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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2007 B 2007/77

July 4, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,269 words·~11 min·7

Summary

Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam und seit dem 13. Altersjahr wiederholt delinquierte und verschiedene Gewaltdelikte beging, für fünf Jahre ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/77).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/77 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.07.2007 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Die Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam und seit dem 13. Altersjahr wiederholt delinquierte und verschiedene Gewaltdelikte beging, für fünf Jahre ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/77). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A. R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Ausweisung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. R., geb. 6. Juni 1986, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er gelangte 1994 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern zu seinem in St. Gallen wohnhaften Vater. 1998 wurde erstmals ein auffälliges Verhalten festgestellt, als A. R. als Schüler der sechsten Klasse in seinem Schulsack Hanfblätter aufbewahrte und sein Vater dies der Polizei meldete. Zwischen 1998 und 2004 beging A. R. zahlreiche Straftaten, namentlich Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte, aber auch Gewaltdelikte, namentlich eine mit einem Mittäter verübte Vergewaltigung einer etwa gleichaltrigen Jugendlichen am 10. Mai 2003. Von 1998 an hielt sich A. R. vorwiegend in Heimen und Erziehungs- sowie Massnahmevollzugsanstalten auf. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 entliess ihn die Jugendanwaltschaft definitiv aus einer Heimeinweisung mit der Begründung, er sei massnahmeunfähig (Vorakten act. 218). Am 20. Januar 2007 wurde A. R. wegen Verdachts der mehrfachen Begehung von Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wies das Ausländeramt A. R. für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Den Beginn der Ausweisung setzte es auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft fest. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde angeführt, A. R. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Weder die Verurteilungen noch die Aufenthalte in den verschiedenen Jugendmassnahmeanstalten hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A. R. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2007 Rekurs.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Am 19. April 2007 sprach das Kreisgericht St. Gallen A. R. des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen sowie des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. D./ Mit Entscheid vom 22. März 2007 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs gegen die Aus-weisung ab und setzte die Dauer der Massnahme auf fünf Jahre fest. Deren Beginn wurde auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft festgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. April 2007 erhob A. R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 22. März 2007 sei aufzuheben und es sei von einer Ausweisung abzusehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. April 2007 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2007 zur vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 25. April 2007 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 2.1. Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexualoder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Personen, die ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt haben, dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. BGE 2A.571/2005 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 130 II 190). 2.2. Der von der Vorinstanz ausführlich dargelegte Sachverhalt blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. In der Beschwerde wird ausdrücklich auf die entsprechenden Feststellungen im Rekursentscheid verwiesen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die einzelnen Straftaten bzw. Verurteilungen sowie die Sanktionen und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vollzugs der verschiedenen Massnahmen zu wiederholen; diesbezüglich kann auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. B). 2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausweisungsgründen nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG nicht. Insbesondere macht er auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) geltend. Er rügt ausschliesslich, die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren sei unverhältnismässig. Dies ist im folgenden zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 260). Dabei fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von rund zwölfeinhalb Jahren erstmals straffällig wurde. Er beging in der Folge wiederholt Einbruchdiebstähle, Ueberfälle auf Gleichaltrige, die er mit Schlägen und teilweise mit Messern bedrohte, um Geld oder Marihuana zu erpressen, war an einem bewaffneten Raubüberfall beteiligt, vergewaltigte am 10. Mai 2003 zusammen mit einem Kollegen eine gleichaltrige Jugendliche und verletzte am 2. Juli 2003 im Jugendheim Prêles eine Betreuerin (vgl. Rekursentscheid B a und b). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zwar wiederholt strafrechtlich relevante Delikte begangen, doch handle es sich mehrheitlich um Vermögens- und leichte Betäubungsmitteldelikte. Diese seien zwar nicht zu bagatellisieren, doch es sei objektiv nicht gerechtfertigt, ihn als schweren Gewaltverbrecher hinzustellen. Dagegen wendet die Vorinstanz zutreffend ein, der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Verhalten, da er in der Beschwerde gar nicht auf die Gewaltdelikte eingehe. Als schwerwiegend sind namentlich die am 10. Mai 2003 begangene Vergewaltigung, aber auch die Raubdelikte zu betrachten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers intensivierte sich mit zunehmendem Alter. Bereits als rund Dreizehnjähriger bedrohte er mit Kollegen Jugendliche mit Messern und Schlägen, um ihnen Geld abzunehmen. Im Alter von rund 16 Jahren beging er einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Hanfshop und vergewaltigte eine etwa gleichaltrige Jugendliche. Nach seinen Aeusserungen anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geht ihm das Unrechtsbewusstsein bezüglich dieser Tat offenbar vollständig ab. Die Anordnungen der Jugendanwaltschaft und die Heimeinweisungen schienen den Beschwerdeführer nicht merklich zu beeindrucken oder zu einer Aenderung seines Verhaltens zu veranlassen. Im Massnahmevollzug war er wiederholt renitent, war an einer Meuterei im Platanenhof beteiligt, verletzte eine Betreuerin in Prêles und entwich wiederholt aus den Anstalten. Ende 2006 wurde er wegen Massnahmeunfähigkeit entlassen. Sein Einwand, die letzte Straftat liege nun schon über zwei Jahre zurück, geht fehl. In den letzten beiden Jahren befand sich der Beschwerdeführer überwiegend in Massnahmevollzugsanstalten. Dass er während dieser Zeit nicht delinquierte, kann daher nicht als besondere Leistung qualifiziert werden. Das wiederholte Entweichen aus dem Massnahmezentrum Arxhof ist ihm vielmehr als zusätzliches pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Nicht zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unbelehrbar. Die Jugendanwaltschaft qualifizierte ihn ausdrücklich als massnahmeunfähig. Auch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten, dass ihn das hängige Ausweisungsverfahren zu einer Verhaltensänderung zu bewegen vermag. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung in den psychiatrischen Gutachten eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen darstellt (Vorakten act. 370, 450, 590). Aus den dargelegten Gründen besteht in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein gewichtiges Interesse, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von rund acht Jahren in die Schweiz. Er begann bereits im Alter von weniger als 13 Jahren zu delinquieren und vermochte sich weder persönlich noch beruflich in der Schweiz zu integrieren. Er hat weder eine Lehre absolviert noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht verheiratet und hat keine familiären Verpflichtungen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich in Mazedonien nicht mehr zurechtfinden kann, zumal dort verschiedene Verwandte leben, namentlich die Grosseltern und zwei Onkel. Dass er bisher nur lose Kontakte mit seinem Herkunftsland pflegte, ändert daran nichts. Immerhin hielt er sich dort im Jahr 2004 für etwa einen Monat in den Sommerferien auf. Auch äusserte er wiederholt, nach Mazedonien zurückkehren zu wollen, was erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung weckt, er spreche die mazedonische Sprache nur bruchstückhaft. Ein Härtefall liegt bei einer Rückkehr jedenfalls nicht vor. Die Lebensbedingungen in Mazedonien mögen schwieriger sein als in der Schweiz; damit ist der Beschwerdeführer gegenüber der dortigen Bevölkerung aber nicht wesentlich benachteiligt. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das Interesse an dessen Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Aufgrund der dargelegten Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ausweisung von fünf Jahren unverhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat die massgebenden Tatsachen ausführlich und zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden kann (E. 3, 4). Namentlich vermöchte aufgrund

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Erfolglosigkeit der bislang ausgesprochenen Sanktionen die blosse Androhung einer Ausweisung den Beschwerdeführer nicht zu einem klaglosen Verhalten zu veranlassen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (inkl. Verfügung vom 26. April 2007, Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D.)– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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