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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/114

September 13, 2005·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,124 words·~6 min·8

Summary

Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der während rund viereinhalb Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2005/114).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/114 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.09.2005 Entscheiddatum: 13.09.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Sept. 2005 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der während rund viereinhalb Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2005/114). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen S.Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S.Z., geboren 1971, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo). Er reiste 1995 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen wurde. Die Wegweisung wurde jedoch nicht vollzogen. Am 26. April 2000 heiratete S.Z. in Sarnen die Schweizer Staatsangehörige Monika D., geboren 1967. In der Folge wurde ihm im Kanton Obwalden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. August 2000 nahm S.Z. eine Erwerbstätigkeit in Flums auf. Am 6. Februar 2002 ersuchte er das Ausländeramt des Kantons St. Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Ausländeramt bewilligte diesen am 20. Februar 2002. Mit Verfügung vom 10. August 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von S.Z. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit längerem getrennt, und der Gesuchsteller halte rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob S.Z. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. August 2004 Rekurs. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten Obwalden vom 29. Oktober 2004 wurde die Ehe geschieden. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs von S.Z. mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. Juni und 18. Juli 2005 erhob S.Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts vom 10. August 2004 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 22. Juni und 18. Juli 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. a) Der Beschwerdeführer hat weder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift noch aufgrund eines Staatsvertrags Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er ist seit 29. Oktober 2004 geschieden, weshalb er sich insbesondere nicht auf eine Ehe mit einer Schweizerin und damit auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen kann. b) Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Somit kann nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Nach der Praxis des Ausländeramts wird die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen zwar auch nach der Auflösung der Ehe verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration (Ziff. 654) unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Nach der ständigen Praxis des Ausländeramts wird

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von fünf Jahren und mehr in der Regel eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr widerrufen (ABl 2001, S. 32). Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde überhaupt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun vermögen oder lediglich die Ermessensbetätigung des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz kritisieren, was im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP nicht zulässig wäre, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Ein Ermessensmissbrauch liegt offensichtlich nicht vor. Die eheliche Gemeinschaft dauerte lediglich einige Monate. Die Ehe blieb kinderlos. Zudem hält sich der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2000 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zuvor hatte sein Aufenthalt seit 1995 auf einer vorläufigen Aufnahme beruht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die schriftlichen Aeusserungen seines Arbeitgebers, wonach er als spezialisierter Mitarbeiter nur schwierig zu ersetzen wäre. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz aber zutreffend fest, dass er ursprünglich als Hilfskraft ohne Berufserfahrung angestellt worden ist und es angesichts des Angebots an Arbeitskräften auch mit Erfahrung in verwandten Tätigkeiten möglich ist, in angemessener Zeit einen Ersatz zu finden oder auszubilden. Schliesslich sind bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten ersichtlich; der Beschwerdeführer befindet sich in derselben Situation wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz der relativ langen Anwesenheit in der Schweiz und der Bewährung als Arbeitnehmer sowie des unbescholtenen Verhaltens nicht als Ermessensmissbrauch qualifiziert werden kann, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. R.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Sept. 2005 Ausländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, der während rund viereinhalb Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2005/114).

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