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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B 2007/184

March 13, 2008·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,680 words·~18 min·4

Summary

Verfahrensrecht, Anforderungen an die Begründungspflicht, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint (Verwaltungsgericht, B 2007/184).

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© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/184 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.03.2008 Entscheiddatum: 13.03.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 Verfahrensrecht, Anforderungen an die Begründungspflicht, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint (Verwaltungsgericht, B 2007/184). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________   In Sachen S. R.,  Beschwerdeführerin, vertreten durch X. R.,  gegen   Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Politische Gemeinde R., Beschwerdegegnerin, betreffend Sanierung des Hofdüngerlagers, Entsorgung des häuslichen Abwassers, Anschluss an die öffentliche Kanalisation   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S. R. führt in der Politischen Gemeinde R. einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Er umfasst 7,42 ha Nutzfläche in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück Nr. 223, Grundbuch R., befinden sich das Wohnhaus (Assek.-Nr. 000) mit freistehenden Scheunen und Ställen (Assek.-Nrn. 000, 000). Der Betrieb liegt zwischen zwei nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen. Am 24. März 2006 führten das Amt für Umweltschutz (AFU; heute: Amt für Umwelt und Energie) und das kantonale Veterinäramt (heute: Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz) eine angemeldete Betriebskontrolle durch. Dabei wurden verschiedene Mängel bezüglich des Gewässer- und des Tierschutzes festgestellt. Im unmittelbar östlich des Wohnhauses gelegenen Hauptstall mit Scheune (Assek.-Nr. 000) waren sechs Esel untergebracht. S. R. hält zudem eine Herde mit Mutterkühen der Rasse "Aberdeen Angus". Gemäss eigenen Angaben vom 10. Oktober 2007 handelt es sich um 24 Tiere. Der Herde steht der rund 40 m nördlich des Wohnhauses gelegene Weidstall (Assek.-Nr. 000) als Unterstand zur Verfügung. B./ Am 13. Juli 2006 ordnete das AFU folgendes an: I.   Allgemeines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die eingereichten Unterlagen sind verbindlich. Als Unterlagen sind massgebend: ·           Ausgefülltes Formular "Hofdüngerlager" (Mai 1996). ·           Kontrollrapport landwirtschaftlicher Gewässerschutz (März 2006) II. Sanierung der Hofdüngerlager Es ist eine befestigte Mistplatte mit mindestens 35 m2 Fläche zu erstellen. Zudem muss der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe mit einer Fläche von ca. 29 m2 betoniert und in die Güllengrube entwässert werden, ebenso der ca. 10 m2 grosse Laufhof für die Esel. Sämtliche Sanierungsarbeiten müssen bis 30. September 2007 ausgeführt sein.   Hinweis: Die Sanierung bestehender und der Bau neuer Hofdüngeranlagen setzt eine Baubewilligung voraus. Bitte beachten Sie, dass ein Baubewilligungsverfahren bis zu drei Monate beanspruchen kann. III. Entsorgung des häuslichen Abwassers Das häusliche Abwasser des Wohnhauses Vers. Nr. 000, Gemeinde R., darf nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden. Bis 30. September 2007 sind in Absprache mit der Gemeinde die für eine gewässerschutzkonforme Entsorgung des häuslichen Abwassers notwendigen Strukturen zu erstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Abwasser in der bestehenden Grube zu sammeln und periodisch nach Absprache mit dem Abwasserverband Altenrhein zur ARA zu transportieren. Mit dem Abwasserverband ist ein entsprechender Vertrag abzuschliessen und dem AFU in Kopie zuzustellen. IV.            Rechtsnachfolge des Landwirtschaftsbetriebs Diese Verfügung hat in allen Punkten ebenfalls Gültigkeit für einen allfälligen Rechtsnachfolger des Landwirtschaftsbetriebs.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V.                Gebühren Für diese Verfügung ist eine Gebühr von Fr. 150.-- zu entrichten (Geb.T Nr. 26.20.11). Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, das Hofdüngerlager entspreche den heutigen Anforderungen nicht. Sodann sei festgestellt worden, dass das häusliche Abwasser des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 landwirtschaftlich verwertet werde, obschon aus der Tierhaltung praktisch keine Gülle zur Vermischung mit dem Abwasser anfalle. Am 24. Juli 2006 erhob S. R. gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 Rekurs beim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben. C./ Am 19. Dezember 2006 entschied der Gemeinderat R., S. R. habe das Wohnhaus Assek.-Nr. 000 an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Der Entscheid wird damit begründet, das häusliche Abwasser dürfe nicht mit Jauche vermischt und auf dem Betrieb landwirtschaftlich verwertet werden. Am 4. Januar 2007 erhob S. R. gegen den Beschluss des Gemeinderats R. vom 19. Dezember 2006 Rekurs beim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. D./ Am 23. Mai 2006 ordnete das Veterinäramt verschiedene Massnahmen betreffend Tierschutz an. Am 5. Juni 2006 erhob S. R. dagegen Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte den Antrag, die Verfügung des Veterinäramtes sei aufzuheben. Nachdem das Volkswirtschaftsdepartement mit dem Baudepartement am 8. Mai 2007 einen gemeinsamen Augenschein durchgeführt hatte, wurde der Rekurs am 4. Juli 2007 teilweise gutgeheissen. Im übrigen wurde er abgewiesen. E./ Das Baudepartement hat die Rekurse gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 und gegen den Entscheid des Gemeinderats R. vom 19. Dezember 2006 vereinigt und am 5. Oktober 2007 mit einem Entscheid abgewiesen. F./ Am 17. Oktober 2007 erhob S. R. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 5. Oktober 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks Durchführung eines inhaltlich koordinierten Verfahrens an das Baudepartement und an das Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gewässerschutzrechtliche und tierschutzrechtliche Fragen könnten nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Im weitern habe das Baudepartement eine Gehörsverletzung begangen. Sodann stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, die Beschwerdeverfahren seien zu sistieren, bis Klarheit bestehe, ob einem Baugesuch betreffend einen Stallneubau entsprochen werde. a) Das Baudepartement nahm am 29. November 2007 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 11. Dezember 2007 liess sich der Gemeinderat R. vernehmen und beantragte sinngemäss, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. b) Am 13. Dezember 2007 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Er erwog, die Sanierung des Hofdüngerlagers und der Anschluss an die Kanalisation würden gewichtige öffentliche Interessen berühren. Auch wenn die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für einen neuen Stall eingereicht habe, sei offen, ob diesem entsprochen werden könne. Das öffentliche Interesse gebiete, ohne Verzug über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide zu befinden, damit diese allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam durchgesetzt werden könnten. c) Am 30. Januar 2008 machte S. R. von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu den Vernehmlassungen des Baudepartements und des Gemeinderates R. zu äussern. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-waltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2007 und ihre Ergänzung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. November 2007 zeitlich, formal und inhaltlich unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 hiernach den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und fehlerhafter Rechtsanwendung aufzuheben. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Beschwerdebegründung weder richtig noch vollständig zu sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die als verletzt erachtete Rechtsnorm genau bezeichnet wird. Eine Beschwerdebegründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhe. Wenn sich die Vorbringen aber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 922 mit Hinweisen). Fehlt eine Beschwerdebegründung, so ist dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 923). Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 Frist zur Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Sodann ist ihr am 13. Dezember 2007 die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat indessen darauf verzichtet, näher zu begründen, warum der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung beruht. Sie hat einzig geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung des Koordinationsgebots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb er aufzuheben sei. Auf die Beschwerde kann somit in Ermangelung einer Begründung nicht eingetreten werden, soweit der angefochtene Entscheid die Pflicht zur Sanierung der Hofdüngerlager, die Entsorgung des häuslichen Abwassers und die Pflicht zum Anschluss des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 an das öffentliche Kanalisationsnetz zum Gegenstand hat. Zu prüfen sind einzig die Rügen, die Vorinstanz habe eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehörsverletzung begangen und die Verfahren betreffend Gewässerschutz und Tierschutz seien ungenügend koordiniert worden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, zu prüfen, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Experte beizuziehen, entsprochen werden müsste. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht eine Fachperson anzuhören wäre. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfahren müsse neu aufgerollt werden, weil die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Sie begründet dies damit, ihrem Gesuch um Fristerstreckung sei nicht entsprochen worden, obschon berufliche Beanspruchung geltend gemacht worden sei. Die von der Vorinstanz gewährte Frist zur Stellungnahme sei unangemessen kurz gewesen, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, ein Baugesuch einzureichen und zu den strittigen Punkten Stellung zu nehmen. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde nach Art. 17 Abs. 2 VRP ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, bestimmt sich im Einzelfall nach den konkreten Umständen. Der Betroffene sollte die geforderte Handlung ohne Hast und mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen können (GVP 2000 Nr. 17). 2.2. Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihres Vorwurfs ein Schreiben des Volkswirtschaftsdepartements - nicht ein solches der Vorinstanz - ins Recht, mit welchem ihr Gesuch um Nachfrist im Rekursverfahren betreffend Rindviehhaltung/Tierschutz abgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unangemessene Fristen angesetzt haben könnte. 3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) ergangen. Sie habe sich stets auf den Standpunkt gestellt, zwischen Gewässerschutz, Anschluss eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone an die öffentliche Kanalisation und Tierschutz bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb alle diesbezüglichen Verfahren zu koordinieren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und in einem einzigen Verfahren abzuschliessen seien. Das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement hätten indessen je einen Rekursentscheid gefällt. Beide Entscheide seien aufzuheben und zwecks Durchführung eines koordinierten Verfahrens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ein Stallneubau geplant und ein Projekt vom 2. bis 15. Januar 2008 öffentlich aufgelegt worden sei. 3.1. Nach Art. 25a Abs. 1 RPG, in Vollzug seit 1. Januar 1997 (AS 1996 965, 966) ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Die für die Koordination verantwortliche Behörde: kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs. 2 lit. a); sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 lit. b); holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (Abs. 2 lit. c); sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Nach Art. 25a Abs. 3 RPG dürfen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten. Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen. Dazu gehören ordentliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG, Sonderbewilligungen, wie Rodungsbewilligungen, Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation, fischereirechtliche Bewilligungen oder Bewilligungen zur Wasserentnahme über den Gemeingebrauch hinaus (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a RPG N 21). Unerheblich ist die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich ob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um gewerbepolizeiliche Verfügungen handelt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a RPG N 22). Die Koordinationspflicht kann nur so weit reichen, als ein Koordinationsbedürfnis auch tatsächlich besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen benötigt. Kann ein Projekt dagegen allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, besteht kein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Koordinationsbedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen, die eigene Bewilligungen erfordern. Wo kein Koordinationsbedarf besteht, sind weiterhin Einzelverfügungen zulässig. Anders entscheiden hiesse, mittels der Koordinationsbestimmungen beliebig viele, voneinander unabhängige Verfahren zu einem einzigen zusammenzufassen und damit die ordentlichen Zuständigkeiten und verfahren ausser Kraft zu setzen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a RPG N 25). Unter formeller Koordination wird eine verfahrensmässige Koordination verschiedener Bewilligungsverfahren verstanden. Sind zur Beurteilung einzelner der materiellen Koordination bedürftiger Rechtsfragen verschiedene erstinstanzliche Behörden zuständig, so müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird (Rausch/Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 3a zu Art. 9). 3.2. Am 23. Mai 2006 hat das Veterinäramt folgendes angeordnet: 1. Der elektrisierende Zwickdraht innerhalb des Unterstandes ist umgehend zu entfernen. 2. Bei der dauernden Haltung von Nutztieren im Freien muss bei extremer Witterung ein natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. 3. Der Stall/Unterstand muss so gross sein, dass die Mindestflächen laut Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) eingehalten werden. Dient ein Unterstand für Rindvieh zum Schutz gegen Nässe und Kälte, wird eine Reduktion der Mindestfläche gemäss Anhang 1, Tabelle 11, Ziff. 33 bis 37 TSchV (Liegefläche mit Einstreu) um höchstens 10 Prozent toleriert. Frist: 1. November 2006. 4. Ein Witterungsschutz muss bei Nässe-/Kälteperioden einen eingestreuten, trockenen und windgeschützten Liegebereich aufweisen. 5. Der Boden der eingezäunten Fläche darf in den Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalls/Unterstandes) nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. Frist: 1. November 2006.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Futter, das ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind geeignete Fütterungseinrichtungen (gedeckte Raufe) einzusetzen. Frist: 1. November 2006. 7. Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung wird nach Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) bestraft (vgl. auch Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). 8. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 150.--. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, die Rinderhaltung stehe in verschiedener Hinsicht mit der Tierschutzgesetzgebung nicht in Einklang. Im Bereich des Stalls, der Tränke und der Futterstelle(n) sei der Boden morastig, die Futterstelle(n) sei(en) ungenügend, die Stallfläche sei zu klein und entlang der Innenwand sei auf Tierhöhe ein elektrisierender Draht gespannt. Am 4. Juli 2007 hat das Volkswirtschaftsdepartement einen gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 erhobenen Rekurs teilweise gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass Ziff. 2 und 4 des Dispositivs keinen Verfügungscharakter haben. Im übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und für die Anordnungen nach Ziff. 3, 5 und 6 des Dispositivs wurde neu Frist bis 1. November 2007 gesetzt. Gegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements hat die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ebenfalls eine Beschwerde anhängig gemacht. Sie stellte das Rechtsbegehren, die "erstinstanzliche, ursprüngliche Verfügung vom 23. Mai 2006" sei aufzuheben. 3.3. Die Anordnungen des Veterinäramtes sind gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung ergangen, namentlich gestützt auf Vorschriften über die tiergerechte Haltung (Art. 1 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, SR 455, abgekürzt TSchG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung, SR 455.1, abgekürzt TschV) und Fütterung (Art. 3 Abs. 1 TSchG, Art. 2 TSchV). Es handelt sich um Verhaltensanweisungen an die Adresse der Beschwerdeführerin als Tierhalterin, die sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unabhängig davon zu befolgen hat, ob Vorgaben gestützt auf Gewässerschutzrecht verwirklicht werden müssen. 3.3.1. Die Anordnungen, wonach der "Zwickdraht" im Weidstall zu entfernen und die Tiere mittels gedeckter Raufen, die auf der Weide aufgestellt werden, zu füttern sind (Ziff. 1 und 6 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006), und diejenigen, die ihre Rechtsgrundlage im Gewässerschutzrecht haben, bedingen weder die Errichtung noch die Änderung einer Baute oder Anlage. Es handelt sich um Vorkehrungen, die ohne grossen Aufwand und insbesondere ohne bauliche Massnahmen sofort verwirklicht werden können. Auch die Feststellung, wonach die Grösse des Feldstalls bezogen auf die Grösse der Herde zu klein ist (Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) machen keine neue Stallbaute erforderlich. Es kann auch die Herde entsprechend verkleinert werden. 3.3.2. Bezüglich Befestigung von landwirtschaftlich genutztem Boden hat das Veterinäramt verfügt, der Boden der eingezäunten Fläche dürfe in den Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalles/Unterstandes) nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein und dieser Zustand sei bis 1. November 2006 (Ziff. 5 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) bzw. bis 1. November 2007 (Ziff. 1 des Rekursentscheids des Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Juli 2007) herzustellen. Das AFU hat am 13. Juli 2006 im Zusammenhang mit der Sanierung des Hofdüngerlagers u.a. angeordnet, der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe mit einer Fläche von rund 29 m müsse bis 30. September 2007 betoniert und in die Güllengrube entwässert werden (Ziff. II der Verfügung). Die beiden Anordnungen betreffen wohl (zum Teil) die gleiche Fläche. Die Vorinstanz und das AFU verlangen, dass der projektierteFressplatz für die Mutterkühe (vgl. Plankopie eines neuen Stallkonzeptes) betoniert werde. Auch das Volkswirtschaftsdepartement und das Veterinäramt schreiben der Beschwerdeführerin vor, sie habe die ungenügende Trittfestigkeit des Bodens zwecks tierschutzkonformer Haltung der Rinderherde zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, ob das Projekt, auf das sich die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 bezieht, verwirklicht wird. Sie 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellen es der Beschwerdeführerin zudem frei, wie sie die Qualität des Bodens in allen Bereichen, wo sich die Tiere aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie heute bestehen, vorwiegend aufhalten, verbessern will. Denkbar sind neben einer Reduktion des Tierbestandes Kofferungen aus Kies, regelmässiges Verstellen der Futterraufen und mobile Tränken in verschiedenen Bereichen der Auslauffläche. Es ergibt sich somit, dass das AFU zwar verlangt, der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe sei zu betonieren und in die Güllengrube zu entwässern, dass es der Beschwerdeführerin aus Sicht des Volkswirtschaftsdepartements und des Veterinäramtes im übrigen aber frei steht, wie sie die zur Diskussion stehende Fläche befestigt. 3.3.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Verfahren, das seine Grundlage im Gewässerschutzrecht habe, hätte mit dem Verfahren, das gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung in die Wege geleitet worden ist, koordiniert werden müssen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen. 3.4. Die Vorinstanz hat die Rekursverfahren gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 betreffend Sanierung des Hofdüngerlagers und Entsorgung des häuslichen Abwassers und gegen den Entscheid des Gemeinderats R. vom 19. Dezember 2006 betreffend Anschluss des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 an die öffentliche Kanalisation vereinigt und am 5. Oktober 2007 mit einem Entscheid abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, es hätte eine weitergehende Pflicht zur Verfahrenskoordination bestanden, erweist sich ihre Rüge ebenfalls als unbegründet. Am 13. Juli 2006 hat das AFU einerseits die Sanierung des Hofdüngerlagers verfügt. Dieser Anordnung kann dadurch nachgelebt werden, dass eine befestigte Mistplatte von mindestens 35 m erstellt wird und dass der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe mit einer Fläche von rund 29 m , der rund 10 m grosse Laufhof für die Esel und die Stallböden betoniert und in die Güllengrube entwässert werden. Weitergehende Massnahmen, insbesondere der Bau eines neuen Stalles, sind nicht verlangt worden und sind aus Sicht der Vorinstanz auch nicht erforderlich. Andererseits hat das AFU mit der Verfügung vom 13. Juli 2006 verlangt, dass das 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte häusliche Abwasser des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werde (vgl. Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20, abgekürzt GSchG, Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201, abgekürzt GSchV, und Art. 22 lit. d des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.2). Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet worden, die für die Entsorgung notwendigen Strukturen in Absprache mit der Beschwerdegegnerin bis 30. September 2007 zu erstellen und das Abwasser bis zu diesem Zeitpunkt im Sinn einer Übergangslösung zu sammeln und zur ARA zu transportieren. Sie wusste somit, dass sie für die Entsorgung des häuslichen Abwassers bis zum festgesetzten Zeitpunkt entsprechende Sanierungsmassnahmen zu treffen hat bzw. dass von ihr erwartet wird, dass sie bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz einreicht. In der Folge hat die Beschwerdeführerin die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 indessen mit Rekurs bei der Vorinstanz angefochten und geltend gemacht, sie habe Anspruch darauf, die häuslichen Abwasser landwirtschaftlich zu verwerten. Am 19. Dezember 2006 hat die Beschwerdegegnerin deshalb in Ausführung der Anordnung des AFU entschieden, das häusliche Abwasser sei über das öffentliche Kanalisationsnetz zu entsorgen, weshalb die Liegenschaft Assek.-Nr. 000 an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschliessen sei (vgl. Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit das AFU und die Beschwerdegegnerin gegen die in Art. 25a RPG statuierten Grundsätze der Koordination verstossen haben sollten, und die Beschwerde erweist sich         auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.--, inkl. die Kosten für die Verfügung betreffend Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 13. Dezember 2007, ist angemessen (Ziff. 381 und 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                       Die Gerichtsschreiberin:   Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführerin (durch X. R.) -       die Vorinstanz -       die Beschwerdegegnerin   am:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 Verfahrensrecht, Anforderungen an die Begründungspflicht, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint (Verwaltungsgericht, B 2007/184).

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