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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.12.2018 FO.2016.20/21

December 18, 2018·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·614 words·~3 min·4

Summary

Art. 286 Abs. 3 ZGB (SR 210): Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht vollstreckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Dezember 2018, FO.2016.20/FO.2016.21).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2016.20/21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.12.2018 Entscheiddatum: 18.12.2018 Entscheid Kantonsgericht, 18.12.2018 Art. 286 Abs. 3 ZGB (SR 210): Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht vollstreckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Dezember 2018, FO.2016.20/FO.2016.21). Aus dem Sachverhalt: Im Scheidungsverfahren der Parteien war unter anderem über die Beteiligung des Vaters an den ausserordentlichen Kosten des gemeinsamen Kindes zu entscheiden. Aus den Erwägungen: (…) 12.  Die Mutter beantragt, der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit je Einzelfall Fr. 300.00 übersteigend und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die entsprechenden Kosten aufkommen würden. Sie begründet dies mit den anhaltenden Streitigkeiten der Parteien hinsichtlich der finanziellen Belange des Sohnes. Es gelte zu vermeiden, dass über einzelne Kostenbeteiligungen, wie beispielsweise für die Zahnspange, jeweils vor Gericht gestritten werden müsse bzw. sie, die Ehefrau, allein auf den Kosten sitzen bleibe. Der Ehemann erachtet eine Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten nicht als angezeigt. Zudem bestreitet er, dass bis anhin solche angefallen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien bzw. der Sohn einen Kieferorthopäden benötige. Eine Berücksichtigung derartiger Kosten im vorliegenden Verfahren wäre falsch. Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach der Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 25). Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts bereits konkret feststehen oder vorausgesehen werden können, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass solche im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (BGer, FamPra.ch 2003, 729, 731), wobei der entsprechende Betrag zur Klarstellung gesondert auszuweisen ist (FamKomm Scheidung/ Schweighauser, Art. 285 ZGB, N 10). Hier fordert die Mutter jedoch nicht die Zusprechung konkreter und/oder ausgewiesener ausserordentlicher Kosten. Vielmehr beantragt sie, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Sohnes generell festzulegen. Dieses Begehren erweist sich im vorliegenden Verfahren weder als zielführend noch als möglich. Zum einen geht es bei den ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes um konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im vorliegenden Verfahren wäre daher von vornherein nutzlos, wäre doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Zum anderen scheitert das Begehren der Ehefrau auch daran, dass die ausserordentlichen Kinderkosten nicht im hier zur Anwendung gelangenden ordentlichen, sondern im summarischen Verfahren und damit vom Einzelrichter zu beurteilen sind (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Lediglich der Klarheit halber ist deshalb an die Adresse des Ehemannes zu betonen, dass er durch die Leistung der in diesem Entscheid festgesetzten Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge nicht davon befreit ist, sich angemessen an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, und er sich bewusst zu sein hat, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfällige Gerichtsverfahren auch für ihn mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden sein können. (…) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

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