Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2007 B 2007/116

October 15, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,689 words·~13 min·7

Summary

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo) mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/116).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/116 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.10.2007 Entscheiddatum: 15.10.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2007 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo) mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/116). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen I.H., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ I.H., geb. 1970, ist Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo). Er reiste am 30. August 1993 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen; der Gesuchsteller wurde aber vorläufig aufgenommen. 1999 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben und die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Am 10. März 2000 stellte I.H. ein Gesuch um Aufnahme im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000". Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. In der Folge wurde die freiwillige Ausreise auf den 14. Juni 2000 organisiert. I.H. tauchte jedoch unter. Am 24. November 2000 stellte er erneut ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 10. Januar 2001 nicht ein. Am 28. Juli 2003 stellte I.H. erneut ein Asylgesuch. Auch auf dieses trat das Bundesamt für Migration nicht ein. In der Folge wurde die Rückkehr auf den 16. September 2003 festgelegt. I.H. bestieg zunächst das Flugzeug, verliess es jedoch kurz vor dem Start wieder und gab an, sein Rechtsvertreter habe ihn ermuntert, den Flug nicht anzutreten. Am 19. September 2003 wurde er in der Folge nach Pristina ausgeschafft. Am 23. September 2003 reichte die Schweizer Staatsangehörige C.S., geb. 1956, beim Ausländeramt ein Gesuch um Bewilligung der Einreise von I.H. zur Vorbereitung der Heirat ein. Nachdem die Gesuchstellerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, trat das Ausländeramt am 1. April 2004 auf das Gesuch nicht ein. Am 23. Juli 2004 stellte C.S. dem Ausländeramt erneut ein Gesuch um Bewilligung der Einreise von I.H. zur Vorbereitung der Heirat. Diese Bewilligung wurde erteilt, und am 17. September 2004 heirateten I.H. und C.S. in Grabs. Dem Ehemann wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von I.H. mit der Begründung, er sei eine Scheinehe eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob I.H. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. März 2007 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 20. Juni 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli und 30. August 2007 erhob I.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 20. Juni 2007 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2007 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 5. Juli und 30. August 2007 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 2.1. Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Danach hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG bestimmt weiter, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. 2.3.1. Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beträgt etwas über vierzehn Jahre. Sodann hätte der Beschwerdeführer ohne die Heirat keine Möglichkeit gehabt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies sind Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein grosser Altersunterschied allein eine Scheinehe nicht zu begründen vermöchte. Dass die Heirat nicht während eines hängigen Wegweisungsverfahrens stattfand, spricht nicht gegen eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer stellte drei Asylgesuche. Zudem tauchte er unter, als er ausreisen sollte und äusserte gegenüber der Ausländerbehörde, er sei nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Er versuchte somit wiederholt, einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen, und widersetzte sich dabei behördlichen Anordnungen. Die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person war die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer, um einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen. Daher liegen in den Umständen der Heirat Indizien für eine Scheinehe. 2.3.2. Fest steht weiter, dass die Eheleute nach der Heirat keine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Ehefrau sagte bei der Befragung aus, der Beschwerdeführer habe nie in ihrer Wohnung in Grabs übernachtet. Der Beschwerdeführer verfügte über ein eigenes Zimmer in einem Mehrfamilienhaus in Rüti/ZH. Die Ehefrau unterhielt ausserdem seit Anfang 2005 eine Drittbeziehung mit X. und wohnte im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung am 4. September 2006 bei diesem. Sie gab bei der Befragung an, X. wisse nicht, dass sie verheiratet sei, und ihr Ehemann dürfe nichts von der Beziehung zu X. wissen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es hätten gute Gründe bestanden, dass die Eheleute getrennte Wohnungen bezogen hätten. Die Ehefrau lebe seit Jahren im Rheintal und habe als ehemalige Wirtin dort viele Bekannte und ein grosses Beziehungsnetz, das sie nicht sofort habe aufgeben wollen. Ausserdem lebe ihr Sohn aus erster Ehe mit Zustimmung der Behörden in einem Internat. Sie befürchte, dass dieser Internatsaufenthalt bei einem Umzug hätte in Frage gestellt werden können. Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Die Ehefrau ging bereits wenige Monate nach dem Eheschluss eine Fremdbeziehung ein, was durch die getrennten Wohnungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erleichtert wurde. Der Beschwerdeführer war offenbar nicht an einem Zusammenleben mit der Ehefrau interessiert. Der Heimaufenthalt des Sohnes der Ehefrau und die Arbeitsstelle des Ehemannes im Kanton Zürich lassen sich jedenfalls nicht als stichhaltige Gründe für die getrennten Wohnungen anführen. Es wird auch nicht geltend gemacht, die Eheleute hätten sich bei den Behörden von Grabs in bezug auf einen Wohnortswechsel der Ehefrau in den Kanton Zürich und allfällige Folgen für den Heimaufenthalt des Sohnes erkundigt. Auch wird nicht geltend gemacht, der Ehemann habe eine Arbeitsstelle in der Umgebung von Grabs gesucht. Da er im laufenden Jahr nach dem Konkurs seines früheren Arbeitgebers umgehend wieder eine Arbeitsstelle fand und er als zuverlässiger und erfahrener Arbeitnehmer geschildert wird, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er nach der Heirat nicht in der Umgebung von Grabs eine neue Stelle suchte. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe für die getrennten Wohnungen sind jedenfalls nicht überzeugend. Die getrennten Wohnungen sind vielmehr ein gewichtiges Indiz, dass die Eheleute keine Lebensgemeinschaft eingehen wollten, sondern die Ehe nur dazu diente, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. November 2006 gemeinsam einen Vertrag für die Miete einer Wohnung in L. ab 1. Dezember 2006 unterzeichneten, kann im vorliegenden Fall nicht als ausschlaggebendes, gegen eine Scheinehe sprechendes Merkmal betrachtet werden. Die Miete dieser Wohnung erfolgte nach der Eröffnung des Verfahrens gegen den Ehemann betr. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Eingehens einer Scheinehe. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass bei Scheinehen unter dem Druck eines hängigen Verfahrens Vorkehrungen getroffen werden, welche eine intakte Lebensgemeinschaft vortäuschen sollen. Es ist daher ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau derzeit zusammen wohnen und sich auch zusammen in der Oeffentlichkeit zeigen. Auf diesbezügliche weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden. 2.3.3. Fest steht weiter, dass die Eheleute sehr wenig Angaben zur Person sowie zur Familie und zu weiteren Eigenschaften des Partners machen konnten. Die Ehefrau kannte die Namen der Trauzeugen nicht, sie konnte keine Hobbies ihres Ehemannes nennen, sie kannte seinen Geburtsort nicht, sie wusste nicht, welche Schulen er

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besucht und welche Ausbildung er absolviert hatte und wann er erstmals in die Schweiz einreiste. Auch konnte sie keine genauen Angaben machen, ob ihr Ehemann Kinder hat; sie kannte die Namen seiner Eltern nicht und wusste auch nicht, wo diese wohnten. Ebenso wusste sie weder die Anzahl noch die Namen seiner Geschwister. Die Ehefrau pflegte auch keine Beziehungen mit Angehörigen ihres Ehemannes. Dieser reiste im Dezember 2005 allein in den Kosovo, und auf die Frage nach dem Grund, weshalb sie ihn nicht begleitete, gab die Ehefrau eine ausweichende Antwort. Das fehlende Wissen um Tatsachen aus dem persönlichen Umfeld des Ehegatten kann nicht mit einer mangelhaften Merkfähigkeit in Bezug auf Daten erklärt werden. Auch der Beschwerdeführer konnte nur vage Angaben zu seiner Ehefrau machen. Er äusserte auf die Frage, wo diese aufgewachsen ist, er "glaube, dass sie im Jahr 1956 geboren" sei. Er konnte keine genauen Angaben machen, wo seine Ehefrau aufgewachsen ist und wann sie in die Schweiz gelangte. Auch wusste er nicht, woher ihre Schulden von rund Fr. 60'000.-- herrührten. Sodann hatte er nie mit Verwandten seiner Ehefrau Kontakt. Schliesslich gab er auf die Frage nach den Hobbies seiner Frau eine ausweichende Antwort ("Frauen haben vieles gerne"). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Tatsache, dass seine Ehefrau nie in Grabs habe angetroffen werden können, nicht etwa misstrauisch wurde, sondern antwortete, sie könne nicht in Grabs sein, wenn sie bei ihm weile. Diese Aussage machte er, obwohl die Ehefrau aussagte, sie habe sich nur an den Wochenenden bei ihm in Rüti/ZH aufgehalten. Dies belegt, dass er kein nennenswertes Interesse daran hatte, was seine Ehefrau während der Woche unternahm. 2.3.4. Weiter steht fest, dass bei der Trauung als Trauzeugen nur zwei Bekannte des Beschwerdeführers sowie deren Kind anwesend waren und dass keine Feier veranstaltet wurde. Es mag zwar gute Gründe für ein solches Verhalten geben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass diese Merkmale bei Scheinehen typisch sind. 2.3.5. Offen bleiben kann, ob auch aus den Angaben zum gegenseitigen Kennenlernen und im Zusammenhang mit der Frage, wer die Initiative zur Heirat ergriff, Widersprüche ersichtlich sind, die auf eine Scheinehe schliessen lassen. Auch diesbezüglich kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seiner Ehefrau regelmässig einen Geldbetrag

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zukommen liess, ein Merkmal für eine Scheinehe bildet, wie dies die Vorinstanz annahm. 2.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erlangen wollen. Folglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Scheinehe vorliegt. 2.4. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005, B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Umso mehr ist auch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund drei Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die früheren Aufenthalte als Asylbewerber bzw. als vorläufig Aufgenommener können bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des weiteren Aufenthalts nur geringfügig zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, hielt sich dieser doch längere Zeit aufgrund missbräuchlich gestellter Asylgesuche in der Schweiz auf. Da sein Vater und zwei seiner Geschwister in seinem Geburtsort leben und er sich letztmals im Dezember 2005 im Kosovo aufhielt, sind mit einer Rückkehr keine ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden. Sein Einwand, er könne sich im Kosovo kaum mehr einleben und eine Rückkehr würde eine unerträgliche Härte begründen, erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Trotz der guten Referenzen als Arbeitnehmer ist die Verweigerung des weiteren Aufenthalts verhältnismässig. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2007 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei Ehe eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo) mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Verwaltungsgericht, B 2007/116).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:10:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2007/116 — St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2007 B 2007/116 — Swissrulings