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St.Gallen Sonstiges 25.05.2020 IV 2018/103

May 25, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,712 words·~14 min·2

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/103 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.11.2021 Entscheiddatum: 25.05.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2020 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Invalideneinkommen, Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2020, IV 2018/103). Entscheid vom 25. Mai 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2018/103 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Beim Versicherten war erstmals im August 2016 eine Kardiomyopathie diagnostiziert worden (vgl. Bericht des Spitals B.___ vom 22. August 2016, IV-act. 22). In den Jahren 2016 und 2017 war der Versicherte im Zusammenhang mit der Herzerkrankung in der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals des Kantons St. Gallen (KSSG) behandelt worden. Die Ärzte hatten im Wesentlichen die Diagnosen dilatative Kardiomyopathie mit einer hochgradigen LV- Funktionsstörung und einer initial mittelschweren Mitralklappeninsuffizienz sowie COPD gestellt. Im Februar 2017 war eine CRT-D-Implantation erfolgt (vgl. die Berichte des KSSG vom 28. Oktober 2016, 21. November 2016, 20. Dezember 2016, 30. Januar 2017, 20. März 2017, IV-act. 14 ff.). A.a. Am 6. April 2017 berichtete der Hausarzt, dass der Versicherte aufgrund der Kardiomyopathie in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärfachmann nicht mehr einsetzbar sei (IV-act. 7). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete die Einschätzung des Hausarztes am 25. April 2017 als nachvollziehbar. In einer körperlich sehr leichten, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit verfüge der Versicherte über eine relevante Arbeitsfähigkeit (IV-act. 24). A.b. Im Mai 2017 berichtete die Arbeitgeberin des Versicherten, die C.___ AG, dass der Versicherte von September 1994 bis August 2016 als Heizungsmonteur im 100%- Pensum tätig gewesen sei (IV-act. 31). A.c. Im Rahmen des Assessment-Gesprächs vom 6. Juni 2017 hielt der zuständige Eingliederungsverantwortliche fest, dass sich der Versicherte subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 39). Am 3. August 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 (vgl. IV-act. 40). A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. September 2017 hielt der Hausarzt fest, dass sich die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von 20-25% auf aktuell 45% gesteigert habe. Der Versicherte sei als Heizungsmonteur nicht mehr einsetzbar, da er Treppen steigen und Geräte und Material tragen müsse (IV-act. 43). A.e. Am 26. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherte mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da er sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 46) A.f. Am 7. Dezember 2017 notierte der RAD, dass der Versicherte in der körperlich schweren Tätigkeit als Heizungsmonteur seit dem 20. Juni 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten, wechselnd belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken und ohne die Notwendigkeit, Treppen zu steigen, betrage die Arbeitsfähigkeit angesichts einer inzwischen auch verbesserten linksventrikulären Auswurffraktion 100% (IV-act. 50). Gleichentags stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 20% in Aussicht. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei von einem Valideneinkommen von Fr. 87'100.00 auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen und ein Invalideneinkommen von Fr. 69'554.00 anzunehmen (IV-act. 53). A.g. Dagegen wandte der Versicherte am 25. Januar 2018 ein, dass es ihm nicht zumutbar sei, in seinem Alter noch eine adaptierte Tätigkeit anzunehmen. Beim Valideneinkommen sei das jährliche Bruttoeinkommen des Jahres 2015 von Fr. 92'180.00 heranzuziehen. Ausserdem sei beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von 25% zu gewähren. Damit stehe ihm mindestens eine Viertelsrente zu (IV-act. 57). A.h. Am 12. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs. Zu den Einwänden hielt sie fest, dass beim Valideneinkommen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen und eine Durchschnittsberechnung zu erstellen sei. Dadurch ergebe sich ein im Vergleich zum Vorbescheid angehobenes Valideneinkommen von Fr. 91'091.00. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen. Aus medizinischer Sicht sei in einer adaptierten Tätigkeit A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.   von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deshalb sei beim Invalideneinkommen kein "leidensbedingter" Abzug anzurechnen. Das Alter bilde kein Kriterium für die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'091.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'554.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24% und damit kein Rentenanspruch (IV-act. 59). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. März 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Viertelsrente. Er machte geltend, dass er seine erlernte und langjährig ausgeführte Tätigkeit als Heizungsmonteur gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen könne. Aus seiner Sicht sei es nicht zumutbar, dass er in seinem Alter noch eine adaptierte Tätigkeit annehmen müsse. Das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von knapp Fr. 70'000.00 sei viel zu hoch. In seiner gesundheitlichen Situation und in seinem Alter würde es ihm nie gelingen, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei, diesen hohen Lohn für eine ungelernte Tätigkeit zu bezahlen. Ihm sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25% zu gewähren (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der LSE Männer im Kompetenzniveau 1 im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 66'633.00 erzielt hätten. Umstände, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigten, seien keine ersichtlich. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 27%. Selbst wenn man einen 15%igen Tabellenlohnabzug gewähren würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56'638.00 immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% (act. G 4). B.b. Am 21. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (act. G 6). B.c. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Einen Rentenanspruch haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2. Gemäss Art. 28a Abs. 1 des IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.3. Um das Invalideneinkommen zu bestimmen und damit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt feststehen. In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzerkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur seit Juni 2016 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer körperlich angepassten Tätigkeit besteht gemäss RAD hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 1.4. Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Standpunkte bezüglich der Höhe der Vergleichseinkommen sowie der Anrechnung bzw. der Höhe eines Abzugs vom Tabellenlohn. 2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Vorliegend würde der am 13. März 2017 angemeldete Rentenanspruch mit Blick auf die seit Juni 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit frühestens am 1. September 2017 entstehen. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Heizungsmonteur absolviert und war danach sein ganzes Erwerbsleben lang in diesem Beruf tätig. Vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung hat er zuletzt seit 1994 bei der C.___ AG im 100%- Pensum gearbeitet (vgl. IV-act. 1, 11, 31, vgl. auch den IK-Auszug vom April 2017, IVact. 6). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Jahreslohn von Fr. 92'180.00 erzielt; ohne Gesundheitsschaden hätte sich der Bruttolohn in Zukunft auf Fr. 91'000.00 belaufen (IV-act. 31). Die Beschwerdegegnerin hat der Berechnung des Valideneinkommens den Durchschnitt der abgerechneten Jahreslöhne der Jahre 2011 bis 2015 zugrunde gelegt und ist von einem Valideneinkommen von Fr. 91'091.00 ausgegangen, was sich mit den Angaben der Arbeitgeberin deckt. Der statistische, standardisierte Durchschnittslohn eines gelernten Heizungsmonteurs, der komplexe praktische Tätigkeiten ausübt, die ein grosses Wissen voraussetzen, hat im Jahr 2016 gemäss den Ergebnissen der LSE Fr. 7'372.00 pro Monat betragen (Baugewerbe, Branche 41-43, Kompetenzniveau 3). Dies hat bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden pro Woche (Baugewerbe, 41-43) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2016: 2239, 2017: 2249) im Jahr 2017 einem Jahreslohn von Fr. 91'747.00 entsprochen. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Durchschnittseinkommen entspricht somit im Wesentlichen den statistischen Durchschnittslöhnen eines gelernten Heizungsmonteurs mit erweiterten Kenntnissen. Damit ist das in der angefochtenen Verfügung herangezogene Valideneinkommen von Fr. 91'091.00 nicht zu beanstanden (und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten). 2.3.  2.4. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur aus medizinischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit kann also nicht die Invalidenkarriere sein. Da er seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist es ihm nicht mehr möglich, seine beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten. Deshalb stehen ihm nur noch adaptierte Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Seine Invalidenkarriere ist also die Hilfsarbeit. Dabei besteht keine Beschränkung auf eine bestimmte Branche, da eine Hilfsarbeit definitionsgemäss keine neue, berufliche Ausbildung, sondern höchstens eine kurze Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz erfordert. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass 2.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es ihm nicht zumutbar sei, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als gelernter Heizungsmonteur noch eine angepasste leichte Hilfsarbeit anzunehmen. Das versicherte Risiko bzw. der Schaden, der durch die Invalidenrente gedeckt wird, ist die Invalidität (Art. 8 ATSG), genauer die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), also der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das versicherte Gut, das bei Eintritt des Risikos beschädigt wird, ist also notwendigerweise die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Ebenso wie eine durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkte Arbeitslosigkeit muss auch eine Unzumutbarkeit der Ausübung einer Hilfsarbeit invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sein. Die Zumutbarkeit der Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit ist wie die Arbeitslosigkeit ein IV-fremdes Element, da der Invaliditätsbegriff – bzw. der versicherte Schaden – jedes nicht direkt durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkte Fehlen von Erwerbseinkommen nicht abdeckt. Wer objektiv betrachtet durch die Ausübung einer adaptierten Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte, ist nicht invalid im Sinne des Gesetzes, selbst wenn er es aus subjektiven Gründen (z.B. wie im Falle des Beschwerdeführers ein sozialer Abstieg durch den Wechsel von einer jahrelangen Facharbeit zu einer einfachen Hilfsarbeit) als unzumutbar erachtet, eine solche (geringere) Hilfsarbeit auszuüben. Die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit einer Hilfsarbeitertätigkeit begründet mit anderen Worten keine Invalidität. 2.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren sinngemäss geltend gemacht, dass er aufgrund seine Alters keine Stelle mehr finden werde, d.h. seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten könne. Das Alter des Beschwerdeführers ist mitunter auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt von Bedeutung. In der Invalidenversicherung gilt jedoch das Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist (teilweise) fiktiver Natur. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b). Für die Invaliditätsbemessung ist folglich nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten 2.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde. Auf dem invalidenversicherungsrechtlich heranzuziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt spielt das Alter des Beschwerdeführers folglich keine Rolle. Anzumerken bleibt, dass ein fortgeschrittenes Alter in der Rechtsprechung zuweilen als Kriterium anerkannt wird, wenn es zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Selbst wenn man dieser Rechtsprechung folgen würde, wären im vorliegenden Fall ausser dem Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1959) – wenn überhaupt – keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, zumal dem Beschwerdeführer alle körperlich leichten (sitzenden) Tätigkeiten offenstehen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist auf das durchschnittliche Einkommen aller Hilfsarbeiter gemäss der LSE-Tabellen abzustellen. Dem Beschwerdeführer stehen Hilfsarbeiten in allen Branchen offen und es ist ihm zumutbar, eine seinem Belastungsprofil angepasste Hilfsarbeitertätigkeit auszuführen (vgl. vorstehende E. 2.4.2). Das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens entspricht folglich dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. Das durchschnittlich erzielte Jahreseinkommen eines Hilfsarbeiters, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, hat im Jahr 2016 Fr. 67'416.40 betragen (T1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.39; 2016: 2239, 2017: 2249) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 67'717.50. 2.4.4. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es einer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidenden versicherten Person aus betriebswirtschaftlichökonomischer Sicht unter Umständen nicht möglich ist, mit ihrer Arbeitsleistung denselben ökonomischen Mehrwert wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person zu generieren. Zudem muss ein potentieller Arbeitgeber das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen einkalkulieren. Damit wird der ökonomische Mehrwert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers unter dem statistischen Zentralwert liegen, weshalb ein zusätzlicher Lohnabzug zu erfolgen hat. Wenn man solche 2.4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. betriebswirtschaftlich-ökonomischen Zwänge ignoriert und die Gleichwertigkeit von gesunden teilerwerbstätigen Hilfsarbeitern und gesundheitlich angeschlagenen teilarbeitsfähigen Hilfsarbeitern fingiert, so bezieht man einen Soziallohnanteil in den Einkommensvergleich ein, was offensichtlich gesetzwidrig ist und mit dem Abzug vom Tabellenlohn ja gerade verhindert werden soll. Im Gegensatz zu gesunden Hilfsarbeitern weist der Beschwerdeführer – indirekt krankheitsbedingt – betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet besondere Nachteile auf. Das rechtfertigt praxisgemäss einen Tabellenlohnabzug von 10%. Ebenso wie bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist das Alter des Beschwerdeführers beim Tabellenlohnabzug nicht von Relevanz; es stellt keinen Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn dar. Ein fortgeschrittenes Alter erschwert allenfalls das Finden einer Anstellung auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt; auf dem IV-rechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.4.3) findet auch ein 59-Jähriger sofort eine Stelle. Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'945.75 (Fr. 67'717.50 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'091.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'945.75 ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33% (Fr. 91'091.00 – 60'945.75 / Fr. 91'091.00 x 100). Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2020 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Invalideneinkommen, Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2020, IV 2018/103).

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