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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2007 B 2007/74

July 4, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,163 words·~11 min·7

Summary

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1982 geborenen, 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommenen serbischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen Gewaltdelikten und Verstössen gegen das BetmG und das SVG zu zwölf Monaten Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse verurteilt wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/74).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/74 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.07.2007 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1982 geborenen, 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommenen serbischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen Gewaltdelikten und Verstössen gegen das BetmG und das SVG zu zwölf Monaten Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse verurteilt wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/74). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen V. M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ V. M., geboren 1982, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste am 21. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in Gossau wohnhaften Mutter und seinem Stiefvater in die Schweiz ein. Das Ausländeramt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 31. Dezember 2002 verlängert wurde. Nachdem das Ausländeramt Kenntnis von einem Strafverfahren wegen Körperverletzung und weiterer Delikte erhalten hatte, teilte es V. M. am 25. Januar 2002 mit, die Bewilligung werde pendent gehalten, solange das Strafverfahren nicht erledigt sei. Das Kreisgericht St. Gallen sprach V. M. am 22. Juni 2006 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Uebertretung des Umweltschutzgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte V. M. auf, den Kanton St. Gallen bis 4. März 2007 zu verlassen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Betroffene habe in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Ausserdem komme er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob V. M. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 17. April 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April und 14. Mai 2007 erhob V. M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 17. April 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 25. April 2007 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Er liess sich indessen nicht mehr vernehmen. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 24. April und 14. Mai 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Bussenverfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 3. Januar 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt, ohne ihm zu eröffnen, dass dieser im Rekursverfahren beigezogen werde. Weder sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt noch überhaupt mitgeteilt worden, dass die Strafverfügung im ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft dem Betroffenen grundsätzlich das Recht, über das Verfahren orientiert zu werden und in die dem Entscheid der Behörde zugrundeliegenden Akten Einsicht zu nehmen (vgl. statt vieler R. Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, N. 27 ff.). Im vorliegenden Fall orientierte die Vorinstanz den Vertreter des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich darüber, dass die Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 3. Januar 2007 Bestandteil der vom Ausländeramt überwiesenen Akten war. Die Bussenverfügung wurde allerdings dem Beschwerdeführer zugestellt, und dieser hatte Gelegenheit, in die vom Ausländeramt der Vorinstanz überwiesenen Akten Einsicht zu nehmen. Da die Bussenverfügung vor der Aktenüberweisung erging, war sie vom Ausländeramt der Vorinstanz zu überweisen. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hätte im übrigen seinen Rechtsvertreter über die Busse orientieren können. 3. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 3.1. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese war letztmals bis 31. Dezember 2002 verlängert worden. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). 3.2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 3.3. Wie erwähnt, sprach das Kreisgericht St. Gal-len den Beschwerdeführer am 22. Juni 2006 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Uebertretung des Umweltschutzgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben. In der Begründung seines Entscheids verwies das Kreisgericht anstelle ausführlicher tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen auf eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen. Hinsichtlich des überwiesenen Sachverhalts, der Würdigung der Untersuchungsergebnisse und der rechtlichen Würdigung wurde grundsätzlich auf die Anklageschrift verwiesen. Ausgangspunkt der Beurteilung des Verschuldens ist das strafrichterliche Urteil. Das Kreisgericht hielt in der Kurzbegründung fest, der Betäubungsmittelhandel bewege sich knapp an der Grenze zum schweren Fall. Ebenfalls schwerwiegend seien die mehrfachen Angriffe und Körperverletzungen (Ueberzahl der Täter, Fehlen jeder Provokation, Schläge gegen bereits Wehrlose). Das Gericht hielt fest, trotz gewisser Bedenken angesichts der Verwerflichkeit der tätlichen Angriffe, der breitgefächerten Delinquenz und der teilweisen Uneinsichtigkeit könne aufgrund des längeren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohlverhaltens des Angeschuldigten davon ausgegangen werden, dass er sich durch den drohenden Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abhalten lassen würde. Gemäss der Anklageschrift, auf die das Kreisgericht verwies, traf der Beschwerdeführer am 17. März 2001 zusammen mit weiteren Mittätern in Gossau auf zwei Personen. Ohne Grund gingen er und seine Mittäter auf die beiden los und teilten ihnen Fusstritte und Faustschläge aus. Am 22. Dezember 2001 traf der Angeschuldigte zusammen mit weiteren Mittätern in Herisau auf drei ihm unbekannte Personen. Ohne Grund gingen er und seine Mittäter auf diese los und teilten ihnen Fusstritte und Faustschläge aus. Ein Opfer war nach dem Vorfall für rund eine Woche vollständig arbeitsunfähig. Nach dem Angriff stiegen der Beschwerdeführer und seine Mittäter in ein Auto. Der Beschwerdeführer fuhr bei der Wegfahrt langsam auf eines der Opfer zu. Da diese Person nicht in der Lage war, sofort zu reagieren, wurde sie vom Angeschuldigten frontal erfasst, worauf sie zuerst auf die Motorhaube und anschliessend auf den Boden fiel. Dabei zog sich die Person wiederum Verletzungen zu. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, setzte der Angeschuldigte den Wagen zurück und fuhr anschliessend davon. Die vom Kreisgericht St. Gallen beurteilten Delikte begründen in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ohne jeglichen Grund ihm unbekannte Personen angegriffen und zusammengeschlagen. Darin ist ein rücksichtsloses, gewalttätiges und überaus verwerfliches Handeln zu erblicken. Ausserdem war er am Handel mit insgesamt 45 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain beteiligt. Auch dieser Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt in fremdenpolizeilicher Hinsicht schwer. Der Umstand, dass das Kreisgericht die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen hat, lässt die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht rechtswidrig erscheinen. Nach der Praxis sind auch Ausweisungen bei bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen zulässig (vgl. B 2006/36 vom 12. April 2006, in: www.gerichte.sg.ch). Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt über einen längeren Zeitraum delinquierte, nämlich von 2001 bis 2003, und die Verurteilung vom 22. Juni 2006 verschiedene Delikte umfasste. Der Umstand, dass die Strafuntersuchung relativ lange dauerte, wurde vom Kreisgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die lange Verfahrensdauer und das Wohlverhalten des Angeschuldigten führten zu einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minderung um rund fünf Monate Freiheitsstrafe. Das Ausländeramt hat unmittelbar nach der Rechtskraft des Strafurteils das Verfahren fortgesetzt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich seit der Verurteilung weitgehend wohlverhalten hat. Bei schwerwiegenden Straftaten kann allerdings bereits eine einmalige Verurteilung zu einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren mit Fr. 180.-- gebüsst. Dies zeigt seine mangelnde Einsicht, sich behördlichen Anordnungen zu unterziehen. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht lückenlos nachkommt. Das Sozialamt Gossau musste Krankenkassenprämien übernehmen. Ob er sich als Arbeitnehmer bewährt, kann offen bleiben. Immerhin legte er einen Arbeitsvertrag ins Recht, aus dem hervorgeht, dass er ab 1. Juni 2007 wieder eine Arbeitsstelle hat. Fehl geht allerdings sein Vorwurf, die Ausländerbehörde habe ihn auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, als sie sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung pendent gehalten habe. Die Sistierung des Bewilligungsverfahrens war angesichts der Strafuntersuchung gerechtfertigt, und dem Beschwerdeführer wurden provisorische Bewilligungen zum Stellenantritt ausgestellt, als er darum ersuchte. Zu Recht hielt jedenfalls die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht integriert. Die Aufenthaltsdauer von nunmehr über 13 Jahren ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings wird diese Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 Straftaten beging. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären Unterhaltspflichten. Eine Rückkehr nach Serbien ist deshalb ohne überdurchschnittliche Probleme möglich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verübte der Beschwerdeführer die meisten Delikte im Kreis von Landsleuten. Aufgrund seines Alters und der Vertrautheit mit den Verhältnissen des Heimatstaates kann er sich auch bei einem anfänglich fehlenden Beziehungsnetz in der Heimat wieder zurechtfinden. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf einem Missbrauch bzw. einer Ueberschreitung des Ermessens beruht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (inkl. Kosten der Verfügung vom 25. April 2007, Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1982 geborenen, 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommenen serbischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen Gewaltdelikten und Verstössen gegen das BetmG und das SVG zu zwölf Monaten Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse verurteilt wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/74).

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