Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2022.101 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.11.2022 Entscheiddatum: 01.09.2022 Entscheid Kantonsgericht, 01.09.2022 Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272): Gesuche um Sicherheitsleistung können bereits eingereicht werden, nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, womit für die Abnahme einer bereits laufenden Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibt (Kantonsgericht, Verfahrensleiterin III. Zivilkammer, 1. September 2022, ZV.2022.101). Aus dem Sachverhalt: I. […] 2. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob die Klägerin am 7. September 2021 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Forderungsklage im vereinfachten Verfahren über Fr. 17'000.00 nebst Zins für die vierte Akontorechnung vom 23. Dezember 2020 sowie über Fr. 12'979.25 nebst Zins als Restbetrag gemäss Schlussabrechnung vom 26. März 2021. Davon anerkannte die Beklagte Fr. 17'000.00 und Fr. 437.19 (beides inkl. MWST). Am 8. Februar 2022 erging folgender Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 13. März 2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 12'979.25 nebst Zins zu 5% seit dem 27. April 2021 zu bezahlen. 3. 1. Die Gerichtskosten, Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 2’400.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden bei der Klägerin erhoben, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2’400.00 und mit Rückgriffsrecht auf die Beklagte. Ausserdem hat die Beklagte der Klägerin die Vermittlungskosten von Fr. 250.00 zu erstatten. 4. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 6’445.00 (inkl. Barauslagen, exkl. MWST) für die Parteikosten zu entschädigen. 3. Gegen diesen Entscheid (in begründeter Ausfertigung versandt am 17. Mai 2022) erhob die Beklagte am 23. Juni 2022 Berufung am Kantonsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 2. des angefochtenen Entscheids die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 437.19 zu bezahlen. 2. Es seien die Gerichtskosten in Abänderung von Disp.-Ziff. 3. des angefochtenen Entscheids in der Höhe von Fr. 1'440.-- der Beklagten und in der Höhe von Fr. 960.-der Klägerin aufzuerlegen. Die Vermittlungskosten seien je hälftig zu übernehmen und die Beklagte zu verpflichten der Klägerin Fr. 125.-- zurückzuerstatten. 3. Es sei die Klägerin in Abänderung von Disp.-Ziff. 4. des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von ([Fr. 4'337.95+Fr. 123.95] minus [Fr. 1'859.15+Fr. 123.95]) Fr. 2'478.80 (inkl. Barauslagen, exkl. MWSt) zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wurde den Parteien der Eingang der Berufung bestätigt bzw. mitgeteilt. Am 29. Juni 2022 forderte die verfahrensleitende Richterin die Beklagte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.00 auf, worüber die Klägerin mit Doppel des entsprechenden Schreibens informiert wurde. Letzterer wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2022, nachdem der Kostenvorschuss eingegangen war, die Möglichkeit geboten, innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen (Art. 312 ZPO) eine Berufungsantwort einzureichen. Am 4. August 2022 beantragte die Klägerin, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abzunehmen und es sei die Beklagte zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'877.95 zu verpflichten, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde. Eventualiter sei die Höhe der Sicherheitsleistung vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Mit Schreiben vom 8. August 2022 gab die verfahrensleitende Richterin dem Ersuchen um Fristabnahme für die Berufungsantwort nicht statt (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Gesuche um Sicherheitsleistung bereits nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden können, womit für die Abnahme der Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibe; vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2 f.). […] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 01.09.2022 Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272): Gesuche um Sicherheitsleistung können bereits eingereicht werden, nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, womit für die Abnahme einer bereits laufenden Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibt (Kantonsgericht, Verfahrensleiterin III. Zivilkammer, 1. September 2022, ZV.2022.101).
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