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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2007 B 2006/181

March 15, 2007·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·6,178 words·~31 min·8

Summary

Baurecht, Mobilfunkantenne in der Umgebung eines geschützten Ortsbildes, Art. 2 NHG (SR 451), Art. 98 Abs. 1 lit. c BauG (sGS 731.1). Aufgrund der konkreten Umstände beeinträchtigt eine 32 Meter hohe Mobilfunkantenne ein mehrere hundert Meter entferntes geschütztes Ortsbild nicht (Verwaltungsgericht, B 2006/181)

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2006/181 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.03.2007 Entscheiddatum: 15.03.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2007 Baurecht, Mobilfunkantenne in der Umgebung eines geschützten Ortsbildes, Art. 2 NHG (SR 451), Art. 98 Abs. 1 lit. c BauG (sGS 731.1). Aufgrund der konkreten Umstände beeinträchtigt eine 32 Meter hohe Mobilfunkantenne ein mehrere hundert Meter entferntes geschütztes Ortsbild nicht (Verwaltungsgericht, B 2006/181) Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Politische Gemeinde Sargans, vertreten durch den Gemeinderat, 7320 Sargans, Beschwerdeführerin, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., gegen   Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   TDC Switzerland AG (sunrise), Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.,   betreffend Baugesuch (Mobilfunkanlage)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 11. Februar 2005 reichte die TDC Switzerland AG (sunrise), Zürich, beim Gemeinderat Sargans ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Parz. Nr. 835 an der Rheinstrasse 22/24 in Sargans ein. Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan vom 16. Juli 1999 in der Gewerbe-Industriezone GI A und ist mit mehreren Gewerbe- und Industriebauten überbaut. Die geplante Mobilfunkantenne soll an der Nordfassade des Gebäudes Assek.- Nr. 1175 erstellt und rund 32 m hoch werden. Rund 45 m südwestlich des Antennenstandortes steht ein Kamin, der weniger hoch ist als die geplante Antenne. Der östlichen Grundstücksgrenze entlang verläuft die Bahnlinie Sargans-Trübbach. Innert der Auflagefrist wurden insgesamt 316 Einsprachen gegen das Baugesuch erhoben. 110 Einsprachen wurden vor dem Entscheid des Gemeinderates zurückgezogen. Der Gemeinderat entschied am 9. Januar 2006 über das Baugesuch und die Einsprachen. Auf insbesamt 23 Einsprachen trat er mangels Legitimation nicht ein (lit. a). Er hiess die öffentlich-rechtlichen Einsprachen teilweise gut und verweigerte die Baubewilligung (lit. b und e). Die privatrechtlichen Einsprachen wies er ab bzw. verwies diese auf den Zivilweg (lit. c und d). Der Gemeindrat erwog, bei Standorten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innerhalb des Baugebiets bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspreche und die Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie des Bundesrechts erfüllt seien. In der Gewerbe-Industrie-Zone seien eine Mobilfunkantenne und die dazugehörenden Anlagen als Infrastrukturanlagen zonenkonform. Da Anlagen weder eine Gebäudehöhe noch einen Gebäude- oder Grenzabstand einhalten müssten und die Höhe einer Mobilfunkantenne technisch bedingt sei, entspreche der Antennenmast den Regelbauvorschriften. Weiter hielt der Gemeinderat fest, aufgrund der Beurteilung des Amts für Umweltschutz sei erstellt, dass die ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig ausgeführt worden und sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch die Anlagegrenzwerte an allen massgebenden Orten eingehalten seien, weshalb die Rügen zur Strahlenbelastung abgewiesen werden müssten. Im weiteren erwog der Gemeinderat, dass nach den Bestimmungen des Baureglements die historische Eigenart, die bauliche Einheit und insbesondere die Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel erhalten bleiben müssten und nicht verändert werden dürften. Die Mobilfunkantenne mit einer Höhe von über 30 m zerstöre das Ortsbild von Sargans, das von nationaler Bedeutung sei. Die historische Einheit und die historische Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel würden durch die Mobilfunkantenne als Blickfang verdrängt, was dem Schutzzweck diametral entgegenstehe. Da Objekte von nationaler Bedeutung in besonderem Masse ungeschmälert erhalten werden müssten und grösstmögliche Schonung verdienten, dürfe eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Weiter erwog der Gemeinderat, aufgrund der exponierten Lage der Antenne seien Lärmimmissionen durch Wind und Föhn nicht auszuschliessen. Diese Frage könne aber offen bleiben, da die Baubewilligung aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht erteilt werden könne. Dasselbe gelte in bezug auf den Umstand, dass es sich beim Antennenstandort um einen belasteten Standort mit Sanierungsbedarf handle. Es sei denkbar, dass die weiteren Sanierungsmöglichkeiten durch den Bau der Mobilfunkantenne eingeschränkt würden und daraus erhebliche Mehrkosten entstünden. Auch diese Frage könne jedoch offen bleiben. B./ Mit Eingaben vom 17. Januar und 9. Februar 2006 erhob die TDC Switzerland AG (sunrise) durch ihre Rechtsvertreterin Rekurs beim Baudepartement mit dem Antrag, der Entscheid des Gemeinderats vom 9. Januar 2006 sei in lit. b und e des Dispositivs aufzuheben und das Baugesuch vom 31. Januar 2005 zur Erstellung einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Nr. 835 sei zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, der Antennenstandort liege mehr als 300 m vom äussersten Rand des geschützten Ortsbilds entfernt. Allein aufgrund dieser erheblichen Distanz fehle ein räumlicher Bezug zur Altstadt mit dem Schlosshügel. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine rund 30 m hohe Antenne nach der Erstellung räumlich wahrgenommen werde und in Erscheinung trete. Allein die Höhe der geplanten Anlage stelle aber nicht automatisch eine Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds dar. Je nach Standort werde die geplante Antenne gar nicht wahrgenommen oder von der bereits vorhandenen Infrastruktur derart in den Hintergrund gedrängt, dass nicht von einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Lärmimmissionen würden lediglich Vermutungen erhoben, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Antenne weitere Altlastensanierungen erschweren würde. Das Baudepartement holte in der Folge einen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege ein. Diese kam zum Schluss, dass die geplante Antenne keine wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbilds darstelle. Die Industriezone, in der die Anlage errichtet werde, zeichne sich durch eine sehr heterogene Erscheinung aus, in der Bauten aller Grössen, beachtlicher Höhen und unterschiedlichster Qualität zu finden seien. In dieser Umgebung sei die Antenne lediglich eine technische Komponente mehr als die übrigen Anlagen (Reklamen, Masten, Kamine, Geleiseüberführungen, Signale etc.) und störe somit nicht ausschlaggebend. Die Beeinträchtigung, welche die Antenne beim Betrachten des Schlosses und allenfalls der Altstadt noch haben könnte, sei nur aus einem Blickfeld eines stark eingeschränkten und am Rand des Industriequartiers liegenden Bereichs möglich. Aus denkmalpflegerischer Sicht spreche nichts gegen den geplanten Standort. Mit Amtsbericht vom 28. April 2006 hielt das Amt für Umweltschutz fest, sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert seien an allen massgebenden Orten eingehalten. Innerhalb des massgeblichen Anlageperimeters von 65 m befänden sich zudem keine weiteren Mobilfunkanlagen. Bei der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung handle es sich um die maximal mögliche Leistung, weshalb die Befürchtungen von ferngesteuerten Leistungserhöhungen unbegründet seien.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausserdem werde ab 2007 ein Qualitätssicherungssystem in Betrieb genommen, bei dem sämtliche Einstellungen, welche die Strahlenbelastung beeinflussten, erfasst und laufend aktualisiert würden. Im übrigen sei die Erschwerung der Altlastensanierung ausgeschlossen, und es seien keine zusätzlich wahrnehmbaren Störgeräusche durch den Föhn zu erwarten. Am 30. Mai 2006 führte das Baudepartement an Ort und Stelle einen Augenschein durch. In der Folge holte es weitere Amtsberichte zur Einhaltung der Grenzwerte sowie zur Altlastenproblematik ein. Mit Entscheid vom 11. September 2006 hiess das Baudepartement den Rekurs der TDC Switzerland AG (sunrise) im Sinne der Erwägungen gut (Ziff. 1) und hob lit. b und e des Entscheids des Gemeinderats Sargans vom 9. Januar 2006 auf (Ziff. 2). Die Angelegenheit wurde an den Gemeinderat Sargans zurückgewiesen und dieser angewiesen, die Baubewilligung ohne Verzug zu erteilen und mit der Auflage zu versehen, dass die Mobilfunkanlage in das geplante Qualitätssicherungssystem aufzunehmen sei (Ziff. 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 6'480.-- wurde den 162 Rekursgegnern und   C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 26. September und 2. November 2006 erhob die Politische Gemeinde Sargans Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 11. September 2006 sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderats vom 9. Januar 2006 sei zu bestätigen, eventuell sei der gegnerinnen zu je Fr. 40.-- auferlegt (Ziff. 4). Die 162 Rekursgegner und gegnerinnen wurden überdies verpflichtet, die Rekurrentin mit Fr. 3'240.-- zuzügl. MWSt zu entschädigen. Das Baudepartement erwog, die Mobilfunkantennenanlage sei in der Gewerbe-Industrie-Zone GI A zonenkonform. Sodann halte die Anlage die gesetzlichen Vorschriften ein, weshalb die Bewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt zu erteilen sei. Ausserdem seien weder unzulässige Lärmimmissionen zu befürchten noch werde die laufende Altlastensanierung am Antennenstandort wesentlich erschwert. Auch sei die Annahme des Gemeinderates, die Mobilfunkanlage würde das geschützte Ortsbild zerstören, nicht haltbar. –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt fest, die Mobilfunkantennenanlage sei aus Gründen des Ortsbildschutzes unzulässig. Ausserdem dürfe die Baubewilligung auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Anlage dem Wind und insbesondere dem Föhn ungeschützt ausgesetzt sei, was zu erheblichen Pfeifgeräuschen führe. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz die Bedenken der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen als unmassgebend bezeichnet habe. Auch gingen die Vorinstanz und das Amt für Umweltschutz zu sorglos mit der Altlastenproblematik um. Es handle sich bei der besagten Altlast um eine der schwerwiegendsten Verunreinigungen, welche derzeit bekannt seien, und es sei auch noch nicht geklärt, wie die Altlast saniert werden solle. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Baudepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die TDC Switzerland (sunrise) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2006, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, Ziff. 1 bis 5 des Dispositivs des Rekursentscheids vom 11. September 2006 seien zu bestätigen und Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit eine anteilmässige Haftung der unterlegenen Rekursgegner und gegnerinnen statuiert werde, und diese seien bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung zu solidarischer Haftung zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die am Einsprache- und am Rekursverfahren beteiligt gewesenen Einsprecherinnen und Einsprecher bzw. Rekursgegner und -gegnerinnen haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vor seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). 1.1. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP steht der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine politische Gemeinde zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch Setzung eigener Verwaltungsakte lokale öffentliche Interessen zu wahren hat, so insbesondere auch in Bausachen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 450 ff. mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die politische Gemeinde Sargans den Standpunkt vertritt, die geplante Mobilfunkantenne beeinträchtige in unzulässiger Weise ein Objekt des Ortsbildschutzes. Die Gemeinde ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeerklärung vom 26. September 2006 und deren Ergänzung vom 2. November 2006 entsprechen im übrigen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei aber auf den nachstehend auszuführenden Vorbehalt zu verweisen ist (vgl. unten E. 1.3.). 1.2. Das Baudepartement hat in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'240.-- (zuzügl. MWSt) zugesprochen und diese zu je Fr. 20.-- den 162 unterlegenen Rekursgegnern und -gegnerinnen auferlegt (E. 8 c). Die Beschwerdegegnerin beantragt in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit er eine anteilmässige Haftung der unterlegenen Rekursgegnerinnen und -gegner statuiere, und diese seien bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung zur solidarischen Haftung zu verpflichten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRP ist der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde zu geben. Dabei ist es diesen Betroffenen grundsätzlich verwehrt, einen Antrag zu stellen, der zu ihren Gunsten über das hinausgeht, was durch die Rekursinstanz entschieden wurde. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz lässt die Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde grundsätzlich nicht zu (Art. 63 VRP; Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 945). Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die am Rekursverfahren beteiligten Rekursgegnerinnen und -gegner seien zur solidarischen Haftung für die gesamte ausseramtliche Entschädigung zu verpflichten, kann daher nicht eingetreten werden. Will sich ein Betroffener mit der Rechtsstellung, die er aufgrund eines Rekursentscheids erlangt hat, nicht abfinden, so muss er selbständig Beschwerde führen. Tut er das nicht, so muss er sich darauf beschränken, Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verlangen (vgl. VerwGE vom 15. März 1979 i.S. Pol. Gde. G., vom 10. Mai 2000 i.S. E.M. und vom 16. August 2005 B 2005/33 i.S. Pol. Gde. S., in: www.gerichte.sg.ch). Auf den in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gleichsam als Anschlussbeschwerde formulierten Antrag zulasten der am Rekursverfahren beteiligten Einsprecher ist daher nicht einzutreten. 1.3. Der Beschwerdeführerin wurden die Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zugestellt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, soweit darin neue tatsächliche oder rechtliche Argumente vorgebracht würden, welche bisher nicht erörtert worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Zulassung der Stellungnahme entscheiden werde. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in den Vernehmlassungen dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweis auf BGE 131 I 291 ff.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten zum Begehren der Beschwerdegegnerin betr. Anordnung der solidarischen Haftung für die ausseramtliche Entschädigung äussert, ist mangels Legitimation nicht darauf einzutreten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 VRP). Jenes Begehren richtete sich ausschliesslich gegen die am Rekursverfahren beteiligten Einsprecherinnen und Einsprecher. Die Beschwerdeführerin ist von diesem Begehren nicht betroffen, und sie macht auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Einwendungen geltend. Im weiteren haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin keine Anträge gestellt, welche über die im Rekursverfahren gestellten Begehren hinausgingen, und sie machten in ihren Vernehmlassungen auch keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen geltend, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Replik verschaffen. Soweit sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu den Beschwerdeanträgen und deren Begründung äusserten, erhoben sie lediglich Einwendungen gegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Somit ist auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2007 vorgetragenen Ausführungen nicht weiter einzutreten. 2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die geplante Mobilfunkanlage die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) an allen massgebenden Orten einhält. Sie erwog, die Anlage halte auch bei Maximalleistung sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch die Anlagegrenzwerte ein. Für einen einzelnen Ort mit empfindlicher Nutzung zeigten die Berechnungen, dass der Anlagegrenzwert über 80 % des zulässigen Wertes liege, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abnahmemessung verlangt werden könne. Es stelle sich in dieser Hinsicht allerdings die Frage, ob eine solche noch angezeigt sei, nachdem sich die Mobilfunkbetreiber verpflichtet hätten, alle ihre Anlagen ab dem Jahr 2007 in ein Qualitätssicherungssystem aufzunehmen, mit welchem täglich die aktuelle Sendeleistung und der eingestellte Neigungswinkel mit den bewilligten Werten bzw. Wertebereichen verglichen werde. Das Bundesamt für Umwelt habe in diesem Zusammenhang empfohlen, die Netzbetreiber mittels Auflage oder Bedingung zu verpflichten, ihre Anlagen in dieses Qualitätssicherungssystem einzubinden. Das Bundesgericht habe dieses Vorgehen als hinreichend bezeichnet (BGE 1A.116/2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 31. Mai 2006). Es rechtfertige sich deshalb auch im vorliegenden Fall, von einer Abnahmemessung abzusehen und stattdessen in der Baubewilligung mit einer Auflage sicherzustellen, dass die fragliche Anlage in das Qualitätssicherungssystem aufgenommen wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die im Standortdatenblatt ausgewiesenen Berechnungen korrekt und vollständig ausgeführt sind und sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch die Anlagegrenzwerte der geplanten Mobilfunkanlage an allen massgebenden Orten eingehalten werden. Sie wies denn auch in diesem Punkt die Einsprachen gegen das Bauvorhaben ab und anerkannte in der Beschwerde ausdrücklich die Einhaltung der massgebenden Vorschriften über die Strahlenbelastung. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Problematik der Strahlenbelastung einzugehen. Zu prüfen ist einzig, ob die geplante Antennenanlage den Grundsätzen des Ortsbildschutzes widerspricht und ob sie aufgrund übermässiger Lärmimmissionen bzw. unzulässiger Behinderung der Altlastensanierung zu verweigern ist. 3. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, abgekürzt NHG) bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 lit. b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinn von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Die Errichtung einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar (BGE 131 II 545 ff. E. 2.2). Dies führt zur Anwendbarkeit von Art. 3 NHG. Bei der nach dieser Bestimmung gebotenen Interessenabwägung sind sämtliche Interessen, nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen (BGE 131 II 545 ff. E. 2.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Im Baureglement der Politischen Gemeinde Sargans (abgekürzt BR) ist der Schutz namentlich der Altstadt und des Schlosshügels geregelt. Nach Art. 9 BR umfasst die Kernzone K3 die historisch gewachsenen Dorfteile, insbesondere die Altstadt und den Weiler Vild. Die historische Eigenart der Altstadt und des Weilers Vild, die bauliche Einheit und besonders die Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel müssen nach Art. 9 Abs. 2 BR erhalten bleiben und dürfen nicht verändert werden. Nach Art. 21 des Anhangs zum BR, der bis zum Inkrafttreten der in Art. 9 Abs. 3 BR erwähnten Schutzverordnung massgebend ist, müssen die historische Eigenart, die bauliche Einheit und besonders die Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel erhalten bleiben und dürfen nicht verändert werden. Zu diesem Zweck wird das Bild der Strassen, Gassen und Plätze, soweit es für die Altstadt charakteristisch und bedeutungsvoll ist, unter Schutz gestellt (Art. 21 lit. a Anhang zum BR). 3.2. Fest steht, dass die geplante Mobilfunkantenne weder in der Kernzone K3 noch in der Grünzone, sondern in der Gewerbe-Industrie-Zone GI A vorgesehen ist. Die geschützten Gebiete sind durch die Anlage somit nicht direkt berührt, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass von einer unmittelbaren Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds nicht gesprochen werden kann. 3.3. Der Antennenstandort befindet sich rund 300 m vom äussersten Rand des Ortsbildschutzperimeters und rund 550 m vom Schloss sowie von der Kernzone K3 entfernt. Ob bei Bauten und Anlagen in einer solchen Entfernung eines Schutzgebiets oder Schutzobjekts überhaupt von einer relevanten Beeinträchtigung eines Schutzobjekts gesprochen werden kann, ist fraglich. Die Vorinstanz hielt fest, der wirksame Schutz eines Objekts setze in der Regel den gleichzeitigen Schutz der Umgebung voraus, weshalb die zuständige Behörde bereits bei Erlass einer Schutzanordnung gegebenenfalls auch die Umgebung in den Schutzperimeter aufzunehmen habe, soweit dies für eine wirksame Erhaltung des eigentlichen Schutzobjekts notwendig erscheine. Sie prüfte aber dennoch, ob und inwieweit die geplante Antenne die Schutzobjekte beeinträchtigt. 3.3.1. Die Vorinstanz erwog aufgrund ihrer Feststellungen anlässlich des Augenscheins, die Altstadt sei vom Antennenstandort oder von einem weiter östlich gelegenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Standort aus nicht sichtbar. Das Schloss liege allerdings an erhöhter Lage und sei praktisch von jedem Ort im Städtchen aus mehr oder weniger gut sichtbar. Aufgrund seiner prominenten Lage könne deshalb praktisch alles, was sich in der Sichtlinie zwischen dem aktuellen Standort eines Betrachters und dem Schloss befinde, als störend empfunden werden. Allein der unübersehbare Industriekamin, welcher in unmittelbarer Nähe zum vorgesehenen Bauplatz in die Höhe rage, verdecke die Sicht auf das Wahrzeichen vollständig, wenn sich ein Betrachter entsprechend positioniere. Die gleichen Probleme werde derjenige haben, welcher sich einen Standort in der verlängerten Achse von Schloss und Mobilfunkantenne suche. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Schlosshügel als Ortsbildhintergrund und die Grünanlage mit den öffentlichen Bauten bildeten zusammen mit dem historischen Ortskern eine Einheit, welche von weit her in Erscheinung trete und Sargans nachhaltig präge. Angesichts der Weitenwirkung sei unerheblich, ob die Altstadt vom Standort der Mobilfunkantenne aus sichtbar sei oder nicht. Massgebend sei, dass die Antenne mit einer Gesamthöhe von über 32 m die zulässige Gebäudehöhe in der entsprechenden Zone um das Dreifache überschreite. Mit der Errichtung der Antenne werde das national bedeutsame Erscheinungsbild unhaltbar beeinträchtigt. Die historische Einheit und die historische Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel würden als Blickfang verdrängt, was dem Schutzzweck diametral entgegenstehe. Hinzu komme, dass der Industriekamin gemäss den Baugesuchsunterlagen abgebrochen werde solle und er mit einer Höhe von rund 15,5 m nur halb so gross sei wie die geplante Mobilfunkanlage. 3.3.2. Die Vorinstanz holte beim Amt für Kultur, Denkmalpflege, einen Amtsbericht ein. Darin wird festgehalten, Sargans werde zwar nach dem noch nicht in Kraft gesetzten Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung vorgesehen. Diese Umschreibung betreffe allerdings nur den engeren, historischen Kern mit der Stadterweiterung bzw. der Vorstadt des 19. Jahrhunderts. Hauptakzent seien das Schloss, die Kapelle und die Altstadt; alles Anlagen, die erhöht seien und demzufolge eine grosse Fernwirkung hätten. Die Antenne sei in der Industriezone und somit in erheblicher Distanz des schützenswerten Ortsbilds und der herausragenden Kulturobjekte vorgesehen. Die Industriezone zeichne sich durch eine sehr heterogene Erscheinung aus, in der Bauten aller Grössen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beachtlicher Höhen und unterschiedlichster Qualität zu finden seien. Mit knapp 32 m Höhe sei die geplante Antenne sicher so hoch, oder etwas höher als die höchsten Industriebauten. Dennoch sei das Auge der Betrachtenden durch das Industriegebiet derart stark beansprucht, oder deutlicher gesagt, irritiert, dass die Antenne selber keine wesentliche Beeinträchtigung mehr darstelle. Im Industriequartier sei die Antenne lediglich eine zusätzliche technische Komponente zu den übrigen Anlagen (Reklamen, Masten, Kamine, Geleiseüberführungen, Signale etc.) und störe somit nicht ausschlaggebend. Die optische Erfassung bzw. bewusste Wahrnehmung sei durch das Vielfache an anderen Störungen sehr stark erschwert, was die Tragweite einer Antenne relativiere. Die Frage stelle sich jedoch zur möglichen Störung in bezug auf das schützenswerte Ortsbild Sargans selbst. Dadurch, dass Sargans mit dem Schloss und der erhöht liegenden Altstadt eine ausgesprochene Fernwirkung habe, überragten dessen wesentliche Bereiche Schloss, Kapelle und Altstadt das heute schon sehr heterogene Umfeld der Wohnbebauung sowie des Industrie- bzw. Gewerbegürtels und seien somit aus grosser Distanz sichtbar. Die Beeinträchtigung, welche die Antenne beim Betrachten von Schloss oder allenfalls Altstadt noch haben könnte, sei nur aus einem Blickfeld eines stark eingeschränkten und am Rande des Industriequartiers liegenden Bereichs möglich. Nähere man sich der Antenne, sei sie durch Gewerbebauten teils verdeckt, entferne man sich, werde die Distanz zum Schloss zu gross, so dass eine Betrachtung von dort aus wenig Sinn mache. Dies seien Standpunkte, die niemand einnehme, wer ernsthaft die Schönheit von Schlosshügel und historischer Altstadt auf sich einwirken lassen möchte. Das gewinnende, bewusste Erfahren von Sargans als Landschaft mit historischer Bebauung spiele sich nicht auf der Aussenseite einer Gewerbezone ab. Deshalb störe die Antenne das Stadtbild nicht mehr als die vielen anderen Komponenten in seiner näheren und weiteren Umgebung. Zudem sei noch zu beachten und auch zu relativieren, dass die vor nicht allzu langer Zeit in unmittelbarer Nähe des Schlosses eingezonten und mit beliebig erscheinenden Wohnhäusern überbauten Gebiete für das Erlebnis der Schlosslandschaft eine schwerwiegendere Störung darstellten als die nun geplante Mobilfunkantenne in weit entferntem Industriegebiet. Aus denkmalpflegerischer Sicht spreche nichts gegen den Standort dieser Mobilfunkantenne. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Amtsbericht beruhe nicht auf sachlichen Argumenten, sondern sei als Abrechnung für Unstimmigkeiten in früheren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren zu betrachten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem letzten Abschnitt, in dem eine Ueberbauung angesprochen werde, welche seit geraumer Zeit verwirklicht sei. Da die Beschwerdeführerin negative Auswirkungen der vorgesehenen Antenne auf die Altstadt bzw. den Schlosshügel geltend machte, kann es nicht als unsachlich qualifiziert werden, wenn der Denkmalpfleger auf eine Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch eine in unmittelbarer Nähe erstellte Ueberbauung hinwies. Der Einwand, der Amtsbericht sei als Abrechnung mit der Beschwerdeführerin für Unstimmigkeiten in früheren Verfahren zu betrachten, ist unbegründet. Der Denkmalpfleger war vielmehr gehalten, sämtliche Aspekte darzulegen, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung der Schutzobjekte relevant waren. Dazu gehören auch Beeinträchtigungen durch Ueberbauungen in unmittelbarer Umgebung der Schutzobjekte. Auch ist nicht ausschlaggebend, wann sich der Verfasser des Amtsberichts an Ort und Stelle begab, um die Situation zu beurteilen. Aus dem Amtsbericht ergibt sich jedenfalls, dass dem Denkmalpfleger die Situation im Bereich der geschützten Objekte bzw. des geschützten Ortsbilds von Sargans bekannt war. Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch mit ihren Hinweisen auf ein früheres Verfahren, dass dem Denkmalpfleger die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Schutzobjekte vertraut waren. Sodann lässt sich die Aussage im Amtsbericht, wonach die geplante Antenne sicher so hoch oder etwas höher sei als die höchsten Industriebauten, nicht als unzutreffend qualifizieren. Eine konkrete Angabe, um wieviele Meter die Antenne die höchsten Bauten überragt, machte der Denkmalpfleger nicht. Zudem sind nicht die Höhendifferenzen in absoluten Zahlen ausschlaggebend, sondern die Relationen der Höhenunterschiede bezüglich der Sicht auf die Schutzobjekte. Allein die erhebliche Höhe der Antenne vermag eine Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds bzw. der Schutzobjekte nicht zu begründen. Entscheidend ist stets, aus welchem Blickwinkel die Schutzobjekte betrachtet werden. 3.3.4. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Grundsatzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002. In diesem Grundsatzpapier werden Kriterien für die Erstellung von Mobilfunkantennen an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baudenkmälern aufgestellt. Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zutreffend festhalten, betreffen diese Grundsätze im wesentlichen Mobilfunkantennen, die an Baudenkmälern angebracht werden. Wohl wird auch festgehalten, dass das sogenannte "äussere Ortsbild", die Ansicht einer Siedlung im Zusammenspiel mit ihrer Umgebung, stets in enger Beziehung zum landschaftlichen Kontext stehe und in diesem grösseren Zusammenhang betrachtet und beurteilt werden müsse. Diesem Postulat wurde im vorliegenden Fall mit der Beurteilung durch den kantonalen Denkmalpfleger Rechnung getragen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen Baudenkmälern und Antenne lässt sich der Standort im Industriegebiet nicht zur massgebenden Umgebung bzw. zum äusseren Ortsbild im Sinne der von der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege aufgestellten Grundsätze zählen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Grundsatzpapier dieser Kommission sei gänzlich unbeachtet geblieben, erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Den dort verankerten Grundsätzen wurde vielmehr im Amtsbericht der Denkmalpflege wie auch beim Entscheid der Vorinstanz Rechnung getragen. 3.3.5. Fest steht weiter, dass das Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Kanton St. Gallen noch nicht rechtskräftig ist und das Ortsbild von Sargans lediglich gemäss einem Entwurf als national bedeutsam eingestuft wird. Materiell ist dieser Umstand allerdings nicht ausschlaggebend, da die Altstadt und das Schloss durch einen kommunalen Erlass als Schutzobjekte eingestuft sind und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Schutzobjekten von nationaler Bedeutung, sondern auch solchen von kommunaler oder kantonaler Bedeutung bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (BGE 131 II 545 ff. Er. 2.1). 3.3.6. Der Antennenstandort befindet sich rund 300 m vom äussersten Rand des Ortsbildschutzperimeters und rund 550 m vom Schloss sowie von der Kernzone K3 entfernt. Eine direkte Beeinträchtigung der Sicht auf den Schlosshügel und das Schloss ergibt sich nur für solche Betrachter, die ihren Standort im Bereich der Verlängerung der Achse von den Schutzobjekten zur Antenne haben. Mit zunehmender Entfernung vom Antennenstandort schwächt sich die beeinträchtigende Wirkung der Anlage beim gleichzeitigen Blick auf die Schutzobjekte stark ab. Der Bereich, in dem sich die Antenne störend auf die Sicht auf die Schutzobjekte auswirkt, ist räumlich eng begrenzt. Vom weitaus grössten Teil der Umgebung von Sargans ist trotz der Höhe der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geplanten Anlage ein uneingeschränkter Blick auf die Schutzobjekte möglich. Auch dem anreisenden Besucher springt die Mobilfunkantennenanlage mit ihrer Höhe von über 32 m nur aus einigen wenigen Standorten direkt ins Auge. Aufgrund der erhöhten Lage des Schlosses würde die Antenne schliesslich auch bei einem Blick auf das Städtchen nicht den einzigen Blickfang darstellen. Im Bereich des Antennenstandorts ist zudem die Sicht auf die Schutzobjekte durch die wenig ansprechenden und zum Teil unahnsehnlichen Industrie- und Gewerbebauten und die dort befindlichen Anlagen bereits erheblich beeinträchtigt. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Sicht auf das Schloss nicht nur vom Kamin, sondern auch von den Bauten und Anlagen in der Umgebung, namentlich den Leitungen und Masten der Bahnlinie, stark beeinträchtigt wird und die Antenne trotz der erheblichen Höhe im Verhältnis zu den anderen störenden Anlagen nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Bestätigt hat sich am Augenschein ausserdem, dass die Antenne nur in einem relativ eng begrenzten Gebiet die direkte Sicht auf das Schloss und die Altstadt beeinträchtigt, wobei es sich bei diesem Gebiet weitgehend um gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Dies mindert den Grad der Beeinträchtigung zusätzlich. Die örtlichen Umstände, namentlich die Entfernung der Antenne von den Schutzobjekten, die Heterogenität der Umgebung und der dort befindlichen Bauten und Anlagen und der eingeschränkte Bereich, in dem die Antenne den Blick auf die Schutzobjekte unmittelbar stört, durften bei der Beurteilung der Beeinträchtigung berücksichtigt werden (vgl. VerwGE B 2005/116 vom 24. Januar 2006 i.S. Politische Gemeinde O., in: www.gerichte.sg.ch). Würde die Beeinträchtigung des Schlosses Sargans durch die geplante Antennenanlage am fraglichen Standort als übermässig qualifiziert, dürfte im gesamten Talgebiet von Sargans bzw. in der weiteren Umgebung, von der aus das Schloss zu sehen ist, keine Mobilfunkantenne erstellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die örtlichen Gegebenheiten die Beeinträchtigung der Schutzobjekte als geringfügig erscheinen lassen. Aufgrund der grossen Entfernung der Antenne zu den Schutzobjekten, der Bebauung und Struktur der unmittelbaren Umgebung des Antennenstandorts sowie der beschränkten Einsehbarkeit der Antenne beim Blick auf die Schutzobjekte liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz das Bauvorhaben als mit den kommunalen Schutzbestimmungen vereinbar befunden und eine Veränderung der Schutzobjekte im Sinne von Art. 21 des Anhangs zum BR verneint hat. Damit verstösst das Bauvorhaben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht gegen das in Art. 93 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) verankerte Verunstaltungsverbot (vgl. VerwGE B 2005/116 vom 24. Januar 2006 i.S. Pol. Gde. O.). 3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin Lärmimmissionen geltend. Die Vorinstanz holte zu diesem Streitpunkt einen Bericht des Amtes für Umweltschutz ein. Dieses hielt fest, dass der den Winden ausgesetzte Teil der Mobilfunkanlage nicht mit beweglichen Bauteilen versehen sei und deshalb keine zusätzlich wahrnehmbaren Störgeräusche zu erwarten seien. Die Vorinstanz erwog, bei Sturmwinden steige der Geräuschpegel generell an, und einzelne Lärmquellen würden in der Regel zu einem Ganzen verschmelzen. Es sei nicht zu erwarten, dass von einem massiv konstruierten Antennenmast mehr Störgeräusche ausgehen würden als von all den anderen Bauten und Anlagen in seiner Umgebung. Es sei zudem nicht bekannt, dass bis anhin konkrete Beschwerden wegen Lärmimmissionen durch Mobilfunkanlagen vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz dazu keinerlei Sachverhaltsabklärungen getroffen habe. Der beiläufige Verweis auf den Amtsbericht vom 28. April 2006 zeige, dass diesem selbst von der Vorinstanz keine Bedeutung zugemessen werde. Dies trifft allerdings nicht zu. Zwar hielt das Amt für Umweltschutz fest, die Antennenanlage selbst gelte nicht als Lärmquelle. Sie beurteilte aber dennoch, inwiefern der dem Wind ausgesetzte Teil der Anlage zusätzliche Störgeräusche erwarten lässt und kam zum Schluss, aufgrund des Fehlens beweglicher Bauteile sei dies nicht der Fall. Auch verwies die Vorinstanz nicht nur beiläufig auf den Amtsbericht, sondern wiederholte ausdrücklich die darin enthaltene Schlussfolgerung, wonach keine zusätzlichen Störgeräusche wahrnehmbar seien. Zutreffend hielt die Vorinstanz im weiteren fest, dass die Höhe der Anlage mit den zu erwartenden Störgeräuschen keinen unmittelbaren Zusammenhang hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Mobilfunkantenne mit fest installierten Bauteilen störende Geräusche verursachen soll, Leitungsmasten oder ähnliche Anlagen aber nicht. Die Beschwerdeführerin bringt letztlich eine blosse Behauptung vor, für die keine sachliche Grundlage erkennbar ist. Sie beruft sich im wesentlichen auf Reklamationen aus der Bevölkerung, wonach bei gewissen Reklameschriften auf Gebäudedächern erhebliche Pfeifgeräusche entstünden. Inwiefern solche Geräusche, selbst wenn sie als erwiesen angenommen werden, auch bei Antennenanlagen, die von der Bauart nicht mit Reklameschriften

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleichbar sind, zu erwarten sind und inwiefern solche Geräusche als übermässig, das heisst im Widerspruch zu den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) und der Lärmschutzverordnung (SR 814.41) in Erscheinung treten, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Namentlich macht sie auch nicht geltend, von den anderen in Sargans erstellten Mobilfunkantennen würden störende Geräusche ausgehen. Im übrigen blieben die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach bei den von ihr betriebenen Antennenanlagen noch nie Anstände wegen Lärmimmissionen vorgekommen seien, unbestritten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.5. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Altlastenproblematik im fraglichen Gebiet. Die Vorinstanz holte auch zu diesem Punkt einen Amtsbericht des Amtes für Umweltschutz ein und liess diesen nach der Durchführung des Augenscheins ergänzen. Das Amt für Umweltschutz hielt fest, der Antennenstandort liege knapp ausserhalb des Herdbereichs der Altlasten. Die Antennenanlage werde vollständig innerhalb eines bereits bestehenden Gebäudes zu liegen kommen, welches nicht unterkellert sei und die Carbolineum-Altlast somit nicht tangiere. Aufgrund der Erstellungsarbeiten könnten keine zusätzlichen umweltgefährdenden Stoffe freigesetzt werden. Die erforderliche Sanierung der Altlast werde durch die projektierte Anlage nicht wesentlich erschwert. Die Beschwerdeführerin lässt es im wesentlichen dabei bewenden, die Beurteilung des Amts für Umweltschutz zu bestreiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz und das Amt für Umweltschutz zu sorglos mit dieser Problematik umgehen. Das Amt für Umweltschutz hat anhand des konkreten Bauvorhabens einlässlich begründet, weshalb keine wesentliche Erschwerung der Sanierung zu erwarten ist. Namentlich ist nicht nur die Lage des Antennenmasts für die Beurteilung des Amts für Umweltschutz ausschlaggebend, sondern auch der Umstand, dass der Mast auf ein Gebäude zu stehen kommt, das nicht unterkellert ist. Die bestehenden Gegebenheiten in bezug auf die Altlast werden daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht verändert. Namentlich werden auch weitere Abklärungen über das Ausmass und die Art der Altlast nicht wesentlich erschwert. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die spätere Sanierung werde durch das Bauvorhaben wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Art. 3 lit. b der Altlastenverordnung des Bundes (SR 814.680), wonach belastete Standorte durch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstellung von Bauten und Anlagen nur verändert werden dürfen, wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird, steht der Erteilung der Bewilligung für die streitige Mobilfunkantenne nicht entgegen. 3.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde der Politischen Gemeinde Sargans vollumfänglich abzuweisen ist. Nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass die am Rekursverfahren beteiligten Einsprecherinnen und Einsprecher zu einer solidarischen Haftung für die ausseramtliche Entschädigung verpflichtet werden. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerleben (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Barauslagen im Zusammenhang mit der Publikation des Rechtsmittelverfahrens und der Orientierung der am Rekursverfahren beteiligten Einsprecherinnen und Einsprecher sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, soweit sie auf deren Begehren um Aenderung von Ziff. 6 des Rekursentscheids zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um Auslagen von Fr. 855.95. Soweit eine Orientierung der Einsprecherinnen und Einsprecher über die Beschwerde erforderlich war, sind die entsprechenden Barauslagen für die Publikation im Betrag von Fr. 525.10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 94 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung der Bar-auslagen wird nicht verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-zuzügl. MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO). Diese geht zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Auf das Begehren der Beschwerdegegnerin um Aenderung von Ziff. 6 des Rekursentscheids wird nicht eingetreten. 3./ Die Gebühr für den Beschwerdeentscheid von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Die Beschwerdeführerin bezahlt einen Anteil an den Barauslagen von Fr. 525.10. 5./ Die Beschwerdegegnerin bezahlt einen Anteil an den Barauslagen von Fr. 855.95. 6./ Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:     die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Dr. M.)– die Vorinstanz– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwältin Dr. B.)–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2007 Baurecht, Mobilfunkantenne in der Umgebung eines geschützten Ortsbildes, Art. 2 NHG (SR 451), Art. 98 Abs. 1 lit. c BauG (sGS 731.1). Aufgrund der konkreten Umstände beeinträchtigt eine 32 Meter hohe Mobilfunkantenne ein mehrere hundert Meter entferntes geschütztes Ortsbild nicht (Verwaltungsgericht, B 2006/181)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

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B 2006/181 — St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2007 B 2006/181 — Swissrulings