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St.Gallen Sonstiges 27.10.2020 20-6959

October 27, 2020·Deutsch·St. Gallen·Sonstiges·PDF·2,941 words·~15 min·4

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-6959 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2020 Entscheiddatum: 27.10.2020 BDE 2020 Nr. 100 Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Die Verfahrenssistierung ist eine prozessleitende Verfügung. Durch fehlerhafte prozessleitende Verfügungen erlittene Nachteile lassen sich in der Regel durch Anfechtung des prozesserledigenden Hoheitsakts abwenden. Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn aus ihnen ein erheblicher Nachteil resultierte, der im nachträglichen prozesserledigenden Hoheitsakt irreparabel wäre (Erw. 2.2). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/224 vom 27. Mai 2021 aufgehoben.) BDE 2020 Nr. 100 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-6959

Entscheid Nr. 100/2020 vom 27. Oktober 2020 Rekurrent

A.___ vertreten durch Dr.iur. Peter Loher und lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwälte, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 18. August 2020)

Rekursgegner

B.___

Betreff Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 2/10

Sachverhalt A. a) A.___, Y.___, ist u.a. Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, an der M.___strasse in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Y.___ vom 20. September 2017 in der Landwirtschaftszone. Es ist unüberbaut und wird vom Eigentümer landwirtschaftlich bewirtschaftet.

b) Das Grundstück Nr. 001 befindet sich nahe der Gemeindegrenze von Z.___. Unmittelbar östlich befinden sich mehrere Grundstücke, die im Eigentum der Politischen Gemeinde Z.___ stehen, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt sind und auf denen der B.___ seine Fussballplätze betreibt. Zwischen den Fussballfeldern verläuft die N.___strasse, eine Gemeindestrasse dritter Klasse, die auf dem Gemeindegebiet von Y.___ unter der Bezeichnung M.___strasse weitergeführt wird.

c) Der Gemeinderat Z.___ erliess am 19. Februar 2019 den Teilstrassenplan "N.___ 2025". Der Erlass umfasste im Wesentlichen die O.___-, die P.___- und die N.___strasse. Es war vorgesehen, entlang der O.___strasse einen Gehweg zu erstellen und die P.___strasse zu verbreitern und zu asphaltieren. Die N.___strasse sollte gleichzeitig aufgehoben und durch eine neue Verbindungsstrasse zwischen der M.___- und der Q.___strasse ersetzt werden.

d) Der Teilstrassenplan lag vom 15. Mai bis 13. Juni 2019 öffentlich auf. Gegen den Erlass erhob A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Loher und lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwälte, St.Gallen, Einsprache beim Gemeinderat Z.___. In der Folge wurde das Strassenbauprojekt überarbeitet, weshalb der Gemeinderat Z.___ am 24. März 2020 den Teilstrassenplan widerrief und gleichzeitig den neu ausgearbeiteten Plan erliess. Dabei wurden der Ausbaustandard der P.___- und der N.___strasse M.___strasse

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 3/10

Q.___strasse sowie die Lage der neuen Verbindungsstrasse zwischen Q.___- und M.___strasse verändert. Während der öffentlichen Auflage erhob wiederum A.___ durch seine Vertreter am 22. Juni 2020 Einsprache beim Gemeinderat Z.___, welche derzeit noch hängig ist.

B. a) Bereits am 13. Juni 2019 hatten die Rechtsvertreter von A.___ dem Gemeinderat Z.___ angezeigt, dass der B.___ auf der N.___strasse zwei Beleuchtungsmasten erstelle. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 verfügte der Gemeinderat Z.___ auf Antrag von A.___ gegenüber dem B.___ einen sofortigen Baustopp für das Erstellen der zwei Beleuchtungsmasten auf der öffentlichen N.___strasse. Gleichzeitig ordnete der Gemeinderat an, die N.___strasse sei unverzüglich wieder für den Verkehr freizugeben.

b) Nach Rechtskraft der Baustopp-Verfügung verlangten die Rechtsvertreter von A.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2019 vom Gemeinderat Z.___ die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 159 Abs. 1 Bst. d des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), damit die Beleuchtungsmasten wieder entfernt würden.

c) Nachdem die Gemeinde auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte A.___ durch seine Rechtsvertreter am 26. August 2019 beim Gemeinderat ein Gesuch um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit folgenden Begehren:

1. Es sei die vollständige Beseitigung der von der Gesuchsgegnerin auf der N.___strasse, Z.___, erstellten Beleuchtungsmasten und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG anzuordnen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller werde durch die beiden Masten in seiner täglichen Arbeit beeinträchtigt. Nachdem die Beleuchtungsmasten formell – und offensichtlich auch materiell – rechtswidrig seien, müssten sie entfernt werden. Die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mache keinen Sinn, weil die Masten ohnehin nicht bewilligt werden könnten; folglich sei umgehend deren Entfernung anzuordnen.

d) Weil dieses Gesuch in der Folge unbehandelt blieb, erhob A.___ durch seine Rechtsvertreter am 17. Juli 2020 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-5621) mit den Anträgen:

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 4/10

1. Es sei der Gemeinderat Z.___ anzuweisen, ein Verfahren um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG betreffend die rechtswidrig auf der N.___strasse aufgestellten Beleuchtungsmasten einzuleiten und durchzuführen. 2. Eventualiter sei der Gemeinderat Z.___ anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverzüglich zu behandeln. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

e) Als Folge dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde fasste der Gemeinderat Z.___ am 18. August 2020 folgenden Beschluss:

1. Der Gemeinderat entschuldigt sich bei A.___ sowie seinem Vertreter für die entstandene Verzögerung. 2. Der Gemeinderat Z.___ nimmt unter Punkt 2 der Erwägungen Stellung zum Sachverhalt. 3. Im Sinne der Erwägungen beschliesst der Gemeinderat Z.___ den Entscheid bezüglich dem Rückbau der zwei Beleuchtungsmasten zu sistieren, bis über das Strassenbauprojekt "N.___ 2025" rechtskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Aufrechterhaltung der N.___strasse zwischen den Fussballfeldern mache keinen Sinn. Eine Strassenumlegung sei aus Rücksicht auf den Spielbetrieb und die Verbesserung der Sicherheit der Fussballfans unumgänglich. Zwar treffe es zu, dass die beiden Beleuchtungsmasten im Bereich der Gemeindestrasse stünden. Die Durchfahrtsbreite im Bereich der Masten betrage aber immer noch 2,5 m, was sowohl für einen Personenwagen als auch für ein landwirtschaftliches Fahrzeug genüge; zudem werde die N.___strasse nur selten befahren. Unter diesen Umständen werde es als unverhältnismässig erachtet, die Masten wieder abzubrechen, zumal das Verfahren für die Strassenumlegung bereits eingeleitet sei.

f) Mit Schreiben vom 28. August 2020 beantragten die Rechtsvertreter von A.___ dem Baudepartement, die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 20-5621) als gegenstandslos von der Geschäftsliste abzuschreiben, was mit Entscheid des Baudepartementes vom 31. August 2020 auch geschah.

C. Gegen Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 18. August 2020 erhob A.___ durch seine Rechtsvertreter am 4. September 2020 Rekurs beim Baudepartement mit den Anträgen:

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 5/10

1. Es sei Ziff. 3.3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. August 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Zur Begründung wird vorgebracht, die Sistierung sei erfolgt, ohne dass die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, dazu Stellung zu nehmen; folglich sei der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Übrigen sei diese Sistierung wider Treu und Glauben erfolgt. Zuerst werde von der Vorinstanz monatelang gar nichts unternommen, also eine vorsätzliche Rechtsverweigerung begangen, und nun werde diese Rechtsverweigerung mittels einer Sistierung in Verfügungsform einfach weitergeführt. Es fehle ein Sistierungsgrund, weil die Beleuchtungsmasten auch rechtswidrig blieben, wenn die N.___strasse aufgehoben würde. Auch in diesem Fall wären diese nämlich noch nicht bewilligt, weshalb dannzumal noch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste. Die Dauer der Sistierung sei zudem unbestimmt; das Strassenplanverfahren befinde sich erst im Anfangsstadium und könne noch Jahre dauern.

D. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reicht die Vorinstanz die Vorakten ein und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit E-Mail vom 30. September 2020 beantragt der Gemeinderatsschreiber im Namen des Gemeinderates und unter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rückbau der Masten im jetzigen Zeitpunkt erscheine der Vorinstanz unverhältnismässig.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 6/10

Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutreten.

2. Der Rekurrent macht geltend, mit einer Sistierung könne nur ein bereits hängiges Verfahren unterbrochen werden. Nachdem das beantragte Wiederherstellungsverfahren vorliegend noch nicht einmal eingeleitet sei, könne es auch nicht sistiert werden.

2.1 Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das "Ruhenlassen" eines hängigen Verfahrens bezeichnet. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens und bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die häufigsten Gründe für eine Sistierung des Verfahrens bestehen darin, dass das Ergebnis von jenem eines anderen Verfahrens abhängt, ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht oder die Beteiligten Vergleichsverhandlungen führen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1092 ff.).

Dem Rekurrenten ist nach dem Gesagten zuzustimmen, dass vorliegend keine Verfahrenssistierung möglich war. Das von ihm beantragte Wiederherstellungsverfahren ist von der Vorinstanz nicht eingeleitet worden, weshalb auch kein anhängiges Verfahren existierte, dessen Fortführung mittels Sistierung unterbrochen werden konnte. Liegt indessen keine rechtsgültige Sistierung vor, fehlt es von vornherein an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

2.2 Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn von der Vorinstanz eine Sistierung angeordnet worden wäre – diese ohnehin nur eine Zwischenverfügung dargestellt hätte. Zwischenverfügungen sind behördliche Anweisungen, mit denen ein Verfahren gelenkt oder vorangetrieben werden soll. Das st.gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Anfechtbarkeit nur für gewisse Zwischenverfügungen vor. Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, einschliesslich der Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar (Art. 44 Abs. 1 VRP). Sodann sind Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beschwerde an ein hauptamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes weiterziehbar (Art. 59bis Abs. 3 VRP). Das Verwaltungsgericht hat diese Ordnung als sachlich begründet erachtet und ausgeführt, durch fehlerhafte prozessleitende Verfügungen erlittene Nachteile liessen sich in der Regel durch Anfechtung des prozesserledigenden Hoheitsakts abwenden.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 7/10

Ein Rechtsschutzinteresse am sofortigen Weiterzug der Zwischenverfügung fehle somit, abgesehen davon, dass ein solcher auch der Prozessökonomie zuwiderlaufe. Liege allerdings ein erheblicher Nachteil vor, der im nachträglichen prozesserledigenden Hoheitsakt irreparabel wäre, sei ausnahmsweise die Anfechtung zulässig (GVP 1999 Nr. 57; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 563 ff.).

Der Rekurrent bringt nicht vor, er erleide durch die Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens einen irreparablen, nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Er führt zwar aus, er sei wegen seines Landwirtschaftsbetriebs zwingend darauf angewiesen, die N.___strasse benutzen zu können, was ihm derzeit durch die beiden Masten verunmöglicht werde. Dieser Einwand ist für sich allein indessen weder geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu begründen, noch glaubhaft, weil sein Betriebszentrum zum einen weit vom Grundstück Nr. 001 entfernt, an einer anderen Erschliessungsstrasse liegt, und es zum anderen auch nicht zu einem irreparablen Nachteil führen würde, wenn er für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 001 einen – falls überhaupt erforderlich – Umweg über die M.___strasse fahren müsste. Somit ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels eines Rechtsschutzinteresses auch nicht einzutreten wäre, wenn die Vorinstanz eine Sistierung angeordnet hätte.

3. Der Rekurrent beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz die "Sistierungsverfügung" erlassen habe, ohne ihn vorgängig anzuhören.

Der Rekurrent hat bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, gegen den Rekursgegner ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG einzuleiten, was diese mit Beschluss vom 18. August 2020 sinngemäss abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn vor ihrer Beschlussfassung über seinen Antrag nochmals anzuhören. Jeder Antragsteller muss damit rechnen, dass seinem Antrag nur teilweise oder gegebenenfalls nicht entsprochen wird. Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen Antragsteller zum beabsichtigten Beschlussergebnis vorgängig anzuhören. Gleiches gilt beispielsweise auch für Baugesuchsteller. Auch diesen kann ein abschlägiger Entscheid über das Baugesuch eröffnet werden, ohne dass ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste, weil eben jeder Gesuchsteller damit rechnen muss, dass seinem Begehren nicht entsprochen wird. Anders verhält es sich selbstverständlich in Fällen belastender Verfügungen, mit deren Ergehen eine Person nicht rechnen musste (vgl. dazu Art. 15 VRP). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4. Vorliegend liegt – wie unter Erw. 2 ausgeführt wurde – zwar keine (anfechtbare) Sistierungsverfügung vor. Trotzdem ist der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2020 zumindest so auszulegen, dass sie

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 8/10

sich damit weigerte, das beantragte Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diesem Begehren des Rekurrenten stattzugeben.

4.1 Unter den Beteiligten ist unbestritten, dass die beiden Beleuchtungsmasten auf einer Fläche erstellt wurden, die als Gemeindestrasse dritter Klasse dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die damit dem Gemeingebrauch offensteht. Ebenso ist unbestritten, dass die beiden Masten ohne Baubewilligung erstellt wurden und sie, zumindest solange die N.___strasse nicht aufgehoben bzw. entwidmet wird, auch nachträglich nicht bewilligungsfähig sind. Mit anderen Worten sind die beiden Beleuchtungsanlagen formell und materiell rechtswidrig, weshalb es – wie der Rekurrent zu Recht und auch die Vorinstanz sinngemäss vorbringt – keinen Sinn macht, dem Rekursgegner nach Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen.

4.2 Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen – und kann dafür wie vorliegend auch nachträglich keine Bewilligung erteilt werden –, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt (Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG). Bei gegebener materieller und formeller Rechtswidrigkeit, besteht somit grundsätzlich ausreichender Anlass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellungspflicht sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen, insbesondere die in Art. 5 der Bundesverfassung (SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang (BGE 132 II 21 Erw. 6; Urteil des Bundesgerichtes 1P.74/2003 vom 14. Juli 2003 Erw. 4.1). Selbst ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich gegenüber einem Abbruch- und Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteil nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 123 II 255 mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhält-

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nismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 Erw. 6.4).

4.3 Vorliegend erachtet es die Vorinstanz als unverhältnismässig, den Abbruch der beiden Beleuchtungsmasten anzuordnen, weil sie wohl davon ausgeht, diese Masten könnten zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich nach der Entwidmung der N.___strasse als Gemeindestrasse dritter Klasse – nachträglich bewilligt werden. Dieses Vorgehen entspricht zwar nicht den oben beschriebenen Grundsätzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Rekursgegner ist weder als gutgläubig anzusehen noch ist die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend. Trotzdem erschiene es vorliegend tatsächlich überspitzt formalistisch, die Vorinstanz zur Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens und zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuhalten, weil das Verfahren für die Aufhebung der N.___strasse bereits eingeleitet ist. Unter diesen Umständen wäre es unter Beachtung der Verhältnismässigkeitsgrundsätze ohnehin nicht statthaft, den Rekursgegner zum unverzüglichen Abbruch der Masten zu verpflichten. Stattdessen müsste ihm im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung eine Frist nach Abschluss des hängigen Strassenplanverfahrens angesetzt werden, innert der er entweder die Beleuchtungsmasten zu entfernen oder – für den Fall, dass die Strassenaufhebung zustande käme – für deren Bewilligung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen hätte. So oder anders kann also die unverzügliche Beseitigung der beiden Masten derzeit rechtlich nicht durchgesetzt werden. Damit ist es aufgrund der Sachlage aber auch belanglos, ob das Wiederherstellungsverfahren nun formell durchgeführt wird oder nicht. Soweit der Rekurrent also beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, ist der Rekurs abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

6.2 Der vom Rekurrenten am 10. September 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 100/2020), Seite 10/10

7. 7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

7.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.

b) Der am 10. September 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2020 Nr. 100 Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Die Verfahrenssistierung ist eine prozessleitende Verfügung. Durch fehlerhafte prozessleitende Verfügungen erlittene Nachteile lassen sich in der Regel durch Anfechtung des prozesserledigenden Hoheitsakts abwenden. Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn aus ihnen ein erheblicher Nachteil resultierte, der im nachträglichen prozesserledigenden Hoheitsakt irreparabel wäre (Erw. 2.2). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/224 vom 27. Mai 2021 aufgehoben.)

2024-05-26T23:35:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen