© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/284 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.10.2020 Entscheiddatum: 25.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2020 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidität. Invalidenrente. Validenkarriere. Valideneinkommen. Würdigung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, IV 2017/284). Entscheid vom 25. Juni 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/284 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Strassenbauer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert und er habe später den eidgenössischen Fachausweis als Personalberater erlangt. Die frühere Arbeitgeberin des Versicherten berichtete im Februar 2016 (IV-act. 25), dieser habe von Ende März 2013 bis Ende September 2014 als Qualitätskontrolleur für sie gearbeitet. Sie habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil die Arbeitsleistung des Versicherten nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Der Jahreslohn habe 63’700 Franken betragen. Eine andere Arbeitgeberin hatte bereits im November 2015 angegeben (IV-act. 14), der Versicherte sei in der Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 als Taxichauffeur für sie tätig gewesen. Ab März 2013 sei er dieser Tätigkeit nur noch teilweise nachgegangen. Ab Oktober 2013 sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Der im Jahr 2013 ausbezahlte Lohn habe sich auf 16’181.65 Franken belaufen. Der Handchirurg Dr. med. B.___ teilte im Mai 2016 mit (IV-act. 28), der Versicherte leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom, an beidseitigen Schulterschmerzen, an Schmerzen in den Händen und in den Handgelenken, an einer beidseitigen, rechtsbetonten Rhizarthrose sowie an einer psychosozialen Konfliktsituation. Im Vordergrund stünden die Schmerzen in den Händen bei objektivierten Arthrosen. Diese verunmöglichten die Weiterführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aktiv mitarbeitender Teamleiter in einem Reinigungsunternehmen. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Als mögliche und realisierbare Umschulung wäre der Einsatz als Car- oder Bus-Chauffeur sinnvoll. Im Juni 2016 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), angesichts des chronischen A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzsyndroms in den Händen und Schultergelenken sowie der bisher nicht näher bekannten psychischen Problematik müsse der Wunsch des Versicherten nach einer Umschulung zum Chauffeur kritisch gesehen werden (IV-act. 30). Im September 2016 wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Versicherte oft im Freiwilligen-Dienst längere Strecken für Personentransporte fahre und dabei keine Probleme mit den Armen und Händen bekunde (IV-act. 38). Die psychiatrische Klinik D.___ hatte im August 2014 über eine stationäre Behandlung im Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis zum 26. Juni 2014 berichtet (IV-act. 52). Die Ärzte hatten festgehalten, dass der Versicherte an Anpassungsstörungen in der Form einer kurzen depressiven Reaktion, an Störungen durch Kokain bei einem schädlichen Gebrauch sowie (verdachtsweise) an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen leide. Er habe in den vergangenen Jahren ein viel zu hohes Arbeitspensum bewältigt. Aufgrund der Dauerbelastung sei er in eine depressive Entwicklung gerutscht. Etwa einmal pro Monat habe er mit Kollegen exzessiv Kokain konsumiert. Ursprünglich habe er Strassenbauer gelernt. Er habe aber nur drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach sei er in einem Informatikbetrieb angelernt worden. Später sei er als Bauleiter im Tiefbau und anschliessend als Service-Techniker tätig gewesen. Nach einem Stellenverlust habe er eine Technikerschule besucht. Er habe sich als arbeitslos melden müssen, sei dann aber selbst vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Personalberater angestellt worden. Etwa ab dem Jahr 2008 sei er im Bereich Produktmanagement einer Bauabteilung tätig gewesen. An jenem Arbeitsplatz sei er ausgegrenzt worden. Zu Weihnachten 2008 habe er die Kündigung erhalten. Seit April 2013 sei er als „Chef Unterhalt“ für eine Reinigungsunternehmung tätig. Die Klinik E.___ hatte im August 2014 über eine knapp einmonatige stationäre Behandlung im Juli 2014 berichtet und angegeben (IV-act. 55), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung (mit Angst und depressiver Reaktion gemischt), an einer generalisierten Angststörung sowie an einer psycho-physischen Erschöpfung. Bis Ende September 2014 werde er noch vollständig arbeitsunfähig sein. Sein psychischer Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Im Dezember 2016 gab die Klinik E.___ an (IV-act. 54), der psychische Zustand des Versicherten habe sich im Laufe der Jahre 2015 und 2016 deutlich gebessert. Die letzte Konsultation sei im April 2016 erfolgt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit einem Vorbescheid vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 62). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei zwar ab April 2014 nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei aber nur vorübergehend gewesen. Ab April 2016 sei wieder von einer stabilen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 10. April 2017 wandte der Versicherte ein, die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei tatsachenwidrig (IV-act. 64). Am 8. Juni 2017 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (IV-act. 70), Dr. B.___ habe telefonisch angegeben, dass sich nur noch die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2017 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 74). A.b. Am 9. August 2017 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und eventualiter die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte er aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe bislang noch kein Gutachten eingeholt. Der Sachverhalt erweise sich deshalb in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe auch nicht erklären können, welche konkrete Tätigkeit dem Beschwerdeführer überhaupt noch zugemutet werden könne. Schliesslich habe sie den „Leidensabzug“ vergessen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2013 freiwillig mit einem im Vergleich zu den Vorjahren tiefen Lohn von 32’500 Franken begnügt. Dieser Betrag sei als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Da für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, könnte der Beschwerdeführer ein dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechendes Einkommen von 65’654 Franken erzielen. Die Vergleichseinkommen seien bis auf eine Differenz von fünf Prozent zu „parallelisieren“. Unter B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Berücksichtigung eines „Leidensabzugs“ von zehn Prozent resultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich sechs Prozent. Am 4. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.c. Am 6. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. G 10). Er machte geltend, dass er zivilrechtlich gegen seine letzte Arbeitgeberin vorgehen wolle und dass der Ausgang jenes Verfahrens für die Festsetzung des Valideneinkommens von Bedeutung sein könnte. Mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2017 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren (act. G 14). B.d. Am 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Verfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin aus verschiedenen Gründen nicht weitergeführt habe (act. G 15). Am 3. April 2018 schlug das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer vor, die Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zweiten Beschwerdeverfahrens betreffend beruflichen Massnahmen aufrecht zu erhalten (act. G 16). Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (act. G 17). B.e. Am 26. Februar 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin (act. G 25), dass er im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die SMAB AG begutachtet werde. Wahrscheinlich werde er nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Massnahmen erneut eine Beschwerde erheben müssen. Das Versicherungsgericht behielt das Beschwerdeverfahren deshalb vorerst weiterhin sistiert (act. G 26). Da das Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen am 20. September 2019 durch eine abweisende Verfügung abgeschlossen worden war, hob das Versicherungsgericht die Verfahrenssistierung mit einer Verfügung vom 10. Dezember 2019 auf (act. G 27). B.f. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (vgl. act. G 29 f.).B.g. Im Juni 2018 hatte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen einen allgemeinen Funktionsbeschrieb für einen in einem C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum tätigen Personalberater eingeholt (IV-act. 106 f.). Am 27. Juni 2018 hatte sie ein Assessmentgespräch durchgeführt (IV-act. 109). Dabei hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er arthrosebedingte Schmerzen in den vorderen Fingergliedern verspüre, wenn er die Finger einsetzen müsse. Er habe sein Leben umgestellt und versuche nun, möglichst alles mit den Handinnenflächen zu tun, um die Finger zu schonen. Er habe sich verschiedene Hilfsmittel wie eine Schlüsselverlängerung, einen Glasöffner, spezielle Messer, spezielle Wäscheklammern etc. zugelegt. Seit drei Jahren arbeite er als Fahrer für freiwillige Fahrdienste. Als LKW- Chauffeur könne er nicht arbeiten, weil ein LKW-Chauffeur nicht nur fahren, sondern jeweils auch noch andere Arbeiten (insb. Be- und Entladen) ausführen müsse. Als Bus- Chauffeur könnte er dagegen arbeiten, weil er fast alles mit der Handinnenfläche tun könne. Er habe einmal probehalber Platz auf einem Chauffeursitz genommen und sich von einem Kollegen alles zeigen lassen. Eine Tätigkeit als Fahrlehrer könne er sich wegen der hohen Investitionskosten und dem mit der anschliessenden Selbständigkeit verbundenen Risiko nicht vorstellen. Auch als Taxichauffeur könne er nach einem Überfall im Jahr 2013 unmöglich wieder arbeiten. Den Beruf Personenchauffeur gebe es nicht. Als Personalberater könne er wegen des hohen Anteils an administrativen Arbeiten nicht mehr tätig sein. Auch die Tätigkeit als Qualitätskontrolleur erachte er als unzumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hatte am 8. August 2018 notiert (IV-act. 110), die im Juni 2018 eingeholte Funktionsbeschreibung für einen Personalberater lasse keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Belastungen jener Tätigkeit zu. Die Beschwerdegegnerin werde noch ein Belastungsprofil einholen müssen. Eine Eingliederungsverantwortliche hatte am 16. November 2018 festgehalten (IV-act. 121), Personalberater könnten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei einem privaten Stellenvermittler angestellt sein. In beiden Bereichen sei der Anteil der Schreibarbeit sehr hoch, wie telefonische Angaben bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei einem privaten Stellenvermittler ergeben hätten. Der Zeitanteil der Arbeiten am PC und der Schreibtätigkeiten belaufe sich bei einem privaten Stellenvermittler auf etwa 80 Prozent. Auch bei der Tätigkeit für ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum müssten hauptsächlich Schreibarbeiten ausgeübt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Mitarbeiter als Personalberater oder im Arbeitgeberservice tätig sei, weil der Schreibanteil in beiden Bereichen gleich hoch sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Handchirurg Dr. B.___ hatte in einem Telefongespräch mit der RAD-Ärztin Dr. C.___ im Dezember 2018 angegeben (IV-act. 133), der klinische Untersuchungsbefund sei „relativ blande“, aber der Beschwerdeführer gebe Schmerzen bei repetitiven Bewegungen an. Das Greifen sei kein Problem. Ein Arbeitstraining zur Testung der Einschränkungen und Fähigkeiten sei zu begrüssen. Am 11. Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die SMAB AG mit der Erstellung eines bidisziplinären – orthopädischen und psychiatrischen – Gutachtens beauftragt (IV-act. 141). Das Gutachten war am 30. April 2019 erstellt worden (IV-act. 149). Die Sachverständigen hatten festgehalten, bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung hätten sich keine Schwellungen oder Querdruckschmerzen im Bereich der Fingergrundgelenke, der Fingermittelgelenke oder der Fingerendgelenke gezeigt. Sämtliche Fingergelenke seien reizlos und frei beweglich gewesen. Die Handfunktionen und die grobe Kraft seien vollständig erhalten gewesen. In den aktuellen Röntgenaufnahmen beider Hände hätten sich eine unveränderte Rhizarthrose rechts sowie eine normale Darstellung der Fingergelenke und der übrigen Gelenke in der rechten Hand ohne einen Nachweis von sonstigen über das altersphysiologische Mass hinausgehenden Degenerationen gezeigt. Folglich bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht kein Anhalt für die in den Akten erwähnte Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits. Auch ansonsten sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Insbesondere hätten keine relevanten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter festgestellt werden können. Zusammenfassend bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Gebiet hätten keine Symptome, Beeinträchtigungen, Defizite oder Phänomene mit Krankheitswert erhoben werden können, weshalb keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Der psychopathologische Befund sei vollkommen unauffällig ausgefallen. Aus bidisziplinärer Sicht seien nur eine mässige rechtsbetonte Rhizarthrose beidseits, eine Fasciitis plantaris rechts bei einem Senk-Spreizfuss beidseits sowie ein Übergewicht zu diagnostizieren. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund von degenerativen Veränderungen seien maximal körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu empfehlen. Da die Laborergebnisse entgegen der Aussage des Beschwerdeführers für einen phasenweise erhöhten Alkoholkonsum und auch für einen Cannabiskonsum sprächen, sollte vorsichtshalber von Tätigkeiten im C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Das Versicherungsgericht hat das Beschwerdeverfahren betreffend die das Bereich der Personenbeförderung und von Tätigkeiten mit einem leichten Zugang zu Alkoholika (z.B. in der Gastronomie) Abstand genommen werden. Für die Zeit ab August 2014 sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Qualitäts-Kontrolleur als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hatte das Gutachten der SMAB AG grundsätzlich als überzeugend erachtet, aber die folgenden Rückfragen empfohlen: „Bitte beschreiben Sie die degenerativen Veränderungen, welche zur Formulierung von Adaptionskriterien führen! Beziehen sich diese Adaptionskriterien auch auf die Belastung der Finger/Hände? Bitte nehmen Sie Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Personalberater gemäss dem Belastungsprofil vom 16. November 2018 mit repetitiven Belastungen der Finger/Hände durch PC-Arbeit!“ (IV-act. 150). Die entsprechenden Rückfragen der Beschwerdegegnerin waren von den Sachverständigen am 19. Juni 2019 wie folgt beantwortet worden (IV-act. 152): Die radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Hand und der rechten Schulter hätten zwar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen, als körperlich leicht angegebenen Tätigkeit als Qualitäts-Kontrolleur, aber im Rahmen des eingeschätzten Belastungsprofils seien aufgrund dieser degenerativen Veränderungen maximal körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15kg) empfohlen worden, um den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu gefährden. Auch Tätigkeiten, die ein ständiges kraftvolles Zugreifen der rechten Hand erforderten, seien aufgrund der vorhandenen Rhizarthrose rechts als ungeeignet zu qualifizieren. Die repetitiven Belastungen der Finger/Hände bei der PC-Arbeit seien davon nicht betroffen, da beim Beschwerdeführer radiologisch keinerlei Degenerationen im Bereich der Fingergrundgelenke, der Fingermittelgelenke und der Fingerendgelenke vorlägen. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hatte gestützt auf diese Ausführungen am 26. Juni 2019 notiert, dass auch für die Tätigkeit als Personalberater von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 153).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbegehren des Beschwerdeführers abweisende Verfügung vom 29. Juni 2017 für die Dauer eines zweiten Beschwerdeverfahrens betreffend berufliche Massnahmen sistiert. Diese Verfahrenssistierung ist nicht etwa deshalb erfolgt, weil das Versicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren hätte vereinigen wollen, denn die Verfahren weisen keinen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang auf. Vielmehr ist das Versicherungsgericht implizit davon ausgegangen, dass das nach einer Rückweisung wieder aufgenommene Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen neue Akten produzieren werde, die auch für das Rentenverfahren massgebend sein und in diesem Beschwerdeverfahren gewürdigt werden könnten, auch wenn diese Akten aus dem an sich nicht massgebenden Zeitraum nach der Eröffnung der angefochtenen Rentenverfügung vom 29. Juni 2017 stammen würden. Dem seit langen Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist bewusst gewesen, dass die Rentenverfügung an sich bereits deshalb hätte aufgehoben werden müssen, weil sie verfrüht, nämlich vor dem Abschluss der Sachverhaltsermittlung, ergangen ist, aber er hat sich dennoch mit der Verfahrenssistierung einverstanden erklärt, wobei ihm bewusst sein musste, dass das Versicherungsgericht die Verletzung der Untersuchungspflicht später unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Verfahren betreffend berufliche Massnahmen erstellten Akten „heilen“ würde. Er hat sich folglich mit dem damit einhergehenden „Ignorieren“ des Verfahrensmangels (der verfrühten Verfügung betreffend das Rentenbegehren des Beschwerdeführers) einverstanden erklärt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er eine rasche Erledigung der Sache einer Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin vorgezogen hat. Deshalb ist die im Verwaltungsverfahren begangene Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu „ignorieren“ und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erstellten neuen Akten materiell zu prüfen. Allerdings ist dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit dem verfrühten Abschluss des Rentenverfahrens ein unnötiges Beschwerdeverfahren provoziert hat, in Anwendung des Verursacherprinzips bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Ausbildung zum Strassenbauer absolviert. Diesen Beruf hat er aber nur kurz ausgeübt. Anschliessend hat er sich dazu entschlossen, eine zweite Ausbildung zum Personalberater zu absolvieren. In diesem Beruf ist er über eine längere Zeit tätig gewesen. Zuletzt hat er zwar als Qualitäts- Kontrolleur für eine Reinigungsfirma gearbeitet, aber dabei hat es sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die in Bezug auf die fachliche Qualifikation und wohl auch in Bezug auf das Lohnniveau mit jener eines Personalberaters vergleichbar gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr als Personalberater gearbeitet hat, hat nicht dazu geführt, dass er diese Tätigkeit nun nicht mehr ausüben könnte, denn der zwischenzeitliche technologische Fortschritt dürfte den Wiedereinstieg in die Tätigkeit eines Personalberaters, wenn überhaupt, dann nur minimal erschweren. Der Beschwerdeführer hätte seine erlernten Fähigkeiten also ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt ausnützen können. Die Validenkarriere besteht folglich in der Ausübung des erlernten Berufs eines Personalberaters, weshalb das erzielbare Valideneinkommen dem Durchschnittseinkommen eines ausgebildeten Personalberaters entspricht. 2.2. Die Sachverständigen der SMAB AG haben über zuverlässige Angaben zu den konkreten Belastungen der vom Beschwerdeführer erlernten Tätigkeit als Personalberater verfügt, denn die Beschwerdegegnerin hat ihnen die Ergebnisse ihrer sorgfältigen Abklärungen zu den konkreten Belastungen eines Personalberaters zur Verfügung gestellt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer eingehend untersucht. Der massgebende, umfassend erhobene und umschriebene objektive klinische Befund ist sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unauffällig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Hinweis darauf, dass die Sachverständigen der SMAB AG den massgebenden Befund unvollständig erhoben hätten. Sie haben den Beschwerdeführer umfassend untersucht, sie haben aktuelle Röntgenbilder anfertigen lassen und sie haben die Vorakten eingehend gewürdigt. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist von ihnen folglich vollständig erhoben worden. Für die Beurteilung sind 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Gerichtskosten sind angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen. In Anwendung des Verursacherprinzips (Art. 95 Abs. 2 VRP) sind diese Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn sie hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und damit eine „wesentliche Verfahrensvorschrift“ im Sinne des Art. 95 Abs. 2 VRP verletzt und dadurch dieses Beschwerdeverfahren provoziert, weshalb sie die Kosten dafür zu tragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in Anwendung des nicht in erster Linie die bildgebenden, sondern die klinischen Befunde entscheidend gewesen. Allerdings sind die bildgebenden Befunde ohnehin ebenso weitgehend unauffällig wie die klinischen Befunde gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht hat, lässt sich von der Diagnose einer Rhizarthrose kein direkter Schluss auf die Arbeitsfähigkeit ziehen, weil die Diagnose für sich allein noch nichts über den Schweregrad der Erkrankung aussagt. Für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sind deshalb die objektiven klinischen Befunde, also insbesondere die Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Kraft, aber auch die objektivierbaren Schmerzen massgebend. Diese Befunde sind hier gemäss den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen der SMAB AG minimal gewesen. In ihrem Gutachten und in ihrer ergänzenden Stellungnahme haben die Sachverständigen der SMAB AG ausgehend von dieser weitgehend unauffälligen Befundlage mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum von Tätigkeiten ohne Einschränkungen zugemutet werden kann und dass der Beschwerdeführer insbesondere auch den erlernten Beruf als Personalberater weiterhin uneingeschränkt ausüben kann. In den gesamten Akten finden sich keine Hinweise, die wesentliche Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken würden. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Personalberater trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann folglich trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin einen durchschnittlichen Lohn eines Personalberaters erzielen, weshalb das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen dem Valideneinkommen entspricht. Mittels eines sogenannten „Prozentvergleichs“ ergibt sich ein Invaliditätsgrad von null Prozent. Die Abweisung des Rentenbegehrens erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verursacherprinzips auch eine Parteientschädigung auszurichten. Da der für dieses Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt weitgehend identisch mit jenem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren IV 2017/283 gewesen ist und da der Aufwand des Rechtsvertreters in jenem Beschwerdeverfahren bereits entschädigt worden ist, ist der in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigende erforderliche Vertretungsaufwand als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten im Betrag von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2020 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidität. Invalidenrente. Validenkarriere. Valideneinkommen. Würdigung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, IV 2017/284).
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