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St.Gallen Sonstiges 10.09.2020 IV 2019/328

September 10, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·3,794 words·~19 min·4

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/328 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2021 Entscheiddatum: 10.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2020 Art. 8 und 17 IVG. Anspruch auf eine Umschulung. Der Umschulungsanspruch setzt eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf voraus. Um diese ermitteln zu können, bedarf es einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf. Rückweisung zur berufsberaterischen Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen Beruf erlernt hat. Für den Fall, dass er eine Berufsausbildung absolviert hat, wird die Beschwerdegegnerin durch eine berufsberaterische Fachperson auch eine Beschreibung eines Belastungsprofils für die Tätigkeit im erlernten Beruf auszuarbeiten haben. Diese ermöglicht es dem medizinischen Sachverständigen anschliessend, eine möglichst präzise Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. Rückweisung auch zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020, IV 2019/328). Entscheid vom 10. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2019/328 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 3./10. Juli 2019 wegen eines Morbus Scheuermann zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Er gab an, dass er seit dem 22. Februar 2019 vollständig arbeitsunfähig sei. Er habe eine Ausbildung als Modeberater gemacht. Seit dem Jahr 2011 sei er als Sicherheitsangestellter tätig. Der Stundenlohn betrage Fr. 26.20. A.a. Dr. med. B.___, Allgemeine und Innere Medizin FMH, berichtete am 19. Juli 2019 (IV-act. 9), beim Versicherten sei ein Verdacht auf ein spondylogenes Schmerzsyndrom untere LWS mit/bei einem thorakalen Morbus Scheuermann Th4-L1 von 80° diagnostiziert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer starken Dorsalgie, lumbalbetont und vor allem bei längerem Stehen, eingeschränkt. Eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen (Sitzen, Gehen, Stehen) könne der Versicherte noch ausüben. Eine Umschulung sei erforderlich. Sie legte mehrere Arztberichte bei. Ein Facharzt der Klinik Z.___ hatte am 29. März 2019 mitgeteilt (IV-act. 9-3), der Versicherte leide am ehesten an den Folgen eines Morbus Scheuermann mit einer kompensatorischen Hyperlordose der LWS und einer Spondylarthrose. Er habe mit dem Versicherten ein intensives, gezieltes Kräftigungsprogramm der Rückenmuskulatur thorakal und der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rumpfmuskulatur lumbal besprochen. Ebenfalls sei eine Umschulung diskutiert worden, die im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit zu empfehlen sei. Am 31. Mai 2019 hatte derselbe Facharzt angegeben (IV-act. 9-5), der Versicherte habe sich einen gutartigen Tumor entfernen lassen müssen, weshalb er das Training erst dreimal durchgeführt habe. Er habe aber bereits eine leichte Besserung der Beschwerden verspürt. Am 26. April 2019 hatten Fachärzte der Klinik Y.___ über eine operative Entfernung eines Nierentumors berichtet (IV-act. 9-9). In einem Arbeitgeberbericht teilte ein Mitarbeiter der C.___ GmbH am 5. August 2019 mit (IV-act. 13), der Versicherte sei seit dem 15. Oktober 2011 im Sicherheitsdienst tätig. Der letzte Arbeitstag sei der 21. Februar 2019 gewesen. Das Pensum betrage ca. 50-60%. Die Tätigkeit umfasse häufiges Gehen und Stehen. Er legte Lohnkontoauszüge für die Jahre 2015, 2017 und 2018 bei. A.c. Am 29. August 2019 wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersucht. Im Bericht vom 30. August 2019 (Fremdakten-act. 2-4 ff.) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen: Langjährige Beschwerden der Wirbelsäule bei einem bekannten Morbus Scheuermann thoracal, fixierte Brustkyphose, erhebliche muskuläre Dysbalancen trotz intensiver Fitness-Gymnastik, da vorwiegend die Bewegungsmuskulatur und nicht die kleine stabilisierende Muskulatur trainiert sei, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur. Sie führte aus, der Versicherte sei im Bereich der Security zu einem Pensum von 70% beschäftigt. Die vorgetragenen Beschwerden thorakolumbal, lumbal und zeitweise auch nuchal fänden ihr Korrelat in einer Fehlstatik und einer Haltungsinsuffizienz. Der Versicherte habe eine gut trainierte Bewegungsmuskulatur am Rumpf und an den oberen Extremitäten. Bereits beim Stehen im Einbeinstand und beim Hüpfen hätten aber Probleme bestanden, da die Kraft der unteren Extremitäten nicht ausreichend sei und die Koordination fehle. Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde habe sich die Indikation zur Kräftigung der kleinen stabilisierenden Muskulatur und zur Dehnung von verkürzten Muskel-/ Sehnenstrukturen ergeben. Sie habe dem Versicherten auch zu Rolfing und Faszientherapie geraten. Für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei der Versicherte ab sofort einsatzfähig. Die Prognose sei als gut zu erachten, da zurzeit funktionelle Beschwerden im Vordergrund stünden, die einer Therapie gut zugänglich seien. Eine Arbeitsplatzbeschreibung liege nicht bei. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz erscheine eher unwahrscheinlich, da der Versicherte bereits eine berufliche Umorientierung in die Wege geleitet habe. Einschränkungen ergäben sich für häufiges Gehen und Stehen sowie für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Auch Bücken und Zwangshaltungen sollten vorübergehend noch vermieden werden. Ab sofort sei für berufliche Massnahmen eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn es sich um überwiegend körperlich leichte Arbeiten handle, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten. Dem Versicherten wurde ausserdem von verschiedenen Ärzten Zeugnisse betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 ausgestellt (Fremdakten-act. 1-12, 1-19, 1-20, 1-39, 1-40, 1-42, 1-47). Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 16. September 2019 (IV-act. 16), in der bisherigen Tätigkeit, sofern sie häufiges Gehen und Stehen sowie mittelschwere Arbeitsbelastungen und Zwangshaltungen umfasse, verfüge der Versicherte über keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ein versicherungsmedizinisch verwertbares Profil hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit liege allerdings nicht vor. In einer adaptierten Tätigkeit verfüge der Versicherte, in Übereinstimmung mit Dr. D.___, über eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Adaptionskriterien nannte Dr. E.___ eine körperlich überwiegend leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne die Einnahme von Zwangshaltungen. Er bezeichnete die Prognose bei einer optimal angepassten Tätigkeit als gut. A.e. Mit einem Vorbescheid vom 19. September 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 20), sie sehe vor, das Begehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abzuweisen. Zur Begründung gab sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass in einer adaptierten, also in einer überwiegend körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Einnahme von Zwangshaltungen, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. A.f. Am 21. Oktober 2019 gingen bei der IV-Stelle medizinische Berichte ein (IVact. 21-25). Diese lagen bis auf einen Bericht über eine Röntgenuntersuchung vom A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   22. März 2017 bereits in den Akten. Diese Röntgenuntersuchung der Brust- und der Lendenwirbelsäule hatte folgende Befunde ergeben: Hyperkophisierung der Brustwirbelsäule mit Konturalterationen bei Status nach bekanntem Morbus Scheuermann; S-förmige Skoliosefehlhaltung der thorakalen Wirbelsäule mit einer Rotationskomponente, vor allem im thorakolumbalen Übergangsbereich; Hyperlordosierung der unteren Lumbalwirbelsäule. Mit einer Verfügung vom 13. November 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab (IV-act. 28). A.h. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 11. Dezember 2019 eine Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 und Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte er geltend, wegen des Morbus Scheuermann sei sein Alltag mit sehr vielen Schmerzen beim Sitzen, langen Laufen und langen Stehen beeinträchtigt. Da seine berufliche Zukunft in der Sicherheitsbranche sowie im Detailhandel nicht mehr in Frage komme, habe er bereits eine Umschulung begonnen. Er reichte einen Bericht der Klinik Z.___ vom 22. November 2019 ein (act. G 1.2). Deren Fachärzte hatten mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich in der Sprechstunde vorgestellt, um seine Umschulungssituation zu besprechen. Beim Beschwerdeführer bestehe der bekannte Morbus Scheuermann mit einer Hyperlordosierung des zerviko-thorakalen Übergangs. Aufgrund der durch den Morbus Scheuermann veränderten Wirbelsäulenkonfiguration sei eine Weiterführung der Tätigkeit als Sicherheitsangestellter nicht anzuraten, da der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit mehrere Stunden durchgehend stehen oder gehen müsse. Sie hätten bereits früher zu einem Wechsel in eine Tätigkeit mit abwechselndem Stehen und Sitzen geraten. Der Beschwerdeführer habe sich eigenständig eine Umschulung im kaufmännischen Bereich organisiert, was zu befürworten sei. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 27. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung brachte sie vor, sie habe ihren Entscheid in der Verfügung vom 13. November 2019 auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 16. September 2019 gestützt. Dieser habe festgehalten, in B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe sich dabei auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 30. August 2019 und den Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juli 2019 gestützt. Im Bericht der Klinik Z.___ vom 22. November 2019 sei zu einem Wechsel in eine wechselnde stehende und sitzende Tätigkeit geraten worden. Das Ergebnis in der angefochtenen Verfügung entspreche damit der Empfehlung in diesem Bericht. Der medizinische Sachverhalt und damit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 als Sicherheitsangestellter bei einem Pensum von ca. 70% ein Einkommen von Fr. 41'202.-- erzielt. Bei den vorliegenden Verhältnissen sei davon auszugehen, dass er bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleide. Dem Beschwerdeführer seien körperlich überwiegend leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Einnahme von Zwangshaltungen zumutbar. Auf dem ersten Arbeitsmarkt gebe es ein genügend breites Spektrum entsprechender Tätigkeiten, wobei ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit einer solchen Tätigkeit ebenso viel verdienen könne wie mit der zuletzt ausgeübten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe folglich nicht. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls nicht, da bei einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Februar 2019 das Wartejahr nicht erfüllt gewesen sei und da bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Invalidität von mindestens 40% resultiere. Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer änderte in der Replik vom 20. Mai 2020 (act. G 15) seine Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 13. November 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Umschulungskosten zu übernehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Valideneinkommen von Fr. 41'202.--, das auf einer 70%igen Erwerbstätigkeit basiere, sei auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen und betrage somit Fr. 58'860.--. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens müsse auf Tätigkeiten abgestellt werden, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprächen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar seien und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt würden als die zuletzt ausgeübte. Die Beschwerdegegnerin stelle sich ohne jegliche Begründung auf den Standpunkt, dass er bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente verneint. Zu klären ist zunächst, was der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Aus der Begründung geht hervor, dass er primär einen Anspruch auf eine Umschulung geltend macht. In der Replik hat der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Anträge klar formuliert und die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 und Erwerbseinbusse erleide. Fraglich sei, was für Tätigkeiten ihm zukünftig – ohne eine Umschulung und unter der Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen – offen stünden. Die Beschwerdegegnerin müsse aufzeigen, durch welche Tätigkeiten er ebenso viel verdienen könnte, wie er als Sicherheitsangestellter zuletzt verdient habe. Eine zukünftige Tätigkeit müsse ihm zumutbar sein. Er habe eine Modeberaterlehre abgeschlossen und auf diesem Beruf mehrere Jahre gearbeitet. Später sei er als Sicherheitsangestellter tätig gewesen. Diese beiden Berufe könne er nicht mehr ausüben. Zumutbar seien ihm lediglich Berufe, welche der angestammten Tätigkeit gleichwertig seien. Einfache Handlangerjobs seien nicht als gleichwertig anzusehen. Die Beschwerdegegnerin habe aufzuzeigen, welche Tätigkeiten ihm zumutbar seien. Höchst unwahrscheinlich sei, dass er ohne eine Umschulung einen Job finden könne, bei welchem er mit Fr. 58'860.-- entlöhnt werde. Die Beschwerdegegnerin machte in der Duplik vom 9. Juni 2020 im Wesentlichen ergänzend geltend (act. G 17), der Beschwerdeführer könne die ihm verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei folglich auf ein durchschnittliches Einkommen eines Hilfsarbeiters abzustellen. Entsprechende Tätigkeiten erschienen als im Rahmen dessen liegend, was als annähernd gleichwertig mit den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Nicht ersichtlich sei, weshalb ihm eine ungelernte Hilfsarbeitertätigkeit, bei welcher er ebenso viel verdienen könnte wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsangestellter, nicht zumutbar sein solle. B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Umschulungskosten zu übernehmen, beantragt. Die Abweisung des Rentenbegehrens hat der Beschwerdeführer damit nicht angefochten. Die Verfügung vom 13. November 2019 ist also soweit formell rechtskräftig geworden, als sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt worden sind. Der Beschwerdeführer hat nur eine Umschulung beantragt. Falls in der angefochtenen Verfügung auch andere berufliche Eingliederungsmassnahmen wie beispielsweise eine Arbeitsvermittlung gemeint gewesen sein sollten, ist deren Ablehnung ebenfalls formell rechtskräftig geworden. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 2. Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, also auch die Umschulung. Ein Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Invalidität voraus; zudem muss durch die Umschulung die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter einer Invalidität ist nicht eine rentenspezifische Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG, sondern eine umschulungsspezifische Invalidität zu verstehen (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG). Nach der Auffassung des Bundesgerichts liegt eine solche vor, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019, E. 3.1; BGE 130 V 488, E. 4.2; 124 V 110, E. 2b). Dies ist in Anbetracht des Sinns und Zwecks einer Umschulung so zu interpretieren, dass für den Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Eine Umschulung hat nämlich zum Ziel, der versicherten Person eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitatives Element, das heisst die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer annähernd gleichen Verdienstmöglichkeit wie in der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeit, sondern auch ein qualitatives Element, indem der versicherten Person durch eine Umschulung ermöglicht werden soll, einen Beruf auszuüben, der ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 17). Deshalb kann eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit bei einer versicherten Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, nie eine annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit darstellen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 18 zu Art. 17; BGE 124 V 111, E. 3). Ist es also das Ziel, der versicherten Person mittels einer Umschulung zu einer im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertigen Erwerbstätigkeit zu verhelfen, kann sich der rechtsprechungsgemäss geforderte Minderverdienst von etwa 20% als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch nur auf eine Erwerbseinbusse im erlernten Beruf beziehen. Das versicherte Gut ist also die (umschulungsspezifische) Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf. Um diese ermitteln zu können, bedarf es einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitsplatz nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf gleichzusetzen ist. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine versicherte Person aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann, an einer anderen Arbeitsstelle, aber im gleichen Beruf, uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt dann nicht vor. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Umschulungsanspruch eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf voraussetzt. 3. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben von August 1999 bis Juli 2001 eine Ausbildung zum Modeberater gemacht. Ein Nachweis eines entsprechenden Fähigkeitszeugnisses liegt nicht in den Akten (vgl. aber die Einträge im IK-Auszug, IVact. 7). Ab dem Jahr 2011 ist er als Sicherheitsangestellter tätig gewesen. Angaben zu einer allfälligen Ausbildung in diesem Bereich fehlen. Damit steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung gemacht hat. Ebenso wenig steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als ungelernter Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei (IV-act. 19). Sie hat es unterlassen abzuklären, ob der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert hat, sei es als Modeberater, als Sicherheitsangestellter oder in einem anderen Bereich. Sie hat damit ihre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungspflicht verletzt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird berufsberaterisch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung abgeschlossen und damit einen Beruf erlernt hat oder ob er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist. 4.   In medizinischer Hinsicht hat der RAD-Arzt Dr. E.___ festgehalten (IV-act. 16), in der bisherigen Tätigkeit, sofern sie häufiges Gehen und Stehen sowie mittelschwere Arbeitsbelastungen und Zwangshaltungen umfasse, verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ein versicherungsmedizinisch verwertbares Profil hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit liege allerdings nicht vor. Auch Dr. D.___ hat festgehalten, eine Arbeitsplatzbeschreibung fehle. Diese Äusserungen zeigen eine Schwierigkeit bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung auf: Für eine medizinisch-theoretisch überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung können sowohl medizinische als auch berufliche beziehungsweise berufsberaterische Aspekte von Bedeutung sein. Ein medizinischer Sachverständiger kann sich nur dazu äussern, welche Belastungen einer versicherten Person in welchem Umfang trotz einer Gesundheitsbeeinträchtigung noch zumutbar sind respektive welche Belastungen einer versicherten Person wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr zugemutet werden können. In aller Regel verfügt ein medizinischer Sachverständiger aber über keine hinreichend genaue Kenntnis bezüglich der Belastungen in konkreten Berufen oder an konkreten Arbeitsplätzen. Einer berufsberaterischen Fachperson ist es dagegen problemlos möglich, sich sachkundig zur Frage zu äussern, welche Tätigkeiten einem bestimmten medizinischen Anforderungsprofil möglichst optimal gerecht werden. Schon vor längerer Zeit ist deshalb im Schrifttum das folgende Vorgehen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person vorgeschlagen worden: Eine erste Anfrage an einen Arzt ergibt in einer provisorischen Annäherung erste ungefähre Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und liefert in groben Umrissen die Information über eine mögliche beschwerdegerechte Tätigkeit; ein Berufsberater formuliert auf diesem Boden zusätzliche erwerblich-praktische Vorgaben respektive ein präziseres Belastungsprofil im bisherigen Beruf oder verschiedene konkret umrissene Belastungsprofile für neue Verweisungsberufe; mittels einer zweiten, vertiefenden Anfrage an den Arzt wird die Arbeitsfähigkeit für die konkret umschriebenen Tätigkeiten genau eingeschätzt (Franz Schlauri, Medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2000, S. 180 f.; vgl. auch der rechtskräftige Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, IV 2017/283, E. 2.1). Ein solches Vorgehen wäre vorliegend angezeigt gewesen. Der RAD-Arzt Dr. E.___ hat nämlich keine überzeugende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Modeberater oder als Sicherheitsangestellter abgeben können, da ihm die berufsspezifischen Belastungsprofile nicht bekannt gewesen sind. Zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Umschulung wäre dies aber zwingend erforderlich gewesen. Die berufsberaterische Fachperson wird deshalb nicht nur abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 3). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Berufsausbildung absolviert hat, sei es als Modeberater, als Sicherheitsangestellter oder in einem anderen Beruf, wird sie nämlich auch eine Beschreibung eines Belastungsprofils für die Tätigkeit im erlernten Beruf auszuarbeiten haben. Diese ermöglicht es dem medizinischen Sachverständigen anschliessend, eine möglichst präzise Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. 4.2. Der RAD-Arzt Dr. E.___ hat seine Beurteilung insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. August 2019 abgegeben. Dr. D.___ hat dem Beschwerdeführer Einschränkungen für häufiges Gehen und Stehen sowie für mittelschwere und schwere Tätigkeiten attestiert (Fremdakten-act. 2-13). Sie hat festgehalten, auch Bücken und Zwangshaltungen sollten vorübergehend noch vermieden werden. Sie hat mit der Begründung, dass zurzeit funktionelle Beschwerden im Vordergrund stünden, die einer Therapie gut zugänglich seien, die Prognose als gut bezeichnet. Für überwiegend körperlich leichte Arbeiten, die bevorzugt aus einer wechselnden Ausgangslage verrichtet werden könnten, sei ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein Facharzt der Klinik Z.___ hat dem Beschwerdeführer zu einem intensiven, gezielten Kräftigungsprogramm der Rückenmuskulatur thorakal und der Rumpfmuskulatur lumbal geraten (Bericht vom 29. März 2019, IV-act. 9-3). Damit besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die allenfalls durch eine Berufsausbildung erlernte Tätigkeit als Modeberater oder als Sicherheitsangestellter durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte. Für eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung ist es deshalb erforderlich, dass sich ein medizinischer Sachverständiger auch zu einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustands durch therapeutische Massnahmen äussert. Die Sache ist deshalb nicht nur zur berufsberaterischen, sondern auch zur ergänzenden medizinischen Abklärung, das heisst zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung allfälliger medizinischer Massnahmen für 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. November 2019 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. die Tätigkeiten als Modeberater, als Sicherheitsangestellter oder in einem anderen erlernten Beruf sowie für eine allfällige neue Erwerbstätigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese Gebühr vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Aktenumfang gering gewesen ist und da der Rechtsvertreter nur die Replik verfasst hat. Praxisgemäss ist die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

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