Skip to content

St.Gallen Sonstiges 09.07.2020 V-2020/167

July 9, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,264 words·~11 min·4

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2020/167 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 27.07.2020 Entscheiddatum: 09.07.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2020 Art. 426 in Verbindung mit Art. 431 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung durch die KESB). Rückweisung zu neuer Verfügung, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt hat, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war und auch kein Gutachten eingeholt hatte. Es reicht zudem nicht aus, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten. Eine Verlegung von einer stationären Abteilung der Klinik Wil in das sich auf dem Klinikareal befindliche Spezialwohnheim Eggfeld bedarf einer neuen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juli 2020, V-2020/167). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterinnen Marina Wismer und Sieglinde Marte, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Vorinstanz, betreffend fürsorgerische Unterbringung (Spezialwohnheim Eggfeld) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X leidet an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom). Wegen dieser Krankheit wurde er am 6. Dezember 2019 von seinem Hausarzt fürsorgerisch in der Klinik Wil (Psychiatrie St. Gallen Nord [PSGN]) untergebraucht. Dort war er früher bereits sechsmal hospitalisiert. Der Amtsarzt untersuchte X am 10. Dezember 2019 und verfügte gleichentags dessen fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Wil für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bzw. für die Dauer von maximal sechs Wochen. Er führte zur Begründung an, die Verlängerung der vom Hausarzt angeordneten Massnahme sei aufgrund der psychischen und vermutlich inzwischen geistigen Erkrankung mit Selbstgefährdung und Obdachlosigkeit sowie der Überforderung der Umgebung erforderlich. B.- Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil für X eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, X sei aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit zunehmend nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen und seinen Haushalt zu besorgen. Die involvierten Fachpersonen hätten eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform empfohlen, da von einer weiteren Verschlechterung der Umstände auszugehen sei. Bereits in den vergangenen Monaten sei es zu lebensbedrohlichen Stürzen in der Wohnung gekommen. X sei wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, adäquate Entscheidungen hinsichtlich seiner Wohnsituation zu treffen und seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. So nehme er die IV-Abklärungstermine nicht wahr, weshalb ihm sozialhilferechtliche Sanktionen drohten. Als Beiständin wurde N gewählt und unter anderem damit beauftragt, für das gesundheitliche Wohl und eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein. C.- Am 14. Januar 2020 beantragte die Klinik Wil die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von X. Sie begründete dies mit der Notwendigkeit, die Abstinenz aufrechtzuerhalten, an der Behandlungsmotivation zu arbeiten, die künftige Wohnform zu klären, diagnostische Sicherheit hinsichtlich der schizophrenen Grunderkrankung zu gewinnen, die Medikamente optimal einzustellen, die Verlegung in die psychiatrische Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers zu prüfen, eine ausreichende Tagesstruktur zu etablieren und die kognitiven Funktionen zu unterstützen. Die KESB Wil-Uzwil gewährte X dazu am 16. Januar 2020 das rechtliche Gehör und verfügte gleichentags folgendes:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Die fürsorgerische Unterbringung von X in der sie Psychiatrie St. Gallen Nord      wird verlängert und bleibt auch im Falle einer Verlegung in die Klinik St. Pirminsberg,      Pfäfers, weiterhin und für die Dauer der Notwendigkeit bestehen. 2.  Die Verantwortlichen der PSGN werden gebeten, X auf seinen Wunsch hin,      so schnell als möglich in die Klinik St. Pirminsberg nach Pfäfers zu verlegen. 3.  Die Kompetenz zur Entlassung wird der Psychiatrie St. Gallen Nord bzw. der      Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers übertragen. 4.  Falls die Unterbringung von X länger als bis 6. Juni 2020 andauert, wird die      Psychiatrie St. Gallen Nord bzw. die Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, beauftragt,      spätestens bis 15. Mai 2020 der KESB Wil-Uzwil schriftlich einen begründeten      Bericht mit Antrag auf periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung      zu unterbreiten. 5.  Die gewählte Beiständin wird nach Rechtskraft des Beschlusses vom 8. Januar      2020 beauftragt, die Unterbringung von X in der Psychiatrie St. Gallen Nord      bzw. in der Klinik St. Pirminsberg, Pfäfers, zu begleiten und allen Beteiligten,      insbesondere auch in Zusammenhang mit der Planung einer Anschlusslösung,      als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 6.  Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet." Gegen diese Verfügung erhob X kein Rechtsmittel. Da sich die Klinik St. Pirminsberg nicht bereit erklärte, X aufzunehmen, wurde dieser am 4. Mai 2020 ins Spezialwohnheim Eggefeld der PSGN verlegt. Am 4. Juni 2020 beantragte die Beiständin die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung im Spezialwohnheim Eggfeld. Der Heimarzt unterstützte diesen Antrag im Kurzbericht vom 10. Juni 2020. Am 18. Juni 2020 wurde X das rechtliche Gehör zur Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gewährt und folgendes verfügt: "1. Die fürsorgerische Unterbringung von X in PSGN, Spezialwohnheim Eggfeld, wird      nach Art. 426 und Art. 431 ZGB bestätigt und bleibt weiterhin für die Dauer der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte      Notwendigkeit bestehen. Die Kompetenz zur Entlassung bleibt bei der KESB      Wil-Uzwil. 2.  Das Spezialwohnheim Eggfeld und die Beiständin werden beauftragt, der KESB      schriftlich entweder einen Antrag auf Entlassung zu stellen oder aber spätestens bis      20. November 2020 einen Arztbericht und Empfehlungen bezüglich der weiteren      Unterbringung im Hinblick auf die periodische Überprüfung der fürsorgerischen      Unterbringung zu unterbreiten. 3.  Die Beiständin wir beauftragt, die Unterbringung von X im Spezialwohnheim Eggfeld      zu begleiten und allen Beteiligten, insbesondere auch in Zusammenhang mit der      Planung einer Anschlusslösung, als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 4.  Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet." D.- Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2020) erhob X Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der KESB Wil-Uzwil vom 18. Juni 2020 und seine Entlassung aus dem Spezialwohnheim Eggfeld. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450, 450b und 450e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- […] 3.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf die formelle Richtigkeit hin zu überprüfen. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) aa) In formeller Hinsicht hat die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Fehlt der (nach dem Willen des Gesetzgebers interdisziplinär zusammengesetzten) KESB das nötige Fachwissen, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden, so ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung kann die KESB direkt und ohne externe Begutachtung befinden, soweit sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt. Das dafür nötige Fachwissen ist insbesondere dann gegeben, wenn die KESB einen Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie im Spruchkörper hat. Eine Qualifikation als Spezialarzt oder Spezialärztin ist jedoch nicht erforderlich. Fehlt der KESB das nötige Fachwissen, so hat sie das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen. Die begutachtende Fachperson muss unabhängig sein (vgl. BSK ZGB I-Maranta/Auer/ Marti, 6. Aufl., Art. 446 N 17 ff; ESR Komm-Steck, 2. Aufl. 2015, Art. 446 ZGB N 6 ff.). bb) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war. Auch die Anhörung erfolgte durch ein Behördenmitglied ohne medizinische Ausbildung (vgl. Organigramm der KESB Wil-Uzwil, im Internet abrufbar unter: www.kesb.sg.ch/regionen/wil-uzwil und dort unter Organisation). Dementsprechend hätte sie zur Abklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Ausführungen des Heimarztes im Kurzbericht vom 10. Juni 2020 (act. 5/3) ersetzten ein solches Gutachten nicht, da dem Heimarzt die in der Sache erforderliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BGE 143 III 189 E. 3.4). Dessen Bericht fiel im Übrigen mit nur zehn Zeilen äusserst kurz aus. Zudem gab der Heimarzt gegenüber dem Gericht auf telefonische Anfrage an, den Beschwerdeführer nur einmal gesehen zu haben und deshalb anlässlich einer allfälligen mündlichen Verhandlung keine Auskunft geben zu können (vgl. act. 4). Dieser formelle Mangel wiegt umso schwerer, als bereits die erste Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung am 16. Januar 2020 ohne Beizug eines medizinischen Sachverständigen verfügt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit am 10. Dezember 2019 im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung letztmals durch einen unabhängigen Arzt begutachtet (act. 5/7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 von seinem Hausarzt fürsorgerisch in der Klinik Wil untergebracht wurde. Der Amtsarzt verlängerte die Zwangsmassnahme für längstens sechs Wochen bis 16. Januar 2020. Nach Ablauf dieser Frist verfügte die Vorinstanz die Verlängerung der Massnahme. Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB hätte demnach spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, also bis 5. Juni 2020, überprüft sein müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in der Klinik Wil noch erfüllt waren (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 431 N 3). Tatsächlich erfolgte die Überprüfung jedoch nicht innert sechs Monaten nach Beginn der Unterbringung. So datieren sowohl das Protokoll über die Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch die Verfügung selbst vom 18. Juni 2020. Es reicht indes nicht, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten, wie der Beiständin von der Vorinstanz offenbar mitgeteilt wurde (act. 5/5). Andernfalls könnte die gesetzliche Frist von Art. 431 Abs. 1 ZGB beliebig ausgedehnt werden. Unterlässt die KESB die rechtzeitige Überprüfung, entfällt die Unterbringung jedoch nicht, da Art. 431 ZGB die Unterbringungsentscheide nicht befristet. Die Unterbringung bleibt gültig. Soweit allerdings deswegen einer Person ungerechtfertigt die Freiheit entzogen wird, kann der Kanton schadenersatz- und genugtuungspflichtig werden (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 431 N 23). b) Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 von der Klinik Wil in das Spezialwohnheim Eggfeld verlegt. Dieses befindet sich zwar ebenfalls auf dem Gelände der PSGN, wird aber getrennt von der Klinik Wil geführt und unterscheidet sich unter anderem im Angebot deutlich von den stationären Abteilungen der Klinik, deren zentrales Element der individuelle auf den Patienten zugeschnittene Behandlungsplan ist. Das Spezialwohnheim Eggfeld richtet sich dagegen mit einem niederschwelligen Aktivierungstherapieangebot an chronisch psychisch kranke, verhaltensauffällige Menschen mit minimaler Anforderung an die Tagesstruktur (vgl. www.psgn.ch). Angesichts dieser Unterschiede handelte es sich nicht um eine Verlegung innerhalb derselben Einrichtung. Vielmehr wäre dafür eine neue fürsorgerische Unterbringung zu verfügen gewesen, was zumindest den Verantwortlichen der Klinik Wil hätte bewusst sein müssen. Am gemeinsamen Austausch zwischen den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, den KJPD, der Klinik Sonnenhof, dem Gesundheitsdepartement und der Verwaltungsrekurskommission vom 5. November 2018 wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Verlegung von der Klinik Wil in das Pflegeheim Eggfeld einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuen fürsorgerischen Unterbringung gleichkommt (vgl. Kurzprotokoll vom 6. November 2018, S. 2). Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang im Einzelnen prüfen müssen, ob das Betreuungs- und Therapieangebot des Spezialwohnheims Eggfeld mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmt. Nicht nur die konkrete Einrichtung, sondern auch das Betreuungs- bzw. Behandlungskonzept stellt Teil des Entscheides über die fürsorgerische Unterbringung dar und hat an dessen formeller Rechtskraft teil (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 37 und 54). c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ohne Beizug eines medizinischen Sachverständigen anordnete bzw. bestätigte und die Geeignetheit des Spezialwohnheims Eggfeld nicht gemäss den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 ZGB prüfte. Es ist folglich von einem nicht umfassend geklärten Sachverhalt auszugehen. In solchen Fällen ist in der Regel auf Rückweisung zu erkennen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend nicht nur um einen geringen Mangel handelt, der sich ohne Weiteres beheben lässt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1029; Kiener/ Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1649; A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 N 38). Zudem würde dem Beschwerdeführer andernfalls der Instanzenzug unzulässig verkürzt. Aufgrund der gravierenden Mängel ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zu Vornahme der versäumten Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Durch die Aufhebung der Verfügung fällt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht dahin, sondern bleibt weiterhin gültig. Die KESB Wil-Uzwil hat die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers indessen umgehend, d.h. innert weniger Tage, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Eine allfällige Verzögerung könnte vom Beschwerdeführer mittels Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 431 N 23 f.). 3.- Da die Vorinstanz wesentliche Verfahrensschritte verletzte, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1.  Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.  Die Verfügung der KESB Wil-Uzwil vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben. 3.  Die Sache wird zur umgehenden Klärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung      im Sinne der Erwägungen (insb. ärztliche Begutachtung, Prüfung der      Angemessenheit der Einrichtung) an die Vorinstanz zurückgewiesen.      Der Beschwerdeführer hat bis zum Zeitpunkt der Neuverfügung im Eggfeld      zu verbleiben. 4.  Die KESB Region Wil-Uzwil bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.–.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.07.2020 Art. 426 in Verbindung mit Art. 431 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung durch die KESB). Rückweisung zu neuer Verfügung, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt hat, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war und auch kein Gutachten eingeholt hatte. Es reicht zudem nicht aus, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten. Eine Verlegung von einer stationären Abteilung der Klinik Wil in das sich auf dem Klinikareal befindliche Spezialwohnheim Eggfeld bedarf einer neuen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juli 2020, V-2020/167).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

V-2020/167 — St.Gallen Sonstiges 09.07.2020 V-2020/167 — Swissrulings