© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/2020 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.05.2021 Entscheiddatum: 14.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2020 Art. 43 ATSG: Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020, UV 2019/20). Entscheid vom 14. September 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, MLaw, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, 8008 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, grossenbacher rechtsanwälte ag, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern, Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter), war als Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er sich am 8. November 2012 anlässlich eines Berufsunfalls am linken Knie verletzte (Suva-act. I-1). Am 21. Dezember 2012 wurde er bei der Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur links erstmals am Knie operiert (Suva-act. I-23). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Suva-act. I-27). Nach einer offenbar im Januar 2013 erfolgten Rückkehr zum Arbeitsplatz mit vollem Arbeitspensum (vgl. Suva-act. I-30 und I-31) liess der Versicherte der Suva am 9. August 2013 einen Rückfall zum Ereignis vom 8. November 2012 melden (Suva-act. I-32), für den diese ihre Leistungspflicht wiederum anerkannte (Suva-act. I-49). Aufgrund einer beim Versicherten diagnostizierten komplexen Kniegelenksinstabilität links wurden am 6. Mai 2014 eine diagnostische Kniearthroskopie links, eine proximale biplanare Tibiaosteotomie Open- Wedge mit Proximalisation der Tuberositas und Fixation mittels Tomofixplatte, eine Refixation des medialen femoralen Seitenbandansatzes sowie eine laterale Larson- Seitenbandrekonstruktion mittels Semitendinosussehne durchgeführt (Suva-act. I-107). Ein weiterer operativer Eingriff mit Osteosynthesematerialentferung, diagnostischer Arthroskopie, arthroskopisch assistierter Revisionsplastik des vorderen Kreuzbandes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und medialer Seitenbandplastik folgte am 16. April 2015 (Suva-act. I-179). Vom 16. bis 24. September 2015 nahm der Versicherte an einer stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ teil. Im Austrittsbericht vom 29. September 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei, die teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Lager sei dem Versicherten aufgrund zu hoher Anforderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, optimal angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zumutbar. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (Suva-act. I-222). Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2015 kam med. pract. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, zum Schluss, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege. Von weiteren medizinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen mehr zu erwarten und dem Versicherten seien sehr leichte bis leichte optimal adaptierte Tätigkeiten zuzumuten. Für den Erhalt des erlangten Gesundheitszustandes seien pro Jahr zwei Serien Physiotherapie zuzugestehen (Suvaact. I-242). Die Integritätsentschädigung setzte med. pract. D.___ auf 15 % fest (Suvaact. I-243). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 stellte die Suva – mit Ausnahme zweier Serien Physiotherapie pro Jahr – die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2016 ein, da von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (Suva-act. I-251). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 786.10 und bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Suva-act. I-255). B. B.a Gegen diese Verfügung liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 17. Februar 2016 Einsprache erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. Januar 2016 sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben und es seien ihm eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (Suva-act. I-260). B.b Am 10. März 2016 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten der Suva telefonisch mit, dass dieser einen neuen Unfall erlitten habe (Suva-act. I-268). Am 31. März 2016 liess der Versicherte der Suva durch die Arbeitslosenkasse ein neues Unfallereignis vom 22. Februar 2016 melden, bei dem er vorwärts gefallen und dabei seine Bänder am Fussgelenk gerissen habe (Suva-act. II-2). In einem Sprechstundenbericht der Klinik E.___ vom 4. April 2016 nannten die behandelnden Ärzte als Diagnose einen Zustand nach einem Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks rechts vom 22. Februar 2016 mit einer Ruptur des Ligamentum Fibulotalare anterior und Fibulocalcaneare, einer Teilruptur der vorderen Syndesmose sowie einer osteochondralen Läsion an der lateralen Talusschulter (Suva-act. II-9). Am 15. April 2016 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Schadenfalls vom 22. Februar 2016 (Suva-act. II-18). Mit einem Schreiben vom 22. April 2016 machte die damalige Rechtsvertreterin einen Einfluss des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 auf die Arbeitsfähigkeit geltend (Suva-act. I-275). Anlässlich einer Sprechstunde vom 27. Juni 2016 erörterte ein behandelnder Arzt der Klinik E.___ dem Versicherten eine Operationsoption (vgl. Suva-act. II-30). In einem Telefonat vom 29. Juli 2016 liess der Versicherte der Suva ausrichten, dass er sich nicht operieren lassen werde (Suva-act. II-36). In einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 3. August 2016 hielt med. pract. D.___ fest, dass eine Physiotherapie zur Verbesserung der Stabilität und der normalen Gangfunktion sinnvoll erscheine, wofür eine Kostengutsprache für zwei Serien Physiotherapie zu erteilen sei. Weiter verneinte er einen aufgrund des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 resultierenden Anpassungsbedarf des von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2015 attestierten Zumutbarkeitsprofils. Eine Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Rente voll gegeben. Schliesslich verneinte er den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund des Unfalls vom 22. Februar 2016 (Suva-act. II-38). In einer gleichentags erlassenen Mitteilung informierte die Suva den Versicherten darüber, dass sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu zu überprüfen habe, da er die durch die Klinik vorgeschlagene Operation am oberen Sprunggelenk nicht durchführen lassen möchte. Weitere Behandlungsmassnahmen könnten gemäss dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Dienst nicht mehr zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Daher würden die Versicherungsleistungen per 31. August 2016 eingestellt. Im Rahmen der Rente werde per 1. September 2016 von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen. Zumutbar seien Tätigkeiten gemäss der Verfügung vom 15. Januar 2016 (Suva-act. II-39). Am 10. Oktober 2016 erteilte die Suva Kostengutsprache, nachdem Dr. med. F.___, Facharzt allgemeine innere Medizin, am 29. September 2016 um Übernahme der Bandagen zur Langzeitbehandlung von Unfallfolgen nachgesucht hatte (Suva-act. II-42 und II-44). Am 6. Januar 2017 ersuchte die Tochter des Versicherten die Suva um Zustellung der Taggeldabrechnungen für die Zeit von September bis Dezember 2016, worauf die Suva erklärte, dass sie lediglich bis zum 31. August 2016 Taggeldleistungen erbracht habe. Daraufhin bat die Tochter des Versicherten die Suva darum, ihr eine entsprechende Abrechnung zukommen zu lassen (Suva-act. II-46). Noch gleichentags stellte die Suva dem Versicherten die Mitteilung vom 3. August 2016 erneut zu (Suva-act. II-47). B.c Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 17. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 ab (Suva-act. I-300 und II-48). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt M. Loher, am 25. Februar 2019 Beschwerde. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann sei neu über die Rente und den Integritätsschaden zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1). In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 1, 8 und 13). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C. Leupi, die Beschwerde vom 25. Februar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 sei zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigen und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (act. G 11). C.c Am 16. Juli 2019 entsprach die verfahrensleitende Richterin dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 14). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 15 f.). Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (Suva-act. I-300). Dem Einspracheenetscheid liegt die Verfügung vom 15. Januar 2016 zu Grunde, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom 8. November 2012 eine Rente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sind (vgl. Suvaact. I-262). Thema des Einspracheentscheides sind folgerichtig ebenfalls die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung gewesen (vgl. Suva-act. I-300). Während der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde verlangt, dass für die Festsetzung dieser Leistungen auch die Folgen des zweiten Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 zu berücksichtigen seien (vgl. act. G 1 S. 5 f.), vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Auffassung, das Unfallereignis vom 22. Februar 2016 sei nicht Thema des Beschwerdeverfahrens (vgl. act. G 11 S. 4). Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides zur Hauptsache mit den Folgen des ersten Unfalls befasst hat, so hat sie in einer Erwägung gleichwohl auch Bezug auf das zweite Unfallereignis vom 22. Februar 2016 genommen. Sie hat festgehalten, dass dieses lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt habe, weshalb seitens dieses Ereignisses keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden (vgl. Suva-act. I-300 S. 6). Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin auch die Auswirkungen des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 zum Gegenstand des Einspracheentscheids gemacht hat, mithin die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der Folgen beider Unfälle beurteilt hat. Dafür spricht auch, dass auf dem Einspracheentscheid die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadennummern beider Unfälle aufgeführt sind (vgl. Suva-act. I-300 S. 1). Die Mitteilung vom 3. August 2016 (Suva-act. II-39) hat einer Gesamtbeurteilung der Ansprüche aus beiden Unfällen im Einspracheentscheid nicht entgegengestanden, da sie aufgrund der bestrittenen bzw. fehlerhaften Zustellung (vgl. act. G 1 S. 4 f.) gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein kann, trägt doch die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die korrekte Zustellung (BGE 103 V 65 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015, 9C_282/2014 E. 3.2 mit Hinweisen) und scheint doch die Mitteilung tatsächlich nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert worden zu sein (vgl. Suva-act. II-39). Unabhängig des Inhalts der Mitteilung kann somit nicht angenommen werden, die Beschwerdegegnerin habe über die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung aus dem zweiten Unfallereignis bereits rechtskräftig befunden. Trotz fehlerhafter Mitteilung ist die Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) hinsichtlich des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 im vorliegenden Fall jedoch als unbestritten anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer weder gegen die faktische Einstellung der Taggelder gewehrt hat noch im Beschwerdeverfahren geltend macht, der Fallabschluss sei zu Unrecht vorgenommen worden (vgl. Suva-act. II-46; act. G 1). Demzufolge hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides die vorübergehenden Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 22. Februar 2016 bereits eingestellt, jedoch noch nicht über die Dauerleistungen (Rente und Integritätsentschädigung) befunden. Folglich hat sich im Einspracheentscheid eine Gesamtbeurteilung der aus beiden Unfallereignissen allfällig resultierenden Ansprüche auf Rentenleistungen und Integritätsentschädigung aufgedrängt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich derjenige Sachverhalt zu berücksichtigen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides ereignet hat (BGE 142 V 341 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid derart aufzufassen, dass darin über die Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente für die Folgen der Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 gesamthaft befunden worden ist. Vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin diese Ansprüche korrekt festgesetzt hat. 2. Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte können die Unfallfolgen hinsichtlich des Ereignisses vom 22. Februar 2016 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Die kreisärztliche Beurteilung vom 3. August 2016 enthält keine Begründung, weshalb das Unfallereignis 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. vom 22. Februar 2016 keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder das Adaptionsprofil für mögliche Tätigkeiten zeitigt. Es wird aus der Beurteilung nicht einmal klar, welche strukturellen Restfolgen als unfallkausal anerkannt werden und welche Verbesserungen von einer allfälligen Operation des Fusses zu erwarten wären (Suva-act. II-38). Entsprechend den Sprechstundenberichten der Klinik E.___ sind strukturelle Unfallfolgen jedenfalls einst vorhanden gewesen, zumal auch eine Operation zur Diskussion gestanden hat (vgl. Suva-act. II-27 und II-30). Eine Begründung, warum aufgrund der Unfallfolgen des Ereignisses vom 22. Februar 2016 kein Integritätsschaden entstanden ist, fehlt in der kreisärztlichen Beurteilung ebenfalls gänzlich (Suva-act. II-38). Gerade angesichts der strukturellen Verletzungen wäre hierzu eine Begründung notwendig. Vor diesem Hintergrund kann die kreisärztliche Beurteilung vom 3. August 2016 nicht als umfassend, vollständig und schlüssig betrachtet werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Veränderung der Situation am Knie seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2015 geltend (vgl. act. G 1 S. 6 N 21 f., S. 7 N 23 und 29). Zwar stellt der Zeitablauf den Beweiswert einer ärztlichen Abklärung nicht automatisch in Frage, solange keine Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand verändert hat. Angesichts der unter Hinweis auf Berichte der Klinik E.___ aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin jedoch abzuklären haben, ob bzw. inwiefern sich die Situation am Knie verändert hat. 2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Er ist daher im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung sowie neuer Verfügung über die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.2. Gemäss Art. 61 lit g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als volles Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Sie beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Mit Blick auf den bloss einfachen Schriftenwechsel bei gleichzeitiger verfahrensrechtlicher Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4000.-- als angemessen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2020 Art. 43 ATSG: Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020, UV 2019/20).
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