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St.Gallen Kantonsgericht 30.09.2020 BE.2020.27

September 30, 2020·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht·PDF·816 words·~4 min·4

Full text

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2020.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 30.09.2020 Entscheid Kantonsgericht, 30.09.2020 Art. 143 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 8b VeÜ-ZSSV (SR 272.1): Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. September 2020, BE.2020.27). Hinweis: Das Bundesgericht trat am 23. November 2020 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese ebenfalls verspätet erhoben wurde (BGer 4A_585/2020). Erwägungen (Auszug)   […]   II.   2.       Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind formund fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a)       Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt, soweit – wie hier – kein Fall von Art. 321 Abs. 2 ZPO vorliegt, 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt auch der Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids, unabhängig davon, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (A. Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., Art. 142 N 10). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 8b der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1; VeÜ-ZSSV) ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Es gilt das Empfangsprinzip, indem die Frist nur eingehalten ist, wenn die Zustellplattform der Partei innert Frist noch eine automatisch erstellte Quittung ausstellen kann; der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (vgl.  Barbara Merz, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 143 N 18). Während das Gericht den Beginn des Fristenlaufs zu beweisen hat, obliegt der Partei der Nachweis, dass der Eingang der Eingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist quittiert wurde.     b)      Der begründete angefochtene Entscheid, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerdefrist von 30 Tagen, wurde am 25. Juni 2020 versandt und dem Kläger am 3. Juli 2020 zugestellt, was von diesem so bestätigt wird. Damit begann die Rechtsmittelfrist am 4. Juli 2020 zu laufen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2020 endete die Beschwerdefrist am 3. September 2020. Damit ist die Eingabe verspätet erfolgt, bestätigt die Abgabequittung doch als Abgabezeitpunkt der "Eingabe Beschwerde" den 4. September 2020, wenn auch ganz kurz nach Mitternacht (4. September 2020, 00:02). Der zweite Versuch erfolgte noch ein paar Minuten später und nennt als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgabezeitpunkt den 4. September 2020, 00:09, was vom Kläger ebenfalls bestätigt wird. Wenn der Kläger nun in seiner Stellungnahme festhält, er habe das Dokument im Anhang der E-Mail (erst) um 23:58 (am 3. September 2020) auf IncaMail zum Versand hochgeladen, so zeigt dies, dass er auf eigenes Risiko die nicht nur 30 Tage, sondern durch den Fristenstillstand sogar 2 Monate dauernde Rechtsmittelfrist bis auf die letzte Minute ausnützte. Wenn die Zeit nicht mehr reichte für die Quittierung innert laufender Frist, hat er sich dies selber zuzuschreiben.   Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die dritte Version der Einreichung der Beschwerde (ohne Beilagen) per Post mit A+ keine rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels nachzuweisen vermag, wurde doch als Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung der 4. September 2020, 14:54 genannt; die Sendung ging am 7. September 2020 beim Gericht ein.   Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 als verspätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.   […]

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 30.09.2020 Art. 143 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 8b VeÜ-ZSSV (SR 272.1): Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. September 2020, BE.2020.27). Hinweis: Das Bundesgericht trat am 23. November 2020 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese ebenfalls verspätet erhoben wurde (BGer 4A_585/2020).

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