© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 7 ANAG (SR 142.20). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich ein Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Ehe beruft, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit der Wiederannäherung der Ehegatten keine Rolle (Verwaltungsgericht, B 2005/151). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen S.B., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S.B., geboren am 7. November 1973, Staatsangehörige von Thailand, reiste am 10. Februar 2000 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 26. Mai 2000 heiratete sie den Schweizer Bürger M.B.. In der Folge wurde S.B. eine Aufenthaltsbewilligung zum "Verbleib beim CH-Ehemann" erteilt, die letztmals bis zum 25. Mai 2004 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 24. August 2004 lehnte das Ausländeramt das Gesuch von S.B. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie an, die Schweiz bis 26. November 2004 zu verlassen. Die Verfügung wurde damit begründet, die Ehe mit M.B. werde nur noch aufrechterhalten, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Die Berufung auf die Ehe sei daher rechtsmissbräuchlich. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 24. August 2004 erhob S.B. am 8. September 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Von einer Wegweisung sei abzusehen, eventuell sei die Wegweisungsfrist längstmöglich zu erstrecken. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 16. August 2005 ab und lud das Ausländeramt ein, S.B. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. C./ Am 30. August 2005 erhob S.B. gegen den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 16. August 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellt das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ab Rechtskraft des Verfahrens zu verlängern. Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Am 15. September 2005 stellte das Justiz- und Polizeidepartement den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). S.B. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. August 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweisen). a) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn sich der Ausländer in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 151, 127 II 57). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu ermitteln (BGE 128 II 152, 127 II 57). Die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit der Wiederannäherung der Ehegatten spielen keine Rolle, soweit mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist (BGE 128 II 154). b) Die Beschwerdeführerin hat den Schweizer Bürger M.B. am 26. Mai 2000 geheiratet, worauf ihr am 30. August 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum "Verbleib beim CH- Ehemann" erteilt wurde. Am 7. Februar 2002 hatten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das anlässlich der gemeinsamen Anhörung am 10. Mai 2002 zurückgezogen worden ist. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Ehegatten seit Februar 2002, mithin seit dreieinhalb Jahren, getrennt leben. Am 21. Februar 2004 erklärte M.B. gegenüber dem Ausländeramt, er werde die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen, weil die Ehe mit der Beschwerdeführerin für ihn seit zwei Jahren erloschen sei. Er habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt scheiden lassen wollen, die Beschwerdeführerin habe aber nicht eingewilligt, vermutlich aus Angst, die Aufenthaltsbewilligung könnte ihr entzogen werden. Des weiteren hielt er fest, seit fast zwei Jahren bestehe zwischen ihm und der Beschwerdeführerin kein Kontakt mehr. Aus den Schilderungen von M.B. durfte die Vorinstanz schliessen, dass er seit Februar 2002 keinen Ehewillen mehr hat bzw. dass aus seiner Sicht keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht. Auch die Beschwerdeführerin hat in einem am 4. Mai 2004 von ihr unterzeichneten Schreiben gegenüber dem Ausländeramt zum Ausdruck gebracht, sie könne die Ehe nicht weiterführen, weil die Liebe nicht mehr da sei und weil es zu viele
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unstimmigkeiten und Probleme gegeben habe. Des weiteren führte sie aus, sie möchte sich scheiden lassen, habe aber Angst, die Schweiz verlassen zu müssen. Zutreffend ist zwar, dass ein Schreiben eines Bekannten der Beschwerdeführerin bei den Akten liegt, mit welchem dieser bestätigt, er habe diesen Text ohne Unterstützung der Beschwerdeführerin verfasst, in der Meinung, richtig zu handeln. Diese sei indessen mit dem Wortlaut nicht einverstanden, was er zu spät erfahren habe. Abgesehen davon, dass diese berichtigende Erklärung wenig glaubwürdig erscheint, kann diesem Schreiben hinsichtlich der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann entnommen werden, sie seien nicht geschieden und die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in einer eigenen Wohnung. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre früher, am 10. Mai 2002, im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwar zu Protokoll gegeben hat, sie liebe ihren Ehemann noch und hoffe auf Besserung bzw. sie möchte der Ehe nochmals eine Chance geben. Demselben Protokoll kann indessen auch entnommen werden, dass sie die Trennung möchte, weil sie vom Ehemann aus verschiedenen Gründen terrorisiert worden sei. Im Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin letzteres bestätigt, indem sie geltend macht, sie habe das Scheidungsbegehren "unter massivem Druck" ihres Ehemannes unterschrieben. Er habe ihr in der Badewanne den Kopf unter das Wasser gedrückt. Auch sei sie von ihrem Ehemann, der kurz nach Eheschluss eine Drittbeziehung aufgenommen habe, bedroht und finanziell ausgenützt worden. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, dass sie ein "Geständnis der ewigen Liebe" abgebe, was in keiner Weise ehrlich wäre. Dementsprechend behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe sich seit der Trennung im Februar 2002 bzw. seit dem Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 10. Mai 2002 ernsthaft um die Wiederherstellung einer ehelichen Beziehung zu M.B. bemüht. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seit dieser Zeit keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft bestehen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und die Ehe hätte heute noch Bestand, wenn er sie menschenwürdig behandelt hätte. Die Frage, warum die Ehe nach weniger als zwei Jahren gescheitert ist bzw. ob diese Tatsache auf ein Fehlverhalten des schweizerischen Ehemannes zurückzuführen ist, ist nicht entscheidend. Sodann hilft es der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie sich darauf beruft, mit der Zustimmung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens habe auch ihr Ehemann zum Ausdruck gebracht, dass ein Neuanfang geplant gewesen sei, zumal Anhaltspunkte fehlen, wonach einer solchen Absicht von beiden Seiten je nachgelebt worden sein könnte. Die Vorinstanz und das Ausländeramt haben die Berufung der Beschwerdeführerin auf den formalen Bestand der Ehe somit zu Recht als missbräuchlich qualifiziert. Sie hat gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 128 II 154, 127 II 59). 3./ Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Art. 4 ANAG wird durch Art. 16 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (SR 142.201) konkretisiert. Danach haben die Bewilligungsbehörden die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, den Grad der Ueberfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Entsprechend diesen Zielsetzungen ist die Zuwanderung der Ausländer zu begrenzen. Nach den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des IMES, 2. Aufl., Bern 2004, Ziff. 654, kann die Aufenthaltsbewilligung, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, auch nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten und Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden ist, eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden. Erfolgt die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, ist die Nichtverlängerung der Bewilligung sodann nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Bewilligung erschlichen wurde oder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufhebung der ehelichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinschaft besteht auch nach der ständigen Praxis des Ausländeramtes, wenn die tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft fünf Jahre gedauert hat (ABl 2001/32). a) Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die in Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1998 Nr. 71 und 1996 Nr. 9). Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz das ihr in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung zu erblicken ist. b) Die Beschwerdeführerin ist im Alter von rund 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit Februar 2000 und damit seit rund fünfeinhalb Jahren hier auf. Sie verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens im Herkunftsland. Sodann dauerten die ehelichen Beziehungen weniger als zwei Jahre, und die Ehe blieb kinderlos. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, die Beschwerdeführerin sei hier schlecht integriert, weil sie nur während kurzer Zeit mit ihrem schweizerischen Ehemann zusammengelebt habe. Auch seien ihre Deutschkenntnisse bescheiden, was sich daraus ergebe, dass sie ein fremdverfasstes Schreiben an das Ausländeramt unterschrieben habe, obschon sie dessen Inhalt offenbar nicht verstanden habe. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, sie habe die Schweiz trotz Eheproblemen nicht sofort verlassen, weil sie das Leben hier meistern könne und Heimatgefühle für dieses Land habe. Aus der Tatsache allein, dass sie sich in der Schweiz auch ohne Unterstützung des Ehemanns zurechtfindet, kann indessen nicht gefolgert werden, sie sei gut integriert, zumal anlässlich ihrer Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 10. Mai 2002 eine Dolmetscherin erforderlich war. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sie das von einem Bekannten verfasste Schreiben an das Ausländeramt zufolge mangelnder Deutschkenntnisse oder aus anderen Gründen unterzeichnet hat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsland seien intakt. Die Eltern und Geschwister würden dort leben, und sie habe in Thailand ein Haus gebaut. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über gute Beziehungen in ihre Heimat zu verfügen und dort ein Haus gebaut zu haben. Die Tatsache allein, dass sie behauptet, Geschwister zu haben, die in der Schweiz leben, rechtfertigt es jedenfalls nicht, von einem Härtefall auszugehen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Hinzu kommt, dass sie zum Beweis keine näheren Angaben zu Geschwistern macht, sondern "O.H., G." und "M. M., B." angibt. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 bei der M. AG, B., angestellt ist und dass sie dort als gewissenhafte und zuverlässige Mitarbeiterin in der mechanischen Nacharbeit geschätzt wird. Aus der Lage auf dem Arbeitsmarkt ergeben sich indessen keine zwingenden Gründe für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auch wenn die M. AG der Beschwerdeführerin, die ihre Arbeitsstelle ohne besondere Qualifikationen angetreten hat, Weiterbildungskurse finanziert hat. Angesichts des Angebots an Stellensuchenden wird es der M. AG möglich sein, die Beschwerdeführerin zu ersetzen, auch wenn dies mit einigem Aufwand verbunden ist. Sodann vermag die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz korrekt verhalten hat und dass die Rückkehr in die Heimat mit wirtschaftlichen Problemen verbunden sein dürfte, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Zum einen entspricht es den Erwartungen, dass sich ausländische Staatsangehörige als Arbeitskräfte bewähren und nicht von Sozialhilfe abhängig sind, zum andern würde der Vollzug fremdenpolizeilicher Vorschriften grundsätzlich in Frage gestellt, wenn Angehörige von Ländern mit niedrigerem Lebensstandard nicht weggewiesen werden könnten. Was die Umstände, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, anbetrifft, geht die Vorinstanz sodann zu Recht davon aus, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe Gewalt angewendet und sie sei betrogen und finanziell ausgenützt worden, würden durch das Ehescheidungsverfahren, das im Jahr 2002 eingeleitet worden war, relativiert. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten körperlichen Misshandlung offenbar weder einen Arzt aufgesucht noch ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet hat, hat sie im geltend gemachten Fehlverhalten weder einen Trennungs- noch einen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Scheidungsgrund gesehen. Sie hat das Scheidungsbegehren am 10. Mai 2002 zurückgezogen und ist nach wie vor mit M.B. verheiratet, obschon von einer ehelichen Beziehung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht entscheidend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, es dürfe ihr jetzt nicht angelastet werden, dass sie sich nicht "sofort" habe scheiden lassen, zumal sie seither keinerlei Anstrengungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommen hat. Dementsprechend vermögen die Umstände, die nach Darstellung der Beschwerdeführerin zur Auflösung der ehelichen Beziehung geführt haben, ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. 4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem gelleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweize-rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Dr. A.)– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 7 ANAG (SR 142.20). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich ein Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Ehe beruft, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit der Wiederannäherung der Ehegatten keine Rolle (Verwaltungsgericht, B 2005/151).
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2025-07-19T17:02:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen