© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/50 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.12.2020 Entscheiddatum: 29.10.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent missachtete beim Linksabbiegen den Vortritt eines entgegenkommenden Motorradfahrers, der nach einem Ausweichmanöver stürzte und sich Prellungen und Schürfungen zuzog. Eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gab es nicht. Bestätigung der vorinstanzlichen Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und der Entzugsdauer von einem Monat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/50). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie A seit dem 19. September 2001 und denjenigen der Kategorie B seit dem 19. September 2006. Für die Fahrzeugkategorie BE ist er seit dem 23. August 2012 fahrberechtigt. Wegen Drogenkonsums wurde X mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) vom 25. März 2004 die Fahreignung abgesprochen und der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Strassenverkehrsamt hob diesen Führerausweisentzug am 7. April 2006 unter Auflagen wieder auf. In der Folge wurde er zweimal verwarnt, und zwar am 20. Februar 2007 (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer Atem-Alkoholkonzentration von umgerechnet mindestens 0,75 Gewichtspromille) und 14. April 2008 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21 km/h). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. Dezember 2008 wurde X der Führerausweis zudem für vier Monate entzogen, weil er ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,01 Gewichtspromille geführt hatte. B. Am 22. Oktober 2019, 14.48 Uhr, fuhr X mit seinem Personenwagen in A auf der B stadteinwärts. Er beabsichtigte, nach links in die C abzubiegen. Beim Abbiegemanöver nach links übersah er zunächst ein auf der B stadtauswärts fahrendes Motorrad. X bremste ab und lenkte sein Fahrzeug nach rechts. Der Motorradlenker wich, um eine Kollision zu vermeiden, nach rechts aus, kam ins Rutschen und stürzte anschliessend. Zwischen dem Personenwagen und dem Motorrad kam es zu keiner Kollision. Der Motorradfahrer zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts D vom 30. Januar 2020 wurde X wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Am 9. März 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X wegen des Vorfalls vom 22. Oktober 2019, kündigte einen Führerausweisentzug für mindestens einen Monat an und gewährte gleichzeitig das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 beantragte X,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass auf eine Administrativmassnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. D.- Gegen diese Verfügung lies X mit Eingabe vom 17. April 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einer Administrativmassnahme sei abzusehen. Eventualiter sei anstelle eines einmonatigen Führerausweisentzugs eine Verwarnung auszusprechen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. April 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). b) Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der Widerhandlung. Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Der Rekurrent habe trotz Sichtbehinderung durch das vorausfahrende Fahrzeug ein Linksabbiegemanöver begonnen und demzufolge zu spät das entgegenkommende Motorrad wahrnehmen können. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit sei dem Rekurrenten zumindest ein mittelschweres Verschulden vorzuwerfen. Infolge dieses Fehlverhaltens sei der vortrittsberechtigte Zweiradlenker zu einem Bremsmanöver gezwungen worden; dabei sei dieser gestürzt und habe sich verletzt. Somit könne nicht mehr von einer geringen Gefahr die Rede sein. Die Voraussetzungen für eine mittelschwere Widerhandlung seien erfüllt. Der Rekurrent hält dem entgegen, es sei unklar, ob und wie weit er beim Abbiegen auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er sich noch auf seiner (der rechten) Spur befunden hätte. Daraus resultiere nur eine geringe Gefahr, was für eine leichte Widerhandlung spreche. Hinzu komme, dass sich die Gefahr nur habe verwirklichen können, weil der Motorradfahrer sein Motorrad nicht beherrscht habe und von selbst zu Fall gekommen sei. Dies könne dem Rekurrenten nicht angerechnet werden. Der Rekurrent habe seinen Fehler rechtzeitig bemerkt und dadurch eine Kollision verhindern können. Der Fall müsse deshalb als besonders leicht gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG betrachtet werden. Der Rekurrent führt weiter aus, dass selbst, wenn die Administrativbehörde an die Feststellungen der Strafbehörden gebunden sei, der strafrechtliche Grundsatz in "dubio pro reo" für die Beweiswürdigung gelte. c) Die Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG ordnen der Gefährdung der Sicherheit allgemein eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber misst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung – im Vergleich zur strafrechtlichen Beurteilung einer Verkehrswiderhandlung – bewusst ein höheres Gewicht bei. Insbesondere verselbständigte er das Recht des Warnungsentzugs und verschärfte die Massnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dies hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 30. Januar 2020 steht fest, dass der Rekurrent am 22. Oktober 2019 einem entgegenkommenden Fahrzeug beim Linksabbiegen den Vortritt nicht gewährte und somit eine Verkehrsregelverletzung beging. Im Strafverfahren wurde in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Rekurrent beim Abbiegen nach links den ihm entgegenkommenden Motorradfahrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (zunächst) übersah, dann bremste und nach rechts auswich. Von diesem Sachverhalt ist auch im Administrativmassnahmeverfahren auszugehen; er stimmt mit den Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei überein (zur Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen des Strafverfahrens vgl. BGer 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). Damit steht aber auch fest, dass der Rekurrent mit dem Abbiegemanöver begonnen hatte und sich auf der Gegenfahrbahn befand. Andernfalls würde es keinen Sinn machen, dass er abbremst und nach rechts lenkt. Namentlich gibt es in den Akten nicht den geringsten Hinweis, dass sich der Motorradfahrer nicht auf seiner Fahrbahn befunden haben könnte. Abwegig ist sodann, dass dem Motorradfahrer im Rekurs vorgehalten wird, dass sich die Gefahr nur habe verwirklichen können, weil er erschrocken sei, das Motorrad nicht beherrscht habe und von selbst zu Fall gekommen sei. Namentlich musste der Motorradfahrer nicht damit rechnen, dass ihm der Vortritt verweigert wird. Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 34 Abs. 3 [Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr beim Ändern der Fahrtrichtung] und Art. 36 Abs. 3 SVG [Vorteilsgewährung beim Linksabbiegen]) verurteilt. Diese Strafbestimmung umfasst administrativrechtlich die leichte (Art. 16a SVG) und die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4, 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Dass die Strafverfolgungsbehörde von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, steht der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativmassnahmeverfahren somit nicht entgegen. Gemäss dem Polizeirapport vom 11. November 2019 erlitt der Motorradfahrer beim Sturz leichte Verletzungen (vgl. act. 11/90 und 11/100). Da die Strassenverkehrsgesetzgebung die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen schützt, genügt jede Gefährdung, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen kann. Eine Verletzung dieser Rechtsgüter muss deshalb nicht die Schwelle einer Körperverletzung im Sinn des Strafrechts erreichen (vgl. GVP 2006 Nr. 29). Durch die Verkehrsregelverletzung blieb es nicht bei einer abstrakten Gefährdung. Aufgrund des Abbiegemanövers des Rekurrenten war der Motorradfahrer gezwungen, abrupt abzubremsen und auszuweichen. Darauf stürzte er, rutschte unkontrolliert dem Boden entlang und fügte sich dabei Prellungen und Schürfwunden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu (act. 10/100). Mit dem Sturz des Motorradfahrers konkretisierte sich die Gefahr, und es zeigte sich, dass das Verhalten des Rekurrenten jedenfalls geeignet war, andere Personen zu verletzen. Es kann daher nicht mehr von einem Bagatellfall bzw. einer geringen Gefahr gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gesprochen werden. Der Einwand des Rekurrenten, dass unklar sei, inwieweit der Motorradfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten sei, ist nicht massgebend, weil die Gefährdungssituation aufgrund der Nichtgewährung des Vortritts entstanden ist. Selbst wenn von einem leichten Verschulden des Rekurrenten ausgegangen würde, müsste mangels geringer Gefährdung von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden (vgl. BGer 1C_3/2008 vom 18. Juli 2007 E. 5.1). Die konkreten Umstände sprechen jedoch eher für ein mittelschweres Verschulden, da zum Unfallzeitpunkt gemäss Aussage des Rekurrenten ein Fahrzeug vor ihm gefahren und deshalb die Sicht auf den Gegenverkehr eingeschränkt gewesen sei. In einer solchen Situation ist bei einem Abbiegemanöver besondere Vorsicht geboten. Die Frage des Verschuldens kann jedoch offengelassen werden, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung bereits mangels geringer Gefährdung nicht in Frage kommt. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verkehrsregelverletzung zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzog. 3.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat. Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Obwohl der Leumund des Rekurrenten als Motorfahrzeuglenker getrübt ist, wirkt sich dieser nicht mehr massnahmeerhöhend aus. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Warnungsentzug von einem Monat erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent missachtete beim Linksabbiegen den Vortritt eines entgegenkommenden Motorradfahrers, der nach einem Ausweichmanöver stürzte und sich Prellungen und Schürfungen zuzog. Eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gab es nicht. Bestätigung der vorinstanzlichen Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und der Entzugsdauer von einem Monat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/50).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2024-05-27T01:22:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen