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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.02.2007 VZ.2006.54

February 14, 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,313 words·~12 min·8

Summary

Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 38, Art. 53 ZPO; Art. 712t Abs. 2 ZGB. Rechtsverweigerungsbeschwerde/Willkürverbot. Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung, wenn anstelle der Stockwerkeigentümergesellschaft irrtümlich deren Verwalter als Kläger aufgetreten ist, dies für die Gegenseite erkennbar war und dessen Prozesshandlungen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachträglich genehmigt wurden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 14. Februar 2007, VZ.2006.54).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: VZ.2006.54 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.02.2007 Entscheiddatum: 14.02.2007 Entscheid Kantonsgericht, 14.02.2007 Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 38, Art. 53 ZPO; Art. 712t Abs. 2 ZGB. Rechtsverweigerungsbeschwerde/Willkürverbot. Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung, wenn anstelle der Stockwerkeigentümergesellschaft irrtümlich deren Verwalter als Kläger aufgetreten ist, dies für die Gegenseite erkennbar war und dessen Prozesshandlungen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachträglich genehmigt wurden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 14. Februar 2007, VZ.2006.54). Erwägungen   I. 1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin gehört der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z (Klägerin und Beschwerdegegnerin, im Folgenden: Klägerin) an (Klage, 2; Klageantwort, 2; Beschwerdeschrift, 3). Am 11. Mai 2006 gelangte X - den die Klägerin als ihren Verwalter bestellt hat (Urteil, 2 f.; Beschwerdeschrift, 3; Art. 712q ff. ZGB) - an das Vermittleramt mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 4'477.60 nebst Zins, Zahlungsbefehlskosten und Verzugskosten zu bezahlen, und es sei der in der Betreibung Nr. 06/1845 des Betreibungsamtes erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben (vi-act. 1). Der geforderte Betrag von Fr. 4'477.60 betraf Nebenkosten des Stockwerkeigentums der Beklagten in der Liegenschaft Z, die X der Beklagten jeweils mit dem Briefkopf "X-Immobilien" unter dem Betreff "STWE-Gemeinschaft Z" in Rechnung gestellt hatte (im Einzelnen: Rechnung vom 1. Juli 2004 über Fr. 899.45, Rechnung vom 1. Oktober 2004 über Fr. 899.45, Rechnung vom 1. Januar 2005 über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 899.45, Rechnung vom 1. April 2005 über Fr. 899.45, Rechnung vom 1. Januar 2006 über Fr. 879.80; kläg. act. I/1). Die Streitsache blieb unvermittelt (seitens der Beklagten war niemand zur Vermittlungsverhandlung erschienen), worauf am 19. Juli 2006 beim Kreisgericht eine Klage einging mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, "der Klägerin" Fr. 4'477.60 zuzüglich 5% Zins seit 12. Juli 2005, Fr. 93.- Betreibungskosten, Fr. 175.- Vermittlungskosten sowie eine Parteientschädigung für die Vermittlungsverhandlung von Fr. 673.- zu bezahlen, und es sei der in der Betreibung Nr. 06/1845 des Betreibungsamtes erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (vi-act. 2). Als "Klägerin" wurde in dieser - von X unterzeichneten - Eingabe die "X-Immobilien " genannt. Die Vorinstanz führte das Verfahren - offensichtlich mangels Rechtspersönlichkeit und Prozessfähigkeit der als Klägerin bezeichneten "X- Immobilien" - zunächst als Prozess zwischen X und der Beklagten (vgl. vi-act. 4 ff.). In ihrer Klageantwort vom 4. September 2006 liess die Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (vi-act. 8). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Nebenkosten würden weder auf einer von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigten Jahresrechnung noch auf einem von dieser genehmigten Budget beruhen (vi-act. 8). An der Hauptverhandlung bestritt die Beklagte sodann neu auch die Aktivlegitimation von X (Urteil, 3). Die Vorinstanz hiess die Klage mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten im Umfang von Fr. 4'477.60 nebst 5% Zins seit 7. Dezember 2005 gut, wobei sie bezüglich der Klägerschaft eine Berichtigung der Parteibezeichnung vornahm, indem sie an Stelle von X nunmehr die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z als Klägerin bezeichnete (vi-act. 23). In den Erwägungen führte sie dazu aus, X sei im bisherigen Verfahren irrtümlich als Kläger aufgeführt worden. Tatsächlich habe dieser stets nur als Verwalter und Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z gewirkt. Klägerin sei offensichtlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z, weshalb die Parteibezeichnung entsprechend zu berichtigen sei. Zwar seien das Vermittlungsverfahren und die Klageeinleitung noch erfolgt, bevor X von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z mit der Führung des Prozesses betraut worden sei; die entsprechenden Verfahrensschritte seien von dieser aber nachträglich genehmigt worden, was im konkreten Fall zuzulassen sei (Urteil, 3 f.). 2. Mit Eingabe vom 30. November 2006 erhob die Beklagte fristgerecht die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben und die Streitsache sei zur Abweisung der Klage unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (B/1). Zur Begründung brachte sie unter Berufung auf Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (Beschwerdegrund des willkürlichen Handelns) vor, die Feststellung der Vorinstanz, X sei im bisherigen Verfahren irrtümlich als Kläger aufgeführt worden, sei aktenwidrig und somit willkürlich. Zudem laufe die Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegend auf einen Parteiwechsel hinaus, womit die Vorinstanz klares Recht verletzt und auch insoweit willkürlich gehandelt habe. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 liess die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen (B/9). Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet (B/7).   II. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein unvollkommenes Rechtsmittel, welches keine allgemeine Überprüfung des angefochtenen Entscheides erlaubt. Vielmehr muss der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe im Einzelnen darlegen, und ausschliesslich in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid zu überprüfen (sogenanntes Rügeprinzip; Art. 255 Abs. 2 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2b zu Art. 255 ZPO und N4 zu Art. 78 ZPO).   III. 1. Der von der Beklagten angerufene Beschwerdegrund des willkürlichen Handelns (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO) stellt eine eigentliche Willkürbeschwerde dar. Für die Beurteilung entsprechender Rügen ist daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Willkürverbot heranzuziehen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5a zu Art. 254 ZPO). Danach liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr nur dann, wenn er durch keine sachlichen Gründe zu rechtfertigen und offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere indem er mit der tatsächlichen Situation in klarem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5b zu Art. 254 ZPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die Aufhebung eines wegen Willkür angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn er im Ergebnis und nicht bloss in einzelnen Punkten der Begründung willkürlich ist (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 5c zu Art. 254 ZPO). 2. Ist eine Parteibezeichnung offensichtlich unrichtig oder ungenau und ergibt sich aus dem Inhalt der Klage sowie den Akten eindeutig, welche Partei tatsächlich gemeint ist, so erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag eine entsprechende Berichtigung (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2b zu Art. 38 ZPO). Indes darf die Korrektur nicht auf einen (bei fehlender Zustimmung der Gegenpartei grundsätzlich unzulässigen) Parteiwechsel hinauslaufen (a.a.O.; Art. 53 ZPO). In der Praxis wurde eine Berichtigung der Parteibezeichnung z.B. als zulässig erachtet, wenn die Einzelfirma statt des Inhabers oder die Verwaltungsabteilung statt der öffentlichrechtlichen Körperschaft als Prozesspartei bezeichnet wurde; ebenso, wenn die einfache Gesellschaft unter der Firmenbezeichnung anstelle der einzelnen Gesellschafter, die Zweigniederlassung statt des Stammhauses oder die "Erben X" statt der in den Akten genannten einzelnen Erben als klagende bzw. beklagte Partei benannt wurden (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O.; FRANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 5 zu § 108 ZPO ZH; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N 3 Vorbem. zu §§ 47-49 ZPO AG; EICHENBERGER, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, N 2 zu §§ 46, 47 ZPO AG, alle mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, teilweise mit weiteren Beispielen). Zur Frage, ob eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig ist, wenn der Vertreter anstelle des Vertretenen als Partei bezeichnet wurde, findet sich in der Literatur und Rechtsprechung keine eindeutige Antwort: WALTER BISCHOFBERGER (Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1973, 32) verneint für solche Fälle die Zulässigkeit einer Berichtigung. MAX GULDENER (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 124) vertritt die Auffassung, wenn der Vertreter aus Rechtsirrtum im eigenen Namen klage, so liege eine Klage des Vertretenen vor, wenn sich aus der Klagebegründung ergebe, dass der Vertreter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund seiner Vollmacht ein fremdes Recht geltend mache. Das Bundesgericht vertrat in BGE 110 V 349 Erw. 2 die Auffassung, wenn der als Kläger aufgetretene, nicht legitimierte Krankenkassenverband sich nachträglich als Vertreter der legitimierten Verbands-Krankenkassen bezeichne, laufe eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf einen unzulässigen Parteiwechsel hinaus; im konkreten Fall wäre zwar das Stellvertretungsverhältnis (das auch den Verbandsstatuten entsprach) aufgrund der materiellen Rechtslage erkennbar gewesen, es ergab sich aber im Übrigen nicht aus den Akten und war insbesondere im Prozess nie kenntlich gemacht worden (vgl. dazu auch die Erwägungen in BGE 116 V 335 Erw. 4.b). Als zulässig erachten sodann einzelne Autoren - gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (AGVE 1970 Nr. 7) - eine Berichtigung der Parteibezeichnung dann, wenn anstelle von zwei nach den Akten feststellbaren Gläubigern versehentlich deren Vertreter als beklagte Partei bezeichnet worden ist (EICHENBERGER, a.a.O., N 2 zu §§ 46, 47 ZPO AG; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N 3 Vorbem. zu §§ 47-49 ZPO AG; vgl. auch GVP 1993 Nr. 59). Das Appellationsgericht Basel-Stadt schliesslich führte in einem Entscheid vom 21. Februar 1983 aus, die Berichtigung der Parteibezeichnung sei zulässig, wenn in einer Mietstreitigkeit anstelle des Hauseigentümers versehentlich der Liegenschaftenverwalter eingeklagt worden sei; denn es sei - gerade in Mietstreitigkeiten - gerichtsnotorisch, dass häufig statt des Beklagten dessen Vertreter eingeklagt werde (BJM 1984, 77 Erw. 2; zustimmend: STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 108 ZPO ZH). Im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung in Fällen, in denen anstelle des Vertretenen der Vertreter als Partei bezeichnet wurde, nicht generell beantworten. Massgebend muss letztlich sein, ob im Einzelfall die Parteistellung des Vertretenen aufgrund der Parteivorbringen und Akten offenkundig ist, indem die geänderte Parteibezeichnung in (namentlich auch für die Gegenpartei) erkennbarer Weise dem objektiven Sinn der Klage entspricht und mit dem wirklichen Willen der klagenden Partei übereinstimmt (vgl. AGVE 1970 Nr. 7 S. 27 f.; GVP 1993 Nr. 59; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N 2 Vorbem. zu §§ 47-49 ZPO AG). 3. Hier war der Beklagten ohne Zweifel seit Beginn der Streitigkeit bekannt, dass die Klägerin - der sie selbst angehört - X als ihren Verwalter bestellt hat. Aus den Ausführungen in der Klageschrift in Verbindung mit den dieser beigelegten und der Klage zugrunde liegenden Rechnungen (kläg. act. I/1) - die wie erwähnt alle den Betreff

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "STWE-Gemeinschaft Z" enthalten - ergibt sich sodann klar, dass die eingeklagte Forderung Nebenkosten betrifft, welche X stellvertretend für die Klägerin als deren Verwalter der Beklagten als Stockwerkeigentümerin in Rechnung gestellt hat. Der ebenfalls zusammen mit der Klage eingereichte Inkassoauftrag an die Y-AG vom 20. Oktober 2005 (kläg. act. I/2) wurde zwar - unter dem Stempel "X-Immobilien" - von X unterzeichnet; als "Gläubiger" nennt er indes die "STWE-Gemeinschaft Z" wobei die darunter angebrachte Ergänzung "c/o X-Immobilien" klar stellt, dass X den fraglichen Auftrag als Verwalter der Klägerin in deren Vertretung erteilt hat. Als Klagebeilage wurde sodann auch eine Rechnung von X vom 21. Juni 2006 eingereicht, in welcher dieser der Klägerin seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem der Klage vorausgegangen Vermittlungsverfahren (an dem die Beklagte wie erwähnt nicht teilgenommen hatte) in Rechnung gestellt hat (kläg. act. I/13). Beurteilt man somit den objektiven Sinngehalt der Klage unter Einbezug der ihr beigelegten Urkunden - und zieht man überdies in Betracht, dass die Akten keine Hinweise enthalten, dass die Klägerin die umstrittene Forderung an ihren Verwalter abgetreten hätte - , liegt in der Tat auf der Hand, dass X im vorliegenden Zusammenhang versehentlich als Kläger aufgetreten ist und er effektiv für die Klägerin handeln wollte, was er denn auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2006 auf entsprechende Frage des Präsidenten hin ausdrücklich bestätigt hat (Urteil, 3; Beschwerdeschrift, 4). Bei dieser Sachlage durfte nun aber die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, X sei irrtümlich anstelle der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Kläger bezeichnet worden. Im Übrigen ist im Lichte des Gesagten nicht zu bezweifeln, dass die Parteistellung der Klägerin auch für die Beklagte erkennbar war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in den ebenfalls als Klagebeilagen eingerechten Schreiben der Inkassofirma Y-AG an die Beklagte vom 25. Oktober, 25. November und 14. Dezember 2005 als "Kunde" bzw. "Gläubiger" die "X-Immobilien" genannt ist (vgl. kläg. act. I/3, 4 und 6); denn aufgrund des Inkassoauftrages ist offenkundig, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat. Im Übrigen wurde zwar X, soweit aus den Akten ersichtlich, von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erst am 31. August 2006 - und somit nach dem Vermittlungsverfahren und der schriftlichen Klageeinleitung - formell mit der Prozessführung betraut (kläg. act. II/8, 2 oben), dies obwohl nach dem Wortlaut von Art. 712t Abs. 2 ZGB der Verwalter - abgesehen vom summarischen Verfahren und in dringlichen Fällen - zur Prozessführung der vorgängigen Ermächtigung durch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Indes ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend die Stockwerkeigentümergemeinschaft, indem sie X am 31. August 2006 mit der Prozessführung betraut hat, die bis dahin von diesem vorgenommenen Prozesshandlungen offensichtlich genehmigt hat. Zudem wird - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in der neueren Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen des Verwalters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei auch ausserhalb des summarischen Verfahrens und der Dringlichkeit zulässig (AMÉDÉO WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 111 zu Art. 712t; HEINZ REY, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., N 381 FN 377, je mit Hinweisen; BGE 114 II 310 Erw. 2b = Pra 79 Nr. 133 Erw. 2b). Auch unter diesem Blickwinkel ist daher nichts gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung einzuwenden (was denn von der Beklagten in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht wird). Im Ergebnis erweist sich somit der Schluss der Vorinstanz, X sei irrtümlich anstelle der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z als Kläger aufgeführt worden, weder als aktenwidrig noch als willkürlich. Aufgrund der konkreten Aktenlage war eine Berichtigung der Parteibezeichnung jedenfalls vertretbar; auf einen unzulässigen Parteiwechsel läuft sie im Lichte des Gesagten nicht hinaus. 4. Daraus folgt, dass die von der Beklagten vorgebrachten Rügen unbegründet sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt. .....

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