er Drohungen gegen Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer übt seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Da das Erwerbseinkommen der Ehefrau für den Unterhalt der Familie nicht ausreicht, werden die Eheleute H. seit März 2003 von der Sozialhilfe unterstützt. Die finanziellen Leistungen betrugen Ende Dezember 2005 Fr. 37'500.--. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass die Verurteilung wegen Einfuhr und Handels mit Drogen in ausländerrechtlicher Hinsicht eine schwere Straftat darstellt, welche ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung und damit umso mehr auch an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist namentlich bei schweren Drogendelikten, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr führen, von einem schweren Rechtsverstoss und einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers auszugehen (vgl. statt vieler BGE 125 II 526). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer neben der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch seit 1992 zahlreiche weitere Delikte, namentlich SVG- und ANAG- Uebertretungen, beging. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wurde mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zunehmender Dauer gravierender. Er liess sich offenbar weder von Bussen noch von fremdenpolizeilichen Warnungen beeindrucken. Namentlich die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten, aber auch die zahlreichen weiteren Delikte und die Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen sowie die Nichtbewährung als Arbeitnehmer begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse gegen die Bewilligung des weiteren Aufenthalts. Der Beschwerdeführer begründet sein deliktisches Verhalten im wesentlichen mit der Drogenabhängigkeit. Dies erscheint unglaubhaft. Am 22. Mai 2001 gab er gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe vor einem Monat erstmals Marihuana konsumiert; er sei nicht süchtig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die zahlreichen, seit 1992 begangenen SVG-Verstösse mit dem Drogenkonsum zusammenhängen. Das Landesgericht Feldkirch begründete den Verzicht auf den Strafvollzug bzw. auf die bedingte Nachsehung der Freiheitsstrafe damit, dass sich der Beschwerdeführer den zur Bedingung gemachten gesundheitsbezogenen Massnahmen stationär in der Psychiatrischen Klinik Pfäfers und anschliessend beim Psychiatriezentrum Rheintal ambulant unterzogen habe. Die Therapie könne letztlich als erfolgreich betrachtet werden. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und PsycH.herapie hält in ihrem Bericht vom 13. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer vom 16. März bis 27. März 2006 und vom 31. März bis 21. Mai 2006 in der Klinik St. Pirminsberg hospitalisiert war und seither durchgehend von der Fachstelle psychiatrisch behandelt worden sei. Seit März 2006 nehme er keine illegalen Drogen mehr und sei auch bezüglich Alkohols abstinent. Im Sommer 2006 habe der Beschwerdeführer über mehrere Wochen unter starker Unruhe und Angstzuständen gelitten und sei nach mehreren notfallmässigen Arztbesuchen schliesslich zu einer stationären Abklärung vom 13. bis 16. August 2006 im Spital Altstätten gewesen. Seither seien auch diese Beschwerden weitgehend verschwunden. Der Beschwerdeführer benötige keine regelmässige Medikation und nehme nur noch selten ein mildes Beruhigungsmittel ein. Es erfolgten regelmässig psychiatrische Gespräche, zum Teil zusammen mit der Ehefrau. Ausserdem besuche er die Ergotherapie. Aufgrund des günstigen Verlaufs mit Verschwinden aller psycH.ischen und depressiven Symptome ergebe sich die psychiatrische Diagnose einer Störung durch Kokainmissbrauch, derzeit abstinent.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Einvernahmen und der Bussenverfügung vom 10. Januar 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch Kokain konsumierte, und zwar bis Februar 2006. Seither sind aber keine weiteren Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz aktenkundig. Die Drogenabstinenz wird somit eingehalten, weshalb darauf verzichtet werden kann, einen weiteren Bericht der Fachstelle einzuholen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin drogenfrei lebt. 2.2.3. Der Beschwerdeführer gelangte 1990 in die Schweiz. Die relativ lange Aufenthaltsdauer von rund siebzehn Jahren ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die lange Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch relativiert, dass er sich seit 1992 wiederholt und zum Teil schwerwiegende Straftaten zuschulden kommen liess. 2.2.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde am 30. April 1992 geboren. Die Vorinstanz anerkennt, versehentlich ein Alter von fünf Jahren angenommen zu haben. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat zweifellos einen erheblichen Eingriff in das Familienleben zur Folge. Entweder kehren die Ehefrau und der Sohn mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zurück, oder die Familie wird durch die Wegweisung des Beschwerdeführers getrennt. Die Schwere des Eingriffs in das Familienleben wird aber dadurch relativiert, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer am 11. November 2004 wegen häuslicher Gewalt intervenieren musste und die Ehe nach den Angaben der Ehefrau zerrüttet erscheint. Eine Rückkehr in die Türkei ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und hat dort seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht. Er bestreitet auch nicht, dass ihm die dortige Sprache sowie die Lebensumstände und kulturellen Gepflogenheiten noch vertraut sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann sich der Beschwerdeführer selbst bei einem anfänglich fehlenden Beziehungsnetz in der Heimat wieder zurechtfinden, zumal er nunmehr seit über einem Jahr keine Drogen mehr konsumiert und daher der Erfolg der Therapie bei einer Rückkehr in die Türkei nur noch unwesentlich gefährdet würde. Die Wegweisung führt allerdings zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie, falls die Ehefrau und der gemeinsame Sohn nicht mit ihm in die Türkei zurückkehren. Diese Trennung bedeutet einen erheblichen Eingriff in das
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienleben. Allerdings hat die Verantwortung als Ehemann und Familienvater den Beschwerdeführer nicht vor Straftaten und Drogenmissbrauch abgehalten. Da die Ehefrau und der Sohn lediglich über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, hat der Beschwerdeführer keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Schutz des Familienlebens. Die familiären Nachteile fallen daher weniger ins Gewicht als bei einem Straftäter, der mit einer Niedergelassenen verheiratet ist. Hinzu kommt, dass auch die Ehefrau die gesamte Kindheit und Jugend in der Türkei gelebt hat und erst als Erwachsene in die Schweiz einreiste. Schwerwiegender wären die Folgen für den fünfzehnjährigen Sohn. Für diesen würde die Rückkehr in die Türkei einen schwerwiegenden Nachteil darstellen. Aufgrund der schwerwiegenden und langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie der Missachtung der finanziellen Verpflichtungen und der fehlenden Bewährung als Arbeitnehmer kann im vorliegenden Fall die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aber nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens qualifiziert werden, selbst wenn eine Rückkehr für den Sohn als unzumutbar betrachtet würde. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 1968 geborenen türkischen Staatsangehörigen, der 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam und u.a. wegen Drogendelikten mit zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft wurde, ist trotz der Trennung von der in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und dem Kind rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/83).
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