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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2024 FO.2022.10-K2

July 4, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,734 words·~1h 9min·4

Summary

Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.10-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.05.2025 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2024 Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2). Entscheid siehe PDF Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_515/2024 vom 16. August 2024 nicht ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/64

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 4. Juli 2024

Geschäftsnr. FO.2022.10-K2; FO.2022.12-K2-K2; ZV.2022.44-K2; ZV.2023.163-K2

Verfahrens-beteiligte A.___,

Mutter, Klägerin Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt B.___,

und

C.___,

Vater, Beklagter, Berufungskläger , Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwältin D.___,

Gegenstand Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

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Erwägungen

I.

1. A.___ (geb. DD.MM.1981), deutsche Staatsangehörige und C.___ (geb. DD.MM.1976), mexikanischer Staatsangehöriger, heirateten am 20. Februar 2009 in Finnland. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter E.___ hervor. Am DD.MM.2011 wurde die gemeinsame Tochter E.___ in F.___, Australien geboren, wo die Familie bis im Sommer 2011 lebte. Danach zog die Mutter mit E.___ nach Deutschland, wohin auch der Vater kurze Zeit später folgte. Nach vier bis sechs Monaten kam es zur Trennung. E.___ wohnte mit ihrer Mutter sowie den Grosseltern fortan in G.___, während der Vater in H.___ Wohnsitz nahm. Am 9. Juli 2014 verpflichtete sich C.___ mittels Erklärung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson der Stadt I.___, Deutschland, zur Leistung von Unterhaltszahlungen an E.___ (kläg.act. 5). Am 20. Januar 2017 wurde ihre Ehe vom deutschen Amtsgericht G.___ unter Verneinung eines Versorgungsausgleichs geschieden, und mit Entscheid vom 17. November 2017 genehmigte dasselbe Gericht eine Umgangsvereinbarung, in welcher die Eltern im Wesentlichen die Betreuung von E.___ in den Ferien und an den Wochenenden, und zwar (auch) nach dem Umzug von A.___ und E.___ in die Schweiz, geregelt hatten (kläg.act. 4). Im Januar 2018 zog die Mutter mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner nach W.___ in die Schweiz. Der Vater seinerseits ist in einer Partnerschaft mit J.___, woraus die gemeinsame Tochter K.___ (geb. DD.MM.2016) hervorgegangen ist. Im Oktober 2018 zog der Vater arbeitsbedingt alleine nach L.___ (Anstellung bei M.___ in N.___[Stadt in der Schweiz]), mit der Absicht, seine neue Familie nachzuziehen. Im Spätfrühling 2019 hat der Vater seinen Wohnsitz allerdings wiederum nach H.___ zurückverlegt, da seine Partnerin an Krebs erkrankte. Die Mutter ist ihrerseits im Sommer 2019 mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner, O.___ , nach P.___ gezogen (vgl. zum Ganzen SF.2019.48-[…], act. 15 und 28).

2. Am 6. November 2018 machte A.___ (nachfolgend Mutter) als Vertreterin von E.___ beim Kreisgericht Y.___ gegen C.___ (nachfolgend Vater) eine Klage betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2017 in Bezug auf den Unterhalt der Tochter sowie betreffend die Beteiligung des Vaters an ausserordentlichen Kinderkosten anhängig (vi-act. 1).

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Nach gescheiterten Einigungsverhandlungen, einem Massnahmenverfahren, welches durch das Kantonsgericht entschieden wurde (FS.2020.3-EZE3) erliess die Vorinstanz am 1. Oktober 2021 folgenden Entscheid:

1. Ziffer 1 (Genehmigung Umgangsvereinbarung) des Beschlusses des Amtsgerichts G.___ vom 17. November 2017 (Verfahren-Nr. 6 F 973/17 und 6 F 991/17) wird aufgehoben.

2. Die Erklärung des Beklagten / Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson (Frau Q___, Dezernat für Familie und Soziales / Jugendamt, Stadt I.___) vom 9. Juli 2014 (Aktenzeichen 51.1.1GO/GS-WZ/Urk//650/14, Urkunden-Reg.00Nr. 729/2014) wird per 1. Januar 2018 aufgehoben.

3. E.___ wird weiterhin hauptsächlich durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht ihr die Obhut über E.___ zu. E.___ wohnt bei der Mutter.

4. Die für E.___ mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts tal (Verfahren-Nr. SF.2019.48-RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft wird fortgeführt.

5. Der Vater betreut E.___ jedes zweite Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Für folgende Feiertage gelten Ausnahmebestimmungen für die Besuchsrechtswochenenden: Dem Vater steht alternierend in einem Jahr das Oster- und das Pfingstwochenende und im nächsten Jahr das Auffahrtswochenende zu, beginnend im Jahr 2022 mit dem Auffahrtswochenende. Für die obgenannten Wochenenden gelten die nachfolgenden Besuchszeiten: - Auffahrt: ab Mittwoch vor Auffahrt, 14:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr - Ostern: ab Karfreitag, 14:30 Uhr, bis Ostermontag, 17:30 Uhr - Pfingsten: ab Freitag, 17:30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt.

6. Zusätzlich betreut der Vater E.___ während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Dem Vater steht jeweils die erste Woche der Frühlingsferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien zu. Bei den Sommer- und Herbstferien sind es alternierend die ersten beiden Sommerferien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommerferien- und die erste Herbstferienwoche, beginnend mit zwei Wochen Sommerferien und zwei Wochen Herbstferien im Jahr 2022. Die Ferien mit dem Vater beginnen jeweils am Samstag, 12:00 Uhr, und enden am Sonntag, 12:00 Uhr.

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt. 7. Die Eltern werden angewiesen, sich bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sieben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) bekannt zu geben.

8. Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von Tochter E.___ monatlich im Voraus:

• ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00 • August 2018 CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00 • ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00 • ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00 • ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00 • anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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9. Das Gesuch des Beklagten / Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung (Verfahrens-Nr. UP.2021.33-RH2F-ASO) wird ab 21. Dezember 2020 bewilligt.

10. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beklagten / Vaters, Frau Rechtsanwältin D.___, mit CHF 4'400.00 pauschal. Der Beklagte / Vater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

11. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen.

12. Die Gerichtskosten von total CHF 4'690.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'800.00, den Dolmetscherkosten von CHF 832.00 und CHF 1'058.00 für das vorsorgliche Massnahmenverfahren (inkl. Dolmetscherkosten) bezahlen die Klägerin / Mutter und der Beklagte / Vater je zur Hälfte. Der Klägerin / Mutter wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 an ihren Anteil angerechnet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf den Einzug des Kostenanteils des Beklagten / Vaters einstweilen verzichtet. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine Verhältnisse zulassen.

13. Parteikosten werden keine verlegt.

3. a) Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Mutter wie auch der Vater Berufung. Die Mutter stellt mit ihrer Berufung vom 5. April 2022 folgende Rechtsbegehren (Verfahren FO.2022.10-K2):

1. Die Ziffern 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 des Urteils des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, die Tochter E.___ an jedem 2. Wochenende (immer in den ungeraden Kalenderwochen) von Freitagabend 17.00 Uhr, aber frühestens eine Stunde nach Schulschluss, bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, mit der Tochter E.___ während fünf Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und nicht mehr als die Hälfte der davon direkt betroffenen jeweiligen Schulferien. Der Kindsvater hat seine Ferien bis spätestens im Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr bei der Mutter anzumelden. Auf die Schulverpflichtungen des Kindes und seine übrigen Interessen ist Rücksicht zu nehmen. Die Übergabe des Kindes habe bezogen auf alle Kontaktrechte des Kindsvaters im Grundsatz am Wohnsitz der Tochter stattzufinden, solange die Tochter altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Kindsvater zu reisen. Dem Beistand sei diesbezüglich das Recht einzuräumen, innerhalb des Wohnortes des Kindes geringfügige örtliche Abweichungen festzulegen. Es sei anzuordnen, dass das Kind E.___ Heiligabend (24. Dezember) und dem Weihnachtstag (25. Dezember) bei der Mutter und Silvester und Neujahr (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater verbringt. Für die übrigen Feiertage sei die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung oder Ausgleich für verbindlich zu erklären. Es sei anzuordnen, dass der Kindsvater ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kindsmutter mit der Tochter E.___ Europa nicht verlassen darf. Der Kindsvater sei zu verpflichten, die Kindsmutter frühzeitig darüber zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz verbringt.

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3. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner Tochter E.___ zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:

▪ Fr. 790.00 von Januar 2018 bis Oktober 2018 ▪ Fr. 1'100.00 von November 2018 bis Juli 2027 ▪ Fr. 1'300.00 von April 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Kindes

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters für beide Instanzen.

b) Mit Berufung vom 8. April 2022 beantragt der Vater Folgendes (Verfahren FO.2022.12-K2):

1. Es sei Ziff. 5 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 teilweise aufzuheben.

Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen. Es sei die Anwesenheit des Lebensgefährten der Berufungsbeklagten bei der Übergabe zu verbieten.

2. Es sei Ziff. 6 des Entscheides vom 1. Oktober teilweise aufzuheben. Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen.

3. Es sei Ziff. 8 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 aufzuheben. Es sei der Barunterhalt von E.___, geb. 23. März 2011, neu zu berechnen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen.

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5. Der (recte: "Die") Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einstweilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 3'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin

c) Nach Eingang des bei der Mutter verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 (vgl. FO/7), folgten je die Berufungsantworten der Parteien. Dabei beantragte die Mutter, es sei die Berufung des Vaters abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (FO/10 [FO.2022.12-K2-K2]). Der Vater beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Mutter und verlangt darüber hinaus, die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater einstweilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 4'500.00 zzgl. MWST zu bezahlen (FO/10). Daraufhin reichten beide Parteien jeweils Replik ein (FO/12 und FO/14 [FO.2022.12-K2]). Der Mutter legte am 20. September 2022 eine "nachträgliche Eingabe" ins Recht (FO/14 [FO.2022.12-K2]).

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4. a) Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die KESB R.___ dem Kantonsgericht mit, dass der Vater einen Antrag zur Passaushändigung während den Ferien von E.___ bei ihm gestellt habe und erkundigte sich, ob ein Verfahren am Kantonsgericht hängig ist (FO/14). Der KESB wurde daraufhin mitgeteilt, dass am Kantonsgericht ein Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hängig sei, wobei unter anderem die Regelung betreffend Ferien zu beurteilen sein werde (FO/15). Die Zuständigkeit betreffend Passaushändigung liege daher beim Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig wies das Kantonsgericht die Parteien darauf hin, dass allfällige weitere Begehren um Passaushändigungen rechtzeitig und im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens beim Kantonsgericht St. Gallen anzustrengen seien (FO/17).

b) Am 28. September 2023 liess der Vater ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen, welches unter der Prozedurnummer ZV.2023.163-K2 eingeschrieben wurde. Der Vater liess dabei beantragen, er sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme für berechtigt zu erklären, für die Tochter E.___ ohne Zustimmung der Beklagten den Reisepass für die festgesetzten zukünftigen Ferien zu erhalten. Die Mutter sei unter Androhung einer Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Kontakt (Ferien und Besuchsrecht) von E.___ und dem Kindsvater zu gewährlisten. Sie sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (FO/21).

Mit Schreiben vom 29. September 2023 räumte der Verfahrensleiter der Mutter Gelegenheit ein, zum Gesuch des Vaters Stellung zu nehmen und wies dabei den Vater darauf hin, dass bereits mit Schreiben vom 15. August 2023 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten wäre (FO/22). Die Mutter nahm darauf mit Eingabe vom 10. Oktober 203 Stellung (FO/23).

5. Am 14. Februar 2024 erfolgte die Anhörung von E.___ am Gericht (FO/27). Das entsprechende Protokoll wurde den Parteien am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (FO/28). Sodann holte das Kantonsgericht beim Beistand von E.___ einen Kurzbericht über die aktuellen Verhältnisse ein und stellte diesen ebenfalls den Parteien zu (FO/29 ff.). Die Parteien liessen sich weder zur Anhörung noch zum Kurzbericht vernehmen. Am 29. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin D.___ ihre Honorarnoten ein (FO/33).

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6. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

Vereinigung der Verfahren 1. Rechtsmittelverfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verfahren FO.2022.10-K2 und FO.2022.22-K2 werden daher vereinigt.

Formelles 2. Die Vorinstanz bejahte ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) Art. 1 Abs. 2 und Art. 64 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG sowie Art. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) und Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2). Anwendbar ist sodann das schweizerische Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; ratifiziert von der Schweiz und Deutschland) und betreffend Obhut und Besuchsrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ. Diese Feststellungen (vgl. vi-Entscheid S. 8) blieben zu Recht unbestritten (vgl. die eingangs erwähnten Anträge).

3. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind erfüllt. Die Berufungen wurden fristgerecht eingereicht. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

4. Gemäss BGer 5A_90/2017 bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfahren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Nach diesem Entscheid ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. "Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im

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Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird" (vgl. BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BK-STERCHI, 1. Aufl., 2012, Art. 308 ZPO N 3). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4 m.H), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Die unangefochtenen Dispositivziffern 1 (Aufhebung der Ziffer 1 [Genehmigung Umgangsvereinbarung] des Beschlusses des Amtsgerichts G.___) 2 (Aufhebung der Erklärung des Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson per 1. Januar 2018), 3 (Obhut), 4 (Fortführung Beistandschaft), 9 (Bewilligung des Gesuchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung) und 10 (Entschädigung) stehen damit nicht weiter zur Disposition. Zu überprüfen sind folglich die Dispositivziffern 5 und 6 (Betreuung), 7 (Reisen ausserhalb Europa), 8 (Kindesunterhalt), 11 (Abweisung der übrigen Rechtsbegehren) und 12 f. (Kosten).

5. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in seiner Entscheidbegründung mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die ausreichende Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012).

6. Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch

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ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II./4 und 5, m.H., www.publikationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinderbelange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respektive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

III.

Betreuungsregelung 1. a) Vorerst ist auf die Betreuungsregelung einzugehen, die nach wie vor umstritten ist. Demgegenüber blieben Zuteilung der Obhut für E.___ an die Mutter (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs) wie auch die Fortführung der für E.___ mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts Y.___ (Verfahren SF.2019.48- RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Dispositivs) unangefochten und sind entsprechend zu belassen.

b) Die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und E.___ wurden in der am 22. April 2016 vom Amtsgericht G.___ genehmigten Umgangsvereinbarung zunächst wie folgt geregelt: Alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter] sowie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]; eine Woche in den Winter- oder Osterferien, zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbstferien. Gemäss der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung der Eltern vom 17. November 2017 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende des Monats Umgang

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mit E.___, wobei sie nach H.___ kommt. Die Eltern vereinbarten, dass die Organisation und Fahrt des Kindes nach H.___ und zurück sowie die Fahrtkosten bis September 2018 der Mutter auferlegt werden. Weiter kamen die Eltern überein, dass der Vater ein Wochenende, nach Möglichkeit das vierte Wochenende des Monats, mit E.___ in der Schweiz verbringt. Sobald er die Umsiedlung in die Schweiz oder ein grenznahes Gebiet in Deutschland realisieren kann, soll die alte Umgangsregelung (vgl. oben) wieder in Kraft treten. Die Ferien wurden dahingehend geregelt, wonach die Frühjahrsferien grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern geteilt werden und die bestehende Ferienregelegung dahingehend ergänzt wird, dass während der Sommer- und der Herbstferien immer abwechselnd Mutter und Vater jeweils drei bzw. zwei Wochen Umgang mit E.___ haben. Der Vater erklärte sich sodann ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mutter mit E.___ in die Schweiz zieht (vgl. zum Ganzen kläg.act. 4 [= Beschluss des Amtsgerichtes G.___ vom 17. November 2017] und kläg.act. 19 [= Protokoll des Amtsgerichtes G.___ vom 22. April 2016]).

c) Die Vorinstanz entschied, dass der Vater E.___ jedes zweite Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr und während sechs Wochen Ferien im Jahr betreut.

2. a) Im Februar 2024 wurde die mittlerweile 13-jährige E.___ im Februar 2024 durch den verfahrensleitenden Richter und die Gerichtsschreiberin der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts angehört. Sie besucht derzeit die erste Sekundarklasse und wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Mutter in P.___, wo sie sich sehr wohl fühlt. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, die Noten seien "ein bisschen runter" und sie müsse nun mehr für die Schule machen. Sie verabrede sich oft mit Freundinnen. Dieses Wochenende würden sie eine Übernachtungsparty zu Dritt in ihrer Wohnung machen. Auf die Besuchswochenenden mit dem Vater angesprochen erzählt E.___, dass diese schon länger nicht mehr stattgefunden hätten. Das letzte Besuchswochenende sei noch vor den Sommerferien gewesen. Sie habe nicht so Lust, mit ihrem Vater etwas zu unternehmen und mache lieber mit Freundinnen ab. Auf Nachfrage führt sie aus, sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie keine Lust habe. Sie glaube, dass der Vater die weniger gewordenen Besuchswochenenden akzeptiert habe. Er würde nicht mehr nachfragen, hätte es wohl aber gerne lieber anders. Auf die Frage, wie das letzte Besuchswochenende abgelaufen sei, teilt E.___ mit, sie würden "immer das Gleiche machen". Die Schule ende um 15:00 Uhr und ihr Vater hole sie an der Bushaltestelle in P.___ um 16:00 Uhr ab, dann würden sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach N.___ bzw. L.___ in seine Wohnung fahren. Sie seien dann dort. Sie wisse nicht, ob er das Zimmer derzeit immer noch habe.

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Auf die Frage, wie es weitergehen soll, führt E.___ aus, dass sie ihrem Vater Bescheid sagen wolle, ob er Lust habe, sich mit ihr zu treffen. Sie wolle auch die Ferien selber planen können. Seit sie die Sekundarschule besuche, müsse sie mehr für die Schule lernen. Wegen der Prüfungen wolle sie die Besuchswochenenden selber festlegen können. Nachgefragt, was ihre Ferienpläne seien, sagt E.___, dass sie momentan mehr vorhabe zur Oma zu gehen. Sie hätte nicht so Lust zu Papa zu gehen. Er frage auch immer, warum sie nicht geschrieben habe. Er frage immer so viele Sachen und darauf habe sie nicht so Lust. Nachgefragt, was er denn alles so frage, führt E.___ aus, dass er zum Beispiel frage, ob es ihr gutgehe und warum sie keine Lust habe, sich mit ihm am Wochenende zu treffen. Solche Sachen frage er meistens.

Auch wenn ihr Vater nicht mehr so viele Fragen stellen würde, hätte sie nicht so Lust, die Wochenenden mit ihm zu verbringen. Sie würde sich nicht so gut mit seiner neuen Partnerin J.___ verstehen. Ihre Halbschwester K.___ sei sieben, mit ihr sei es "ok". Es sei aber nicht so, dass sie ihn gar nicht mehr sehen wolle. Im Moment habe sie einfach nicht so Lust und sie wolle selber entscheiden, wann sie ihn sehen wolle. In Bezug auf die Ferien führt E.___ aus, dass sie diese lieber mit den Grosseltern mütterlicherseits, die in der Nähe von ihrem Vater wohnen als mit ihm verbringen wolle (vgl. zum Ganzen FO/27).

b) Der Beistand von E.___ wies in seinem Bericht vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass seit den Sommerferien 2023 keine regelmässigen Besuche und Ferien mehr stattfänden. E.___ melde sich jeweils beim Vater ab und bekomme laut ihren Aussagen darauf keine Rückmeldungen mehr. Sie habe versucht dies dem Vater zu erklären, komme jedoch nur schwer gegen seine Meinung an. Der jahrelang anhaltende Elternkonflikt und die langen Reisezeiten erschwerten aus Sicht des Beistands ein regelmässiges Kontaktrecht zunehmend. Das Mädchen sei wiederkehrend in die Diskussionen der Eltern einbezogen und mit für sie schwierig zu verstehenden Informationen versorgt. Zudem befinde sich das Mädchen im Teenageralter und wolle nach ihren Aussagen ihre Zeit eher mit Gleichaltrigen, für Freizeitbeschäftigungen und vor allem für die Schulanforderungen nutzen. Weitere Kontakte seien aus Sicht des Beistands so zu gestalten, dass im Tempo des Kindes gegangen werde, wobei es ihre Meinung zu berücksichtigen gelte. Besuche zwischen Jugendlichen und obhutsberechtigten Elternteilen würden sich in der Praxis schwierig gestalten, wenn die Eltern nicht bereit seien, auf die Anforderungen des Jugendalters einzugehen und ihre Kinder miteinzubeziehen. Ein Besuchsrecht mit zwingendem Charakter würde mutmasslich dazu führen, dass die Kontakte seitens E.___ vollends eingestellt würden (FO/30).

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3. a) Die Mutter macht nun im Wesentlichen geltend, E.___ fühle sich mittlerweile vom zu ausgedehnten Besuchs- und Ferienrecht überfordert. Die Besuchsrechte seien durchgehend mit langen Reisezeiten verbunden und würden je länger je mehr mit Schul- und Freizeitverpflichtungen (z.B. Turnverein P.___) kollidieren (FO/1, S. 4 f.). Der Vater will es bei der vorinstanzlichen Regelung belassen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 sowie die eingangs erwähnten Anträge). Der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt ihres Entscheids die Ausführungen von E.___ wie auch die Einschätzung des Beistands noch nicht vor. E.___ war sodann im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch bedeutend jünger. Die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung, wonach der Vater E.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr betreut, wäre zum damaligen Zeitpunkt wohl nicht zu beanstanden gewesen. Nun liegen jedoch veränderte Verhältnisse vor, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

b) Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Besuchsrecht einzuschränken ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 273 Abs. 1 ZGB die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_192/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 5A_23/2020 E. 4; 5A_111/2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 5A_745/2015 E. 3.2.2.2).

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c) Angesichts des Alters von E.___, ist ihr Wunsch bzw. Wille von besonderer Bedeutung. Sie machte anlässlich ihrer Anhörung geltend, die Wochenenden derzeit grundsätzlich nicht mehr mit ihrem Vater verbringen zu wollen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob bei E.___ die Anforderungen die Stabilität ihres Willens erfüllt sind. Damit auf den Kindeswillen abgestellt werden kann, müssen Mindestanforderungen an den Kindswillen erfüllt sein. Damit die Mindestanforderungen als erfüllt betrachtet werden können, müssen die Kriterien der Zielorientierung, der Intensität, der Stabilität und der Autonomie bejaht werden (vgl. zum Ganzen DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte, 5. Aufl., München, 2017, S. 69 f.). Das erste Kriterium (Zielorientierung) ist zu bejahen. E.___ teilte ihre klaren Vorstellungen mit, wie sie in Zukunft die Kontakte mit ihrem Vater ausgestaltet haben möchte. Ihre Aussagen sind von einer handlungsleitenden Ausrichtung auf von ihr erstrebte Zustände dominiert, nämlich selbst über das Besuchsrecht bestimmen zu können und dieses stark einzuschränken. Stimmig ist dabei, dass sie nicht per se auf das Besuchsrecht verzichten will, dieses jedoch dann ausüben möchte, wenn es ihr zeitlich passt. Nachvollziehbar erscheinen dabei die Angaben von E.___, dass sie mehr für die Schule machen müsse und die Besuchswochenenden bei ihrem Vater nicht optimal seien, wenn sie etwa am nächsten Tag Prüfungen schreiben müsse. Plausibel erscheint auch, dass sie als Jugendliche ihre Zeit lieber mit Gleichaltrigen und nicht jedes zweite Wochenende mit ihrem Vater in einer kleinen Wohnung in L.___ (Wohngemeinschaft, vgl. vi-act. 144 S. 3) verbringen möchte. Hinzu kommt, dass die Besuchswochenenden jeweils mit längeren Zugreisen verbunden sind, welche E.___ als eher beschwerlich empfindet. Mit ihren Aussagen kann auch das zweite Kriterium, jenes der Intensität, bejaht werden. So war der Wunsch von E.___, die für sie eher als beschwerliche empfundenen Wochenenden einzuschränken, sehr deutlich erkennbar und wurde von ihr auch mit Nachdruck an der Anhörung geltend gemacht. Damit ist klar erkennbar, dass ihr Wille Ausdruck ihrer individuellen, selbst initiierten Bestrebung ist, zumal insbesondere auch keinerlei Anzeichen einer möglichen Beeinflussung durch die Mutter vorliegen. Weiter ist auch die Stabilität des Willens von E.___ gegeben, da offenbar bereits seit Längerem keine Wochenenden mehr mit dem Vater stattfanden und E.___ dies so beibehalten möchte, was sie mehrfach kommunizierte. Insgesamt machte E.___ den Eindruck, dass sie sehr genau wusste, was sie will und dies auch entsprechend kundtat. Ihre Ausführungen wurden von den Eltern denn auch nicht in Zweifel gezogen bzw. blieben unwidersprochen.

Obwohl gemäss Angaben von E.___ offenbar seit Frühsommer 2023 keine Besuchswochenenden mehr stattgefunden haben, sind keine Entfremdungssymptome ersichtlich. Mit Blick auf die vorliegende Situation geht es nun darum, das Besuchsrecht dem Alter von

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E.___, deren Lebensphase und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Dies bedingt eine Einschränkung des Besuchsrechts, konkret eine Reduktion der Besuchswochenenden. Mit Blick auf das Alter und die vorliegende Situation erscheint die Frequenz des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts von jedem zweiten Wochenende als zu häufig. Gerade mit Blick auf die schulischen Verpflichtungen, die Freizeitaktivitäten aber auch die wichtigen sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen erscheint es vorliegend sinnvoll, das Besuchsrecht zu reduzieren. Dem Wunsch von E.___, dass sie momentan gar keine Besuchswochenenden mehr haben und selber bestimmen wolle, wann diese stattfänden, kann jedoch nur beschränkt entgegengekommen werden. So ist darauf hinzuweisen, dass es längerfristig für ihre Entwicklung, ihr Selbstwertgefühl, ihre Identitätsfindung, ihr Sozialverhalten und schliesslich auch ihre Schulleistung förderlich ist, wenn der nicht zur Hauptsache betreuende Elternteil – hier der Vater – ebenfalls Kontakt hält (DETTEBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, S. 248 f.; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch. 2009, S. 27). Mit Blick auf das Dargelegte erscheint es insgesamt als sinnvoll, die Besuchswochenenden auf wenigstens vier Wochenenden im Jahr zu reduzieren bzw. zu fixieren, hingegen die sechs Wochen Ferien (vgl. dazu nachfolgend) zu belassen. Die Beistandsperson soll dabei mit E.___ und ihren Eltern geeignete Wochenenden im Voraus bestimmen. Darüber hinaus hat E.___ selbstverständlich aber auch das Recht mit ihrem Vater weitere Wochenenden zu verbringen, sofern sie das möchte. Eine Verpflichtung besteht aber nicht.

d) Was die nach wie vor umstrittene Übergabezeit betrifft, können die Anträge und Ausführungen der Eltern nicht nachvollzogen werden. So trug der Vater zunächst bei der Vorinstanz noch auf eine flexible, auf den Stundenplan angepasste Handhabung der Übergabezeit an. Konträr zu diesem Antrag lässt er nun vor Berufungsgericht eine fixe Übergabezeit von jeweils 17.30 Uhr beantragen (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Diesen Antrag begründet er nun damit, dass eine flexible Handhabung Konfliktpotenzial mit sich bringe (FO/10, S. 5). Die Mutter verlangt hingegen eine flexible Handhabung, wobei eine Übergabe frühestens um 17.00 Uhr erfolgen solle. Da sie in Deutschland einem weit grosszügigeren Besuchsrecht zustimmte (alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter] sowie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]), ist nicht verständlich, wenn nun wegen 30 Minuten gestritten wird. Wie dargelegt, wird die Handhabung des Besuchsrechts in der Praxis offensichtlich sowieso völlig anders gehandhabt. So finden gemäss den nicht widersprochenen Aussagen von E.___ die Übergaben an der Bushaltestelle in P.___ jeweils um 16.00 Uhr statt, nachdem sie um 15.00 Uhr die Schule beendet hat.

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e) Zwischen den Eltern ist nicht bestritten, dass der Vater zur Ausübung des Besuchsrechts den Grossteil des Weges zurücklegt und E.___ mehr oder weniger in der Nähe ihres Wohnorts abholen kommt. Zu beachten ist aber, dass die Übergaben gemäss Angaben von E.___ weder in Bregenz oder Lindau, sondern an der Bushaltestelle in P.___ stattfinden. Dort holt sie der Vater ab und fährt mit ihr zusammen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach L.___ in seine Wohnung. Dies bestätigt denn auch der Vater, wonach er E.___ jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in P.___ abhole und mit ihr das Wochenende in L.___ verbringe (FO.2022.12-K2-K2, Beilage 19). Der Antrag des Vaters wonach der Übergabeort in Lindau festgelegt werden soll, ergibt nach dem Dargelegten keinen Sinn. Insbesondere ist nicht verständlich, wenn die Anwältin des Vaters auf den Übergabeort in Lindau pocht, obwohl der Vater E.___ offensichtlich freiwillig in P.___ abholt. Der Übergabeort ist somit in P.___ festzulegen, zumal dies insbesondere auch für E.___ optimal erscheint.

f) Der Vater beantragt sodann, es sei "gerichtlich zu verbieten", dass der neue Lebenspartner der Mutter bei den Übergaben anwesend sei. Er stehe in keinerlei Beziehung zu diesem Mann und sei nicht verpflichtet, E.___ an ihn zu übergeben. Anlässlich immer wieder auftretender Drohungen und verbaler Auseinandersetzungen sei die Anwesenheit des neuen Lebensgefährten in diesem Zusammenhang "unerwünscht und zur Wahrung des Kindeswohls und der aller Beteiligten zu verbieten" (vgl. FO/10, S. 6). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass O.___ dem Vater gedroht haben soll. Überdies besteht keine rechtliche Grundlage, um Personen von einer Übergabe auszuschliessen, soweit nicht das Kindswohl betroffen ist. Dass dieses tangiert sein soll ist nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Vaters würde sein beantragtes Verbot nicht dem "Wohle aller" dienen, sondern einzig seinem eigenen Wohl. Vorliegend wartet E.___ gemäss ihren Ausführungen ohnehin an der Bushaltestelle in P.___ auf ihren Vater, der sie dort abholt. Sollten sich wider Erwarten Probleme ergeben, müsste die Beistandsperson die Modalitäten der Übergaben, soweit man bei einer bald 14-Jährigen überhaupt noch von "übergeben" sprechen kann, regeln. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag des Vaters, es sei die Anwesenheit des Lebensgefährten der Mutter bei der Übergabe zu verbieten, abzuweisen.

g) Zusammenfassend betreut der Vater E.___ an vier Wochenenden im Jahr, jeweils von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Dabei soll insbesondere am Freitag auf den langen Anreiseweg des Vaters Rücksicht genommen werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, E.___ am Freitag auch später abzuholen. Die Übergaben

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finden jeweils in P.___ statt, wobei die Beistandsperson die Modalitäten der Übergabe regelt. Diese Übergaberegelung gilt solange, als E.___ altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Vater zu reisen. Über diesen Zeitpunkt haben sich die Eltern zu einigen.

Feiertags- und Ferienregelung 4. a) Zum persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gehören auch Besuche an Feiertagen und in den Ferien. Die entsprechenden Begehren sind eingangs erwähnt. Das Gericht entscheidet über die Feiertags- und Ferienregelung in Beachtung der Anträge der Eltern und des Kindeswohls (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB).

b) Wie vorstehend ausgeführt, erfolgt nun jedoch eine Reduktion der Besuchswochenenden auf 4-mal pro Jahr. Diese Wochenenden haben nicht zwingend auf einen Feiertag zu fallen, wobei sich diesbezüglich aber die Eltern, und wenn nötig mit Hilfe des Beistands abzusprechen haben. Dem Vater stehen zusätzlich sechs Wochen Ferien zu (vgl. E. III./6.c), welche teilweise ebenfalls in Feiertage fallen können. Damit ist es auch dem Vater möglich, allfällige Feiertage, soweit diese überhaupt jeweils gefeiert wurden, mit E.___ verbringen zu können.

Die Mutter wendet sich gegen die vorinstanzliche Feiertagsregelung und verlangt die Anordnung, dass E.___ die Weihnachtstage 24. und 25. Dezember bei ihr verbringt. Dies ergibt sich jedoch implizit bereits aus der vorinstanzlichen Anordnung, wonach dem Vater die zweite Woche der Weihnachtsferien zusteht und E.___ demgemäss die erste Woche, in welcher bekanntermassen die Weihnachtstage fallen, bei der Mutter verbringt (vgl. dazu auch den Ferienplan der Oberstufe P.___, Weihnachtsferien vom 23. Dezember 2023 bis 7. Januar 2024; [Internetadresse]). Was die Mutter mit ihrem Antrag, dass für die übrigen Feiertage "die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung und Ausgleich" bezwecken will (vgl. die eingangs erwähnten Anträge), ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht näher begründet. Die vorinstanzliche Feiertagsregelung ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen.

c) Sodann entschied die Vorinstanz, dass E.___ sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihrem Vater verbringt. Dabei hielt sie fest, dass dem Vater die erste Woche der Frühlingsferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien mit E.___ zusteht. Darüber hinaus alternierend, die ersten beiden Sommerferien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommerferien- und die erste Herbstferienwoche, https://www.psrebstein.ch/links-und-downloads/ferienplan.html/242)

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wobei die Ferien mit jeweils am Samstag, 12:00 Uhr beginnen, und am Sonntag, 12:00 Uhr enden.

Die Mutter verlangt eine Reduktion der Ferien von sechs auf fünf Wochen. Eine überzeugende Begründung fehlt. So ist nicht ersichtlich, was die Reduktion auf fünf Wochen bringen soll. Sollte E.___ mit dem Ferienrecht derart überfordert sein, wie dies die Mutter geltend macht, wäre anzunehmen, dass sie entsprechend auf 2 Wochen Ferien anträgt. Wie der Anhörung von E.___ zu entnehmen ist, hat sie vielmehr keine Lust, die Ferien mit ihrem Vater zu verbringen. Da bereits das Besuchsrecht erheblich eingeschränkt wurde, ist die vorinstanzliche Regelung bei sechs Wochen Ferien zu belassen. Dass die vielen Besuchswochenenden Stress für E.___ wegen der Schule verursachen ist nachvollziehbar. Dies gilt hingegen nicht für die Ferien, weshalb deswegen eine Reduktion der Ferienwochen nicht als angezeigt erscheint. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Nähe des Vaters auch die Grosseltern sowie die beste Freundin von E.___ befinden, mit welchen sie sehr gerne Zeit verbringt. Im Übrigen vereinbarten beide Eltern vor dem Amtsgericht G.___, dass der Vater teilweise auch drei Wochen am Stück Ferien mit E.___ verbringen kann. Weshalb von dieser damals einvernehmlichen Lösung, welche die Vorinstanz entsprechend übernahm, abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Regelung somit zu belassen. Dies gilt umso mehr, als nun die Besuchswochenenden erheblich reduziert werden. Zu ändern ist hingegen der Übergabeort. Wie bei der Regelung der Besuchswochenenden haben die Übergaben für die Ferien jeweils in P.___ stattzufinden, wobei die für die Ausübung des Besuchsrechts festgelegte Übergaberegelung analog für den Ferienbeginn und das Ferienende gilt.

d) Die Mutter beantragt sodann erneut, es sei anzuordnen, dass der Vater ohne ihre ausdrückliche Zustimmung mit E.___ Europa nicht verlassen dürfe (vgl. die Berufungsbegehren Ziffer 2, Abschnitt 5). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der ferienberechtigte Elternteil grundsätzlich frei ist, ein Reiseziel zusammen mit dem Kind zu bestimmen, solange dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Zwar stuft das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Mexiko als Land ein, in welchem der persönlichen Sicherheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken sei. Wegen der sehr hohen Kriminalitätsrate werde zu grösster Vorsicht geraten. Die Gewaltkriminalität sei im ganzen Land sehr hoch (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mexiko/ reisehinweise-fuermexiko.html, zuletzt besucht am 1. Dezember 2023). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt dies allein noch nicht, dem Vater Reisen mit E.___ in sein Heimatland zu untersagen. Zudem ist zu beachten, dass sich die https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mexiko/

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Reisehinweise des EDA an Touristen richten und nicht an Einheimische/Ausgewanderte. Es ist davon auszugehen, dass dem Vater die Verhältnisse seiner Heimat vertraut sind und er entsprechend gefährliche Gegenden meidet. Gemäss nicht anzuzweifelnden Angaben des Vaters, verbrachte er bereits mit seiner jüngeren Tochter Ferien in Mexiko, was offenbar nicht zu Problemen geführt hat (vgl. z.B. vi-act. 144, S. 3). Ohne die Lage in Mexiko zu verharmlosen, ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Land nach wie vor als ein sehr beliebtes Reiseland für Touristen gilt (vgl. dazu die Umfrage auf https://www.de.statista.com/statistik/daten/studie/731762 /umfrage/top-20-reiseziele-fuer-erlebnisurlaubnach-dem-best-countries-ranking/, wo Mexiko im Ranking 2023 den 9. Platz belegt) und im Jahr 2021 von rund 32 Millionen Touristen besucht wurde (vgl. https://www. Laenderdaten.info/Amerika/Mexiko/tourismus.php). Weiter gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Vater plant, sich mit E.___ ins Ausland abzusetzen – es spricht sogar einiges dagegen, insbesondere die Tatsache, dass der Vater in H.___ eine Lebenspartnerin und mit ihr zusammen ein gemeinsames Kind hat. Dementsprechend wäre ein Verbot einer bestimmten Reisedestination unangemessen und der Antrag der Mutter ist abzuweisen.

e) Weiter beantragt die Mutter, der Vater sei zu verpflichten, die Mutter frühzeitig darüber zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz verbringt (Berufungsbegehren Ziffer 2, Abschnitt 6). Sie erklärt aber nicht, wie sie dieses Begehren begründet. Insbesondere kann ein derartiger Anspruch auch nicht aus der elterlichen Sorge abgeleitet werden (so – ohne Begründung – Berufung, S. 9). Die Vorinstanz erliess die Regelung, dass sich die Eltern bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sieben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) bekannt geben (vgl. vi-Entscheid, S. 14, Dispositivziffer 7).

Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind Entscheide von gewisser Tragweite von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Entscheide alltäglicher oder dringender Natur kann hingegen jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils für sich treffen (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit alltäglich oder von erheblicher Bedeutung ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Einen gemeinsamen Entscheid bedarf es insbesondere bei Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 301 ZGB N. 33 f.). Dabei ist beispielsweise zu denken an die Namensgebung (vgl. Art. 301 Abs. 4 ZGB), die allgemeine und berufliche Bildung (vgl. Art. 302 ZGB), die Wahl der religiösen Erziehung

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(vgl. Art. 303 ZGB), an medizinische Eingriffe und andere entscheidende Weichenstellungen wie beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport (BGer 5A_609/2016 E. 4.1). Bei Ferienreisen, einer Freizeitaktivität, handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche ein Elternteil alleine entscheiden kann (vgl. auch OGer ZH LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGer 5P.238/2001 E. 4b). Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Es handelt sich dabei um eine zeitlich beschränkte Aktivität bzw. eine kurzfristige Angelegenheit. Gesamthaft sind solche kurzen Ferien nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die konkrete Feriengestaltung als von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht abgedeckt zu betrachten (vgl. insbesondere auch OGer BE KES 21 386 vom 24.09.2021 E. 5.3). Mit dieser Begründung ist auch dieses Berufungsbegehren abzuweisen und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 7) sein Bewenden.

Kinderunterhalt 5. a) Der Vater wurde vom Jugendamt I.___ (DE) mittels Urkunde vom 9. Juli 2014 zur Zahlung von Unterhaltsleistung von EUR 345.00 (ab 1. März 2017) verpflichtet (kläg.act. 5). Da der Unterhalt damit nicht nur vorläufig, sondern definitiv geregelt wurde, handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Unterhaltspflicht um ein Abänderungsverfahren. Wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen, erheblich und dauerhaft verändert haben, kann der Kinderunterhalt neu festgesetzt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abänderungsgrund in Betracht kommen unvorhersehbare Ereignisse, aber auch der allgemeine Lauf der Dinge, beispielsweise also qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie eine markante Einkommensveränderung oder eine massgebende Zunahme von Unterhaltspflichten (BGer 5C.78/2001 = FamPra.ch 2002, 416, E. 2a; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 286, N 13 f.). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der geltenden Unterhaltsregelung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie heute bestehen. Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung aller massgeblichen Umstände (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 286, N 11b; FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Art. 286 ZGB, N 5). Das Vorhandensein einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt dabei aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhalts; vielmehr bleibt eine Gesamtabwägung notwendig. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist erst vorzunehmen, wenn ohne Anpassung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstünde (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 306).

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b) Der Abänderungsprozess erlaubt grundsätzlich nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen die vollständige Neufestsetzung (BGer 5C.197/2003, E. 2.1; 5A_324/2009, E. 2.1; BK-HEGNAUER, Art. 286 ZGB, N 90). Vorliegend zog die Mutter mit der Tochter in die Schweiz, wodurch sich die Kinderkosten massgebend verändert haben. Im Jahr 2016 wurde die zweite Tochter des Vaters geboren. Auch erfolgte ein Wechsel seiner Arbeitsstelle sowie des Wohnorts. Schliesslich wird mittlerweile auch das Besuchsrecht nicht mehr regelmässig ausgeübt, was Auswirkungen in Bezug auf die Reisekosten hat. Da sich damit nicht nur ein Faktor der Unterhaltsbemessung, sondern mehr oder weniger die Gesamtheit der Lebens- und finanziellen Verhältnisse der Familie massgeblich geändert haben, ist hier eine proportionale Anpassung der Unterhaltsbeiträge – im Sinne einer Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwischen dem Einkommen des Schuldners und dem Unterhaltsbeitrag (BGE 108 II 30, E. 8 f.; BGer 5C.197/2003, E. 4.3; BSK ZGB-SPYCHER/GLOOR, Art. 129, N 12) – nicht möglich. Zusammenfassend haben sich vorliegend die Umstände erheblich verändert. Der Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festzusetzen.

c) Der Kindesunterhalt kann ab Klageeinreichung rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (vgl. Art. 279 ZGB). Vorliegend wurde die Klage zur Ergänzung bzw. Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils am 6. November 2018 eingereicht (vi-act. 1) und die Mutter verlangt – wie oben erwähnt – die Anpassung des Kindesunterhalts rückwirkend ab 1. Januar 2018 (so zutreffend bereits vi-Entscheid, S. 19).

d) Die Vorinstanz änderte die deutsche Regelung ab und verpflichtete den Vater – wie bereits erwähnt – zu folgenden Zahlungen (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.): • ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00 • August 2018 CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00 • ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00 • ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00 • ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00 • anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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e) Die Mutter verlangt Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 für Januar 2018 bis Oktober 2018, Fr. 1'100.00 von November 2018 bis März 2027 sowie Fr. 1'300.00 von April 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Kindes (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Auch der Vater wendet sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung. Vom Gericht H.___ sei sein Unterhaltbeitrag definiert worden. Er sei daher zu verpflichten, "an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen" (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Die zutreffende vorinstanzliche Regelung, wonach kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wurde seitens der Parteien zu Recht nicht angefochten (vgl. dazu auch unten). Damit hat es sein Bewenden. Der Vater unterlässt es, einzelne Positionen der Vorinstanz zu rügen. Er macht lediglich geltend, das Gericht in H.___ habe bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge und der Berechnung des Existenzminimums alle notwendigen finanziellen Faktoren berücksichtigt. Die Berechnung sei aufgrund deutscher Vorschriften vorgenommen worden, was jedoch klar dadurch zu begründen sei, dass der Vater seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und sein Leben nach deutschen Standards ausgerichtet sei. Ausser Acht gelassen worden sei sodann die Inflationsrate in Deutschland. Auch müssten ihm 30 % der Gesamtkosten und der Mutter 70 % des Gesamtbetrages und nicht die gesamten Betreuungskosten gutgeschrieben werden (vgl. FO.2022.12-K2, Ziff. 3 f.).

Wie soeben erwähnt, muss der Unterhalt aufgrund zahlreich geänderten Faktoren erneut berechnet werden. Dies hat nach Schweizer Recht bzw. nach dem Schweizer Unterhaltsrecht zu erfolgen, wobei die internationalen Gegebenheiten selbstverständlich in der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. dazu unten). Auf die jeweiligen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, untenstehend eingegangen.

f) Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. Botschaft, BBl 2014 571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall

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überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5).

g) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufigkonkrete Methode angewandt. Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann allfälliger Ehegattenunterhalt zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; 147 III 301 E. 4.3). Es ist somit das Familieneinkommen festzustellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).

Phasen für die Unterhaltsberechnung 6. a) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der relevanten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden einzelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt.

b) Das von der Vorinstanz festgesetzte Datum des Beginns der Abänderung (1. Januar 2018) entspricht dem Antrag der Mutter, wurde vom Vater – auch mit Berufung – weder bestritten noch gerügt und ist entsprechend zu übernehmen. Die erste Phase beginnt somit ab dem 1. Januar 2018 und dauert bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Mutter mit E.___ aus der Wohnung ihres damaligen Lebenspartners im Juli 2018. Die zweite Phase

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ergibt sich aufgrund der Änderung bei den Wohnkosten (eigene Wohnung der Mutter und E.___), der Fremdbetreuungskosten E.___ und aufgrund des erhöhten Grundbetrags der Mutter im August 2018 (Phase 2). Im September und Oktober 2018 wurde K.___, die zweite Tochter des Vaters, ebenfalls fremdbetreut, weshalb sich ihr Bedarf erhöhte. Zur Vermeidung zu vieler Phasen werden die vorinstanzlichen Phasen 2 und 3 zu einer einzigen Phase (Phase 2) zusammengenommen. Von November 2018 bis Mai 2019 war der Vater bei M.___ Technologies AG in S.___ in der Schweiz angestellt. Aufgrund des Wechsels des Arbeitsortes nahm er Wohnsitz in L.___ (DE), was sich auf seine Wohnkosten auswirkte (Phase 3). Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland. Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub bzw. unbezahlter Urlaub (Phase 4). Die nächste Phase (August 2019 bis März 2021) ergibt sich aufgrund der Erhöhung der Kinderzulagen bei E.___ auf Fr. 230.00 sowie aufgrund des Umzugs der Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner (Phase 5). Die nächste Phase (April 2021 bis September 2024) ist aufgrund der Änderung des Grundbetrags von E.___ zu bilden (Phase 6). In der Phase von Oktober 2024 bis Juli 2026 erfolgt eine Änderung der Reisekosten, da der Vater E.___ weniger betreut (Phase 7). Ab August 2026 ändert sich auch der Grundbetrag von K.___ (Phase 8) und ab August 2027 reduzieren sich bei der mittlerweile 11-jährigen K.___ die Fremdbetreuungskosten. Bei der 16-jährigen E.___ fallen sie gänzlich weg. Zudem erhält E.___ ab ihrem 16. Geburtstag Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 und ihre familienrechtlichen Grundbedarfswerte reduzieren sich, was die Phase 9 ausmacht (vgl. zum Ganzen eingehend auch unten). Soweit E.___ nach Erreichen ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung absolviert hat, kommt Phase 10 zur Anwendung (Volljährigenunterhalt).

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c) Übersicht Phasen: 1. 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 • Auszug Mutter aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem damaligen Lebenspartner 2. 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 • Eigene Wohnung Mutter und E.___ • Erhöhter Grundbetrag Mutter • Fremdbetreuungskosten E.___ • Fremdbetreuung von K.___ 3. 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 • Anstellung Vater bei M.___ AG • Wohnsitz Vater in L.___ 4. 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 • Kündigung Vater bei M.___ • Arbeitsaufnahme Universität • Sonderurlaub 5. 1. August 2019 bis 31. März 2021 • Erhöhung Kinderzulage E.___ • Umzug nach P.___, Wohnung Lebenspartner der Mutter 6. 1. April 2021 bis 30. September 2024 • Änderung Grundbetrag E.___ 7. 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 • Reduktion der Reisekosten aufgrund der reduzierten Besuchswochenenden (Entscheid) • Hypothetisches Einkommen Vater, Arbeitspensum 100% 8. 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 • Änderung Grundbetrag K.___ 9. 1. August 2027 bis 31.März 2029 • Wegfall Fremdbetreuungskosten von K.___ • Ausbildungszulagen E.___ ab 16 Jahren • Arbeitspensum Mutter 100% 10. Ab April 2029 bis Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung • Erhöhung Krankenkasse

d) Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien) errechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Richtlinien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, angewendet. Um eine einheitliche, abschliessende Ermessensausübung zu ermöglichen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.1), wird darauf verzichtet, den – bis anhin gemäss St. Galler Praxis üblichen – Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag für Kinder einzusetzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts FO.2020.3-K2 / FO.2020.4-K2 vom 23. Februar 2021 E. II.9; siehe auch BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach die Vervielfachung des Grundbetrags einem unzulässigen Mix mit der einstufigen Methode gleichkommt).

e) Im Nachfolgenden wird auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder eingegangen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt. Wie sich noch zeigen wird, verbleibt vorliegend ein Überschuss. Damit sind im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum auch die Steuern zu berücksichtigen (MAIER, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes

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zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, 871, 881 f.), die Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie bei der Krankenkasse die Zusatzversicherungen (VVG) zugestanden (Nachrichten zum Familienrecht Nr. 3/21, Entscheid vom 14. Dezember 2021, FO.2019.24-K2, www.gerichte.sg.ch).

f) Die Vorinstanz nahm bereits eine sorgfältige und detaillierte Unterhaltsberechnung vor. Die vorinstanzliche Phaseneinteilung kann grösstenteils unverändert übernommen werden (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.).

Einkommen der Beteiligten 7. a) Die Eltern haben gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB); dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel.

b) Die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Einkünfte der Mutter von Fr. 6'620.00 (vgl. dazu kläg. act. 28, jährliches Nettoeinkommen von Fr. 81'815.50, Abzug der Kinderzulagen von Fr. 2'400.00 abzuziehen, 90%-Arbeitspensum) sind nicht zu beanstanden und wurden auch seitens der Parteien nicht substantiiert gerügt (vgl. z.B. Berufung der Mutter, FO/1, S. 18; Berufung des Vaters, FO/1, Ziff. 3 ff.). Eine Änderung erscheint einzig ab Phase 9 gerechtfertigt. Ab dieser Phase kann der Mutter aufgrund des Alters von E.___ (16 Jahre) ein 100% Pensum zugemutet werden. Für die Phase 9 ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7'360.00 auszugehen.

c/aa) Strittig ist hingegen das Einkommen des Vaters. Für die Phasen 1 bis 3 bzw. neu 1 und 2 geht die Vorinstanz mit sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen von einem Nettomonatslohn von Fr. 3'230.00 (inkl. 13. Monatslohn) aus. Dieser ergibt sich aus den Lohnabrechnungen Januar – Juli 2018 (bekl.act. 1 zu vi-act. 23) sowie dem "Tarif für den Öffentlichen Dienst der Länder" (vgl. act. 144, S. 4) und ist nicht zu beanstanden (im Einzelnen vgl. vi-Entscheid, S. 19). Zu Recht brachte die Mutter keine substantiierten Einwände dagegen vor (vgl. z.B. Berufung, FO/1, S. 14).

bb) Von November 2018 bis Mai 2019 (Phase 3) war der Vater in der Schweiz (S.___) bei M.___ angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm daher einen Nettolohn von Fr. 6'210.00 (EUR 5'208.05*1.1 bzw. CHF 5'729.00*13/12) inkl. 13. Monatslohn (bekl.act. 27 f. zu viact. 31) an (vgl. vi-Entscheid, S. 27). Die Mutter geht ebenfalls von diesem Einkommen aus (vgl. Berufung, FO/1, S. 14 f.). Der Vater unterliess es, sich begründet mit der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Den vorinstanzlichen http://www.gerichte.sg.ch/

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Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb für die Phase 3 beim Vater von einem Einkommen von Fr. 6'210.00 auszugehen ist.

cc) Per Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ in der Schweiz auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland (bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub (unbezahlter Urlaub; bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Seine Lebenspartnerin sei im April 2019 an Krebs erkrankt. Er habe einerseits auf seine Tochter, K.___ aufpassen und andererseits seine Lebenspartnerin unterstützen müssen. Seine Lebenspartnerin sei wegen der Chemotherapien und Operationen sehr müde gewesen (vgl. vi-act. 144). Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Vater mit Blick darauf, dass seine Tochter K.___, welche unter der Woche täglich fremdbetreut wurde, grundsätzlich eine Vollzeitstelle zuzumuten wäre, auch wenn seine Lebenspartnerin erkrankt sei. Angesicht der Tatsache, dass er seine Tochter E.___ alle zwei Wochen besuche und dafür jeweils freitags und sonntagabends bzw. montagmorgens einen weiten Weg auf sich nehme, den die Mutter durch ihren freiwilligen Wegzug aus Deutschland verursacht habe, sei es vorliegend aber gerechtfertigt, diesen Umstand bei seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Da er somit wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Besuchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwende, sei es angemessen, ihm rückwirkend ein hypothetisches Arbeitspensum von 80% anzurechnen. In Bezug auf das anrechenbare Einkommen führte die Vorinstanz aus, aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vater nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eine schlechtere Stellung an der Universität angenommen hätte. Im Gegenteil, sein Lohn sei leicht angestiegen – seit September 2019 befinde er sich in Entgeltgruppe (…) (nicht mehr […], wie bisher; vgl. bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Die Vorinstanz ging von dem seit September 2019 an der Universität I.___ erzielten Einkommens aus und rechnete ihm für die Phasen 4 bis 9 einen hypothetischen Lohn von (umgerechnet) Fr. 3'190.00 an (hochgerechnet von seinem tatsächlichen Arbeitspensum von 50% [netto Euro 1'739.00, d.h. bei 80% entspricht dies EUR 2'782.00 = CHF 3'061.00] inkl. Anteil 13. Monatslohn [dieser entspricht etwa einem halben Monatslohn, d.h. CHF 3'061.00/2 pro Jahr bzw. CHF 128.00/Monat]; bekl.act. 6 zu vi-act. 104).

dd) Die Mutter macht mit Berufung geltend, dem Vater sei ein Arbeitspensum von 100% zumutbar, wobei auf den in der Schweiz erzielten Lohn abzustellen sei. Für die gesamte Unterhaltsdauer müsse mindestens ein Nettolohn von Fr. 6'210.00 angerechnet werden (FO/1, S. 14). Im späteren Verlauf des Verfahrens weist sie allerdings darauf hin, dass dem Vater für die Dauer von März 2021 bis März 2027 ein zumutbares

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Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung) anzurechnen sei (FO/1, S. 18).

ee) Unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Kinder müssen ihre Erwerbskraft maximal ausnützen und können nicht frei ihre Lebensumstände ändern, wenn dies ihre Versorgungsfähigkeit beeinflusst. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in welchen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Diese besondere Anstrengungspflicht kann die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken, findet aber ihre Grenzen an konkreten Realitäten (BGE 147 III 265, E. 7.4, m.w.H.).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater nicht zugemutet werden kann, in Deutschland ein an Schweizer Lohnverhältnisse angepasstes Einkommen zu erzielen. Aus nachvollziehbaren Gründen konnte er seine in H.___ wohnhafte Familie nicht in den Süddeutschen Raum nachziehen, weshalb er seine Anstellung in der Schweiz aufgeben musste. So erkrankte seine Partnerin damals an Krebs und dürfte auf die Präsenz des Vaters zur Unterstützung ihrer schwierigen Situation angewiesen gewesen sein. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von den deutschen Verhältnissen aus. Auch sind die Berechnungen der Vorinstanz gestützt auf den im September 2019 erzielten Lohn nachvollziehbar und korrekt. Es fragt sich allerdings, ob es gerechtfertigt erscheint, ab Phase 5 durchgehend von einem 80% Pensum auszugehen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass K.___ gemäss Akten täglich bzw. 45 Stunden pro Woche fremdbetreut wurde. Die Einwände des Vaters, der effektive Umfang sei geringer, ist aktenwidrig (vgl. bekl. act. 24 zu vi-act. 23). Sodann hat er trotz Krankheit seiner Konkubinatspartnerin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugunsten seines Kindes ausschöpfen, zumal selbst der Ehegattenunterhalt hinter den Kinderunterhalt zurücktritt. Mit der Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Besuchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwendet. Dies kommt seiner Tochter zu Gute, zumal es ihr so erspart bleibt, den langen Weg alle zwei Wochen auf sich nehmen zu müssen. Dem Kindswohl ist dies deutlich förderlicher, als wenn man dem Vater ein 100% Pensum anrechnet. Die Argumentation der Kindsmutter, wonach E.___ ab Oberstufeneintritt (in der Regel mit 13/14 Jahren) selber reisefähig sei und der Vater deshalb diese langen Reisen nicht mehr auf sich nehmen müsse (vgl. FO/1, S. 13), erstaunt. Mit dieser Argumentation verlangt die Mutter faktisch, dass die Tochter in diesem Alter bereits selbständig zum Vater nach H.___ reist. Das kann jedoch nicht im Interesse des Kindes liegen. Vielmehr ist dem Vater anzurechnen, dass er zunächst noch die langen Reisen auf sich nimmt. Das 80 % Pensum ist vorerst (vgl. dazu nachfolgend),

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entsprechend noch zu belassen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 3'190.00 ist bis und mit Phase 7 (Änderung Besuchsrecht) zu belassen. Dabei ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, wenn sie dem Vater diesen Betrag rückwirkend angerechnet hat. So ging der Vater vor Bezug seines Sonderurlaubs einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und leistete seine Unterhaltspflichten. Anschliessend hat er sich wissentlich mit einer ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt. Er muss sich daher anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen hätte erwirtschaften können (vgl. BGer 5A_184/2015 E. 3.3, m.w.H.).

Wie vorstehend ausgeführt, wird mit vorliegendem Entscheid das Besuchsrecht auf vier Wochenenden im Jahr reduziert. Damit einhergehend reduzieren sich auch die jeweils langen Anfahrten am Freitag und die Rückreise am Sonntagabend. Ab diesem Zeitpunkt (Phase 7) kann von ihm ein 100% Pensum verlangt werden, was aufgerechnet rund Fr. 4'000.00 ausmacht. Zwar macht der Vater mit Replik vom 15. September 2022 geltend, dass sein Gesundheitszustand aktuell nur eine Erwerbstätigkeit von 65% zulassen würde. Dem dazu eingereichten ärztlichen Attest des Hausarztes T.___, vom 1. September 2022 ist zu entnehmen, dass dem Vater aufgrund der bereits bestehenden langjährigen psychophysischen familiären Belastungssituation und einer hinzugetretenen chronischen Erkrankung nur noch eine berufliche Belastbarkeit von 65 % zugemutet werden könne (FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 33). Auch reichte der Vater verschiedene Rechnungen (ärztliche Behandlung, Apotheke und homöopathische Behandlungskosten) ein. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass mit einem derart vagen ärztlichen Attest keine rechtsgenügliche Einschränkung einer Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt für die unkommentiert gebliebene Rechnung des Universitätsspitals H.___ (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 34). Behandlungskosten einer Naturheilpraxis wie auch die wenigen Rechnungen von Apotheken, die teilweise nachweislich nur seine Partnerin betreffen (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilagen 34 und 35), kann ebenfalls nicht dazu beitragen, ihm seine berufliche Leistungsfähigkeit auf Dauer teilweise abzuerkennen. Ohnehin ist es dem Vater zuzumuten, sein Einkommen mit den Jahren zu erhöhen. Mit Blick darauf, dass es ihm im Jahr 2018 an der Universität bei einem 100 % Pensum möglich war, in der Lohnklasse 5 einen Nettolohn von Euro 2'854.00 (vgl. bekl. act. 1 zu vi-act. 23) und im Jahr 2019 in der Lohnklasse 5 ein solches von (aufgerechnet zu 100%) Euro 3'478.00 (bekl.act. 6 zu vi-act. 104) zu erzielen, wird davon ausgegangen, dass es auch unter diesem Aspekt möglich sein sollte, ab der Phase 7, die von der Mutter geforderten Fr. 4'000.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung, vgl. Berufung, FO/1, S. 18) zu erwirtschaften. Demgemäss ist das Einkommen des Vaters ab der Phase 7 auf Fr. 4'000.00 netto festzusetzen.

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Das Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters wurde im Berufungsverfahren von beiden Parteien nicht substantiiert thematisiert, weshalb wie die Vorinstanz davon auszugehen ist, dass ihr Einkommen aufgrund ihrer Erkrankung bzw. die ihr zugesprochene Rente ihren Bedarf nicht bzw. nicht wesentlich übersteigt.

Einkommen der Kinder: d/aa) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kinderzulagen bei E.___ von Fr. 200.00 und bei K.___ von umgerechnet Fr. 210.00 für die Phasen 1 und 2 bzw. Fr. 220.00 für die Phasen 3 bis 9 (vgl. § 1612 b des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. vi-Entscheid, S. 19) wurden zu Recht nicht beanstandet (vgl. z.B. Berufung FO/1; sowie Berufung FO/1 [FO.2022.12-K2-K2]) und sind entsprechend zu übernehmen.

bb) Hingegen wendet sich die Mutter ohne erkennbare Gründe gegen den von der Vorinstanz bei E.___ ab August 2019 (Phase 5) eingesetzten Betrag von Fr. 210.00 (Erhöhung von Fr. 200.00 auf Fr. 210.00) zur Wehr bzw. ficht die Differenz von Fr. 10.00 an (vgl. Berufung FO/1, S. 18). Im Kanton St. Gallen erfolgte per 1. Januar 2020 bekanntermassen eine Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.00 auf Fr. 230.00 (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html). Die vor-instanzlichen Ausführungen (Durchschnitt von Fr. 200.00 und Fr. 230.00; August 2019 bis März 2021) überzeugen (vgl. vi-Entscheid, S. 33 f.), womit der Betrag von Fr. 210.00 für die die Phase 5 entsprechend zu belassen ist. Für die Phasen 6 bis 8 sind dann die regulären Fr. 230.00 einzusetzen. Schliesslich ist ab August 2027 (Phase 9) eine Ausbildungszulage von Fr. 280.00 anzurechnen (so auch zutreffend vi-Entscheid, S. 38 f.).

8. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Beteiligten festzusetzen.

Grundbetrag a/aa) Gemäss den anzuwendenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. BGer 5A_311/2019, E. 7.2) sowie unter Beachtung von BGer 5A_1068/2021 E. 3.2.1 ist für einen in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 zu berücksichtigen (so auch vi-Entscheid, S. 21).

bb) Da der Vater in Deutschland wohnt, ist dieser Betrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Die

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Kaufkraftdifferenz lässt sich unter anderem anhand der Preisniveauindizes des Bundesamts für Statistik ermitteln (BGer 5A_684/2022 E. 2.4.2).

Die Vorinstanz rechnete beim Vater mit Ausnahme der Phase 3 (vgl. dazu sogleich) für alle Phasen einen Grundbetrag von Fr. 500.00 an (vi-Entscheid, S. 21 f.). Dazu führte sie nachvollziehbar aus, dass von der Hälfte des Grundbetrages für ein Paar mit Kindern, d.h. von Fr. 1'700.00/2 = CHF 850.00 auszugehen. Dieser Betrag sei wegen der tieferen Kaufkraft in Deutschland auf gerundet Fr. 500.00 zu kürzen (vi-Entscheid, S. 21 f.). Beide Parteien gehen in ihren Berechnungen ebenfalls von diesem Betrag aus (vgl. FO/1, S. 18; FO.2022.10-K2 FO/1, Ziff. 5.2), weshalb dieser so zu belassen ist. Für den Zeitraum vom November 2018 bis Mai 2019 (Anstellung bei M.___ in der Schweiz; Phase 3) rechnete die Vorinstanz beim Vater mit einem Grundbetrag von Fr. 700.00 an. Sie ging dabei vom Grundbedarf eines Alleinstehenden (Fr. 1'200.00) aus, da er nicht mehr bei seiner Familie wohnt und kürzte diesen Betrag zufolge geringerer Kaufkraft auf Fr. 700.00 (vgl. vi-Entscheid, S. 28). Begründete Einwände dagegen erfolgten keine. Dieser Betrag ist ebenfalls zu übernehmen.

cc) Die Mutter macht mit Berufung ohne nachvollziehbare Begründung geltend, es sei ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'000.00 anzurechnen (vgl. FO/1, S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Zufolge damaligem Konkubinat, beträgt ihr Grundbetrag zunächst Fr. 850.00 (Phase 1). Bis Juli 2019 war die Mutter alleinerziehend, weshalb ihr Grundbetrag für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 1'350.00 festzusetzen ist. Anfangs August 2019 zog sie mit E.___ bei ihrem neuen Lebenspartner ein, wodurch sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00 reduziert. Mit ihm ist die Mutter nach wie vor in einer Partnerschaft. Entsprechend beläuft sich ihr Grundbetrag für die Phasen 5 bis 9 auf Fr. 850.00.

dd) Der Grundbetrag von E.___ wurde seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und für die unter zehnjährige E.___ einen Betrag von Fr. 400.00 (Phasen 1 bis 5) Fr. 400.00 einzusetzen. Mit Vollendung des 10. Altersjahres ist der Betrag von E.___ auf Fr. 600.00 anzupassen (Phasen 6 bis 9).

ee) Die Vorinstanz geht bei K.___ von einem Grundbetrag von Fr. 230.00 aus, so lange sie ihr 10. Altersjahr noch nicht erreicht hat (Phasen 1 bis 7). Zutreffend führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Grundbetrag von K.___ grundsätzlich wie bei E.___ Fr. 400.00 betragen würde. Zufolge der geringeren Kaufkraft in Deutschland sei dieser indessen auf Fr. 230.00 zu reduzieren. Nach Vollendung des 10. Altersjahres wurde der

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Grundbetrag auf Fr. 350.00 erhöht. Die Mutter will in Bezug auf K.___ einen Bedarf von insgesamt Fr. 310.00 (inkl. Wohnkosten) eingesetzt haben (vgl. FO/1, S. 18). Erneut lässt sie jegliche substantiierte Begründung diesbezüglich vermissen (vgl. FO/1, S. 10 ff.). Vorliegend ist vielmehr auf die differenzierte Berechnung der Vorinstanz abzustellen (zu den Wohnkosten siehe unten), welche nicht zu beanstanden ist (vgl. vi-Entscheid, S. 21 ff.). Demzufolge beläuft sich der Grundbetrag von K.___ für die Phasen 1 bis 7 auf Fr. 230.00 und für die Phasen 8 und 9 auf Fr. 350.00.

Wohnkosten b/aa) Für die Bedarfsberechnung sind sodann die Wohnkosten des Vaters zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass seine Wohnung in H.___, welche er mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter bewohne, seit Januar 2018 Euro 805.00 (Mietzins inkl. Nebenkosten) bzw. Fr. 886.00 koste (vgl. KESB-Akten und bekl.act. 3 zu act. 137). Für die Tochter werde ein Wohnkostenanteil von Fr. 100.00 ausgeschieden. Der Vater habe die restlichen Wohnkosten mit seiner Lebenspartnerin hälftig zu teilen, was gerundet Fr. 400.00 ergebe (vi-Entscheid, S. 20). Ohne jegliche Begründung geschweige denn Substantiierung, will der Vater einen Betrag von Fr. 650.00 als Wohnkosten in H.___ angerechnet haben (vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 5.2). Wie er auf diesen Betrag kommt, kann nicht eruiert werden. Vielmehr erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen nachvollziehbar.

Infolge beruflicher Gründe (Anstellung bei M.___ Technologies AG in S.___ [BL]) mietete der Vater in L.___ eine Wohnung, für welche monatliche Kosten von rund Euro 370.00 bzw. Fr. 410.00 (Umwandlungskurs Schweizer Franken zu Euro 1.10 bis und mit Phase 5) anfallen (bekl. act. 29 zu act. 31; vgl. auch vi-Entscheid, S. 27 f.). Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter verblieben in H.___, der Vater war während dieser Zeit Wochenaufenthalter. Da seine Partnerin schwer erkrankte, wurde vom beabsichtigten Familiennachzug in die Schweiz abgesehen. Der Vater gab seine Stelle in S.___ daraufhin wieder auf, behielt indessen seine Wohnung in L.___, um dort die Besuchswochenenden mit E.___ verbringen zu können. Wie noch aufgezeigt, werden ihm die Kosten der Wohnung für die Besuchsausübung angerechnet. Eine zweimalige Anrechnung (Wohnkosten und Besuchsrecht) erscheint nicht angezeigt. Daher betragen die Wohnkosten des Vaters für alle Phasen Fr. 400.00 (Wohnung H.___). Der Wohnkostenanteil von K.___ von Fr. 100.00 wurde seitens der Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt und ist entsprechend zu belassen.

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Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Strom von Fr. 20.00 pro Monat (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2) werden bekanntlich mit dem Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinien abgedeckt (vgl. Ziffer 1 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.).

bb) Die Wohnkosten der Mutter und E.___ für die Phase 1 (Fr. 950.00 + Fr. 200.00) blieben unbestritten (der Vater gesteht ihr sogar mehr zu, vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 6.2) und sind entsprechend zu übernehmen. Für die Phasen 2, 3 und 4 bzw. bis August 2019 ging die Vorinstanz bei der Mutter von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'700.00 und bei E.___ von Fr. 200.00 aus (vgl. vi-Entscheid, S. 24 ff.). Dazu hielt sie fest, dass sich die Abweichung zur vorigen Unterhaltsberechnung durch die Tatsache ergebe, dass die Mutter mit E.___ aus der Wohnung des Lebenspartners aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen war. Der Mietzins inkl. Nebenkosten betrage für die neue Wohnung, ebenfalls in W.___, gemäss Mietvertrag Fr. 1'900.00 (vi-Entscheid, S. 24). Der Vater beantragt ohne jegliche Begründung, für die Mutter seien Wohnkosten Fr. 1'000.00 und für E.___ von Fr. 200.00 anzurechnen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 6.2). Mit Blick auf den Mietvertrag (kläg.act. 9) sind die Fr. 1'900.00 nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz angerechneten Fr. 1'900.00 für die Phasen 2 bis 4.

Ab Anfang August 2019 (Phase 5) zog die Mutter mit E.___ in die Wohnung des neuen Lebenspartners. Die Wohnkosten wurden durch die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 (Mutter) und Fr. 200.00 (E.___) festgesetzt. Dies begründete die Vorinstanz dahingehend, dass die Mutter eigenen Angaben zufolge ihrem Lebenspartner Fr. 2'000.00 pro Monat für Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc. bezahle (kläg.act. 38; act. 143). Da es sich um eine Eigentumswohnung des Lebenspartners handle, sei davon auszugehen, dass die effektive Miete nicht mit dem von der Mutter monatlich überwiesenen Betrag übereinstimme. Es sei daher von einem Anteil von Fr. 700.00 für Hypothekarzins und Fr. 500.00 für Nebenkosten auszugehen. Diese Beträge seien auf die Mutter und E.___ zu verteilen, wobei Fr. 1'000.00 der Mutter und Fr. 200.00 E.___ angerechnet würden (vi-Entscheid, S. 33 f.). Die Mutter wendet mit Berufung dagegen ein, sie habe "bewiesen", dass sie Fr. 2'000.00 für sich und ihre Tochter an ihren Lebenspartner überweise. Dabei verweist sie auf den vorinstanzlichen Entscheid. Weiter führt sie aus, dass dies praktisch im Rahmen der bisherigen Ausgaben fürs Wohnen liege. Die Vorinstanz habe davon jedoch nur einen Anteil von Fr. 1'200.00 akzeptiert, was haltlos sei, da beide einen Anspruch auf angemessene Wohnkosten hätten. Diese können nicht tiefer ausfallen, als die bisher berücksichtigen Fr. 1'900.00. Es sei ausserdem die Teuerung zu beachten (vgl. FO/1,

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S. 16). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter keinerlei Belege für ihre Behauptungen beim Berufungsgericht einreichte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie nun mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnt, weshalb sie die Wohnkosten mit ihrem Partner teilen kann. Ihr Vorbringen, dass ihr bereits Fr. 1'900.00 zugesprochen wurden, verfängt somit nicht, da sie damals mit E.___ alleine wohnte. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'000.00 für die Mutter und Fr. 200.00 für E.___ ergäben sodann zusammen mit dem Wohnkostenanteil des Lebenspartners Fr. 2'200.00, was für die Region P.___ als eher hoch erscheint. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 1'200.00 nicht angemessen sein sollen. Schliesslich bleibt auch darauf hinzuweisen, dass dem Vater und K.___ weit weniger (Fr. 500.00) zugesprochen wurde und es auch mit Blick darauf nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Wohnkosten der Mutter und E.___ nicht angemessen sein sollen. Es bleibt folglich bei den vorinstanzlich zugesprochenen Wohnkosten.

Krankenversicherung: c) Unter Berücksichtigung entsprechender Belege rechnete die Vorinstanz der Mutter und E.___ für die Krankenversicherung monatlich Fr. 250.00 sowie Fr. 110.00 an (vgl. zutreffend vi-Entscheid, S. 19 ff.; vgl. auch kläg. act. 10 und 11). Da die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7) zulassen, konnten auch die VVG-Prämien berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenkosten blieben zu Recht unbestritten und sind entsprechend zu übernehmen. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass dem Vater keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen sind, weil diese in Deutschland direkt vom Lohn abgezogen werden (bekl.act. 1 zu act. 23). Auch für K.___ fallen keine separaten Krankenkassenkosten an, da sie bei ihrer Mutter kostenlos mitversichert ist (vi-act. 144, S. 2; vgl. zutreffend vi-Entscheid, S. 20). Für E.___ ist ab Erreichen der Volljährigkeit von höheren Krankenkassenkosten auszugehen. Diese betragen schätzungsweise Fr. 200.00 (inkl. VVG, Prämienregion P.___, Franchise Fr. 2'500.00).

Steuern d/aa) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse können sodann auch die Steuern berücksichtigt werden. Diese sind von den erst noch festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen abhängig, weshalb zunächst nur ein ungefährer Schätzwert eingesetzt werden kann (Fam- Komm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB N 65). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für jedes Kind ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 E. 4.2.2.1 f.). Für die Steuerausscheidung zwischen dem obhutsberechtigten Elternteil und dem jeweiligen Kind kann gemäss BGer 5A_816/2019

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E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5 die beim jeweiligen Elternteil anfallende Steuerbelastung proportional nach dessen Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen und denjenigen des Kindes aufgeteilt werden (vgl. AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, 251 ff., 262). Dabei ist nicht zu übersehen, dass diese Beträge Schätzungen darstellen, die im konkreten Fall von weiteren Gegebenheiten (z.B. aktuelle Gesetzeslage, Wohnort und damit anwendbarer Steuerfuss, massgebender Zivilstand usw.) abhängen.

bb) Da beim Vater die Steuern direkt vom Lohn in Abzug gebracht worden sind bzw. gebracht werden (bekl.act. 1 zu act. 23), ist in seinem Bedarf kein Steuerbetrag aufzuführen, was seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Für die Zeit, während welcher der Vater bei M.___ angestellt war, errechnete die Vorinstanz eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat (Besteuerung in Deutschland, vgl. bekl. act. 1 zu act. 23 sowie bekl. act. 27 zu act. 31), was nachvollziehbar erscheint (vgl. vi-Entscheid, S. 28) und auch seitens der Parteien nicht substantiiert bestritten wurde (act. FO/1 und FO.2022-12-K2, FO/1). Demgemäss ist dem Vater für die Phase 3 eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen.

cc) Gestützt auf die Unterlagen (kläg. act. 28) ging die Vorinstanz bei der Mutter zu Recht von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 570.00 pro Monat (Quellensteuer) aus (vgl. vi-Entscheid, S. 20). Dies wurde seitens der Parteien denn auch nicht beanstandet. Die Mutter weist allerdings zu Recht darauf hin, dass beim Bedarf von E.___ ein Steueranteil miteinzurechnen ist (vgl. oben). Für die Steuerausscheidung ist die bei der Mutter anfallende Steuerbelastung, folglich Fr. 570.00 (vgl. oben), proportional nach ihren Einkünften und jener von E.___ aufzuteilen. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zwischen der Mutter (Lohn abzüglich Kinderunterhaltsbeiträge) und E.___ (Kinderunterhalt und Kinderzulage), ist bei E.___ für die Phasen 1 bis und mit 8 eine Steuerbelastung von rund Fr. 60.00 vorzusehen (durchschnittlich rund 10%) und bei der Mutter von Fr. 510.00. Für die Phase 9 wird von der Mutter verlangt, einem 100% Pensum nachzugehen, wodurch sich auch ihre Steuerbelastung erhöhen wird. Aufgerechnet auf das neue Arbeitspensum werden bei ihr Steuern im Umfang von rund Fr. 630.00 anfallen. Mit Blick auf die neue Einkommenssituation ist bei E.___ nach wie vor eine Steuerbelastung von gerundet Fr. 60.00 (10%) auszuscheiden. Demgemäss ist im Bedarf der Mutter Fr. 570.00 und bei E.___ nach wie vor Fr. 60.00 aufzuführen.

Versicherungen

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e) Die Vorinstanz setzte sodann beim Vater Fr. 20.00 und bei der Mutter Fr. 30.00 für den Posten "Hausrat- & Haftpflichtversicherung" ein (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Diese Beträge wurden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Die Mutter verlangt ohne jegliche Begründung, dass auch für E.___ ein Anteil von Fr. 10.00 für Hausrat und Haftpflichtversicherung angerechnet werden soll. Inwiefern für E.___ einen Anteil an Hausrat und Haftpflichtversicherung anfallen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt diese Versicherung pro Haushalt an. Ohnehin fehlen diesbezüglich sowohl eine Begründung wie auch Belege.

Berufskosten: f/aa) Umstritten sind weiter die Berufskosten. Dazu gilt vorab festzuhalten, dass für die Fahrten zum Arbeitsort grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sind. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Ze