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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.06.2009 BZ.2009.2

June 28, 2009·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,971 words·~20 min·4

Summary

Art. 394 ff. OR. Aus einer dem Anwalt erteilten Generalvollmacht kann sich unter Umständen eine Vertretungsbefugnis für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ergeben. Im besonderen Fall führte allerdings eine subjektive Auslegung der erteilten Generalvollmacht zum Schluss, dass der Anwalt nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den Klienten an das Bundesgericht zu gelangen. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zustimmung dazu erfolgte, hat das Kreisgericht die Klage auf Bezahlung des entsprechenden Honorars zu Recht abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. Juni 2009, BZ.2009.21).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2009.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.02.2020 Entscheiddatum: 28.06.2009 Entscheid Kantonsgericht, 28.06.2009 Art. 394 ff. OR. Aus einer dem Anwalt erteilten Generalvollmacht kann sich unter Umständen eine Vertretungsbefugnis für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ergeben. Im besonderen Fall führte allerdings eine subjektive Auslegung der erteilten Generalvollmacht zum Schluss, dass der Anwalt nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den Klienten an das Bundesgericht zu gelangen. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zustimmung dazu erfolgte, hat das Kreisgericht die Klage auf Bezahlung des entsprechenden Honorars zu Recht abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. Juni 2009, BZ.2009.21). Erwägungen I. 1.    Die Beklagten sind Eigentümer von Liegenschaften im Kanton X. Um sich einem Bauprojekt zu widersetzen, welches die Überbauung einer benachbarten Parzelle vorsah, betrauten sie sowie weitere betroffene Grundeigentümer im Herbst 2003 den Kläger mit der Wahrung ihrer Interessen (Klage, 2 f.; kläg. act. 1 ff.). Mitte Mai 2004 erhob der Kläger für die Beklagten sowie weitere Beteiligte - darunter auch die Erbengemeinschaft A, für die er als Willensvollstrecker handelte und der u.a. seine Ehefrau angehörte - gegen das Baugesuch eine Einsprache (kläg. act. 4; Klageantwort, 3, unbestritten). Diese wurde am 23. September 2004 vom Gemeinderat abgewiesen (kläg. act. 5). Zwei vom Kläger nach vorgängiger Rücksprache mit seinen Klienten in deren Namen erhobene Rekurse wies das kantonale Departement für Bau und Umwelt nach Vereinigung beider Verfahren am 29. April 2005 ab (kläg. act. 8). Eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid, die der Kläger wiederum nach vorgängiger Rücksprache

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit seinen Klienten für diese erhoben hatte, wurde am 25. Januar 2006 vom Verwaltungsgericht des Kantons X ebenfalls abgewiesen (kläg. act. 9 und 10). In der Folge wandte sich der Kläger mit jeweils gleichlautenden Briefen vom 22. Februar 2006 an die verschiedenen von ihm vertretenen Grundeigentümer. Er äusserte sich zum Verwaltungsgerichtsentscheid, führte aus, es bestehe die "Möglichkeit", diesen mit eidgenössischer Berufung, staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter zu ziehen, und schlug vor "dass wir alle Rechtsmittel einlegen, denn wir haben nichts mehr zu verlieren". Zugleich ersuchte er die Angeschriebenen "um Rückruf ab kommenden Freitag" (kläg. act. 11). Mit wiederum gleichlautenden Briefen vom 6. März 2006 wandte sich der Kläger erneut an seine Klienten. Er führte u.a. aus, er "würde … auf jeden Fall vorschlagen, dass wir eidgenössische Berufung erheben"; seines Erachtens seien zudem Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend Natur und Heimatschutz verletzt, und diesbezüglich "müsste Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden". Zugleich bezifferte er das eigene Honorar bei Erhebung von eidgenössischer Berufung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatrechtlicher Beschwerde mit "ca. Fr. 9'700.-" (zu den Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung äusserte er sich nicht), und schlug er vor, die Verteilung des Honorars auf die einzelnen Streitgenossen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei einer Besprechung festzulegen. Den Brief beendete er mit dem Hinweis: "Ich werde mich morgen bei Ihnen telefonisch melden" (kläg. act. 12). Eine einschlägige Besprechung fand in der Folge offenbar nicht statt. Stattdessen übermittelte der Kläger mit E-Mail vom 17. März 2006 den Beklagten 1 und 2 einen Verteilschlüssel für die oben erwähnten Anwaltskosten mit der Bitte, "diesen den anderen Teilnehmern zuzustellen" (kläg. act. 17). Am 20. März 2006 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - erhob der Kläger u.a. auch für die Beklagten und die Erbengemeinschaft A Berufung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, wobei unbestritten ist, dass er zuvor - anders als bei den früher erhobenen Rechtsmitteln - mit den Klienten keine Rücksprache mehr genommen hatte (kläg. act. 13-15 und 21). Hingegen sandte er gleichentags den Beklagten 1 und 2 auf elektronischem Weg eine von allen Klienten mit Ausnahme der Erbengemeinschaft A zu unterzeichnende "Bestätigung", wonach diese zur Kenntnis genommen hätten, dass der Kläger in ihrem Namen die erwähnten drei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesrechtlichen Rechtsmittel eingelegt habe, und in diesem Zusammenhang unter solidarischer Haftung ein Gesamthonorar von Fr. 9'700.- zuzüglich Mehrwertsteuer anerkennen würden, wobei die interne Aufteilung "von den Parteien einvernehmlich geregelt" werde (kläg. act. 18 und 19). Der Beklagte 2 quittierte den Erhalt dieses E- Mails gleichentags mit der Rückmeldung: "Die Bestätigung habe ich erhalten und werde diese unverzüglich weiterleiten" (kläg. act. 20). Eine weitere Reaktion seitens der Klientschaft erfolgte offenbar nicht; insbesondere wurde die unterbreitete Honoraranerkennung - soweit aus den Akten ersichtlich - von keinem Klienten unterzeichnet an den Kläger retourniert. Am 21. März 2006 sandte der Kläger seinen Klienten Kopien der beim Bundesgericht eingereichten Berufungs-/ Beschwerdeschriften (Klage, 9), und mit Brief vom 23. März 2006 teilte er ihnen angeblich auf Anfrage des Beklagten 2 hin (Berufung, 3; dazu unten Erw. III.1.c) - mit, dass die Eingaben fristwahrend erfolgt seien (kläg. act. 61). Am 3./4. April 2006 übermittelte der Kläger den Beklagten je eine Kopie der Aufforderungen des Bundesgerichts zur Leistung der Kostenvorschüsse. Zugleich teilte er ihnen mit, die Erbengemeinschaft A sei "nicht bereit, sich an den Kosten zu beteiligen", und da er auf seine "Schreiben" vom 6. und 20. März 2006 keine Antwort erhalten habe, bestehe für ihn "kein Anlass, Zurückhaltung auszuüben", weshalb die Kosten "durch die übrigen Beschwerdeführer zu bezahlen" seien (kläg. act. 24 ff.). Am 6. April 2006 sandte der Kläger dem Bundesgericht auf entsprechende Aufforderung hin die vom Herbst 2003 datierenden Vollmachten, wovon die Beklagten Kenntnis erhielten. Die Beklagten 1 und 2 gelangten in der Folge mit Brief vom 10. April 2006 an das Bundesgericht und machten geltend, die erhobenen Rechtsmittel seien durch die eingereichte Vollmacht nicht gedeckt (kläg. act. 29), während der Beklagte 3 dem Kläger mit Brief seiner Rechtsschutzversicherung vom 11. April 2006 mitteilen liess, der Weiterzug an das Bundesgericht sei ohne sein Einverständnis erfolgt, weshalb dieser ersucht werde, die Rechtsmittel zurückzuziehen und die entstandenen Kosten selbst zu tragen (kläg. act. 44). Am 11./29. Mai 2006 traten die II. Zivilabteilung und die I. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mangels Leistung der Kostenvorschüsse auf die erhobenen Rechtsmittel nicht ein. Dabei ging die II. Zivilabteilung gestützt auf die vom Kläger eingereichte Vollmacht davon aus, dieser sei (auch) zur Vertretung der Beklagten 1 und 2 ermächtigt gewesen, während die I. Öffentlichrechtliche Abteilung diese Frage offen liess (kläg. act. 47 und 48).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    In der Folge versuchte der Kläger vergeblich sein (Gesamt-) Honorar für die Erhebung der bundesrechtlichen Rechtsmittel bei den Beklagten einzufordern. Nachdem er die Beklagten betrieben und diese Rechtsvorschlag erhoben hatten (kläg. act. 50 ff.), leitete er nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (vi-act. 3) am 14. Mai 2007 beim Präsidenten des Kreisgerichts Klage ein mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 10'437.20 zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2006 und Fr. 200.- Betreibungskosten zu bezahlen, und die erhobenen Rechtsvorschläge seien zu beseitigen (vi-act. 1 = Klage). Der Kreisgerichtspräsident beschränkte das Verfahren auf Ersuchen der Beklagten - die den Standpunkt vertraten, es liege eine Konsumentenstreitigkeit vor - zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (viact. 10). Mit Entscheid vom 7. August 2007 trat er - entgegen dem Antrag der Beklagten - auf die Klage ein (vi-act. 14). Eine von den Beklagten dagegen erhobene Berufung wies der Präsident der 3. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 13. Februar 2008 ab (vi-act. 18). Die Klage als solche wies der Kreisgerichtspräsident am 17. Oktober 2008 vollumfänglich ab. Die Kosten auferlegte er zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel den Beklagten, da letztere im Teilentscheid zur örtlichen Zuständigkeit unterlegen waren (vi-act. 45). Die Klageabweisung begründete er im Wesentlichen damit, der Kläger habe die bundesrechtlichen Rechtsmittel ohne klaren Auftrag und ohne genügende Rücksprache und Besprechung mit der Klientschaft in Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eingeleitet, weshalb kein Honorar geschuldet sei. 3.    Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 18. Februar 2009 fristgerecht die vorliegende Berufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen (B/1 = Berufung). In ihrer Berufungsantwort vom 1. April 2009 liessen die Beklagten beantragen, die Berufung sei abzuweisen (B/9 = Berufungsantwort). II. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 79, 224 Abs. 1, 225 und 229 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die 3. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO, Ziff. III/1 Abs. 1 des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz, Art. 15 lit. d GO). III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    Zu prüfen ist zunächst die umstrittene Frage, ob der Kläger ermächtigt war, (auch) in Vertretung der Beklagten an das Bundesgericht zu gelangen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die im Herbst 2003 unterzeichneten Vollmachten kläg. act. 1 und 2 (Klage, 3). Die Beklagten halten dem entgegen, der Weiterzug an das Bundesgericht sei durch diese Vollmachten nicht gedeckt gewesen. Schon die früheren Rechtsmittel habe der Kläger jeweils erst eingereicht, nachdem sie sich an einer Besprechung damit einverstanden erklärt hätten; auch im Hinblick auf die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsmittel wäre so zu verfahren gewesen (Klageantwort, 4 ff.; Berufungsantwort, 3 ff.). a)    Ist der Vertragsinhalt umstritten, hat das Gericht ihn durch Auslegung zu ermitteln. Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung ist in erster Linie die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (sog. subjektive Auslegung). Lässt sich dieser nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen, muss das Gericht durch objektivierte (normative) Auslegung jenen Vertragswillen ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und demnach gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., N 1196, N 1200 f.; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 304, N 306, N 332 zu Art. 18 OR). Die Vertragsauslegung richtet sich in erster Linie nach dem von den Parteien verwendeten Wortlaut. Als ergänzende Auslegungsmittel fallen sodann namentlich die Begleitumstände und die Entstehungsgeschichte des Vertragsschlusses einschliesslich der Vertragsverhandlungen, der Vertragszweck, die Interessenlage und die persönlichen Verhältnisse der Parteien bei Zustandekommen des Vertrages, ihr Verhalten vor und nach Vertragsschluss sowie eine allfällige Verkehrsauffassung und Verkehrsübung in Betracht. Dabei lässt namentlich das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss - im Sinne einer subjektiven Auslegung - auf den wirklichen Parteiwillen schliessen. Im Falle einer normativen Auslegung sind die von der Praxis entwickelten Auslegungsregeln zu beachten, wobei namentlich das Vertrauensprinzip von zentraler Bedeutung ist (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1205 ff., N 1215, N 1224 ff., N 1231 ff.; Jäggi/Gauch, a.a.O., N 308, N 344 ff., N 354 ff., N 411 ff. zu Art. 18 OR).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)    Hier haben der Beklagte 2 und 3 je eine Vollmacht "Auftrag und Vollmacht" unterzeichnet, wonach der Kläger als Beauftragter befugt sei, in der dem Streit zugrunde liegenden Bausache "alles zu tun oder zu unterlassen, was er zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers für notwendig oder angemessen erachtet", insbesondere auch, "vor allen Behörden und Gerichten zu handeln" (kläg. act. 1 und 2; eine von der Beklagten 1 unterzeichnete Vollmacht liegt soweit ersichtlich nicht vor). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus einer solchen allgemeinen, im kantonalen Verfahren erteilten Generalvollmacht grundsätzlich (auch) für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht eine Vertretungsbefugnis hergeleitet werden (vgl. BGE 117 Ia 440 Erw. 1). Im vorliegenden Fall liegen allerdings gewichtige Hinweise vor, dass die Parteien den Wortlaut der erteilten Vollmacht nicht in diesem weiten Sinne verstanden haben: Wie dargelegt reichte der Kläger die Rekurse gegen den Einspracheentscheid wie auch die Beschwerde gegen den Rekursentscheid erst nach vorgängiger Rücksprache mit den Klienten ein. Zuvor hatte er diese jeweils schriftlich über den ergangenen Entscheid und das mögliche Rechtsmittel informiert und mit folgendem Satz geschlossen: "Ich möchte die Angelegenheit mit Ihnen besprechen. Bitte rufen Sie mich an, damit wir einen Besprechungstermin vereinbaren können" (kläg, act. 33 ff. und kläg. act. 36 ff.; vgl. auch Klageantwort, 4 f. und Berufungsantwort, 4 oben). Dies ist ein klares Indiz, dass die Parteien der dem Kläger erteilten Vollmacht tatsächlich eine engere Bedeutung beimassen, als sich - bei grosszügiger Auslegung - aus dem blossen Wortlaut ergibt, und dass namentlich die Einreichung allfälliger Rechtsmittel nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien jeweils erst nach vorgängiger Rücksprache erfolgten sollte. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beteiligten - wie die Beklagten zu Recht einräumen - eine heterogene Gemeinschaft bildeten, indem sie zwar letztlich ein gemeinsames Ziel verfolgten, aber keine einheitliche Interessenlage und unterschiedliche Erfolgsaussichten hatten, weshalb es die Vor- und Nachteile eines allfälligen Weiterzugs differenziert abzuwägen galt. Hinzu kommt, dass der Kläger - als Vertreter der Erbengemeinschaft A und Ehemann einer dieser Erbengemeinschaft angehörenden Erbin - nicht zuletzt auch eigene Interessen verfolgte, was in jedem Fall eine zurückhaltende Handhabung der erteilten Vollmachten nahelegen musste. Die Akten lassen denn auch keine Zweifel offen, dass im Hinblick auf einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht - bei dem es im Übrigen keineswegs "nichts" (vgl. kläg.act. 11, 2),

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern durchaus namhafte Beträge für Gerichts- und Parteikosten zu verlieren gab zunächst auch der Kläger selbst davon ausging, er habe sich mit den Klienten zuvor noch abzusprechen. Entgegen seiner Behauptung gegenüber dem Bundesgericht (Brief vom 16. April 2006 = kläg. act. 63) und der Rechtsschutzversicherung des Beklagten 3 (Brief vom 12. April 2006 = kläg. act. 45) legte er nämlich diesen nicht nur in seinem Schreiben vom 22. Februar 2006, sondern auch in jenem vom 6. März 2006 das Ergreifen bundesrechtlicher Rechtsmittel lediglich nahe, und machte keineswegs klar, dass er diese auch wirklich erhebe (Brief vom 22.2.: "Wir haben die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht ", "Ich schlage vor, dass wir alle Rechtmittel einlegen"; Brief vom 6.3.: "Ich würde daher auf jeden Fall vorschlagen, dass wir eidgenössische Berufung einlegen", "… müsste Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden" [Hervorhebungen nicht im Original]). Zudem nahm der Kläger offensichtlich an, es habe zuvor noch eine Besprechung zu erfolgen, bat er doch im ersten Brief um einen Rückruf und kündigte er im zweiten eine telefonische Kontaktnahme seinerseits an. In der Klageschrift führt der Kläger dem entsprechend auch - richtig - aus, im (zweiten) Brief vom 6. März 2006 habe er die Kosten "möglicher" Rechtsmittel aufgeschlüsselt (Klage, 7). Dass sich im Übrigen der Kläger im Zeitpunkt, als er die Rechtsmittel beim Bundesgericht einreichte, der fehlenden Vollmachten durchaus bewusst war, zeigt der Umstand, dass er nachträglich - wenn auch vergeblich - noch eine Honoraranerkennung zu erwirken versuchte (kläg. act. 18 und 19). Insgesamt führt damit schon eine subjektive Vertragsauslegung zum Schluss, dass der Kläger nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien aufgrund der im Herbst 2003 erteilten Vollmachten nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den einzelnen Klienten den Beschwerdeentscheid in deren Namen an das Bundesgericht weiterzuziehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2006 von einer zureichenden Vollmacht der Beklagten 1 und 2 ausging, lagen doch in jenem Verfahren nicht alle hier bekannten Fakten auf dem Tisch. Unerheblich wäre im Übrigen auch, wenn sich die Klientschaft anfänglich unisono entschlossen gezeigt haben sollte, die Streitsache bis ans Bundesgericht weiterzuziehen (so der Kläger in Klage, 16; vgl. auch Berufung, 4). Denn solche vorgängigen Absichtserklärungen entsprechen einem typischen Verhaltensmuster, und es ist allgemein bekannt, dass Streitparteien im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlauf des Verfahrens häufig zu anderen Einsichten gelangen. Einen Auftrag, die Streitsache später ohne weitere Rücksprache durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht weiterzuziehen, lässt sich daraus nicht ableiten. Beizufügen bleibt, dass den Beklagten im Lichte des Gesagten auch im Rahmen einer normativen Vertragsauslegung zugestanden werden müsste, dass sie die erteilte Vollmacht unter den gegebenen Umständen in guten Treuen im oben dargelegten, engen Sinn verstehen durften, und dass der Kläger sie so verstehen musste. c)    Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten dem Weiterzug an das Bundesgericht zu einem späteren Zeitpunkt zustimmten. Für den Beklagten 3 ist dies ohne weiteres zu verneinen: Dass dieser nach Erhalt des Verwaltungsgerichtsentscheides und der Briefe des Klägers vom 22. Februar und 6. März 2006 einem Weiterzug ausdrücklich zugestimmt hätte, behauptet selbst der Kläger nicht, und der blosse Umstand, dass er auf die Kopien der Eingaben an das Bundesgericht (vgl. Klage, 9), die Erläuterungen des Klägers zum Fristenlauf (kläg. act. 61) und die Aufforderung zur Bezahlung der Kostenvorschüsse (kläg. act. 22 ff.) offenbar nicht sofort, sondern erst mit Brief seiner Rechtsschutzversicherung vom 11. April 2007 (kläg. act. 44) reagierte, genügt unter den dargelegten Umständen nicht, um ihm eine nachträgliche stillschweigende oder konkludente Zustimmung zu unterstellen; dies umso weniger, als (auch) er die vom Kläger nachträglich unterbreitete Honoraranerkennung nicht unterzeichnet hat. Einer näheren Prüfung bedarf hingegen, ob sich der Beklagte 2 - allenfalls auch für seine Ehefrau, die Beklagte 1 - im Anschluss an den kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid mit dem Weiterzug an das Bundesgericht einverstanden zeigte. In dieser Hinsicht fällt zunächst in Betracht, dass aus den Briefen des Beklagten 2 vom 11. und 15. März 2006 - mit denen er dem Kläger Fotomaterial und einen Zeitungsbericht offerierte bzw. übermittelte (bekl. act. II/7 und kläg. act. 40) - entgegen der Auffassung des Klägers keine solche Zustimmung hergeleitet werden kann; vielmehr lassen diese Briefe keine Zweifel offen, dass aus der Sicht des Beklagten 2 im Zeitpunkt, als er sie verfasste, noch offen war, ob man an das Bundesgericht gelangen werde, und er davon ausging, es finde noch eine einschlägige Sitzung statt. So zog er im ersten Schreiben vom 11. März 2006 in Erwägung, dass die Erfolgsaussichten eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterzugs "gleich Null" sein könnten, womit der "Fall" für ihn "erledigt" wäre, und bezog er sich im zweiten Schreiben vom 15. März 2006 ausdrücklich auf eine noch vorgesehene Besprechung, die indes in der Folge unbestrittenermassen nie stattfand (vgl. Klageantwort, 6 und Berufungsantwort, 4). Sodann hat zwar der Beklagte 2, nachdem ihm der Kläger mit E-Mail vom 20. März 2006 die (Blanko-) Honoraranerkennung kläg. act. 19 übermittelt hatte, deren Erhalt quittiert und die Weiterleitung zugesagt (klag. act. 18 und 20). Unterzeichnet zurückgesandt hat er diese Honoraranerkennung aber eben gerade nicht, weshalb weder aus seiner elektronischen Rückmeldung noch aus dem Umstand, dass er auf die Kopien der Eingaben an das Bundesgericht und die Aufforderungen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse nicht unverzüglich reagierte, Entscheidendes zugunsten des Klägers hergeleitet werden kann. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte 2 in einem Brief an den Kläger vom 22. März 2006 (kläg. act. 16) nichts gegen den Weiterzug an das Bundesgericht einwandte. Denn zum einen ging es in diesem Brief um etwas völlig anderes, nämlich um Unstimmigkeiten wegen früherer Rechnungen des Klägers; und zum andern ist nicht dargetan, dass der Beklagte 2 im Zeitpunkt, als er diesen Brief verfasste, schon im Besitz der Kopien der Eingaben an das Bundesgericht war, die der Kläger erst am Vortag bei der Post aufgegeben hatte (Klage, 9). Eine nachträgliche Zustimmung des Beklagten 2 lässt sich sodann auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 23. März 2006 herleiten, in welchem dieser darlegte, er habe die Rechtsmittel beim Bundesgericht rechtzeitig eingereicht (kläg. act. 61): Dass dieser Brief tatsächlich auf einer (als Zustimmung zu wertenden) Anfrage des Beklagten 2 beruhte (vgl. Berufung, 3 unten), ist nicht belegt und muss bezweifelt werden; denn abgesehen davon, dass er auch den anderen Beteiligten zugestellt wurde, fällt auf, dass in der Anrede des einschlägigen Exemplars ausgerechnet der Beklagte 2 nicht erwähnt wird (angesprochen wird vielmehr nur seine Frau). Nicht bewiesen ist schliesslich die bestrittene - Behauptung des Klägers, der Beklagte 2 habe mit einer Schadenersatzforderung gedroht, falls der Weiterzug an das Bundesgericht unterbleibe (Klage, 9 und Klageantwort, 9). Auch bezüglich der Beklagen 1 und 2 ist daher nicht dargetan, dass sie sich im Anschluss an den kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid mit einem Weiterzug an das Bundesgericht einverstanden zeigten. d)    Demnach hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Beizufügen bleibt, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger entgegen dem Gesagten zum Weiterzug an das Bundesgericht ermächtigt gewesen wäre: Nicht gefolgt werden kann nämlich zunächst seinem Standpunkt, wonach die von ihm vertretenen Grundeigentümer solidarisch haften sollen. Die besonderen Umstände legen vielmehr nahe, dass nach dem übereinstimmenden Willen (und - will man mit dem Kläger annehmen, die Streitgenossen hätten eine einfache Gesellschaft gebildet [Berufung, 5] - in Abweichung von Art. 544 Abs. 3 OR) jede Partei nur den auf sie entfallenden Honoraranteil tragen sollte. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger von den Grundeigentümern nicht gemeinsam, sondern je einzeln bevollmächtigt wurde. Zudem ist aktenkundig, dass - offensichtlich mit Blick auf die divergierenden Interessenlagen und Erfolgschancen - für die Kosten ein besonderer Verteilschlüssel vereinbart war (vgl. dazu insbes. auch bekl. act. II/6). Diesen wiederum gedachte der Kläger - wie er in seinem Schreiben vom 6. März 2006 (kläg. act. 12, 3) darlegte - im Hinblick auf dem Weiterzug an das Bundesgericht noch eigens zu modifizieren, wobei er mit keinem Wort darauf hinwies, dass gleichwohl jeder auch für den gesamten seinen Anteil übersteigenden Betrag haften sollte. Richtigerweise äussert sich der Kläger in der vorliegenden Berufungsschrift denn auch selbst dahingehend, dass die Solidarhaftung, welche in der nachträglich unterbreiteten Honoraranerkennung (kläg. act. 18 und 19) vorgesehen war, seinem eigenen Wunsch - und nicht etwa einer getroffenen Abrede - entsprach (Berufung, 10). Dass sich der Kläger heute gegenüber den Beklagten auf eine solidarische Haftung beruft, ist umso stossender, als er am 20. März 2006 die bundesrechtlichen Rechtsmittel auch im Namen der Erbengemeinschaft A einreichte (kläg. act. 13 ff.), die übrigen Beteiligten zwei Wochen später vor das fait accompli stellte, diese sei "nicht bereit, sich an den Kosten zu beteiligen" (kläg. act. 24 ff.), um wiederum drei Tage später dem Bundesgericht zusammen mit den Vollmachten auch das Testament von A einzureichen mit dem Hinweis, er sei als Willensvollstrecker eingesetzt, und damit den Prozesswillen der Erbengemeinschaft implizit zu bekräftigen (kläg. act 27 und 28). Nur am Rande sei im Übrigen angemerkt, dass der Kläger vor dem Bundesgericht aufgrund einer Substitutionsvollmacht neu auch das Ehepaar E vertrat, das bis dahin von einem anderen Anwalt vertreten worden war (vgl. kläg. act. 13 ff.), und nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beklagten nunmehr selbst deren Anwaltskosten für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen sollen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geht man nun aber aufgrund des Gesagten davon aus, dass keine solidarische Haftung besteht, muss die Klage (auch) mangels genügender Substanziierung abgewiesen werden: (Eventual-) Ausführungen des Klägers zum massgebenden Verteilschlüssel sucht man in seinen Rechtsschriften vergeblich, und auch aus den übrigen Akten ergibt sich dazu nichts. Nicht abgestellt werden kann insbesondere auf den Verteilvorschlag, den der Kläger am 17. März 2006 den Beklagten 1 und 2 auf elektronischem Weg übermittelte (kläg. act. 17): Zunächst ist in diesem Vorschlag die Erbengemeinschaft A - die nach Ansicht des Klägers ja gerade keine Kosten tragen soll und demgemäss auch in der am 20. März 2006 den Beklagten 1 und 2 übermittelten Honoraranerkennung (kläg. act. 18 und 19) nicht erwähnt war - noch berücksichtigt. In der Aufstellung berücksichtigt ist zudem die Partei G, obschon diese gemäss Beweiserhebung der Vorinstanz zur massgebenden Zeit der Streitgemeinschaft überhaupt nicht mehr angehörte ( Urteil, 7; vgl dazu auch vi-act. 36, 2). Es fehlt daher auch an klaren und substanziierten Angaben des Klägers zu den von den Beklagten zu tragenden Kostenanteilen, womit es diesen wiederum verwehrt blieb, im vorliegenden Prozess dazu Stellung zu nehmen, was ebenfalls dazu führt, dass die Klage abzuweisen ist. Ob das geltend gemachte (Gesamt-) Honorar überhaupt ausgewiesen ist - was die Beklagten bestreiten (Klageantwort, 15) -, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 3.    Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Berufung. -----

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 28.06.2009 Art. 394 ff. OR. Aus einer dem Anwalt erteilten Generalvollmacht kann sich unter Umständen eine Vertretungsbefugnis für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ergeben. Im besonderen Fall führte allerdings eine subjektive Auslegung der erteilten Generalvollmacht zum Schluss, dass der Anwalt nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den Klienten an das Bundesgericht zu gelangen. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zustimmung dazu erfolgte, hat das Kreisgericht die Klage auf Bezahlung des entsprechenden Honorars zu Recht abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. Juni 2009, BZ.2009.21).

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