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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2022 FO.2019.29/30-K2

April 25, 2022·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·373 words·~2 min·3

Summary

Art. 285 ZGB: Für eine Person in Wohngemeinschaft wird ein Grundbetrag von Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend, wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 auf Fr. 1'200.00 erweitert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. April 2022, FO.2019.29/30-K2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2019.29/30-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 25.04.2022 Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2022 Art. 285 ZGB: Für eine Person in Wohngemeinschaft wird ein Grundbetrag von Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend, wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 auf Fr. 1'200.00 erweitert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. April 2022, FO.2019.29/30-K2). Zusammenfassung des (relevanten) Sachverhalts:   Die Eltern von N., geb. 2016, sind nicht verheiratet. Die KESB X teilte die Obhut der Mutter zu und räumte dem Vater ein übliches Besuchsrecht ein. Später regelte der Einzelrichter des Kreisgerichts Y den Kindesunterhalt und wies die Klage des Vaters auf Zuteilung der Obhut ab. Dagegen erhob der Vater (der mit seiner Mutter in Wohngemeinschaft lebt) Berufung beim Kantonsgericht und verlangte u.a. die Anpassung der Unterhaltsbeiträge.      Aus den Erwägungen:   (…)   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. III/13d)      In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Familienmitglieder zu bestimmen. Dieser wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) berechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Richtlinien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, angewendet.   Die Grundbeträge betragen demnach für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00, für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.00 und für ein Kind bis zu zehn Jahren Fr. 400.00. Für eine Person in Wohngemeinschaft werden vorliegend die unangefochten gebliebenen Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 (Fr. 1'350.00 ./. Fr. 1'200.00 gemäss den Richtlinien) auf Fr. 1'200.00 erweitert (zum Betrag von Fr. 1'050.00 vgl. auch Ziff. 3.2.1 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies lässt sich auch mit Blick auf die Schweizer Richtlinien, wonach bei kinderloser, kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, rechtfertigen, zumal in einer blossen Wohngemeinschaft das Zusammenleben zwar eher auf Dauer angelegt ist, das partnerschaftliche Element aber fehlt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2022 Art. 285 ZGB: Für eine Person in Wohngemeinschaft wird ein Grundbetrag von Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend, wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 auf Fr. 1'200.00 erweitert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. April 2022, FO.2019.29/30-K2).

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