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St.Gallen Sonstiges 24.11.2020 OH 2019/2

November 24, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,391 words·~17 min·4

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2019/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 20.07.2021 Entscheiddatum: 24.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2020 Art. 8 Abs. 1 und Art. 19 OHG. Art. 17 Abs. 2 VRP. Fehlende ausdrückliche Androhung von Säumnisfolgen. Informationspflicht. Entschädigung. Die im OHG genannten Informationspflichten richten sich primär an die Strafverfolgungsbehörden. Indessen sind bei erkennbaren Informationsbedarf des Opfers auch andere mit der Durchführung der Opferhilfe betraute Behörden - vorliegend das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement betreffend Festsetzung der Entschädigung - verpflichtet, das Opfer auf das Hilfsangebot der Beratungsstellen aufmerksam zu machen. Das Entschädigungsgesuch kann deshalb nicht ohne Weiteres mangels Substantiierung durch die Gesuchstellerin als gegenstandslos abgeschrieben werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2020, OH 2019/2). Entscheid vom 24. November 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg-Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. OH 2019/2 Parteien A.___, Rekurrentin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Sachverhalt A.   Am 10. Januar 2014 stellte der damalige Rechtsvertreter des Vaters von A.___ für diesen, B.___, sowie für die drei Kinder A.___ (geb. 19__), D.___ (geb. 19) und E.___ (geb. 19__) beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) ein Gesuch um Gewährung von Sofort- und längerfristiger Hilfe sowie ein fristwahrendes Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Im Begleitschreiben gab er an, die Kinder seien nach der Scheidung der Eltern am 7. Juni 2001 zunächst unter der gemeinsamen elterlichen Sorge verblieben, hätten den Wohnsitz jedoch bei der Mutter gehabt. Diese sei 2002 zu ihrem neuen Lebenspartner F.___ gezogen. Dieser habe die Kinder während Jahren misshandelt und gequält. Der Täter sei zunächst mit Strafbescheid vom 16. November 2010 für einige Übertretungen bestraft worden. Später sei bekannt geworden, dass die Kinder auch Opfer von sexuellen Missbräuchen geworden seien. Eine Strafuntersuchung sei wiederaufgenommen worden und das Strafverfahren sei immer noch pendent. Nach Abschluss desselben werde er namens aller Geschädigten die substantiierten Anträge nachreichen (act. G 3.1/1.1 und 1.1.1). A.a. Mit Verfügung vom 20. März 2014 sprach das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen B.___ einen Vorschuss von Fr. 15'000.-- zu. Die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren aller vier Antragsteller hielt es bis zum Abschluss des Strafverfahrens pendent. Zudem wurde den Antragstellern die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Christoph Erdös gewährt (act. G 3.1/1.2). Am 25. Oktober 2016 teilte RA Erdös dem SJD mit, das Kreisgericht G.___ habe am 21. Mai 2015 ein Urteil erlassen, mit welchem es den Beschuldigten verurteilt und bestraft habe. Dieses sei jedoch nicht rechtskräftig geworden, da sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung dagegen erhoben hätten (act. G 3.1/1.3). Mit Entscheid vom 5. April 2017 sprach sodann das Kantonsgericht St. Gallen F.___ der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der versuchten und mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der Nötigung, unter anderem zum Nachteil von A.___, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Gleichzeitig verpflichtete es den Täter (u.a.), A.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2013, zu bezahlen. Die noch nicht liquiden Entschädigungsforderungen verwies es auf den Zivilweg (act. G 3.1/14). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (act. G 3.1/7). A.c. Auf entsprechende Nachfrage des SJD erklärte RA Erdös am 7. und 11. September 2017, sein Mandat für die Kinder sei beendet. Die Kinder C.___ und E.___ würden nun durch ihre jeweiligen Beistände vertreten, während A.___ seines Wissens nicht mehr verbeiständet sei. In Bezug auf den Vater bleibe er dagegen mandatiert (act. G 3.1/2 f.). Am 11. September 2017 teilte sodann der Beistand von E.___ dem SJD mit, dass die Beistandschaft für A.___ im Jahr 2016 aufgehoben worden sei (act. G 3.1/5). A.d. Am 4. Dezember 2017 teilte das SJD A.___ mit, das unbezifferte Gesuch vom 10. Januar 2014 sei nach wie vor pendent, und forderte sie auf, das Gesuch bis 18. Januar 2018 zu beziffern und zu begründen. Es fehlten insbesondere noch aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Straftaten auf ihre psychische Gesundheit, die für die Beurteilung des Genugtuungsbegehrens erforderlich seien (act. G 3.1/8). Nachdem A.___ darauf nicht reagiert hatte, setzte ihr das SJD am 25. Januar 2018 eine neue Frist für die Gesuchsbegründung bis zum 19. Februar 2018 an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass das Gesuch bei erneut unbenütztem Fristablauf mangels Substantiierung abgewiesen werde (act. G 3.1/11). Mit undatierter Eingabe (Eingang A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   SJD: 3. Mai 2018) reichte A.___ diverse Unterlagen ein, vor allem ihre erstmalige berufliche Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin, für welche die IV eine Kostengutsprache erteilt hatte, sowie den medizinischen Zustand (psychiatrische Behandlung und Beurteilung) betreffend (act. G 3.1/13). Am 7. Mai 2018 teilte das SJD A.___ mit, es werde davon ausgegangen, dass sie mangels anderer Angaben die Auszahlung der gerichtlich zugesprochenen Genugtuung beantrage. Andernfalls werde um Mitteilung ersucht (act. G 3.1/15). Nachdem wiederum - mit Ausnahme der aktuellen Kontodaten (vgl. act. G 3.1/19) - keine Reaktion seitens der Ansprecherin erfolgt war, sprach das SJD A.___ mit Verfügung vom 7. November 2019 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu. Das Entschädigungsbegehren wurde "zufolge Gegenstandslosigkeit" abgeschrieben (act. G 1.1). A.f. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 2. Dezember 2019 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Zusprechung höherer Leistungen. Nachdem ihre Geschwister das 13- bis 15-fache an Entschädigung erhalten hätten, werde sie sich nicht mit dem Minimumbetrag zufrieden geben. Sie habe die gleichen traumatischen Erlebnisse gehabt wie die Geschwister (act. G 1). B.a. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2020 beantragt das SJD die Abweisung der Beschwerde. Die Rekurrentin sei mehrfach aufgefordert worden, ihr vorsorglich gestelltes Begehren abschliessend zu beziffern und zu begründen. Darauf habe sie lediglich einige Unterlagen eingereicht, habe aber weder ein konkretes Begehren gestellt noch sich auf sonstige Weise zu ihrem Gesuch geäussert. Auch auf weitere Schreiben des SJD mit Mitteilungscharakter, woraus zu schliessen gewesen sei, dass das SJD von einem Verzicht auf Entschädigung ausgehe und beabsichtige, lediglich eine Genugtuung auszurichten, sei keine Reaktion der Rekurrentin erfolgt. In der Folge sei angenommen worden, die Rekurrentin verzichte auf die Ausrichtung einer Entschädigung, zumal sie jetzt eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt mache und voraussichtlich später in diesem würde arbeiten können (act. G 3). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit Replik vom 11. Februar 2020 beantragt die Rekurrentin nun die Ausrichtung einer Schadenersatzsumme von Fr. 150'000 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.--. Sie sei unwissend gewesen und weder der Beistand noch die Therapeutin hätten ihr helfen können. Keiner habe sie darüber aufgeklärt, dass Schadenersatz und Genugtuung nicht das Gleiche betreffe. Die Schadenersatzsumme von Fr. 150'000.-stehe ihr nach all den Erschwernissen und Blockaden, die sie zu verarbeiten habe, zu (act. G 5). B.c. Die Vorinstanz verzichtet auf eine materielle Duplik (act. G 7).B.d. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt: OR) festgelegt. Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann. Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [SR 312.5; abgekürzt: OHG]). Die Entschädigung beträgt höchstens 120'000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde (Art. 20 Abs. 3 OHG). 1.1. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG). Die Genugtuung wird unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet (Art. 6 Abs. 3 OHG). 1.2. Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung (Art. 8 Abs. 1 OHG). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren. Gleichzeitig informieren sie unter anderem über die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen, über die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen, und über die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung (Art. 305 Abs. 1 und 2 lit. a bis c der schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt: StPO). Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren, gewährt Vorschüsse und macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend (Art. 31 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt: EG- StPO) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Strafprozessverordnung (sGS 962.11; abgekürzt: StPV). Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). 1.4. In ihrer Verfügung vom 7. November 2019 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Rekurrentin auf die Beantragung einer Entschädigung verzichtet und lediglich die ihr vom Strafgericht zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend gemacht habe, und schrieb das vorsorglich gestellte Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab. Im vorliegenden Rekursverfahren macht die Rekurrentin jedoch geltend, dass sie am Entschädigungsgesuch festhalte, und bezifferte den zu ersetzenden Schaden replicando auf Fr. 150'000.--, ohne diesen jedoch näher zu belegen. Zwar liess sie unbestrittenermassen die von der Vorinstanz angesetzten Fristen jeweils unbenutzt verstreichen. Indessen kann dieses Verhalten im vorliegenden Fall nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Rekurrentin damit auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet hat. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin wie sich aus den von ihr am 3. Mai 2018 eingereichten Unterlagen ergibt - zu diesem Zeitpunkt psychisch weiterhin labil war und dass dieser Zustand gerade auf die Traumatisierung durch die erlittenen Straftaten zurückzuführen war. So ergibt sich etwa aus der - in Bezug auf die Gesuchsbehandlung - echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2018, dass die Rekurrentin trotz erfreulicher Entwicklung bei einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen in der Vorgeschichte sowie der bis dato in Stresssituationen objektivierbaren Affektlabilität und Reizbarkeit auf eine supportive Umgebung zum Aufrechterhalten eines stabilen psychopathologischen Zustandsbildes angewiesen sei. Die Rekurrentin befinde sich in einer Stabilisierungsphase, zeige jedoch bis dato die obgenannten psychischen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen (vor allem weiterhin Hyperreagibilität, Affektlabiliät). Jede grössere Änderung (z.B. der Verlust des Partners oder des Arbeitsplatzes, grössere Konflikte) könnte in dieser aktuellen Stabilisierungsphase potentiell immer noch zu einer psychischen Dekompensation mit Aufleben der früheren traumatisierenden Ereignisse oder einer Intensivierung bestehender Symptome führen (act. G 3.1/13.7). Im Weiteren nahm auch der Lebenspartner der Rekurrentin nach der Aufforderung um Gesuchsbegründung vom 25. Januar 2018 mit der Vorinstanz Kontakt auf und teilte ihr mit, dass er der Rekurrentin helfe, das Gesuch zu stellen, und dass er zu diesem Zweck nochmals mit RA Erdös Kontakt aufnehmen werde. Die Vorinstanz kündigte darauf hin an, sich spätestens in einem halben Jahr wieder bei der Rekurrentin zu melden (act. G 3.1/12). Es war somit auf Grund dieser Umstände damit zu rechnen, dass die Rekurrentin - trotz der Tatsache, dass sie seit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr unter Beistandschaft stand (act. G 3.1/5) - das Gesuch nicht ohne fremde Hilfe rechtsgenüglich beziffern und substantiieren konnte, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt in einer durch die IV mitfinanzierten beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) befand (act. G 3.1/13.1). Es stellt sich damit die Frage, ob sich die Vorinstanz bei der Bearbeitung des Entschädigungsgesuchs damit begnügen durfte, der Rekurrentin wiederholt neue Fristen anzusetzen und jenes schliesslich unter Berufung auf Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat (Art. 17 Abs. 2 VRP). Wenn die Behörde beabsichtigt, bei Nichtbefolgen einer Frist einen Entscheid zu erlassen, ist die förmliche Androhung der Säumnisfolgen zwingend. Diese hat schriftlich zu erfolgen (PK VRP/SG-Salim Rizvi/Simona Risi, Art. 15-17 N 64 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar 2018 zwar eine Frist bis 19. Februar 2018 angesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass bei ungenutztem Ablauf dieser Frist das Gesuch mangels Substantiierung abgewiesen werde (act. G 3.1/11). Innert dieser gesetzten Frist hat sich allerdings der Lebenspartner der Rekurrentin bei der Vorinstanz telefonisch gemeldet und weitere Unterlagen in Aussicht gestellt, worauf die Vorinstanz auf eine weitere Fristansetzung ausdrücklich verzichtet hat (vgl. act. G 3.1/12). Weitere sachdienliche Unterlagen wurden denn auch von der Rekurrentin im Mai 2018 eingereicht (act. G 3.1/13). Im anschliessenden Schreiben der Vorinstanz an die Rekurrentin vom 7. Mai 2018 wurde 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine neue Frist angesetzt. Vielmehr wurde einzig festgehalten, da die Rekurrentin nichts zur Höhe der Forderung geschrieben habe, gingen sie davon aus, dass sie die Auszahlung der gerichtlich zugesprochenen Genugtuung beantrage. Von einem Verzicht auf die Entschädigung war nicht die Rede. Die Formulierung: "Sollte dies nicht der Fall sein, ersuchen wir Sie um Mitteilung" stellt weder eine erneute Fristansetzung, noch eine Androhung von Säumnisfolgen dar. Das muss vorliegend umso mehr gelten, da die Vorinstanz in diesem Schreiben auch auf den Beizug weiterer Akten (Strafakten) hinwies (act. G 3.1/15). Auch im Schreiben vom 4. Oktober 2018 wurden keinerlei Säumnisfolgen angedroht, vielmehr wurde die Auszahlung der Genugtuung in Aussicht gestellt, wofür eine aktuelle Kontoverbindung nötig sei (act. G 3.1/18). Die Rekurrentin hat dieses Schreiben umgehend beantwortet (act. G 3.1/19). Es gilt somit festzuhalten, dass eine förmliche Androhung der Säumnisfolgen (Abschreibung des Gesuchs um Entschädigung zufolge Gegenstandslosigkeit) nie erfolgt ist. Da auch seitens der Rekurrentin kein förmlicher Rückzug des Gesuchs um Entschädigung stattgefunden hat, war die Vorinstanz nicht berechtigt, dieses Gesuch einfach als gegenstandslos abzuschreiben. Zudem stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Rekurrentin auf die Opferberatungsstellen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie dort bei der Begründung des Gesuchs Unterstützung findet und ihr gegebenenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vermittelt werden könnte (Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter [Art. 19 Abs. 3 OHG in Verbindung mit Art. 5 OHV]). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes sind zwar primär die Polizei und die Staatsanwaltschaft somit die Strafverfolgungsbehörden - verpflichtet, auf die Angebote der Beratungsstellen aufmerksam zu machen (Art. 8 Abs. 1 OHG, Art. 305 Abs. 1 und 2 lit. a bis c StPO). Indessen ist davon auszugehen, dass bei erkennbarem Beratungsbedarf grundsätzlich sämtliche mit der Durchführung der Opferhilfe befassten Behörden das Opfer über bestehende Angebote zu informieren haben. So muss die Information des Opfers in allen Verfahrensabschnitten durch die jeweils zuständige Behörde, also sach-, zeit- und opfergerecht erfolgen. Es genügt nicht, das Opfer bei der ersten Einvernahme einmalig mit allen Informationen bezüglich des möglichen künftigen Verfahrens zu bedienen, da dies die Betroffenen überfordert und damit den Gesetzeszweck verfehlt. Die Informationspflicht umfasst nicht nur die Verfahrensrechte im Strafverfahren, sondern auch die Schutzrechte und die Ansprüche des Opfers auf Beratungshilfe sowie Entschädigung und Genugtuung (Nikolaus Tamm in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Art. 37 OHG N 55 [heute u.a. Art. 117 und Art. 152 ff. StPO]). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Opfer richtigerweise umfassend über all seine OHG-Rechte 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte informiert werden. Da nicht jedes Opfer die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nimmt oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an diese wendet, ist es von den mit der Strafverfolgung betrauten Behörden (auch) auf seinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hinzuweisen. Es wäre nicht einzusehen, warum das Opfer im Strafverfahren zwar über die Beratungshilfe und seine Verfahrensrechte, nicht aber auch über seinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung unterrichtet werden sollte (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], S. 73). Zwar sind nach dem Gesagten grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden gehalten, das Opfer umfassend über seine Rechte aufzuklären. Dies erklärt sich wohl damit, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Opfer jedenfalls mit diesen in Kontakt kommt, und die entsprechenden Bestimmungen bis 31. Dezember 2010 in den separaten Artikeln 34 bis 44 OHG untergebracht waren. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im bereits erwähnten Art. 305 Abs. 1 und 2 StPO (bzw. Art. 330 Abs. 3 StPO für die Strafgerichte) geregelt. Auch wenn für die Informationspflicht anderer mit der Durchführung der Opferhilfe befassten Behörden, wie - gemäss kantonalem Recht - die Vorinstanz, keine ausdrückliche bundes- oder kantonalrechtliche Vorschrift besteht, ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die von der Literatur aufgeführten Gründe für eine umfassende Beratung des Opfers in sämtlichen Verfahrensabschnitten (des Strafverfahrens) auf jene nicht ebenfalls Anwendung finden sollten. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Rekurrentin anlässlich der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter und der damit verbundenen vorsorglichen Gesuchsstellung vom Januar 2014 noch anwaltlich vertreten war, sich damals - auch auf Grund ihres jugendlichen Alters - noch nicht selber um die Einreichung und Begründung des Entschädigungsgesuchs kümmern musste und der Schaden noch gar nicht liquid war. Nachdem nun die Rekurrentin nach Erreichen der Volljährigkeit im März 2015 weder durch den damaligen Rechtsanwalt noch durch den Beistand mehr vertreten und das Strafverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist (act. G 3.1/3, 5 und 7), die Strafverfolgungsbehörden also nicht mehr informieren können, fällt die Rekurrentin gewissermassen in eine informationelle Lücke. Schliesslich erscheint es auch unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime (Art. 29 Abs. 2 OHG) nicht vertretbar, dass sich die Vorinstanz lediglich mit der Ansetzung von Fristen begnügt. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass es - zumindest in der vorliegenden Konstellation - Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, die Rekurrentin bei erkennbarem Beratungsbedarf auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich zwecks juristischer Beratung und Substantiierung des Entschädigungsgesuchs an eine Opferberatungsstelle ihrer Wahl wenden zu können. Eine Abschreibung bzw. eine Abweisung mangels Substantiierung des Antrags würde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Im Weiteren beantragt die Rekurrentin die Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.--. Dem ist jedoch zunächst entgegen zu halten, dass ihr vom Strafgericht eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- (zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2013) zugesprochen wurde (Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. April 2017, Erwägung VII. 5 [act. G 3.1/14]). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (act. G 3.1/7). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden. Darauf kann verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Erwägung 4.b; vgl. insbesondere Entscheid des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016, E. 4). Sie weist sodann unter Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4 und Gomm in Gomm/Zehntner, a.a.O., N 4 und 19 zu Art. 23, darauf hin, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungssummen in der Regel geringer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungen. Indem die Vorinstanz der Rekurrentin eine Genugtuungssumme in derselben Höhe wie die vom Kantonsgericht festgesetzte zivilrechtliche Genugtuung zusprach, hat sie die fallspezifischen Umstände gebührend gewürdigt. Es bleibt damit kein Raum, die Genugtuungssumme über das vom Strafgericht festgelegte Ausmass hinaus festzusetzen. 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Streitsache ist bezüglich des Entschädigungsgesuchs im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend Genugtuung ist der Rekurs abzuweisen. 4.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid alsdann erst in Betracht fallen, wenn die Rekurrentin innert angemessener Frist auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen würde. Die Streitsache ist demnach zwecks der gebotenen Information und Fristansetzung in Bezug auf das Entschädigungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Bezüglich des Entschädigungsgesuchs ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses Ziffer 1 der Verfügung vom 7. November 2019 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Bezüglich der Genugtuung ist der Rekurs abzuweisen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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