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St.Gallen Sonstiges 16.10.2020 EL 2019/10

October 16, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·6,078 words·~30 min·4

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.05.2021 Entscheiddatum: 16.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ergänzungsleistung. Anspruchsberechnung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2020, EL 2019/10). Entscheid vom 16. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Christian Widmer, ADVOKATUR WIDMER, Reinluftweg 1, 9630 Wattwil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Oktober 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung an (act. G 5.1.27), die ihm mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2017 rückwirkend per 1. März 2015 zugesprochen worden war (act. G 5.3.3). Der EL-Ansprecher gab an, er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, zwei Söhnen (Jahrgang 19__ und 19__) sowie einer Tochter (Jahrgang 19__). Seine Ehefrau arbeite im Stundenlohn. Der Anmeldung lagen ein Lohnausweis für das Jahr 2016, laut dem die Ehefrau einen Bruttojahreslohn von 8’781 Franken erzielt hatte, und Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis und mit September 2017 bei, laut denen die Ehefrau im Juli 2017 einen Bruttolohn von 706 Franken, im August 2017 keinen Lohn und im September 2017 einen Bruttolohn von 1’481 Franken erzielt hatte (act. G 5.1.29). Am 3. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher darauf hin, dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau prüfen müsse und dass diese dazu einige Fragen zu beantworten habe (act. G 5.1.24). Die Ehefrau des EL-Ansprechers beantwortete die Fragen der EL- Durchführungsstelle am 12. Februar 2018 wie folgt: Sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert; sie arbeite seit dem 1. Juni 2015 auf Abruf als Reinigungshilfe; sie sei mit dem eigenen Haushalt eigentlich ausgelastet und sie habe sich deshalb nicht um weitere Arbeitsstellen bemüht (act. G 5.1.21). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte im März 2018 (act. G 5.1.19), die Ehefrau des EL- Ansprechers habe im Jahr 2015 einen Lohn von 7’065 Franken (auf ein ganzes Jahr hochgerechnet), im Jahr 2016 einen Lohn von 5’781 Franken und im Jahr 2017 einen Lohn von 9’650 Franken erzielt. Da die Kinder erwachsen und nicht mehr betreuungsbedürftig seien, könne der Ehefrau ein Vollpensum zugemutet werden. Folglich sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dessen Betrag belaufe A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich ausgehend vom Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2013 von 51’792 Franken unter Berücksichtigung eines Abzugs von zehn Prozent („Grossregion Ostschweiz“) und eines Abzugs von 6,225 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge auf 43’711 Franken. Mit einer Verfügung vom 16. März 2018 sprach die IV-Stelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. August 2017 eine Kinderrente für die volljährige, sich aber noch in der Erstausbildung befindende Tochter zu (act. G 5.1.20). Am 23. März 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher auf, weitere Angaben zur Ausbildung und zu allfälligen Arbeitseinsätzen seiner Tochter zu machen (act. G 5.1.18). Im April 2018 reichte der EL-Ansprecher diverse Unterlagen ein, denen sich entnehmen liess (act. G 5.1.17), dass seine Tochter ab August 2014 eine kaufmännische Ausbildung absolviert hatte, dass sie das sechste Semester der Ausbildung repetieren musste, so dass sich die Ausbildung bis Juli 2018 verlängerte, dass sie von Februar 2016 bis und mit Januar 2017 ein kaufmännisches Praktikum absolviert hatte und dass sie von September 2017 bis und mit Januar 2018 eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. A.b. Mit einer Verfügung vom 18. April 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher für den Monat Januar 2016 eine der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie entsprechende und direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Ergänzungsleistung von 1’086 Franken sowie für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 eine ebenfalls der Minimalgarantie entsprechende, direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Ergänzungsleistung von 1’172 Franken pro Monat zu (act. G 5.1.14). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (act. G 5.1.4 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Zeit von März bis und mit Dezember 2015 die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL-Ansprechers, der Ehefrau und der Tochter, drei Fünftel des Mietzinses (wegen der zwei im selben Haushalt lebenden, keinen Kinderrentenanspruch begründenden Söhne) und die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit einem Kind als Ausgaben sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, Ausbildungszulagen für die Tochter, die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie Krankentaggeldleistungen A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Einnahmen angerechnet hatte, was einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Für den Monat Januar 2016 hatte trotz der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des EL-Ansprechers, das der um einen Drittel erhöhten Pauschale für den Lebensbedarf einer alleinstehenden Person entsprochen hatte, ein Ausgabenüberschuss resultiert, weil der EL-Ansprecher keine Krankentaggeldleistungen mehr erhalten hatte. Für den Monat Februar 2016 hatte wieder ein Einnahmenüberschuss resultiert, weil die Tochter ab Februar 2016 im Rahmen ihres Praktikums ein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Für die Zeit von März 2016 bis und mit Dezember 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle keine Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt, weil die Prämien von der Sozialhilfe übernommen worden waren; das hatte den Einnahmenüberschuss zusätzlich erhöht. Für die Zeit von Februar bis und mit Juli 2017 hatte ein tieferer Einnahmenüberschuss resultiert, weil die Tochter in jener Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Für die Zeit ab August 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ausgaben- und Einnahmenpositionen der Tochter nicht mehr berücksichtigt, weil der EL-Bezüger in jenem Zeitraum keine Kinderrente für seine Tochter erhalten hatte. Da die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab Januar 2018 wieder als Ausgabe hatte berücksichtigt werden müssen und da die Tochter ab Februar 2018 wieder in die Anspruchsberechnung mit einbezogen worden war, weil der EL-Bezüger ab Februar 2018 wieder eine Kinderrente für sie erhalten hatte, hatte für die Zeit ab Februar 2018 wieder ein Ausgabenüberschuss resultiert. Am 17. Mai 2018 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2018 erheben (act. G 5.2.19). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von Ergänzungsleistungen und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, der jüngere Sohn sei im Oktober 2017 aus der Wohnung der Eltern ausgezogen. Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres müsse er aber in die Anspruchsberechnung mit einbezogen werden. Die Tochter müsse für die Zeit von August 2017 bis und mit Januar 2018 ebenfalls in die Anspruchsberechnung mit einbezogen werden. Für gewisse Zeiträume habe die EL- Durchführungsstelle vergessen, die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anzurechnen. Die Annahme, A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sich die Kinder an den Mietkosten hätten beteiligen können, sei nicht realistisch. Ausserdem sei die Wohnung nicht von allen Familienmitgliedern gleich intensiv genutzt worden, weshalb der Mietzins nicht nach Köpfen aufgeteilt werden dürfe. Bei der Festsetzung der Lebensbedarfspauschale hätte ein Anteil für den jüngeren Sohn berücksichtigt werden müssen. Der Ehefrau dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, da sie tatsächlich erwerbstätig gewesen sei und dabei einen Stundenlohn von 19.72 Franken erzielt habe. Die EL- Durchführungsstelle hätte vorgängig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau hinweisen müssen. Dem EL-Bezüger dürfe ebenfalls kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, da er eine halbe Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehe. Da die Tochter des EL-Bezügers ihre Ausbildung im Juli 2018 abschloss, erliess die EL-Durchführungsstelle am 3. Juli 2018 eine Verfügung (act. G 5.2.16), mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 31. Juli 2018 aufhob. Sie wies darauf hin, dass sie sich die Möglichkeit von Anpassungen der Verfügung aufgrund der Ergebnisse des hängigen Einspracheverfahrens vorbehalte. Am 3. September 2018 liess der EL- Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache erheben (act. G 5.2.13). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung respektive Anpassung der Verfügung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wies er auf das hängige Einspracheverfahren hin. Er beantragte die gemeinsame Behandlung der beiden Einsprachen. Am 24. September 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger auf (act. G 5.2.12), allfällige Ausbildungsnachweise des jüngeren Sohnes einzureichen, damit die Ausrichtung einer Kinderrente für die Zeit bis zur Vollendung des 25. Altersjahres und damit ein Einbezug des jüngeren Sohnes in die EL- Anspruchsberechnung geprüft werden könne. Im Oktober 2018 teilte der jüngere Sohn des EL-Bezügers der EL-Durchführungsstelle mit, dass er in den Jahren 2015 und 2016 keine Ausbildung absolviert habe; in den letzten Jahren habe er gearbeitet (act. G 5.2.10). Am 23. Oktober 2018 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie die Kinderrente für die Tochter für die Zeit von August 2017 bis und mit Januar 2018 zurückforderte (act. G 5.4.13). Mit einem Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 18. April 2018 und vom 3. Juli 2018 ab (act. G 5.2.8). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger sei als A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Bezüger einer Viertelsrente durchaus in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Laut dem Gutachten der SMAB AG, auf der die rentenzusprechende Verfügung der IV- Stelle in medizinischer Hinsicht beruhe, sei ihm ein Pensum von 50 Prozent zumutbar. Besondere Einschränkungen bestünden nicht. Der Ehefrau könne ein Vollpensum zugemutet werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens habe nicht angedroht werden müssen. Der EL-Bezüger habe für den jüngeren Sohn keine Kinderrente bezogen, weshalb dieser Sohn bei der EL-Anspruchsberechnung nicht habe mit einbezogen werden dürfen. Da in der Zeit von August 2017 bis und mit Januar 2018 auch für die Tochter keine Kinderrente ausgerichtet worden sei, habe auch diese in jenem Zeitraum nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen werden dürfen. Der Wohnungsmietzins sei nach Köpfen aufzuteilen. Da das Sozialamt die Krankenkassenprämien für die Zeit von März 2016 bis und mit Dezember 2017 bezahlt habe, habe die Prämienpauschale für jenen Zeitraum nicht als Ausgabe berücksichtigt werden müssen. Die beiden Verfügungen erwiesen sich folglich in jedem Punkt als rechtmässig. Ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe nicht, weil eine solche nicht erforderlich gewesen sei. Am 22. Februar 2019 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 (act. G 1). Er machte geltend, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen. So habe sie unter anderem den Mietzins fälschlicherweise anteilsmässig auf fünf Personen aufgeteilt, obwohl sie lediglich zwei Personen hätte berücksichtigen dürfen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass diese Beschwerde unvollständig sei. Er beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, die Einsetzung eines Rechtsvertreters und die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Am 13. März 2019 liess der nun wieder anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den folgenden Antrag stellen: „Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 sei aufzuheben und es seien die nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015 auszurichten“ (act. G 3). Zur Begründung machte sein Rechtsvertreter geltend, die Familienwohnung sei nicht B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   durchgehend von fünf Personen bewohnt gewesen. Die Tochter habe ihre Berufslehre erst im Sommer 2018 abgeschlossen. Sie sei aber fälschlicherweise ab dem 1. August 2017 nicht mehr in die Anspruchsberechnung mit einbezogen worden. Der ältere Sohn studiere bis mindestens zum Sommer 2019 Soziale Arbeit. Es handle sich dabei um ein Vollzeitstudium und um eine Erstausbildung. Der jüngere Sohn habe sein 25. Altersjahr erst im Oktober 2016 beendet, weshalb er bis zu jenem Zeitpunkt bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Im März 2019 stehe eine Schulteroperation an. Es sei ungewiss, wie sich der Gesundheitszustand nach der Operation entwickeln werde. Invaliditätsbedingt könne der Beschwerdeführer im Haushalt nicht mithelfen, weshalb seine Ehefrau den ganzen Haushalt besorgen müsse. Der Ehefrau könne aus diesem Grund keine vollzeitige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit erhalte sie einen Stundenlohn von 19.72 Franken, was angemessen sei. Ein Verzicht auf Erwerbseinkünfte liege nicht vor. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorgängig androhen müssen. Die Kinder könnten keinen Beitrag zur Wohnungsmiete leisten, weil sie sich in Ausbildung befänden. Der Mietzins dürfe deshalb nicht auf fünf Köpfe aufgeteilt werden. Die Lebensbedarfspauschale müsse höher angesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. März 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält bei genauer Betrachtung drei voneinander unabhängige Entscheide, die lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen gemeinsam eröffnet worden sind, nämlich die Zusprache einer Ergänzungsleistung für den Monat Januar 2016 und für die Zeit ab Februar 2018, die Aufhebung dieser Ergänzungsleistung (unter Anpassungsvorbehalt) per 31. Juli 2018 und die Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Die gemeinsame Eröffnung hat nichts daran geändert, dass jeder 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Entscheide eigenständig geblieben ist, d.h. ein eigenes rechtliches Schicksal gehabt hat. Dem Beschwerdeführer hat es also freigestanden, beispielsweise nur einen oder aber zwei oder sogar alle drei Entscheide anzufechten. Zwar hat er pauschal die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt, aber weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdeergänzung bezieht sich auf die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Das Begehren des Beschwerdeführers kann also nicht so ausgelegt werden, dass darin eine Anfechtung der Verneinung eines Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren enthalten wäre. Der entsprechende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist folglich unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Bei der am 3. Juli 2018 verfügten Aufhebung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2018 kann es sich angesichts des damals noch hängigen Einspracheverfahrens nach dem Willen der Beschwerdegegnerin nur um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Einspracheverfahrens gehandelt haben, wie sich dem Vorbehalt einer „Anpassung“ dieser Verfügung entsprechend dem (damals noch zukünftigen) Ergebnis des Einspracheverfahrens entnehmen lässt. Mit dieser vorsorglichen Massnahme hat die Beschwerdegegnerin auf eine Gefahr in Verzug reagiert: Da die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung im Juli 2018 abgeschlossen hat, haben ihre Ausgaben und ihre Einnahmen ab August 2018 bei der Anspruchsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen; weil die Ausgaben der Tochter höher als ihre Einnahmen gewesen sind, hat mit einer Reduktion des Gesamt- Ausgabenüberschusses respektive mit einer Verwandlung des Gesamt- Ausgabenüberschusses in einen Gesamt-Einnahmenüberschuss gerechnet werden müssen, weshalb zu befürchten gewesen ist, dass ohne die vorsorgliche Leistungseinstellung ab August 2018 bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens unrechtmässige Ergänzungsleistungen ausgerichtet und die entsprechende Rückforderung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers uneinbringlich sein würden. Die am 3. Juli 2018 verfügte vorsorgliche Aufhebung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2018 erweist sich somit als rechtmässig. 1.2. Weil sich der Streit um die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung dreht, sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen zu prüfen. Massgebend ist der Zeitraum vom 1. März 2015 (Rentenbeginn) bis zum 18. April 2018 (verfahrensabschliessende Verfügung). Entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung gehört die Entwicklung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen während des Einspracheverfahrens nicht zum Streitgegenstand des 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer im Oktober 2017 rückwirkend ab dem 1. März 2015 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG erfüllt gewesen. Da sich der Beschwerdeführer weniger als einen Monat nach der Eröffnung der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, hat laut dem Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit dem Art. 22 Abs. 1 ELV ein Nachzahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. März 2015 bestanden. In personeller Hinsicht hat sich der Anspruch gemäss dem Art. 9 Abs. 2 ELG auf den Beschwerdeführer, auf die Ehefrau und auf jene Kinder beschränkt, für die der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Kinderrente gehabt hat. Weil für die beiden Söhne im gesamten hier massgebenden Zeitraum keine Kinderrenten ausgerichtet worden sind, können diese zum Vorneherein nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen werden. Die Tochter hat ab dem 1. August 2018 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente begründet, weil sie ihre Berufsausbildung im Juli 2018 abgeschlossen hat. Da sie ihre Ausbildung von August 2017 bis und mit Januar 2018 hatte unterbrechen müssen, hat auch für jenen Zeitraum kein Anspruch auf eine Kinderrente bestanden. Das bedeutet, dass die Ausgaben und die Einnahmen der Tochter gestützt auf die formell rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle betreffend den Kinderrentenanspruch nur für die Periode 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2017 und für die Zeit ab 1. Februar 2018 berücksichtigt werden dürfen. Beschwerdeverfahrens, denn das hätte zur Folge, dass im Einspracheentscheid nicht nur die angefochtene Verfügung auf ihre Richtigkeit überprüft, sondern auch die Entwicklung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen zwischen der Verfügungseröffnung und dem Abschluss des Einspracheverfahrens – originär – gewürdigt werden müsste. Ein die Zeit zwischen der Eröffnung der Verfügung und der Eröffnung des Einspracheentscheides betreffender rechtsgestaltender Entscheid hätte deshalb seinem Wesen nach nur Verfügungscharakter, aber dem Adressaten würde rechtsmissbräuchlich die Einsprachemöglichkeit vorbehalten, weil diese Verfügung formal als Einspracheentscheid eröffnet würde. Die Ausdehnung des Streitgegenstandes des Einspracheverfahrens auf die Entwicklung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen in der Zeit bis zum Verfahrensabschluss würde also zu einer offenkundig gesetzwidrigen Verkürzung des Rechtsmittelweges führen, weshalb der bundesgerichtlichen Auffassung nicht gefolgt werden darf (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/34 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2017, E. 1.1, mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Als Ausgaben sind die Pauschale für den Lebensbedarf, die Mietkosten und die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen. 3.1. Die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit einem Kind hat sich im massgebenden Zeitraum auf 39’015 Franken, jene für ein Ehepaar ohne Kind auf 28’935 Franken belaufen. Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2017 sowie für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018 ist folglich ein Betrag von 39’015 Franken und für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 1. Februar 2018 (sowie für die Zeit ab dem 1. August 2018) ein Betrag von 28’935 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf anzurechnen. 3.2. Der Wohnungsmietzins hat 19’572 Franken betragen. Die Wohnungsbewohner sind alle erwachsen gewesen, weshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie alle die Wohnung mit der gleichen Intensität genutzt haben. Folglich besteht keine Veranlassung, von der im Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehenen Regel der Mietzinsaufteilung nach Köpfen abzuweichen, weshalb für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2017 ein Anteil von drei Fünfteln des Mietzinses angerechnet werden muss; der massgebende Betrag beläuft sich für diesen Zeitraum also auf 11’744 Franken. Für die Zeit ab dem 1. August 2017 darf zufolge des Wegfalls der Kinderrente für die Tochter nur noch ein Anteil von zwei Fünfteln (7’829 Franken) angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass einer der beiden Söhne im Oktober 2017 aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist die Beschwerdegegnerin diesem Hinweis nicht weiter nachgegangen. Sie hat diesbezüglich keinerlei Abklärungen getätigt und sie hat auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 2017 weiterhin zwei beziehungsweise drei Fünftel des Mietzinses als Ausgabe angerechnet, ohne eine Begründung dafür zu liefern, weshalb sie den Sohn, der ausgezogen ist, weiterhin als Mitbewohner berücksichtigt hat. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist. Er müsste an sich als rechtswidrig aufgehoben werden. Allerdings spielt es unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen für das Ergebnis keine Rolle, ob bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. November 2017 weiterhin zwei respektive drei Fünftel des Mietzinses oder zwei respektive drei Viertel des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt werden. Die Sache kann deshalb definitiv materiell beurteilt werden, ohne dass sie zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsste. Wenn der Sohn entgegen der Angabe des Beschwerdeführers nicht aus der elterlichen Wohnung ausgezogen wäre, hätte für die Monate November 2017, Dezember 2017 und Januar 2018 weiterhin ein Anteil von zwei Fünftel des Mietzinses berücksichtigt werden dürfen; ab Februar 2018 hätte wieder ein Anteil von drei Fünftel berücksichtigt werden müssen, weil der Beschwerdeführer ab Februar 2018 wieder eine Kinderrente für die im selben Haushalt lebende Tochter bezogen hat. Wenn der Sohn aber tatsächlich im Oktober 2017 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen wäre, hätte für die Monate November 2017, Dezember 2017 und Januar 2018 ein Anteil von zwei Viertel des Mietzinses berücksichtigt werden müssen, also 9’786 Franken (statt 7’829 Franken); ab Februar 2018 hätte ein Anteil von drei Viertel berücksichtigt werden müssen, also 14’679 Franken (statt 11’744 Franken). Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der Tochter haben im Jahr 2015 insgesamt 12’684 Franken, im Jahr 2016 insgesamt 13’032 Franken, im Jahr 2017 insgesamt 13’656 Franken und im Jahr 2018 insgesamt 14’064 Franken betragen. Für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 darf nur ein Betrag von 9’384 Franken berücksichtigt werden, weil die Tochter für diesen Zeitraum nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen werden darf; dasselbe gilt für den Monat Januar 2018, für den folglich nur ein Betrag von 9’648 Franken berücksichtigt werden darf. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum von März 2016 bis und mit Dezember 2017 keine Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt, weil die Prämien von der Sozialhilfe bezahlt worden waren. Gemäss dem Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG dürfen Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe aber bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht berücksichtigt werden, weil die Ergänzungsleistungen allfälligen Sozialhilfeleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers vorgehen müssen. Zwar bezieht sich der Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG entgegen seinem offenkundig zu engen Wortlaut und entgegen seiner klar falschen systematischen Einordnung unter den Art. 11 ELG - nur auf die Einnahmenseite der EL- Anspruchsberechnung, aber vom eindeutigen Sinn und Zweck dieser Bestimmung her muss sie (mit „umgekehrtem Vorzeichen“) auch auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden. Mit Blick auf den in den lit. b und c des Art. 11 Abs. 3 ELG unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten, im weitesten Sinn koordinationsrechtlichen Grundsatz, laut dem die Ergänzungsleistungen allfälligen Sozialhilfeleistungen vorgehen, darf es offenkundig keine Rolle spielen, ob allfällige Sozialhilfeleistungen in der Form von Geldzahlungen an den Bezüger oder aber als (direkte) Übernahme von existenziellen Ausgaben ausgerichtet werden (vgl. dazu auch den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.2). Bei der 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Anspruchsberechnung müssen folglich die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auch für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2017 als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ergänzungsleistung für jenen Zeitraum die gesetzlich anerkannten Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Die Frage, ob die Sozialhilfebehörde ihre bereits für jenen Zeitraum erbrachten Leistungen zurückfordern kann, gehört offensichtlich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Ausgabentotal für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich folglich auf 39’015 + 11’744 + 12’684 = 63’443 Franken, für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf 63’791 Franken, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017 auf 64’415 Franken und für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Oktober 2017 auf 46’148 Franken. Für die Monate November und Dezember 2017 hat sich das Ausgabentotal entweder (wenn der Sohn die elterliche Wohnung nicht im Oktober 2017 verlassen hat) weiterhin auf 46’148 Franken belaufen oder es hat 48’105 Franken betragen (wenn der Sohn tatsächlich im Oktober 2017 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist). Für den Monat Januar 2018 ergibt sich ein Ausgabentotal von 46’412 Franken oder von 48’369 Franken. Für die Monate Februar bis und mit Juli 2018 resultiert ein Ausgabentotal von 64’823 Franken oder ein solches von 67’785 Franken. 3.5. Als Einnahmen haben dem Beschwerdeführer einerseits Versicherungsleistungen und andererseits Erwerbseinkünfte zur Verfügung gestanden. Als Versicherungsleistungen sind die Ausbildungszulagen für die Tochter von 3’000 Franken pro Jahr, die Rente der Invalidenversicherung samt der dazu gehörenden Kinderrente für die Tochter von 8’136 Franken (bzw. von 5’808 Franken für jenen Zeitraum, in dem für die Tochter keine Kinderrente ausgerichtet worden ist) pro Jahr, die Rente der beruflichen Vorsorge von 1’375 Franken (bzw. von 1’146 Franken) pro Jahr und – für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 – ein Krankentaggeld von 31’904 Franken zu berücksichtigen. 4.1.  4.2. Die tatsächlich zugeflossenen Erwerbseinkünfte sind von der Ehefrau des Beschwerdeführers und – während eines Praktikums – von der Tochter des Beschwerdeführers erzielt worden. Der von der Tochter in der Zeit von Februar 2016 4.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis und mit Januar 2017 erzielte Praktikumslohn hat 14’256 Franken (2016) beziehungsweise 15’352 Franken (2017) pro Jahr betragen. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau hat sich im Jahr 2015 auf 7’065 Franken, im Jahr 2016 auf 5’781 Franken und im Jahr 2017 auf 9’650 Franken belaufen. Der Beschwerdeführer hat trotz einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent (vgl. act. G 5.3.3) kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Ergänzungsleistung die Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs (respektive der Summe der gesetzlich anerkannten Ausgaben) unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen tatsächlichen (anrechenbaren) Einnahmen bezweckt (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG), müsste die Ergänzungsleistung grundsätzlich unter Berücksichtigung dieser effektiven Einnahmen berechnet werden. Allerdings kann die Ergänzungsleistung als Versicherungsleistung nicht die Deckung jenes Teils eines Ausgabenüberschusses bezwecken, den eine anspruchsberechtigte Person zumutbarerweise aus eigenen Kräften tragen könnte. Verzichtet eine anspruchsberechtigte Person auf zumutbarerweise erzielbare Einkünfte, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG deshalb vor, dass bei der Anspruchsberechnung die Erzielung jener Einkünfte fingiert wird. Dadurch wird verhindert, dass jener Teil des finanziellen Bedarfs (bzw. des versicherten „Schadens“), den die anspruchsberechtigte Person mit eigenen Mitteln respektive aus eigenen Kräften decken könnte, durch Ergänzungsleistungen finanziert werden muss. Da der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen und seine Ehefrau nur ein sehr tiefes Erwerbseinkommen erzielt hat, muss bei beiden geprüft werden, ob ein Verzicht auf (höhere) Erwerbseinkünfte im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Massgebend für die Beantwortung der Frage nach einem allfälligen Verzicht auf die Erzielung von (höheren) Erwerbseinkünften sind die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungs- oder Haushaltspflichten, die der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen könnten, und die Chancen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden. 4.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie hat keine Betreuungspflichten zu erfüllen, da die Kinder erwachsen und selbständig sind und da auch der Beschwerdeführer nicht gepflegt oder betreut werden muss. Die (unrichtige) Behauptung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer beziehe eine Hilflosenentschädigung, dürfte auf eine unsorgfältige Lektüre des Anmeldeformulars (act. G 5.1.27–7) zurückzuführen sein. Auch das Argument, die Ehefrau müsse den gesamten Haushalt besorgen, überzeugt nicht, da es sich um einen Zweipersonenhaushalt in einer Mietwohnung gehandelt hat, der nur einen verhältnismässig geringen Aufwand verursacht hat und deshalb trotz einer 4.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit im Vollpensum noch hätte besorgt werden können. Der Ehefrau des Beschwerdeführers hat also im hier massgebenden Zeitraum die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vollpensum zugemutet werden können. Indem die Ehefrau nur auf Abruf stundenweise in einem kleinen Pensum gearbeitet hat, hat sie folglich (teilweise) auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Weil sie keine ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit oder der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit nachgewiesen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unverschuldet bloss in einem sehr tiefen Pensum erwerbstätig gewesen ist. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der voraussichtlich langanhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit lange vor dem Anspruchsbeginn bestrebt sein müssen, ihren Beschäftigungsgrad auf 100 Prozent zu erhöhen oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, eine Vollzeitstelle anzutreten. Das hat sie unterlassen. Damit hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf Erwerbseinkünfte verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb zu Recht von Beginn weg ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst, der lediglich eine Viertelsrente bezieht, weil ihm bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent die Ausübung einer Hilfsarbeit (ohne besondere qualitative Einschränkungen) in einem Pensum von 50 Prozent zugemutet werden kann und weil auch er keinerlei Bemühungen unternommen hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Bleibt die Frage nach dem Betrag der hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und der Ehefrau zu beantworten. Bezüglich der Ehefrau ist die Beschwerdegegnerin vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne ausgegangen, was grundsätzlich richtig gewesen ist. Wohl weil keine aktuelleren Zahlen vorgelegen haben, hat sie auf den Betrag für das Jahr 2013 abgestellt, der für den hier massgebenden Zeitraum von März 2015 bis und mit April 2018 aber nicht relevant sein kann. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne hat sich im Jahr 2015 auf 54’055 Franken, im Jahr 2016 auf 54’581 Franken und im Jahr 2017 auf 54’783 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiterinnen auf 4’371 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). 4.2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, alle Branchen) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 54’681 Franken als Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Von diesen Beträgen ist der Beschwerdegegnerin folgend ein Abzug von zehn Prozent zu machen, weil die Löhne in der Grossregion Ostschweiz notorisch etwa zehn Prozent tiefer als die gesamtschweizerischen Löhne sind. Schliesslich sind die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Gesamtabzug von 6,225 Prozent berücksichtigt. Dieser Abzug enthält aber weder die obligatorischen Beiträge an die Unfallversicherung noch die obligatorischen Prämien an die berufliche Vorsorge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen berücksichtigt (entgegen der nicht begründeten und damit nicht nachvollziehbaren Auffassung des Bundesgerichtes) gestützt auf die ihm bekannten Vergleichswerte jeweils einen hypothetischen Gesamtabzug von neun Prozent, der auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge enthält (vgl. etwa den Entscheid EL 2019/53 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 5. November 2019, E. 2.2). Damit ergeben sich die folgenden massgebenden Beträge für das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau: 44’271 Franken für das Jahr 2015, 44’702 Franken für das Jahr 2016, 44’867 Franken für das Jahr 2017 und 44’784 Franken für das Jahr 2018. Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Sozialversicherungsabzüge von neun Prozent zu berücksichtigen. Damit ergeben sich die folgenden massgebenden Beträge für das hypothetische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der Vergleich zwischen dem jeweils massgebenden jährlichen Ausgabentotal und dem jeweils massgebenden jährlichen Einnahmentotal ergibt für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Einnahmenüberschuss von 9’486 Franken, für den Monat Januar 2016 einen Ausgabenüberschuss von 4’241 Franken, für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 einen Einnahmenüberschuss von 5’263 Franken, für den Monat Januar 2017 einen Einnahmenüberschuss von 5’561 Franken, für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017 einen Ausgabenüberschuss von 4’674 Franken und für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen Einnahmenüberschuss von 8’036 Franken. Für die Monate November und Dezember 2017 resultiert ein Einnahmenüberschuss von 8’036 Franken (wenn der Sohn die elterliche Wohnung im Oktober 2017 nicht verlassen hat) oder ein solcher von 6’079 Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers: 27’356 Franken für das Jahr 2016, 27’478 Franken für das Jahr 2017 und 27’751 Franken für das Jahr 2018. Die Beträge der tatsächlichen Erwerbseinkommen der Tochter und der hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind zu addieren. Von der resultierenden Summe ist ein Freibetrag von 1’500 Franken abzuziehen und von dieser Differenz ist lediglich ein Anteil von zwei Dritteln anzurechnen (sog. „Privilegierung“ des Erwerbseinkommens gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Folglich ist für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ein Gesamtbetrag von 28’514 Franken (= [44’271 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 ein solcher von 47’039 Franken, für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein solcher von 56’543 Franken, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2017 ein solcher von 57’465 Franken, für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein solcher von 47’230 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 ein solcher von 47’357 Franken anzurechnen. 4.2.5. Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 72’929 Franken für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015, von 59’550 Franken für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, von 69’054 Franken für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, von 69’976 Franken für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2017, von 59’741 Franken für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017, von 54’184 Franken für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017, von 54’311 Franken für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 und von 59’868 Franken für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken (wenn der Sohn im Oktober 2017 tatsächlich aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist). Für den Monat Januar 2018 resultiert ein Einnahmenüberschuss von 7’899 Franken oder von 5’942 Franken. Für die Monate Februar bis und mit Juli 2018 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 4’955 Franken oder von 7’890 Franken und damit (so oder anders) ein Anspruch auf eine den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannter Minimalgarantie von 14’064 Franken entsprechende Ergänzungsleistung. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer also für den Monat Januar 2016 einen Anspruch auf eine der Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 1’086 Franken, für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017 auf eine ebenfalls der Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 1’138 Franken pro Monat und für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018 eine ebenfalls der Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 1’172 Franken pro Monat. 6. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen, nämlich der Korrektur des von ihm als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides, vollumfänglich durchgedrungen ist, ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Rechtsschrift erstellt hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. In den Beschwerdeverfahren betreffend eine Ergänzungsleistung spricht das Versicherungsgericht bei einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand regelmässig eine Parteientschädigung von 3'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. Dem hier unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand entsprechend wird die Parteientschädigung auf 2'400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für den Monat Januar 2016 eine Ergänzungsleistung von 1’086 Franken, für die Monate Februar bis und mit Juli 2017 eine monatliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung von 1’138 Franken und für die Monate Februar bis und mit Juli 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’172 Franken zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’400 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ergänzungsleistung. Anspruchsberechnung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2020, EL 2019/10).

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