Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2007 B 2007/8

April 11, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,243 words·~16 min·12

Summary

Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig bei einem 1983 geborenen Staatsangehörigen von Montenegro, der 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam, seit 1996 wiederholt straffällig wurde und drogenabhängig ist (Verwaltungsgericht, B 2007/8).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/8 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.04.2007 Entscheiddatum: 11.04.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig bei einem 1983 geborenen Staatsangehörigen von Montenegro, der 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam, seit 1996 wiederholt straffällig wurde und drogenabhängig ist (Verwaltungsgericht, B 2007/8). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A.R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin L., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.R., geboren 1983, ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er reiste am 28. Dezember 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester zu seinem in Krummenau wohnhaften Vater. Seit 1996 wurde er wegen verschiedener Delikte verurteilt und wiederholt mit Bussen und einer Freiheitsstrafe bestraft. Am 15. Februar 2000 sprach das Ausländeramt gegen A.R. eine Verwarnung aus und forderte ihn auf, sich inskünftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Am 18. Juli 2002 verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin und verband die Verlängerung der Bewilligung mit der Bedingung, dass sich A.R. künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten habe. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 25. Januar 2006 verlängert. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch von A.R. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es aus, das Verhalten des Gesuchstellers habe sowohl in strafrechtlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Auch als Arbeitskraft habe sich der Gesuchsteller nicht sonderlich bewährt. Ausserdem bestehe ein erhebliches Risiko von Fürsorgeabhängigkeit. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei zumutbar. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A.R. durch seine Rechtsvertreterin Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 8. und 31. Januar 2007 erhob A.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländeramts vom 27. Juni 2006 sowie der Entscheid des Ju-stiz- und Polizeidepartements vom 7. Dezember 2006 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in einem äusserst problematischen Umfeld aufgewachsen. Er habe ab September 1997 in einer Pflegefamilie gelebt. Ausserdem habe er durch einen tragischen Verkehrsunfall eine ihm nahestehende Person verloren, worauf er in die Drogenszene abgerutscht sei. In der Folge sei es ihm nicht gelungen, seine Lebenssituation in den Griff zu bekommen bzw. von den Drogen loszukommen. Es liege beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor. Er benötige eine Therapie in einem beschützenden stationären Rahmen. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe, stünden in direktem Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Aufgrund seiner Erkrankung könne ihm derzeit nicht entgegengehalten werden, dass er keiner Arbeit nachgehe. Zudem stellten die einzelnen Rechtsverstösse keine schwerwiegenden Delikte dar. Im übrigen könnte der Beschwerdeführer in Montenegro nicht Fuss fassen, und seine Rehabilitierungschancen wären dort wesentlich schlechter als in der Schweiz. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass eine Behandlung der Krankheit auch im Herkunftsstaat möglich sei. Im übrigen habe die medizinische Versorgung in Montenegro den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich im Juni 2005 dorthin zu begeben, wo es ihm offenbar nach einem "kalten Entzug" gelungen sei, rund drei bis vier Monate drogenfrei zu leben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 1. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 8. und 31. Januar 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese war letztmals mit Verfügung vom 10. Januar 2005 bis zum 25. Januar 2006 verlängert worden. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde seit 1996 zahlreicher Straftaten schuldig gesprochen. Am 4. Juli 1996 wurde er von der Jugendanwaltschaft wegen Anstiftung zu Nötigung und geringfügigem Vermögensdelikt schuldig gesprochen, wobei von Sanktionen abgesehen wurde. 1998 und 1999 wurde er von der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls und Nötigung schuldig gesprochen, wobei ebenfalls von Sanktionen abgesehen wurde. 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Uznach wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie geringfügigen Vermögensdelikts und Uebertretung des Transportgesetzes mit einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. 2003 und 2004 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG und wegen Tätlichkeit mit je Fr. 300.-- gebüsst. Am 8. Februar 2005 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsund Konkursverfahren mit Fr. 250.-- und am 25. Februar 2005 wegen Uebertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 60.-- gebüsst. Am 22. Juni 2005, am 16. Februar 2006 und am 24. Mai 2006 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zweimal mit Fr. 300.-- und einmal mit Fr. 50.-- gebüsst. Ausserdem wurde er am 9. Dezember 2005 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.-- und am 8. Februar 2006 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises mit Fr. 500.-- gebüsst. Aufgrund dieser zahlreichen Verurteilungen wegen verschiedener Delikte ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen und Ausweisungsgründe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG gesetzt und dass ausserdem sein Verhalten im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG Anlass zu Klagen gegeben hat. Dies blieb in der Beschwerde unbestritten. 2.3. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Dezember 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er hält sich somit seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Diese relativ lange Aufenthaltsdauer ist bei der Ermessensbetätigung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Unterstützungspflichten. Er lebt bei seinen Eltern in Wattwil. In familiärer Hinsicht bestehen somit keine besonderen Umstände, welche bei der Ermessensbetätigung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssten. 2.5. Die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auffallend ist namentlich, dass der Beschwerdeführer erstmals im Alter von rund 13 Jahren und damit im frühen Jugendalter straffällig wurde. Sodann hat seit 2005 die Zahl der Delikte erheblich zugenommen. Bemerkenswert ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer sowohl Vermögens- als auch Betäubungsmitteldelikte beging, daneben aber auch durch Gewalttätigkeit und durch Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen bzw. anderer gesetzlicher Vorschriften auffiel. Bei den zwischen 1996 und 1999 verübten Delikten sah jeweils die Jugendanwaltschaft von Strafen oder Massnahmen ab. Das Verhalten des Beschwerdeführers besserte sich allerdings nicht. 2002 wurde er erstmals mit einer Gefängnisstrafe bestraft. Mit steigendem Alter nahm somit nicht nur die Zahl, sondern auch die Schwere der Delikte zu. Auch während des hängigen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer straffällig. Er wurde vom Untersuchungsamt Uznach am 30. Januar 2007 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zur Bezahlung einer Geldstrafe von gesamthaft Fr. 200.-- verurteilt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es handle sich um einen speziell gelagerten Fall. Der Beschwerdeführer sei in einem äusserst problematischen Umfeld aufgewachsen. Er sei bereits als Kind Opfer massivster sexueller Uebergriffe geworden. Von seinen Eltern sei er sodann verwahrlost worden, so dass im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen eine Beistandschaft habe errichtet werden müssen. Anschliessend sei den Eltern die Obhut entzogen, und der Beschwerdeführer sei in einer Pflegefamilie fremdplaziert worden. Nicht zuletzt aus Kostengründen sei ihm die therapeutische Hilfe zur Bewältigung seiner traumatischen Erfahrungen nicht gewährt worden. Im Jahr 2000 schliesslich habe er durch einen tragischen Verkehrsunfall einen anderen Jungen verloren, der ihm so nahe wie ein Bruder gestanden sei. Durch diesen Todesfall habe sich sein Zustand erneut destabilisiert, und er sei in die Drogenszene abgerutscht. In der Folge sei es ihm nicht gelungen, seine Lebenssituation in den Griff zu bekommen bzw. von den Drogen loszukommen. Der Beschwerdeführer weise

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zudem eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung auf. Die Straftaten, für die er verurteilt worden sei, stünden alle in einem direkten Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Diese Ausführungen sind aktenmässig zum Teil nicht nachvollziehbar. Zwar stellte die Vormundschaftsbehörde X. am 10. April 1996 fest, dass der Beschwerdeführer als Opfer in Verfahren betr. unzüchtiger Handlungen mit Minderjährigen verwickelt sei. Am 14. Mai 1997 hielt sie fest, der Stadtammann sei darüber orientiert worden, dass sich der Beschwerdeführer immer noch aktiv in der Pädophilenszene bewege. Der Schulrat berichtete der Vormundschaftsbehörde über Belästigungen anderer Schülerinnen und Schüler, Schlägereien, Telefondrohungen und Verbindungen zur Gewaltszene. Auch seien beim Beschwerdeführer Verhaltensweisen gegenüber gleichaltrigen Mädchen festgestellt worden, die als letzte Vorstufe zur sexuellen Nötigung zu werten seien. Inwiefern der Beschwerdeführer Opfer massivster sexueller Uebergriffe war, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Auch ist die Behauptung nicht belegt, dem Beschwerdeführer seien aus finanziellen Gründen die geeigneten Massnahmen vorenthalten worden. Fest steht allerdings, dass wegen mangelnder Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung eine Fremdplazierung angeordnet wurde. Nach einem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil vom 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom 18. Juli bis 21. August 2006 und vom 30. November bis 1. Dezember 2006 in der Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige stationär behandelt. Die Klinik hält fest, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen sowie ein Opiat-Abhängigkeitssyndrom mit Substitution von Methadon sowie daneben noch multipler Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen vor. Ein Entzug dieser Substanzen fördere wahrscheinlich eine bereits unter Substitution wahrnehmbare posttraumatische Symptomatik zutage, so dass zudem von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse. Aufgrund des Arztberichts ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit besteht und derzeit eine Medikation mit Methadon die am ehesten effiziente und kostengünstige Behandlungsmöglichkeit seiner emotionalen Instabilität bzw. posttraumatischen Symptomatik ist. Entgegen den Ausführungen in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde kann aber die Drogenabhängigkeit nicht als Ursache sämtlicher Straftaten qualifiziert werden. Insbesondere die Diebstähle und Vermögensdelikte, die der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1999 beging, hatten keinen Bezug zur aktuellen Drogenabhängigkeit. Anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2001 erklärte der Beschwerdeführer, er kiffe seit rund einem Jahr, und zwar unregelmässig, so alle zwei Wochen einen Joint. Auch das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner derzeitigen Drogenabhängigkeit. Gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 8. Mai 2002 schlug der Beschwerdeführer am 14. Juli 2001 in Schmerikon einem Kontrahenten die Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine Kieferfraktur erlitt. Ausserdem wurde er gegen einen schlichtend eingreifenden Dritten tätlich. Am 18. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer auf einer Zugfahrt von Bütschwil nach Wil kontrolliert. Er besass keinen gültigen Fahrausweis. Als er in Wil aus dem Zug stieg, warf er dem Zugchef eine brennende Zigarette ins Gesicht. Am 5. Januar 2001 entwendete der Beschwerdeführer in der Cheers Billard Bar in Wattwil eine Zwanzigernote. Als der Besitzer diese zurückforderte, schlug er diesem die Faust ins Gesicht und trat ihn mit den Füssen. Dieses mehrfach gewalttätige Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer den Mitmenschen und deren Eigentum keinen Respekt entgegenbringt und aus nichtigen Anlässen gewalttätig reagiert. Hinzu kommt, dass eine Freundin gegen ihn Strafanzeige wegen Drohungen erhob. Ungeachtet der Tatsache, dass der Strafantrag zurückgezogen und das Verfahren eingestellt wurde, zeigt auch dieses Verhalten einen mangelnden Respekt gegenüber Dritten. Am 12. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer an einer Tätlichkeit beteiligt und schlug einer Frau im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung mit beiden Handflächen ins Gesicht. Der Beschwerdeführer schreckte zudem nicht davor zurück, anlässlich einer polizeilichen Befragung zu äussern, er "verschlage" jemanden. Am 2. Februar 2005 äusserte er gegenüber der Polizei, er sniffe seit zwei Jahren ab und zu eine Linie Kokain. Dies komme im Monat ein- bis zweimal vor. Am 11. Mai 2005 hielt er dann allerdings bei der Polizei fest, er habe vor ungefähr sechs Monaten begonnen, Heroin mittels Folie zu rauchen. Er sei seit ungefähr einem Monat in einem Methadonprogramm bei seinem Hausarzt. Inwiefern die früher begangenen Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers stehen, ist nicht ersichtlich. Ebenso

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist nicht näher ersichtlich, inwiefern der Todesfall eines ihm nahe stehenden Freundes in irgendwelchem ursächlichen Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten steht. Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Schule keine Berufsausbildung. Nach dem Ende der obligatorischen Schule arbeitete er temporär bei der Kägi Söhne AG. Eine Stelle bei der Jobprofi GmbH wurde ihm wegen ungenügender Leistung gekündigt. Eine weitere Anstellung bei der Kägi Söhne AG von Mitte Mai bis Mitte Juli 2002 verlor er, weil er unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschien. Seither geht der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit mehr nach. Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachging, im Zusammenhang mit der Drogensucht steht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine gewisse Arbeitsscheu des Beschwerdeführers eine Ursache bildete. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht und aufgrund seines Verhaltens die Vorinstanz zu Recht eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit angenommen hat. Fest steht weiter, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 38'000.-- vorliegen und Verlustscheine von über Fr. 30'000.-- bestehen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Juni 2005 bis 17. Januar 2006 in Montenegro auf. Er äusserte gegenüber der Polizei, es sei ihm alles zu viel geworden. Er habe Probleme bis zum Hals gehabt. Er habe dann in Podgorica gemerkt, dass es dort ohne Arbeiten auch nicht gehe. Er habe sich entschieden, wieder in die Schweiz zu kommen und hier ein normales Leben zu führen. Er habe bei seiner Schwester gelebt. Er habe dort einen kalten Entzug gemacht und sei seit ca. drei bis vier Monaten sauber. Diese Aussagen machen deutlich, dass eine Rückkehr nach Montenegro ohne überdurchschnittliche Probleme möglich ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schwester eine enge Verwandte, bei der er wohnen konnte und die ihm zumindest behilflich sein kann, sich in der ersten Zeit nach einer Uebersiedlung nach Montenegro wieder zurechtzufinden. Der Einwand, die medizinische Betreuung sei nicht gewährleistet, ist nicht stichhaltig. Gemäss den Reisehinweisen des EDA ist die medizinische Versorgung in Montenegro zwar ausserhalb der Städte nicht überall gewährleistet. Dies bedeutet, dass jedenfalls in der Hauptstadt, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, eine hinreichende medizinische Versorung gegeben ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar hielt ein klinisches Zentrum bzw. ein Institut für mentale Gesundheit fest, es bestehe keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu behandeln. Diese Bestätigung wurde aber ohne jegliche Begründung abgegeben, und zudem wurde auf den Wohnsitz des Beschwerdefürers in der Schweiz und auf das Fehlen einer Krankenversicherung verwiesen. Somit waren bei der Ausstellung der eingereichten Bestätigung offenbar nicht medizinische Kriterien ausschlaggebend. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die in der Schweiz geltenden Normen und Gebote hält. Die zahlreichen Straftaten, das gewalttätige Verhalten, die Arbeitsscheu und der Bezug erheblicher Sozialleistungen sowie die Missachtung finanzieller Verpflichtungen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in die hiesigen Verhältnisse integrieren konnte. Seine Aussagen zeigen ausserdem, dass es ihm in Montenegro offenbar gelungen ist, während mehrerer Monate drogenfrei zu leben. Auch war es ihm möglich, bei seiner Schwester zu wohnen. Inwiefern unter diesen Umständen eine Rückkehr nach Montenegro unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Montenegro bessere Aussichten hat, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Seine Eltern können ihn auch unterstützen, wenn er sich in Montenegro aufhält. Unter diesen Umständen ist in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung zu erblicken. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2007 trägt indes der Staat die amtlichen Kosten. Eine Gebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, abgekürzt ZPG). Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Seine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird vorläufig verzichtet. 3./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat beträgt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 1'600.-zuzüglich MWSt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin L.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig bei einem 1983 geborenen Staatsangehörigen von Montenegro, der 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam, seit 1996 wiederholt straffällig wurde und drogenabhängig ist (Verwaltungsgericht, B 2007/8).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:33:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2007/8 — St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2007 B 2007/8 — Swissrulings