© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/166 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.11.2007 Entscheiddatum: 27.11.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2007 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung eines Jahresaufenthalters wegen verschiedener Straftaten trotz Aufenthalts von 16 Jahren in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2007/166). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Ekrem A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Ekrem A., geboren 1961, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er war zwischen 1982 und 1991 als Saisonnier in der Schweiz tätig. Am 28. März 1991 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen ihn eine Einreisesperre für zwei Jahre, weil er nach Ablauf seiner Bewilligung nicht aus der Schweiz ausgereist war. Am 31. Mai 1991 heiratete Ekrem A. in Lustenau seine Landsfrau Marija M. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er in der Folge wieder in die Schweiz und erhielt im Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge jährlich verlängert. Am 1. Juni 1995 zogen die Eheleute A. in den Kanton St. Gallen. Am 10. Dezember 1997 wurden sie geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Am 26. Juni 1998 heiratete Ekrem A. in Presevo, Serbien, seine Landsfrau Fahrije I. Die Aufenthaltsbewilligung von Ekrem A. wurde letztmals am 27. Juni 2006 bis 24. Juni 2007 verlängert. Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wies das Ausländeramt das Gesuch von Ekrem A. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte Ekrem A. auf, den Kanton St. Gallen bis 2. September 2007 zu verlassen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Betroffene habe in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Ausserdem komme er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob Ekrem A. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 6. September 2007 abgewiesen wurde.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 18. September und 22. Oktober 2007 erhob Ekrem A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 6. September 2007 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 18. September und 22. Oktober 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese war letztmals bis 24. Juni 2007 verlängert worden. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). 2.2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 2.3. Der Beschwerdeführer hat sich zahlreiche Straftaten zuschulden kommen lassen. Zwischen 1995 und 2003 wurde er wegen SVG- und ANAG-Delikten mit drei Gefängnisstrafen von sechs Tagen, von einer Woche und von drei Monaten sowie mit fünf Bussen von Fr. 200.--, Fr. 300.--, Fr. 600.--, Fr. 1'000.-- und Fr. 1'400.-- bestraft. Am 21. Januar 2004 sprach das Ausländeramt gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung aus und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin. In den Jahren 2004 bis 2006 delinquierte der Beschwerdeführer aber erneut. Wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs-und Konkursverfahren und Widerhandlung gegen das Gastwirtschaftsgesetz wurde er in den Jahren 2004 und 2005 mit drei Bussen von Fr. 200.--, Fr. 300.-- und Fr. 500.-- bestraft. Am 28. Juni 2006 wurde der Restbetrag einer Busse in fünfzehn Tage Haft umgewandelt. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 mit einem Monat Haft unbedingt und am 7. Dezember 2006 mit zwei Monaten Haft unbedingt bestraft. Ausserdem wurde die am 5. Dezember 2003 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten als vollziehbar erklärt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer verbüsste die Freiheitsstrafen in Halbgefangenschaft. Die Bewilligung zu dieser Vollzugsform wurde am 22. Mai 2007 widerrufen, weil sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hatte. Das Untersuchungsamt Altstätten sprach den Beschwerdeführer am 7. September 2007 des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und des Verstosses gegen das Gastwirtschaftsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 300.--. Diese zahlreichen Delikte bzw. Verurteilungen begründen in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers. Zwar liess sich dieser keine Verbrechen oder ähnlich schwerwiegende Delikte zuschulden kommen. Auffallend ist aber die grosse Zahl der Verstösse gegen das SVG sowie die wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Namentlich das wiederholte Fahren in angetrunkenem Zustand, wobei der Beschwerdeführer mehrmals während laufender Probezeit rückfällig wurde, sowie der Umstand, dass er trotz Ausweisentzugs weiterhin sein Auto lenkte, lassen auf eine schwerwiegende Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen schliessen. Hinsichtlich der SVG-Delikte muss der Beschwerdeführer nachgerade als unbelehrbar qualifiziert werden. Zu Recht hielt die Vorinstanz ausserdem fest, dass auch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken vermochten. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen ihn bestehen 34 Verlustscheine im Betrag von über Fr. 100'000.--. Dass die Schulden zur Hauptsache auf eine geschäftliche Tätigkeit zurückzuführen sind, ändert an der unvollständigen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nichts. Ob sich der Beschwerdeführer künftig als Arbeitnehmer bewähren wird, kann offen bleiben. Die Aufenthaltsdauer von nunmehr über 16 Jahren in der Schweiz sowie der vorherige Aufenthalt als Saisonnier fallen zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau lebt im Herkunftsstaat. Eine Rückkehr ist daher für ihn im Vergleich zu Landsleuten in einer ähnlichen Situation ohne überdurchschnittliche Probleme möglich. In familiärer Hinsicht fällt daher die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nicht nachteilig ins Gewicht. Fehl geht die Berufung auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31). Diese Bestimmung kommt vorliegend gar nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Asylgesetzes dem Kanton St. Gallen zugewiesen ist. Im weiteren könnte auch nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall infolge fortgeschrittener Integration gesprochen werden. Eine solche Integration würde namentlich auch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Da die Ehefrau im Herkunftsstaat lebt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen sollte. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der zahlreichen Straftaten und des Fehlens schwerwiegender familiärer Nachteile trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz kein Missbrauch bzw. keine Ueberschreitung des Ermessens zu erblicken ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: am den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2007 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung eines Jahresaufenthalters wegen verschiedener Straftaten trotz Aufenthalts von 16 Jahren in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2007/166).
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