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St.Gallen Sonstiges 23.10.2019 ERB 2019 Nr. 166

October 23, 2019·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·5,701 words·~29 min·1

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: ERB 2019 Nr. 166 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 24.02.2020 Entscheiddatum: 23.10.2019

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Zuweisung in die Einführungsklasse B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Im Moment der Einschulung fielen beim Knaben sprachliche Schwierigkeiten auf, konkret habe er anfangs Schuljahr praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. Im ersten Semester des 1. Kindergartenjahrs ist B.__ mit 3 Lektionen DAZ-Unterricht unterstützt worden, im 2. Semester wurde diese Massnahme intensiviert. Seit August 2018 erhält B.__ Logopädieunterricht. Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. Regelklasse, was ebenso für die Gutheissung spricht: Zwar weist der Knabe noch immer sprachliche Schwierigkeiten aus, kann diese gemäss Einschätzungen des SPD jedoch durch die attestierten guten Leistungen im nichtsprachlichen Bereich kompensieren. ERB 2019 Nr. 166 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. 

Erziehungsrat des Kantons St.Gallen

Protokoll des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen

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Sitzung vom: 23. Oktober 2019 / Nr. 166

Z.__, Schulrat: A.__; Rekurs gegen die Zuweisung von B.__ in die Einführungsklasse

Auszug an: A.__, eingeschrieben

Z.__, eingeschrieben

Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen, Müller-Friedbergstrasse 34, 9400 Rorschach

Amt für Volksschule / Abteilung Sonderpädagogik / Rechnungsführerin Generalsekretariat / Dienst für Recht und Personal / Mitglieder des Erziehungsrates / GE (2)

Zugestellt am: 28. Oktober 2019

Der Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:

A. B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Schon im ersten Kindergartenjahr sei B.__ im sprachlichen Bereich aufgefallen, so habe er anfangs Schuljahr noch praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. B.__ sei im 1. Semester des 1. Kindergartenjahrs mit 3 Lektionen «Deutsch als Zweitsprache»-Unterricht (nachfolgend DAZ-Unterricht) pro Woche unterstützt worden und auch im 2. Semester habe der Knabe eine intensive DAZ-Unterstützung erfahren. Seit August 2018 habe B.__ Logopädieunterricht erhalten. Die Sprache habe sich trotz der Unterstützung bzw. Deutschunterricht langsamer entwickelt als erwartet. Der Knabe habe auch Wörter der Fäkalsprache benutzt oder wie ein «Roboter» gesprochen, was zu Streit oder Missverständnissen mit anderen Kindern geführt habe. Mit Einverständnis der Eltern, A.__, sei B.__ im Januar 2019 vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) abgeklärt worden.

B. Der diesbezüglichen Anmeldung ist zu entnehmen, dass B.__ über Potential verfüge, allerdings sei die Sprachentwicklung sehr auffällig. B.__ könne sich die Wörter und Inhalte trotz mehrmaligen Wiederholungen sehr schlecht merken. Weiter habe der Knabe sehr lange nicht an Sammelspielen und Aktivitäten im Kreis mitgemacht. Auch im grob- und feinmotorischen Bereich sei B.__ aufgefallen, jedoch habe er diese Schwäche aufholen können: B.__ besuche das Fussballtraining und das Kinderturnen, zudem arbeite die Mutter mit dem Sohn zu Hause im feinmotorischen wie auch sprachlichen Bereich. Im mathematischen Bereich bringe B.__ recht gute Grundkenntnisse mit. Die Abklärung des SPD solle Aufschluss über die weitere Beschulung von B.__ geben.

Der Bericht des SPD vom 3. Mai 2019 schildert zunächst den Konflikt zwischen den Eltern und der Schule. Es seien Differenzen in der Einschätzung des Entwicklungsstandes von B.__ zum Ausdruck gekommen. Die Eltern würden die Beobachtungen der Lehrpersonen ernst nehmen

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und hätten den Kinderarzt zur Klärung des Förderbedarfs beigezogen, welcher im Verlauf keinen Anlass zur Einleitung einer motorischen Therapie gesehen habe. Auf eigene Initiative hin hätten die Eltern eine Lehrerin für privaten Deutschunterricht engagiert: Ihre Ergebnisse würden die Eltern höher gewichten als die logopädischen Therapien, welche unter anderem auf spielund handlungsbasierter Ebene vonstattengehen. Weiter schilderten die Eltern Vorfälle, welche sie an der ausreichenden Verantwortlichkeit der Schule hätten zweifeln lassen. Die Verständigung mit der Lehrperson sei dadurch gestört, allerdings sei noch Vertrauen in die Schulische Heilpädagogin und den Schulleiter vorhanden.

B.__ habe sich in der Untersuchungssituation zunächst eher zurückhaltend und beobachtend verhalten. Er habe seine Bedürfnisse jedoch äussern können, altersentsprechend eigene Beobachtungen und Gedanken geschildert, er habe sich im Lauf der Stunde auch geöffnet und sich eingebracht. Die Beschäftigung mit nichtsprachlichen, visuell vorgelegten Aufgaben hätten dem Knaben Freude bereitet, er habe interessiert, konzentriert, sorgfältig und ausdauernd gearbeitet. Dabei habe er «im Sinn der Sache» die sprachliche Kommunikation stetig steigern können, wenn auch mit vereinzelten leichten Frustrationszeichen. Die visuell präsentierten Aufgabestellungen habe B.__ gut auffassen können. Er habe im sprachfreien Leistungstest ein Gesamtergebnis an der Grenze des obersten Durchschnittsbereichs zum überdurchschnittlichen Bereich erreicht. Auf Ebene der Untertests erziele B.__ überdurchschnittliche Ergebnisse im räumlich-konstruktiven Denken (Mosaik nachbauen) sowie in der Ergänzung von Situationsbildern. An der Grenze des mittleren zum obersten Durchschnittsbereichs lägen die Untertests zur Kategorienbildung, zur Analogiebildung sowie das Nachzeichnen von Zeichenmustern. Das Zusammenfügen von Puzzles gelinge innerhalb des mittleren Durchschnittsbereichs. B.__s Merkfähigkeit sei insgesamt altersgemäss, allerdings zeige sich eine grosse Differenz zwischen auditiver und visueller Wahrnehmungsverarbeitung. In einem Kurzscreening betreffend die motoirischen Fertigkeiten fasse B.__ die Aufgabe rasch auf. Er zeige gute grobmotorische Balance und Koordination, feinmotorisch sei er unsicherer und es resultiere ein unterdurchschnittlicher Wert, wobei das Zeichnen noch eine altersgemässe Steuerung und Genauigkeit hervorbringe.

B.__ habe geäussert, dass er sehr gerne in den Kindergarten gehe und sich mit den Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrperson wohl fühle. Die Mutter habe von einem normalen Sprechbeginn berichtet, wobei die Aussprache noch schwierig verlaufe, manchmal rede B.__ sehr schnell. Die Erst- und Familiensprache sei serbokroatisch. Mit Eintritt in den Kindergarten hätten die Eltern auf Deutsch umgestellt, was beibehalten worden sei. Der Kinderarzt habe bei B.__ einen Hörtest durchgeführt und eine Überweisung zum Facharzt HNO angeordnet, wo weitere Abklärungen erfolgt seien. Gegen Ende der Abklärungen habe B.__ Ermüdung gezeigt und habe teilweise schalkhaft versucht, sich aus den verschiedenen Situationen zu retten. Der Knabe habe in Bezug auf seinen Sprachausdruck ein Störungsbewusstsein ausgewiesen, es sei ihm sichtlich unangenehm, dass er sich nicht verständlich mitteilen könne. Er sei glücklicherweise kommunikativ geblieben. Die Mitteilungen von B.__ seien im gemeinsamen Kontext meistens verständlich, es seien Probleme in der Zischlautbildung beobachtbar. Das Sprechtempo sei teilweise hoch, die Silbenbetonung erfolge oft noch nicht regelmässig. B.__ zeige ein grosses Weltinteresse. Aufgaben zur Bildbenennung könnten nicht in der Alterserwartung gelöst werden. Der verfügbare Wortschatz in der deutschen Sprach sei noch klein: Der Knabe kenne viele der dargestellten Begriffe, verfüge aber noch nicht über das entsprechende Wort. Örtliche und instrumentelle Beziehungen könnten teilweise versprachlicht werden, allerdings könne B.__ noch nicht mögliche und kausale Zusammenhänge altersentsprechend mitteilen. Es fehle noch an der sprachlichen Genauigkeit, beispielsweise bei den Wortflexionen. Das auditive Differen-

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zieren und Wiedergeben gelinge teilweise. Es gebe Hinweise auf Schwierigkeiten in der Lautunterscheidung, auch das Nachsprechen von gehörten Sätzen gelinge noch nicht altersentsprechend.

Zusammenfassend hielt die Schulpsychologin fest, dass B.__ grosse Schwierigkeiten im Zweitspracherwerb zeige, möglicherweise auf dem Hintergrund einer noch unvollständigen Erstsprache. Dies erschwere seine inhaltliche Teilnahme am Unterricht. Der kommunikativ aktive Schüler nutze aber die ihm zur Verfügung stehenden sprachlichen Mittel gut. Zur Erweiterung der vorhandenen sprachlichen Kompetenzen sei B.__ weiterhin auf die Unterstützung der Logopädin angewiesen. Hingegen fielen B.__s Testergebnisse im Bereich der nichtsprachlichen Denkfähigkeit insgesamt gut und an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich aus. Der Knabe verfüge über ein waches Interesse, wenn er sich in der 1:1-Situation nicht unter (sprachlichem) Druck fühle. Zusammen mit den Fortschritten im motorischen Bereich und der verbesserten Integration in seine Klasse sei zu erwarten, dass B.__ mit der nötigen logopädischen und heilpädagogischen Begleitung im Rahmen der Volksschule angemessene Fortschritte machen könne, sowohl im schulischen Lernen als auch in der Kommunikationsfähigkeit. Es ergebe sich dabei die Empfehlung nach der Zuteilung in die Einführungsklasse/Flexible Eingangsstufe (FE). B.__ könnte dadurch Zeit gewinnen, um seine Sprachfertigkeiten in Deutsch weiter aufzubauen und damit sein Sprachverständnis sowie eine Kommunikationsfähigkeit zu verbessern. Beides seien wichtige Faktoren, damit B.__ später in der grossen Klasse dem Unterricht folgen und mit Selbstvertrauen an den Tätigkeiten teilhaben könne. Betreffend den Schriftspracherwerb könne der Knabe ebenso von Zeit und Anleitung profitieren. Angesichts der Anforderungen der 1. Klasse sei zu erwarten, dass B.__ unter hohen Leistungsdruck gerate und er vermeidendes Verhalten zeige und durch kompensatorisches Imponiergehabe die sozialen Konflikte wiederaufnehme.

Die Schulpsychologin gab im Bericht weiter an, dass im Gespräch mit den Eltern versucht worden sei, eine gemeinsame Problemsicht zu gewinnen. Es habe sich dabei gezeigt, dass die Eltern die Einschätzungen der schulischen Fachperson sowie der Fachperson des SPD nicht hätten nachvollziehen wollen. Der Schweregrad der Sprachprobleme des Sohnes würden als weniger gravierend als beschrieben wahrgenommen. Die Inhalte und Methoden der logopädischen Therapie könnten nur schwer nachvollzogen und akzeptiert werden. Die Eltern hätten geäussert, kein Vertrauen in die Einschätzungen der Schule zu haben. Auch die Betreuung ihres Sohnes sei in kritischen Situationen von der Schule mehrmals bagatellisiert worden und die darauffolgende Information der Eltern sei ungenügend erfolgt. Die Eltern würden B.__ zutrauen, dass er den Anforderungen der 1. Klasse mit ihrer Unterstützung und dem privaten Deutschunterricht bewältigen könne. Der Weiterführung der logopädischen Therapie stimmten sie zu. Die Eltern würden sich schwertun, fachliche Einschätzungen zu akzeptieren, die nicht ihren Erwartungen entsprächen. Ungünstige Vorkommnisse liessen sie an der ausreichenden Fürsorge der Schule grundsätzlich zweifeln, die Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern sei deutlich gestört. Es sei zu befürchten, dass eine Zuteilung des Kindes in die Einführungsklasse gegen den Willen der Eltern diese Situation noch verschärfe, weshalb die Schulbehörde gebeten werde, in B.__s Sinn zu überlegen, ob sie im Rahmen der 1. Regelklasse den Bedürfnissen des Kindes insgesamt besser dienen könnten. Um Fortschritte zu machen bedürfe B.__ einer intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit und den Eltern werde dringend empfohlen eine Familienberatung aufzusuchen mit dem Ziel, eine konstruktive Kommunikation und Zusammenarbeit zu finden. Schliesslich empfahl der SPD die Verlängerung der logopädischen Behandlung um weitere 80 Lektionen.

C. Am 25. April 2019 beantragte die Lehrperson dem Schulrat die Zuweisung von B.__ zur Einführungsklasse.

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Den Antrag begründete die Lehrperson zusammen mit der Logopädin und der Schulischen Heilpädagogin mit Bericht vom 6. Mai 2019 damit, dass B.__ in vielen Bereichen Fortschritte gemacht habe, es jedoch auffalle, dass der Knabe insbesondere bei Arbeitsaufträgen (visuelle und mündliche Aufträge) in der Gruppe bzw. bei der anschliessenden selbständigen Umsetzung noch Schwierigkeiten habe. Er ziehe sich zurück, wenn er bemerke, dass er etwas nicht richtig verstanden habe. In der Gruppe verhalte sich B.__ zurückhaltend und eher passiv, er blühe in der Einzelsituation regelrecht auf und profitiere massiv von persönlicher Zuwendung, welcher er auch aktiv suche und fordere. Sprachlich habe B.__ in den letzten Wochen Fortschritte gemacht, auch in der Sprechfreude. Wenn er Zutrauen gefasst habe, sei er kommunikativ und offen. Der Knabe entspreche noch nicht den Anforderungen an Kinder seiner Altersgruppe, auch nicht jenen mit zweisprachigem Hintergrund. Es zeige sich, dass B.__ schnell aufgebe und sich unwohl fühle, wenn er nicht verstanden werde oder sein Sprachausdruck nicht zu seiner eigenen Zufriedenheit ausfalle. B.__s Wortschatz reiche häufig nicht aus, um kontextferne und auch kontextnahe Dinge zu äussern. B.__s Unzufriedenheit mit seinen sprachlichen Fähigkeiten könnten darin begründet sein, dass er selbst eine grosse Diskrepanz zwischen seinen kognitiven und sprachlichen Möglichkeiten erlebe. Zusammenfassend könne B.__ gute Fortschritte machen, wenn sein Selbstbewusstsein gestärkt werde. In der Einführungsklasse habe B.__ mehr Zeit, sich mit den sprachlichen Inhalten auseinanderzusetzen, seine Fähigkeiten zu entwickeln und sein Interesse an Neuem auszuleben.

D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 informierte der Schulrat die Eltern von B.__, dass der Rat beabsichtige, den Knaben aufgrund des Antrags der Kindergartenlehrperson und der Empfehlungen der Schulpsychologin (vorstehend Bst. B und C) der Einführungsklasse zuzuweisen. So könne B.__ die nötige Zeit geboten werden, die Sprachfertigkeiten ohne hohen Leistungsdruck aufzubauen. Der Schulrat erteilte den Eltern die Möglichkeit zur Stellungnahme.

E. Die Eltern nahmen am 8. Mai 2019 gegenüber der Schule Stellung zum SPD-Bericht (vorstehend Bst. B). Aus dem Schreiben lässt sich im Wesentlichen erkennen, dass das Vertrauen zwischen Eltern und Schule nicht intakt ist.

F. In ihrer Stellungnahme zur Absicht des Schulrats, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen, führten die Eltern mit Schreiben vom 21. Mai 2019 sinngemäss zunächst aus, sie würden die Fachkompetenz der Lehrpersonen grundsätzlich in Frage stellen. Es hätten sich Vorkommnisse ergeben, welche nicht von verantwortungsbewusster Arbeit zeugen würden. Ebenso rügten die Eltern den Informationsfluss. Hinsichtlich der Zuweisung liessen die Eltern im Wesentlichen verlauten, dass die Schwere der Sprachstörung äusserst spät, namentlich erst im 2. Semester des zweiten Kindergartenjahrs, kommuniziert und angegangen worden sei. Obwohl die Lage gemäss Rückmeldung der Lehrperson ernst gewesen sei, sei erstere nicht als solche behandelt worden. Schliesslich sei die Einschätzung der Schule, B.__ leide an einer schweren Störung, für die Begründung der Notwendigkeit von Logopädietherapien eingesetzt worden, was sie (die Eltern) als missbräuchlich erachteten. Des Weiteren seien sie (die Eltern) zur Abklärung beim SPD gedrängt worden und hätten schliesslich nur eingewilligt, da versichert worden sei, der Bericht diene lediglich der Standortbestimmung. Allerdings werde nun dennoch auf den Bericht referenziert und sie würden sich getäuscht fühlen. Weiter sähen sie (die Eltern) nicht ein, weswegen in den Logopädiestunden so viele feinmotorische Aufgaben gestellt würden wie ausschneiden oder ausmalen, was im Regelunterricht ohnehin schon stattfände. Sinngemäss machten sie geltend, die Logopädielektionen würden die Sprachproblematik zu wenig behandeln. B.__ werde nebst den Logopädielektionen weiterhin privat im Fach Deutsch zu Hause beschult, dort würden sie Fortschritte erkennen. Ihr Sohn pflege soziale Kontakte, was ihnen zeige, dass er sich mit anderen Kindern verständigen könne. Ausser in Deutsch zeige B.__ keine schulischen Schwächen. Er könne einfache Begriffe auch schon schreiben und für sein Alter könne er gut

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mit Zahlen umgehen. Es sei wichtig zu erwähnen, dass B.__ bei Unterforderung gerne abschweife und sich andere Beschäftigungen suche. Er mache dann nicht mit und zeige kein Interesse. Somit bestehe die Gefahr, dass B.__ in der Einführungsklasse unterfordert wäre. Er könnte auf diese Weise das allgemeine Interesse an der Schule verlieren und nur mit Zwang mitmachen. Dies wiederum könnte auch schlechte schulische Leistungen mit sich bringen.

G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ordnete der Schulrat den Übertritt von B.__ in die 1. Einführungsklasse auf Beginn des Schuljahres 2019/20 hin an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bericht des SPD vom 3. Mai 2019 verwiesen (vorstehend Bst. B). Auf die Vorbringen der Eltern wurde ebenso eingegangen und der Verfügung wurde eine Kopie des Protokolls der Beschlusssitzung angefügt. Der Inhalt dessen deckt sich mit der ergangenen Verfügung.

H. Die Eltern wandten sich mit Eingabe vom 3. Juli 2019 an die Schule und taten sinngemäss ihr Unverständnis über den Entscheid bzw. das allgemeine Vorgehen der Schule kund.

Gleichentags erhoben die Eltern von B.__, A.__ (nachstehend Rekurrenten), Rekurs beim Erziehungsrat gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 und beantragten die Einteilung von B.__ in die 1. Regelklasse. Zur Begründung bringen die Rekurrenten vor, B.__s Einteilung in die 1. Regelklasse (recte: Einführungsklasse) lägen Vorkommnisse zugrunde, welche nicht dem jetzigen Stand entsprächen und welche gar schon fast zwei Jahre zurücklägen. Schulische Drittmeinungen würden viel Beachtung geniessen, anders die ihrige und die Meinung von weiteren (privaten) Fachpersonen. So sei B.__ wegen angeblichen Sprachstörungen in die Einführungsklasse eingeteilt worden. Ihr Sohn habe, wie den schriftlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei, grosse Fortschritte gemacht, welche der Schulrat (nachfolgend Vorinstanz) ignoriere. Sie hätten – auch weil die Meinung der Schulpsychologin unverändert geblieben sei – Drittmeinungen eingeholt. Diese Meinungen würden die Einschätzungen der Vorinstanz nicht teilen. Beim Entscheid sollen die aktuelle Situation B.__s und seine Fortschritte und Fähigkeiten beleuchtet werden. Dem Rekursschreiben war unter anderem ein Schreiben von Dr.med. Tania Bildstein (Praxis Dr. med. Markus Bigler, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche) beigefügt. Die Ärztin attestiert B.__ eine altersentsprechende Entwicklung in allen Bereichen. Betreffend die «Deutsch- Schwierigkeiten» würde B.__ Logopädietherapien absolvieren, Verhaltensauffälligkeiten seien nicht beobachtet worden. Im Alter von fünf Jahren sei das «Magische Denken» (Fantasiewelt) oftmals sehr ausgeprägt, was zu einer völlig normalen Entwicklung dazu gehöre. Auch der klinische Untersuch ergebe keine Auffälligkeiten. Zu diesem Zeitpunkt seien keine spezielleren Abklärungen notwendig.

I. Am 31. Juli 2019 legte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ins Recht und liess verlauten, dass der Wunsch der Rekurrenten um Einteilung in die 1. Regelklasse im Moment des Entscheids bekannt gewesen sei, sie (die Vorinstanz) die professionellen Einschätzungen der involvierten schulischen Fachpersonen jedoch stärker gewichtet habe. Der Entscheid der Zuweisung zur Einführungsklasse habe den aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand des Knaben berücksichtigt. Die verschiedentlich geäusserten Vorwürfe an die Schule seien ihres Erachtens damit begründet, dass die fachlichen Einschätzungen nicht den Erwartungen der Rekurrenten entsprächen. Mangels neuer nennenswerter Informationen werde auf eine detailliertere Stellungnahme verzichtet.

J. Im Verfahren vor dem Erziehungsrat besuchte eine Expertin der vorberatenden Kommission B.__ in der 1. Regelklasse und führte Gespräche mit der Klassenlehrperson in Anwesenheit der schulischen Fachpersonen und mit den Rekurrenten. Ebenso erhielt die Expertin eine Rückmeldung von Seiten der aktuellen Schulischen Heilpädagogin. Weiter stützte sich die Expertin bei

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ihren Einschätzungen auf die Begründung der involvierten schulischen Fachpersonen (Klassenlehrperson, Schulische Heilpädagogin, Logopädin) zum Antrag auf Zuweisung zur Einführungsklasse (vorstehend Bst. C), auf die Stellungnahmen der Eltern (vorstehend Bst. F und H) sowie auf die Abklärungsergebnisse des SPD (vorstehend Bst. B).

Zum Schulbesuch führte die Expertin aus, es habe eine angenehme Atmosphäre und gute Stimmung in der 1. Klasse geherrscht. Es sei ein guter Wechsel zwischen Ruhe, Aktivität, Einzelarbeit und Freispiel beobachtbar. B.__ gebe sich grosse Mühe, er sei sehr motiviert und wirke aufgestellt. Er verstehe Anweisungen, welche seit Beginn an eingeübt worden seien. So sei ihm klar, dass der Triangelton bedeute, dass er zuhören und die Arme verschränken soll. In der Gruppe orientiere sich B.__ an den anderen Kindern, wenn er die Anweisung nicht verstehe. Wenn er eigenständig einer Arbeit nachgehen soll bzw. Wortschatz gefragt sei, stehe der Knabe schnell an. Er versuche solchen Situationen auszuweichen oder abzulenken, indem er Körperhaltungen einnehme oder Körperbewegungen oder Geräusche mache, welche lustig sein sollen. In solchen Momenten wirke B.__ verloren, er warte und wandere auch mal herum.

Die Klassenlehrperson äusserte sich gegenüber der Expertin dahingehend, dass der Knabe gut arbeite, wenn es um Zahlen oder Buchstaben gehe. B.__ wolle es gut machen, sei hilfsbereit, freundlich und grüsse jeweils höflich. Verbale Aufträge seien schwierig für ihn und sein Wortschatz sei auffallend klein. B.__ wolle vorwärtskommen, merke aber selber, dass er an Grenzen stosse. Das Semester werde B.__ überstehen, gerade weil mit dem Knaben zu Hause viel geübt werde, hingegen stehe die Befürchtung im Raum, es werde für B.__ schwierig, sobald es darum gehe, Sätze zu lesen und zu schreiben. Betreffend das Sozialverhalten wurde vermerkt, dass B.__ seit der dritten und vierten Schulwoche mehr und mehr versucht habe, bei den anderen Kindern Anschluss zu finden.

Die Schulische Heilpädagogin vermeldete, B.__ sei anlässlich der ersten drei Besuche gut gelaunt und fröhlich gewesen, auch im Kontakt mit Klassenkameraden. Es sei offensichtlich, dass der Knabe ab und zu die Anforderungen der Lehrperson nicht verstanden habe. B.__ habe Strategien entwickelt, wie er für sich schwierige Situationen bewältigen könne. Er frage beispielsweise bei der Lehrperson nach oder schaue bei einem Mitschüler ab. Ein Gespräch zu führen oder eine Frage zu beantworten bereite dem Knaben Mühe, da Wortschatz und Sprachverständnis noch nicht genug entwickelt seien. Er wirke unsicher, wolle aber trotz der Frustration kommunizieren und erklären, was genau er meine. Dies bedeute für die Schulische Heilpädagogin, dass B.__ Vertrauen zur Lehrperson habe und seine Motivation zum Lernen hoch sei. Der Knabe habe kognitiv eine gute Chance für weitere Fortschritte, obwohl er bis anhin auf Begleitung angewiesen gewesen sei. Er brauche Zeit, Vertrauen und Stabilität.

Im Gespräch der Expertin mit den Rekurrenten seien die grossen Bedenken spürbar geworden, dass B.__ in der Einführungklasse unterfordert sein könnte. Dieser Weg erachteten die Rekurrenten eher als Zeitverschwendung. In der Regelklasse werde ihr Sohn mehr gefordert und gefördert. Ebenso kenne B.__ die Mitschülerinnen und Mitschüler bereits, weshalb keine neuen Beziehungen aufgebaut werden müssten. Sie seien sich bewusst, dass ihr Sohn in Deutsch Schwierigkeiten habe, würden ihn jedoch auch gut kennen und seien sicher, dass er deswegen die Motivation nicht verlieren oder aufgeben werde. Sie (die Rekurrenten) würden ihren Sohn auch weiterhin mit einer privaten Deutschlehrerin unterstützen, um die sprachlichen Defizite rascher auszugleichen. Die Rekurrenten hätten sich zudem gewünscht, B.__ hätte mehr Zeit bis zum Entscheid erhalten um zu zeigen, was in ihm stecke. Es störe die Rekurrenten zudem, dass die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegenden Akten bereits im Januar 2019 erstellt worden seien und B.__s Entwicklung nicht berücksichtigt worden sei. Ihres Erachtens seien die Berichte mittlerweile überholt.

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Die Expertin erwog zusammenfassend, der Abklärungsbericht von Januar 2019 sei betreffend die Empfehlung des Übertritts in die Einführungsklasse klar und eindeutig. Die Begründung basiere fast ausschliesslich auf den sprachlichen Schwierigkeiten und den daraus resultierenden Verständnisproblemen im Rahmen des Schulunterrichts. Befürchtet werde, dass B.__ nicht in der Lage sein werde, sich die für die späteren Fortschritte notwendigen schulischen Grundlagen ausreichend anzueignen. In der Einführungsklasse würde B.__ dafür mehr Zeit zur Verfügung stehen. Festzuhalten sei hingegen auch, dass die schulpsychologische Abklärung vom Januar 2019 in praktisch allen nicht sprachbasierten Tests gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende Resultate ergeben habe. Entsprechend seien die Bedenken der Rekurrenten, ihr Sohn könnte schulisch unterfordert sein, was sich negativ auf seine schulischen Leistungen auswirken könnte, verständlich. B.__s Entwicklung verlaufe altersgemäss und seine guten Fähigkeiten im nichtsprachlichen Bereich sowie sein waches Interesse sprächen für den Verbleib in der Regelklasse. Die dortige Beschulung verlaufe bislang im Grossen und Ganzen gut und B.__ werden von den Rekurrenten und einer Nachhilfelehrerin unterstützt.

Gestützt auf die Gesamtbeurteilung der Expertin und die Vorakten beantragte die vorberatende Kommission dem Erziehungsrat, den Rekurs gutzuheissen.

K. Die Rekurrenten brachten mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 zum Expertenbericht vor, dieser gebe ihre Ansichten und ihre Position abgeschwächt und substanzlos wieder. Ihre Gegenargumente würden sich auf Zweitmeinungen, ärztliche Abklärungen und Fakten berufen. Es werde darum ersucht, dass bei der Entscheidfindung der Fokus auf B.__s aktuellen Fortschritt gerichtet werde. B.__ zeige bereits, dass er dazu über die persönlichen Ressourcen und über das Potential verfüge, um den schulischen Anforderungen der Regelklasse zu genügen.

Der Erziehungsrat erwägt:

1. Der Erziehungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. a des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes B.__ zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Insoweit ist auf den Rekurs einzutreten.

2. Der Erziehungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.

3. Gutachten sind von Behörden anzuordnen, wenn zu bestimmten Aspekten des zu beurteilenden Sachverhalts besondere Sachkenntnisse notwendig sind, zu deren Feststellung eine Behörde mangels Fachwissen selber nicht in der Lage wäre. Die sachverständige Person hat den Auftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gutachtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss von den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen. An die Schlussfolgerungen in einem Gutachten ist die verfügende Behörde bzw. die Rekursinstanz nicht zwingend gebunden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen, 2003, 2. Aufl., Rz. 616 ff. und 974 ff.; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 ff. zu Art. 183).

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Im Rekursverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 VRP), d.h. der Erziehungsrat hat die Beweismittel im konkreten Einzelfall zu gewichten und den massgeblichen Sachverhalt gestützt darauf festzulegen. Ein Privatgutachten besitzt bei der Beweiswürdigung in der Regel nicht den gleichen Rang wie ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten. Es kann ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten nicht ersetzen, aber im Ergebnis stützen oder erschüttern. Im letzteren Fall gibt ein Privatgutachten unter Umständen Anlass zu Ergänzungsfragen. Zudem verpflichtet es die zuständige Behörde zu prüfen, ob es in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines angeordneten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 618).

4. a) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht und die Pflicht, jene Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 VSG). Sie orientieren sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulgemeinde und Kanton (Art. 35 Abs. 1 VSG). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Art. 35 Abs. 2 VSG).

Nach Art. 35bis Abs. 1 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (Bst. a), der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Bst. b) und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Bst. c). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35bis Abs. 3 VSG). Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Sonderpädagogik verankert (siehe Randtitel von Art. 35 und 35bis VSG).

b) Die Sonderpädagogik im Kanton St.Gallen ist nach dem Gesagten dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet. Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag (Art. 3 VSG), indem sie sowohl integrierende als auch separierende Angebote vorsieht und diese nach dem Prinzip «so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig» situationsgerecht einsetzt. Die Umsetzung dieses Prinzips erfolgt unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf einerseits sowie der übrigen Schülerinnen und Schüler und der Lehrpersonen andererseits (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St.Gallen «Im Überblick», Ziff. 3.1.).

c) Beim Stufenübertritt Kindergarten-Primarstufe können Schülerinnen und Schüler in ein- oder zweijährigen Kleinklassen (Einführungsklassen oder Einschulungsjahr) beschult werden. Angestrebt werden die Lernziele der Regelklasse (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St.Gallen «Für die Regelschule», Ziff. 4.2.7). In der Einführungsklasse werden teilweise schulreife Kinder beschult. Dabei wird in zwei Jahren der Unterrichtsstoff der ersten Primarklasse vermittelt und der Übertritt in die zweite Regelklasse vorbereitet. Als Alternative zur Einführungsklasse können Schulträger für schulinteressierte Kinder mit unzureichenden Basisfunktionen ein Einschulungsjahr führen. Der Unterricht im Einschulungsjahr erfolgt durch eine Schulische Heilpädagogin bzw. einen Heilpädagogen oder eine Lehrperson mit Zusatzausbildung (Ziff. 1.3 der Richtlinien des Erziehungsrates zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen vom 13. Juni 2001, SchBl 2001 Nr. 7-8).

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d) Der Schulrat holt das Gutachten der zentralen Abklärungsstelle ein, bevor er den Besuch einer Kleinklasse oder Sonderschule verfügt (Art. 36bis Abs. 1 VSG). Abklärungsstelle sind die Schulpsychologischen Dienste (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St.Gallen «Für die Regelschule», Ziff. 5.1). Das Gutachten des SPD beinhaltet sämtliche für die Schulen relevanten Angaben (Einschätzungen, Handlungsbedarf, Antrag). Der allfällige Bedarf für eine Sonderschulung wird mittels standardisiertem Abklärungsverfahren erhoben. Aufgrund der Einschätzung der Entwicklungs- und Bildungsziele sowie des Förderbedarfs werden ein Hauptförderort und allfällige unterstützende Massnahmen vorgeschlagen. Damit wird sichergestellt, dass die Abklärung aus einer unabhängigen Perspektive und die Antragstellung nach einheitlichen Standards erfolgen. Da eine Behörde in Fachfragen praxisgemäss nur von der Auffassung des Gutachtens abweicht, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien – etwa innere Widersprüche, offensichtliche Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen – dessen Überzeugungskraft ernsthaft erschüttern, sind dessen Schlussfolgerungen und Anträge in der Regel wegweisend (VerwGE B 2015/296 vom 25. Mai 2016 E. 3.2, m.w.H.).

5. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz B.__ zu Recht der 1. Einführungsklasse zugewiesen hat.

a) Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zum Rekurs an einer Beschulung von B.__ in der Einführungsklasse fest und begründet dies im Wesentlichen mit Einschätzungen der involvierten schulischen Fachpersonen. Sie verwies weiter darauf, dass der aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand von B.__ berücksichtigt worden sei (vgl. vorstehend Bst. I). Den Zuweisungsentscheid stützte die Vorinstanz vornehmlich auf den Bericht des SPD (vgl. vorstehend Bst. G), welcher jedoch einige Zeit zurückliegt (vgl. vorstehend Bst. B). Die Bedenken der Rekurrenten, dass die dort formulierten Einschätzungen der Leistung ihres Sohnes überholt sein könnten, sind gerade mit Blick auf das junge Alter von B.__ bzw. der Möglichkeit von überdurchschnittlich schnellen Entwicklungssprüngen in jenem Entwicklungsstand nachvollziehbar. Wenngleich der SPD die Zuweisung zur Einführungsklasse als angemessen einschätzte, beantragte er dannzumal dennoch quasi «alternativ» die Einschulung in die 1. Regelklasse bei begleitender Unterstützung durch Logopädieunterricht. Hätte der SPD zu Jahresbeginn ein etwaiges Bestehen in der Regelklasse als unmöglich erachtet, wäre die entsprechende Empfehlung trotz des festgestellten Konflikts zwischen den Parteien aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ergangen.

b) Gemäss den Erhebungen der Expertin der vorberatenden Arbeitsgruppe im Verfahren vor dem Erziehungsrat (vgl. vorstehend Bst. J) bekundete die Lehrperson der 1. Regelklasse Bedenken, dass B.__ im weiteren Verlauf des 1. Schuljahres an seine Grenzen stossen könnte: Verbale Aufträge seien für B.__ schwierig und es fehle dem Knaben an Wortschatz. Wenn es alsdann darum gehe, Sätze zu lesen oder zu schreiben, könne es trotz dem Üben zuhause schwer für B.__ werden. Hingegen attestierte die Lehrperson B.__ gute Arbeit, wenn es um Zahlen oder Buchstaben gehe. Zudem sei B.__ freundlich und auch sozial knüpfe der Knabe Kontakte. Die Schulische Heilpädagogin schätzte die kognitiven Chancen B.__s als gut ein. Er habe Strategien entwickelt, wie er schwierige Situationen bewältigen könne. Der Knabe hole sich Hilfe oder kopiere. Sie glaube zu erkennen, dass B.__ Vertrauen zur Lehrperson hege und seine Motivation fürs Lernen hoch sei (vgl. vorstehend Bst. J). Die Einschätzung der Expertin, B.__s Schwierigkeiten würden fast ausschliesslich mit den sprachlichen Schwierigkeiten begründet, der Knabe jedoch gemäss früheren Erkenntnissen des SPD insgesamt Resultate an der Grenze zum überdurchschnittlichen erziele und seine Entwicklung altersgemäss bei guten Fähigkeiten im nichtsprachlichen Bereich verlaufe, weshalb der Verbleib in der 1. Regelklasse zu vertreten sei, präsentiert sich gerade mit Blick auf die Subsidiarität von sonderpädagogischen Massnahmen (vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. b) schlüssig und in sich stimmig. Die Vorbringen der Vorinstanz, wonach B.__ betreffend sein schulisches Fortkommen in der Einführungs-

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klasse mehr Zeit erlangen würde, können ebenso nachvollzogen werden – mit Blick auf die Einschätzungen hinsichtlich der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten muss dieser Aspekt der Verhältnismässigkeit jedoch weichen: B.__ könnte im sprachlichen Bereich vom geminderten Tempo der Einführungsklasse zwar profitieren, allerdings kann ihm bei an der Grenze zu überdurchschnittlichen Fähigkeiten auch zugemutet werden, den Verbleib in der 1. Regelklasse zu prästieren, zumal die Rekurrenten ihren Sohn dabei mit grossem Aufwand zu unterstützen scheinen und B.__ seine Mitschülerinnen und Mitschüler der Regelklasse durch sein sprachliches Manko in deren schulischen Fortkommen nicht zu stören scheint. Selbiges schildert die Regellehrperson, welche wohl Bedenken betreffend Sprachhindernisse formuliert, dabei jedoch keine Äusserungen verlauten lässt, dass B.__ in der Regelklasse schulisch oder sozial nicht zu tragen sei.

c) Betreffend die Vorbringen der Rekurrenten, es werde zu wenig auf die Meinungen der von ihnen beigezogenen Fachpersonen eingegangen (vgl. vorstehend Bst. H und K) wird festgehalten, dass jene Einschätzungen privater Natur sind. Solche Drittmeinungen im Sinn von Privatgutachten sind wohl nicht zu vernachlässigen, besitzen im Verhältnis zu behördlichen Gutachten jedoch nicht denselben Rang (vgl. vorstehend Ziff. 3). Die Würdigung der ins Recht gelegten Unterlagen Dritter kann vorliegen durch den Verfahrensausgang offenbleiben.

d) Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass B.__ einen besonderen Förderbedarf in dem Sinn aufweist, dass er den schulischen Anforderungen der Regelklasse längerfristig nicht gewachsen wäre bzw. zwingend der Beschulung in der Einführungsklasse bedürfte. Eine Zuweisung zur Einführungsklasse erweist sich vor diesem Hintergrund als unangemessen im beschriebenen Sinn (vorstehend Ziff. 4). Es ist immerhin aber darauf hinzuweisen, dass für das Gelingen einer angemessenen Beschulung von B.__ auf Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule beruht. Diese findet ferner Verankerung in der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 96bis VSG.

6. Der Rekurs ist gutzuheissen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trifft die Rekurrenten keine Kostenpflicht (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist den Rekurrenten zurückzuerstatten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

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Der Erziehungsrat beschliesst:

1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt; auf deren Erhebung bei der Vorinstanz wird verzichtet. Der Kostenvorschuss der Rekurrenten von Fr. 500.-- wird diesen zurückerstattet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Zuweisung in die Einführungsklasse B.__, geboren am 2. März 2013, wurde Anfang Schuljahr 2017/18 altersgerecht in den Kindergarten eingeschult. Im Moment der Einschulung fielen beim Knaben sprachliche Schwierigkeiten auf, konkret habe er anfangs Schuljahr praktisch kein Wort Deutsch gesprochen. Im ersten Semester des 1. Kindergartenjahrs ist B.__ mit 3 Lektionen DAZ-Unterricht unterstützt worden, im 2. Semester wurde diese Massnahme intensiviert. Seit August 2018 erhält B.__ Logopädieunterricht. Die Sprache hat sich trotz der intensiven Unterstützung nur langsam entwickelt, was sich auch auf das Verhalten des Jungen ausgewirkt hat (Missverständnisse und dadurch Streit mit anderen Kindern). Im Januar 2019 erfolgte eine Abklärung durch den SPD, was in der mittelbaren Empfehlung mündete, B.__ der Einführungsklasse zuzuweisen. Aufgrund des regen Widerstands der Eltern empfahl der SPD jedoch, die Logopädielektionen weiterzuführen und den Knaben in der 1. Regelklasse zu beschulen. Damit solle das zerrüttete Verhältnis zwischen Schulträger und Eltern aufgefangen werden. Letztere liessen B.__ gemäss eigenen Angaben auch zu Hause durch eine private Lehrperson in Deutsch unterrichten und seien überzeugt, dass ihr Sohn das sprachliche Manko so auffangen könne. Die schulpsychologischen Testergebnisse attestieren B.__ eine gute, insgesamt an der Grenze zum überdurchschnittlichen Bereich liegende nichtsprachliche Fähigkeit sowie ein waches Interesse. Die Expertin der vorberatenden Kommission des Erziehungsrates stellte im Rahmen ihrer Abklärungen zusammenfassend fest, dass die derzeitige Beschulung B.__ in der Regelklasse im Grossen und Ganzen gut verlaufe und es dem Knaben zuzumuten sei, in der Regelstruktur zu verbleiben. Der SPD beantragte die Beibehaltung der Logopadielektionen bei Einschulung in die 1. Regelklasse, was ebenso für die Gutheissung spricht: Zwar weist der Knabe noch immer sprachliche Schwierigkeiten aus, kann diese gemäss Einschätzungen des SPD jedoch durch die attestierten guten Leistungen im nichtsprachlichen Bereich kompensieren.

2024-05-27T00:47:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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