Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2022.8-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.09.2025 Entscheiddatum: 02.09.2024 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024 Art. 287a 1 ZGB: Eine Vereinbarung, wonach der Unterhaltsschuldner der Unterhaltsgläubigerin einen pauschalen Betrag für sich und die Kinder bezahlt, kann nicht genehmigt werden (E. III.3). Art. 277 Abs. 2 ZGB: Volljährigenunterhalt: Obwohl der Ausbildungsplan im Regelfall in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, besteht ein Unterhaltsanspruch für erst spät gefasste Ausbildungspläne. Eine Änderung des Ausbildungsplans macht Unterhaltszahlungen nicht automatisch unzumutbar (E. III.5d und e). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2024, FS.2022.8-EZE2). Entscheid siehe PDF
Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde erhoben (5A_683/2024). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht
Entscheid vom 2. September 2024
Geschäftsnr. FS.2022.8-EZE2 / ZV.2022.42-EZE2 / ZV.2024.117-EZE2
Verfahrens-beteiligte A ,
Berufungskläger, vertreten von Rechtsanwalt H,
und
B ,
Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt J,
Gegenstand vorsorgliche Massnahme
FS.2022.8-EZE2
2/29 Erwägungen
I.
1. A (nachfolgend: Berufungskläger), geb. 1971, und B (nachfolgend: Berufungsbeklagte), geb. 3 1973, heirateten am DD.MM.1996 in St. Gallen. Sie sind die Eltern der Zwillingstöchter D und E, beide geb. 2003, sowie der Tochter C, geb. 2007. Seit dem DD.MM.2014 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom DD.MM.2014 genehmigte die Familienrichterin des Kreisgerichts X eine Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben. Darin verpflichtete sich der Berufungskläger, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatlich Fr. 1'400.00 und an jener der drei Töchter je Fr. 100.00 monatlich bzw. ab dem 10. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich je Fr. 150.00 zu bezahlen.
2. Am DD.MM.2018 reichte der Ehemann beim Kreisgericht X die Scheidungsklage ein. Es fanden drei Einigungsverhandlungen statt (2018, 2019 und 2020), welche scheiterten, sodass das Scheidungsverfahren in der Folge im strittigen Verfahren fortgeführt wurde. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom DD.MM.2020 unterzeichneten die Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Vereinbarung (sämtliche vi-act. beziehen sich auf die Akten des Hauptverfahrens):
"A bezahlt für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. August 2020 monatlich und im Voraus an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau BB Fr.2'250.00, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können."
Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Vorinstanz unmittelbar nach deren Abschluss blieb aus.
3. Mit seiner Klagebegründung im Hauptverfahren betreffend Scheidung vom DD.MM.2021 stellte der Berufungskläger gleichzeitig ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Dabei beantragte er, die Dispositiv-Ziffern 1/5 und 1/6 des Eheschutzentscheides vom DD.MM.2014, eventualiter die Vereinbarung vom DD.MM.2020 im vorliegenden Scheidungsverfahren, sei per DD.MM.2021 aufzuheben. Während der Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens sei ab DD.MM.2021 kein Trennungs-/Ehegattenunterhalt mehr geschuldet. Für den Kindesunterhalt stellte er bezifferte Anträge. Zur Begründung führte er auf, dass die Vereinbarung vom DD.MM.2020 den gesetzlichen
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3/29 Erfordernissen bzw. der Deklarationspflicht nicht genüge und folglich nicht genehmigungsfähig sei und vom Berufungskläger daher unter Berufung auf einen wesentlichen Irrtum i.S.v. Art. 23 ff. OR angefochten werde. Sollte die Vereinbarung vom Juli 2020 trotz aller offensichtlicher Mängel als gültig angesehen werden, sei sie spätestens per August 2021 abzuändern, da sich ab diesem Zeitpunkt die Verhältnisse grundlegend verändert hätten.
4. Die Ehefrau beantragte daraufhin die Abweisung des Gesuchs um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Sie wendete ein, der Berufungskläger könne sich nicht auf einen Irrtum berufen, die Vereinbarung vom Juli 2020 sei gültig und für den Berufungskläger verbindlich. Die Voraussetzungen zur Abänderung seien nicht gegeben.
5. Mit Entscheid vom DD.MM.2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Massnahmen ab und genehmigte die Vereinbarung vom DD.MM.2020.
6. Der Berufungskläger erhob am DD.MM.2022 Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom DD.MM.2022 mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. (…) 2. Die Dispositivziffern 1/5 und 1/6 des Entscheids des Kreisgerichts X vom DD.MM.2014 seien per DD.MM.2020 aufzuheben. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 seien per DD.MM.2022 aufzuheben resp. per DD.MM.2022 gemäss I/3 abzuändern. 3. Der Berufungskläger sei ab DD.MM.2022 zu verpflichten, 3.1. der Tochter C von DD.MM.2022 bis 31. Juli 2023 CHF 611, von 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 CHF 561 und ab 1. August 2025 CHF 512 zu bezahlen (je monatlich und monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Familienzulagen). Bei einem allfälligen Lehrlingseinkommen seien diese Unterhaltsbeiträge um 60% (bis zur Volljährigkeit) resp. 80% des Nettoeinkommens zu reduzieren (ab der Volljährigkeit). An allfälligen ausserordentlichen Bedürfnissen von C sei der Berufungskläger zur Hälfte zu beteiligen, sofern diese notwendig sind, nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen sind. 3.2. der Berufungsbeklagten von DD.MM.2022 bis DD.MM.2022 CHF 1'101 und von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 CHF 264 zu bezahlen (monatlich und monatlich im Voraus). Ab 1. November 2025 sei der Berufungskläger von jeglichen nachehelichen Unterhaltspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten zu befreien. 4. Dem Berufungskläger sei für das/die vorliegende/n Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
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4/29 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.
7. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 stellte die Berufungsbeklagte folgende Anträge:
1. Die Berufung vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Entscheid des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 sei abzuweisen sofern und soweit überhaupt darauf einzutreten ist und der Entscheid des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag per DD.MM.2022 bis Abschluss des Scheidungsver-fahrens auf folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu erhöhen: Berufungsbeklagte: CHF 2'400.00 C : CHF 640.00 3. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.
8. Daraufhin folgte eine Stellungnahme des Berufungsklägers am DD.MM.2022 (FS/11) und eine Stellungnahme der Berufungsklägerin am DD.MM.2022 (FS/13), wobei beide Parteien an ihren Anträgen gemäss Berufung bzw. Berufungsantwort festhielten. Eine weitere Eingabe des Berufungsklägers erfolgte am DD.MM.2022 (FS/16).
9. Am DD.MM.2022 erging der Entscheid des Kreisgerichts X betreffend Ehescheidung (; nachfolgend: Entscheid des Kreisgerichts betr. Scheidung), gegen welchen der Berufungskläger ebenfalls Berufung einlegte. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom DD.MM.2022 wird nur soweit auf die Prozessgeschichte sowie die Akten eingegangen, als dies für diesen Entscheid notwendig ist. Im Übrigen wird auf den gleichentags ergehenden Berufungsentscheid im Hauptverfahren verwiesen. Dem Einzelrichter sind die Akten des Verfahrens betreffend Ehescheidung / Scheidungsfolgen notorisch.
10. Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde die Berufungsbeklagte ersucht, aktuelle Angaben zu den drei Töchtern (Wohnsituation, Ausbildungsstadien) bekannt zu geben (FO/24 [in FO.2022.11-K2; für die Verfahrensschritte ab Februar 2024 wird auf jene des Berufungsverfahrens betreffend Scheidungsfolgen verwiesen]). Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom DD.MM.2024 nach. Zudem reichte sie aktualisierte Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und beantragte die Edition von aktualisierten Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. Diese Eingabe samt
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5/29 Beilagen wurde dem Berufungskläger am DD.MM.2024 weitergeleitet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger ersucht, aktualisierte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Lohnausweise 2022 und 2023 sowie neuste Steuererklärung und Veranlagungsverfügung) einzureichen. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom DD.MM.2024 eine Stellungnahme und die eingeforderten Unterlagen ein. Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten am DD.MM.2024 übermittelt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und – soweit notwendig und zulässig – zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren. Am DD.MM.2024 erging die entsprechende Stellungnahme der Berufungsbeklagten, wobei sie ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste:
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und wie folgt zu ändern:
Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter C ab dem DD.MM.2022 die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: Zeitraum Unterhalt C in CHF Ab DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022 740.00 Ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 690.00 Ab 1. August 2022 bis 30. September 2022 560.00 Ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 925.00 Ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 895.00 Ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 1'015.00 Ab 1. Januar 2024 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhaltspunkt 1'070.00
Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter E ab dem DD.MM.2022 die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Zeitraum Unterhalt E in CHF Ab DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022 635.00 Ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 885.00 Ab 1. August 2022 bis 30. September 2022 1'550.00
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6/29 Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten ab dem DD.MM.2022 die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Zeitraum Unterhalt Beklagte in CHF Ab DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022 2'400.00 Ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 2'295.00 Ab 1. August 2022 bis 30. September 2022 2'030.00 Ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 2'760.00 Ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 2'605.00 Ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 2'545.00 Ab 1. Januar 2024 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils im Punkt betreffend nachehelichen Unterhalt 2'660.00
2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.
Nach Möglichkeit zur Stellungnahme reichte der Berufungskläger eine solche mit Eingabe vom DD.MM.2024 ein. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten. Mit Schreiben vom DD.MM.2024 wurde diese Stellungnahme der Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehältlich allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten. In der Folge reichten beide Parteien (ergänzte) Kostennoten ein.
II.
Die Berufung wurde innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht und ist damit fristgerecht erfolgt (Zustellung des begründeten Entscheids an den Berufungskläger am DD.MM.2022, FS/2; Postaufgabe der Berufung am DD.MM.2022, FS/1). Zuständig für deren Beurteilung ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
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7/29 III.
1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und die Genehmigung der Vereinbarung vom DD.MM.2020 in ihrem Massnahmenentscheid vom DD.MM.2022 wie folgt: Die Parteien hätten an der dritten Einigungsverhandlung im Beisein ihrer Rechtsvertreter eine Vereinbarung abgeschlossen. Es sei mit den Parteien und ihren Vertretern eine neue Bedarfsberechnung erstellt worden. Im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Eheschutzverfahren sei der Bedarf des Berufungsklägers im Zeitpunkt der dritten Einigungsverhandlung tiefer gewesen, während sich der Bedarf der Kinder erhöht habe. Zudem seien die monatlichen für den Spitzensport von C anfallenden Ausgaben ein wiederkehrendes Thema gewesen. Die Parteianwälte und das Gericht hätten sich bei der Einigungsverhandlung auf ihre eigene Berechnung gestützt. Der Wunsch der Rechtsvertreter sei es gewesen, dass nur ein Gesamtunterhalt bestimmt werde. Diesem Wunsch sei mit der Vereinbarung Rechnung getragen worden. Ziel sei es denn auch gewesen, im Anschluss an die Verhandlung zeitnah eine gemeinsame Scheidungskonvention abzuschliessen. Eine Vereinbarung ermögliche es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Nachdem der Berufungskläger anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm die Thematik (Eigenleistung der Ehefrau bei Teil IV und nachehelicher Unterhalt sowie die ausserordentlichen Kosten für den Spitzensport der Tochter C) bekannt gewesen sei, könne nicht von einem Irrtum gesprochen werden. Auf Wunsch der Anwälte habe man sich auf eine Gesamtsumme geeinigt. Deshalb sei die Vereinbarung als Familienunterhalt betitelt worden. Dabei sei das Kindeswohl gewahrt geblieben. Mit dieser Begründung verneinte die Vorinstanz eine Unverbindlichkeit der Vereinbarung für den Berufungskläger infolge Irrtums.
Danach prüfte die Vorinstanz den Antrag auf Abänderung der von ihr als gültig angesehenen Vereinbarung vom 2020 per August 2021 und ab November 2021 bis DD.MM.2022 (Hauptverhandlung). Hierfür nahm sie eine Unterhaltsberechnung für diese Zeitspanne vor. Sie erwog dann, gemäss dieser Unterhaltsberechnung müsste der Berufungskläger mehr Unterhalt an die Familie bezahlen, als in der Vereinbarung vom 2020 abgemacht. Entsprechend werde das Gesuch um Abänderung abgewiesen und die Vereinbarung vom 2020 genehmigt.
2. Die Parteien äussern sich zum vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens wie folgt:
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8/29 a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids seien per DD.MM.2022 aufzuheben respektive per DD.MM.2022 entsprechend seiner Rechtsbegehren abzuändern. Er sagt, er verstehe nicht, welcher Entscheid respektive welche Unterhaltsregelung nun ab wann gelte. Er erläutert, er verlange, dass bis 31. Juli 2020 der Eheschutzentscheid des Kreisgerichts X vom DD.MM.2014 bzw. die diesem gegenständliche Unterhaltsregelung uneingeschränkt gelten solle, von 1. August 2020 bis 31. März 2022 solle die Unterhaltsvereinbarung vom DD.MM.2020 uneingeschränkt gelten ("pauschaler Familienunterhalt" von Fr. 2'250.00 pro Monat) und ab DD.MM.2022 die von ihm beantragten Unterhaltszahlungen. Er bemerkt, dass die Berufungsanträge ausschliesslich aus Opportunitätsgründen erfolgten und die Vergangenheit bis DD.MM.2022 zugunsten der Berufungsbeklagten, E und der Vorinstanz grosszügig ausgeblendet werde. Der vorinstanzliche Massnahmenentscheid würde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht genügend Stoff für eine Seminararbeit bieten, so z.B. in Bezug auf Art. 301a ZPO.
b) Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag per DD.MM.2022 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens wie folgt zu erhöhen: Fr. 2'400.00 für die Berufungsbeklagte und Fr. 640.00 für C. Sie wendet ein, es sei klar, welcher Entscheid respektive welche Unterhaltsregelungen ab wann gelten. Gemäss dem vorinstanzlichen (Massnahmen)Entscheid gelte ab 1. August 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens im Unterhaltspunkt die Regelung gemäss Vereinbarung vom DD.MM.2020. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz bereits im Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt von einem nachehelichen Unterhalt auszugehen. Der Berufungskläger anerkenne mit seiner Berufung, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvereinbarung vom DD.MM.2020 zumindest bis DD.MM.2022 gelten sollen, womit er sich mit der Abweisung seines Gesuchs vom DD.MM.2021 vor Vorinstanz um vorsorgliche Massnahmen abfinde. Es sei deshalb unklar, wieso er den vorinstanzlichen (Massnahmen-)Entscheid anfechte. Es fehle an einem Interesse und insbesondere an einer Begründung. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab DD.MM.2022 seien bestritten. Sollte der Berufungskläger ab dem jetzigen Zeitpunkt andere vorsorgliche Unterhaltsbeiträge festlegen lassen wollen, wäre dies im Rahmen einer Abänderung im Sinne von Art. 276 ZPO geltend zu machen. Es sei aber bestritten, dass die Eingabe des Berufungsklägers vom DD.MM.2022 als Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu verstehen sei. Sofern die Unterhaltsregelung gemäss Vereinbarung vom DD.MM.2020 gelte, erkläre
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9/29 sich die Berufungsbeklagte damit einverstanden, dass die Vergangenheit bis DD.MM.2022 nicht mehr betrachtet werde.
c) In seiner Eingabe vom DD.MM.2022 (FS/11 = FO/14) wendet der Berufungskläger ein, offensichtlich würden seit längerem grundlegend andere Umstände (Volljährigkeit von E und D, anrechenbares hypothetisches Einkommen bei der Berufungsbeklagten zufolge definitiver Trennung usw.) als zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom DD.MM.2014 resp. der mysteriösen "Pauschalvereinbarung" vom MM.2020 gelten, weshalb eine Anpassung überfällig sei. Nur aus Opportunitätsüberlegungen habe der Berufungsbeklagte die "Situation" bis zum DD.MM.2022 vor Kantonsgericht nicht angetastet und die stipulierten "Nachzahlungsverpflichtungen" uno actu erfüllt. In den Verfahren FO.2022.11 und/oder FS.2022.8 vor Kantonsgericht sei nun der Unterhalt ab DD.MM.2022 neu festzulegen.
d) Die Berufungsbeklagte wendet in ihrer Eingabe vom DD.MM.2022 ein (FS/13 = FO/16), soweit der Berufungskläger ab dem DD.MM.2022 eine Abänderung der Unterhaltsregelung verlange sei auf die zutreffende Feststellung der Vorderrichterin zu verweisen, dass der Berufungskläger derzeit eigentlich mehr Unterhalt bezahlen müsste und somit von der Vereinbarung profitiere.
e) In seiner Eingabe vom DD.MM.2022 macht der Berufungskläger geltend (FS/16 = FO/18), der Scheidungspunkt sei seit Monaten rechtskräftig und auch unter diesem Gesichtspunkt (neue Rechtsgrundlage des Unterhalts der Berufungsklägerin: Art. 125 ZGB statt Art. 163 ZGB) sei die "Familienunterhaltsfrage" neu zu beurteilen. Die Unterhaltsvereinbarung vom DD.MM.2020 sei ohnehin nicht genehmigungsfähig (Art. 282 und 301a ZPO) und im Vergleich zum Eheschutzentscheid vom DD.MM.2014 lägen ganz offensichtlich veränderte Verhältnisse vor. Den Anträgen sei in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht vollumfänglich stattzugeben.
f) Mit ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 (FO/33) passte die Berufungsbeklagte die von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge wie eingangs aufgeführt an.
3. a) Vorliegend haben die Parteien im Jahr 2014 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung über das Getrenntleben getroffen, in welcher unter anderem die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und den drei Töchtern geregelt wurde. Diese Vereinbarung wurde mit Entscheid der Familienrichterin vom DD.MM.2014 genehmigt. Grundsätzlich dauern Eheschutzmassnahmen während eines
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10/29 Scheidungsverfahrens weiter an (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bis sie durch eine Massnahmeverfügung des Scheidungsgerichts abgeändert oder durch ein Scheidungsurteil definitiv abgelöst werden (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 2013 Nr. 34; BSK ZPO-BÄHLER, 3. Aufl., Art. 276 N 10; KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl., Art. 276 N 6; FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB N 8). Gemäss Auffassung der Vorinstanz wurden die Eheschutzmassnahmen vom DD.MM.2014 durch die am DD.MM.2020 von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung abgelöst. In dieser anlässlich einer Einigungsverhandlung während des Scheidungsverfahrens vor der vorsitzenden Familienrichterin abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Berufungskläger, für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. August 2020 monatlich Fr. 2'250.00 an den Unterhalt der Kinder und der Berufungsbeklagten zu bezahlen (vi-act. 58). Die Vorinstanz genehmigte diese Vereinbarung mit ihrem Entscheid vom DD.MM.2022. Im Hauptsachenentscheid vom DD.MM.2022 hat sie die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils angeordnet. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils ist infolge eingelegter Berufung noch nicht eingetreten. Gemäss vorinstanzlicher Regelung wäre der Berufungskläger somit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, also bis zur formellen Rechtskraft des Berufungsentscheids betreffend Scheidungsfolgen, verpflichtet, den Unterhalt gemäss der Vereinbarung vom DD.MM.2020 zu leisten.
b) Unter Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt der Berufungskläger ab DD.MM.2022 geänderte, im Gesamtbetrag tiefere Unterhaltsbeiträge als in der Vereinbarung vom DD.MM.2020 festgehalten. Die Berufungsbeklagte verlangte in ihrer Berufungsantwort für den Fall, dass nicht auf die Vereinbarung vom DD.MM.2020 abgestellt werden sollte, mittels Eventualantrag, dass der Berufungsbeklagte per DD.MM.2022 zu geänderten, im Gesamtbetrag höheren Unterhaltsbeiträgen als in der Vereinbarung vom DD.MM.2020 festgehalten verpflichtet werden sollte. Nach durchgeführtem Beweisverfahren passte sie die von ihr beantragten (im Gesamtbetrag höheren) Unterhaltsbeiträge mit ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 an.
c) Wie eine Scheidungskonvention bedürfen Vereinbarungen betreffend Unterhalt, welche im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren abgeschlossen werden, der gerichtlichen Genehmigung (Art. 279 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; BGer 5A_128/2012 E. 2.4; KGer SG vom 17.01.2008 in FamPra.ch 2008 S. 176 ff.; FamKomm Scheidung-STEIN, 4. Aufl., Anhänge, Art. 279 ZPO N 3; SUTTER- SOMM/GUT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO-Komm, 3. Aufl., Art. 279 N 3; BK ZPO-SPYCHER, 1. Aufl., Art. 279 N 46). Das Gericht genehmigt eine
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11/29 Vereinbarung, wenn sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO; KGer SG vom 17.01.2008 in FamPra.ch 2008 S. 176 ff.). Art. 282 Abs. 1 lit. a und b und Art. 301a lit. a und b ZPO halten fest, dass in einem Entscheid, einer Vereinbarung oder einem Unterhaltsvertrag, der Unterhaltsbeiträge festlegt, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, und welcher Betrag für den Ehegatten und für jedes Kind bestimmt ist. Diese Pflicht zur Dokumentation der massgebenden Verhältnisse und zur Aufteilung des Unterhalts zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten dient namentlich der Klarheit, insbesondere hinsichtlich allfälliger Bevorschussung, Vollstreckung, Abänderung oder Wegfall der verschiedenen Unterhaltsbeiträge. Zudem ermöglichen es die zwingend geforderten Angaben dem Gericht eher zu erkennen, ob die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht offensichtlich unangemessen sind (BGE 145 III 474 E. 5.6; GLOOR/MULLE, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, Kap. 11 Rz 67, S. 789). Aus dem Zweck dieser Bestimmungen ergibt sich denn auch, dass die gesetzlichen Vorgaben aus Art. 282 und 301a ZPO nicht nur bei Scheidungsvereinbarungen oder Unterhaltsverträgen, sondern auch bei einer auf Vereinbarung beruhenden vorsorglichen Massnahme (oder Eheschutzmassnahme) zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten dient die Angabe der massgebenden Verhältnisse sowie die Differenzierung der Unterhaltsbeiträge je Unterhaltsberechtigtem der Klarheit einer Unterhaltsregelung, was gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO eine Genehmigungsvoraussetzung einer Vereinbarung ist. Auch das Bundesgericht hielt bezüglich festgesetztem Unterhalt im Rahmen von vorsorglichen bzw. Eheschutzmassnahmen fest, dass ein globaler Familienunterhaltsbetrag grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich differenziert für den Ehegatten einerseits und jedes Kind anderseits festgelegt werden müssen (vgl. BGer 5A_743/2012 E. 6.2.2 und 5A_757/2013 E. 2.1, wonach "la contribution due à l'entretien de la famille aurait en principe dû être arrêtée de manière différenciée pour le conjoint, d'une part, et les enfants, d'autre part"). Fehlen die in Art. 282 Abs. 1 bzw. 301a ZPO vorgeschriebenen Angaben, ist die Vereinbarung unvollständig und darf vom Gericht nicht genehmigt werden. Das Gericht hat die Parteien auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und die fraglichen Punkte in Ausübung seiner gerichtlichen Fragepflicht zu vervollständigen (BGE 145 III 474 E. 5.6; FamKomm Scheidung-AESCHLIMANN, 4. Aufl., Anhang ZPO, Art. 282 N 9).
d) Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom DD.MM.2020 genügt den soeben dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht. So wurde ein pauschaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.00 vereinbart, welchen der Berufungskläger an den "Unterhalt der Kinder und der Ehefrau B " zu bezahlen hat. Damit wurde ein pauschaler Familienunterhaltsbeitrag festgelegt, ohne zu differenzieren, wie viel für die Berufungsbeklagte und
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12/29 wie viel für jedes Kind bestimmt ist (Art. 282 Abs. 1 lit. b und Art. 301a lit. b ZPO). Auch die massgebenden Verhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a und Art. 301a lit. a ZPO) wurden in der Vereinbarung nicht angegeben. Diese Angaben (massgebende Verhältnisse und Unterhaltsbetrag pro Familienmitglied) sind dem Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Vereinbarung genehmigt hat, nicht zu entnehmen. Da die in Art. 282 Abs. 1 bzw. 301a ZPO vorgeschriebenen Angaben fehlen, ist die Vereinbarung mangelhaft und hätte von der Vorinstanz nicht genehmigt werden dürfen. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, es sei der Wunsch der Rechtsvertreter der Parteien gewesen, dass nur ein Gesamtunterhalt bestimmt werde, ist zu entgegnen, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, die Parteien auf die gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen und die Vereinbarung nur bei Vorliegen dieser Vorgaben zu genehmigen. Nach dem Gesagten hätte die Vereinbarung vom DD.MM.2020 nicht genehmigt werden dürfen.
Der Berufungskläger hat die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung vom DD.MM.2020 bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Genehmigung rügt er denn auch im vorliegenden Berufungsverfahren, erklärt aber ausdrücklich, den mit Vereinbarung vom DD.MM.2020 festgelegten pauschalen Familienunterhalt von Fr. 2'250.00 pro Monat für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 aus Opportunitätsgründen zu akzeptieren. Die Berufungsbeklagte geht, wie dargelegt, grundsätzlich von der Gültigkeit der Vereinbarung vom DD.MM.2020 aus. Da im Ergebnis beide Parteien den mit Vereinbarung vom DD.MM.2020 festgelegten Unterhaltsbeitrag bis 31. März 2022 akzeptieren, ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend Zeitraum bis 31. März 2022 als unangefochten und damit als rechtskräftig zu erachten (vgl. auch BGer 5A_743/2012 E. 6.2.2 und 5A_757/2013 E. 2.2, wo es infolge Nichtanfechtung des pauschal festgelegten Familienunterhalts im Rahmen der vorgenommenen Willkürprüfung sein Bewenden hatte).
Anders verhält es sich für den Zeitraum ab dem 1. April 2022, ab dem der Berufungskläger geänderte, im Gesamtbetrag tiefere und die Berufungsbeklagte (im Eventualantrag) geänderte, im Gesamtbetrag höhere Unterhaltsbeiträge verlangt. Es ist daher nicht angezeigt, auf den pauschalen Familienunterhalt der mangelhaften Vereinbarung vom DD.MM.2020 abzustellen. Vielmehr ist der Unterhalt ab dem 1. April 2020 neu zu berechnen und mittels vorliegendem Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen bis zur formellen Rechtskraft des Berufungsentscheids im Hauptverfahren FO.2022.11-K2 neu festzulegen.
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13/29 4. Im Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen wurde eine gesamtheitliche Unterhaltsberechnung ab dem DD.MM.2022 vorgenommen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend verwiesen wird (Berufungsentscheid betr. Scheidungsfolgen, E. III.5 ff.). Demnach sind im vorliegenden Entscheid die Unterhaltsbeiträge für folgende Phasen zu regeln:
• DD.MM.2022 bis 31. Dezember 2022 • 1. Januar 2023 (veränderte Einkommenspositionen) bis 31. Juli 2023 • 1. August 2023 (Eintritt C in die Fachmittelschule) bis zur formellen Rechtskraft des Berufungsentscheids im Hauptverfahren (FO.2022.12-K2)
Hierfür werden nachfolgend die entsprechenden Berechnungstabellen mit den Begründungen gemäss Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen aufgeführt und aus diesen ableitend die Unterhaltszahlungen festgelegt. Vorab ist aber noch über den Volljährigenunterhalt für E zu befinden, welcher für den Zeitraum vom DD.MM.2022 bis 30. September 2022 strittig ist.
5. Volljährigenunterhalt von E
a) Die Berufungsbeklagte beantragte vor dem Kreisgericht für die im Laufe des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens volljährig gewordene Tochter E, geb. 2003, Volljährigenunterhalt. Eine Ermächtigung zur Prozessführung wurde eingeholt. Das Kreisgericht als Scheidungsgericht bejahte den Anspruch von E auf Volljährigenunterhalt im Grundsatz, welche im Urteilszeitpunkt (MM.2022) der Vorinstanz eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle bei der M als Restaurantfachfrau und zudem die Möglichkeit, ab April bis Juli 2022 dort vorab ein Praktikum zu absolvieren, hatte. Sie kam dann aber zum Ergebnis, dass E ihren Bedarf mit ihrem Einkommen (80 % eines Lehrlingseinkommens, IV-Kinderrente und Ausbildungszulagen) selber decken könne. Daher verpflichtete sie den Berufungskläger nicht zur Leistung von Volljährigenunterhalt (Entscheid des Kreisgerichts betr. Scheidung).
b) Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsbeklagte (Anschluss-)Berufung. Mit ihren im Laufe des Berufungsverfahrens angepassten Rechtsbegehren beantragt sie, der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E folgende Beiträge zu bezahlen: monatlich Fr. 635.00 von DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022, monatlich Fr. 885.00 von 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022, monatlich Fr. 1'550.00 von 1. August 2022 bis 30. September 2022 (FO/33, S. 5). Zur Begründung führt sie auf, es habe sich herausgestellt, dass
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14/29 die Zusammenarbeit von E und ihrem (künftigen) Lehrgeber bei der M nicht funktioniere. So habe E zusammen mit ihrem Vater und im gegenseitigen Einvernehmen mit ihrer Lehrgeberin beschlossen, dass sie ihr Praktikum bei der M vorzeitig beenden werde und ihre Lehre dort nicht antreten werde. Die Anstellung bei der M endete damit per 31. Mai 2022. Vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 habe sich E in einer beruflichen Findungsphase befunden. Ziel sei es eigentlich gewesen, per 1. August 2022 eine Lehre zu finden. Schliesslich habe E dann per 1. Oktober 2022 ein Praktikum bei der N angefangen, in dessen Rahmen sie sich zur "V" ausbilden lasse. Die Ausbildung daure bis zum 31. März 2025. Seit dem 1. Oktober 2022 könne E ihren Bedarf selbständig decken, womit ihr Anspruch auf Volljährigenunterhalt entfalle. Während der beruflichen Findungsphase ab Juni 2022, in der sie teilweise weder eine Kinderrente noch einen Lohn erhalten habe, sei sie jedoch umso mehr auf die Unterhaltbeiträge des Berufungsklägers angewiesen. Die Übergangsphase von Juni-September 2022 sei notwendig gewesen, um den Berufswunsch zu festigen.
c) Der Berufungskläger wendet in der Stellungnahme vom DD.MM.2022 ein, bei E sei seit jeher kein Ausbildungs- resp. beruflicher Lebensplan ersichtlich. Eine allfällige Unterhaltsberechtigung von E ruhe und sie müsse ihren Lebensunterhalt selber durch Jobs im Tieflohnbereich bestreiten, wo sie bei 100 % ohne weiteres Fr. 3'000.00 netto pro Monat verdienen könne. Sollte sie irgendwann ernsthaft ein konkretes Ausbildungsziel verfolgen, könne sie ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern selber geltend machen. In seiner Eingabe vom DD.MM.2024 macht der Berufungskläger geltend, der Umstand, dass E nun (bei der der N) arbeite, ändere nichts daran, dass ihr kein Unterhalt mehr zustehe, auch nicht für eine weitere "Übergangsphase". Bei der jetzigen Ausbildung (V) handle es sich nicht um eine Lehre im klassischen Sinne, was E angeblich einmal angestrebt habe. Ihr Eigenverdienst sei ihr voll an ihren Bedarf anzurechnen, erst recht in der "Übergangsphase".
d) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, wonach die Eltern dem Kind eine angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen haben (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Die Eltern haben dem Kind die erforderliche Überlegungszeit zur Planung der
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15/29 Ausbildung zuzugestehen, wenn Unsicherheiten bei der Ausbildungswahl bestehen (NYF- FELER, Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, Zürich - Basel - Genf 2023, S. 233). Die Volljährigenunterhaltspflicht besteht, wenn der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan während der Minderjährigkeit noch nicht zu einem Berufs- oder Ausbildungsabschluss geführt hat, welcher den Eintritt ins Erwerbsleben ermöglicht. Der früher vorherrschende Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht nach der Volljährigkeit, wurde mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters relativiert (BGE 129 III 375 E. 3.3; BGer 5P.280/2002 E. 2.3 m.w.H.; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 277 ZGB N 4). Das Gericht hat demnach jene berufliche Ausbildung zu beurteilen, die vor der Mündigkeit angestrebt wurde, und nicht einfach den allgemeinen Ausbildungsstand des Kindes. Obwohl der Ausbildungsplan im Regelfall in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, dürfen erst nach der Pubertät erkennbare Fähigkeitsprofile nicht einfach ausgeblendet werden, und es ist auch die erst nach einem (vorübergehenden) Leistungseinbruch eingetretene Leistungsbereitschaft förderungswürdig (RUMO- JUNGO, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, S. 70). Eine Änderung des Ausbildungsplans oder eine allfällige Ausbildungsverzögerung führen nicht per se zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistungen, wenn nachvollziehbare Gründe diese rechtfertigen. Es ist die Ausbildungssituation des Kindes zu berücksichtigen: Je kürzer die bisher genossene Ausbildung und je weniger die Eltern bisher dafür aufwenden mussten, desto eher sind die Unterhaltsleistungen zumutbar und umgekehrt. Bei Unterbruch, Abbruch oder Wechsel der Ausbildung dauert die Unterhaltspflicht fort, wenn entschuldbare Gründe vorliegen und die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch das Kind nicht zumutbar ist (NYFFELER, a.a.o., S. 223, 225 ff. m.H.).
e) Wie dargelegt müssen die Eltern dem Kind die erforderliche Überlegungszeit zur Planung der Ausbildung zugestehen, wenn Unsicherheiten bei der Ausbildungswahl bestehen. E absolvierte nach Abschluss der Realschule vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 (und damit noch während ihrer Minderjährigkeit) ein Praktikum bei der Kindertagesstätte, mit dem Ziel, dort anschliessend eine Lehre zu absolvieren. Zur Unterzeichnung des Lehrvertrages kam es danach jedoch nicht. E machte dann ab Sommer 2021 ein Motivationssemester beim vom RAV vermittelten Programm "rheinspringen bridges". Dabei handelt es sich um einen Vollzeit-Kurs, bei dem Jugendliche schulisch und durch Jobcoaching gefördert werden, um eine Lehrstelle zu bekommen. E benötigte damit nach Aufgabe ihres ursprünglichen, während der Minderjährigkeit entwickelten Berufswunsches, eine Lehre als Fachfrau Betreuung zu absolvieren, eine erste Überlegungsphase ab Sommer 2021. Dass sie während dieser Überlegungsphase ein Motivationssemester bei einem vom RAV vermittelten Programm belegte, zeigt ihre Bemühungen zum
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16/29 Anstreben einer Ausbildung. Diese Bemühungen erwiesen sich als erfolgreich, denn E, welche zwischenzeitlich im Oktober 2021 volljährig wurde, konnte ab April 2022 ein Praktikum bei der M antreten, mit der Aussicht, dort anschliessend (ab Sommer 2022) eine Lehre als Restaurationsfachfrau zu absolvieren (Entscheid des Kreisgerichts betr. Scheidung, S. 22). Gemäss Angabe der Berufungsbeklagten habe sich dann aber herausgestellt, dass die Zusammenarbeit von E und ihrem (künftigen) Lehrgeber bei der M nicht funktioniere, sodass E ihr Praktikum per Ende Mai 2022 beendet und die Lehre nicht angetreten habe. Im Vertrag betreffend Auflösung des Lehrvertrages (vor Lehrbeginn) wurde als Grund der Auflösung "Konflikt zwischen den Vertragsparteien" angegeben. Offenbar hatte sich also ergeben, dass eine Lehre zur Restaurationsfachfrau bei der M entgegen der anfänglichen Annahme für E nicht passend war. In der vom DD.MM.2022 datierten Anschlussberufung im Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen gab die Berufungsbeklagte an, dass E nun sehr bemüht sei, schnellstmöglich eine (neue) Lehrstelle zu finden. In der Stellungnahme vom DD.MM.2022 teilte die Berufungsbeklagte mit, dass E weiterhin auf Lehrstellensuche sei und demnächst einen Termin bei der Berufsberatung habe. Schliesslich konnte E per 1. Oktober 2022 eine Ausbildung zur "Spezialistin Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössischen Fachausweis" antreten, welche bis am 31. März 2025 dauert. Im Rahmen dieser Ausbildung arbeitete sie seit dem 1. Oktober 2022 bei der N. Seit diesem Zeitpunkt kann sie gemäss eigenen Angaben ihren Bedarf selber decken. In ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 gab die Berufungsbeklagte an, dass E zwar seit Kurzem nicht mehr bei der N arbeite, die begonnene Ausbildung als Spezialistin Bewegungs- und Gesundheitsförderung jedoch weiterhin verfolge. Damit benötigte E von Juni bis und mit September 2022 eine weitere Übergangsphase, um sich betreffend berufliche Ausbildung neu zu orientieren. Wie erwähnt begründet eine Änderung des Ausbildungsplans nicht automatisch die Unzumutbarkeit der Leistung von Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber E in dieser Übergangsphase aufgrund der folgenden konkreten Umstände im Grundsatz zu bejahen: Erstens war E in der fraglichen Phase vom Juni-September 2022 noch sehr jung, nämlich 18- bzw. knapp 19-jährig (vgl. NYFFELER, a.a.o., S. 247 m.H.). Zweitens dauerte die fragliche Übergangsphase vier Monate, und und fiel damit verhältnismässig kurz aus (vgl. NYFFELER, a.a.o., S. 324 f. m.H.). Schliesslich erwies sich die Übergangsphase offenbar als erfolgreich. So trat E nach diesen vier Monaten per 1. Oktober 2022 eine Ausbildung als Spezialistin Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössischen Fachausweis an, in welcher sie sich nach wie vor befindet. Dass es sich dabei nicht um eine Lehre handelt, ist unbeachtlich. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist denn auch die (hypothetische) Erwerbstätigkeit von E für die Phase zu verneinen. E brauchte die vier Monate, um den nun offenbar für sie passenden Ausbildungsplatz zu finden. Es
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17/29 ist davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während dieser Übergangsphase E zusätzlich belastet hätte und damit das Finden eines Ausbildungsplatzes weiter verzögert hätte (NYFFELER, a.a.o., S. 118 f.). Diese grundsätzliche Unterhaltspflicht gilt auch für die Monate April und Mai 2022, nachdem E damals das Ziel verfolgte, bei der M eine Lehre zu absolvieren (NYFFELER, a.a.o., S. 236 f. m.H.).
Damit ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte für die Monate April-September 2022 grundsätzlich unterhaltspflichtig gegenüber E ist. Dies selbstredend nur, sofern E ihren Bedarf in dieser Zeit nicht selber decken konnte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
f) Der Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Bei E ist von folgendem Bedarf auszugehen:
f/aa) Grundbetrag: Das Kreisgericht rechnete E einen Grundbetrag von Fr. 850.00 an (Entscheid des Kreisgerichts betr. Scheidung, S. 24). Der Berufungskläger macht geltend, dass der Grundbetrag von E durchgehend Fr. 600.00 pro Monat betrage. Die Berufungsbeklagte wendet ein, gemäss Bundesgericht sei bei einem volljährigen Kind nur dann der Grundbetrag eines minderjährigen Kindes einzusetzen, wenn das bei einem Elternteil wohnende Kind über kein eigenes Einkommen verfüge. Deshalb sei E zumindest für die Zeitperiode vom DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022 ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen. Bei einem erwachsen gewordenen Kind, das weiterhin mit einem Elternteil zusammenlebt und von den Eltern finanziell unterstützt wird bzw. über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der Grundbetrag wie jener eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_382/2021 E. 8.3 [nicht publiziert in BGE 148 III 353]). E lebte in der hier interessierenden Periode bei der Berufungsbeklagten. In den Monaten April und Mai 2022 erzielte sie einen Praktikumslohn von der M (vgl. sogleich E. III.5g). Es scheint daher angemessen, ihr für diese zwei Monate einen Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen. In den Monaten Juni bis September 2022 erzielte sie kein Erwerbseinkommen. Daher ist für diese Zeit mit einem Grundbetrag von Fr. 600.00 zu rechnen.
f/bb) Wohnkosten: Wie unter E. III.9b und 12b des Berufungsentscheids betreffend Scheidungsfolgen ausgeführt, werden in der Zeit vom DD.MM.2022 bis 31. November 2025 die Hälfte der Gesamtwohnkosten auf die drei zu Hause lebenden Töchter verteilt. Demnach belaufen sich die Wohnkosten von E auf monatlich Fr. 270.00 ([1'624.00*0.5]/3).
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18/29 f/cc) Krankenkasse: Die Krankenkassenprämie von E betrug im Jahr 2022 monatlich Fr. 313.55. Davon abzuziehen ist die individuelle Prämienverbilligung von E, welche für das Jahr 2022 insgesamt Fr. 3'109.20 betrug und damit monatlich Fr. 259.10 ausmachte. Als Krankenkassenprämien sind E daher unter Berücksichtigung der IPV monatlich rund Fr. 55.00 anzurechnen.
f/dd) Mobilitätskosten: Das Kreisgericht hat E vor dem Hintergrund, dass sie ab April 2022 bei der M arbeiten werde, monatliche Berufsauslagen Fr. 68.00 für Fahrtkosten angerechnet. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet. Für die Monate April und Mai 2022, während denen E bei der M arbeitete, sind E daher die entsprechenden Mobilitätskosten als Berufsauslagen anzurechnen. In den Monaten Juni bis September 2022 sind E keine Berufsauslagen anzurechnen, da sie nicht erwerbstätig war.
f/ee) Auswärtige Verpflegung: Das Kreisgericht hat E vor dem Hintergrund, dass sie ab April 2022 bei der M arbeiten werde, monatliche Berufsauslagen von Fr. 200.00 für auswärtige Verpflegung angerechnet. Aus dem Praktikumsvertrag mit der M geht hervor, dass E eine monatliche Bruttovergütung von Fr. 1'020.00 erhielt, abzüglich Fr. 290.00 für Verpflegung. Da E in der vorliegenden Unterhaltsberechnung auf der Einkommensseite nur ein Betrag basierend auf dem Bruttolohn von Fr. 730.00 (Fr. 1'020.00 - Fr. 290.00) angerechnet wird, sind ihr auf der Bedarfsseite keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen.
f/ff) Kommunikation und Versicherung: Das Kreisgericht hat E ermessensweise Fr. 50.00 als Pauschale für Kommunikation und Versicherung angerechnet. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet und ist angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
f/gg) Gesundheitskosten: Das Kreisgericht hat E keine Gesundheitskosten angerechnet. Die Berufungsbeklagte machte zunächst geltend, E seien monatlich Gesundheitskosten von Fr. 40.00 anzurechnen. E sei im Jahr 2020 an einer Thrombose und Lungenembolie erkrankt, weshalb Gesundheitskosten regelmässig anfallen würden und im Bedarf zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger wendete daraufhin ein, diese unbelegten Gesundheitskosten seien zu streichen. Der blosse Hinweis, dass E vor über zwei Jahren an einer Thrombose und Lungenembolie erkrankt sei, sei unerheblich. Zu diesem Einwand äusserte sich die Berufungsbeklagte nicht. In ihrer Stellungnahme vom DD.MM.2024 machte die Berufungsbeklagte dann geltend, E seien im Jahr 2022 selbst zu tragende Gesundheitskosten von insgesamt rund Fr. 2'081.80 (monatlich Fr. 173.50) angefallen. Dazu
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19/29 reichte sie einen Auszug aus den medizinischen Leistungen vom Jahr 2022 ein. Daraufhin wendete der Berufungskläger ein, bei E seien keine gesundheitlichen Einschränkungen dargetan noch ersichtlich. Es handle sich um üblicherweise bei der Unterhaltsberechnung einer gesunden Person nicht zusätzlich zu berücksichtigende Lebenshaltungskosten. Die Berufungsbeklagte machte daraufhin geltend, E habe einen Riss der Gelenklippe gehabt, mit welchem diverse Untersuchungen einhergegangen seien. Dies wurde vom Berufungskläger in der Folge bestritten.
Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen sind im Notbedarf zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1012 mit Verweis auf BGer 5A_730/2020 E. 5.2.2.4.1 und 5A_611/2019 E. 5.4.1).
Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Gesundheitskosten von Fr. 2'081.82 für das Jahr 2022 setzen sich gemäss dem Auszug der medizinischen Leistungen (der Krankenkasse) zusammen aus Fr. 300.00 Selbstbehalt und Fr. 91.82 Franchise sowie nicht gedeckte Kosten von Fr. 1'690.00. Betreffend Selbstbehalt und Franchise ist der gebrachte Nachweis als genügend zu erachten, sodass diese an den Bedarf angerechnet werden. Die übrigen Kosten von Fr. 1'690.00 können hingegen nicht angerechnet werden, da nicht klar ist, wofür diese Kosten angefallen sind. Dass der von der Berufungsbeklagten betreffend E behauptete Gelenklippenriss Ursache dieser Kosten ist, hat die Berufungsbeklagte weder behauptet noch belegt. Im Ergebnis sind E damit monatlich Gesundheitskosten von rund Fr. 32.00 ([Fr. 300.00 + 91.82]/12) anzurechnen.
g) Einkommen von E
g/aa) Das Kreisgericht hat E als Einkommen die IV-Kinderrente von monatlich Fr. 666.00, Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 und 80 % eines (mutmasslichen) Lehrlingslohnes bei der M angerechnet.
g/bb) Aus der im Berufungsverfahren eingereichten Verfügung der IV geht hervor, worauf die Berufungsbeklagte denn auch hinweist, dass E im August und September 2022 (sie befand sich da nicht in Ausbildung) keine Kinderrenten ausbezahlt wurden. Vom April bis Juli 2022 sind E damit monatlich Fr. 666.00 Kinderrenten anzurechnen, im August und September 2022 jedoch nicht.
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20/29 g/cc) In den Monaten April und Mai 2022 befand sich E in Ausbildung, weshalb Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 anzurechnen sind. Von Juni bis September 2022 befand sie sich nicht in Ausbildung, weshalb in diesen Monaten keine Ausbildungszulagen angerechnet werden.
g/dd) Die Berufungsbeklagte gab in ihrer Eingabe vom 7. März 2024 unter Verweis auf den entsprechenden Praktikumsvertrag an, dass E in den Monaten April und Mai 2022 bei der M jeweils Fr. 628.00 verdient habe, wovon ihr für die Unterhaltsberechnung 80 %, mithin Fr. 502.40 als Einkommen anzurechnen sei. Im Praktikumsvertrag ist eine monatliche Bruttovergütung von Fr. 1'020.00 angegeben, abzüglich Fr. 290.00 für Verpflegung. Nach pauschalen Sozialabzügen von schätzungsweise maximal 14 % auf den Bruttolohn von Fr. 730.00 (Fr. 1'020.00 - Fr. 290.00) resultiert der von der Berufungsbeklagten angegebene monatliche Nettolohn von Fr. 628.00. Der Berufungskläger wendet ein, der Eigenverdienst sei ihr voll an ihren Bedarf anzurechnen.
In der Regel ist im Rahmen einer Unterhaltsberechnung der Arbeitserwerb eines volljährigen Kindes nicht vollumfänglich für seinen Bedarf anzurechnen. In der Praxis werden je nach den konkreten finanziellen Verhältnissen der Eltern ein Beitrag des Kindes von 30 bis 80 % als angemessen erachtet, wobei teilweise eine volle Anrechnung von 100 % verlangt wird (NYFFELER, a.a.o., S. 123 ff. m.w.H.). Vorliegend erheben die Eltern keine begründeten Einwendungen gegen die Anrechnung von 80 % des Erwerbseinkommens von E, wie dies das Kreisgericht vorgenommen hat und die Berufungsbeklagte verlangt. Letztlich kann die Frage, ob E, wie vom Berufungskläger verlangt, 100 % des Erwerbseinkommens angerechnet werden muss, aber offenbleiben, da E so oder so in der Lage ist, in den zwei betreffenden Monaten ihren Bedarf selbst zu decken: Der Bedarf von E in den Monaten April und Mai 2022 beträgt monatlich Fr. 1'325.00. Auf der Einkommensseite sind E neben ihrem Erwerbseinkommen auch die IV-Kinderrente von Fr. 666.00 sowie die Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 anzurechnen. Damit resultiert bei Anrechnung ihres Erwerbseinkommens zu 80 %, sprich rund Fr. 500.00, ein Gesamteinkommen von rund Fr. 1'445.00 für die Monate April und Mai 2022, womit E ihren Bedarf dieser Monate in Höhe von Fr. 1'325.00 selbst zu decken vermag.
h) Zusammengefasst resultiert folgende Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs von E im Zeitraum vom April 2022 bis September 2022:
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21/29 Einkommen April & Mai 2022
Juni & Juli 2022
August & September 2022 Nettolohn (80% des Praktikumslohns) 500 Ausbildungszulagen 280 IV Kinderrente 666 666 Total Einkommen 1445 666 Bedarf
Grundbetrag 850 600 600 Wohnkosten 270 270 270 Krankenkasse (inkl. IPV) 55 55 55 Gesundheitskosten 32 32 32 Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung)
Versicherung + Kommunikation 50 50 50 Steuern Mobilität 68 Total Bedarf 1325 1005 1005 Überschuss/ Manko 120 -339 -1005
Auf die konkreten Unterhaltsansprüche von E wird sogleich unter E. III.6 eingegangen.
6. Bedarfsrechnungen
a) DD.MM.2022 bis 31. Dezember 2022 Die Unterhaltsberechnung im Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen sieht für diese Phase wie folgt aus:
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22/29 Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5760 0 Kinder-/Ausbildungszulagen 230 IV Rente 1664 666 Total Einkommen 5760 1664 896 Bedarf A B C Grundbetrag 850 1350 600 Wohnkosten 713 815 270 Krankenkasse KVG 343 446 93 Gesundheitskosten 83 20 Berufsauslagen
Krankenkasse VVG 88 Versicherung + Kommunikation 180 180 20 Steuern 427 185 60 Mobilität
Total Bedarf 2513 3059 1151 Überschuss/ Manko 3247 -1395 -255
In einzelnen Monaten dieser Phase hat E Anspruch auf Volljährigenunterhalt (vgl vorstehend E. III.5). In Koordination der Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten, der minderjährigen C und der volljährigen E resultiert folgende Tabelle:
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23/29 A B C E Überschuss (Einkommen minus eigenes familienrechtliches Existenzminimum) 3247
April & Mai 2022, Oktober-Dezember 2022 Barunterhalt -1650 1395 255 Überschuss nach Deckung Barbedarf 1597 Überschussverteilung 640 640 320 Unterhaltsanspruch total -2610 2035 575
Juni & Juli 2022 Barunterhalt -1990 1395 255 340 Überschuss nach Deckung Barbedarf 1257 Überschussverteilung 500 500 250 Unterhaltsanspruch total -2740 1895 505 340
August & September 2022 Barunterhalt -2655 1395 255 1005 Überschuss nach Deckung Barbedarf 592 Überschussverteilung 235 235 120 Unterhaltsanspruch total -3010 1630 375 1005
In den Monaten April und Mai 2022 sowie Oktober bis Dezember 2022 schuldet der Vater keinen Volljährigenunterhalt für E. Das Manko der Mutter zur Deckung ihres Barbedarfs beträgt Fr. 1'395.00 und jenes von C Fr. 255.00. Der Berufungskläger erweist sich als leistungsfähig. Nach Deckung dieser beiden Manki von insgesamt Fr. 1'650.00 (Fr. 1'395.00 + Fr. 255.00) verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 1'597.00. Wie im Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen dargelegt, hat die Berufungsbeklagte aufgrund des Vorliegens einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich Anspruch auf eine Überschussbeteiligung (Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen, E. III.5). Auch C ist am Überschuss zu beteiligen. Der Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn dies Besonderheiten des konkreten Falles gebieten. Die Gründe für ein Abweichen von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist im Unterhaltsentscheid zu begründen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die Berufungsbeklagte von einer Überschussbeteiligung auszuschliessen. Entsprechend ist eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen. In den Monaten April und Mai 2022 sowie Oktober bis Dezember 2022 beträgt die Überschussbeteiligung der Berufungsbeklagten bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen rund Fr. 640.00 (die Limite von Fr. 705.00 gemäss dem zuletzt gelebten Lebensstandard ist
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24/29 damit nicht überschritten). Die Überschussbeteiligung von C beträgt Fr. 320.00. Der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger beträgt für die Monate April und Mai 2022 sowie Oktober bis Dezember 2022 damit Fr. 2'035.00 monatlich. Der Unterhaltsanspruch von C beträgt Fr. 575.00 monatlich.
In den Monaten Juni und Juli 2022 hat der Berufungskläger nach Deckung des (familienrechtlichen) Barbedarfs der Berufungsbeklagten von Fr. 1'395.00 und des Barbedarfs von Fr. 255.00 von C den Volljährigenunterhalt von monatlich Fr. 340.00 von E zu decken. Der Volljährigenunterhalt geht der Überschussverteilung auf die übrigen Familienmitglieder vor. Nach Deckung dieser Barunterhalte von insgesamt Fr. 1'990.00 (Fr. 1'395.00 + Fr. 255.00 + Fr. 340.00) verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von Fr. 1'257.00. Dieser ist zwischen ihm, der Berufungsbeklagten und der minderjährigen C nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der Berufungsbeklagten rund Fr. 500.00 und der von C Fr. 250.00. Der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger beträgt damit für die Monate Juni und Juli 2022 Fr. 1'895.00 monatlich. Der Unterhaltsanspruch von C beträgt Fr. 505.00 monatlich. Der Anspruch von E aus Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 340.00 monatlich.
In den Monaten August und September 2022 beträgt der Volljährigenunterhalt von E Fr. 1'005.00 monatlich. Damit verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung sämtlicher Barunterhaltsansprüche von insgesamt Fr. 2'655.00 (Fr. 1'395.00 + Fr. 255.00 + Fr. 1'005.00) ein Überschuss von Fr. 592.00. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen entfällt ein Überschussanteil von rund Fr. 235.00 auf die Berufungsbeklagte und rund Fr. 120.00 auf C . Damit beträgt der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten in den Monaten August und September 2022 Fr. 1'630.00 monatlich. Der Unterhaltsanspruch von C beträgt Fr. 375.00 monatlich. Der Anspruch von E aus Volljährigenunterhalt beträgt Fr. 1'005.00 monatlich.
b) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023
Für diesen Zeitraum resultiert gemäss dem Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen diese Unterhaltstabelle:
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25/29 Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5915 0 Kinder-/Ausbildungszulagen 230 IV Rente 1706 682 Total Einkommen 5915 1706 912 Bedarf A B C Grundbetrag 850 1350 600 Wohnkosten 713 815 270 Krankenkasse KVG 343 444 91 Gesundheitskosten 83 20 Berufsauslagen
Krankenkasse VVG 75 Versicherung + Kommunikation 180 180 20 Steuern 427 185 60 Mobilität
Total Bedarf 2513 3057 1136 Überschuss/ Manko 3402 -1351 -224 Unterhaltsanspruch Barunterhalt -1575 1350 225 Überschuss nach Deckung Barbedarf 1827 0 0 Überschussanteil (plafoniert) 757 705 365 Unterhaltsanspruch total -2645 2055 590
In dieser Phase verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Barbedarfs von Fr. 2'513.00 mit seinem Einkommen von Fr. 5'915.00 ein Betrag von Fr. 3'402.00. Der Barbedarf der Berufungsbeklagten beträgt rund Fr. 1'350.00 und jener von C rund Fr. 225.00. Nach Deckung dieser beiden Barunterhalte von insgesamt Fr. 1'575.00 (Fr. 1'350.00 + Fr. 225.00) verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von Fr. 1'827.00. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen würde ein Überschussanteil von Fr. 730.00 auf die Berufungsbeklagte und einer von Fr. 365.00 auf C anfallen. Ausgehend vom zuletzt gelebten Lebensstandard für den gebührenden Unterhalt ist eine Überschussbeteiligung der Berufungsbeklagten limitiert auf monatlich Fr. 705.00 (vgl. Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen, E. III.5b). Damit beträgt der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten im Zeitraum Januar bis Juli 2023 rund Fr. 2'055.00 (Fr. 1'350.00 + Fr. 705.00) monatlich. Der Unterhaltsanspruch von C beträgt rund Fr. 590.00 (Fr. 225.00 + Fr. 365.00) monatlich.
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26/29 c) 1. August 2023 bis Eintritt der formellen Rechtskraft des Berufungsentscheids im Hauptverfahren (FO.2022.11-K2)
In diesem Zeitraum resultiert gemäss dem Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen (FO.2022.11-K2, E. III.6 ff.) diese Unterhaltstabelle:
Einkommen A B C Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5915 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 IV Rente 1706 682 Total Einkommen 5915 1706 962 Bedarf A B C Grundbetrag 850 1350 600 Wohnkosten 713 815 270 Krankenkasse KVG 388 482 98 Gesundheitskosten 83 20 Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung)
65 Krankenkasse VVG 75 Versicherung + Kommunikation 180 180 20 Steuern 504 185 60 Mobilität
44 Total Bedarf 2635 3095 1252 Überschuss/ Manko 3280 -1389 -290 Unterhaltsberechnung A B C Barunterhalt -1680 1390 290 Überschuss nach Deckung Barbedarf 1600 Überschussanteil 640 640 320 Unterhaltsanspruch total -2640 2030 610
In dieser Phase verbleibt dem Berufungskläger nach Deckung seines Barbedarfs von Fr. 2'635.00 mit seinem Einkommen von Fr. 5'915.00 ein Betrag von Fr. 3'280.00. Der Barbedarf der Berufungsbeklagten beträgt rund Fr. 1'390.00 und jener von C Fr. 290.00. Nach Deckung dieser beiden Barunterhalte von insgesamt Fr. 1'680.00 (Fr. 1'390.00 + Fr. 290.00) verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von rund Fr. 1'600.00. Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen fällt ein Überschussanteil von Fr. 640.00 auf die Berufungsbeklagte und ein Überschussanteil von Fr. 320.00 auf C an. Damit beträgt der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten ab dem 1. August 2023 bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids im Hauptverfahren rund Fr. 2'030.00 (Fr. 1'390.00 + Fr. 640.00) monatlich. Der Unterhaltsanspruch von C beträgt Fr. 610.00 (Fr. 290.00 + Fr. 320.00) monatlich.
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27/29 IV.
Im vorliegenden Entscheid ergeht kein Kostenentscheid. Vielmehr wird aufgrund des Zusammenhangs des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen im Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen über die Kosten der beiden Verfahren gesamthaft entschieden.
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28/29 Entscheid
1. In Abänderung von Ziffer 1 und 2 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts X vom DD.MM.2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird A verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen): a) Vom DD.MM.2022 bis 31. Mai 2022: Für C : Fr. 575.00 Für B : Fr. 2'035.00 b) Vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022: Für C : Fr. 505.00 Für E: Fr. 340.00 Für B : Fr. 1'895.00 c) Vom 1. August 2022 bis 30. September 2022: Für C : Fr. 375.00 Für E: Fr. 1'005.00 Für B : Fr. 1'630.00 d) Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: Für C : Fr. 575.00 Für B : Fr. 2'035.00 e) Vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023: Für C : Fr. 590.00 Für B : Fr. 2'055.00 f) Vom 1. August 2023 bis Eintritt der formellen Rechtskraft des Berufungsentscheids betreffend Scheidungsfolgen (FO.2022.11-K2): Für C : Fr. 610.00 Für B : Fr. 2'030.00 2. Der Entscheid betreffend die Kosten des vorliegenden Verfahrens ergeht zusammen mit dem Berufungsentscheid betreffend Scheidungsfolgen.
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29/29 Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Versand an – RA H (R; im Doppel; Versand mit Entscheid) – RA J (R; im Doppel; Versand mit Entscheid) – Kreisgericht X (A; Versand mit Entscheid)
am Datum
Rechtsmittelbelehrung
Streitwert: über Fr. 30'000.00 Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.
Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.
Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht
Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024 Art. 287a 1 ZGB: Eine Vereinbarung, wonach der Unterhaltsschuldner der Unterhaltsgläubigerin einen pauschalen Betrag für sich und die Kinder bezahlt, kann nicht genehmigt werden (E. III.3). Art. 277 Abs. 2 ZGB: Volljährigenunterhalt: Obwohl der Ausbildungsplan im Regelfall in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, besteht ein Unterhaltsanspruch für erst spät gefasste Ausbildungspläne. Eine Änderung des Ausbildungsplans macht Unterhaltszahlungen nicht automatisch unzumutbar (E. III.5d und e). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2024, FS.2022.8-EZE2).