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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2024 KES.2023.16-K2

June 24, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·6,295 words·~31 min·2

Summary

Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Vermögensverschleuderung kann einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand begründen (E. III/4). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Juni 2024, KES.2023.16-K2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2023.16-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2024 Entscheiddatum: 24.06.2024 Entscheid Kantonsgericht, 24.06.2024 Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Vermögensverschleuderung kann einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand begründen (E. III/4). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Juni 2024, KES.2023.16-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 24. Juni 2024 Geschäftsnummern KES.2023.16-K2 (V-2022/306)

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwalt X.__,

und

KESB B.__,

verfügende Behörde, sowie

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz

Gegenstand Errichtung Beistandschaft

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Erwägungen

I.

1. A.__, geb. 1942, ist seit 12. Dezember 2022 verwitwet. Sein Sohn C.__ erstattete am 5. Mai 2022 mit Ergänzung vom 9. Mai 2022 im Namen mehrerer Familienmitglieder (Bruder, Schwester, Schwager, älterer Sohn) eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.__ mit der Begründung, A.__ sei Opfer eines Betrugs geworden und investiere in den Import von nicht existierenden Oldtimern. Es bestehe dringender Handlungsbedarf und es sei eine Kontensperre anzuordnen, um weiteren massiven Schaden abzuwenden. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Mai 2022 entzog die KESB A.__ den Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung zur PostFinance, zur St. Galler Kantonalbank und zur Baugenossenschaft […] per sofort. Bestehende Daueraufträge wurden beibehalten mit der Feststellung, A.__ sei berechtigt, von seinem Privat-Konto bei der PostFinance zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 2'000.00 zu beziehen. Am 18. Mai 2022 wurde A.__ von der KESB persönlich zur Sache angehört. Er beantragte die sofortige Beseitigung der superprovisorischen Verfügung ohne jede Ersatzmassnahme. Am 20. Mai 2022 verfügte die KESB, dass A.__ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte aus den vorerwähnten Kundenbeziehungen vorsorglich entzogen bleibe, was auch Kontoüberträge und eine Übertragung der Vermögenswerte an ein anderes Finanzinstitut beinhalte. Bestehende Daueraufträge und Lastschriftverfahren seien beizubehalten. A.__ bleibe berechtigt, von seinem Privat- Konto bei der PostFinance zur Bestreitung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 2'000.00 zu beziehen. Die Verfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 26. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 12. Juli 2022 fand ein Gespräch zwischen D.__ (Bruder), E.__ (Schwester), F.__ (Schwager) und G.__ (Sohn) sowie der KESB statt, an welchem die Angehörigen ihren Standpunkt betreffend Geldabfluss infolge Betrugs und bezüglich des Gesundheitszustandes von A.__ und seiner – inzwischen verstorbenen – Ehefrau darlegten. Am 29. Juli 2022 reichte A.__ der KESB Fotos zum Beleg der Existenz der Auto-Oldtimer ein. Die Oldtimer seien in […], Italien, in einer Tiefgarage privat abgestellt. Gleichentags informierte D.__ die KESB, dass er Strafanzeige gegen einen Beteiligten des Oldtimer-Betrugs eingereicht habe. Am 10. August 2022 wurde A.__ vor der KESB angehört und es wurde

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ihm mitgeteilt, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung oder einer Mitwirkungsbeistandschaft in Betracht gezogen werde. A.__ zeigte sich damit nicht einverstanden und hielt daran fest, dass die Fahrzeuge effektiv vorhanden seien und bald in der Schweiz ankommen würden. Am 19. September 2022 meldete sich A.__ telefonisch bei der KESB und gab unter anderem an, dass er nochmals € 5'700.00 brauche, da die Autos aus der Garage in Italien verschwinden müssten. Es sei alles für den Zoll vorbereitet. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2022 (Beschluss-Nr. […]) errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.__ und bestätigte den Entzug des Zugriffs auf die bisher vorsorglich gesperrten Konti. Die Handlungsfähigkeit von A.__ wurde in Bezug auf den Abschluss von Darlehens- und Kreditverträgen eingeschränkt. Als Beiständin mit einer befristeten Amtsdauer bis 31. August 2024 wurde H.__ ernannt. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Gegen diesen Beschluss vom 27. September 2022 erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2022 Beschwerde bei der VRK und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und möglicher anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihm auch in diesem Fall der uneingeschränkte Zugriff auf sein Vermögen bzw. seine Vermögenswerte zu gewähren sei. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihm der uneingeschränkte Zugriff auf sein Vermögen bzw. seine Vermögenswerte zu erlauben (vi-act. 1). Die KESB beantragte am 21. November 2022 die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vi-act. 8). Die Präsidentin der Abteilung V der VRK wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. November 2022 ab (Geschäftsnr. ZV-2022/70; vi-act. 10). Die Beiständin beantragte am 9. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (vi-act. 12). A.__ liess sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2023 erneut vernehmen (vi-act. 17). Am 26. Mai 2023 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher A.__ mit seinem Rechtsvertreter, seine Beiständin und ein Vertreter der KESB teilnahmen (vi-act. 27; nachfolgend: Verhandlungsprotokoll). Ebenso am 26. Mai 2023 erliess die VRK (nachfolgend: Vorinstanz) den folgenden Entscheid (vi-act. 28; Geschäftsnr. V-2022/306; nachfolgend: vi-Entscheid):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Der Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.– zu bezahlen, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.–.

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3.a) Gegen diesen Entscheid erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KES/1; nachfolgend: Beschwerde):

1. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 26. Mai 2023 (V-2022/306) sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und möglicher anschliessender Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.__ als verfügende Behörde zurückzuweisen.

Es sei dem Beschwerdeführer in diesem Fall der uneingeschränkte Zugriff auf sein Vermögen bzw. seine Vermögenswerte zu erlauben.

3. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten, die Kosten des Verfahrens bei der KESB B.__ sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Führung der Beistandschaft und die in den beiden Verfahren vor Vorinstanz und bei der KESB B.__ entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'796.10 seien vollumfänglich der KESB B.__ aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer der uneingeschränkte Zugriff auf sein Vermögen bzw. seine Vermögenswerte zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei dem Unterzeichnenden Gelegenheit zu geben sei, vor dem Entscheid eine aktuelle Kostennote einzureichen.

b) Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Einreichung der Akten auf eine Vernehmlassung (KES/6). Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 gab auch die KESB den Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt. Sie verwies auf den Beschluss vom 27. September 2022 sowie die Stellungnahmen an die VRK vom 21. Juni und 21. November 2022 und überwies die zwischenzeitlich neu aufgelaufenen Akten 48-87 (KES/9). Am 11. Dezember 2023 überwies die KESB weitere aufgelaufene Akten 89-106 (KES/11). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Akten Stellung zu nehmen (KES/13). Nach mehrfacher Fristerstreckung (KES/14- 21) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2024 weitere Unterlagen, aber keine eigentliche Stellungnahme ein (KES/22). Am 11. April 2024 bediente die KESB das Gericht erneut mit aufgelaufenen Akten 108-136 (KES/24), wozu dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2024 wiederum die Äusserungsmöglichkeit innert zehn Tagen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den alsdann eintretenden Aktenschluss (KES/25). Mit Formularbrief vom 22. April 2024 (KES/26) orientierte der Beschwerdeführer über seine (weitere) Beschwerdeerhebung an die VRK betreffend Kenntnisnahme Inventar und Regelung Zugriffsberechtigung Vermögenswerte (KESB-Beschluss […] vom 19. März 2024) sowie den diesbezüglich gestellten Sistierungsantrag.

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II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen liegen vor, womit auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO, jeweils i.V.m. Art. 11 lit. b EG-KES). Zur Beurteilung zuständig ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts, welche über Beschwerden gegen Entscheide der VRK im Erwachsenenschutzrecht entscheidet (vgl. Art. 28 Abs. 1 EG-KES; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

2. Auf das Verfahren vor Kantonsgericht finden, da die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers fällt (vgl. auch BGer 5A_112/2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2), die Bestimmungen der ZPO sachgemäss Anwendung, soweit das ZGB oder das EG-KES keine Regelung enthält (Art. 11 lit. b EG- KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABl 2011 2846 ff., 2863 und 2883). Massgebend sind grundsätzlich die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a und KES.2022.9 vom 29. August 2023 E. II.2 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883; BGer 5A_478/2014 E. 2.2). Sieht die ZPO für bestimmte Gegenstände die Beschwerde vor, sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als Spezialregelungen anwendbar (KGer SG KES.2023.11 vom 31. Juli 2023 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit die Bestimmungen über die Berufung massgebend sind.

3. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_770/2018 E. 3.2; BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl., Art. 446 N 7; FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, 2013, Art. 446 ZGB N 8) und zwar auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (vgl. KGer SG KES.2020.30 vom 30. März 2022 E. II/6 [www.publikationen.sg.ch]). Dies hat zur Folge, dass das Gericht selbständig Abklärungen tätigen und Beweise erheben darf (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Zudem gilt die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht, so dass im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im (zweitinstanzlichen) Beschwerdeverfahren Noven grundsätzlich noch bis zur Urteilsberatung vollumfänglich berücksichtigt werden können (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Die von der KESB dem Kantonsgericht jeweils übermittelten, zwischenzeitlich bei ihr aufgelaufenen Akten und die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2024 eingereichten Unterlagen (vgl. E. I/3.b hiervor) sind daher bei der Entscheidfindung vollumfänglich zu berücksichtigen.

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III.

1. Streitig im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der verfügenden Behörde für den Beschwerdeführer errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zu Recht bestätigte.

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Vertretungsbeistandschaft (FamKomm Erwachsenenschutz/MEIER, 2013, Art. 394 ZGB N 7). Eine Vertretungsbeistandschaft ist zu errichten, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Ist die Person im Bereich der Vermögensverwaltung hilfsbedürftig, so ist die Vertretungsbeistandschaft mit einer Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB zu ergänzen. Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft müssen das Subsidiaritäts- sowie Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-BIDERBOST, 7. Aufl., Art. 394 N 6 und 8). Die behördliche Massnahme darf daher nur angeordnet werden, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise – z.B. durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – nicht angemessen sichergestellt ist (BGer 5A_18/2015 E. 4.3). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie einerseits so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift, als es für das Erreichen des angestrebten Ziels – das Beheben, Ausgleichen oder Mildern der negativen Folgen des Schwächezustands – erforderlich ist, und wenn sie andererseits den Bedürfnissen der betroffenen Person entspricht. Der mit der Massnahme einhergehende Eingriff muss in einer vernünftigen Relation zum Ziel desselben stehen, d.h., es muss zwischen den öffentlichen und privaten Interessen an der Massnahme und dem privaten Interesse, keinen Eingriff erdulden zu müssen, abgewogen werden (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 389 N 10 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt jedoch nicht voraus, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zug kommt, nachdem sich eine mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 E. 4.3.1; 5A_617/2014 E. 4.2 m.w.H.).

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Ob ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 ZGB vorliegt, muss in der Regel von Fachpersonen beurteilt werden. Dies gilt vor allem bei einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung. Art. 446 Abs. 2 ZGB räumt der Erwachsenenschutzbehörde indes einen Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Sie hat demnach nur nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (BGE 140 II 97 E. 4.2; BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 9).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer habe für den Erwerb von Auto-Oldtimern nach eigenen Angaben rund Fr. 247'200.00 (aufgeführt als Darlehen an I.__ und J.__) ausgegeben. Trotz mehrfachen Versuchen sei es ihm nicht gelungen, die Fahrzeuge persönlich zu sehen. Selbst die beiden Fahrzeuge, welche bereits in der Schweiz sein sollten, habe er bisher nicht sehen können. Gegenüber der verfügenden Behörde habe er am 18. Mai 2022 ausgeführt, dass der Import kurz bevorstehe. Seit einem Jahr habe sich jedoch nichts Neues ergeben. (Darlehens-)Rückzahlungen seien dem Beschwerdeführer immer wieder in Aussicht gestellt worden, jedoch bisher nicht erfolgt. Aus den eingereichten Fotos lasse sich ebenfalls nichts ableiten, was die Geschichte plausibilisieren würde, zumal es sich bei den abgebildeten Fahrzeugen um nachgebaute Oldtimer handeln dürfte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge von seinem in der Zwischenzeit verstorbenen Freund I.__ gekauft habe und nun dessen Sohn, J.__, als Alleinerbe Anspruch auf den Verkaufserlös der Oldtimer habe. Inwiefern der Beschwerdeführer schlussendlich überhaupt Anspruch auf einen Anteil am Veräusserungserlös habe oder die bisher aufgewendeten Kosten zurückerstattet bekommen werde, bleibe deshalb unklar. Die verfügende Behörde habe sich ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese überzeugend widerlegt. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer keine Belege vorlegen können, die gegen einen Betrug sprechen würden. Die Fahrzeuge befänden sich neu in [Italien] und es stehe eine Ausfuhr der Fahrzeuge nach [Kroatien] bevor. Weshalb die Fahrzeuge von der Schweizer Grenze nun wieder nach [Italien] transportiert worden sein sollten, erschliesse sich nicht. Zudem seien gemäss Beschwerdeführer momentan auch genug finanzielle Mittel vorhanden, um die nächsten Schritte einzuleiten. Damit entkräfte er den Vorwurf, dass der Import aufgrund der Massnahme der KESB nicht möglich sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Oldtimer-Geschäft Opfer eines Betrugs geworden sei und die Betrüger mit immer neuen Mitteln auch weiterhin versuchen würden, ihn zu weiteren Zahlungen zu animieren (vi- Entscheid, E. 2.a).

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Anlässlich der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, mehrmals geäussert, dass er sicher sei, nicht Opfer eines Betrugs geworden zu sein (m.V. auf das Verhandlungsprotokoll). Dementsprechend liege bezüglich dieses Geschäfts eine klare Realitätsverweigerung vor. Bei den Ausgaben, die er im Zusammenhang mit diesem Geschäft tätige, handle es sich deshalb nicht nur um unvernünftige Ausgaben, für welche er einen entsprechenden Gegenwert erhalten würde, sondern um Verschwendung, da einzig die Betrüger davon profitierten. Dass der Beschwerdeführer jemals einen Teil seiner Investitionen zurückerhalten beziehungsweise einen Gewinn realisieren werde, sei aussichtslos. Dementsprechend handle es sich in Bezug auf das Oldtimer-Geschäft um eine Verschwendung von Geld gepaart mit einer Realitätsverweigerung bezüglich dieses Geschäfts, womit die Voraussetzung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sei (vi-Entscheid, E. 2.c/cc). Der Beschwerdeführer erkenne nicht, dass er Opfer eines Betrugs geworden sei. Er habe grössere Beträge in dieses Geschäft investiert und wäre auch bereit, weitere Teile seines Vermögens zu investieren, da er irrtümlich davon ausgehe, dieses Geld später zurückzuerhalten und einen Gewinn zu erwirtschaften. Er verbrauche fortlaufend sein Vermögen, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, was nicht in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liege. Beschränkt auf das Oldtimer-Geschäft könne der Beschwerdeführer damit nicht mehr zweckmässig und in seinem wohlverstandenen Interesse tätig werden, womit die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf dieses Geschäft beeinträchtigt sei (vi-Entscheid, E. 2.d/bb).

Zur Herausgabe einer offenbar existierenden Liste mit den getätigten Zahlungen sei der Beschwerdeführer (anlässlich der mündlichen Verhandlung) laut Vorinstanz nicht bereit gewesen. Zudem habe er angegeben, dass nach dem Import nochmals Zollkosten von etwa Fr. 700'000.00 fällig würden (m.V. auf das Verhandlungsprotokoll). Gemäss dem von der Beiständin erstellten Inventar belaufe sich sein Vermögen auf rund Fr. 750'000.00, inbegriffen die erwähnten Darlehen. Gemäss eigener Aussage müsse das Darlehen an J.__ von Fr. 208'615.00 wohl abgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund dieses Darlehens überzeuge auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, seine Vermögensverhältnisse seien trotz der Ausgaben für das Oldtimer-Geschäft stabil. Solange diese Ausgaben in Form eines Darlehens beim Vermögen angerechnet würden, werde das Bild des tatsächlichen Vermögens erheblich verfälscht. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit zwar noch in soliden finanziellen Verhältnissen, dies sei aber insbesondere auch auf die Auszahlung der Pensionskasse von rund Fr. 700'000.00 zurückzuführen. Damit beschränkten sich seine Einkünfte auf die monatliche AHV-Rente von Fr. 2'500.00. Wie der Beschwerdeführer selber ausführe, brauche er monatlich etwa Fr. 6'500.00 (m.V. auf das Verhandlungs-

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protokoll). Somit sei er für die Bestreitung seines Lebensunterhalts in den nächsten Jahren auf sein Vermögen angewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aufgrund seines Alters die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass irgendwann ein Eintritt in ein Altersheim erfolge, was zu einem Anstieg seines monatlichen Bedarfs führen würde. Investiere er nun weitere Teile seines Vermögens in das Oldtimer-Geschäft, müssten auch diese Investitionen als Verlust abgeschrieben werden und es fehlten längerfristig die finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, was eine Gefährdung seines Wohls darstelle (vi-Entscheid, E. 2.d/cc).

Das Ziel der Massnahme sei, so die Vorinstanz abschliessend, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter an seinem Vermögen schädige. Im Verfahren habe er mehrmals klar zum Ausdruck gebracht, dass er vom Oldtimer-Geschäft überzeugt und er keinem Betrug zum Opfer gefallen sei. Entsprechend habe er sich auch bereit gezeigt, weiter finanzielle Mittel für dieses Importgeschäft aufzuwenden. Kritische Stimmen aus der Familie und von Dritten ignoriere er. Dementsprechend sei auch keine mildere Massnahme als die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ersichtlich. Mit dem Freibetrag und der Möglichkeit, höhere Rechnungen über die Beiständin zu bezahlen, versuche die KESB, dem Beschwerdeführer möglichst viel Spielraum im Alltag zu lassen, ohne dass er das Geld für weitere Investitionen in das Oldtimer-Geschäft brauche. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Massnahme auf Vorrat. Selbst wenn die Gefährdung des Wohls faktisch erst eintrete, wenn das Vermögen verzehrt sei, müsse die Massnahme bereits jetzt ergriffen werden, um wirksam zu sein. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei insgesamt verhältnismässig und halte auch vor dem Subsidiaritätsprinzip stand (vi-Entscheid, E. 2.e/bb).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige/unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Unangemessenheit (des Ergebnisses) und eine Verletzung des anwendbaren Rechts (vgl. Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB). Er wendet vorab ein, die Vorinstanz habe den Antrag auf Beizug der Akten im Untersuchungsverfahren gegen […] nicht behandelt, obschon die Akten Hinweise auf die von KESB und Vorinstanz behauptete Betrugsmasche enthalten könnten (Beschwerde, S. 3 Ziff. II/3). Sodann beanstandet er, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nicht erfüllt seien. Es liege kein "ähnlicher Schwächezustand" vor; ein solcher sei weder fachlich ausgewiesen noch könne er infolge der Umstände angenommen werden. Es seien, wenn schon ein Schwächezustand vermutet werde, wesentliche Abklärungspflichten verletzt und aufgrund unzutreffender/unzulässiger Massnahmen eine Beistandschaft verfügt worden. Davon abgesehen bestehe auch keine aktuelle ernstliche Gefährdung für das Wohlergehen des

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Beschwerdeführers. Auch hier würden die Annahmen (der Vorinstanzen) lediglich auf Mutmassungen und nicht auf einer Auseinandersetzung mit den Fakten beruhen. Der erforderliche sehr hohe Gefährdungsgrad sei bei Weitem nicht gegeben, auch wenn den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des Transports gefolgt würde. Im Übrigen sei die Massnahme auch nicht verhältnismässig und schränke den Beschwerdeführer in seiner Menschenwürde und seinem Selbstbestimmungsrecht zu Unrecht unverhältnismässig ein. Er leide nun schon seit über einem Jahr unter der KESB-Massnahme. Er habe unter anderem keine eigene Übersicht mehr über seine Finanzen, da ihm der Zugriff auf seine Vermögenswerte und die Vermögensverwaltung verwehrt werde. Letzteres werde unweigerlich zu Vermögensverlusten führen, zumal der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht mehr (wie zeitlebens von ihm gemacht) aktiv verwalten könne. Der Leidensdruck sei hoch, weshalb ein schnelles Handeln des angerufenen Gerichts gewünscht werde (zum Ganzen Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. III/10 ff.).

4.a) Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung. Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers stellte in der "Stellungnahme/Bestätigung" vom 6. Oktober 2022 fest, dass er die "Installierung einer Beistandschaft in der Annahme einer Demenz" aktuell als nicht haltbar erachte (vi-act. 2, Beilage 3; nKESB-act. 46, Beilage 2/3). Ein MRT-Befund der […] ergab keine strukturellen Veränderungen im Gehirn (vi-act. 7, Beilage 6). Der Abklärungsbericht der […] vom 26. Oktober 2022 bescheinigte zwar leichte bis mittelschwere kognitive Ausfälle bzw. neuropsychologische Minderleistungen in den Bereichen Lernen/Abrufen/Aufmerksamkeit; die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Demenz wurde indes im Bericht nicht näher kommentiert und liess sich damit offenbar nicht weiter erhärten (vgl. nKESB-act. 41). Die pauschale Anmerkung der abklärenden Ärztin gemäss Telefonnotiz vom 10. November 2022, wonach sie den Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchungsergebnisse "für gefährdet" halte (nKESB-act. 45), ist zufolge gänzlich fehlender Begründung nicht beweisgeeignet. Damit ist nicht zu vertiefen, ob der Bericht betreffend die vom Beschwerdeführer auf Initiative seines Hausarztes hin durchgeführte Abklärung in der […] unzulässig an die KESB weitergeleitet worden ist (vgl. vi-act. 6).

b/aa) Zu prüfen bleibt damit, ob beim Beschwerdeführer ein (einer geistigen Behinderung/ psychischen Störung) ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand besteht.

Der Auffangtatbestand eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ermöglicht insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychi-

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schen Störung auftreten. Erfasst werden auch extreme Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit, Unwilligkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft sowie schwerste Erscheinungsformen körperlicher Beeinträchtigungen oder multiple Behinderungen, wenn sie die betroffene Person an der Wahrung ihrer Interessen hindern (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 10 ff. m.w.H.; BK-ROSCH, 2023, Art. 390 ZGB N 99 m.w.H.). Der Auffangtatbestand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist zurückhaltend auszulegen, d.h., ein solcher stellt nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft dar, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Dies schliesst es aus, einen Beistand allein deswegen zu bestellen, weil die Person in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (BGer 5A_773/2013 E. 4.1). Mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Verschleuderung kann aber eine Massnahme unter Umständen erforderlich machen (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 13 m.H.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die betroffene Person mit Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft als urteilsunfähig erweist (vgl. BGer 5A_58/2022 E. 4; 5A_773/2013 E. 4.1; MARANTA, in: Rosch/Fountoulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., N 1233a m.V. auf BGer 5A_638/2018).

bb) Der Beschwerdeführer investiert in den Import von Auto-Oldtimern, deren Existenz nicht als gesichert betrachtet werden kann. Dabei soll es um insgesamt 33 Fahrzeuge mit einem Versicherungswert von Fr. 4,5 Millionen gehen, wobei der Beschwerdeführer auch einen tieferen Wert nicht ausschliesst bzw. auch nicht, dass es sich bei den Autos um Replikas handelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Acht der Autos, welche aus dem Kosovo importiert werden sollen, stünden seit längerem an der italienischen Grenze, 23 in [Österreich] und zwei bereits in [der Schweiz] (vgl. vi-Entscheid, E. 2.a). Der Beschwerdeführer hat die Oldtimer, darunter auch diejenigen in der Schweiz, bislang noch nie selber gesehen. Er verfügt über entsprechende Beteuerungen seiner Bezugsperson "K.__" und (mit Datum versehene) Fotos (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Auf einem Foto ist eine auf ein Auto gelegte Rado-Uhr zu sehen, welche angeblich I.__ gehört, dem inzwischen verstorbenen Freund des Beschwerdeführers, dem dieser ursprünglich das Darlehen leistete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über ein Mail von L.__, behauptungsgemäss dem "Polizei-Chef" in […], Kroatien, wonach Kollegen gesagt hätten, zehn Tage vor dem 20. Oktober 2023 "und viele Tage davor" sei ein LKW mit Autos auf dem Parkplatz gestanden, sowie das Foto eines Sattelschleppers (Beilage zu KES/22).

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Hintergrund und Einzelheiten der Transaktion sind schwierig zu durchschauen bzw. erschliessen sich auf Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht (vgl. vi- Entscheid, S. 4 ff.; Beschluss der KESB vom 27. September 2022, S. 9 ff.). Er gibt an, diesbezüglich einen "Auftrag von [I.__] zu Ende führen" zu wollen, wobei er den Verkauf der ersten Autos für ca. eine Million "noch machen würde" und für die weiteren Verkäufe J.__, Sohn und Alleinerbe des inzwischen verstorbenen I.__, eine Firma gründen würde, um den Verkauf darüber abzuwickeln (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der Beschwerdeführer gibt an, in der Oldtimerszene nicht bewandert bzw. "kein Fachmann" zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 und 10). Fest steht immerhin, dass es im Zuge der versprochenen Überführung der Autos in die Schweiz stets zu neuen – teilweise sehr aussergewöhnlichen (Kidnapping von Fahrern durch die serbische Mafia; Verhaftung von Fahrern) – Komplikationen kam bzw. weiterhin kommt und diese immer neue Zahlungen des Beschwerdeführers (für Chauffeure, Transportpapiere, aber auch Bezahlung von Lösegeld und Kautionen: vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4; vi-Entscheid, E. 2.a) nach sich ziehen.

Auch die Grössenordnung der Investition ist nicht völlig klar. Die Vorinstanz ging von insgesamt Fr. 247'200.00 aus (vgl. vi-Entscheid, E. 2.d/bb). Der Beschwerdeführer sprach anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung von Fr. 200'000.00, welche er "insgesamt" investiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). An anderer Stelle führte er aber aus, dass das gewährte Darlehen "jetzt insgesamt auf Fr. 418'000.00 angewachsen" sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 in fine). Ursprünglich gewährte der Beschwerdeführer seinem Freund I.__ ein Darlehen für den Autokauf im Jahr 2021 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Davon "visierte" dieser Fr. 50'000.00, welche der Beschwerdeführer ihm "direkt" gegeben haben will (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Inzwischen ist I.__ verstorben und ein allfälliger Verkaufserlös ginge nunmehr an dessen Sohn und Alleinerbe J.__. Bezüglich der weiteren Zahlungen führte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz aus: "Ich mache immer Quittungen, wenn ich K.__ Geld gebe, das geht dann auf das Darlehen, welches auf [J.__] läuft" (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die von ihm gesamthaft erstellten Quittungen an K.__ wollte der Beschwerdeführer der Beiständin indes nicht aushändigen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).

cc) Die Vorinstanz schloss aus der mehrmaligen Verneinung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, auf "klare Realitätsverweigerung" (vi-Entscheid, E. 2.c/cc). Zudem ergab sich für sie aus der Aussichtslosigkeit der Gewinnrealisierung, dass es sich um eine Verschwendung mit Realitätsverweigerung bezüglich dieses Geschäfts handle. Weil der Beschwerdeführer fortlaufend sein Vermögen verbrauche, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, handle

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er beschränkt auf das Oldtimer-Geschäft nicht mehr zweckmässig und in seinem wohlverstandenen Interesse, womit die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf dieses Geschäft beeinträchtigt sei (vi-Entscheid, E. 2.d/bb).

Der Beschwerdeführer zeigte sich bei seiner Befragung vor Vorinstanz überzeugt davon, dass die Oldtimer existieren und Grundlage eines realen (nicht bloss fiktiven) Geschäfts bilden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3: "Nein, ich hatte nie Zweifel, dass die Autos existieren."; Verhandlungsprotokoll, S. 6: "Ich weiss mit hundertprozentiger Sicherheit, dass es kein Enkeltrick ist."; Verhandlungsprotokoll, S. 17: "[…], denn es gibt die Autos und es ist kein Enkeltrick"). Gleichzeitig schloss er nicht völlig aus, dass das Geschäft auch schieflaufen könnte (vgl. z.B. Verhandlungsprotokoll, S. 7: "Den Rest muss ich dann wohl abschreiben, wenn die Autos doch nicht kommen"). Er gab an, zu wissen, wann er aufhören müsse. Dieser Moment sei aber noch nicht gekommen, sondern erst, wenn die Autos nochmals zurück nach [Kroatien] gehen würden. Dann würde er Geld verlieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Allerdings wies er die Schuld für ein allfälliges Scheitern dann aber der KESB zu, womit er seine Einsicht relativierte (Verhandlungsprotokoll, S. 13).

Gemäss Beiständin lässt das Oldtimergeschäft den Beschwerdeführer nicht los (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Seit der Anordnung der Beistandschaft seien Fr. 75'000.00 vom Darlehen gekündigt worden und nehme das Vermögen ab. Sie könne nicht beurteilen, was der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld mache. Es sei auch schon gesagt worden, dass er sich bei Kollegen Geld ausleihe, um den Transport zu finanzieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).

dd) Davon, dass das Oldtimergeschäft den Beschwerdeführer nicht loslässt und er zur Finanzierung des Transports Geld bei Dritten ausleiht, zeugen auch die neu aufgelaufenen Akten, die dem Kantonsgericht von der KESB zugestellt worden sind (vgl. KES/11 und KES/25):

- Mit E-Mail vom 21. September 2023 (nKESB-act. 94) an die KESB schildert die Kassierin des Quartiervereins […], welchen der Beschwerdeführer präsidiert, dass der Beschwerdeführer sie über einen Barbezug von Fr. 2'500.00 vom Vereinskonto informiert und weiter eine Überweisung von Fr. 4'000.00 veranlasst habe, welche sie bestätigen müsse. Für beide Transaktionen gebe es weder einen Antrag des Vorstands noch eine Bewilligung bzw. Besprechung.

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- In einem Telefongespräch mit M.__ von der KESB vom 31. Oktober 2023 (nKESBact. 97) gibt der Beschwerdeführer u.a. an, er habe "gerade nochmals Fr. 1'000.00 'sammeln' müssen", weil der neue Chauffeur seinen Sohn im Spital in […], Bosnien, habe besuchen müssen.

- In einem Telefongespräch mit M.__, KESB, vom 5. Dezember 2023 führt die Beiständin aus, dass es neu zu Betreibungsandrohungen von Bekannten komme, von denen sich der Beschwerdeführer Geld geliehen habe. Sie gehe von offenen Forderungen/Darlehen im höheren fünfstelligen Bereich aus. Details dazu liefere der Beschwerdeführer nicht. Er sei intransparent diesbezüglich. Hinzu komme, dass er seine elementaren Rechnungen (Strom, Gas, Krankenkasse) nicht mehr bezahle, weil er anders priorisiere. Aktuell leite er ihr die Rechnungen weiter, damit sie diese bezahle. Seine Rente verwende er anders (vgl. nKESB-act. 100).

- Aus nKESB-act. 104 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Darlehen über Fr. 3'000.00 aufgenommen hat.

- Aus nKESB-act. 115 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'100.00 für eine Darlehensforderung erhalten hat.

- Gemäss nKESB-act. 131 hat der Beschwerdeführer für den von ihm "nebenbei" betriebenen Auto-Transport "kurzfristige Darlehen" aufgenommen. Er schulde einer Freundin eine Rückzahlung von Fr. 26'800.00 und sei damit bereits in Verzug.

- Aus nKESB-act. 132 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von [Kollegen] Fr. 4'000.00 geliehen hat, deren Rückzahlungsaufforderungen er ins Leere laufen liess. Weitere Quittungen von Geldgebern lägen vor.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (vgl. KES/22; Ausbleiben einer Reaktion auf KES/25). Stattdessen reichte er neue Akten ein (vgl. Beilage zu KES/22: E-Mail von L.__, behauptungsgemäss "Polizei-Chef" in […], Kroatien, wonach Kollegen gesagt hätten, zehn Tage vor dem 20. Oktober 2023 "und viele Tage davor" sei ein LKW mit Autos auf dem Parkplatz gestanden, sowie das Foto eines Sattelschleppers), welche die Existenz der Fahrzeuge belegen sollen. Die KESB verweist allerdings darauf, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto in einem anderen Kontext erstellt worden sei (vgl. nKESBact.136).

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ee) Zu beantworten ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf das konkrete Geschäft als mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Verschleuderung von Vermögen zu qualifizieren ist (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 390 N 13 m.H.). Dies ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. E. III/4.b/bb hiervor). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht vorzuwerfen ist, wenn er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und ausserordentlicher Kosten sein Vermögen angreift, zumal seine Ehefrau, welche allenfalls vor einem übermässigen Vermögensverzehr geschützt werden müsste, bereits verstorben ist. Auch der Umstand, dass künftig ein Altersheimeintritt mit entsprechenden Kosten anfallen könnte, kann, weil derzeit unbestritten noch nicht zur Diskussion stehend, nicht massgebend sein.

Vorliegend ergibt sich die Problematik daraus, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender eindeutiger Anhaltspunkte, dass dem Oldtimer-Geschäft ein realer Gegenwert zugrunde liegt, und warnender Hinweise aus seinem Umfeld mit Beharrlichkeit weiterhin Zahlungen leistet und keine kritische Grundhaltung mehr einnimmt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht ausschliesst, dass die Überführung der Autos auch scheitern könnte, glaubt er an einen realen Hintergrund und hinterfragt die immer neu auftretenden Hindernisse, seien sie auch noch so aussergewöhnlich, nicht. Diese persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zu einem fraglos unüblichen und unüblich verlaufenden Geschäft ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Akten ausreichend manifestiert, weshalb auf den vom Beschwerdeführer geforderten Beizug der Akten im Untersuchungsverfahren gegen […] (vgl. Beschwerde, S. 3) verzichtet werden kann.

In quantitativer Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen bereits Fr. 246'000.00 in die Rückführung der Oldtimer investiert hat, welche er zwar als "Darlehen" versteht. Eine Rückzahlung ist allerdings kaum realistisch (vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 7, wonach der Beschwerdeführer "glaubt", die Fr. 50'000.00 noch zurückzuerhalten, der "Rest" aber wohl abgeschrieben werden müsse, wenn die Autos doch nicht kämen), ebenso wenig die erfolgreiche Abwicklung des fraglichen Transports. Ausgehend von einem Vermögen, welches sich – auch wenn das von der Beiständin erstellte Inventar noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (nKESB-act. 112 und 121) und der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines Immobilienbesitzes von einem höheren Wert ausgeht (vgl. Beilage zu KES/26, S. 4) – auf mindestens Fr. 500'000.00 bzw. über Fr. 1 Mio. (vgl. Beschwerde, S. 9; Verhandlungsprotokoll, S. 7; Beilage zu KES/26, S. 4) belaufen dürfte, hat er bereits einen beachtlichen Teil für die (bisher erfolglose) Rückführung der Oldtimer aufgewendet. Dass ihm seit Errichtung der Beistandschaft nur noch beschränkte Mittel zur Verfügung stehen – nebst der AHV-Rente von Fr. 2'500.00 verfügt er

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über Fr. 2'000.00, um Rechnungen zu bezahlen, wobei alle Rechnungen über Fr. 1'000.00 über die Beiständin gehen und die laufenden Kosten sowie die Krankenkasse vom Beschwerdeführer selber bezahlt werden bzw. werden sollten –, hat sodann zu keiner Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer geführt. Stattdessen priorisiert er nach den Angaben der Beiständin Zahlungen so, dass er gewissen laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (nKESB-act. 100). Weiter leiht er – trotz diesbezüglich geltender eingeschränkter Handlungsfähigkeit – Mittel von Dritten, gegenüber denen er seine Zusagen auf Rückzahlung alsdann nicht einhalten kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Verschleuderung beim Beschwerdeführer zu bejahen: Der Beschwerdeführer ist bezogen auf die von ihm getätigten Zahlungen für den Oldtimertransport nicht mehr fähig, zweckmässig und in seinem wohlverstandenen Interesse zu handeln und sein Selbstbestimmungsrecht entsprechend auszuüben. Aufgrund seiner fehlenden Widerstandskraft ist er ein leichtes Opfer für betrügerische Machenschaften, denen er sich nicht mehr entziehen kann. Zu berücksichtigen ist überdies auch der Schutz Dritter, von welchen sich der Beschwerdeführer weitere Mittel beschafft hat, die er nicht fristgemäss zurückzahlen kann (vgl. Art. 390 Abs. 2 ZGB). Ein "ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand" im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bzw. die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit liegen beim Beschwerdeführer somit vor.

c) Nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft oder mit Hilfe seines Umfeldes gelingen würde, vom Oldtimergeschäft Abstand zu nehmen und er dafür keine weiteren Zahlungen mehr leisten wird: So hat er kritische Ermahnungen aus seinem familiären Umfeld und Freundeskreis sowie aufgetretene Hindernisse (seien diese auch noch so aussergewöhnlich) bisher ignoriert. Sodann hat er selbst nach Errichtung der Beistandschaft weitere Mittel investiert und dabei in Kauf genommen, dass er laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte bzw. Darlehen von befreundeten Dritten aufgenommen, obwohl seine Handlungsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Errichtung der Beistandschaft als erforderlich, um einen weitergehenden, nicht eingrenzbaren Vermögensverzehr, der nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers liegt, abzuwenden. Darin liegt – entgegen der Kritik des Beschwerdeführers – keine (verpönte) Massnahme auf Vorrat. Ein weiteres Zuwarten rechtfertigt sich angesichts der bejahten Realitätsverweigerung in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft und die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht. Auch wird ihm mit dem Freibetrag und der Möglichkeit, höhere Rechnungen über die Beiständin zu bezahlen, sodann ein gewisser Spielraum im Alltag

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belassen. Damit erweist sich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als insgesamt verhältnismässig und hält auch vor dem Subsidiaritätsprinzip stand.

d) Der Entscheid der VRK ist damit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandlos und ist abzuschreiben. Zuständig dafür ist gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. EG-ZPO die verfahrensleitende Richterin.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Kostenfestsetzung und -verlegung vor Vorinstanz unverändert. Die vom Beschwerdeführer angeführten Kosten im Zusammenhang mit der Führung der Beistandschaft bilden im Übrigen weder Gegenstand des KESB- Beschlusses vom 27. September 2022 noch des angefochtenen Entscheids der VRK. Sie können dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein; hierauf ist dementsprechend nicht einzutreten.

2. Im Verfahren vor Kantonsgericht richtet sich die Kostenfestsetzung und -verlegung, mangels Regelung im ZGB sowie im EG-KES, sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO sowie der GKV. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Diese Kosten trägt der mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 ZPO). Für seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer selber aufzukommen.

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Verfügung der verfahrensleitenden Richterin

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Entscheid der II. Zivilkammer

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Fr. 1'500.00 trägt der Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 24.06.2024 Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Eine mit Realitätsverweigerung gepaarte ausufernde Vermögensverschleuderung kann einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand begründen (E. III/4). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Juni 2024, KES.2023.16-K2).

2026-04-10T07:21:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KES.2023.16-K2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2024 KES.2023.16-K2 — Swissrulings