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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2005/64

August 16, 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,180 words·~21 min·8

Summary

Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Möglichkeit allein, dass ein Kind aufgrund eines Verfahrens betreffend Kindesrückführung in die Schweiz zurückkehren und hier neu über Sorgerecht und Obhut entschieden werden könnte, begründet keinen Anspruch des in der Schweiz lebenden Vaters auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2005/64).

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© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/64 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2005 Entscheiddatum: 16.08.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Möglichkeit allein, dass ein Kind aufgrund eines Verfahrens betreffend Kindesrückführung in die Schweiz zurückkehren und hier neu über Sorgerecht und Obhut entschieden werden könnte, begründet keinen Anspruch des in der Schweiz lebenden Vaters auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2005/64). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen F. A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ F.A., geboren am 25. August 1971, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste im August 1999 in die Schweiz ein und heiratete am 21. Januar 2000 in Lachen die hier niedergelassene rumänische und kroatische Staatsangehörige A.C. geb. B., geboren am 5. Dezember 1965. Am 25. Mai 2000 erhielt F.A. eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 21. Januar 2004 verlängert wurde. Die Tochter des Ehepaars A.-B., E.A., geboren am 3. Dezember 2000, Staatsangehörige von Tunesien, wurde in die Niederlassungsbewilligung der Mutter einbezogen. Am 26. September 2003 hat die Eheschutzrichterin des Kreisgerichts Gaster-See festgestellt, dass F.A. und A.A.-B. zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit 11. Mai 2003 getrennt leben. Die Tochter E. wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde kein Ferienrecht eingeräumt. Die Eheschutzrichterin genehmigte sodann eine Vereinbarung vom 23. September 2003, wonach F.A. berechtigt ist, E. einmal je Woche zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Des weitern wurde er u.a. verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter Fr. 700.-- je Monat zu bezahlen. Auf Antrag von A.A.-B. hob die Eheschutzrichterin das F.A. eingeräumte Besuchsrecht am 12. Februar 2004 im Sinn einer dringlichen Anordnung auf. Sie räumte ihm das Recht ein, E. im Rahmen der begleiteten Besuchstage der Pro Juventute in J. an den angebotenen Sonntagen zu besuchen. Am 20. März 2004 zog A.A.-B. das Abänderungsbegehren zurück. In der Folge verliess sie ihre Wohnung in Benken und reiste mit E. ab. Am 10. April 2004 erstattete F.A. gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Entziehung von Un-mündigen und eventualiter Entführung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Gleichentags beantragte er der Familienrichterin u.a., E. sei für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 leitete F.A. sodann beim Bundesamt für Justiz ein Verfahren betreffend Rückführung von E. ein. Am 6. Mai 2004 trat die Eheschutzrichterin auf das Begehren F.A.s um Abänderung der Eheschutzmassnahmen mit der Begründung nicht ein, sie sei für die Ordnung der Kinderbelange nicht mehr zuständig. Der Einzelrichter im Familienrecht des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonsgerichts St. Gallen hob diesen Entscheid am 22. Juni 2004 auf und wies das Abänderungsbegehren F.A.s ab (vgl. ABl 2004/1520). Am 27. Juli 2004 wies das Ausländeramt ein Gesuch F.A.s um Reservierung der Niederlassungsbewilligung von E. ab. Die Verfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist, wird im wesentlichen damit begründet, F.A. sei nicht obhutsberechtigt und könne deshalb keinen Reservierungsantrag stellen. E.sei in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen und diese habe keinen Antrag auf Reservierung gestellt. B./ Am 8. Dezember 2003 teilte das Ausländeramt F.A. mit, es werde beabsichtigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 19. Dezember 2003 ersuchte er um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er berief sich u.a. auf das in Art. 8 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verankerte Recht auf Familienleben. Am 30. April 2004 reichte er eine ergänzende Stellungnahme ein und machte u.a. geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde das widerrechtliche Verhalten der Kindsmutter legitimieren und den Zielsetzungen des Haager Uebereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (SR 0.211.230.02, abgekürzt HEntfÜ) zuwiderlaufen. Am 28. Mai 2004 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung F.A.s zu verlängern. Er wurde angewiesen, den Kanton St. Gallen bis 10. August 2004 zu verlassen. Die Verfügung wird u.a. damit begründet, das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hange nicht vom Ausgang des Streits um die Obhut der Tochter ab. Sodann gebe es keinen Grund, den Ausgang des Verfahrens betreffend Kindesrückführung abzuwarten. C./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 28. Mai 2004 erhob F.A. am 15. Juni 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Der Rekurs wurde am 6. April 2005 abgewiesen und das Ausländeramt wurde eingeladen, F.A. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege gegenüber dem privaten Interesse F.A.s am Verbleib in der Schweiz.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Am 25. April 2005 erhob F.A. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 6. April 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an das Ausländeramt zurückzuweisen (Ziff. 1.1.); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Ziff. l.2.); subeventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung vorerst auf sechs Monate befristet zu verlängern (Ziff. l. 3.). Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe im wesentlichen damit, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sodann verletze er sein rechtliches Gehör und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Am 18. Mai 2005 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch F.A.s um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Das Justiz- und Polizeidepartement beantragt am 20. Mai 2005, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). F.A. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 25. April 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Der Beschwerdeführer verweist bezüglich der Darstellung des von ihm geltend gemachten Sachverhalts pauschal auf seine bisherigen Eingaben, insbesondere auf diejenigen vom 19. Dezember 2003, 30. April 2004, 10. Juni 2004, 15. Juni 2004, 2. Juli 2004 und 24. August 2004 und die damit eingereichten Belege und Beweisofferten. Er verzichtet darauf, Ausführungen in den einzelnen Eingaben näher zu bezeichnen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen werden kann. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an die Vorinstanz nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). Sodann hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Elemente des Sachverhalts zu nennen, wenn er einen unrichtig festgestellten Sachverhalt rügt. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, auf die blosse Rüge hin, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, weitere Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr darzutun, in welchen Punkten er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für unzutreffend hält bzw. wie der Sachverhalt richtigerweise hätte festgestellt werden müssen. Darin liegt kein Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, denn dieser verpflichtet die Rechtsmittelinstanz nur beschränkt, von sich aus Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 927). 3./ Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, INTER - Dienst für internationalen Kindesschutz, einzuholen und es seien die Akten der gegen seine Ehefrau anhängigen Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, wegen Entziehung von Unmündigen etc. und diejenigen des Eheschutzverfahrens vor Kreisgericht Gaster-See inkl. des entsprechenden Rekursverfahrens vor Kantonsgericht St. Gallen beizuziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tat-sachen bezüglich der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist, ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden kann.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid werde weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdigung berücksichtigt, dass er und seine Arbeitgeberin beim Ausländeramt ein Gesuch um Erteilung einer selbständigen Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätten. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 ein Gesuch um Erteilung einer Ausländerbewilligung B1 unterzeichnet hat und dass das Formular "Arbeitsmarktliche Angaben B1" von seiner Arbeitgeberin, den S., am 7. Juli 2004 ausgefüllt worden ist. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 24. August 2004 davon in Kenntnis gesetzt hat, es sei ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig. Nach Art. 42 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, (SR 823.21), in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, (sGS 453) verfügt die Arbeitsmarktbehörde, das Amt für Wirtschaft, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind, bevor das Ausländeramt dem Ausländer eine Bewilligung erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Auf dem Formular "Arbeitsmarktliche Angaben B1" fehlt indessen der "Antrag/Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde". Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht, über dieses neuerliche Gesuch sei entschieden worden. Der Vorinstanz kann somit nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie hätte prüfen müssen, ob ihm entsprochen werden könne. 5./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn er mit einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niedergelassenen verheiratet ist. Der Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der seit 11. Mai 2003 von seiner Ehefrau getrennt lebt, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. 6./ Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar. a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) - gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) hat. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 127 II 64, 126 II 427, 118 Ib 157 und 116 Ib 355; vgl. auch Spescha/Streuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 285). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 394). aa) Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Tochter E. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Wohnsitz nach den Bestimmungen des HEntfÜ und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291) immer noch in der Schweiz, weil er das Rückführungsgesuch rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres seit dem Verschwinden des Kindes gestellt bzw. nach Bekanntwerden des neuen Zufluchtsorts in Rumänien erneuert habe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausländerrechts sei deshalb davon auszugehen, das Kind habe immer noch denselben Aufenthaltsort bzw. sinngemäss, es verfüge nach wie vor über die Niederlassungsbewilligung. Andernfalls würden die Ziele des HEntfÜ beschnitten. Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, E. habe im Zeitpunkt ihrer Rückkehr Anspruch auf eine selbständige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung, weil sie widerrechtlich und unverschuldet während mehr als sechs Monaten aus der Schweiz verbracht worden sei und bei ihrer Rückkehr durch die Behörden in der Schweiz eine Obhuts- und Sorgerechtszuteilung an den in der Schweiz wohnhaften Vater möglich sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juni 2004 (vgl. ABl 2004/1520). bb) Nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Die Abmeldung für ein anderes Familienmitglied lässt die Bewilligung indessen nur erlöschen, wenn sie durch Vollmacht oder Genehmigung, bei Kindern durch das gesetzliche Vertretungsrecht, gedeckt ist. Eine böswillige Abmeldung des einen Ehegatten für den andern kann nicht rechtswirksam sein (vgl. Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.9 mit Hinweis auf M. Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 120). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung zufolge Aufgabe des Aufenthalts erloschen ist, ist in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände abzustellen (vgl. BGE 2A.66/2000). cc) Unbestritten ist, dass E. in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen ist. Fest steht des weiteren, dass A.A.-B. im März 2004 mit ihrem Kind Benken verlassen hat. Vermutet wird, dass Mutter und Kind nach Kroatien oder Rumänien ausgereist sind. Nach einer im Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juni 2004 wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers ist es möglich, dass seine Ehefrau mit der Tochter wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund von Schreiben des Bundesamtes für Justiz, INTER - Dienst für internationalen Kindesschutz, vom 21. Januar 2005 ist indessen davon auszugehen, dass sich die beiden zu jenem Zeitpunkt in Rumänien aufgehalten haben. Nach einer Aktennotiz des Ausländeramtes vom 7. Mai 2004 steht sodann fest, dass sich A.A.-B. nach ihrer Ausreise beim Einwohneramt Benken abgemeldet hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und E. innert Frist einen Antrag auf Reservierung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Auch hat das Ausländeramt am 27. Juli 2004 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Reservierung der Niederlassungsbewilligung seiner Tochter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgewiesen. Die Möglichkeit allein, dass die Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz zurückgeführt werden und hier neu über Sorgerecht und Obhut entschieden werden könnte, begründet sodann keinen Anspruch des Kindes auf neuerliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Auch hat der Beschwerdeführer aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung. Allfällige Rechte bezüglich seiner Tochter könnte er von Tunesien aus und im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz geltend machen. Wie zu zeigen sein wird, kann sich der Beschwerdeführer indessen ohnehin nicht mit Erfolg auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, zufolge des affektiv und wirtschaftlich engen Verhältnisses zu seiner Tochter habe er gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. aa) Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut unter gewissen Voraussetzungen statthaft. Ein Eingriff ist dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat sowie strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. und VerwGE vom 18. Mai 2004 i.S. A.A.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebt, kann er aus der Beziehung zu ihr keine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten. Im Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern ist im Gegensatz dazu ein eigentliches Zusammenleben für die Begründung eines Anspruchs gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erforderlich. Vielmehr wird ein Familienleben bereits dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3, 119 Ib 84). Der nicht obhutsberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hiezu ist es nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Das Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind (BGE 2A.563/2002). Ein weitergehender Anspruch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht ausgeübt werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat bzw. als tadellos einzustufen ist (BGE 2A.563/2002 mit Hinweisen, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff.). cc) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O. und vom 16. März 2004 i.S. H.J.). Die Schweiz verfolgt in Bezug auf Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern eine restriktive Politik, dies namentlich im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz ansässigen Ausländer und der Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung (vgl. Art. 16 ANAG sowie Art. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 823.21). Diese gesetzgeberischen Ziele sind im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK legitim (BGE 120 Ib 4; BGE 120 Ib 24 f. und VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H.). dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zu seiner Tochter ein intensives und intaktes Verhältnis gehabt, bis sie im März 2004 entführt worden sei. Er habe E. mindestens während eines Tages in der Woche besucht und zwar gerade auch in den Wochen bevor sie mit ihrer Mutter untergetaucht sei. Dem Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen des Kreisgerichts Gaster-See vom 26. September 2003 ist indessen zu entnehmen, es sei unbestritten, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. April 2004 an das Ausländeramt denn auch fest, es treffe zu, dass es "bereits früher während einigen Monaten und dann wiederum seit Sommer letzten Jahres zu einer Trennung der Parteien gekommen sei". Seit 11. Mai 2003 lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und seiner Tochter sodann gänzlich getrennt. Seither, somit seit rund zwei Jahren, wächst E. unter der Obhut ihrer Mutter auf. Zum Zeitpunkt, als die endgültige Trennung erfolgte, war das Kind rund zweieinhalb Jahre alt, somit zu jung, um zum Beschwerdeführer eine intensive persönliche Bindung aufbauen zu können. Eine in affektiver Hinsicht besonders enge Vater-Tochter-Beziehung liegt somit nicht vor. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zu seiner Tochter ein tragfähiges persönliches Verhältnis aufzubauen und zu vertiefen. ee) In wirtschaftlicher Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er habe seine Ehefrau und seine Tochter mit dem gesamten ihm über dem betreibungsrechtlichen Notbedarf verbleibenden Einkommen im Umfang von Fr. 1'500.-- je Monat (inkl. Kinderzulage) unterstützt. Es treffe zwar zu, dass ihn seine Ehefrau im Februar 2004 wegen eines angeblichen Rückstandes von Unterhaltszahlungen betrieben habe; diese Betreibungen seien indessen mangels Rechtsgrundlage nicht weiterverfolgt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er komme seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau und der Tochter nach, wird indessen nicht näher belegt. Sodann bestreitet er nicht, dass er ab November 2003 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet hat, obschon seine Tochter - gemäss eigenen Angaben - in wirtschaftlicher Hinsicht noch immer von ihm abhängig ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, zwischen Vater und Tochter bestehe eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung. c) Insgesamt ist das private Interesse des Beschwerdeführers, möglicherweise eines Tages das Besuchsrecht in der Schweiz ausüben oder mit seiner Tochter, zu der er weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung hat, hier leben zu können, nicht gewichtig. Sollte E. tatsächlich unter seine Obhut gestellt werden, könnte er mit ihr in Tunesien leben. Andernfalls wäre es ihm möglich, zu seiner Tochter in der Schweiz eine Beziehung zu pflegen, auch wenn er nicht hier lebt und nur für Besuchs- und Ferienaufenthalte anreist, vorausgesetzt das Besuchsrecht wird hinsichtlich Ort, Häufigkeit und Dauer entsprechend ausgestaltet. Die Distanz zwischen Tunesien und der Schweiz ist relativ einfach zu überwinden (vgl. VerwGE vom 23. Januar 2004 i.S. A.G.) und die Reisekosten sind tragbar. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindesinteresses gerechtfertigt und verhältnismässig. 7./ Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Ziff. 654 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Migration, 2. Aufl., Januar 2004, wonach die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden kann, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Abgesehen von der Frage, ob die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau und seine Tochter nach wie vor über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie das Vorliegen eines Härtefalls, der die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, verneint hat. Der Beschwerdeführer reiste im August 1999 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich somit erst seit sechs Jahren hier auf und verbrachte den grössten Teil seines Lebens im Heimatland, wo seine Eltern und nahe Verwandte leben. Zu berücksichtigen ist sodann, dass er einzig zufolge seiner Eheschliessung mit einer hier niedergelassenen Ausländerin eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung erhalten und dass die eheliche Gemeinschaft nur rund zweieinhalb Jahre gedauert hat. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer bei den S. als X arbeitet. Auch wenn er sich als Arbeitnehmer bewährt hat, bestehen indessen in arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwingenden Gründe für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, übt er doch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus. Sodann entspricht es den Erwartungen, dass sich auch ein Ausländer im Beruf korrekt verhält und dass er sich nicht strafbar macht. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer sodann möglich, zu seiner Tochter, sollte sie wieder hier leben, im Rahmen von Kurzaufenthalten eine persönliche Beziehung zu pflegen. 8./ Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und dass in der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:   Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. R.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Möglichkeit allein, dass ein Kind aufgrund eines Verfahrens betreffend Kindesrückführung in die Schweiz zurückkehren und hier neu über Sorgerecht und Obhut entschieden werden könnte, begründet keinen Anspruch des in der Schweiz lebenden Vaters auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2005/64).

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