Skip to content

St.Gallen Sonstiges 04.06.2020 AVI 2020/7

June 4, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,453 words·~12 min·4

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2020 Entscheiddatum: 04.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2020 Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 und Art. 13 AVIG sowie Art. 8, 11 und 12a AVIV. Die Vor- und Nachbereitung von Unterricht ausserhalb der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich eine Lehrperson nicht als Beitragszeit anrechnen lassen. Dies auch dann nicht, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist diverse kurze Stellvertretungen an verschiedenen Schulen übernahm und dementsprechend mehr Vor- und Nachbereitung notwendig war. Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV und Art. 8 AVIV ist auf den Lehrerberuf nicht anwendbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2020, AVI 2020/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020. Entscheid vom 4. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/7 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt A.   A.___, von Beruf Lehrer, meldete sich am 7. August 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberuzwil (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab diesem Datum Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G3.1/III/1). Am 30. August 2019 stellte er bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab 7. August 2019 (act. G3.1/III/2). A.a. Mit Schreiben vom 24. September 2019 informierte die Kasse den Versicherten, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (7. August 2017 bis 6. August 2019) die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht nachgewiesen sei. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G3.1/I/10). A.b. Mit auf den 16. September 2019 datierter Stellungnahme nahm der Versicherte Bezug auf das Schreiben der Kasse vom 24. September 2019. Er habe jeweils als Vikar/ Stellvertreter gearbeitet. Sämtliche Arbeitgeber hätten, namentlich aus Spargründen, nur die geleisteten Lektionen oder Schulpräsenzzeiten in den Verträgen festgehalten. Die im Lektionenlohn enthaltene Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit müsse bei der Berechnung der Beitragszeit einbezogen werden. Seine Arbeitseinsätze seien jeweils als volle Monate anzurechnen, da Schulferien einen längeren Arbeitseinsatz verunmöglicht hätten und Vorbereitung sowie Korrekturzeiten zu berücksichtigen seien. Andernfalls werde es für ihn schwierig, die von der Kasse verlangte Mindestbeitragszeit zu erreichen (act. G3.1/I/9). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wies die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab (act. G3.1/I/8). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Jasmina Husidic, am 23. Oktober 2019 Einsprache. Die Begründung der Einsprache sowie der Einspracheergänzung vom 22. November 2019 stimmt im Wesentlichen mit jener der Stellungnahme überein, wobei der Versicherte sich detaillierter zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen äusserte. Zusätzlich machte er geltend, er werde aufgrund seines Alters von keiner Schule als langfristiger Lehrer eingestellt und könne deshalb nur Vikariate übernehmen. In Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie dies bei ihm in der letzten Rahmenfrist der Fall gewesen sei, seien die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Beitragszeit zu verdoppeln (act. G3.1/I/7 und G3.1/I/3). A.d. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies die Kasse die Einsprache ab. Innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. August 2017 bis 6. August 2019 könne der Versicherte beitragspflichtige Beschäftigungen für die Dauer von 10.46 Monaten nachweisen. Aus den vorliegenden Bescheinigungen über Zwischenverdienste, den Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen und Arbeitgeberbescheinigungen würden keine längeren Beschäftigungszeiten hervorgehen. Die vom Versicherten beantragte Verdoppelung während der ersten 60 Kalendertagen wie in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen falle ausser Betracht. Diese Regelung gelte nur für folgende Berufe: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist (act. G3.1/I/2). A.e. Gegen diesen Entscheid erhebt A.___ am 24. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er habe die Mindestbeitragszeit erfüllt und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Von November 2017 bis Sommer 2019 habe er als Lehrer diverse Vikariatseinsätze an verschiedenen Schulen geleistet. Bevor er eine Stelle angetreten habe, habe er sich vorbereiten, mit der zu unterrichtenden Klasse auseinandersetzen, den aktuellen Stand und die Unterrichtsmaterialien der zu vertretenden Lehrperson prüfen sowie sich B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   entsprechend einarbeiten müssen. Zudem müsse jede Lektion vor- und nachbereitet werden und Korrekturarbeiten seien notwendig. Dies gehöre zum Lehrerberuf dazu. Nicht nur die Schullektionen, auch die Vor- und Nachbereitungszeit sei als Beitragszeit anzurechnen. Er sei ausschliesslich für befristete Stellvertretungen aufgeboten worden. Aus diesem Grund sei von einem Beruf mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Aufzählung sei nicht abschliessend. Seine Vikariatseinsätze seien ebenfalls unter die Bestimmung der Verordnung zu subsumieren (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verweist sie auf den Einspracheentscheid (act. G3). B.b. Am 6. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer um eine rasche Behandlung der Angelegenheit und einen baldigen Bescheid, da er seit seiner Aussteuerung kaum mehr ein Einkommen habe und ihm auch keine Arbeit vermittelt werde. Seine Situation habe sich wegen der Corona-Krise zusätzlich verschärft (act. G5). B.c. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bedeutet hier jede auf die Erzielung eines beitragspflichtigen Einkommens gerichtete Tätigkeit der versicherten Person während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses (Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 13 Rz 8). 1.1. Die Mindestbeitragspflicht ist letztlich Ausfluss der verfassungsrechtlichen Konzeption, wonach die Arbeitslosenversicherung zur Hälfte mit Beiträgen der 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitnehmenden zu finanzieren ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., Rz 201). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, wobei die Beschäftigungstage grundsätzlich mit dem Faktor 1.4 vervielfacht werden. Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat (BGE 125 V 42 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 8C_127/2017, E. 2.1; Art. 11 Abs. 2 AVIV). 1.3. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 AVIG). 1.4. Im früheren Recht musste eine versicherte Person nachweisen, dass sie in den 365 Tagen vor der Geltendmachung während mindestens 150 vollen Arbeitstagen eine genügend überprüfbare Beschäftigung als Arbeitnehmende ausgeübt hat, für die sie beitragspflichtig war. Der Akzent lag bei dieser Regelung auf dem vollen Arbeitstag und auf der genügenden Überprüfbarkeit der Arbeitsstunden, die die versicherte Person tatsächlich geleistet hat. Diese wurden dann in volle Arbeitstage umgerechnet. Bei dieser Lösung stand somit die Beitragspflicht bezogen auf einen vollen Arbeitstag im Vordergrund. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses war nur von sekundärer Bedeutung. Im neuen Recht steht hingen der Beitragsmonat im Vordergrund. Es kommt demnach auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an, nicht mehr dagegen darauf, ob die während des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Beschäftigung der versicherten Person volle Arbeitstage ergibt (Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 14 Rz 3 f.). Das Abstellen auf den Beitragsmonat als massgebende Grösse kann dazu führen, dass eine versicherte Person mit bloss wenigen Arbeitstagen verteilt auf zwölf Monate innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Mindestbeitragszeit erfüllt, bei ungleich mehr 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   beitragspflichtigen Beschäftigungstagen oder Arbeitsstunden im Rahmen verschiedener kurzfristiger Arbeitsverhältnisse hingegen nicht. Dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 213; Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 8C_20/2008, E. 4.2). Versicherten Personen, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, wird die Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV). Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker und Journalist (Art. 8 AVIV). Die Ausnahmeklausel ist eine Folge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit von sechs auf zwölf Monate. Damit wollte der Gesetzgeber dem drohenden faktischen Ausschluss von Berufsleuten im Bühnen- und künstlerischen Bereich und von anderen unregelmässigen Tätigkeiten vorbeugen. Personen aus diesen Berufsgruppen müssten aufgrund der spezifischen Arbeitssituation auch unfreiwillig ohne Festanstellung arbeiten, seien teilweise nur an bestimmten Tagen engagiert und könnten ohne Selbstverschulden in der Zwischenzeit keine andere geregelte Arbeit annehmen. Zweck war mithin eine erleichterte Erfüllung der Beitragszeit für bestimmte Personengruppen, die exemplarisch aufgezählt wurden. Den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen ist eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar ist. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringt demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder kann sie zumindest mit sich bringen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 211; BGE 137 V 126 E. 4.3 f.). 1.6. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt vorliegend unstreitig am 7. August 2017 und endet am 6. August 2019. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Beitragsmonate gestützt auf die jeweils konkrete Anstellungsdauer des Beschwerdeführers gemäss den im Recht liegenden Arbeitgeberbescheinigungen, Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Arbeitsbestätigungen richtig ausgerechnet (siehe act. G3.1/II/1 bis 5; zur Berechnungsweise siehe auch E. 1.3 vorstehend). Auf ihre diesbezüglichen 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Ausführungen im Einspracheentscheid kann deshalb verwiesen werden. Daraus resultiert eine Beitragszeit von 10.46 Monaten (siehe act. G3.1/I/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe faktisch länger gearbeitet und dadurch mehr Beitragszeit akkumuliert, weil er seine Arbeitseinsätze habe vor- und nachbereiten müssen. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm dafür zusätzliche Beitragszeit anzurechnen ist. 3.1. Als Beitragszeit ist nur diejenige Zeit anzurechnen, während welcher die versicherte Person eine auf die Erzielung eines beitragspflichtigen Einkommens gerichtete Tätigkeit während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses ausübt (siehe E. 1.1 vorstehend). Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses wird demnach nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber nahm grundsätzlich in Kauf, dass versicherte Personen, welche in der Rahmenfrist lediglich verschiedene kurzfristige Arbeitsverhältnisse vorweisen können, die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen. Dies selbst dann, wenn sie während dieser Arbeitsverhältnisse mehr gearbeitet haben, als andere versicherte Personen in einem längerfristigen, auf zwölf Monate verteilten Arbeitsverhältnis (E. 1.5 vorstehend). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Vor- und Nachbereitung des Beschwerdeführers nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen ist, ist doch der Antritt einer neuen Stelle ebenso wie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in vielen Berufssparten mit einer gewissen Einarbeitungs- und Abschluss- oder Übergabephase verbunden. Dennoch verlangt der Gesetzgeber von Personen mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. 3.2. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Stellungnahme vom September 2019, im Lektionenlohn sei die Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit enthalten. Die Vor- und Nachbereitung gehört zum Lehrerberuf, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt (vgl. etwa act. G3.1/I/7, S. 2). In der von ihm eingereichten Bestätigung der B.___ hielt der Schulpräsident fest: "Als Lehrperson gibt es nebst der Unterrichtszeit selbstverständlich auch Vor- und Nachbereitungsaufgaben, die insbesondere bei Stellvertretungen auch ausserhalb der effektiven Anstellung anfallen können" (act. G1.2). Dieser Aufwand wird demnach im Lehrerberuf als normal angesehen und den Lehrpersonen mit dem während des Arbeitsverhältnis bezahlten Lohn abgegolten. Eine Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses auf die Vor- und Nachbereitungszeit findet nicht statt. Folgerichtig entrichtet die Lehrperson für diesen Zeitraum auch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Diese werden für die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   5.   Dauer des Arbeitsverhältnisses auf den tatsächlich entrichteten Lohn erhoben. Während der Vor- und Nachbereitungszeit trägt die versicherte Lehrperson folglich nicht zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei (vgl. E. 1.2 vorstehend). Auch unter diesem Blickwinkel rechtfertigt sich keine Ausdehnung der Beitragszeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV und Art. 8 AVIV vor. Da er lediglich häufig wechselnde und befristete Anstellungen erhalten habe, müssten die ersten 60 Kalendertage dieser Anstellungen für die Beitragszeitberechnung jeweils verdoppelt werden. Die erwähnten Bestimmungen können jedoch vorliegend keine Anwendung finden. Sie sind Berufsgruppen vorbehalten, für welche häufige Wechsel und kurze befristete Engagements üblich sind. Dies ist bei vielen Künstlerberufen der Fall. Der zugrundeliegende Gedanke dieser Gesetzesregelung liegt darin, dass nicht ganze Berufsgruppen als solche vom Anspruch der Arbeitslosenversicherung faktisch ausgeschlossen werden sollen (vgl. E. 1.6 vorstehend). 4.1. Der Lehrerberuf ist hingegen nicht auf häufig wechselnde, kurzfristige Anstellungen ausgerichtet. Vielmehr üben Lehrpersonen ihren Beruf meist über längere Zeit an der gleichen Institution aus. 4.2. Auch der Beschwerdeführer suchte nicht bloss eine vorübergehende Anstellung als Stellvertretung, sondern eine Festanstellung. Er fand aber nur kurze Vikariate. Sie dauerten 0.65, 0.89, 1.28, 2.03, 2.49 und 3.12 Monate. Diesem Umstand ist auch geschuldet, dass in seine Anstellungsdauer keine Schulferien fielen, welche als zusätzliche Beitragsmonate hätten angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer führt die Tatsache, dass er keine länger dauernde Anstellung erhielt, auf sein Alter und die damit für einen potentiellen Arbeitgeber verbundenen höheren Lohnkosten zurück. Dies mag zutreffen, hat aber nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer einer Berufsgruppe gemäss Art. 8 AVIV zuzuordnen wäre. Er verbleibt in der Berufsgruppe der Lehrpersonen, welche nicht von einer Verdoppelung der Beitragszeit profitiert, auch wenn sein persönliches Jobprofil ihm das Auffinden einer Festanstellung erschwert. 4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beitragszeit des Beschwerdeführers korrekt berechnet. Da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat, keinen 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sein Antrag wurde somit zu Recht abgewiesen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 5.2.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2020 Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 und Art. 13 AVIG sowie Art. 8, 11 und 12a AVIV. Die Vor- und Nachbereitung von Unterricht ausserhalb der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich eine Lehrperson nicht als Beitragszeit anrechnen lassen. Dies auch dann nicht, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist diverse kurze Stellvertretungen an verschiedenen Schulen übernahm und dementsprechend mehr Vor- und Nachbereitung notwendig war. Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV und Art. 8 AVIV ist auf den Lehrerberuf nicht anwendbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2020, AVI 2020/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2024-05-27T00:02:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AVI 2020/7 — St.Gallen Sonstiges 04.06.2020 AVI 2020/7 — Swissrulings