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St.Gallen Sonstiges 20.10.2020 EL 2019/13

October 20, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·4,030 words·~20 min·4

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.05.2021 Entscheiddatum: 20.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; Erlass einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen Kann der EL-Bezüger von einer Veränderung einer anrechenbaren Einnahme nicht oder nicht rechtzeitig gewusst haben, hat er i.d.R. nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst; auf jeden Fall kann er seine Meldepflicht nicht verletzt haben. Damit ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezugs der unrechtmässigen Leistungen erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/13). Entscheid vom 20. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/13 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur AHV) Sachverhalt A.   A.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu seiner Altersrente. Am 7. Oktober 2014 meldete er der EL-Durchführungsstelle, dass er geheiratet habe (EL-act. 224). Die Ehe war am 12. September 2014 geschlossen worden (EL-act. 223). Die EL- Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 19. Januar 2015 mit, dass sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau werde anrechnen müssen; auf diese Anrechnung könne nur verzichtet werden, wenn die Ehefrau genügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne (EL-act. 215). Die revidierte Anspruchsberechnung enthielt kein Erwerbseinkommen der Ehefrau (EL-act. 205 f.). Der EL-Bezüger teilte am 25. Februar 2015 mit, seine Ehefrau sei nun erwerbstätig. Die EL-Durchführungsstelle erfuhr von der AHV-Ausgleichskasse, dass sich die Ehefrau des EL-Bezügers dort als Selbständigerwerbende angemeldet hatte und dass sie ihr Reineinkommen für die ersten zwölf Monate auf 16’000 Franken geschätzt hatte (ELact. 196). Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte dieses Erwerbseinkommen ab Februar 2015 bei der Anspruchsberechnung (EL-act. 191). In der entsprechenden Revisionsverfügung hielt sie fest, sie gehe generell „davon aus, dass nach einem Jahr ein höheres Erwerbseinkommen erzielt wird. Sollte das nicht der Fall sein, sind wir gezwungen, das hypothetische Erwerbseinkommen erneut zu prüfen und in der Bemessung der Ergänzungsleistung anzurechnen“ (EL-act. 193–1). Der EL-Bezüger reichte der EL-Durchführungsstelle am 6. Juli 2015 eine Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben seiner Ehefrau für Februar bis Juni 2015 ein (EL-act. 163–5). Die EL- Durchführungsstelle hielt dazu fest, es bleibe beim bisherigen Einkommen, da dieses ja A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das erste Jahr akzeptiert worden sei. Am 8. Februar 2016 forderte die EL- Durchführungsstelle vom EL-Bezüger die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Ehefrau an (EL-act. 149). Der EL-Bezüger reichte am 25. Februar 2016 eine Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben seiner Ehefrau für das ganze Jahr 2015 ein (EL-act. 148– 5 f.). Er wies darauf hin, dass das anrechenbare Einkommen nur rund 8’000 Franken betrage (EL-act. 148–3). Am 1. April 2016 übermittelte er der EL-Durchführungsstelle die Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben seiner Ehefrau im ersten Quartal 2016 (EL-act. 146–4 f.). Er machte geltend, das Einkommen sei in diesem Quartal um rund 40 Prozent gestiegen, weshalb sich weitere Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau erübrigten. Ihr müsse eine gewisse Anlaufzeit eingeräumt werden, denn niemand könne ein Geschäft eröffnen und im ersten Jahr einen optimalen Umsatz erzielen (EL-act. 146–3). Die EL-Durchführungsstelle ermittelte anhand der Aufstellung für das erste Quartal 2016 ein Jahreseinkommen von 12’280 Franken, das sie rückwirkend ab 1. Januar 2016 berücksichtigte. In der entsprechenden Revisionsverfügung (EL-act. 140– 1) wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sie das Einkommen von 12’280 Franken anhand der Aufstellung der Ehefrau für die Periode Januar 2016 bis März 2016 ermittelt habe. Weiter äusserte sich diese Verfügung nicht zur Anrechnung des Einkommens der Ehefrau aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Januar 2016. Sie enthielt lediglich den allgemeinen Hinweis auf die Meldepflicht bei einer Erhöhung oder Verminderung des Einkommens. In der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 ging die EL-Durchführungsstelle auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 von einem Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’280 Franken aus (EL-act. 123 und 125). Auch die Revisionsverfügung vom 9. Mai 2017 per 1. März 2017 (mit der festgestellt wurde, dass eine Erhöhung des Mietzinses keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistung hatte, weil das Mietzinsmaximum bereits vorher überschritten gewesen war) liess das Erwerbseinkommen der Ehefrau unverändert bei 12’280 Franken (EL-act. 113 f.). Die EL-Durchführungsstelle notierte im August 2017, die AHV-Ausgleichskasse habe eine Beitragsverfügung auf der Grundlage eines Einkommens der Ehefrau aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von 16’900 Franken abzüglich 1’090.20 Franken erlassen (EL-act. 107–1). Sie nahm eine Anspruchsberechnung rückwirkend ab 1. Januar 2016 vor, wobei sie für Januar 2016 bis und mit Februar 2017 ein Erwerbseinkommen von 15’809 Franken (statt 12’280 Franken) berücksichtigte Die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung dieses Einkommens hatte zur Folge, dass die monatliche Ergänzungsleistung um 196 Franken tiefer ausfiel (EL-act. 99 und 102). Dadurch hatte der EL-Bezüger von Januar 2016 bis und mit Februar 2017 Ergänzungsleistungen im Umfang von 2’744 Franken zu Unrecht bezogen. Ab März 2017 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle ein Erwerbseinkommen von 17’990 Franken (statt 12’280 Franken), wobei sich weder der Betrag noch der Zeitpunkt, ab dem dieser Betrag Berücksichtigung fand, in den Akten der EL-Durchführungsstelle nachvollziehen lassen. Dadurch stieg der Betrag, um den der EL-Bezüger unrechtmässig Leistungen bezogen hatte, auf 317 Franken pro Monat an (EL-act. 100). Für März bis und mit Oktober 2017 resultierte eine Rückforderung von 2’536 Franken. In ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle insgesamt 5’280 Franken zurück (EL-act. 101). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In einer Notiz vom 5. Juli 2018 wurde festgehalten, dem EL-Bezüger sei mit einer Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 15. Juni 2018 rückwirkend ab August 2017 eine Kinderrente zugesprochen worden (EL-act. 21). Das Kind müsse ab dem 1. August 2017 in die Anspruchsberechnung „eingeschlossen“ werden. Dazu sei eine „Neuberechnung“ vorzunehmen. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 6. Juli 2018 eine Verfügung, mit der sie dem EL-Bezüger für die Zeit ab dem 1. August 2017 eine um 20 Franken pro Monat höhere Ergänzungsleistung zusprach (EL-act. 24 und 27). A.c. Die EL-Durchführungsstelle mahnte den EL-Bezüger am 14. August 2018 zur Begleichung einer Forderung von 5’280 Franken abzüglich eine Zahlung respektive Gutschrift von 190 Franken zuzüglich eine Mahngebühr von 30 Franken (EL-act. 17–3 f.). In einer an die Vorsteherin des Gesundheitsdepartements gerichteten Eingabe vom 18. August 2018 ersuchte der EL-Bezüger um den Erlass dieser Forderung (EL-act. 17– 1 f.). Am 22. September 2018 richtete der EL-Bezüger sein Erlassgesuch direkt an die EL-Durchführungsstelle (EL-act. 15–1 f.). Diese trat auf das Gesuch ein. Sie wies es mit einer Verfügung vom 22. November 2018 mit der Begründung ab (EL-act. 13), dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Sie habe nämlich mit einer Verfügung vom 10. April 2016 ausgehend vom Quartalsergebnis der Einzelfirma der Ehefrau ein „provisorisches“ Erwerbseinkommen von 12’880 Franken angerechnet. Bei der Überprüfung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit habe sie dann festgestellt, dass die Ehefrau ein höheres als das in der Anspruchsberechnung A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   berücksichtigte Erwerbseinkommen erzielt habe. Die Anspruchsberechnung sei auf einer „provisorischen Basis“ erfolgt. Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2017 sei dann die definitive Berechnung vorgenommen worden. Der EL-Bezüger habe davon ausgehen müssen, dass ihm zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien, da seine Ehefrau im Jahr 2016 mehr verdient habe, als in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Er hätte das höhere Einkommen melden müssen. Da er die Meldepflicht verletzt habe, könne ihm der gute Glaube nicht zugesprochen werden. Der EL-Bezüger erhob am 19. Dezember 2018 eine Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung (EL-act. 8). Er machte sinngemäss geltend, der Vorwurf, er habe wissentlich ungerechtfertigte Ergänzungsleistungen bezogen und das höhere Einkommen nicht gemeldet, sei unhaltbar. Die Steuerverwaltung habe die veränderten Einkommensverhältnisse laufend der Sozialversicherungsanstalt gemeldet. Er verlange eine Neubeurteilung. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 18. Februar 2019 ab (EL-act. 5). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Steuerverwaltung das Erwerbseinkommen der Ehefrau des EL-Bezügers, wenn auch mit grosser Verspätung, der Beitragsabteilung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen gemeldet habe. Aber es habe keine laufende Meldung an die EL-Durchführungsstelle gegeben. Das tatsächliche Einkommen der Ehefrau des EL-Bezügers sei jeweils aufgrund der periodischen Überprüfung respektive aufgrund der vorhandenen Beitragsverfügungen angepasst worden. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte es dem EL-Bezüger bewusst sein müssen, dass aufgrund des neuen, höheren Erwerbseinkommens tiefere Ergänzungsleistungen hätten resultieren müssen. A.e. Der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 11. März 2019 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (act. G 1). Sinngemäss stellte er den Antrag, die Rückforderung von 5’120 Franken sei ihm zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, seiner Ehefrau werde vorgeworfen, ein erhöhtes Einkommen nicht sofort gemeldet zu haben. Sie habe aber auf der anderen Seite einen längeren Aufenthalt in B.___ erst nach ihrer Rückkehr gemeldet. Dieser Aufenthalt (13 Wochen) habe einen grossen Verdienstausfall zur Folge gehabt. Stelle man die Forderung der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) und den Verdienstausfall B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 22. November 2018 und mit ihrem (hier angefochtenen) Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Als der Beschwerdeführer sein Erlassgesuch eingereicht hat, sind die Verfügungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend neu festgesetzt und die dadurch unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert hatte, bereits formell rechtskräftig gewesen. Die rückwirkende Neufestsetzung und die Rückforderung können deshalb nicht zum Gegenstand der Verfügung vom 22. November 2018 und des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2019 gehört haben. Das bedeutet, dass sie auch nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gehören können. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2019 bildet demnach nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. einander gegenüber, würden sie sich gegenseitig aufheben. Dadurch sollte es der Beschwerdegegnerin möglich sein, auf ihre Forderung zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie verwies zur Begründung auf ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend machte sie geltend, im Einspracheverfahren sei lediglich die Meldepflicht betreffend ein höheres Einkommen im Jahr 2016 geprüft worden. Die entsprechende Meldung hätte lange vor dem Auslandaufenthalt der Ehefrau erfolgen können. Der Beschwerdeführer selbst sei in der Schweiz geblieben, so dass er die Meldepflicht hätte erfüllen können. B.b. Der Beschwerdeführer wies am 6. Mai 2019 (act. G 5) darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise das provisorisch eingesetzte Jahreseinkommen als fixes Einkommen deklariere. Einkommensmässig seien aber grosse Schwankungen üblich gewesen. Das bedeute, dass das wirklich erzielte Jahreseinkommen erst Ende des Jahres feststehe. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Mai 2019 auf eine Duplik (act. G 7).B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dem Begriff „unrechtmässig bezogen“ fehlt das vom Beschwerdeführer unterstellte subjektive Element. Dem Beschwerdeführer wird damit kein Verschulden an der Ausrichtung zu hoher Ergänzungsleistungen unterstellt. Unrechtmässig bezogen sind Sozialversicherungsleistungen, die nach dem massgebenden Leistungsrecht beziehungsweise dem effektiven Leistungsbedarf nicht (respektive nicht in dieser Höhe) hätten ausgerichtet werden dürfen und die sich nach einer Revision (Art. 17 ATSG), einer sogenannten prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen (falschen) Leistungsverfügung nicht mehr auf eine verbindliche Leistungszusprache stützen. Die Rückforderung ist nur der Vollzug einer rückwirkenden Leistungsherabsetzung: Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht muss der rechtmässige Zustand hergestellt werden. Nach der Rückerstattung verbleiben dem Bezüger jene Leistungen, auf die er nach der Sach- und Rechtslage einen Anspruch hat. 3.   Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen müssen nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Mit der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen wird dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Könnte die versicherte Person, die unrechtmässige Sozialversicherungsleistungen bezogen hat, diese Leistungen behalten, während andere versicherte Personen bei derselben Sach- und Rechtslage „nur“ die gesetzmässigen Leistungen erhalten haben, würde sie ohne sachlichen Grund besser gestellt. Der Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen hat also nur dann keinen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge, wenn er sich durch das Vertrauen dieser versicherten Person in die (anhaltende) Rechtmässigkeit und damit in die Beständigkeit der ihr eröffneten Leistungsverfügung (guter Glaube) und durch eine besonders ungünstige wirtschaftliche Lage der grundsätzlich rückerstattungspflichtigen versicherten Person (grosse Härte) rechtfertigen lässt. Der grossen Bedeutung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes für das Leistungsrecht der Sozialversicherungen entsprechend muss bei der Prüfung des guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Einzelfall ein strenger Massstab angelegt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist der Erlass der 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung deshalb nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihr zu hohe Leistungen oder Leistungen, auf die sie gar keinen Anspruch gehabt hat, ausgerichtet worden sind, sondern auch dann, wenn eine versicherte Person durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung (meist eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG oder eine Verletzung der – nicht positivrechtlich geregelten – sogenannten Kontrollpflicht) dazu beigetragen hat, dass ihr unrechtmässige Leistungen ausgerichtet worden sind. Geht man mit der herrschenden Auffassung (vgl. etwa Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, bearbeitet von Urs Müller, 3. Aufl., S. 402 Rz. 139) davon aus, dass die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gemäss dem Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt werden muss, hat das Dispositiv der Verfügung vom 2. Oktober 2017 aus zwei Teilen bestanden. Im ersten Teil ist die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2016 herabgesetzt worden und im zweiten Teil ist die zwischen Januar 2016 und Oktober 2017 (nun) unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung zurückgefordert worden. Der erste Dispositivteil ist durch die Verfügung vom 6. Juli 2018 teilweise abgeändert worden; die Ergänzungsleistung ist nämlich für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2017 um monatlich 20 Franken erhöht worden. Die Verfügung vom 6. Juli 2018 hätte eigentlich auch den zweiten Dispositivteil der Verfügung vom 2. Oktober 2017 korrigieren müssen, denn der Beschwerdeführer hatte (nun) nur noch 5’220 Franken unrechtmässig bezogen. Das ist aber nicht geschehen. Die Verfügung vom 6. Juli 2018 hat nämlich nur einen (Standard-) Hinweis darauf enthalten, dass die „Nachzahlung“ ausbezahlt oder mit allfälligen offenen Forderungen „verrechnet“ (effektiv handelt es sich nur um eine buchhalterische Gutschrift) werde. Das ist offensichtlich nur als Information gemeint gewesen, das heisst die Beschwerdegegnerin hat damit den zweiten Teil des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2017 nicht verändert. Trotz des offensichtlichen Widerspruchs zwischen dem (korrigierten) ersten und dem (unveränderten) zweiten Teil des Dispositivs dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer also immer noch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 5’280 Franken zurückzuzahlen. Ob die „Nachzahlung“ von 60 Franken mit der Rückforderung von 5’280 Franken „verrechnet“ (d.h. gutgeschrieben) worden ist, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Auch die Mahnung vom 14. August 2018 enthält keine eindeutige Antwort auf diese Frage, denn es ist dort nicht erklärt worden, was die von der Rückforderung abgezogenen „Zahlungen/Verrechnungen“ von 190 Franken beinhaltet haben. Das schadet nicht, denn die Tilgung einer Rückforderung mittels 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Zahlung oder Verrechnung lässt einen allfälligen Erlassanspruch nicht untergehen. Andernfalls würden diejenigen Rückerstattungspflichtigen, bei denen eine Verrechnung der Rückforderung mit einer Leistungsnachzahlung vorgenommen würde, in Bezug auf ihren Erlassanspruch ohne jeden Grund schlechter gestellt als jene Rückerstattungspflichtigen, bei denen keine derartige Verrechnung erfolgt. Strittig ist hier also der Erlass der Rückerstattung von 5’280 Franken.  Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss geltend gemacht, ihre Verfügung vom 10. April 2016, mit der sie die Ergänzungsleistung ab Januar 2016 festgesetzt habe, habe auf einer „provisorischen“ Anspruchsberechnung beruht. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistung ab Januar 2016 bis zur „definitiven“ Anspruchsberechnung, die erst am 2. Oktober 2017 erfolgt sei, gar nicht gutgläubig beziehen können. Sie hat sich dabei auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als anrechenbare Einnahme bezogen. Die entsprechende Passage in der Verfügung vom 10. April 2016 hat gelautet: „Ab dem 1. Januar 2016 haben sich die Einnahmen erhöht, weshalb nun ein Einkommen von 12’280 Franken auf Basis Ihrer Aufstellung (Periode Januar bis März 2016) angerechnet wird“. Die Beschwerdegegnerin hat sich damit nicht ausdrücklich – und für den Beschwerdeführer bei gebührender Sorgfalt erkennbar – eine Korrektur der Anspruchsberechnung rückwirkend ab Januar 2016 und eine allfällige Rückforderung (oder Nachzahlung) für den Fall vorbehalten, dass das anrechenbare Erwerbseinkommen der Ehefrau für das ganze Jahr 2016 höher (oder tiefer) ausfallen sollte. Der Beschwerdeführer hat deshalb keine Möglichkeit gehabt zu erkennen, dass er die Ergänzungsleistung ab Januar 2016 nur unter einem Rückforderungsvorbehalt erhalten haben soll. Die Verfügung vom 10. April 2016 hat nichts enthalten, das ihn hätte daran hindern können, in ihre Rechtsbeständigkeit und damit in den Bezug einer rechtmässigen Ergänzungsleistung zu vertrauen. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. April 2016 auf der Grundlage des in den Monaten Januar, Februar und März 2016 gemäss der entsprechenden Aufstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv erzielten Reineinkommens ein Jahreseinkommen von 12’280 Franken in die Anspruchsberechnung eingesetzt. Da sie den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2016 neu festsetzen werde, falls das effektive Jahreseinkommen 2016 höher (oder tiefer) als das angerechnete Jahreseinkommen von 12’280 Franken ausfallen sollte, hat der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass das effektive Jahreseinkommen 2016 erst für die 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung im folgenden Jahr massgebend sein werde. Er hätte also selbst dann, wenn das monatliche Erwerbseinkommen seiner Ehefrau im weiteren Verlauf des Jahres 2016 angestiegen wäre, nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug wissen können, nicht ab dem Ende jenes Monats, in dem allenfalls ein höheres monatliches Einkommen resultiert hat, und offensichtlich erst recht nicht rückwirkend ab Januar 2016, denn eine solche Veränderung hätte ja für die laufende, auf dem Jahreseinkommen von 12’280 Franken beruhende Anspruchsberechnung gar keine Bedeutung gehabt. Der Beschwerdeführer hat aber auch keine Veranlassung gehabt, ein späteres Monatseinkommen, dass allenfalls erheblich höher (oder tiefer) gewesen ist als die drei Monatseinkommen des ersten Quartals 2016, der Beschwerdegegnerin zu melden. Dieses deutlich höhere (oder tiefere) Monatseinkommen hätte nämlich im zukünftigen Verlauf durch ein entsprechend tieferes (oder höheres) Monatseinkommen kompensiert werden können, so dass es (unverändert) bei einem auf ein Jahr umgerechneten Einkommen von 12’280 Franken geblieben wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im April 2016 gewählten Methode zur Ermittlung des Jahreseinkommens davon ausgehen müssen, dass das von seiner Ehefrau effektiv erzielte Jahreserwerbseinkommen massgebend sei. Er hat also bis zu dem Zeitpunkt, in dem das effektive Jahreseinkommen 2016 festgestanden hat – also wohl im Lauf des Januar 2017 – weder um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges wissen können noch hat er seine Meldepflicht verletzt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen für Januar bis Dezember 2016 und, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig vor der Auszahlung der Ergänzungsleistung für Januar 2017 anfangs dieses Monats über die Höhe des effektiven Jahreseinkommens 2016 informiert gewesen ist und auf diese Information mit einer Meldung an die Beschwerdegegnerin hat reagieren können, auch für Januar 2017 gutgläubig bezogen. Da auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte, wie die Anspruchsberechnung für die Zeit ab Juni 2018 (der in diesem Zusammenhang zeitlich massgebende angefochtene Einspracheentscheid ist am 14. Juni 2018 ergangen) unter Berücksichtigung der höheren Krankenkassenpauschalen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ATSV und der zusätzlichen Ausgaben gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV zeigt, erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Erlass des auf den Zeitraum Januar 2016 bis und mit Januar 2017 entfallenden Teils der Rückforderung von 2’548 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat rückwirkend ab Januar 2016 und bis und mit Februar 2017 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von 15’809 Franken berücksichtigt. Zur Ermittlung dieses Erwerbseinkommens hat sie nicht auf eine Aufstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2016, sondern, wie sie in der Verfügung 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 2. Oktober 2017 festgehalten hat, auf eine (in den dem Gericht vorgelegten Akten fehlende) Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 8. September 2017 abgestellt. Ob es sich dabei um eine Beitragsverfügung gehandelt hat, die sich gemäss Art. 23 Abs. 5 AHVV auf eine Einschätzung der AHV-Ausgleichskasse (wohl eher: auf die Selbsteinschätzung der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus der Zeit vor oder nach dem 31. Dezember 2016 gestützt hat, oder ob diese Beitragsverfügung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVV auf einer Steuermeldung beruht hat, ist nicht bekannt. Wenn der AHV-Ausgleichskasse eine Steuermeldung für 2016 vorgelegen haben sollte, wäre zu prüfen, ob sich diese auf die Aufstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2016 gestützt hat und ob sie von dieser Aufstellung abgewichen ist oder ob es sich um eine Steuerveranlagung nach Ermessen der Steuerbehörde gehandelt hat. Auch das Datum, an dem eine allfällige Steuerveranlagung ergangen ist, ist nicht bekannt. Sollte sich die AHV-Beitragsverfügung vom 8. September 2017 auf eine Steuerveranlagung gestützt haben, die von der Aufstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewichen ist, kann der Beschwerdeführer nicht um die entsprechende Höhe des ihm später angerechneten Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gewusst haben, da er das Ergebnis des Steuerveranlagungsverfahrens für das Jahr 2016 nicht hat voraussehen können. Das gilt erst recht, wenn das Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2016 auf dem Ermessen der Steuerbehörde beruht haben sollte. Bei beiden Varianten kann auch keine Meldepflichtverletzung vorliegen, allerdings nur bis zu dem Tag, an dem eine allfällige Steuerveranlagung 2016 eröffnet worden ist. Ab diesem Tag hätte der Beschwerdeführer nämlich das steuerlich veranlagte Reineinkommen seiner Ehefrau kennen und der Beschwerdegegnerin melden können und müssen. Damit erweist sich der Sachverhalt, soweit er für die Beantwortung der Frage nach dem guten Glauben des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2017 relevant ist, als unzureichend abgeklärt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, eine von der Beschwerdegegnerin in Verletzung der Untersuchungspflicht unterlassene Sachverhaltsabklärung nachzuholen. Im Übrigen würde eine Sachverhaltsabklärung durch das Gericht dem Beschwerdeführer die Beteiligung an einem (wieder aufzunehmenden) Verwaltungsverfahren sowie die Einsprache- und die Beschwerdemöglichkeit vorenthalten. Deshalb ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für den unrechtmässigen Leistungsbezug im Februar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In der Verfügung vom 2. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin der Neuberechnung ab März 2017 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von 17’990 Franken zugrunde gelegt. Sie hat nicht angegeben, 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung für die Periode Januar 2016 bis und mit Januar 2017 im Betrag von 2’548 Franken zu erlassen ist. Im Restbetrag von 2’732 Franken erweist sich der für die Prüfung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Diesbezüglich ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rückforderung wird im Umfang von 2’548 Franken erlassen. 2. Für den Restbetrag der Rückforderung von 2’732 Franken wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. warum sie per 1. März 2017 von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Erwerbseinkommens ausgegangen ist und wie sie den Betrag von 17’990 Franken ermittelt hat. Auch anhand der weiteren dem Gericht vorgelegten Akten lassen sich die Änderung per 1. März 2017 und die Höhe des ab diesem Zeitpunkt angerechneten Erwerbseinkommens nicht nachvollziehen. Das lässt nur den Schluss zu, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, das heisst dass auch für März bis Oktober 2017 das bis Februar 2017 angerechnete Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Damit stellen sich dieselben Fragen wie für die Anspruchsberechnung für Februar 2017 (vgl. die vorangehende E. 4.2). Die Sache ist deshalb auch betreffend die Rückforderung der von März bis Oktober 2017 unrechtmässig ausgerichteten Leistungen zur weiteren Abklärung des für die Prüfung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; Erlass einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen Kann der EL-Bezüger von einer Veränderung einer anrechenbaren Einnahme nicht oder nicht rechtzeitig gewusst haben, hat er i.d.R. nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst; auf jeden Fall kann er seine Meldepflicht nicht verletzt haben. Damit ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezugs der unrechtmässigen Leistungen erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/13).

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2024-05-26T23:36:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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