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St.Gallen Kantonsgericht 04.03.2020 FO.2019.15

March 4, 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht·PDF·436 words·~2 min·4

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2019.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 04.03.2020 Entscheid Kantonsgericht, 04.03.2020 Art. 296 Abs. 2 ZGB: Bestehen Zweifel, dass sich der Vater die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter reiflich überlegt hat, so ist die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. März 2020, FO.2019.15). Aus den Erwägungen: (…)   2. (…)   Vorliegend tat der Vater seinen Verzicht auf das Sorgerecht erst spät im Verfahren kund. Auch im vorinstanzlichen Verfahren war die bestehende gemeinsame elterliche Sorge (die Eltern hatten vor der Geburt eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet) anfänglich kein Thema (und auch bei der Einigungsverhandlung vom November 2018 nicht) und erst gegen Ende des Verfahrens stellte die Mutter – ohne Begründung – den Antrag auf das alleinige Sorgerecht. Auch der Vater trägt in seinem Schreiben nicht im Einzelnen und konkret vor, weswegen er auf das Sorgerecht verzichten möchte, und einer Anhörung, im Rahmen welcher dies allenfalls hätte erörtert werden können, wollte er keine Folge leisten. Beim anschliessenden Telefongespräch zwischen dem Vater und der Gerichtsschreiberin entstand vielmehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eindruck, dass sich der Vater gar nicht bewusst war, was ein Verzicht auf die elterliche Sorge im Endeffekt bedeutet, und er vielmehr prozessmüde war und mit diesem ganzen Verfahren nichts mehr zu tun haben wollte. So schilderte er denn auch eindrücklich, er komme selber aus einer grossen Familie und habe gerne Kinder. Sein Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter scheint eher eine «Kapitulationserklärung» an die Mutter zu sein, welche ihn seiner Ansicht nach am Leben der Tochter nicht teilhaben lassen will. Die Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist zweifelsohne eingeschränkt. Dass der Elternkonflikt aber so intensiv ist, dass eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu hoffen, dass der Vater aufgrund seiner Verantwortung, welche ihm durch die gemeinsame elterliche Sorge bleibt, den Kontakt zur Tochter nicht ganz verliert und allenfalls in einem späteren Zeitpunkt ein Besuchsrecht aufgegleist werden kann. Es wäre klarerweise verfrüht, nun schon die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen, zumal durchaus auch fraglich erscheint, ob die Erklärung des Vaters als definitiv und endgültig zu betrachten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Tochter weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.03.2020 Art. 296 Abs. 2 ZGB: Bestehen Zweifel, dass sich der Vater die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter reiflich überlegt hat, so ist die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. März 2020, FO.2019.15).

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