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St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 AHV-H 2019/1

January 21, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,281 words·~11 min·4

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2019/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 17.04.2020 Entscheiddatum: 21.01.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2020 Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Art. 66bis Abs. 3 AHVV. Hilflosenentschädigung der AHV bei einem Heimaufenthalt. Das Bewohnen einer Alterswohnung ist kein Heimaufenthalt im Sinne des Art. 43bis Abs. 1bis AHVG, selbst wenn die Vermieterin der Alterswohnung nebst den Alterswohnungen auch noch Heimplätze anbietet, für die sie vom Kanton als Heim anerkannt ist und für die sie über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2020, AHV-H 2019/1). Entscheid vom 21. Januar 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. AHV-H 2019/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ wurde im März 2019 von ihrem Ehemann zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet (AK-act. 1). Dieser gab an, die Versicherte leide seit dem Jahr 2014 aufgrund einer akuten Arthrose an einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit. Zudem könne sie wegen eines essentiellen Tremors Verrichtungen im Haushalt nur noch sehr eingeschränkt ausüben. Ein Mitarbeiter der Ausgleichskasse notierte am 8. April 2019 (AK-act. 5), gemäss den Angaben im Anmeldeformular bestehe nur ein Hilfebedarf beim Haare waschen und föhnen sowie beim Gehen, für das die Versicherte auf einen Rollator angewiesen sei. Folglich bestehe nicht einmal für zwei alltägliche Lebensverrichtungen ein Bedarf nach einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe. Da die Versicherte in einer Einrichtung wohne, die vom Kanton als ein Heim anerkannt sei und die über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfüge, würde selbst dann kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen, wenn die Versicherte in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos wäre. Mit einer Verfügung vom 9. April 2019 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab (AKact. 8). A.a. Am 18. April 2019 machte der Ehemann der Versicherten geltend (AK-act. 9), seine Ehefrau wohne nicht in einem Altersheim, sondern in einer Alterswohnung. Ausserdem gehe sie nicht mehr ohne eine Begleitung nach draussen, da sie unsicher bei der Fortbewegung sei und da eine ständige Sturzgefahr bestehe. Der Sachbearbeiter der Ausgleichskasse teilte dem Ehemann der Versicherten mit, dass die Sachlage nochmals genauer überprüft werde, wenn er Belege dafür einreichen könne, dass die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte sich nicht in einer Heimstruktur befinde. Mit einem Schreiben vom 18. April 2019, das mit „Wiedererwägungsgesuch; Einspruch“ betitelt, vom einem Internisten verfasst und vom Ehemann der Versicherten unterzeichnet worden war, wurde geltend gemacht (AK-act. 16), die hauptsächliche Beeinträchtigung der Versicherten bestehe in den Bereichen Essen und Körperpflege. Einem sogenannten „Pensionsvertrag“ liess sich entnehmen, dass die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 für 2’450 Franken pro Monat ein Zimmer oder eine Wohnung im Haus A gemietet hatte (AK-act. 11). Gemäss einer Übersicht über die Wohnformen (AKact. 13) entsprach das der Wohnform „Alterswohnen“ und nicht einem „Pflegewohnen“ oder einem „Demenzwohnen“. Der Sachbearbeiter der Ausgleichskasse teilte dem Ehemann der Versicherten mit (AK-act. 17), dass er an seinem Standpunkt festhalte. Sollte die Versicherte mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, könne sie gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 9. April 2019 vorgehen. Am 2. Mai 2019 erhoben die Versicherte und ihr Ehemann eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2019 (recte: 9. April 2019; AK-act. 20–2 f.). Sie beantragten die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zur Begründung führten sie aus, die Versicherte wohne in einer Alterswohnung und nicht in einem Heim. Da sie in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, habe sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Eingabe lag eine Bestätigung des Geschäftsführers der Wohneinrichtung vom 25. April 2019 bei, laut der die Versicherte eine Alterswohnung gemietet hatte (AK-act. 18–3). Der zuständige Sachbearbeiter notierte am 17. Mai 2019 (AK-act. 22), gemäss den IV- Richtlinien könne gestützt auf die Angaben der Versicherten nur eine relevante Hilflosigkeit bei der Körperpflege anerkannt werden. Selbst wenn die Versicherte in zwei oder drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos wäre, hätte sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil sie in einem Heim lebe. Der Umstand, dass sie aktuell in einer Alterswohnung lebe, sei irrelevant, denn gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) sei nur entscheidend, ob die Einrichtung insgesamt vom Kanton als Heim anerkannt sei oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfüge. Das sei hier der Fall. Mit einem Entscheid vom 29. Juli 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 25). Die Begründung entsprach der internen Notiz des Sachbearbeiters vom 17. Mai 2019. A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1. Der Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahrens hat jenem des mit der vorangegangenen Verfügung vom 9. April 2019 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, nämlich der Prüfung einer erstmaligen Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV entsprochen. Dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zunächst erfolglos versucht hat, die Beschwerdegegnerin zu einem Widerruf der Verfügung vom 9. April 2019 zu bewegen, kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu, denn die Beschwerdeführerin selbst hat noch während der laufenden Einsprachefrist rechtzeitig und formgerecht eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. April 2019 erhoben. Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, entspricht sein Gegenstand zwingend jenem des Am 27. August 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 erheben (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Feststellung, dass sie in einer Wohnung und nicht in einem Heim lebe, sowie eine weitere Sachverhaltsabklärung bezüglich ihrer Hilflosigkeit. Zur Begründung führte sie aus, die Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe verkannt, dass eine Einrichtung im Kanton St. Gallen je teilweise ein Heim und teilweise eine gewöhnliche Vermieterin sein könne. Die Beschwerdeführerin sei keine Heimbewohnerin, sondern eine Mieterin einer Alterswohnung. Sie bezahle keinen Tagessatz, sondern eine monatliche Miete. Der Eingabe lag ein Schreiben des Amtes für Soziales vom 12. August 2019 bei (act. G 1.1.6), laut dem die Einrichtung, in der die Beschwerdeführerin lebte, eine kantonale Heimbewilligung für 40 Heimplätze erhalten hatte, daneben aber noch über 30 barrierefreie Wohnungen verfügte, die als normale Mietwohnungen galten. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorangegangenen Einspracheverfahrens. Das bedeutet, dass in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV hat. 2. Ein Bezüger einer Altersrente der AHV hat gemäss dem Art. 43 Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und wenn er hilflos im Sinne des Art. 9 ATSG ist. Bei einem Aufenthalt in einem Heim besteht laut dem Art. 43 Abs. 1 AHVG allerdings kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn nur eine leichtgradige Hilflosigkeit vorliegt. Als Heim gilt gemäss dem Art. 66 Abs. 3 AHVV jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. Dahinter kann nur der Gedanke stehen, dass ein Heimbewohner vom Pflegepersonal des Heims in der Regel ohne Aufpreis jene Hilfeleistungen erhalte, die einen leichtgradigen Hilfebedarf abdeckten, sodass kein Raum mehr für die Ausrichtung einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades verbleibe. Zwar verweist der Art. 66 Abs. 3 AHVV auf ein rein formales Kriterium, aber mit Blick auf den Sinn und Zweck des Art. 43 Abs. 1 AHVG darf erst dann von einem den Anspruch auf eine Entschädigung bei einer leichtgradigen Hilflosigkeit ausschliessenden Heimaufenthalt ausgegangen werden, wenn die versicherte Person von einer – formal als Heim anerkannten – Einrichtung effektiv Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Die Beschwerdeführerin lebt gemäss den eindeutigen Angaben in den Akten in einer Einrichtung, die über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt respektive vom Kanton als Heim anerkannt ist. Nebst den 40 Pflegeplätzen bietet diese Einrichtung aber noch 30 Alterswohnungen an, die nicht als Heimplätze vorgesehen sind und für die keine kantonale Betriebsbewilligung vorliegt. Die Einrichtung bietet also zwei verschiedene Leistungen an: Einerseits erbringt sie typische Heimleistungen und andererseits vermietet sie Wohnungen, die zwar möglichst auf die Bedürfnisse von älteren Bewohnern ausgelegt sind, sich ansonsten aber in nichts von normalen Wohnungen unterscheiden. Die Mieter können keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die nicht auch von in „normalen“ Wohnungen lebenden Personen (beispielsweise mittels Spitex) in Anspruch genommen werden könnten. Die Bewohner der Alterswohnungen können also keine eigentlichen Heimpflegeleistungen in Anspruch nehmen und selbst wenn sie solche in Anspruch nehmen könnten, müssten sie dafür einen entsprechenden Aufpreis bezahlen, dessen Finanzierung das primäre Ziel der Hilflosenentschädigung ist. Die beiden Tätigkeitsbereiche Alterswohnungen und Altersheim sind also klar voneinander getrennt. Für die Interpretation des Art. 43 bis bis bis bis bis bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 AHVG kann es keine Rolle spielen, ob die beiden Tätigkeitsbereiche formal unter einem Dach zusammengefasst oder ob sie auf zwei formal voneinander unabhängige Anbieter aufgeteilt sind. Massgebend muss vielmehr sein, ob die jeweilige Tätigkeitssparte den Heimbegriff im Sinne des Art. 43 Abs. 1 AHVG beziehungsweise des Art. 66 Abs. 3 AHVV erfüllt. Das ist in Bezug auf die Alterswohnungen nicht der Fall, denn in diesem Tätigkeitsbereich tritt die Einrichtung als eine gewöhnliche Vermieterin und nicht als ein Heim auf. Die zwischen den Bewohnern und der Einrichtung abgeschlossenen Verträge sind gewöhnliche Mietverträge. Insbesondere bezahlen die Bewohner keine Tagestaxen, sondern nur monatliche Mietzinsen. Der Umstand, dass die Bewohner der Alterswohnungen mehr oder weniger jederzeit in ein Heimvertragsverhältnis mit ihrer Vermieterin treten können, ist dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin irrelevant, denn einer solchen massgebenden Sachverhaltsveränderung kann problemlos mittels einer Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) Rechnung getragen werden. Zudem scheint die Beschwerdegegnerin übersehen zu haben, dass die Einrichtung nur über 40 und nicht über 70 anerkannte Heimplätze verfügt. Sie kann also nicht „spontan“ aus einer der 30 Alterswohnungen einen zusätzlichen Heimplatz machen. Zusammenfassend liegt hier somit kein Heimaufenthalt im Sinne des Art. 43 Abs. 1 AHVG vor, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits bei einer Hilflosigkeit leichten Grades einen Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung haben kann. 3. Laut dem Art. 43 Abs. 5 AHVG sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar, wobei gemäss dem Art. 43 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit dem Art. 66 Abs. 2 AHVV (e contrario) ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nicht berücksichtigt wird. Eine leichtgradige Hilflosigkeit im Sinne des Art. 43 Abs. 1 AHVG liegt folglich vor, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf eine Dritthilfe angewiesen ist, wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, wenn sie eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt oder wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf einen Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer dauernden persönlichen Überwachung, nach einer besonders aufwendigen Pflege oder auf eine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen, die beziehungsweise das für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter notwendig machen würde. Ein Anspruch der bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung könnte folglich nur bestehen, wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre. Als alltägliche Lebensverrichtungen gelten gemäss der Randziffer 8010 des KSIH das An- und Auskleiden, das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, das Essen, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft sowie die Fortbewegung. Diesbezüglich findet sich in den Akten nebst den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur der Hinweis eines Internisten (vgl. AK-act. 16), die Beschwerdeführerin leide an einem Intensionstremor, der ihr Schwierigkeiten beim Essen und bei der Körperpflege bereite. Diese Angabe erscheint als plausibel, weshalb es durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sein könnte. Für sich allein vermag dieser Hinweis allerdings eine entsprechende Hilflosigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird weitere Abklärungen zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin tätigen, also beispielsweise weitere medizinische Berichte anfordern, die Beschwerdeführerin von einem RAD-Arzt untersuchen lassen, einen Augenschein durchführen oder geeignete Auskunftspersonen (insbesondere den Ehemann) befragen. 4.   Mit diesem Verfahrensausgang wird den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein volles Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2020 Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Art. 66bis Abs. 3 AHVV. Hilflosenentschädigung der AHV bei einem Heimaufenthalt. Das Bewohnen einer Alterswohnung ist kein Heimaufenthalt im Sinne des Art. 43bis Abs. 1bis AHVG, selbst wenn die Vermieterin der Alterswohnung nebst den Alterswohnungen auch noch Heimplätze anbietet, für die sie vom Kanton als Heim anerkannt ist und für die sie über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2020, AHV-H 2019/1).

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