Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2021.21-EZE2 / FS.2021.22-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.01.2024 Entscheiddatum: 30.10.2023 Entscheid Kantonsgericht, 30.10.2023 Art. 176, Art. 307 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1, Art. 315a ZGB, Art. 107 ZPO. Bei gegebenen Voraussetzungen ist es in der Regel im Kindeswohl, dass sich beide Eltern an der Betreuung des Kinds beteiligen. Der Begriff der alternierenden Obhut setzt allerdings keine strikt hälftige Betreuung voraus; eine Betreuung ab ca. 30 % genügt. Berechnung von Kinder- und Ehegattenunterhalt. Der durch die Plafonierung des Ehegattenunterhalts freiwerdende Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ehemann und die Kinder aufzuteilen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 30. Oktober 2023, FS.2021.21-EZE2 / FS.2021.22-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/52
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht
Entscheid vom 30. Oktober 2023
Geschäftsnr. FS.2021.21-EZE2 / FS.2021.22-EZE2 / ZV.2022.85-EZE2 / ZV.2023.127-EZE2 (SF.2021.52-[…])
Verfahrens-beteiligte A.__,
Ehefrau, Mutter, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt G.,
und
B.__,
Ehemann, Vater, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
vertreten von Rechtsanwalt H.,
Gegenstand Eheschutzmassnahmen
FS.2021.21-EZE2 / FS.2021.22-EZE2
2/51 Erwägungen
I.
1. A. (nachfolgend: Ehefrau) und B. (nachfolgend: Ehemann) heirateten am DD.MM.2012. Sie sind Eltern von C., geb. DD.MM.2014, und D., geb. DD.MM.2016.
2. Am 9. Juni 2021 stellte die Ehefrau beim Kreisgericht Z. ein Eheschutzgesuch. Am DD.MM.2021 beantragte die Ehefrau superprovisorische Massnahmen, welche der Familienrichter am darauffolgenden Tag antragsgemäss wie folgt erliess:
1. Die eheliche Liegenschaft wird samt Hausrat und Mobiliar (ausgenommen die persönlichen Gegenstände des Ehemannes) mit sofortiger Wirkung der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern C., geb. DD.MM.2014, und D., geb. DD.MM.2016, zur alleinigen Benützung zugewiesen. 2. Der Ehemann hat die eheliche Liegenschaft sofort zu verlassen. 3. Dem Ehemann wird unter Anordnung der polizeilichen Durchsetzung und unter Androhung einer Bestrafung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB im Missachtungsfall mit sofortiger Wirkung untersagt, - die Liegenschaft zu betreten und sich dieser Liegenschaft auf weniger als 100 Meter zu nähern. Ausgenommen ist eine behördlich bewilligte Betretung. - die gemeinsamen Kinder zur Schule zu begleiten oder von dort abzuholen. 4. Die beiden gemeinsamen Kinder C. und D. werden mit sofortiger Wirkung unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. 5. Der Ehemann hat Gelegenheit, sich dazu innert 10 Tagen schriftlich zu äussern; er kann aber auch erst an der Hauptverhandlung Stellung nehmen. 6. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
3. Am 15. August 2021 zog der Ehemann aus der gemeinsamen ehelichen Liegenschaft aus.
4. Nach ergangener Stellungnahme des Ehemanns erliess der Familienrichter am DD.MM.2021 folgende neue superprovisorische Massnahmen:
1. Ziffer 3 der superprovisorischen Verfügung vom DD.MM.2021 wird aufgehoben.
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3/51 2. Ziff. 4 der superprovisorischen Verfügung vom DD.MM.2021 wird mit folgendem Zusatz ergänzt: Der Gesuchsgegner und Vater kann seine beiden Kinder am Samstag, DD.MM.2021, sowie Samstag, DD.MM.2021, ganztags (09.00 bis 19.00 Uhr) zu sich auf Besuch nehmen. Ferner darf der Gesuchsgegner und Vater einmal wöchentlich, am Mittwochnachmittag, mit seinen Kindern telefonieren. 3. Im Übrigen gilt die superprovisorische Massnahme vom DD.MM.2021 unverändert.
5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am DD.MM.2021 entschied der Familienrichter am DD.MM.2021 wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 15. August 2021 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Es wird per 16. September 2021 die Gütertrennung angeordnet. 3. Die eheliche Liegenschaft wird samt Hausrat und Mobiliar (ausgenommen die persönlichen Gegenstände des Ehemannes, nachfolgend Ziff. 4) der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern C., geb. DD.MM.2014 und D., geb. DD.MM.2016 zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Die Ehefrau wird verpflichtet, folgende Gegenstände an den Ehemann herauszugeben: (…) 5. Der Ehemann wird verpflichtet, keine Einwirkungen technischer Art gegenüber dem Haus vorzunehmen. 6. Für die Kinder C., geb. DD.MM.2014 und D., geb. DD.MM.2016, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistand soll insbesondere: - Die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Übergaben der Kinder sowie die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, mit Rat und Tat unterstützen. - Im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht unterstützt der Beistand die Eltern bei der Lösungsfindung. Er beantragt bei der zuständigen KESB die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts, sofern sich die Eltern nicht einigen können. - Der Beistand stellt bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht.
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4/51 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y. wird angewiesen, die Beistandschaft zu vollziehen. 7. Die gemeinsamen Kinder C., geb. DD.MM.2014, und D., geb. DD.MM.2016, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin / Mutter gestellt und werden in der Regel durch die Mutter betreut. Der Kindsvater ist berechtigt, seine beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch und in den Schulferien während drei Wochen pro Kalenderjahr zu sich respektive mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ausübung des Ferienkontaktes drei Monate im Voraus unter den Parteien abzusprechen ist. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung: - Weihnachten: Am 24. Dezember sind die Kinder in den geraden Jahren jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. - Silvester/Neujahr: in den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater. - Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringen die Kinder in den geraden Jahren bei der Mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt sind die Kinder beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 8. Die Eltern üben die elterliche Sorge über die beiden Kinder C., geb. DD.MM.2014 und D., geb. DD.MM.2016, weiterhin gemeinsam aus. 9. Der Vater bezahlt ab August 2021 an den Barunterhalt jedes Kindes monatlich im Voraus Fr. 600.00, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können. Zusätzlich bezahlt der Vater ab August 2021 als Betreuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder Fr. 3'900.00 bis zum 30. Juni 2022. 10. Der Ehemann entschädigt den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin pauschal mit Fr. 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) sowie seine anwaltliche Vertretung mit Fr. 6'160.45 (inkl. Barauslagen und MwSt). 11. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 für den begründeten Entscheid (inkl. Kosten für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) bezahlt der Ehemann. 12. Die Entscheide vom DD.MM.2021 und DD.MM.2021 betreffend superprovisorische Massnahme (Eheschutzmassnahmen) werden aufgehoben.
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5/51 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am DD.MM.2021 Berufung mit folgenden Anträgen:
1. Ziffer 9 (Dispositiv) des Entscheides des Familienrichters des Kreisgerichtes Z. vom DD.MM.2021 sei aufzuheben. 2.a) Der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin an den Unterhalt seiner beiden Kinder C., geb. DD.MM.2014, und D., geb. DD.MM.2016, rückwirkend ab 15. August 2021 monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge im Betrage von zumindest CHF 2'530.00 pro Kind und Monat, zuzüglich allfälliger Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eventualiter zu vorstehend Absatz 1 sei der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin an den Unterhalt seiner zwei Kinder C. und D. für die Zeit ab 15. August 2021 bis 30. Juni 2022 monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von zumindest CHF 2'530.00 pro Kind und Monat und danach solche im Betrage von zumindest CHF 1'960.00 pro Kind und Monat, immer jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen. b) Der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte sei weiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin persönlich rückwirkend ab 15. August 2021 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalt im Betrage von zumindest CHF 1100.00 zu bezahlen. Eventualiter zu vorstehend Absatz 1 sei der Gesuchsgegner / Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin / Berufungsklägerin persönlich für die Zeit ab 15. August 2021 bis 30. Juni 2022 monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von zumindest CHF 1'100.00 und danach solche im Betrage von zumindest CHF 1'675.00 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners / Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen.
7. Am DD.MM.2021 erhob der Ehemann gegen den Entscheid ebenfalls Berufung und stellte folgende Anträge:
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides des Kreisgerichtes Z. vom DD.MM.2021 betreffend Eheschutzmassnahmen aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die gemeinsamen Kinder C., geb. DD.MM.2014 und D., geb. DD.MM.2016, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Dabei seien die Kinder jeweils von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Mittwochmittag von der Mutter zu betreuen und von Mittwoch 14:00 Uhr resp. Schulschluss bis Samstagmorgen 9:00 Uhr vom Vater zu betreuen. Die Wochenenden seien alternierend zwischen den
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6/51 Ehegatten aufzuteilen, wobei dem Vater die Wochenenden an den ungeraden und der Mutter diejenige an den geraden Kalenderwochen zukommen. Weiter sind die Schulferien der Kinder sowie die Feiertage hälftig auf die Parteien zu verteilen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Entscheides des Kreisgerichtes Z. vom DD.MM.2021 betreffend Eheschutzmassnahmen aufzuheben und wie folgt zu ändern: a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab August 2021 (unter Anrechnung des bisher geleisteten Unterhalts) an den Barunterhalt von C. und D. monatlich im Voraus je CHF 233.50 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet. b) Sodann sei der Berufungskläger zu verpflichten, nach Erhalt eines allfällig erhältlichen Bonus innert 20 Tagen aus diesem Bonus folgende Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. - für C.: 1/12 des Bonus - für D.: 1/12 des Bonus - für die Berufungsbeklagte: 1/3 des Bonus 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheides des Kreisgerichtes Z. vom DD.MM.2021 betreffend Eheschutzmassnahmen aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 11 des Entscheides des Kreisgerichtes Z. vom DD.MM.2021 betreffend Eheschutzmassnahmen aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für den begründeten Entscheid (inkl. Kosten für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) sei von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. 8. Mit Berufungsantwort vom DD.MM.2021 stellte der Ehemann das Begehren, die Berufung der Ehefrau sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und die beiden Berufungsverfahren seien zu vereinigen. Die Ehefrau stellte mit ihrer Berufungsantwort vom DD.MM.2021 ebenfalls den Antrag, die Berufung des Ehemanns unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen und die Berufungsverfahren zu vereinigen. Die Berufungsantworten wurden mit Schreiben vom DD.MM.2021 bzw. DD.MM.2021 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis sich umgehend zu äussern, falls das rechtliche Gehör eine Stellungnahme erfordere. In Ausübung des Replikrechts liess sich die Ehefrau am DD.MM.2021 und der Ehemann (innert erstreckter Frist) am DD.MM.2022
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7/51 vernehmen. Nachdem die Eingaben wiederum gegenseitig zugestellt wurden, reichten der Ehemann am DD.MM.2022 und die Ehefrau am DD.MM.2022 eine Stellungnahme ein. Diese wurden den Ehegatten wiederum zur Kenntnis gebracht, woraufhin die Ehefrau mit Schreiben vom DD.MM.2022 mitteilte, auf eine erneute Vernehmlassung zu verzichten und der Ehemann am DD.MM.2022 erneut eine Stellungnahme einreichte. Nach gegenseitiger Zustellung dieser Eingaben reichte der Ehemann am DD.MM.2022 eine Eingabe ein und die Ehefrau teilte mit Schreiben vom DD.MM.2022 mit, auf eine nochmalige Vernehmlassung zu verzichten. Die Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom DD.MM.2022 wiederum gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
9. Am DD.MM.2022 stellte der Beistand von D. und C. einen Antrag um Regelung der Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts. Am DD.MM.2021 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und fortan unter der Nummer FS.2021.21 weitergeführt. Nachdem sich die Ehegatten zum Antrag des Beistands geäussert haben, entschied die Einzelrichterin des Kantonsgerichts diesbezüglich wie folgt:
1. Ziffer 6 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts Z. vom DD.MM.2021, mit der die Beistandschaft für die Kinder C., geb. DD.MM.2014, und D., geb. DD.MM.2016, errichtet wurde, wird hinsichtlich der Aufgaben der jeweiligen Beistandsperson gemäss der nachfolgenden Ziffer 2 geändert. 2. Die jeweilige Beistandsperson hat folgende Aufgaben bzw. Kompetenzen: a) Sie unterstützt die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Übergaben der Kinder sowie die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, mit Rat und Tat. b) Im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht unterstützt sie die Eltern bei der Lösungsfindung. c) Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailregelung des persönlichen Verkehrs hat sie die Kompetenz, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden. d) Sie stellt bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht. 3. Die Kosten dieses Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
10. Mit Schreiben vom DD.MM.2023 wurden die Ehegatten informiert, dass neu der Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter zuständig sei. Am DD.MM.2023 fand eine Einzelanhörung der Ehegatten statt. Am DD.MM.2023 reichte der Beistand von D. und C. den vom Gericht angeforderten Bericht ein, welcher den Parteien zusammen mit den Aktennotizen betreffend die Elternanhörung vom DD.MM.2023 mit Schreiben vom
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8/51 DD.MM.2023 zugestellt wurde. Der Ehemann nahm zu diesem am DD.MM.2023 und die Ehefrau am DD.MM.2023 Stellung. Am DD.MM.2023 wurden die Kinder D. und C. angehört. Mit Schreiben vom DD.MM.2023 wurden den Parteien die Aktennotizen betreffend Kinderanhörung vom DD.MM.2023 sowie die Eingaben vom DD.MM.2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es gingen keine weiteren Eingaben ein. Es wurden die erstinstanzlichen Akten eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Sowohl die Berufung der Ehefrau vom DD.MM.2021 als auch jene des Ehemanns vom DD.MM.2021 gingen – unter Berücksichtigung der 10-tägigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am DD.MM.2021 – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Beide Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert.
Mit Schreiben vom DD.MM.2023 teilte der Ehemann mit, dass mittlerweile ein Scheidungsverfahren beim Kreisgericht Z. eingeleitet worden sei. Für die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts zum Erlass von Eheschutzmassnahmen bedeutet dies folgendes: Mit der Anhängigkeit der Ehescheidung wird das Eheschutzverfahren nicht einfach gegenstandslos. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Ehescheidung. Getroffene Eheschutzmassnahmen dauern zudem über diesen Zeitpunkt hinaus fort, solange keine – diese ablösenden – vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren verfügt werden. Liegt (in Ermangelung eines Massnahmebegehrens im Rahmen des Scheidungsverfahrens) kein Zuständigkeitskonflikt vor, ist im Weiteren nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen vor oder erst nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden wird. Schliesslich hat das Eheschutzgericht in diesem Fall alle Tatsachen zu berücksichtigen, also auch solche, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eintreten oder wirksam werden, sofern sie gehörig ins Verfahren eingebracht wurden (BGer 5A_120/2021 E. 4.2 ff.; 5A_294/2021 E. 4.5 und E. 4.7; BGE 129 III 60 E. 2, 3; BGE 138 III 646 = Pra 2013 Nr. 34 E. 3.3.2; KGer SG FS.2018.25 vom 20. Juni 2019 E. II.3.b/bb, m.w.H. [www.publikationen.sg.ch]). Soweit bekannt, wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens kein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht; die Parteien machen jedenfalls nichts solches geltend. Es besteht folglich kein Zuständigkeitskonflikt
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9/51 und der angerufene Einzelrichter des Kantonsgerichts bleibt für den Erlass bzw. die Überprüfung von Eheschutzmassnahmen zuständig. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten.
2. Im Berufungsverfahren noch streitig sind die Obhut bzw. die Betreuungsanteile der Eltern, der Kinderunterhalt, der Ehegattenunterhalt sowie die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 7, 9, 10 und 11). Die nicht angefochtenen Bestimmungen des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 12) sind mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6, welche mit vorliegendem Entscheid von Amtes wegen angepasst wird, mit Ablauf der Berufungsfrist am DD.MM.2021 in Teilrechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2).
3.a) Für die Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam-Pra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
b) Im Bereich des Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl.
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10/51 BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegensatz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist sie dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).
III.
Regelung der Obhut bzw. der Betreuungsanteile 1.a) Die Ehegatten haben die gemeinsame elterliche Sorge (nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 8 des vi-Entscheids). Damit geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Vielmehr ist zu prüfen, ob die alternierende Obhut unter den konkreten Umständen im Kindswohl liegt und tatsächlich möglich ist. Das Gericht ist gehalten, gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds entspricht (BGer 5A_629/2019 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2; vgl. LEUENBERGER, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S. 1103 f.).
Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der
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11/51 Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.; BGE 142 III 612 E. 4.3). Diese Kriterien sind nachfolgend zu prüfen.
b/aa) Der vorinstanzliche Familienrichter hat erwogen, dass nach seinem Eindruck beide Eltern erziehungsfähig scheinen würden. Während diese Erwägung in Bezug auf die Ehefrau von keiner Partei in Frage gestellt wird, behauptet die Ehefrau, es würden Zweifel bei der Erziehungsfähigkeit des Ehemanns bestehen.
b/bb) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., aArt. 156, N 89).
Vorliegend führte der Beistand in seinem Bericht vom DD.MM.2023 aus, beide Eltern – und somit auch der Ehemann, dessen Erziehungsfähigkeit die Ehefrau in Zweifel zieht – würden hochwertige elterliche Kompetenzen aufweisen und ihre Kinder auf liebevolle und vorbildliche Art und Weise unterstützen und fördern. Diese Schilderungen decken sich mit dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts des Ehemanns anlässlich dessen Einzelanhörung vom DD.MM.2023. Ihm schien es wichtig zu sein, trotz der alleinigen Obhut der Ehefrau einen intensiven Kontakt zu den Kindern zu pflegen. So telefoniert er beispielsweise jeden Mittwochnachmittag mit ihnen. Auch in den Aussagen und dem Auftreten der Kinder anlässlich der Anhörung vom DD.MM.2023 finden sich keine Anzeichen dafür, dass sich der Ehemann nicht um ihre emotionalen und körperlichen Bedürfnisse kümmern bzw. sie nicht angemessen versorgen und betreuen könnte.
Die von der Ehefrau in ihren Rechtsschriften an den Ehemann gerichteten Vorwürfe, er würde C. schlagen, beruhen nicht auf objektivierbaren bzw. beweisbaren Anhaltspunkten. Es sind keinerlei Arztberichte, Strafanzeigen, Polizeirapporte, Fotos von Verletzungen oder Ähnliches, welche Gewalt des Ehemanns gegenüber C. dokumentieren würden, aktenkundig. Zwar hat C. an der vorinstanzlichen Kindsanhörung am DD.MM.2021 auf die Frage des Familienrichters "Schlagen tut er Dich aber nicht?" mit "manchmal" und auf die
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12/51 Folgefrage "Aber nicht fest?" "manchmal auch etwas fest" geantwortet. Das Berufungsgericht hat indessen erhebliche Zweifel, ob die Fragweise des vorinstanzlichen Richters mit geschlossenen Fragen (ja/nein Fragen) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu realitätsbasierten Antworten der Kinder führt. Gerade im Zusammenhang mit möglichen Gewalterfahrungen sind Fragen mit geringer Suggestivwirkung zu stellen (vgl. die Wegleitung "Kinder inmitten von Partnerschaftsgewalt", eine Orientierungshilfe für die interdisziplinäre Fallarbeit, S. 117, abrufbar unter https://www.sg.ch/sicherheit/haeusliche-gewalt/links.html [zuletzt besucht am 20. Oktober 2023]). Denn bei der Befragung von Kindern besteht eine grosse Gefahr von suggestiven Effekten. Kinder sehen in den meisten Erwachsenen Autoritätspersonen, die mehr wissen als sie selbst. Erziehungsbedingt gehorchen Kinder generell Autoritäten und mithin auch unbewusst und unterschwellig transportierten "Befehlen" der Suggestion. Gerade jüngere Kinder (Vorschulalter) laufen Gefahr, Informationen des Befragers in ihre Antworten einzubauen. Dazu kommt, dass jüngere Kinder sich der negativen Konsequenzen ihrer Aussagen für Dritte oft nicht bewusst sind. Es fällt ihnen leicht, die Meinung des Befragers zu übernehmen, da sie davon ausgehen, dass ihre Aussage geringe Auswirkungen haben werde (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 58 f. und S. 78). Die Antworten anlässlich der Kindsanhörung vor der Vorinstanz scheinen durch die stark suggestiv wirkenden Fragen ("Schlagen tut er Dich aber nicht?" und "Aber nicht fest?") zustande gekommen sein, für welche C. aufgrund seines jungen Alters (zum Zeitpunkt der Kindsanhörung sieben Jahre) anfällig gewesen ist. Sie können deshalb nicht für die Entscheidfindung verwendet werden. Gleiches gilt für die Ausführungen im Schreiben von E. vom DD.MM.2021, dem Freund der Schwester der Ehefrau, wonach C. ihm erzählt habe, er habe Angst vor Papa, dieser würde ihn schlagen und ins Zimmer einsperren. Überdies ist unklar, wie diese angeblichen Aussagen zustande gekommen sind, weshalb sie nicht als Beweis für die behaupteten Gewaltvorfälle dienen können. Für diese Schlussfolgerung spricht auch, dass die Gewaltvorwürfe an der zweiten Kindsanhörung vor dem Berufungsgericht am DD.MM.2023 nicht bestätigt wurden. Weder C. noch D. erzählten von Gewaltvorfällen. Auch die Ehefrau selbst thematisierte an ihrer Einzelanhörung vom DD.MM.2023 angebliche Gewaltvorfälle des Ehemanns gegenüber den Kindern bzw. C. nicht. Vielmehr sagte sie aus, sie würde den Kindern jeweils sagen, sie sollten die Beschäftigungen mit dem Vater geniessen.
b/cc) Im Rahmen der Erziehungsfähigkeit resp. Erziehungseignung ist im Übrigen auch der Beziehungs- und Bindungsaspekt zu prüfen. Es geht dabei um die Frage, ob dem Erziehungsverhalten des Elternteils eine tragfähige, vertraute Eltern-Kind-Beziehung zugrunde liegt (STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2018, S. 86).
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13/51 Die Bindungstoleranz drückt sich in einer Achtung der Beziehung des Kinds zum anderen Elternteil aus (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II 209 E. 4b; FamKomm Scheidung I-MAIER/VET- TERLI, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 5). Die Eltern haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elterlichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kinds ausgeübt werden können. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kinds zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kinds die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig (zum Ganzen BGer 5A_616/2020 E. 2.1.1 m.w.H.).
Der Ehemann scheint die Beziehung seiner Kinder zur Ehefrau zu achten. So führte er an seiner Anhörung vom DD.MM.2023 aus, sie sei eine gute Mutter und versuche, alles für die Kinder zu geben. Seine Aussagen, er wolle die Kinder nicht beeinflussen und spreche nicht schlecht über die Ehefrau, sind glaubhaft. Auch die Kinder zeigten an ihrer Anhörung vom DD.MM.2023 keine Anzeichen, dass sie vom Vater im Hinblick auf die Anhörung beeinflusst worden sind. Diese Beobachtungen stimmen überein mit dem Bericht des Beistands vom DD.MM.2023, welcher zwar ausführte, die Kinder würden sehr wahrscheinlich unter einem massiven Loyalitätskonflikt stehen, diesen aber eher darauf zurückführte, dass die Kinder die Ablehnung der Mutter gegenüber dem Vater spüren und den Kindern der elterliche Konflikt bewusst sei. Von einer Beeinflussung der Kinder durch den Vater ist hingegen keine Rede. Der Beistand hält des Weiteren fest, der Ehemann habe eine hohe Bereitschaft, eine direkte Kommunikation zur Ehefrau aufzubauen und würde öfter nachgeben. Vor diesem Hintergrund ist dem Ehemann eine gute Bindungstoleranz zu attestieren. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen der Ehefrau, wonach sich der Ehemann in der Vergangenheit im Beisein seiner Kinder schlecht, verletzend und herabsetzend über sie geäussert habe, nichts. Einerseits bestreitet der Ehemann diese Vorbringen allesamt und die Ehefrau legt keine objektiven Beweise wie z.B. schriftliche Korrespondenz ins Recht. Andererseits wären auch einzelne im Streit und in der Vergangenheit gefallene beleidigende Äusserungen nicht geeignet, dem Ehemann die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Auch die von der Ehefrau ins Recht gelegten "Bestätigungsschreiben"
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14/51 bzw. offerierten Zeugenaussagen von Personen, welche der Ehefrau offenbar sehr nahestehen (z.B. Geschwister und Freunde der Ehefrau), vermögen keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Ehemanns hervorzurufen.
b/dd) Insgesamt liegen keine Sachverhaltselemente vor, welche in objektiver Weise an der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Vaters zweifeln lassen und eine weitere Abklärung im Eheschutzverfahren z.B. durch ein Gutachten erforderlich machen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Vater die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht in Frage stellt, ist auch nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnisse das von ihm beantragte Familiengutachten der KJPD für das vorliegende Eheschutzverfahren liefern sollte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind.
c/aa) Die Vorinstanz hat die Anordnung der alternierenden Obhut (unter anderem) aufgrund der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern verweigert. Sie führte aus, die Eltern würden berichten, dass die Übergaben schwierig seien und die Kommunikation nicht möglich sei. Überdies zeigten die ins Recht gelegten Schriftstücke z.B. WhatsApp Korrespondenz, dass eine vernünftige Kommunikation nicht mehr möglich sei. An der Hauptverhandlung seien die Parteien auch nicht in der Lage gewesen, sich gegenseitig zu begrüssen.
c/bb) Der Ehemann wendet dagegen ein, die vorinstanzliche Einschätzung stütze sich einzig auf die Äusserungen der Parteien und deren Verhalten anlässlich der Eheschutzverhandlung. Die Eltern hätten zumindest bis zur Einreichung des Eheschutzgesuchs umfassend und zielgerichtet miteinander kommuniziert und sich über das Wohlbefinden der Kinder informiert, was aus der vorinstanzlich eingereichten WhatsApp und E-Mailkorrespondenz hervorgehe. Im Übrigen würden die Konflikte im Zusammenhang mit der Betreuung der beiden Kinder durch die eingerichtete Beistandschaft getragen werden. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen, die Übergaben der Kinder seien schwierig, reichten nicht aus, um die Kommunikations- bzw. Kooperationsfähigkeit der Eltern in Kinderbelangen zu verneinen. Hinzu komme, dass sich die Anzahl der Übergaben durch die alternierende Obhut nicht erhöhen würden.
c/cc) Die Ehefrau vertritt die Auffassung, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sei massiv und nachhaltig gestört und würden sich negativ auf das Kindswohl auswirken. Der Ehemann setze der Ehefrau "Fristen" und verlange seine Kinder entgegen der klaren Abmachung wöchentlich mehrmals ans Telefon. Mit diesen Handlungen
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15/51 wolle er der Ehefrau zeigen, dass er alleine einseitig bestimme. Seit dem Auszug des Ehemanns aus dem ehelichen Haushalt habe sich die Situation für die Kinder deutlich beruhigt. Die Übergaben seien aber nach wie vor beklemmende Situationen. Bei der Anordnung einer alternierenden Obhut wäre es zwingend erforderlich, dass sich die Eltern vermehrt und intensiver gegenseitig austauschen müssen z.B. über schulische Belangen wie Hausaufgaben, Anlässe, Freizeitaktivitäten, Arztbesuche etc.
c/dd) Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; BGer 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2).
Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten nach wie vor strittig. Allerdings scheint seit dem vorinstanzlichen Verfahren eine gewisse Beruhigung eingetreten zu sein. So führte die Ehefrau anlässlich ihrer Anhörung vom DD.MM.2023 aus, die Übergaben hätten sich gebessert. Die Ehegatten würden sich bei den Übergaben nicht persönlich treffen, sondern der Ehemann würde jeweils im Auto auf die Kinder warten. Die Kinderbelange würden sie ebenfalls nicht persönlich diskutieren, sondern über WhatsApp oder E- Mail. Vieles würde auch über den Beistand laufen, z.B. als D. die wilden Pocken gehabt habe. Die Planung der Sommerferien sei allerdings schwierig gewesen. Auch D. berichtete an der Anhörung vom DD.MM.2023, der Wechsel zwischen den Eltern funktioniere gut. C. führte aus, die Eltern hätten sich zwar früher viel gestritten, jetzt könnten sie aber nicht mehr, da der Papa sich jeweils vorher von ihnen verabschiede und nicht mehr die Treppe hochkomme. Schliesslich führt auch der Beistand in seinem Bericht vom DD.MM.2023 aus, die elterliche Beziehung habe sich beruhigt. Zwar berichtete auch er davon, dass diese weiterhin stark durch den Konflikt der Eltern geprägt sei und die Eltern nicht miteinander kommunizieren würden bzw. nur kaum auf direkter Ebene. So würden
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16/51 die Eltern die Kinderbelange jeweils über den Beistand übermitteln. In der Regel teile die Mutter die Informationen dem Beistand per E-Mail mit, welche er anschliessend an den Vater weiterleite. Eine gemeinsame Absprache bezüglich der Kinderbelange finde dabei nicht bzw. kaum (teilweise erst durch Intervention) statt. Dass sich die elterliche Beziehung im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom DD.MM.2021 verbessert hat, zeigt sich auch in der kürzlich geäusserten Bereitschaft beider Eltern, eine Elterntherapie zur Verbesserung der Kommunikation durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es den Eltern gelingt, sich schriftlich oder mit Hilfe des Beistands über die Kinderbelange auszutauschen. Zwar ist zu erwarten, dass bei Vorliegen der alternierenden Obhut, zumindest anfänglich, vermehrt Absprachen im organisatorischen Bereich anfallen werden. Diese Absprachen können – wie bisher die Absprachen betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge – schriftlich oder über den Beistand erfolgen. So hat z.B. der Ehemann vorgeschlagen, zusammen mit dem Beistand und der Ehefrau eine WhatsApp-Gruppe zu gründen. Darin könnten beispielsweise die notwendigen Absprachen getätigt werden. Eine andere Variante wäre, dass die Eltern ein Büchlein haben, in welches sie gegenseitig die notwendigen Informationen schreiben und den Kindern jeweils mitgeben (vgl. BGer 5A_629/2019 E. 8.3.1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der alternierenden Obhut die Kinder stärker als die aktuelle Betreuungssituation dem Elternkonflikt aussetzt. Vielmehr besteht die Chance, dass der vom Beistand bei den Kindern festgestellte Loyalitätskonflikt durch die Anordnung der alternierenden Obhut entgegengewirkt werden kann, da die Kinder beide Elternteile gleichermassen sehen und sie als gleichwertig anschauen dürfen (vgl. BGer 5A_345/2020). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Mutter die mangelhafte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht. Dem Umstand, dass sich die Kommunikation schwierig gestaltet, wird bei der konkreten Ausgestaltung der Obhut Rechnung getragen (vgl. nachstehend E. III.2).
d/aa) Die Vorinstanz hat die Verweigerung der alternierenden Obhut insbesondere mit dem bisher gelebten klassischen Rollenmodell der Eltern begründet. Die Ehefrau habe sich mehrheitlich und dauerhaft um die Kinder gekümmert, während der Ehemann Vollzeit gearbeitet habe. Die Eltern hätten auch früher keine alternierende Obhut eingeführt.
d/bb) Der Ehemann wendet ein, er habe sich bereits während des Zusammenlebens neben seiner Erwerbstätigkeit in einem grossen Umfang an der Kinderbetreuung beteiligt, mithin sei die Kinderbetreuung zwischen den Parteien ungefähr hälftig aufgeteilt worden.
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17/51 So habe er teilweise zusammen mit der Ehefrau und den Kindern Mittag gegessen, wenn er im Homeoffice gearbeitet habe. Zudem habe er sich nach seinem Feierabend voll und ganz der Kinderbetreuung gewidmet. Die Kinder seien sich folglich gewöhnt, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Zudem habe er bereits vor der Trennung sein Pensum reduzieren wollen, um einen "Papitag" einzuführen, was zwischen den Parteien aber zu Streitereien geführt habe.
d/cc) Dagegen vertritt die Ehefrau die Auffassung, die Grundsätze der Stabilität und der Kontinuität der Verhältnisse würden für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung sprechen. Es sei nicht zutreffend, dass sich der Ehemann neben seiner Erwerbstätigkeit in einem grossen Umfang an der Kinderbetreuung beteiligt haben soll. Der Ehemann sei jeweils um ca. 18.00 Uhr heimgekehrt, und es habe ihm daran gelegen, dass die Kinder nach dem Nachtessen spätestens um 19.30 bis 20.00 Uhr zu Bette gegangen seien. Die Ehefrau habe die Kinder ab deren Geburt während der Wochentage faktisch alleine betreut, der Kontakt des Ehemanns mit den Kindern habe sich während der Woche auf täglich maximal ein bis zwei Stunden beschränkt. Die von ihm angesprochene Homeoffice-Tätigkeit sei erst mit der Coronazeit zum Tragen gekommen. In der Zeit, in der der Ehemann tatsächlich im Homeoffice gewesen sei, habe er es den Kindern strikte verboten, Lärm zu machen oder Freunde in das Haus zu bringen. Der Ehemann habe sich just mit der Einleitung des Eheschutzverfahrens zu bemühen begonnen, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, was als prozesstaktisches Manöver zu qualifizieren sei.
d/dd) Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsortes und beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Scheidung I- MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 2a f.). In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Das Kriterium der Stabilität spielt insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3; BGE 142 III 612 E. 4.3).
Es ist unbestritten, dass der Ehemann während des Zusammenlebens Vollzeit erwerbstätig war, während die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit mit der Geburt der Kinder aufgab und erst nach der Trennung wieder aufnahm. Auch wenn es zwar glaubhaft erscheint, dass der Ehemann insbesondere zu Coronazeiten die Kinder über den Mittag und am Abend ebenfalls (mit)betreut hat, entspricht dies entgegen seiner Auffassung nicht einer hälftigen
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18/51 Aufteilung der Betreuung während des Zusammenlebens. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Kinder mit ihrem Vater vor der Trennung – neben der Zeit am Wochenende und in den Ferien – auch unter der Woche häufig Zeit verbracht haben. So ist er gemäss Ausführungen der Ehefrau jeweils um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekehrt und verbrachte täglich ein bis zwei Stunden mit den Kindern. Seit der Trennung der Eltern im August 2021 – also nunmehr seit rund zwei Jahren – betreut die Mutter C. und D. grösstenteils alleine. Jedes zweite Wochenende und insgesamt drei Wochen Ferien verbringen die Kinder bei ihrem Vater. Überdies stehen der Vater und die Kinder regelmässig telefonisch in Kontakt.
Damit ist festzuhalten, dass sich die Kinder zwar gewöhnt sind, überwiegend von der Mutter betreut zu werden und die Anordnung der alternierenden Obhut mit einer gewissen Umgestaltung des Familienalltags einhergeht. Allerdings darf aufgrund des rund siebenbzw. fünfjährigen Zusammenleben der Kinder mit dem Vater sowie dem regelmässigen Kontakt seit der Trennung auch die Bindung zum Vater als konstant betrachtet werden. Zudem sind die Kinder mit sieben bzw. neun Jahren in einem Alter, in dem die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld vermehrt in den Vordergrund rückt (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; vgl. z.B. FS/41, S. 2 f., wo D. betont, es sei ihr wichtig, mit ihrem Freund in die Schule zu fahren und sie wolle nicht von ihrem Bruder C. getrennt werden). Diese kann auch mit der alternierenden Obhut beibehalten werden: Die Eltern wohnen beide in X. lediglich ca. 1.5 km voneinander entfernt. Es ist den Kindern möglich, diesen Weg teils auch selbständig zu Fuss innert rund 20 Minuten bzw. mit dem Velo innert rund fünf Minuten zu bewältigen (vgl. www.google.com/maps). Mit einer Ausdehnung der Betreuungsanteile des Vaters wäre es für die Kinder weiterhin problemlos möglich, die gleiche Schule zu besuchen, ihren gewohnten Hobbys nachzugehen und ihre Freunde zu treffen. Folglich steht dem Kriterium der Kontinuität/Stabilität nicht entgegen, wenn der Vater die Kinder mehr betreut als bisher.
e/aa) Als weiterer Gesichtspunkt ist die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zu beachten (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3). Dazu führte die Vorinstanz aus, für die Betreuung habe vornehmlich die Mutter Zeit, da der Vater seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen müsse.
e/bb) Der Ehemann wendet ein, es lasse sich nicht eruieren, weshalb nur er seine Leistungsfähigkeit ausschöpfen müsse. Gemäss Schulstufenmodell werde getrenntlebenden Eltern ab Eintritt des jüngsten Kinds in den Kindergarten ein Vollzeit- sowie ein 50 %-Pensum zugemutet. Dieses vorliegend zumutbare 150 % Pensum könne je hälftig von beiden
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19/51 Eltern erbracht werden. Im vorliegenden Fall sei wesentlich, dass der Arbeitgeber des Ehemanns einer Reduktion des Pensums auf 75 % explizit zugestimmt habe.
e/cc) Die Ehefrau führt demgegenüber aus, der Ehemann habe weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufungsschrift konkret dargelegt, wie er seine berufliche Tätigkeit mit den von ihm beantragten Betreuungszeiten vereinbaren wolle. Auch in der Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom DD.MM.2021 werde nicht konkretisiert, wie eine denkbare Pensumsreduktion effektiv zu verwirklichen wäre. Auch würden ihm offensichtlich keine Drittpersonen zur Verfügung stehen, welche im Bedarfsfall bereit und geeignet wären, die Kinderbetreuung anstelle von ihm zu übernehmen.
e/dd) Dem Ehemann ist Recht zu geben, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Vater keine Zeit für die Betreuung habe, weil er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen müsse, nicht schlüssig ist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben bei gegebenen Voraussetzungen beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kinds zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kinds beteiligen möchte. Deshalb ist unerheblich, dass der Ehemann in der Vergangenheit bislang zu hundert Prozent erwerbstätig war. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung von C. und D. verfügbar sein wird (vgl. BGer 5A_888/2016 3.3.2). Die für die alternierende Obhut erforderliche zeitliche Verfügbarkeit ist beim Ehemann zu bejahen: Aus dem von ihm eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom DD.MM.2021 geht hervor, dass er sein Arbeitspensum per 1. August 2021 oder nach Vereinbarung auf bis zu 75 % reduzieren kann. Überdies ermöglicht die Arbeitgeberin eine freie Einteilung der Wochenarbeitszeit und Homeoffice. Anlässlich seiner Anhörung vom DD.MM.2023 führte der Ehemann erneut aus, er könne sein Pensum auf bis zu 75 % reduzieren und drei Tage im Homeoffice arbeiten. Was die Ehefrau mit ihren Behauptungen, die Angaben des Ehemanns würden sich nicht mit den Interessen seiner Arbeitgeberin vereinbaren lassen, konkret meint, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des Alters der Kinder ist davon auszugehen, dass sich die Betreuung zunehmend auf den Abend (Hausaufgaben, Fahrdienst, Hobbys) verschiebt. Mit der in Aussicht gestellten Pensumsreduktion, der Homeoffice- Möglichkeit und allenfalls der Inanspruchnahme der schulischen Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Mittagstisch) steht die (hochprozentige) Arbeitstätigkeit des Vaters der alternierenden Obhut nicht entgegen. Schliesslich nannte der Ehemann seine Mutter als Drittperson, welche geeignet wäre, im Notfall bei seinem Ausfall die Kinderbetreuung zu übernehmen.
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20/51 Die in diesem Zusammenhang von der Ehefrau vorgebrachten und vom Ehemann bestrittenen Behauptungen, die Kinder würden die Grossmutter väterlicherseits bloss einmal im Monat sehen und hätten zu ihr keinen engeren Bezug, stellen keinen stichhaltigen Grund dar, weshalb die Grossmutter im Notfall – und somit ausnahmsweise – nicht geeignet wäre, die beiden Kinder zu betreuen.
f/aa) Betreffend den Wunsch der Kinder hat die Vorinstanz erwogen, diese hätten anlässlich der Anhörung vom DD.MM.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass der jetzige Zustand – alleinige Obhut bei der Ehefrau und Besuchsrecht des Ehemanns – in Ordnung sei. Die Anordnung einer alternierenden Obhut würde demnach dem klar geäusserten Willen der Kinder zuwiderlaufen.
f/bb) Der Ehemann führt aus, die Aussagen der Kinder an der Anhörung seien nicht klar gewesen. Insbesondere die Aussagen von C. seien kritisch zu hinterfragen. Seine Äusserungen würden auf einer Überforderung mit der Trennungssituation oder auf andere psychische Besorgnisse beruhen und er befinde sich möglicherweise in einem grossen Loyalitätskonflikt. Da sich gerade im vorliegenden Fall der wirkliche Kinderwille nicht ohne weiteres mit den wörtlichen Äusserungen der Kinder gleichsetzen lasse, beantragt der Ehemann nochmals die Einholung eines Familiengutachtens bei den KJPD.
f/cc) Die Ehefrau lasst ausführen, es lasse sich aus den Aussagen der Kinder anlässlich der Anhörung vom DD.MM.2021 ohne weiteres feststellen, was die Kinder C. und D. wirklich wollen. Sie würden in der Obhut ihrer Mutter leben wollen und von ihr betreut werden, wie dies seit ihrer Geburt immer der Fall gewesen sei. Dass dies der wirkliche Wille der beiden Kinder sei, zeige sich in der positiven Entwicklung, wie sie sich seit Aufnahme des Getrenntlebens präsentiere.
f/dd) Bei der Regelung der Betreuung ist auch der Wunsch des Kinds miteinzubeziehen. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist dem Wunsch des Kinds in der Regel beizumessen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass Kinder ab dem Alter von 12 Jahren in der Lage sind, autonom einen Willen zu bilden. Indessen darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kinds nicht einfach ausgeblendet werden (BGer 5A_469/2018 E. 4.2). Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung der Obhutsfrage der Wunsch des Kinds gegenüber den anderen Kriterien nicht vorranging zu berücksichtigt werden muss (BGer 5A_115/2015 E. 5.4.2).
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21/51 Vor dem vorinstanzlichen Richter äusserten die Kinder anlässlich der Anhörung vom DD.MM.2021 den Wunsch, die Situation so beizubehalten, wie sie sei. Dem Ehemann ist Recht zu geben, dass diese Aussagen bzw. insbesondere jene von C., welcher anlässlich der Anhörung auch Schläge des Vaters erwähnte, obwohl objektive Anhaltspunkte dazu fehlen (vgl. vorstehend E. III.1.b/bb), möglicherweise auf einen Loyalitätskonflikt oder Überforderung mit der Trennungssituation beruhen. Entsprechend wurden die Kinder vom Einzelrichter des Kantonsgerichts am DD.MM.2023 erneut angehört. Die zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung siebenjährige D. zeigte sich eher skeptisch, unter der Woche Zeit beim Vater zu verbringen. Dies begründete sie damit, dass sie in diesem Fall nicht den gesamten Schulweg mit ihrem Freund fahren könne. Sie könne sich aber vorstellen, auch unter der Woche beim Vater zu sein, wenn sie etwas grösser sei. Falls C. bereits jetzt unter der Woche zum Vater gehen würde, würde sie auch mitgehen. Sie könnte sich am ehesten vorstellen, wenn das Wochenende fertig wäre, noch einen Tag länger beim Vater zu bleiben und dann von ihm aus in die Schule zu gehen. Der zum Zeitpunkt der Anhörung neunjährige C. äusserte sich dahingehend, dass er manchmal denke, es wäre schön, mehr Zeit beim Vater zu verbringen und manchmal, es sei gut, so wie es jetzt sei. Als Zusatztag fände er (manchmal) den Montag gut. Damit bringt C. keine klare Meinung betreffend die Betreuungsregelung zum Ausdruck. D. scheint zwar die aktuelle Betreuungssituation zu favorisieren, zeigt sich aber auch nicht abgeneigt, mehr Zeit beim Vater zu verbringen. Damit steht auch der Wille der Kinder der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Der Wunsch von D., an den Wochentagen von der Mutter betreut zu werden, wird in der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut (teilweise) berücksichtigt (vgl. nachstehend E. III.2).
Mit der nochmaligen Kindsanhörung vor dem Berufungsgericht konnte der für den vorliegenden Eheschutzentscheid relevante Willen der Kinder genügend miteinbezogen werden. Es sind keine sich aus der zweiten Anhörung ergebenden Fragen ersichtlich, deren Beantwortung Sachverstand im Sinne von Art. 183 ZPO und damit ein Gutachten bzw. eine Anhörung durch eine Fachperson erfordern würde (vgl. auch BGE 127 III 295 und BGer 5A_911/2012 E. 7.2.2, wonach das Gericht in der Regel das Kind persönlich anhört und die Delegation der Anhörung an eine Drittperson eine Ausnahme darstellt z.B. wenn die Anhörung aufgrund der konkreten Umstände eine spezifische Ausbildung und Erfahrung erfordert). Damit ist dem Antrag des Ehemanns auf Einholung eines Familiengutachtens bei der KJPD bzw. Anhörung der Kinder durch eine Fachperson nicht stattzugeben, zumal seine Begründung ohnehin überwiegend auf den Aussagen von C. vor Vorinstanz beruht, welche dieser vor der Berufungsinstanz nicht wiederholte.
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22/51 2.a) Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Betreuungsanteile des Ehemanns gegeben. Gerade auch die geografischen Verhältnisse lassen dies ohne weiteres zu. Bei gegebenen Voraussetzungen – wie hier vorliegend – haben beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kinds zu beteiligen (BGer 5A_888/2016 E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kinds zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung mehrfach hervorgehoben (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGer 5A_409/2008 E. 3.2). So soll das Kind trotz der Trennung der Eltern bestmöglich von Vater und Mutter profitieren und an deren Ressourcen teilhaben. Als alternierend ist die so verstandene Obhut zu bezeichnen, wenn die Eltern ungefähr gleichwertig an der Betreuung des Kinds beteiligt sind (BGer 5A_345/2020 E. 5.1 m.w.H.).
b) Der Ehemann beantragt, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 14:00 Uhr, resp. Schulschluss bis Samstagmorgen, 9.00 Uhr, sowie jedes Wochenende am den ungeraden Kalenderwochen zu betreuen. Anlässlich seiner Anhörung vom DD.MM.2023 führte der Ehemann aus, dass der Freitag als Zusatztag sehr geeignet sei, es würde aber auch an den anderen Tagen gehen.
c) Da die Ehefrau die Auffassung vertritt, die Betreuungsanteile müssten nicht neu festgelegt werden, hat sie sich in ihren Rechtsschriften nicht zur konkreten Ausgestaltung einer alternierenden Obhut geäussert. Anlässlich ihrer Anhörung vom DD.MM.2023 führte sie aus, dass, falls die alternierende Obhut angeordnet würde, Montag oder Freitag als Zusatztag am einfachsten wäre.
d) Entgegen den vom Ehemann implizierten Ausführungen setzt der Begriff der alternierenden Obhut keine strikt hälftige Betreuung voraus (BGer 5A_463/2022 E. 3; BGer 5A_722/2020 E. 3.4.2; BGer 5A_345/2020 E. 5.1 m.w.H.; BGer 5A_139/2020 E. 3.3.2). Vielmehr ist die konkrete Festlegung der Betreuungsanteile im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (BGer 5A_463/2022 E. 3.2; BGer 5A_139/2020 E. 3.3.2). In der Praxis wird regelmässig ab einem Betreuungsmodell von ca. 30 % von alternierenden Betreuungsmodellen gesprochen (FamKomm Scheidung I-MAIER/VETTERLI, Art. 176 ZGB N 1g). Vorliegend erscheint es aufgrund der vorstehend genannten Kriterien – Kinder wurden seit rund sieben bzw. neun Jahren hauptsächlich von der Mutter betreut und D. favorisiert weiterhin die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter – nicht angezeigt, die Betreuung strikt hälftig aufzuteilen und damit die bisher gelebte Betreuungsregelung komplett umzustossen. Dafür spricht auch die schwierige und schwerfällige Kommu-
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23/51 nikation der Eltern (vgl. vorstehend E. III.1.c). Denn mit der wachsenden Anzahl Wochentagen, an denen der Vater die Betreuung übernimmt, steigen auch die notwendigen Absprachen zwischen den Eltern. Beispielsweise müsste die Mutter bei der vom Ehemann beantragten Betreuungsregelung den Vater jeweils im Vorfeld über die Pläne der Kinder für den Mittwochnachmittag informieren bzw. diese absprechen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Betreuungsanteile des Ehemanns im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens lediglich um einen vollen Wochentag (= 24 Stunden) zu erweitern. Bezüglich des am besten in Frage kommenden zusätzlichen Wochentags wurde von den Eltern übereinstimmend der Freitag genannt. Die Kinder gaben zwar als Präferenz den Montag an, welchen die Ehefrau ebenfalls als zusätzliche Präferenz anführte. Angesichts der umständlichen Kommunikation zwischen den Eltern ist es allerdings wichtig, dass der zusätzliche Betreuungstag grundsätzlich immer stattfinden kann. Dies kann am Freitag besser gewährleistet werden, da der Ehemann ausführte, dieser würde zu 98 % passen. Die Notwendigkeit eines reibungslosen Ablaufs der neuen Betreuungsregelung überwiegt den Wunsch der Kinder, weshalb der Freitag (samt Donnerstagabend) als zusätzlicher Betreuungstag zu bestimmen ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Begründung der Kinder insbesondere auf dem Kontakt mit den Tageskindern am Freitag beruht, welcher vor dem Hintergrund, dass sich die Ehefrau um eine einträglichere Erwerbsquelle zu kümmern hat (vgl. nachstehend E. III.9), allenfalls ohnehin wegfallen wird. Damit betreut der Ehemann die Kinder von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr. Zusätzlich betreut er sie – wie bisher (bzw. neu mit leicht angepassten Uhrzeiten) und von der Ehefrau nicht in Frage gestellt – jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
e) Damit die Ehegatten die für die neue Betreuungsregelung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen und die Kinder auf die neue Regelung vorbereiten können, ist diese erst nach Ablauf einer rund zweimonatigen Übergangsfrist (und unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien) ab dem 8. Januar 2024 anzuordnen.
Ferien- und Feiertagsregelung 3.a) Der Ehemann verlangt, dass die Schulferien der Kinder sowie die Feiertage hälftig auf die Eltern verteilt werden. Die Ehefrau verlangt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Ferienregelung, wonach der Ehemann drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr mit den Kindern verbringt. Angesichts der verfügten alternierenden Obhut erscheint es folgerichtig, wenn beide Elternteile gleich viele Ferienwochen mit
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24/51 den Kindern verbringen, mithin je sechs Wochen. Dies gilt umso mehr, als dass die Betreuung in den Ferien – im Gegensatz zur Betreuung an den Wochentagen – länger am Stück erfolgen kann, womit weniger Übergaben und Absprachen zwischen den Eltern erforderlich sind. Entsprechend steht auch die schwerfällige Kommunikation zwischen den Eltern einer Ausweitung der Ferienbetreuung durch den Vater nicht entgegen. Schliesslich bezieht sich auch der Wunsch von D., momentan unter der Woche nicht vom Vater betreut zu werden, nur auf die Schultage und nicht auf die Ferienbetreuung. Um die Interessen und Bedürfnisse der Parteien in gleichem Masse zu berücksichtigen, ist es angezeigt, dass die Ferien im Voraus festgelegt werden. Die Absprache hat jeweils bis spätestens 30. November für das kommende Jahr zu erfolgen. Dabei werden die Eltern weiterhin vom Beistand unterstützt und bei Uneinigkeit hat dieser die Kompetenz, verbindlich festzulegen, wann welcher Elternteil die Schulferien mit den Kindern verbringt.
b) Soweit ersichtlich, wurde die Feiertagsregelung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, womit diese bestätigt werden kann, zumal damit die Feiertage im Einklang mit dem Berufungsantrag des Ehemanns hälftig auf die Eltern aufgeteilt werden. Zu berücksichtigen ist die Rangfolge der Betreuungsregelung: Die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor und diese wiederum geht der Alltagsregelung vor.
Wohnsitz der Kinder 4. Üben die Eltern die Obhut alternierend aus, so stellt sich die Frage des Wohnsitzes der Kinder. Dieser befindet sich am Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (BGer 5A_210/2021). Vorliegend ist der Betreuungsanteil der Ehefrau höher, weshalb es sich rechtfertigt, den Wohnsitz der Kinder bei ihr festzulegen. Dies entspricht auch dem Antrag des Ehemanns vor Vorinstanz.
Weisung zur Elterntherapie 5.a) Mit Schreiben vom DD.MM.2023 hat der Beistand beantragt, dass die Eltern angewiesen werden, eine gemeinsame Elterntherapie durchzuführen mit den Zielen, dass eine direkte Kommunikation zwischen den Eltern ermöglicht wird, die elterliche Sorge für die Kinder qualitativ gesteigert wird, und Abmachungen zwischen den Eltern direkt geklärt werden können sowie der etwaige Loyalitätskonflikt der Kinder reduziert wird. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau stimmten diesem Antrag zu.
b) Gemäss Art. 273 Abs. 2 bzw. Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht (Art. 315a Abs. 1 ZGB) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
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25/51 Kinds, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Insbesondere können die Eltern ermahnt werden oder es können ihnen Weisungen erteilt werden (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Zu denken ist namentlich an die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen oder die Mitwirkung an einer Mediation bzw. Gesprächstherapie zwecks Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_877/2017 E. 5.1; 5A_522/2017 E. 4.7.3.2; 5A_852/2011 E. 6; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 307 N 22; KUKO ZGB-COTTIER, 2. Aufl., Art. 307 N 3 und 6; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 24).
Von einer Gefährdung des Kindswohls ist auszugehen, wenn nach den konkreten Umständen die ernsthafte Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindsentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen und/oder psychischen Wohls des Kinds voraussehen lässt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 18; OFK-MARANTA, 4. Aufl., Art. 307 ZGB N 3).
c) Vorliegend führt der Beistand aus, den Kindern sei der elterliche Konflikt bewusst und sie würden die Ablehnung der Mutter gegenüber dem Vater spüren. Dies führe dazu, dass die Kinder sehr wahrscheinlich unter einem massiven Loyalitätskonflikt ständen, welcher sich deutlich auf die Entwicklung der Kinder auswirken könne. Die Kinder seien auf sein Anraten hin zur psychologischen Abklärung angemeldet worden und würden von Herrn Dr. F behandelt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass die ernste Möglichkeit besteht, dass durch den Elternkonflikt die psychische Entwicklung der Kinder gefährdet wird. Entsprechend erscheint es angezeigt, zusätzlich zur bereits bestehenden Beistandschaft die vom Beistand beantragte Weisung an die Eltern zur Teilnahme einer Therapie auszusprechen, zumal beide Eltern damit einverstanden sind. Die Kosten für die Therapie tragen die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Der monatliche Überschuss des Ehemanns beträgt (in der dritten Phase) nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Fr. 1'030.00 und jener der Ehefrau Fr. 725.00. Folglich hat der Ehemann 60% und die Ehefrau 40% der Kosten zu übernehmen.
Aufgabenbereich der Beistandsperson 6. Der vorinstanzliche Familienrichter hat für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Mit Entscheid vom DD.MM.2022 änderte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson vor-
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26/51 sorglich ab. Aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut muss der Aufgabenbereich der Beistandsperson erneut insbesondere im Hinblick auf die Terminologie (leicht) angepasst werden. Die Beistandsperson hat weiterhin die Aufgabe, die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange mit Rat und Tat zu unterstützen. Die Unterstützung hat insbesondere bei den Übergaben der Kinder und bei der Regelung der Ferien sowie neu bei der Umsetzung der alternierenden Obhut zu erfolgen. Im Konfliktfall betreffend die Regelung der alternierenden Obhut und der Ferien unterstützt sie die Eltern bei der Lösungsfindung. Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailregelung der Betreuungsregelung und der Ferienregelung hat sie die Kompetenz, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden. Sie stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsanteile, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entsprechen. Zudem wird der Aufgabenbereich der Beistandsperson ergänzt mit der Aufgabe, die Eltern in der Suche nach einer geeigneten Therapieperson zu unterstützen, im Austausch mit der Fachperson zu stehen und bei Abschluss einen Bericht an die zuständige Behörde zu erstellen.
Kinder- und Ehegattenunterhalt 7.a) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufigkonkrete Methode angewandt. Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann allfälliger Ehegattenunterhalt zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; 147 III 301 E. 4.3). Es ist somit das Familieneinkommen festzustellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).
b) Im Nachfolgenden wird auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder eingegangen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt.
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27/51 8.a) Einkommen des Ehemanns: Die Vorinstanz hat das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns auf Fr. 11'360.00 festgesetzt.
b) Der Ehemann bemängelt, die Vorinstanz habe beim Einkommen fälschlicherweise den Bonus und die Entschädigung miteinberechnet. Die Höhe der Bonuszahlung variiere, weshalb dieser aus dem Einkommen auszuklammern und nach Erhalt anteilmässig auf die Familie zu verteilen sei. Effektiv angefallene Spesen seien ebenfalls nicht als Einkommen anzurechnen. Der Ehemann geht damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'405.00 bei einem Vollzeitpensum bzw. Fr. 7'055.00 bei einem Pensum von 75 % aus.
c) Die Ehefrau geht vom der von der Vorinstanz auf Fr. 11'360.00 angesetztes Nettoeinkommen des Ehemanns aus, wobei sie behauptet, der Lohn 2021 sei wohl höher. Die Bonuszahlung sei in den Vorjahren immer in etwa derselben Höhe angefallen, weshalb es gerechtfertigt sei, diesen in den Lohn einzurechnen.
d) Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen. Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden. Hierin liegt eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung der Einkommensberechnung. Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, würde sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber verbieten und wäre grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (zum Ganzen BGer 5A_125/2020 E. 4.2.1 f. m.w.H.).
Aus dem Arbeitsvertrag des Ehemanns geht hervor, dass eine allfällige Auszahlung und die Höhe des Bonus vom Erreichen der vereinbarten Ziele abhängt. Entgegen der Auffassung der Ehefrau variiert somit der Bonus, was auch der Vergleich der Lohnausweise 2019 bis 2021 zeigt (vgl. nachstehend). Folglich kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Ehefrau nicht einzig vom erzielten Einkommen im Jahr 2020 ausgegangen werden. Allerdings ist auch das vom Ehemann beantragte Vorgehen, den Bonus vom Einkommen auszuklammern und erst nach Erhalt anteilsmässig auf die Familie zu verteilen, nicht zielführend, birgt dieses doch bei den verstrittenen Parteien die Gefahr, zusätzliche Unklarheiten und damit Streitpotenzial zu schaffen. Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Ehemanns, es stehe nicht fest, ob im nächsten Jahr ein Bonus ausbezahlt
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28/51 werde, ist vor dem Hintergrund, dass gemäss den aktenkundigen Lohnausweisen jedes Jahr ein Bonus von mindestens Fr. 8'700.00 ausgerichtet wurde, nicht glaubhaft. Deshalb ist im Einklang mit der vorstehend zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Irrelevant sind die Ausführungen der Ehefrau, wonach aufgrund der vom Ehemann absolvierten Ausbildungen anzunehmen sei, sein Einkommen würde in der Zukunft steigen. Soweit dies tatsächlich der Fall sein wird, kann das höhere Einkommen im Scheidungs- bzw. in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
Die im Recht liegenden Lohnausweise des Ehemanns zeigen für die Jahre 2019 bis 2021 folgendes Bild:
- 2019: Das Nettoeinkommen betrug Fr. 143'720.00 inkl. Kinderzulagen. Darin sind der Grundlohn von Fr. 144'857.00 (brutto) und der Bonus von Fr. 16'560.00 (brutto) enthalten. - 2020: Das Nettoeinkommen betrug Fr. 141'842.00 inkl. Kinderzulagen. Darin sind der Grundlohn von Fr. 135'297.00 (brutto), der Bonus von Fr. 18'375.00 (brutto) sowie eine "Entschädigung" von Fr. 8'426.00 enthalten. - 2021: Das Nettoeinkommen betrug Fr. 136'028.00 inkl. Kinderzulagen. Darin sind der Grundlohn von Fr. 146'009.00 (brutto), eine Sonderprämie von Fr. 500.00, ein Kaderbonus von Fr. 8'700.00 und eine Dienstalterszulage von Fr. 500.00 enthalten.
Entgegen der Auffassung des Ehemanns ist auch die im Jahr 2020 ausbezahlte "Entschädigung" von Fr. 8'426.00 als Einkommen anzurechnen. Der Ehemann führt zwar zutreffend aus, dass Spesen nicht zum Einkommen zu addieren sind, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen (FamKomm Scheidung I-MAIER/VETTERLI, 2022, Art. 176 N 32a). Er erklärt allerdings nicht weiter, was mit "Entschädigung" konkret gemeint ist und reicht keine Belege wie z.B. eine Spesenabrechnung ein. Die Entschädigung ist im Lohnausweis unter dem Titel "7 andere Leistungen" und nicht unter dem Titel "13 Spesenvergütungen" aufgeführt. Überdies wurde sie in der Steuererklärung als Einkommen deklariert, obwohl Spesen, d.h. der effektive Ersatz von Kosten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, nicht steuerbar wären (BSK DBG-SUTER/MEIER, Art. 17 N 21). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die im Jahr 2020 ausbezahlte "Entschädigung" von Fr. 8'740.00 effektiv angefallene Auslagen ersetzte.
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29/51 Dem Ehemann ist damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'250.00 anzurechnen (= [Fr. 143'720.00 + Fr. 141'842.00 + Fr. 136'028.00] / 3 / 12 ./. Fr. 460.00 [Abzug Kinderzulagen]).
Mit der alternierenden Obhut, welche ab dem 8. Januar 2024 gilt, wird der Ehemann in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein, da er die Kinder zusätzlich jeden Donnerstagbis Freitagabend betreuen wird. Vor dem Hintergrund, dass die Kinder am Freitag die Schule besuchen, der Ehemann die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten und seine Arbeitszeiten flexibel zu gestalten, ist davon auszugehen, dass er in Zukunft ein Pensum von 90 % ausüben kann (80 % am Montag bis Donnerstag und 10 % am Freitag [vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3]). Dies stimmt auch mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung vom DD.MM.2023 überein, wonach er bei einem zusätzlichen Betreuungstag sein Pensum lediglich um 10-15 % reduzieren müsse. Demnach wird ihm ab 8. Januar 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'125.00 (= Fr. 11'250.00 * 0.9) angerechnet.
9.a) (Hypothetisches) Einkommen der Ehefrau: Die Vorinstanz erwog, dass sich die Ehefrau bisher ausschliesslich um die Kinder gekümmert habe. Sie habe eine Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit und kaufmännische Angestellte. Mit dieser Erfahrung könne von einem Einkommen von Fr. 5'170.00 bis Fr. 6'900.00 ausgegangen werden. Ihr werde deshalb ab dem 1. Juli 2022 ein Einkommen von netto Fr. 3'500.00 für ein 50 % Pensum angerechnet.
b) Die Ehefrau ist demgegenüber der Auffassung, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Kinder seien zwar schulpflichtig, die Parteien hätten aber während des Zusammenlebens übereinstimmend den Plan, dass die Ehefrau jedenfalls bis zum Eintritt von Tochter D. in die Oberstufe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich vollumfänglich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widme. Sollte die Berufungsinstanz anderer Auffassung sein und von einem hypothetischen Einkommen der Berufungsklägerin ab Mitte 2022 ausgehen, so wäre es nicht realistisch anzunehmen, diese könne ein Einkommen von netto Fr. 3'500.00 pro Monat erzielen. Die Ehefrau sei seit Ende 2013 Hausfrau und Betreuerin ihrer Kinder. Als FAGE sei sie bereits nach Lehrabschluss nie mehr tätig gewesen. Im besten Falle könne der Ehefrau zugemutet werden, ab 1. Juli 2022 ein Einkommen von netto Fr. 2'000.00 pro Monat (13. Monatslohn eingerechnet) zu erzielen.
c) Der Ehemann bestreitet, dass die Parteien während des Zusammenlebens übereinstimmend den Plan gehabt hätten, dass die Ehefrau bis zum Eintritt der Tochter D. in die
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30/51 Oberstufe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich vollumfänglich der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung widme. Der Ehefrau sei ein 50 %-Pensum zuzumuten. Sie verfüge über eine Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit sowie als kaufmännisch Angestellte Die Nachfrage nach Pflegepersonal sei äusserst hoch und die Ehefrau sei erst 35 Jahre alt, weshalb sie beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ehefrau nach einer angemessenen Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.00 angerechnet habe. Bei einem Pensum von 75 % entspreche dies einem Einkommen von Fr. 4'969.00.
d/aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktualisiert sich der Grundsatz der Eigenversorgung der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Scheidung. Diese Pflicht besteht zudem bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2). Ein hypothetisches Einkommen darf der Ehefrau nur angerechnet werden, wenn dieses zu erreichen sowohl zumutbar als auch möglich ist. Dabei gilt, dass die Zumutbarkeit eine Rechtsfrage, die tatsächliche Möglichkeit eine Tatfrage darstellt (BGE 143 III 233 E. 3.2). Grundsätzlich gilt ein Vollzeiterwerb als zumutbar. Davon ist abzuweichen, soweit der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.w.H.). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Hypothetische Einkünfte können ausgehend von einem konkret bestehenden Erwerbseinkommen festgelegt werden (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, S. 833 ff., 841; BGer 5A_384/2018 E. 4.9.4). Scheidet diese Möglichkeit aus, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO (BGer 5A_435/2019 E. 4.1.2 m.w.H.). Sofern der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (dazu BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5).
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31/51 d/bb) Vorliegend besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens; die Parteien haben bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet. Damit hat die Ehefrau die Pflicht, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Irrelevant ist die Behauptung der Ehefrau, die Parteien hätten vereinbart, sie solle bis zum Eintritt von D. in die Oberstufe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum einen hat die Ehefrau diese vom Ehemann bestrittene Vereinbarung nicht bewiesen. Zum anderen könnte ohnehin nicht auf eine Vereinbarung abgestützt werden, welche während des Zusammenlebens und damit unter der (impliziten) Voraussetzung des Aufrechterhaltens der Ehe bzw. des Zusammenlebens geschlossen wurde. Gemäss dem Schulstufenmodell ist der Ehefrau eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
d/cc) Betreffend mögliche Erwerbstätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau eine Lehre als Fachfrau Gesundheit und als kaufmännische Angestellte absolvierte. Anschliessend war sie als kaufmännische Angestellte und als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig. Nach der Geburt des Sohns C. im Jahr 2014 ist sie bis zur Trennung im August 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Aktuell arbeitet sie am Donnerstag- und Freitagmorgen als Tagesmutter, wobei sie jeweils ein Kind betreut und Fr. 8.80 pro Stunde erhält. Zudem ist sie für einen Stundenlohn von Fr. 30.00 am Montagmorgen als Putzhilfe beschäftigt. Die Ehefrau führte anlässlich ihrer Einzelanhörung aus, sie wolle zurück ins Büro, sobald die Kinder mehr alleine sein könnten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Pflegepersonal gesucht und in diesem Bereich ist ein beruflicher Wiedereinstieg selbst nach längerem beruflichem Unterbruch mit der nötigen Anstrengung möglich (BGE 147 III 249 E. 3.4.4.). Der Gesundheitsbereich ist nämlich seit Längerem von einem strukturellen Fachkräftemangel betroffen, weshalb im Bereich der Assistenzberufe im Gesundheitswesen eine tiefe Arbeitslosenquote besteht (vgl. SECO, Indikatorensystem Arbeitskräftesituation, Methodische Grundlagen und Ergebnisse, Arbeitspapier September 2023, S. 22, 32, 49). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau trotz des Umstands, dass sie seit Lehrabschluss nicht mehr als Fachfrau Gesundheit tätig war, eine Stelle in diesem Bereich finden könnte. Ebenfalls möglich erscheint eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sekretärin z.B. im Bereich Produktion, in welchem sie immerhin nach der Ausbildung als kaufmännisch Angestellte rund vier Jahre Praxiserfahrung sammelte. Dem Umstand, dass der Wiedereinstieg aufgrund der rund siebenjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt erschwert sein dürfte, hat die Vorinstanz mit der langen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 genügend Rechnung getragen. Die Ehefrau erklärt nicht, weshalb es ihr in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein sollte, eine Stelle als Fachfrau Gesundheit, Sachbearbeiterin oder Sekretärin zu finden.
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32/51 Insbesondere weist sie keinerlei Suchbemühungen nach. Die von der Ehefrau zwischenzeitlich wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit als Putzhilfe und Tagesmutter im Umfang von ca. 30 % entspricht weder vom zeitlichem Umfang her noch einkommensmässig einer Tätigkeit, welche ihr zumutbar und mit ihren abgeschlossenen Ausbildungen möglich wäre. Dies scheint ihr auch selbst bewusst zu sein, hat sie in ihren Rechtsschriften doch nicht geltend gemacht, ihr sei das aktuell erzielte Einkommen anzurechnen.
Betreffend die Höhe des hypothetischen Einkommens erscheinen die Annahmen der Vorinstanz, die Ehefrau könnte im Bereich Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Verwaltung von Unternehmen eine Stelle finden und mit einem 50 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.00 erzielen, unrealistisch. Vielmehr ist vom Medianlohn für eine in der Ostschweiz tätige Fachfrau Gesundheit oder allgemeine Büro- und Sekretariatskraft im Bereich Herstellung von Waren auszugehen. Dieser entspricht gemäss Salarium (brutto, inkl. 13. Monatslohn) rund Fr. 5'400.00 (Parameter: Ostschweiz, 86 Gesundheitswesen, 32 Assistenzberufe im Gesundheitswesen, ohne Kaderfunktion, 42 Stunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 35 Jahre, 0 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 13 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Monatslohn, Schweizerin) bzw. Fr. 5'300.00 (Parameter: Ostschweiz, 32 Herstellung von sonstigen Waren, 41 Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 35 Jahre, 4 Dienstjahre, 20-49 Beschäftigte, 13 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Monatslohn, Schweizerin). Abzüglich eines pauschalen Beitrags an die Sozialabgaben von 13 % ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'600.00 für eine Vollzeitstelle bzw. rund Fr. 2'300.00 für eine 50 % Tätigkeit auszugehen.
Die Vorinstanz hat der Ehefrau für die Aufnahme einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 eingeräumt, was die Parteien nicht konkret beanstanden. Diese knapp achtmonatige Übergangsfrist erscheint im Hinblick auf die längere Abwesenheit der Ehefrau vom Arbeitsmarkt angemessen. Die Ehefrau hat diese Übergangsfrist während des Rechtsmittelverfahrens zwar nicht genutzt und die geforderte Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen. Gleichwohl ist ihr mit vorliegendem Entscheid keine neue Übergangsfrist anzusetzen, da sie mit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids damit rechnen musste, dass sie nach Ablauf des 30. Juni 2022 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufzunehmen hatte (vgl. BGer 5A_594/2020 E. 4.5; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 870).
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33/51 d/dd) Mit der Geltung der alternierenden Obhut ab dem 8. Januar 2024 wird die Ehefrau am Freitag von der Kinderbetreuung entlastet, was es ihr ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen. Entsprechend ist ihr ab diesem Zeitpunkt ein höheres Pensum von 60 % zuzumuten (40 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen und 20 % am Freitag [vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3]) und ihr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'760.00 anzurechnen. Für die Aufstockung des Pensums im Umfang von lediglich 10 % erscheint die kurze Übergangsfrist bis zum 7. Januar 2024 angemessen.
10.) Grundbeträge: Die von der Vorinstanz im Bedarf der Eltern und der Kinder berücksichtigten Grundbeträge entsprechen den Schweizer Richtlinien und sind für die erste und zweite Phase (alleinige Obhut der Ehefrau) zutreffend.
In der dritten Phase ist für C. einen Grundbetrag von Fr. 600.00 einzusetzen (Schweizer Richtlinien, S. 1). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehegatten in dieser Phase die Obhut teilen, wobei der Ehemann C. und D. zu ungefähr 35 % betreut (122 Tage [40 Wochentage, 40 Wochenendtage, 42 Ferientage] im Verhältnis zu 365 Tage [vgl. vorstehend E. III.2.d ff.]). Damit ist einerseits der Grundbetrag beim Ehemann ebenfalls auf Fr. 1'350.00 zu erhöhen und andererseits ist vom Grundbetrag für die beiden Kinder ein entsprechender Anteil von 35 % bzw. Fr. 210.00 für C. und Fr. 140.00 für D. dem Ehemann zuzurechnen (vgl. KGer SG FS.2019.14/15 vom 7. April 2021 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 756 ff.).
11.a) Wohnkosten: Die Vorinstanz hat beim Ehemann Wohnkosten von Fr. 2'240.00 berücksichtigt (vi-Entscheid, S. 46). Die Ehefrau rügt, diese seien unangemessen hoch. Wohnkosten für eine alleinstehende Person seien nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts St. Gallen beim Bedarf mit monatlich maximal Fr. 1'100.00 einzurechnen. Soweit die effektiven Wohnkosten diesen Betrag allenfalls übersteigen, seien sie aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Der Ehemann wendet ein, im Falle der alternierenden Obhut seien ihm die vollen Mietkosten von Fr. 2'240.00 für seine 4.5-Zimmerwohnung anzurechnen, da die beiden Kinder bei ihm zur Hälfte übernachten würden. Auch bei einer alleinigen Obhutszuteilung müssten ihm die vollen Wohnkosten angerechnet werden, weil er einen ähnlichen Wohnkomfort haben dürfe wie die Ehefrau, welche in einem geräumigen Einfamilienhaus mit 6.5 Zimmern lebe, zumal es die finanziellen Verhältnisse ohne weiteres zuliessen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er gemäss superprovisorischem Ent-
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34/51 scheid der Vorinstanz vom DD.MM.2021 angewiesen worden sei, die eheliche Liegenschaft per sofort zu verlassen, weshalb er unter Zeitdruck notgedrungen eine Wohnung habe mieten müssen.
b) Zum familienrechtlichen Existenzminium, auf welches Anspruch besteht, soweit es – wie vorliegend – die finanziellen Mittel zulassen, gehören auch den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist von den effektiven Wohnkosten auszugehen. Erscheinen diese angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, so kann nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen. Dabei ist ein wichtiges Kriterium, wie viele Personen in der fraglichen Wohnung leben. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen (MAIER, a.a.O., N 985). Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist auch auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (SPYCHER/MAIER, Bemessungsmethoden in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 57 ff., 76).
Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid wird dem Antrag auf alternierende Obhut stattgegeben. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dass die Kinder auch beim Ehemann je ein eigenes Zimmer haben, womit entgegen der Auffassung der Ehefrau nicht von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen werden kann, sondern die vom Ehemann gemietete 4.5-Zimmerwohnung angemessen erscheint (ein Zimmer für den Ehemann, zwei Zimmer für die Kinder und ein Wohnzimmer). Überdies weist der Ehemann zu Recht darauf hin, dass der Ehefrau ein Einfamilienhaus mit 6.5 Zimmern zur Verfügung steht, weshalb die Mietwohnung des Ehemanns auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Parteien nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachten Wohnungskosten für die 4.5- Zimmerwohnung von insgesamt Fr. 2'240.00, welche auch die Miete für den notwendigen Autoabstellplatz von Fr. 150.00 beinhalten, liegen zwar im oberen Rahmen der ortsüblichen Mietzinse (vgl. www.comparis.ch, wonach der Mietzins für 4.5-Zimmerwohnungen in X. ohne Autoabstellplatz aktuell zwischen Fr. 1'220.00 und Fr. 2'140.00 beträgt). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Familie rechtfertigt es sich allerdings nicht, den Mietzins herabzusetzen. Demnach ist weiterhin von monatlichen Wohnkosten von Fr. 2'240.00 auszugehen. Überdies ist bei den Kindern ab dem 8. Januar 2024 (Anordnung der alternierenden Obhut) ein Anteil an den Wohnkosten des Ehemanns in der Höhe von je 20 % bzw. je Fr. 448.00 zu berücksichtigen (BGer 5A_583/2018 E. 5.1; KGer SG FS.2019.14-EZE2 vom 7. April 2021 E. II.6.d [www.publikationen.sg.ch]).
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c) Die Wohnkosten der Ehefrau hat die Vorinstanz auf monatlich Fr. 1'400.00 beziffert (Fr. 1'100.00 Ehefrau, je Fr. 150.00 Anteil pro Kind), was vom Ehemann (zumindest teilweise) unbestritten geblieben ist. Die Ehefrau geht hingegen in ihrer Berechnung von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'250.00 aus (Fr. 620.00 Ehefrau, je Fr. 315.00 Anteil pro Kind).
Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf die tatsächlichen bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. auf die Hypothekarzinse (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Zudem sind die durchschnittlichen Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume hinzuzurechnen (Schweizer Richtlinien, S. 1 f.). Der Liegenschaftsunterhalt kann auf 20 % des Eigenmietwerts geschätzt werden (vgl. auch BGer 5A_730/2020 E. 5.2.2.2.2.1.3.).
Der von der Ehefrau genannte Betrag von Fr .1'250.00 setzt sich zusammen aus den monatlichen Hypothekarzinsen von rund Fr. 740.00 und monatlichen pauschalen Unterhaltskosten von Fr. 510.00, was der monatlichen Rate von 20 % des Eigenmietwerts entspricht. Während diese Berechnung keine Heiz- und Nebenkosten enthält, scheint die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 150.00 für die Heiz- und Nebenkosten berücksichtigt zu haben, was den Schweizer Richtlinien entspricht. Demnach werden der nachfolgenden Unterhaltsberechnung die von der Vorinstanz festgesellten Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'400.00 zu Grunde gelegt. Davon ist wiederum ein Anteil von je 20 % bzw. je Fr. 280.00 den Kindern zuzuweisen, womit der Wohnkostenanteil der Ehefrau auf Fr. 840.00 zu beziffern ist.
12. Krankenkasse: Während die Vorinstanz und der Ehemann in seiner Berufungsschrift je Fr. 300.00 pro Elternteil und je Fr. 75.00 pro Kind einsetzten, veranschlagte die Ehefrau mit Verweis auf die Prämienbelege 2020 Fr. 210.00 für den Ehemann, Fr. 230.00 für die Ehefrau, Fr. 99.00 für C. und Fr. 98.00 für D. In seiner Berufungsantwort schloss sich der Ehemann schliesslich der Auffassung der Ehefrau an und stellte fest, beide Parteien würden entgegen der Berechnung der Vorinstanz von den tatsächlichen Krankenkassenprämien 2020 ausgehen, welche für den Ehemann Fr. 210.00, für die Ehefrau Fr. 230.00, für C. Fr. 99.00 und für D. Fr. 98.00 betragen würden.
Die von den Parteien (schlussendlich) übereinstimmend bezifferten Kosten für die Krankenkasse, bestehend aus den monatlichen Prämien für die Grundversicherung und der
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36/51 Zusatzversicherung, sind durch die Prämienübersicht für das Steuerjahr 2020 belegt. Damit ist von folgenden (gerundeten) Positionen auszugehen: Ehefrau: Fr. 230.00, Ehemann Fr. 210.00, D.: Fr. 100.00, C.: Fr. 100.00.
13. Versicherungs- und Kommunikationspauschale: Während die Vorinstanz die Versicherungspauschale auf je Fr. 50.00 bezifferte, gehen die Parteien übereinstimmend von Kosten von je Fr. 80.00 aus. Im familienrechtlichen Existenzminium kann monatlich eine Versicherungspauschale für Unfall-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, a.a.O., N 1083). Diese beträgt gemäss St. Gallischer Gerichtspraxis und entgegen der (nicht weiter begründeten) Auffassung der Parteien Fr. 50.00, weshalb es mit der vorinstanzlichen Erwägung sein Bewenden hat (vgl. KGer SG FO.2019.24-K2 vom 21. Dezember 2021 [www.publikationen.sg.ch]).
Vom Amtes wegen ist bei beiden Ehegatten eine Kommunikationspauschale von je Fr. 130.00 einzusetzen (vgl. KGer SG FO.2019.24-K2 vom 21. Dezember 2021 [www.publikationen.sg.ch]).
14. Mobilitätskosten: Den Parteien ist Recht zu geben, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen im familienrechtlichen Existenzminium der Ehegatten keine "Mobilitätskosten" von je Fr. 300.00 zu berücksichtigen sind. Denn Kosten für nicht beruflich bedingte Mobilität sind aus dem Überschuss zu decken (MAIER, a.a.O., N 1157). Das Gleiche gilt auch für die von der Ehefrau in unbekannter Höhe vorgebrachten (Mehr)kosten für ihr Fahrzeug, auf welches sie aufgrund des jungen Alters der Kinder angewiesen sei.
15. Berufsauslagen: Die vorinstanzlich im Bedarf des Ehemanns berücksichtigten Berufsauslagen von monatlich Fr. 1'000.00 blieben von beiden Parteien unbestritten, weshalb es damit in den ersten zwei Phasen sein Bewenden hat. Mit der Pensumsreduktion ab dem 8. Januar 2024 sind die Berufsauslagen entsprechend auf 90 % und damit auf Fr. 900.00 zu reduzieren.
Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, der Ehefrau müsse ab dem 1. Juli 2022 Berufsauslagen von monatlich Fr. 300.00 angerechnet werden. Dieser Auffassung ist zu folgen, da der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird und entsprechend in ihrem Bedarf auch hypothetische Berufsauslagen zu berücksichtigen sind. Die von den Parteien einvernehm-
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37/51 lich auf Fr. 300.00 für ein 50 % Pensum geschätzten Berufsauslagen können übernommen werden. Ab dem 8. Januar 2024 sind diese entsprechend dem ab diesem Zeitpunkt erwarteten 60 % Pensum auf Fr. 360.00 zu erhöhen.
16.a) Steuern: Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien Steuern von monatlich je Fr. 500.00 berücksichtigt, womit die Ehefrau einverstanden ist. Der Ehemann ist hingegen der Auffassung, diese seien nur gerechtfertigt, wenn die Ehefrau im Rahmen der alternierenden Obhut in einem Pensum von 75 % arbeite. In der ersten Phase könne hingegen die monatliche Steuerlast von Fr. 1'000.00 nicht hälftig auf die Parteien aufgeteilt werden. Denn die Ehefrau könne den Kinderabzug für die beiden Kinder geltend machen, während der in Vollzeit erwerbstätige Ehemann mehr als die errechneten Fr. 500.00 Steuern bezahlen müsse. Es rechtfertigte sich deshalb, in der ersten Phase dem Ehemann Fr. 750.00 und der Ehefrau Fr. 250.00 anzurechnen.
b) Da die vorliegende Unterhaltsberechnung höhere Unterhaltsbeiträge ergibt, was sich in Wechselwirkung wiederum in den Steuern niederschlägt, sind diese für sämtliche Phasen anzupassen. Die Steuern sind anhand der eingereichten Unterlagen und anwendbaren Steuerkalkulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1
In der ersten Phase belaufen sich die Steuern auf Seiten des Ehemanns auf schätzungsweise Fr. 540.00 pro Monat (Eckdaten: Jahreseinkommen von Fr. 135'000.00, Abzüge von total Fr. 80’526.00,2 steuerbares Vermögen von Fr. 113'000.00 [Hälfte des steuerbaren Vermögens gem. Steuererklärung 2020], Tarif alleinstehend, Berechnungsjahr 2022). Die Steuerlast der Ehefrau vor der Ausscheidung der auf die Kinder entfallenden Beträge wird auf monatlich Fr. 190.00 geschätzt (Eckdaten: Einkünfte von total Fr. 89’380 [= 12 x Fr. 460.00 [Kinderzulagen ] zzgl. Fr. 62'