© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RZ.2007.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 12.06.2007 Entscheiddatum: 12.06.2007 Entscheid Kantonsgericht, 12.06.2007 Art. 401 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Rechenschaftsablegung. Rascher Rechtsschutz für die schnelle Handhabung klaren Rechts. Der selbständig klagbare Anspruch auf Rechenschaftsablegung aus Auftrag stellt klares Recht dar. Wird das behauptete vorliegen von mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mandatsverträgen bestritten, liegen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor. Die bestrittene Aktivlegitimation kann nicht durch den Nachweis einer Vorschusszahlung sofort liquid bewiesen werden, wenn die Beklagten einwenden, die Klägerin habe den Vorschuss für einen Dritten geleistet. Erweist sich aufgrund der Darstellung des Sachverhalts und der Vorbringen der Beklagten die Vornahme von ausgedehnten Beweisabnahmen als erforderlich, steht das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 12. Juni 2007, RZ.2007.16). Erwägungen I. 1. Die Beklagte 1 war als Treuhandgesellschaft bis zum 18. Juli 2006 unter anderem mit der Führung der Bücher der Klägerin beauftragt. Die Beklagten 2 und 3 waren bis zum 18. Juli 2006 Mitglieder des Verwaltungsrates der Klägerin. Der Beklagte 2 ist zudem Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten 1. Die Klägerin, eine Gruppengesellschaft des hauptsächlich im Energiesektor tätigen A-Konzerns, überwies am 7. Juli 2005 den Betrag von Fr. 100'000.- an die Beklagte 1 (kläg. act. 3). Nachdem das Untersuchungsrichteramt aufgrund einer Strafklage seitens der Klägerin eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchung gegen die Beklagten 2 und 3 angehoben hatte, forderte die Klägerin den Beklagten 2 mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 (kläg. act. 5) auf, über den von ihr als "Kostenvorschuss" bezeichneten Betrag von Fr. 100'000.- innert 10 Tagen abzurechnen. Mit Schreiben vom 3. November 2006 an den Beklagten 2 (kläg. act. 7) erneuerte die Klägerin ihr Begehren und kündigte gleichzeitig alle Mandate an die Beklagten. 2. Mit Eingabe vom 9. November 2006 stellte die Klägerin das eingangs erwähnte Rechtsbegehren beim Präsidenten des Handelsgerichtes (vi-act. 1). Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 ZPO überwies der Präsident des Handelsgerichtes die anhängig gemachte Streitsache am 16. November 2006 zuständigkeitshalber an das Kreisgerichtspräsidium St. Gallen (HG.2006.100-HGP, vi-act. 6). Das von den Beklagten mit Klageantwort vom 10. Januar 2007 eingereichte Sistierungsgesuch (viact. 13) wurde vom Präsidenten des Kreisgerichtes St. Gallen mit Entscheid vom 17. Januar 2007 abgewiesen. In der Folge ergänzten die Beklagten ihre Klageantwort mit Eingabe vom 26. Januar 2007 (vi-act. 18). Mit Entscheid vom 7. März 2007 trat die Vorinstanz auf das Begehren um raschen Rechtsschutz nicht ein. Der Versand des vorinstanzlichen Entscheides erfolgte am 9. März 2007 (Urteil, 11). Den Beklagten ging er am 12. März 2007 (vi-act. 25), der Klägerin am 17. März 2007 zu (vi-act. 26). 3. Mit Eingabe vom 26. März 2007 erhob die Klägerin Rekurs. Die Beklagten reichten ihre Rekursantwort am 13. April 2007 ein. II. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 79 ZPO). Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (Art. 217 lit. a ZPO). Der Rekurs wurde am 26. März 2007 fristgerecht eingereicht (Art. 219 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 GerG; LEUENBERGER/UF- FER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3c der Vorbemerkungen zu Art. 217 ff.). Auf den Rekurs ist einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III. 1. Die Klägerin stützt ihr Begehren prozessual auf Art. 197 lit. a ZPO. Voraussetzungen für ein solches Begehren sind liquide tatsächliche Verhältnisse und eine klare Rechtslage (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3). Sind die Voraussetzungen des klaren Rechts oder der sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse nicht erfüllt, so fehlt es für das summarische Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, was zu einem Nichteintretensentscheid führen muss. Eine Abweisung des Begehrens im summarischen Verfahrens erfolgt lediglich dann, wenn zwar die Voraussetzungen des klaren Rechts und des liquiden Sachverhalts bejaht werden, das Begehren sich aber materiell als unbegründet erweist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3a). 2. a) Nach Ansicht der Klägerin liegen klare rechtliche Verhältnisse vor (Rekurs, 18 Ziff. 46). Nach Ansicht der Beklagten liegt kein klares Recht vor (Rekursantwort, 5 Ziff. 8). b) Von klarem Recht wird dann gesprochen, wenn feststeht, welche Rechtssätze anzuwenden sind. Zudem muss eine im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung sich bewegende Auslegung den Sinn des Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergeben. Der Richter muss sich auf einschlägige Präjudizien und herrschende Lehre abstützen können. Entscheide gestützt auf gesetzliche Vorschriften, die im Einzelfall eine Interessenabwägung verlangen oder dem Richter einen bedeutenden Ermessensspielraum eröffnen, sind im Verfahren zur Handhabung klaren Rechts nur begrenzt möglich (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3a). c) Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Rechenschaftsablegung auf Art. 400 Abs. 1 OR (Rekurs, 15 Ziff. 30). Art. 400 OR findet sich in den Bestimmungen zum einfachen Auftrag unter der Marginalie "C. Wirkungen, II. Verpflichtungen des Beauftragten, 3. Rechenschaftsablegung". Sein Abs. 1 lautet folgendermassen: "Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten".
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Bedeutung dieses Rechtssatzes ist deutlich und soweit ersichtlich in Lehre und Rechtsprechung nicht kontrovers: Der Mandatar hat dem Mandanten jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 1972, 132), wozu auch die Erstattung einer Abrechnung gehört (WEBER, in: Basler Kommentar OR I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 400 N 7; FELLMANN, Berner Kommentar, VI/2/4, Der einfache Auftrag, Bern 1992, Art. 400 N 35). Ebenso unbestritten ist soweit ersichtlich, dass die Forderung auf Rechenschaftsablegung als Nebenleistungspflicht selbständig klagbar ist (WEBER, Art. 400 N 25; FELLMANN, Art. 400 N 56, 88 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichtes 4C. 151/2001 vom 23. Oktober 2001 E. 6b). d) Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, dass für die vorliegend zu beantwortende Frage nach dem Bestehen einer Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber klares Recht im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO besteht. 3. a) Nach Ansicht der Klägerin liegen liquide tatsächliche Verhältnisse vor (Rekurs, 18 Ziff. 45, 20 Ziff. 56 f.). Nach Ansicht der Beklagten liegen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor (Rekursantwort, 5 f. Ziff. 8, 16 Ziff. 26). b) Liquide tatsächliche Verhältnisse liegen vor, wenn von der Gegenseite keine oder keine erheblichen Einreden oder Einwendungen, die umfangreichere Abklärungen erfordern, geltend gemacht werden und der Sachverhalt sofort, allenfalls durch einfache Beweisabnahme, einwandfrei geklärt werden kann (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Art. 197 N 3c; Entscheid des Bundesgerichtes 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Eine Beweiserleichterung besteht nicht. Für alle für den eingeklagten Anspruch bestrittenen wesentlichen Tatsachen muss der volle Beweis erbracht werden. Auch eine Beweismittelbeschränkung gibt es grundsätzlich nicht. Eine solche ergibt sich jedoch aus dem Erfordernis der sofortigen Feststellbarkeit, welches in Art. 197 lit. a ZPO enthalten ist. Erweist es sich aufgrund der Darstellung der Gegenpartei als notwendig, ausgedehnte Beweisabnahmen vorzunehmen, was zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, so sprengt dies den Rahmen des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrens nach Art. 197 lit. a ZPO (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3c; Entscheid des Bundesgerichtes 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). In derartigen Fällen steht eine Beurteilung vor dem ordentlichen Richter zur Verfügung (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3d). c) aa) Die Beklagten 2 und 3 bestreiten, dass sie Parteien des von der Klägerin behaupteten Auftragsverhältnisses sind respektive waren. Demzufolge richte sich auch der aus diesem abgeleitete Abrechnungsanspruch nicht gegen sie. Die Beklagten 2 und 3 bestreiten m. a. W. ihre Passivlegitimation (Rekursantwort, 7 Ziff. 11). Die Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 wurde von diesen schon vor der Vorinstanz bestritten, wo ausgeführt wurde, die Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung treffe allein die Beauftrage Beklagte 1 und nicht den Beklagten 3 als Verwaltungsrat oder Privatperson und auch nicht den Beklagten 2 als Angestellten der Beklagten 1 (vi-act. 18, S. 7 lit. B). Die Vorinstanz hat die Frage der Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 offen gelassen (Urteil, 6 f. unterster Spiegelstrich). Die Klägerin hält in ihrem Rekurs an der Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 fest. Die Beklagte 1 habe Auftragsleistungen der Beklagten 2 und 3 (entweder aus eigenem Recht oder als Verrechnungsstelle) in Rechnung gestellt, sei von den Beklagten 2 und 3 beherrscht, da diese unter anderem auch GwG-Bewilligungsträger für die Tätigkeit als Finanzintermediär der Beklagten 1 seien (Rekurs, 12 dritter Spiegelstrich). Weiter führt die Klägerin aus, ein Auftrag könne formfrei abgeschlossen werden und komme auch durch konkludentes Verhalten zustande (Rekurs, 15 Ziff. 32). Es gebe keine schriftlichen Verträge, da es die Beklagten unterlassen hätten, für ihre eigene Beauftragung solche abzuschliessen (Rekurs, 15 Ziff. 34). Die Klägerin macht geltend, aus einer Detailabrechnung (kläg. act. 12) gehe hervor, dass sowohl Bemühungen des Beklagten 2 wie auch des Beklagten 3 gegenüber der Klägerin abgerechnet worden seien und diese daher beauftragt gewesen seien (Rekurs, 16 Ziff. 38). Der Beklagte 2 habe offensichtlich eine konkludente Beauftragung für "Allgemeine Beratung" seitens der Klägerin wahrgenommen (Rekurs, 16 Ziff. 39), womit eine echte Stellvertretung seitens der Beklagten 1 zur Auftragserteilung an den Beklagten 2 vorliege und die Rechtswirkungen, also das Recht Rechenschaft zu verlangen, bei der vertretenen Klägerin entstanden sei (Rekurs, 17 Ziff. 40). Die Klägerin kommt zum Schluss, die Passivlegitimation aller Beklagten sei durchwegs durch direkte oder stellvertretende konkludente Beauftragung seitens der Klägerin gegeben (Rekurs, 17 Ziff. 44). In ihrer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursantwort halten die Beklagten fest, die Beklagten 2 und 3 seien nicht im Auftragsverhältnis für die Klägerin tätig und liessen sich gerade nicht durch die Beklagte 1 abrechnen und durch die Klägerin entschädigen. Vielmehr sei es die Beklagte 1, welche sich zur Auftragserfüllung der Beklagten 2 und 3 als ihrer Angestellten bediene. Das belege auch die eingereichte Rechnungskopie (kläg. act. 12), wo die Beklagte 1 als Vertragspartnerin der Klägerin Rechnung gestellt habe und auf der spezifischen Rechnung aufführte, wer die Leistung erbracht habe (Rekursantwort, 7 Ziff. 11). Aus den Rechnungsspezifikationen könne nicht geschlossen werden, der Beklagte 2 habe eigene Leistungen über die Beklagte 1 abgerechnet. Vielmehr werde damit einfach der ausführende Angestellte ausgewiesen, was bei rechnungsstellenden juristischen Personen absolut üblich sei, da davon der verrechnete Tarifsatz abhänge (Rekursantwort, 15 f. Ziff. 25). Nur die Beklagte 1 sei passivlegitimiert (Rekursantwort, 12 Ziff. 21). Der Beklagte 2 trete auch nicht als selbständiger Anwalt auf, stelle keine eigenen Rechnungen aus und sei somit nur ein Angestellter einer Treuhandfirma. Auch die Tatsache, dass die Beklagten 2 und 3 als Angestellte der Beklagten 1 GwG-Bewilligungsträger seien, ändere nichts an deren fehlender Passivlegitimation (Rekursantwort, 16 Ziff. 25). Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, sondern dass vielmehr durch die von den Beklagten erhobenen Einwendungen der Sachverhalt strittig und damit illiquid geworden ist. Die Mandatierung der Beklagten 2 und 3 geht weder aus den Akten hervor, noch offeriert die Klägerin dafür einen genügenden Beweis. Es hilft der Klägerin auch nicht, wenn sie behauptet, die Beklagten hätten es unterlassen, für ihre eigenen Beauftragungen schriftliche Verträge abzuschliessen (Rekurs, 15 Ziff. 34). Das behauptete Verhalten der Beklagten (Abschluss von mündlichen Mandatsverträgen namens und auftrags der Klägerin mit sich selber [den Beklagten]; vi-act. 1, S. 7 Ziff. 14; bestritten in vi-act. 18, S. 16 zu Ziff. 14) wäre infolge des Vertretungsverhältnisses ohnehin (auch) der Klägerin zuzurechnen, sie ist m. a. W. selber für die fehlende Schriftlichkeit und damit die mangelnde Liquidität der behaupteten Vertragsverhältnisse verantwortlich. Die Klägerin kann aus dem Fehlen von schriftlichen Mandatsverträgen im Verfahren um raschen Rechtsschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten; insbesondere geht es nicht an, deswegen liquide tatsächliche Verhältnisse anzunehmen, sind doch solche bei Bestreitung der fraglichen Verträge
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerade nicht vorhanden. Bezüglich der eingereichten Rechnung (kläg. act. 12) genügt es auszuführen, dass die Rechnung von der Beklagten 1 ausgestellt wurde und daraus nur hervorgeht, wer was für Arbeiten ausgeführt hat. Daraus abzuleiten, die Beklagten 2 und 3 würden eigene Leistungen über die Beklagte 1 abrechnen und seien deswegen als Beauftragte anzusehen, geht nicht an. Vielmehr muss mit den Beklagten angenommen werden, dass damit lediglich die Angestellten bezeichnet wurden, welche im Rahmen des Auftragsverhältnisses der Beklagten 1 tätig geworden sind. Wenn die Klägerin schliesslich konkludent und durch Stellvertretung (ebenfalls konkludent) abgeschlossene Mandatsverhältnisse bemüht, um die Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 zu begründen, so ist dazu zu sagen, dass solche Vertragsverhältnisse, zumal wenn sie bestritten sind, ohne weiteres als nicht tatsächlich liquide bezeichnet werden müssen. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagten 2 und 3 angeblich GwG-Bewilligungsträger der Beklagten 1 sind, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. bb) Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Partei des von ihr behaupteten Auftragsverhältnisses ist respektive war. Demzufolge sei die Klägerin auch nicht Trägerin des Rechts auf Rechnungslegung, welches sich aus dem Auftragsverhältnis ableite. Die Beklagten bestreiten m. a. W. die Aktivlegitimation der Klägerin (Rekursantwort, 6 Ziff. 9, 13 Ziff. 24). Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von den Beklagten schon vor der Vorinstanz bestritten, wo ausgeführt wurde, dass die Klägerin zwar den Kostenvorschuss geleistet habe, dies aber für Mandate von Dritten erfolgt sei, die Klägerin m. a. W. gar nicht Mandantin sei (vi-act. 18, S. 9 lit. d, S. 19 letzter Absatz). Die Klägerin sei, da sie den Kostenvorschuss zur Deckung für Leistungen an Dritte erbracht habe, nicht auskunftsberechtigt (vi-act. 18, S. 10 f. Ziff. 3). Die Mandate, für welche die Beklagte 1 den Kostenvorschuss erhielt, beträfen unter anderem Einzelmandate, welche vom Konzernchef für die Konzernmuttergesellschaft, für sich selbst, den Konzern und die Konzernaktionäre erteilt worden seien und für welche die Klägerin lediglich den Aufwand bezahle, selber aber nicht Mandantin sei (vi-act. 18, S. 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass das Mandat tatsächlich von der Muttergesellschaft der Klägerin erteilt worden sei, womit sich erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergäben (Urteil, 6). In ihrem Rekurs führt die Klägerin aus, es sei unerheblich, wer den Kostenvorschuss anwies, da die Transaktion aus ihrem Vermögen erfolgte und in das Vermögen der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten 1 überging (Rekurs, 12 erster Spiegelstrich). Ferner sei es unerheblich, welche Konzerverhältnisse beständen oder nicht beständen, da Anknüpfungspunkt für die Rechenschaftspflicht einzig das Auftragsverhältnis mit der Klägerin und die Transaktion von Fr. 100'000.- sei (Rekurs, 12 zweiter Spiegelstrich). Unerheblich sei auch, ob weitere Mandatsverhältnisse geltend gemacht würden, da der Zufluss im Vermögen der Beklagten 1 angefallen sei (Rekurs, 12 dritter Spiegelstrich). Zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 liege eine konkludente Beauftragung im Sinne eines Tathandlungsauftrages vor, da sie die Bücher und die Administration der Klägerin geführt, dafür Rechnung gestellt und für ihre zukünftigen Aufwendungen einen Kostenvorschuss vereinnahmt habe (Rekurs, 16 Ziff. 35). Die Beklagten führen aus, die Überweisung der Fr. 100'000.- als Akontozahlung für zukünftige Rechnungen der Rekursgegnerin 1 an die Klägerin besage insbesondere nicht, dass damit nicht auch Aufwand für Dritte verrechnet würde (Rekursantwort, 9 Ziff. 15). Weiter führen die Beklagten aus, die Beklagte 1 hätte der Klägerin nicht nur Rechnungen für Leistungen an diese, sondern auch für Leistungen an andere Konzerngesellschaften gestellt und diese seien jeweils von der Klägerin beglichen worden. Der fragliche Kostenvorschuss habe alle von der Klägerin zu bezahlenden Rechnungen der Beklagten 1 abgedeckt (Rekursantwort, 10 ff. Ziff. 17 ff.). Die Klägerin verkenne, dass es nur darum gehe, für wen der Kostenvorschuss geleistet wurde, wer der Auftraggeber war und damit zur Auskunft respektive zur Klageerhebung aktivlegitimiert sei (Rekursantwort, 13 Ziff. 24). Die Beklagte 1 habe Mandate des Konzerns, des Konzernchefs und der Konzernaktionäre erfüllt, die immer von der Klägerin an Stelle der Rechnungsadressatin A-International-A-LLC bezahlt worden seien (Rekursantwort, 14). Diese Mandate seien bisher auch nicht widerrufen worden (Rekursantwort, 14). Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, sondern dass vielmehr durch die von den Beklagten erhobenen Einwendungen der Sachverhalt strittig und damit illiquid geworden ist. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin sei jedenfalls nicht einzige und alleinige Auftraggeberin für die Akontozahlung von Fr. 100'000.- gewesen, sondern diese sei (auch) für Aufträge anderer Konzerngesellschaften, des Konzernchefs und der Konzernaktionäre überwiesen worden und das Recht, die Rechnungsstellung zu verlangen, komme nur dem wirklichen Auftraggeber zu, nicht aber der Klägerin als reiner Zahlstelle. Ob dem tatsächlich so sei, kann vorliegend offen bleiben. Fest steht,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht liquid beweisen kann und deren einwandfreie Feststellung nicht sofort möglich ist. Damit ist für das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO vorliegend kein Raum. Insbesondere ist die Aktivlegitimation weder durch die Zahlung des Vorschusses aus dem Vermögen der Klägerin (es können auch fremde Schulden beglichen oder dafür Sicherheit geleistet werden) noch durch die Verbuchung bei der Klägerin liquid bewiesen (wie die Klägerin etwas verbucht, hat keinen externen Einfluss, vermag mitunter nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zu beweisen; zudem ist mit der eingereichten Bilanz der Klägerin [kläg. act. 4 letzte Seite] nichts liquide zu beweisen, da diese weder unterzeichnet, noch vollständig ist [nur die Seite 2 wurde eingereicht], noch mit dazugehörigem Revisionsbericht eingereicht wurde), noch ist in irgend einer Weise dargetan, die Beklagten seien durch die von ihr behaupteten Auftraggeber angewiesen worden, die angeforderten Informationen direkt der Klägerin zu erteilen oder die Klägerin sei von den behaupteten Auftraggebern bevollmächtigt, in ihrem eigenen Namen von den Beklagten Rechenschaftslegung zu verlangen. cc) Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die Erteilung der aktienrechtlichen Décharge an die Beklagten 2 und 3 für ihre Mandate als Verwaltungsräte der Klägerin keinen Einfluss auf ihre auftragsrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung aus allfälligen anderen Auftragsverhältnissen mit der Klägerin hat (Urteil, 7). dd) Dass der Kostenvorschuss heute noch der Sicherstellung diene wird von den Beklagten nicht mehr behauptet (Rekursantwort, 13). Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, was die Tatsache, dass eine Summe als Sicherheit dient, auf die Pflicht zur Rechenschaftsablegung des Mandataren für einen Einfluss haben sollte. ee) Die Beklagten machen geltend, die Beklagte 1 sei vom (neuen) Verwaltungsrat der Klägerin auch nach Erhebung der Strafklage gegen die Beklagten 2 und 3 neu mandatiert worden und bestehende Mandate des Konzerns, des Konzernchefs und der Konzernaktionäre seien nicht widerrufen worden (Rekursantwort, 14). Ob das oder die allfälligen Mandate der Klägerin und/oder anderer Auftraggeber an die Beklagte 1 oder die Beklagten gekündigt worden sind oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechenschaftsablegung ist jederzeit geschuldet (Art. 400 Abs. 1 OR), also auch während der Ausführung des Auftrages; die Pflicht zur Rechenschaftsablegung bleibt sogar nach Auftragsbeendigung erhalten (FELLMANN, Art. 400 N 63; WEBER, Art. 400 N 20). ff) Der Beklagte 2 erklärte sich zur Rechenschaftsablegung nur bereit, "nachdem auch die Frage der Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gelöst" sei (Rekursantwort, 6 Ziff. 9). Mit dieser Einrede wäre der Beklagte 2 nicht zu hören, gilt das Anwaltsgeheimnis doch nur gegenüber Dritten, nicht jedoch gegenüber dem eigenen Auftraggeber. Die Klägerin leitet ihre Aktivlegitimation für die vorliegende Klage nur aus eigenem Recht ab, sie behauptet insbesondere nicht, die Beklagten seien von den von ihnen behaupteten Auftraggebern verpflichtet worden, der Klägerin gegenüber Rechenschaft abzulegen oder die Klägerin sei von den behaupteten Auftraggebern bevollmächtigt worden, im eigenen Namen von den Beklagten Rechenschaftslegung zu verlangen. Würde also die Aktivlegitimation der Klägerin als Auftraggeberin und die Passivlegitimation des Beklagten 2 als Auftragnehmer bejaht, könnte sich der Beklagte 2 der Klägerin gegenüber nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen. Wird aber wie vorliegend die Aktivlegitimation der Beklagten verneint, braucht sich der Beklagte 2 nicht auf sein Anwaltsgeheimnis zu berufen, da er der Beklagten gegenüber diesfalls ohnehin nicht rechenschaftspflichtig ist. gg) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Klägerin nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage abgesprochen werden darf, weil sie nicht sofort ein ordentliches Verfahren eingeleitet hat, sondern ein Verfahren um raschen Rechtsschutz vorgezogen hat (Urteil, 8 zweiter Spiegelstrich). hh) Vor der Vorinstanz haben die Beklagten geltenden gemacht, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage, da der damalige Verwaltungsratspräsident der Klägerin über sämtliche Vorgänge, Aufträge etc. informiert gewesen sei (vi-act. 18, S. 7 und 14; Urteil, 8 f.). Zu Recht bringen die Beklagten dieses Argument im Rekursverfahren nicht mehr vor, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern diese behauptete Kenntnis Einfluss auf die Pflicht zur Rechenschaftsablegung haben sollte, da jedenfalls durch die Beklagten nicht behauptet wird, das Begehren sei missbräuchlich.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, dass keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, da die erheblichen Einreden und Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin und der Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 Fragen aufwerfen, welche durch einfache Beweisabnahme nicht einwandfrei geklärt werden könnten. Aufgrund der Darstellungen des Sachverhaltes und die Vorbringen der Beklagten erweist es sich als notwendig, ausgedehnte Beweisabnahmen vorzunehmen, was in einem Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO nicht vorgesehen ist. Für derartige Fälle steht das ordentliche Verfahren zu Verfügung. Sind die Voraussetzungen der sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse aber nicht erfüllt, so fehlt es für das summarische Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, was zu einem Nichteintretensentscheid führen muss (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 197 N 3a). Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich somit in dieser Hinsicht als richtig, was zur Abweisung des Rekurses führt. 4. a) Die Klägerin verlangt, die bekl. act. 10-18 seien aus dem Recht zu weisen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens; Rekurs, 21 Ziff. 58). Diese Beilagen vermittelten implizit den strafbaren Vorwurf schwerster Gewaltverbrechen sowie schwerster Wirtschaftsverbrechen und Geldwäscherei, für welche die Klägerin und für sie handelnde Personen verantwortlich wären (Rekurs, 21 Ziff. 59). Die Beilagen seien ohne jeden sachlichen Bezug zum Prozessgegenstand und daher aus dem Recht zu weisen (Rekurs, 21 Ziff. 62). Nach Ansicht der Beklagten waren die besagten Beilagen und Ausführungen im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch (vi-act. 13) notwendig, um die Streitigkeiten der Klägerin und der Beklagten auf dem Terrain der St. Galler Justiz in einen grösseren Zusammenhang zu stellen und das Sistierungsgesuch zu begründen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Klägerin Mord oder Mordanschlag unterstellt worden sei, die aufgeführten Wirtschaftsverbrechen und Geldwäscherei seien von renommierten Zeitungen publiziert worden und nicht von den Beklagten in den Raum gestellt worden und es sei auch nicht so, dass es dafür keine Anhaltspunkte gebe. Es mache aber an dieser Stelle keinen Sinn, weiter darauf einzugehen, da dies das Sistierungsgesuch (vi-act. 13) betroffen habe (Rekursantwort, 19 f. Ziff. 28). b) Die erwähnten Beilagen wurden mit dem Sistierungsgesuch (vi-act. 13) eingereicht. Weder wurde danach in der Klageantwort (vi-act. 18) erneut darauf eingegangen, noch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gegen diese Beilagen protestiert. Nachdem feststeht, dass sie für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht notwendig sind, fehlt es der Klägerin an einem Interesse, dass diese Beilagen aus dem Recht gewiesen werden. Ihr Antrag ist abzuweisen. Soweit die Klägerin und ihr Vertreter "zur Wahrung der strafrechtlichen Antragsfrist schon heute vorsorglich Strafantrag gegen die Beklagten 2 und 3 und den gegnerischen Anwalt wegen des dringenden Verdachts der vorsätzlichen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB" stellen "für den Fall, dass die oben benannten Behauptungen nicht umgehend richtig gestellt und die entsprechenden Beilagen nicht zurückgezogen werden" (Rekurs, 23 Ziff. 72), ist die Klägerin und ihr Vertreter darauf aufmerksam zu machen, dass einerseits der Einzelrichter des Kantonsgerichtes für Rekurse im Obligationenrecht nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanträgen ist und andererseits der Antrag auf strafrechtliche Verfolgung vorbehaltlos erklärt werden muss, um gültig zu sein (BGE 80 IV 145). c) Die Klägerin protestiert ferner gegen die eingelegten Beweise bekl. act. 10-13, 15, 17-20, 25 und 26. Diese Urkunden seien in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasst und ohne zureichende deutsche Übersetzung. Die Klägerin beantragt, diese Beilagen nicht zur Begründung des Urteils zuzulassen, sofern sie nicht vorgängig zurückgezogen oder aus dem Recht gewiesen würden (Rekurs, 5 Ziff. 9). Da die von der Klägerin erwähnten Urkunden nicht zur Begründung des vorliegenden Urteils herangezogen wurden, ist der Antrag der Klägerin, diese Urkunden nicht zur Begründung zuzulassen, gegenstandslos geworden. Es kann immerhin angemerkt werden, dass gegen die Einlage von fremdsprachigen Urkunden an sich nichts einzuwenden ist. Dies geht schon aus dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 ZPO hervor: "Der Richter oder eine Partei kann verlangen, dass fremdsprachige Urkunden eine beglaubigte Übersetzung beigegeben wird". 5. Die Klägerin verlangt für den Fall ihres Unterliegens in diesem Verfahren, dass "die Kostennote der Vorinstanz angemessen zu kürzen und die Kosten angemessen neu zu verlegen" seien (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens). Das Rechtsbegehren ist verwirrend. Es ist unklar, ob die Klägerin sich gegen die Höhe der Gerichtskosten (Art. 261 f. ZPO), der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteikosten (Art. 263 ZPO) oder gegen beides zur Wehr setzen will. Die Vorinstanz hat keine Kostennote gestellt die gekürzt werden könnte. Eine Kostennote eingereicht hat der Vertreter der Beklagten (vi-act. 20). Diese wurde von der Vorinstanz als angemessen und als mit der HonO konform beurteilt und zur Bestimmung der zu entschädigenden Parteikosten für das Verfahren vor der Vorinstanz herangezogen (Urteil, 9 f.). Aus der Begründung ihres Antrages (Rekurs, 24 Ziff. 73 ff.) geht hervor, dass die Klägerin eher an eine Kürzung der Parteikosten gedacht hat, wird doch nicht schlüssig begründet, inwiefern die Gerichtskosten zu hoch bemessen worden sein sollen; vollständig geklärt wird die Verwirrung freilich auch durch die pauschale Begründung nicht. Die Klägerin führt aus, die Beklagten hätten für eine einfache Rechtsfrage einen völlig unverhältnismässigen Aufwand betrieben und habe eine unnötig weitschweifige Klageantwort ins Recht gelegt, die auch vom Umfang her völlig unnötig gewesen sei (Rekurs, 24 Ziff. 74 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer Eingabe vom 10. Januar 2007 (vi-act. 13), welche 21 Seiten umfasst, haben die Beklagten ihr Sistierungsgesuch begründet (S. 6-16) und erstmals zur Klage Stellung genommen (S. 16-21). Nach Ablehnung des Sistierungsgesuches (vi-act. 15), wurde den Beklagten (mit Zustimmung der Klägerin; vi-act. 17) die Frist für die Einreichung der Klageantwort erstreckt (vi-act. 16). Die Klage (vi-act. 1) hat einen Umfang von 14 Seiten. In ihrer Klageantwort (vi-act. 18), welche 22 Seiten umfasst, gehen die Beklagten nach "Formelles" (S. 2-5) und der Begründung ihres eigenen Rechtsbegehrens (S. 5-12) auf die von der Klägerin in ihrem Rekurs gemachten Ausführungen ein (S. 12-22). Schon daraus wird klar, dass die Rechtsschriften der Beklagten nicht unnötig umfangreich, sondern der Eingabe des Klägers und dem Verfahren angepasst waren. Die Tatsache, dass den Beklagten Nachfristen eingeräumt wurden, ist ohne Belang. Dem pauschalen Vorwurf, die Eingabe vom 10. Januar 2007 (vi-act. 13) sei unnötig weitschweifig, kann mangels Begründung nicht gefolgt werden. Die Klägerin weist keine konkreten Stellen nach, welche unnötig weitschweifig sind. Zum Vorwurf, die Beklagten hätten für eine einfache Rechtsfrage völlig unnötigen Aufwand betrieben, genügt es, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es beim vorliegenden Verfahren um raschen Rechtsschutz nicht nur um klares Recht, sondern auch um liquide tatsächliche Verhältnisse geht, worauf sich denn auch ein Grossteil der Ausführungen der Beklagten beziehen. Die Höhe der Parteikosten, welche die Vorinstanz verlegte, ist somit nicht zu beanstanden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch bezüglich Verlegung der Kosten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als richtig und der Rekurs als unbegründet. Die Vorinstanz ist auf die Klage mangels Vorliegens von Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, was kostenmässig einem Unterliegen gleichkommt. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt die Kosten, wer unterliegt. Die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Endentscheides (Fr. 2'000.-) auf die Klägerin ist somit nicht zu beanstanden, zumal diese auch nicht geltend macht, die Kosten seien ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände (Art. 266 ZPO) in Abweichung von der allgemeinen Regel zu verteilen. Die Kosten für das Sistierungsgesuch (Fr. 500.-), bei dem die Beklagten unterlagen, wurden folgerichtig den Beklagten auferlegt (Urteil, 9 E. 6a). Folglich wurde entschieden, die Klägerin habe vier Fünftel, die Beklagten einen Fünftel der Gerichtskosten zu bezahlen und die Klägerin habe die Beklagten für drei Fünftel ihrer Parteikosten zu entschädigen. Diese Verlegung erweist sich als korrekt (GVP 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Art. 264 N 5a). .....
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 12.06.2007 Art. 401 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Rechenschaftsablegung. Rascher Rechtsschutz für die schnelle Handhabung klaren Rechts. Der selbständig klagbare Anspruch auf Rechenschaftsablegung aus Auftrag stellt klares Recht dar. Wird das behauptete vorliegen von mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mandatsverträgen bestritten, liegen keine liquiden tatsächlichen Verhältnisse vor. Die bestrittene Aktivlegitimation kann nicht durch den Nachweis einer Vorschusszahlung sofort liquid bewiesen werden, wenn die Beklagten einwenden, die Klägerin habe den Vorschuss für einen Dritten geleistet. Erweist sich aufgrund der Darstellung des Sachverhalts und der Vorbringen der Beklagten die Vornahme von ausgedehnten Beweisabnahmen als erforderlich, steht das Verfahren nach Art. 197 lit. a ZPO nicht zur Verfügung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 12. Juni 2007, RZ.2007.16).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T16:26:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen