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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.08.2006 B 2006/80

August 24, 2006·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,842 words·~9 min·8

Summary

Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit, Art. 374 Abs. 1 Satz 1, Art. 397bis StGB (SR 311.0). Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde die vom Verurteilten bestrittene Hafterstehungsfähigkeit bejaht (Verwaltungsgericht, B 2006/80)

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2006/80 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2006 Entscheiddatum: 24.08.2006 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2006 Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit, Art. 374 Abs. 1 Satz 1, Art. 397bis StGB (SR 311.0). Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde die vom Verurteilten bestrittene Hafterstehungsfähigkeit bejaht (Verwaltungsgericht, B 2006/80) B 2006/80 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit, Art. 374 Abs. 1 Satz 1, Art. 397bis StGB (SR 311.0). Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde die vom Verurteilten bestrittene Hafterstehungsfähigkeit bejaht (Verwaltungsgericht, B 2006/80)   Urteil vom 24. August 2006   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X., zur Zeit Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, Beschwerdeführer,   gegen   Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend   Strafunterbruch   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X., geboren 1943, wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am . . . des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der Nötigung sowie der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit dreieinviertel Jahren Gefängnis bestraft. Zudem widerrief das Kantonsgericht eine bedingte Zuchthausstrafe von sechzehn Monaten, die vom Appellationsgericht Basel-Stadt am . . . . 1997 verhängt worden war. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom . . . 2005 die staatsrechtliche Beschwerde von X. ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X. wurde aufgefordert, die Freiheitsstrafen am 28. Februar 2005 in der Anstalt C.. anzutreten. Dieser Aufforderung leistete er keine Folge. Am 1. März 2005 wurde er wegen Verdachts der Begehung eines Tötungsdelikts festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 4. April 2005 wurde er in den Strafvollzug im Regionalgefängnis A. überführt. Am 20. Juli 2005 wurde er in die Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, versetzt. Mit Eingabe vom 10. August 2005 ersuchte X. das Justiz- und Polizeidepartement um einen Strafunterbruch aus gesundheitlichen Gründen. Als Eventualbegehren beantragte er, in die Strafanstalten Saxerriet oder Gmünden versetzt zu werden. Er machte im wesentlichen geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig. Mit Verfügung vom 11. August 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement das Gesuch um Strafunterbruch oder Verlegung in eine offene Anstalt ab. B./ Mit Eingabe vom 24. August 2005 erhob X. Rekurs bei der Regierung und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements sei aufzuheben und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 10. Oktober 2005 widerrief das Justiz- und Polizeidepartement eine X. am 11. August 2000 gewährte bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug eines Strafrests von 111 Tagen an. Im Rekursverfahren gegen die Verweigerung des Strafunterbruchs holte das instruierende Gesundheitsdepartement am 16. November 2005 beim Anstaltsarzt einen Bericht über die Hafterstehungsfähigkeit von X. ein. Der Anstaltsarzt hielt in seinem Bericht vom 1. Dezember 2005 fest, die Hafterstehungsfähigkeit sei aktuell knapp gegeben. In Anbetracht der doch komplexen Situation wäre auch eine Beurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin angezeigt. Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies die Regierung den Rekurs von X. ab. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2006 erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Regierung vom 11. April 2006 sei aufzuheben und es sei aus gesundheitlichen Gründen ein Strafunterbruch zu gewähren, unter Kostenfolge. In der Beschwerdeerklärung hielt der Rechtsvertreter fest, er sei amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers. Dieser führe das Verfahren selber; die Eingabe ergehe lediglich zur Vorsorge der Fristwahrung. Es werde eine Frist für die Beschwerdebegründung bis 15. Mai 2006 beantragt. Diesem Antrag entsprechend setzte das Verwaltungsgericht X. eine Frist für die Ergänzung der Beschwerde an. In seiner Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Regierung fest und beantragte eventualiter die sofortige Entlassung aus der Haft. Er bringt unter anderem vor, der Entscheid der Regierung stütze sich auf eine Verurteilung, welche vom Kantonsgericht aufgehoben worden sei. Im Bericht des Anstaltsarztes sei festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit "nur knapp" gegeben sei. Aufgrund der vorliegenden Krankheitsbilder verschlechtere sich sein gesamtkörperlicher Zustand von Woche zu Woche. Er sei ein schwerstkranker, schwerstbehinderter Mann, dem die Strafanstalt nicht das geeignete Umfeld in medizinischer Betreuung gewähren könne, wie es lege artis und menschenwürdig geschehen sollte. Er ersuche daher, beim Institut für Rechtsmedizin Zürich ein aktuelles Statusgutachten seines derzeitigen Krankheitszustandes im Hinblick auf die Hafterstehungsfähigkeit sowie die Beurteilung der Möglichkeiten seiner medizinischen Dauerversorgung (ob ausreichend oder nicht) innerhalb der Strafanstalt Regensdorf einzuholen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und hielt am 24. Mai 2006 fest, das Justiz- und Polizeidepartement habe beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eine medizinische Begutachtung von X. beantragt. Die Untersuchung fand am 31. Mai 2006 statt. Das Verwaltungsgericht teilte X. am 28. Juni 2006 mit, das Ergebnis der Untersuchung werde im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Es setzte ihn am 3. August 2006 über das Gutachten vom 26. Juli 2006 in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liess sich am 17. August 2006 innert angesetzter Frist vernehmen und hielt an seinem Begehren fest. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. April 2006 und deren Ergänzung vom 11. Mai 2006 wurden rechtzeitig eingereicht und können als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2006 ein Eventualbegehren um sofortige Entlassung aus der Haft. Soweit damit eine vorsorgliche Massnahme beantragt wurde, ist das Begehren mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 2./ Nach Art. 374 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden müssen ein rechtskräftiges Strafurteil vollstrecken. Sie dürfen weder auf die Vollstreckung definitiv verzichten noch in ein Urteil eingreifen oder es abändern. Nur ausnahmsweise ist bei Straferstehungsunfähigkeit ein Aufschub des Vollzugs auf unbestimmte Zeit zulässig. Für den Strafvollzug sind bundesrechtliche Vollzugsgrundsätze (insbesondere Art. 37 ff., 374 ff. StGB) und ergänzende Bestimmungen (Art. 397bis StGB) zu beachten. Im übrigen ist er weitgehend Sache der Kantone (BGE 6A.96/2001 vom 18. Februar 2002 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 64 und 108 Ia 69). Der Bundesrat ist nach Anhörung der Kantone befugt, ergänzende Bestimmungen u.a. über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen aufzustellen (Art. 397bis Abs. 1 lit. g StGB). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht, sondern die Kantone verpflichtet, diesbezügliche Bestimmungen zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 1 zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafgesetzbuch, SR 311.01). Die entsprechende Vorschrift von Art. 287 Abs. 3 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt StP) bestimmt, dass das zuständige Departement auf begründetes Gesuch den Vollzug der Strafe um höchstens ein Jahr aufschieben kann, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie aus dem sofortigen Vollzug schwerwiegende Nachteile erwachsen würden. Bei schwerer Erkrankung kann es den Strafaufschub verlängern. Nach Art. 40 Abs. 1 StGB darf der Vollzug einer Freiheitsstrafe nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Als wichtiger Grund gilt die mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen (Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 8 zu Art. 40). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt aber Hafterstehungsunfähigkeit oder eine lebensgefährliche Erkrankung nicht ohne weiteres zu einer Unterbrechung des Strafvollzugs (BGE 106 IV 324). Eine Verschiebung des Vollzugs kommt nur dann in Frage, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Vollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, und selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGE 108 Ia 72). Unbestritten ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Dieser beantragte eine Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin. Das Justizund Polizeidepartement ordnete eine Begutachtung an. Im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2006 wird zusammenfassend festgehalten: ". . . . . . Vom medizinisch-gutachterlichen Standpunkt aus ist Herr X. zum jetzigen Zeitpunkt als Straferstehungsfähig anzusehen." Aufgrund des Gutachtens ist die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei gegeben. Auch wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch eine Einweisung in eine offene Strafanstalt oder eine Entlassung in die Freiheit nicht ergeben dürfte, da unter solchen Umständen die Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten geringer seien. Weiter hält das Gutachten unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer durch eigenes diszipliniertes Verhalten wesentlich zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation beitragen kann. Im übrigen ist es in bezug auf die Frage des Strafunterbruchs nicht ausschlaggebend, dass das Kantonsgericht die vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. Mai 2005 ausgefällte Strafe von drei Jahren Zuchthaus auf neun Monate Gefängnis reduzierte. Zusammenfassend ergibt sich, dass Vorinstanz sowie Justiz- und Polizeidepartement die Hafterstehungsfähigkeit zu Recht bejaht haben und die Beschwerde gegen die Verweigerung des Strafunterbruchs als unbegründet abzuweisen ist. Das Begehren um sofortige Entlassung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Das Begehren um sofortige Entlassung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:     am:   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen; sie hat die Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2006 Strafvollzug, Hafterstehungsfähigkeit, Art. 374 Abs. 1 Satz 1, Art. 397bis StGB (SR 311.0). Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde die vom Verurteilten bestrittene Hafterstehungsfähigkeit bejaht (Verwaltungsgericht, B 2006/80)

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