Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 22.04.2020 Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2020 Art. 301a lit. a ZPO: Gehen die finanziellen Verhältnisse der Parteien bereits aus den Erwägungen hervor, kann auf das Wiedergeben im Dispositiv verzichtet werden (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 22. April 2020, FO.2018.23). Aus den Erwägungen: (…) 13. Die Vorinstanz nahm die finanziellen Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv auf. Dies wurde von den Parteien nicht explizit beanstandet und vom Berufungskläger sogar verlangt (allerdings mit veränderten Zahlen). Die Angabe der finanziellen Verhältnisse kann durchaus Sinn machen und ist insbesondere bei Vereinbarungen üblich, zumal in diesen Fällen keine ausführlichen Erwägungen zu den einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen bereits aus den Erwägungen die finanziellen Grundlagen hervorgehen, erscheint es hingegen sachgerecht, auf das Wiedergeben auch noch im Dispositiv zu verzichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.04.2020 Art. 301a lit. a ZPO: Gehen die finanziellen Verhältnisse der Parteien bereits aus den Erwägungen hervor, kann auf das Wiedergeben im Dispositiv verzichtet werden (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 22. April 2020, FO.2018.23).