Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56

May 11, 2009·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Sonstiges·PDF·4,999 words·~25 min·2

Summary

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2007.56 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 11.05.2009 Entscheiddatum: 11.05.2009 Entscheid Handelsgericht, 11.05.2009 Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56). Erwägungen:   I. 1.    Die A. AG (Klägerin) hat ihren Sitz in B. und bezweckt die Schulung und Beratung von Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat. Präsident des Verwaltungsrats ist Prof. Dr. C. (kläg. act. 3). Bei der D. International Foundation for Executive Communications (Beklagte 1; nachfolgend Foundation) handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in E., welche von D. sel. gegründet worden war und u.a. die Schulung von Führungskräften in professioneller Kommunikation sowie Motivationstechniken bezweckt (kläg. act. 4). F., Sohn und Alleinerbe von D. (Beklagter 2), ist heutiger Präsident der Beklagten 1. Mit der vorliegenden Klage vom 12. Juni 2007 fordert die Klägerin die für die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in G. bereits bezahlten Euro 500'000.- zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 2007 zurück. Wesentliche Grundlage

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Klage ist die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (nachfolgend Vereinbarung) über die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in G. (kläg. act. 1). Vertragsparteien sind die Foundation (Beklagte 1; heutiger Präsident F., Beklagter 2) und D. auf der einen Seite und die A. AG (Klägerin) und Prof. Dr. C. auf der anderen Seite. Obwohl am Anfang des Vertrags neben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist, dass die Foundation und D. nachfolgend „Foundation-D.“ und die A. AG und Prof. C. nachfolgend „A. AG-C.“ genannt würden, werden - worauf nachstehend einzugehen ist - im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen uneinheitlich und nicht konsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass nicht immer nachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist. 2.    Zwischen der Foundation (als Klägerin) und Prof. Dr. C. (als Beklagter 1) sowie der A. AG (als Beklagte 2) ist gestützt auf die Vereinbarung ein weiteres Verfahren vor dem Handelsgericht hängig (HG.2007.35-HGK). Die Foundation verlangt von den Beklagten 1 und 2 gestützt auf Art. 97 OR (Vertragsverletzung) die Bezahlung von entgangenem Gewinn (Euro 517'228.18) und Schadenersatz für Auslagen (Euro 15'130.88) für den abgesagten Kongress 2006 sowie nicht erzielten, vertraglich vereinbarten Einkommensanteil wegen der nicht durchgeführten Kongresse 2007/2008 (Euro 186'160.-). Dieses Verfahren ist bis zur Erledigung der vorliegenden Klage sistiert. 3. a)     D., "Grandseigneur der Kommunikationsberatung“, der den Kongress Managing Change aufgebaut hatte, wollte - damals 86 Jahre alt - sich vom Kongress zurückziehen und suchte eine Lösung für die Weiterführung. So wird dies in der Präambel der Vereinbarung (kläg. act. 1) umschrieben, wobei umstritten ist, ob die "A. AG-C."-Seite oder die "Foundation-D."-Seite die Initiative ergriffen hatte. Die Frage braucht, da vorliegend nicht von Bedeutung, nicht entschieden zu werden. b)    Die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 bezweckt die Übernahme des jährlich stattfindenden Wirtschaftskongresses Managing Change von "Foundation-D." auf "A. AG-C." (Ziff. I.) und regelt die Übertragung des Kongresses und sämtlicher damit zusammenhängender Rechte an "A. AG-C." (Ziff. II.), die Übergangszeit (Ziff. III.), die weitere Verwendung des Namens von D. (Ziff. IV.) und die Finanzen/Entschädigung (Ziff. V.). Die A. AG (wird hier also nur die AG gemeint?) zahlt der Foundation (also nicht einfach "Foundation-D.") Euro 500000.- für die Übertragung sämtlicher mit dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kongress zusammenhängenden Rechte. Der Gewinn aus dem Kongress 2006 geht noch an "Foundation-D." (sind hier D. und/oder die Foundation gemeint?), die ihn auch organisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die Foundation und D. genannt; Ziff. III.1.1). Prof. C. und die A. AG sollen am Kongress 2006 eingeführt und präsentiert werden; C. ist in der Ausschreibung zum Kongress 2006 (bekl.act. 11) als Co-Moderator aufgeführt. Allerdings bestreiten C. und die A. AG in der Replik (Rz 47), dass eine Co-Moderation von Prof. C. bereits für den Kongress 2006 vereinbart worden sei und behaupten, beim gedruckten Programmheft (bekl.act. 11) habe es sich nur um einen Prospekt-Entwurf gehandelt, in der Anzeige für den Kongress (kläg.act. 32) sei Prof. C. noch nicht als Co-Moderator aufgeführt gewesen. Für 2007 und 2008 sind für "Foundation-D." Royalties von 32% der Einnahmen vorgesehen, jedoch so, dass die ersten Euro 250'000.- mit den der Foundation bezahlten Euro 500'000.verrechnet werden können. Am Kongress 2007 ist ein gemeinsamer Auftritt von D. und C. vorgesehen; die Organisation erfolgt durch "A. AG-C.", welche an dieser Stelle "A. Seminare AG" heisst. Für den Kongress 2008 gilt die gleiche Organisation; die Leitung erfolgt durch C., wobei die Mitwirkung von D. vorgesehen ist (vgl. die Details dazu in Ziff. III. der Vereinbarung). Eine Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung regelt, was passiert, wenn D. an der weiteren Teilnahme/Mitwirkung verhindert sein sollte: Die jeweiligen Tätigkeiten werden durch "A. AG-C." bzw. durch von ihr bezeichnete Personen oder Unternehmen übernommen, wobei die Foundation und D. sicherstellen, dass der "A. AG-C." unverzüglich sämtliche Dokumentationen übergeben werden. Im Dezember 2005 zahlte die A. AG die Euro 500’000.-. c)    D. starb am 29. Dezember 2005, etwa eineinhalb Monate nach Vertragsunterzeichnung und ca. 3 Monate vor dem Kongress 2006. F., Sohn von D. und Präsident der Foundation, informierte Referenten und auch C. umgehend und entwickelte bereits ab Anfang Januar 2006 im Namen der Foundation Aktivitäten im Hinblick auf die Durchführung des Kongresses trotz des Todes von D. (vgl. z.B. bekl. act. 6 und 10). Am 13. Januar 2006 fand ein Telefongespräch zwischen F. und C. statt, dessen Inhalt aber umstritten ist: Nach F. ging es um Detailabsprachen zur Moderation (Klageantwort Rz 27 f., Duplik Rz 113 f. und bekl. act. 10), nach C. nur um eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allgemeine Besprechung der neuen Ausgangslage und deren Überprüfung (Replik Rz 14 und Rz 44). Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 an F./die Foundation wies Rechtanwältin Dr. H., Verwaltungsrätin der Klägerin, unter dem Titel „Vereinbarung "A. AG-C." auf die durch den Tod von D. grundlegend veränderte Situation und auf die Unsicherheiten bezüglich der Vorbereitungen des 9. Kongresses hin und verlangte unter Berufung auf Ziff. V.3 der Vereinbarung Zugang zu allen Dokumentationen. Sie unterstrich, dass alle Aktivitäten über "A. AG-C." abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien. "A. AG- C." werde zu gegebener Zeit entscheiden, ob und allenfalls wie der 9. Kongress durchgeführt werde (bekl. act. 12). Es erfolgte schliesslich die Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006. Dabei ist zwischen den Parteien umstritten, ob diese einvernehmlich oder einseitig durch "A. AG-C." erfolgt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich F. vorerst jedenfalls dagegen gewehrt hatte (bekl. act. 6, 10, 13, 14, 15). Anfang Februar 2006 wurde schliesslich je ein Absagebrief versandt an Referenten und Teilnehmer mit dem Logo beider Seiten, unterzeichnet jedoch lediglich durch Dr. H. und I. von der Klägerin (kläg. act. 13a und 13b; vgl. kläg. act. 33, wo F. bedauert, dass er nicht habe mit unterzeichnen dürfen). Den Druck/Versand hatte aber die Foundation übernommen (vgl. Replik Rz 52 und kläg. act. 34 [diverse Rechnungen für Druck gemeinsames Briefpapier], aber auch bekl. act. 15). F. versandte ein eigenes Schreiben an Referenten (bekl. act. 18). In einer Pressemitteilung machte die Klägerin im Februar 2006 die Übernahme des Kongresses ab 2007 bekannt (bekl.act. 16). d)    Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 verlangte H. die noch ausstehenden Unterlagen bis zum 15. Februar. Zudem machte sie geltend, "A. AG-C." sei über wesentliche Dinge nicht informiert gewesen; so seien sie im Glauben gewesen, der Kongress 2006 sei praktisch organisiert und D. könne diesen auch persönlich bestreiten, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Bei Kenntnis der Sachlage hätte "A. AG-C." den Vertrag nicht bzw. mit Sicherheit nicht so geschlossen. Sie würden diesbezüglich noch auf "Foundation-D." zukommen (kläg. act. 17). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 machte die Foundation über ihren Rechtsvertreter geltend, sie habe alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, während "A. AG-C." und Prof. C. durch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Absage des Kongresses 2006 eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und dafür Schadenersatz von Euro 529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006) zu zahlen hätten; weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 18). Mit Antwort vom 21. Februar 2006 wies H. (kläg. act. 19) die Schadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit F. erfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder "A. AG-C." noch Prof. C. seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet gewesen; der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil sei "A. AG-C." bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über wesentliche Dinge nicht informiert worden und "A. AG-C." habe bereits mit Schreiben vom 8. Februar allfällige Konsequenzen in Aussicht gestellt. "A. AG-C." habe erst am 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit F. abgesprochen. Die Forderung von "Foundation-D." sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche Gegenforderung gegen die von "A. AG-C." angekündigte Rückforderung geleisteter Zahlungen zu werten. In einem weiteren Schreiben vom 27. März 2006 (kläg. act. 20) verwahrte sich H. gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen von F. gegen Prof. C. in der Presse (3 Veröffentlichungen; kläg. act 21-23) und verlangte Richtigstellung. Zudem berief sie sich darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass D. gesund sei und mindestens während der Übergangszeit noch leben werde. Er hätte in der ersten und zweiten Phase eine überragende Rolle gespielt; es sei conditio sine qua non gewesen, von seinen Kontakten und seinem Know-how zu profitieren. Ohne seine Mitwirkung habe die Vereinbarung an Wert verloren; es blieben nur noch die spärlichen Unterlagen. Vor diesem Hintergrund sei die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und die Foundation habe der "A. AG-C." mangels erhaltenen Gegenwerts die Euro 500'000.- zurückzuzahlen. 4.    Die Klägerin verlangte am 22. Januar 2007 einen Vermittlungsvorstand und reichte in der Folge am 12. Juni 2007 die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Kreisgericht St. Gallen ein. Die Parteien ersuchten das Kreisgericht am 17. August 2007 mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben, das Verfahren sei gestützt auf Art. 77 ZPO an das Handelsgericht zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überweisen. Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 26. Oktober 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage.   II. 1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 9 GestG; kläg. act. 1 Ziff. VI.2; Art. 14 Abs. 1 ZPO). 2.    Die Beklagten erhoben in der Klageantwort die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Als Klägerin tritt nur die A. AG auf, obwohl auch C. Vertragspartei ist. Eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nicht dargetan. Mit der Replik hat C. nun die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Vereinbarung vom 11./21.November 2005 geltend gemacht und eine Abtretungserklärung vom 10. Juli 2008 eingereicht (Replik Rz 60 und kläg. act. 35). Bezüglich des Irrtums und der Täuschung ist entscheidend, ob beide am Vertrag Beteiligten (A. AG und C.) die Unverbindlichkeit erklärt haben und den Vertrag nicht genehmigt haben; die Rückzahlung der Euro 500'000.- kann nach der Abtretung von der A. AG verlangt werden. Dies dürfte nach der Abtretung und dem im Namen beider am Vertrag Beteiligten mit Schreiben vom 27. März 2006 erfolgten Begehren auf Vertragsanpassung (kläg. act. 20) auch für die auf die „clausula rebus sic stantibus“ gestützte Rückforderung gelten. 3.    Für die Beurteilung der vorliegenden Klage zentral ist die Vereinbarung vom 11./21.11.2005 als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in allen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die Beurteilung des vorliegenden Rückforderungsanspruchs eine grosse Rolle spielt, haben sie unterschiedliche Auffassungen. a)    Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2) erfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend, als sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Glauben nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von H. ("A. AG-C.") verfasst, mit F. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. HG.2007.35-HGK/bekl.act. 8). Die Klägerin bestritt, dass die Formulierung von Ziff. V.3 von H. stamme, und hielt fest, dass die Klausel in Ziff. V.3 auf Wunsch des Beklagten 2 nachträglich eingefügt worden sei (Klage Rz 49; Replik Rz 88). Die Beklagten bestritten dies und belegten mit einem Vereinbarungsentwurf von H. vom 12. Oktober 2005, versehen mit dem Titel "Draft 12.10.2005/H. [= H.]", dass Ziff. V.3 der Vereinbarung aus der Feder von H. stammte und schon im ersten Vertragsentwurf von H. enthalten war (vgl. Klageantwort Rz 144; Duplik Rz 202). b)    Aus der Präambel, Ziff. I. (Vertragszweck), Ziff. II. (Übertragung des Kongresses) und Ziff. V.1 (Finanzen/Entschädigung) wird klar, dass der eigentliche Vertragszweck die Übertragung des renommierten internationalen Wirtschaftskongresses Managing Change und aller damit zusammenhängenden Rechte inkl. die weitere Verwendung des Namens von D. für Euro 500’000.- von "Foundation-D." auf "A. AG-C." war. In diesem Zusammenhang ist nirgends die Rede davon, dass ein entscheidender Bestandteil des Vertrages (conditio sine qua non) die Einführung von "A. AG-C." durch D. sei; im Gegenteil, der Fall der Verhinderung von D. wurde in den Vertrag aufgenommen und geregelt, was ja bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch sinnvoll und naheliegend ist (vgl. Ziff. V.3). Die zu übertragenden Rechte, die nur sehr allgemein Ziff. II.1 umschrieben sind, sollten mit der Vertragsunterzeichnung auf "A. AG-C." übergehen; für deren Nutzung durch "A. AG-C." wird auf die in Ziff. III. ausführlich geregelten Übergangsbestimmungen verwiesen. Aus Ziff.III.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. III.1.1-1.4 ist zu schliessen, dass "A. AG-C." (jedenfalls) ab 2009 frei sein sollte, ob und in welcher Art künftige Kongresse durchgeführt werden sollten. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Ziff. V.2 Abs. 4 zu sehen, die noch eine finanzielle Beteiligung von "Foundation-D." an den Einnahmen bis inkl. 2008 vorsieht. c)    Systematisch am falschen Ort, unter Ziff. V.3 statt unter Ziff. III., findet sich die Regelung für den Fall der Verhinderung von D., bezogen auf alle drei Kongresse der Übergangszeit. Dass sich diese Bestimmung nicht nur auf den Fall einer kurzen Unpässlichkeit oder Krankheit, sondern auch auf den Fall des Todes von D. beziehen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss, ist unter den gegebenen Umständen klar zu bejahen. Wie erwähnt, handelt es sich um einen 86-jährigen Vertragspartner. In der Aktennotiz zu den Vertragsverhandlungen vom 12. September 2005 in Zürich hielt F. fest, C. habe gefragt, was passiere, wenn D. sterbe (bekl. act. 28; vgl. Klageantwort Rz 61). Die Klägerin bestritt, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung thematisiert worden sei mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Beklagten, D. werde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Replik Rz 27 und 67). Die Klägerin stellte in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts des Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit von dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von F. rechneten bzw. rechnen mussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab. Diesem Verständnis entsprechend hat sich übrigens auch "A. AG-C." verhalten, indem sie sich nach dem Tod von D. auf Ziff. V.3 der Vereinbarung bezog und die Unterlagen verlangte. Die Klägerin betont nun (vgl. Replik Rz 28 ff.), der Fall des Todes von D. sei schon vom Wortlaut her nicht von Ziff. V.3 erfasst, da im zweiten Satz für den Verhinderungsfall die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation auch für D. persönlich formuliert sei, woraus geschlossen werden müsse, dass die Parteien diesen Passus nicht für den Fall des Versterbens von D. eingefügt hätten. Dies kann allein schon wegen der allgemein nicht sehr sorgfältigen und präzisen Abfassung des Vertrages nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, wonach schon die Verpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten gestützt auf Ziff. V.3 durch die "A. AG-C." von der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D. bzw. die Foundation abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig, wie die Klägerin (vgl. Klage Rz 51 f.; Replik Rz 8, 11, 15, 27 ff. und insbes. Rz 29) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation, Durchführung und Mitwirkung verstanden haben will und für den 9. und 10. Kongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der Durchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sieht. d)    Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass bei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der Übergangszeit von 3 Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von "A. AG-C." oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte. Bei der den Kongress übernehmenden "A. AG-C." handelte es sich schliesslich nicht um eine Anfängerin, sondern um eine auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene Vertragspartnerin, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnte; von der behaupteten (Replik Rz 9; 29, 32, 89; vgl. Plädoyernotizen der Klägerin Rz 72 ff.) objektiven Unmöglichkeit für die "A. AG-C.", den Kongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein. 4.    Die Klägerin ficht die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den Gesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie der vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und macht geltend, sie habe sich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den Vorbringen der Beklagten wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und durch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt. a)    Unabhängig davon, ob die Täuschung und/oder der Grundlagenirrtum bejaht werden, ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung des Vertrages erfolgt wäre. Die Berufung auf Willensmängel ist ausgeschlossen, wenn die davon betroffene Partei den Vertrag genehmigt hat. Diese kann vor allem auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, etwa wenn in Kenntnis der Anfechtbarkeit die gegnerische Leistung gefordert und die eigene Leistung vorbehaltlos und freiwillig erbracht wird (BGE 108 II 105; I. Schwenzer, OR AT, 4. A., N 39.20 f.). Die Klägerin verlangte auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Sie beharrte mithin auf der Erfüllung der Vereinbarung, auch nachdem sie von der schweren Krankheit, die sie selber nicht substantiiert hat und in Bezug auf welche sie nicht erklärt, weshalb damit der kurzfristige Tod bei Vertragsschluss auf der Hand gelegen habe. Und sie bestand auch dann noch auf der Vertragserfüllung, nachdem sie vom Tod von D. erfahren hatte und nachdem ihr der Stand der Vorbereitungen des Kongresses 2006 bekannt war. Auch das ganze aktenkundige Verhalten der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon ausging, dass die Rechte am Kongress bei ihr seien. Sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kommunizierte es auch entsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch am 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und sie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannte (vgl. bekl. act. 16, 20 und 21). Zu Unrecht brachte sie dazu an Schranken vor, in Bezug auf die Homepage liege ein Versehen und damit keine Genehmigung vor. Die Klägerin hat sich damit auch nach Entdeckung der von ihr genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre. Die zentrale Leistung war ja die Übertragung der Rechte am Kongress, deren Wert sie vor Vertragsschluss hätte abklären müssen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Vereinbarung genehmigt hat, womit sie sich nicht nachträglich auf Willensmängel berufen kann. b)    Im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung ausgegangen würde, könnte nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen Willensmangels/ Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (kläg. act. 17, 19 und 20). Eine Anfechtung kann zwar auch konkludent erfolgen, z.B. durch Rückforderung der bereits erbrachten Leistung; unter Umständen kann selbst ein Begehren um Vertragsänderung eine Anfechtung darstellen (vgl. Schwenzer, N 39.13). Es kann aber unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. H. vom 27. März 2006 (kläg. act. 20) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück spricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten Euro 500’000.-, begründet dies aber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Ohne persönliche Mitwirkung von D. habe die Vereinbarung der Parteien unerwartet an Wert verloren; es blieben einzig noch die der Klägerin überreichten spärlichen Unterlagen, die im Hinblick auf die Organisation künftiger Kongresse äusserst dürftig seien. Insbesondere ist keine Rede davon, dass die Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben worden. Im gleichen Schreiben auf S. 3 spricht Rechtsanwältin Dr. H. in anderem Zusammenhang selber davon, die "A. AG-C." hätte die Rechte am Kongress erworben. Dies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den Kongress z.B. noch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch "A. AG-C." übernommen ankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit konkretem Verschiebungsdatum (vgl. bekl. act. 20 und 21). Die früheren Schreiben vom 8. und 21.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. H. (kläg. act. 17 und 19) sprachen von anderer Ausgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in Aussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht dargetan. Das Vermittlungsbegehren vom 22. Januar 2007 liegt nicht bei den Akten; das Rechtsbegehren auf Bezahlung von Euro 500'000.-- kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht als Anfechtung verstanden werden (Ger.act. 1 Beilage 1). 5.    Im Übrigen wäre auch das Vorliegen einer Täuschung oder eines Grundlagenirrtums zu verneinen.  a)    In Bezug auf die von der Klägerin behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass sich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und tatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Klägerin behauptet denn auch nur, sie sei durch die Beklagten im Glauben gelassen worden, dass sich D. bester Gesundheit erfreue (Replik Rz 67). Es stellt sich noch die Frage, inwieweit die Beklagten bezüglich des Gesundheitszustandes von D. eine Aufklärungspflicht gehabt hätten. Eine solche könnte sich aus Treu und Glauben ergeben. Vorliegend kann aber bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen nicht eine unaufgeforderte Information über den gesundheitlichen Zustand erwartet werden. Auch ärztliche Prognosen über die Lebenserwartung können sich als sehr unzuverlässig herausstellen; und gerade in diesem Alter kann auch eine ganz andere Ursache als eine allfällige vorbestehende Krankheit jederzeit zum Tod führen. Die Klägerin behauptet nicht konkret, welcher Art die Krankheit bei Vertragsschluss gewesen sein soll, und es ist nicht liquid, wann sie hätte diagnostiziert werden und welchen Einfluss sie aus damaliger Sicht auf die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen von D. hätte haben sollen. Mit dem allgemeinen Beweisantrag in der Replik (Rz 40), es sei die Krankengeschichte zu edieren, genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Als Zeugin wird von der Klägerin Frau Dr. Dr. J. genannt, die aussagen sollte, sie hätte als persönliche Bekannte von D. aufgrund der Diagnose gegenüber F. erwähnt, D. werde wohl das Jahresende 2005 nicht erleben (Replik Rz 37 und 40f.). Eine solche Aussage von einer Bekannten der Familie von D., die D. nie untersucht oder ärztlich betreut habe, wird von F. ausdrücklich bestritten, und es wird seine persönliche Befragung beantragt (Duplik Rz 98). Da die Klägerin ja

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen einging und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung unterschrieb, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihr selbst beim Nachweis einer Krankheit durch die Beweisabnahmen nicht gelingen, den kausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses. Was die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 betrifft, behauptet die Klägerin, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch 4 Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend war. Die Beklagten bestreiten dies. Die Beweislast für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte; er hat also die Täuschungshandlung und ihren kausalen Einfluss bei der Klägerin auf den Vertragsschluss nachzuweisen (Schmidlin, Berner Kommentar, N 171 zu OR 28). Es wäre an der Klägerin, nachzuweisen, dass sie wegen der Täuschung über den (ungenügenden) Vorbereitungsstand des Kongresses den Vertrag in der vorliegenden Form abgeschlossen habe. Die Vorbereitungen sind zumindest zum Teil aktenmässig belegt; es handelte sich um den 9. Kongress dieser Art und "Foundation-D." sollte diesen noch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchführen und hatte daher alles Interesse daran, die Vorbereitung wie üblich voranzutreiben. Nachdem die Vorbereitungen für den auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die Referenten, Themen, Sponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die Infrastruktur praktisch vollständig abgeschlossen waren, ist eine absichtliche Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen. b)    Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.1 Ziff. 4 OR) ergeben sich vor dem Hintergrund des Vertrages, dessen zentraler Gegenstand der Übergang der Rechte am Kongress von "Foundation-D." auf "A. AG-C." sind, verschiedene Schwierigkeiten: Die Klägerin macht zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentiert, das Nichtwissen um die Krankheit von D. habe die Kläger zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Klägerin ging mit dem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Auch durfte die Seite "A. AG-C." angesichts des Alters von D. nicht davon ausgehen, D. habe keinerlei bestehende gesundheitliche Probleme. Umgekehrt kann auch jemand mit einer schweren Krankheit unter Umständen einen Kongress leiten; es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher Art die Krankheit war. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen, was klar dagegen spricht, dass die persönliche Anwesenheit von D. für die Klägerin „conditio sine qua non“ für den Vertragsschluss war. Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe sich bei Vertragsschluss über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 geirrt. Dieser Punkt (Vorbereitungsstand des Kongresses bei Vertragsabschluss) ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien höchst umstritten; die Klägerin bezeichnet ihn als ungenügend, die Beklagten als weit fortgeschritten. Wie erwähnt (vgl. vorne E. 5a), sind zumindest zum Teil die Vorbereitungsarbeiten aktenmässig belegt. Es sollte der 9. Kongress dieser Art sein, und es war für die rein organisatorischen Belange ein eingespieltes Team in K. zuständig. Ebenso waren (vor dem Tod von D.) die Themenblöcke mit den Fragestellungen für die Podiumsgespräche mit den Wirtschaftsführern im Programm definiert und die Verträge mit den Sponsoren abgeschlossen. Es ist aber ohnehin nicht einleuchtend, weshalb dieser Punkt eine conditio sine qua non für den Vertragsschluss gewesen sein sollte, da nach dem Vertrag ohnehin die Foundation (und D.) für die Organisation des Kongresses 2006 zuständig waren (Vereinbarung Ziff. III.1.1). Die Klägerin hat damit das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen. 6.    Die Klägerin verlangt schliesslich eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus). Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung ist einerseits, dass die Parteien das Risiko veränderter Umstände nicht einer Partei zugewiesen haben und anderseits, dass die Veränderung der Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbar war (vgl. Schwenzer, N 35.04 ff.). In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. 3) geregelt hatten. Dies war angesichts des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine Vertragsanpassung in dem Sinn verlangen, dass ihr der volle vereinbarte und bereits bezahlte Betrag zurückzuerstatten sei. So wie die Klägerin argumentiert, bliebe der Vertrag ja aufrecht. Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“) Kongress „gehörten“ weiter "A. AG-C.", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte; dies nach Ansicht der Klägerin deshalb zu Recht, weil die überreichten Unterlagen dürftig seien (vgl. Schreiben von H. vom 27.03.2006, kläg. act. 20). Wie gut und vollständig die Grundlagen für die künftige Organisation der Kongresse (also die "A. AG-C." gemäss Ziff. II.1 zustehenden Dokumentationen) waren, hätte vor Vertragsschluss geklärt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen kann daher unter Berufung auf die „clausula rebus sic stantibus“ nicht der für die Übernahme der Rechte am Kongress bezahlte Betrag zurückgefordert werden. 7.    Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann den Vertrag nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig machen, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Handelsgericht, 11.05.2009 Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:52:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

HG.2007.56 — St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56 — Swissrulings