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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2005/97

August 16, 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,818 words·~9 min·8

Summary

Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist rechtmässig und verhältnismässig, einen 1982 geborenen, seit 1991 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen, der 2001 wegen SVG-Delikten mit fünf Tagen Gefängnis und 2004 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes und weiterer Delikte mit 30 Monaten Zuchthaus bestraft wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2005/97).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/97 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2005 Entscheiddatum: 16.08.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Ausweisung, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist rechtmässig und verhältnismässig, einen 1982 geborenen, seit 1991 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen, der 2001 wegen SVG- Delikten mit fünf Tagen Gefängnis und 2004 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes und weiterer Delikte mit 30 Monaten Zuchthaus bestraft wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2005/97). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen D.I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ausweisung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D.I., geboren 1982, ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er gelangte 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und liess sich bei seinen Eltern in Wil nieder. Das Ausländeramt erteilte ihm eine Niederlassungsbewilligung. Am 6. August 2001 wurde D.I. wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und weiterer SVG-Delikte mit fünf Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse bestraft. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach D.I. mit Urteil vom 30. September 2004 des einfachen Raubes, des mehrfachen bandenmässigen Raubes, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Uebertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln und weiterer SVG-Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Zuchthaus. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 wies das Ausländeramt D.I. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Betroffene habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. B./ Gegen die Ausweisung erhob D.I. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 26. Mai 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2005 erhob D.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 26. Mai 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 25. Februar 2005 seien aufzuheben, auf die Ausweisung sei zu verzichten und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihm einen neuen Ausländerausweis C auszustellen, eventualiter sei die Ausweisung anzudrohen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). a) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201). b) Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig des einfachen und des mehrfachen bandenmässigen Raubes sowie der mehrfachen Uebertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie weiterer SVG-Delikte schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt. c) Im folgenden ist zu prüfen, ob die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren verhältnismässig ist. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Der Beschwerdeführer verübte mehrere Raubüberfälle auf kleine Ladengeschäfte. Nach der Beurteilung des Strafgerichtes wiegt sein Verschulden schwer. Er habe in vollem Bewusstsein Vorbereitungshandlungen getroffen und im Rahmen der von ihm verübten Straftat bewusst auch in Kauf genommen, dass er die Ladenangestellten mit einer ungeladenen, sonst aber echten Pistole in Angst und Schrecken versetzte. Das Strafgericht hielt fest, die Opfer hätten nicht erkennen können, dass die vom Beschwerdeführer mitgeführte Schusswaffe ungeladen war, womit ausgewiesen sei, dass die Opfer um ihr Leben gefürchtet hätten. Strafmildernd wurde das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt; strafmindernd seine grundsätzliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geständnisbereitschaft. Straferhöhend wirkte sich die mehrfache Begehung sowie die Deliktskonkurrenz aus. Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden als schwer einzustufen. Insbesondere ist bei Gewaltdelikten, also namentlich bei Raub, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 II 526). Aufgrund der Verurteilung ist daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben. Eine Ausweisung setzt nicht mehrere Verurteilungen voraus. Bei schweren Straftaten ist es zulässig, einem Ausländer aufgrund einer einmaligen Delinquenz die Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz abzusprechen. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit würde in unerträglicher Weise beeinträchtigt, wenn Ausländer, die ihr Gastrecht in schwerer Weise missbraucht haben, nach Verbüssung der Strafe weiterhin in der Schweiz bleiben dürften (VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2003, 2A.38/2003). Im vorliegenden Fall liegt nicht eine einmalige Delinquenz vor; der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2001 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen verurteilt worden und wurde während der Probezeit erneut straffällig. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er bereits seit über dreizehn Jahren in der Schweiz lebt. Die relativ lange Aufenthaltsdauer fällt ohne Zweifel zu seinen Gunsten ins Gewicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt bereits im Jahr 2001 wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und weiterer SVG-Delikte mit fünf Tagen Gefängnis bestraft wurde und somit der Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen nicht die einzige Verurteilung ist. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in die Schweiz bei seinen Eltern. Er anerkannt, dass er sich mündlich in der Muttersprache ausdrücken kann. Als erwachsener junger Mann kann er sich jedenfalls ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden. Der Beschwerdeführer ist zudem unverheiratet und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Auch in dieser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beziehung liegen keine besonderen Umstände vor, welche bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit über eine feste Anstellung verfügt. Der Arbeitsvertrag mit der Y. AG datiert vom 7. April 2005. Der Beschwerdeführer befindet sich somit erst relativ kurze Zeit an der besagten Stelle. Gemäss dem polizeilichen Führungsbericht vom 22. April 2003 hat sich der Beschwerdeführer an der Arbeitsstelle bei der X. AG nicht bewährt. Das Verhalten als Arbeitnehmer fällt somit nur in geringfügigem Mass zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. d) Aufgrund der dargelegten Umstände durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung dem Schutz der öffentlichen Ordnung und damit dem Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers höheres Gewicht zumessen als seinem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Angesichts der Schwere der Straftaten ist die vom Ausländeramt verfügte bzw. von der Vorinstanz bestätigte Dauer der Ausweisung von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers würde mit einer blossen Androhung einer Ausweisung nicht Rechnung getragen. Die Dauer der Massnahme bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Verwaltungsbehörde. Eine Reduktion auf das gesetzliche Minimum erscheint aufgrund der Art und der Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigt. Die Dauer der Ausweisung entspricht im übrigen der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. den zit. VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D.; daneben auch VerwGE B 2004/21 vom 23. April 2004 i.S. B.A., in: www.gerichte.sg.ch). Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   lic. iur. W.)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

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