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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.06.2009 BZ.2009.14

June 17, 2009·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,373 words·~22 min·3

Summary

Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210). Zulässigkeit der Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt einen Rechtsmissbrauch dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Die Berufung des Versicherers auf die Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Rechtsmissbrauch verneint (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Juni 2009, BZ.2009.14).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2009.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.06.2009 Entscheiddatum: 17.06.2009 Entscheid Kantonsgericht, 17.06.2009 Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210). Zulässigkeit der Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt einen Rechtsmissbrauch dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Die Berufung des Versicherers auf die Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Rechtsmissbrauch verneint (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Juni 2009, BZ.2009.14). Erwägungen   I. 1.1 Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft mit Wohnhaus und angebautem Stall, sowie mit einer freistehenden Remise. In der Nacht vom 27. und 28. Juli 2001 brannte die Remise ab. Dabei wurde das darin befindliche Mobiliar zerstört. In Bezug auf den durch das Feuer verursachten Mobiliarschaden bestand eine kombinierte Hausrat-/Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung bei der Beklagten unter der Police Nr. 1X2X (kläg. act. 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Gestützt auf diese Police machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensvergütung geltend. Am 8. August 2001 fand zwischen den Parteien am Wohnsitz des Klägers eine Besprechung zur Prüfung und Ermittlung des durch das Feuer verursachten Schadens statt. Eine vorläufige, anhand von Aufschrieben des Klägers (kläg. act. 2) von der Beklagten erstellte und vom Kläger unterzeichnete Schadensliste ergab einen Schaden von Fr. 54'317.- für Gerätschaften und Fr. 6'543.- für Hausrat, das heisst einen Gesamtschaden von Fr. 60'860.- (kläg. act. 3 und 4). Am 21. August 2001 kam es zu einer weiteren Befragung des Klägers durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 (kläg. act. 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, es seien Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, die es abzuklären gelte. Solange diese Unklarheiten beständen, sei gemäss Art. 39 VVG keine Leistung geschuldet. 1.3 Das Untersuchungsamt eröffnete im Zusammenhang mit dem Brand eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Brandstiftung (vgl. kläg. act. 9). Am 9. Dezember 2002 wurde der Kläger dazu als Auskunftsperson durch den Untersuchungsrichter befragt (kläg. act. 10). Am Schluss der Einvernahme wurde der Kläger vom Untersuchungsrichter darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Anzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug eingereicht habe. Es handle sich dabei um ein separates Verfahren und er, der Kläger, werde gelegentlich zur Einvernahme aufgeboten werden. Am 10. Januar 2003 verfügte das Untersuchungsamt die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verdachts auf Brandstiftung (kläg. act. 9). Am 28. Januar 2003 ersuchte der Kläger das Untersuchungsamt um Mitteilung bezüglich der Eröffnung des anlässlich der Einvernahme erwähnten Strafverfahrens wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug und um Orientierung über den Stand des Verfahrens. Eine Mitteilung des Untersuchungsamts blieb offenbar bis am 18. Juli 2003 aus (vgl. kläg. act. 14). 1.4 Die erwähnte Strafanzeige war von der Beklagten bereits am 14. Februar 2002 erhoben worden (kläg. act. 13). Es ging dabei um einen vermeintlichen Versicherungsbetrug betreffend einen Versicherungsfall aus dem Jahre 1994. Der Kläger soll eine doppelte Auszahlung erwirkt haben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 (bekl. act. 4) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erkundigte sich nach der Erledigung des Schadenfalls. Er erwähnte, dass er anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson im Strafverfahren wegen Brandstiftung erfahren habe, dass die Beklagte eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug eingereicht habe. Der Kläger ersuchte um Orientierung darüber, ob dies zutreffe und um Zustellung einer Kopie der Strafanzeige. Mit E-Mail vom 1. Juli 2003 (kläg. act. 11) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, ersuchte um Beantwortung seines Schreibens vom 26. Mai 2003 und um Zustellung einer Verzichts­ erklärung bezüglich der Verjährungseinrede. Mit E-Mail vom 11. Juli 2003 (kläg. act. 11) wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte ihm mit, sie hätte versucht, den Untersuchungsrichter zu erreichen. Ohne Kontaktaufnahme mit diesem könne sie dem Kläger keine definitive Antwort geben. Die Beklagte ersuchte den Kläger um Zustellung der Einstellungsverfügung. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2003 nach (bekl. act. 2). Gleichzeitig ersuchte er nochmals um Zustellung einer Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 (bekl. act. 3) erklärte sich die Beklagte bereit, auf das Erheben der Einrede der Verjährung bis zum 31. Oktober 2003 zu verzichten. 1.6 Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 wandte sich das Untersuchungsamt an die Polizeistation (kläg. act. 12; in Kopie an den Kläger) und ersuchte darum, den Kläger zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Schadenfall von 1994 polizeilich zu befragen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (kläg. act. 14) ersuchte der Kläger das Untersuchungsamt erneut um Mitteilung über den Verfahrensstand und brachte vor, die Beklagte halte eine Vergütung des Versicherungsanspruchs unter Verweis auf ihre pendente Strafanzeige vom 14. Februar 2002 immer noch zurück. 1.7 Am 6. Dezember 2004 verfügte das Untersuchungsamt die Aufhebung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen des angeblichen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Schadenfall von 1994. Eine von der Beklagten am 17. Dezember 2004 dagegen erhobene Beschwerde an die Anklagekammer wurde mit Entscheid vom 3. März 2005 gutgeheissen (Replik, 4 lit. g). Im wiederaufgenommenen Strafverfahren verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2005 und 24. Oktober 2005 (kläg. act. 15 und 16) eine Ausdehnung von Untersuchung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren auf einen angeblich versuchten Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit dem Brandfall vom Juli 2001 (vgl. auch kläg. act. 18). Mit Schreiben vom 21. November 2005 (kläg. act. 17) wandte sich der Kläger ans Untersuchungsamt und brachte vor, die Beklagte verweigere ihm wegen der Pendenz des Strafverfahrens die Versicherungsleistung aus dem späteren Brandfall. Mit Schreiben vom 24. November 2005 (kläg. act. 18) teilte das Untersuchungsamt dem Kläger mit, die Beklagte habe vorgebracht, der behauptete Versicherungsbetrug erstrecke sich nicht bloss auf die Gegenstände des Schadenfalls vom 1994. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 (kläg. act. 19) ersuchte der Kläger das Untersuchungsamt um Klarstellung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 (kläg. act. 20) führte das Untersuchungsamt aus, die Beklagte habe zusätzliche Vorwürfe erhoben und aus prozessökonomischen Überlegungen gebiete sich deren gleichzeitige Behandlung. Am 28. September 2006 wurde gegen den Kläger Anklage erhoben. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 25. Januar 2007 wurde der Kläger freigesprochen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Klage, 5 Ziff. 5; Replik, 5 lit. h). 1.8 Mit Schreiben vom 14. März 2007 und 17. April 2007 (kläg. act. 5 und 6) wandte sich der Kläger an die Beklagte und führte aus, es beständen nach dem Freispruch keine weiteren Gründe mehr, die bisher hinausgeschobene Schadenregulierung weiter aufzuschieben. Die Beklagte antwortete am 26. April 2007 (kläg. act. 7) dahingehend, dass sie auch ohne strafrechtliche Verurteilung davon ausgehe, dass ihr im Schadenfall falsche Angaben gemacht worden seien, weshalb sie gestützt auf Art. 40 VVG eine Leistungspflicht ablehne. Ausserdem sei der Schaden seit dem Jahr 2003 verjährt. 2.1 Mit Klage vom 19. Februar 2008 machte der Kläger die Streitsache direkt beim Kreisgericht anhängig (Art. 136 lit. a ZPO; vi-act. 1). Er reduzierte dabei seine Forderung auf Fr. 57'390.- (Klage, 8 Ziff. 9). Aufgrund der von der Beklagten vorprozessual geäusserten Einreden beantragte er unter anderem, das Gericht solle einen Teilentscheid in Bezug auf die Einreden der Verjährung und der Unverbindlichkeit des Vertrags gemäss Art. 40 VVG fällen (Klage, 3 Mitte). Mit auf die Frage der Verjährung beschränkter Klageantwort vom 7. April 2008 (vi-act. 3) stellte die Beklagte den Antrag, es sei ein Teilentscheid betreffend die von ihr erhobene Verjährungseinrede zu fällen. Der Kläger erklärte sich mit diesem Prozessantrag einverstanden (vi-act. 4) und reichte am 16. Mai 2008 seine auf die Verjährungsfrage beschränkte Replik ein (vi-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 7). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 26. Juni 2008 (vi-act. 9) an ihren Vorbringen fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten die Parteien (vi-act. 10 und 11). 2.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 28. November 2008 im Dispositiv an die Parteien versandt (vi-act. 12). Der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 18. De­ zember 2008 (Urteil, 8). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 29. Januar 2009 Berufung (act. B1). Mit Berufungsantwort vom 13. März 2009 beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung (act. B9). Am 30. März 2009 reichte der Kläger eine nachträgliche Eingabe ein (act. B12). Mit Stellungnahme vom 27. April 2009 verlangte die Beklagte, die nachträgliche Eingabe des Klägers sei aus dem Recht zu weisen (act. B15). 3.2 Eine mündliche Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel wurde vor Kantonsgericht nicht durchgeführt (Art. 234 ZPO; act. B18).   II. 1.    Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224 Abs. 1 lit. d [in der bis zum 31. Mai 2009 geltenden Fassung; nGS 42-80], 225, 229 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO [in der bis zum 31. Mai 2009 geltenden Fassung; nGS 42-80]; Art. 15 lit. d GO). 2.    Auszugehen ist nicht vom beklagtischen Rechtsbegehren, wie es von der Vorinstanz wiedergegeben wurde (Urteil, 2). Die Vorinstanz gab nämlich den Antrag der Beklagten, es sei ein Teilentscheid betreffend die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede zu fällen, als beklagtisches Rechtsbegehren wieder. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einen Prozess- oder Verfahrensantrag. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beklagte in der Hauptsache die kostenfällige Abweisung der Klage verlangt (vgl. Duplik, 1 Ziff. 1) und dies unter anderem mit dem Eintritt der Verjährung begründet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Vorinstanz erachtete es als angebracht, im vorliegenden Verfahren einen Teilentscheid im Sinne von Art. 84 ZPO über die Frage der Verjährung zu fällen (Urteil, 2 Ziff. 1). Auch ihre Gerichtskosten setzte sie für einen Teilentscheid fest (Urteil, 6 Ziff. 5). Bei der Festlegung der Parteikostenentschädigung ging sie von einem "Vorentscheid" betreffend die Verjährung aus (Urteil, 6 f. Ziff. 6). 3.2 Tatsächlich hat die Vorinstanz den Prozess einstweilen auf die Streitfrage der Verjährung beschränkt. Indem sie die Verjährung des eingeklagten Anspruchs bejahte und infolgedessen die Klage vollumfänglich abwies (vgl. vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 1), hat sie indessen keinen Teilentscheid - sondern einen Endentscheid - gefällt. Einen Teilentscheid hätte die Vorinstanz gefällt, falls sie zum Schluss gekommen wäre, der eingeklagte Anspruch sei noch nicht verjährt respektive die erhobene Verjährungseinrede sei nicht zu hören. Diesfalls hätte sie nur eine materielle Vorfrage entschieden und der Prozessausgang wäre nach wie vor offen gewesen. Wird die Verjährung des eingeklagten Anspruchs hingegen bejaht, besteht für einen Teilentscheid kein Raum (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 84 N 1c; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 89 N 9). 4.    Die nachträgliche Eingabe des Klägers enthält keine neuen Vorbringen oder Beweisanträge, die für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung wären. Entsprechend kann deren Zulässigkeit offen gelassen werden.   III. 1.    Der vorliegend eingeklagte Anspruch hat seinen Ursprung in einem Versicherungsvertrag gemäss VVG. Dessen Art. 46 Abs. 1 bestimmt in Abweichung von Art. 127 ff. OR für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Dass die Parteien beim Abschluss des Versicherungsvertrags eine längere Verjährungsfrist vereinbart hätten, wird nicht behauptet und geht aus den Akten nicht hervor (vgl.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 8.8 AVB). Sodann steht fest, dass die Beklagte am 16. Juli 2003 erklärt hat, sie werde bis zum 31. Oktober 2003 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten. Ob damit ein Einredeverzicht oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart wurde (vgl. dazu Kessler, Der Verjährungsverzicht im Schweizerischen Privatrecht, Diss., Zürich 2000, 107 f.; Koller, Die Tragweite eines zeitlich begrenzten Verjährungsverzichts, in: SJZ 92 (1996) 369 ff.; Koller, Verjährung von Versicherungsansprüchen, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1993, St. Gallen 1993, 1 ff. [zit. Koller, Verjährung], 29 ff.), kann vorliegend offen gelassen werden, da zwischen Ende Juli und Ende Oktober 2003 keine die Verjährung hemmenden oder unterbrechenden Handlungen behauptet sind. Die Verjährung der klägerischen Forderung ist damit jedenfalls Ende Oktober 2003 eingetreten und konnte im Anschluss nicht mehr gehemmt oder unterbrochen werden. Vorliegend ist einzig noch zu beurteilen, ob die von der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2007 (kläg. act. 7) erstmals ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung zu­ lässig oder - da rechtsmissbräuchlich - unzulässig ist. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Der Nachweis, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich ist, obliegt dem Kläger. Der Kläger muss mit anderen Worten sämtliche Tatsachen nachweisen, die auf einen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte schliessen lassen. Entgegen der vom Kläger scheinbar vertretenen Ansicht (Berufung, 9 Ziff. 5), ist es nicht an der Beklagten nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich war. 2.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre stellt die Verjährungseinrede einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner sich arglistig verhalten hat oder den Gläubiger absichtlich getäuscht hat. Der Schuldner muss den Gläubiger indes während offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten; ein vertrauensbildendes Verhalten nach Eintritt der Verjährung nützt dem Gläubiger nichts. Diesfalls wird die unklagbar gewordene Obligation nur dann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieder zu einer klagbaren, wenn der Schuldner auf die Verjährungseinrede verzichtet und die Forderung wenigstens teilweise vorbehaltlos anerkennt. Die Berufung des Versicherers auf die nach Ablauf von zwei Jahren eingetretene Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437, 113 II 264 E. 2e S. 269; Baumann, Zürcher Kommentar, I/1, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 2 N 393; Graber, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 46 N 30; Kessler, 59; Koller, Verjährung, 34; Merz, Berner Kommentar, I/1, Bern 1966, Art. 2 N 410 ff.; Roelli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, 675; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, 248 f.; Schaer, Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 21 N 46; Tuor/ Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, 62; von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, 232; Zeller, Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot, Diss., Zürich 1981, 383). 2.3 Massgebend zur Beurteilung, ob die beklagtische Verjährungseinrede rechtsmiss­ bräuchlich ist, ist somit das durch das Verhalten der Beklagten bis Ende Oktober 2003 objektiv (und nicht subjektiv, wie der Kläger in Berufung, 4 lit. a, anzunehmen scheint) erweckte Vertrauen. Mit der Vorinstanz (Urteil, 6 lit. d) ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten nach dem 31. Oktober 2003 unbeachtlich ist. Nachträgliches Verhalten des Erklärenden kann zwar zur Auslegung von Willenserklärungen herangezogen werden (beispielsweise also zur Frage, ob eine bestimmte Erklärung als Verjährungsverzicht im Sinne von Art. 141 Abs. 1 OR zu verstehen ist, was vorliegend allerdings nicht behauptet wird), nicht hingegen zur Bestimmung von beim Erklärungsempfänger objektiv erwecktem Vertrauen im Zeitpunkt der Erklärung (was bei der vorliegend zu beantwortenden Frage des Vertrauensschutzes einzig relevant ist). Zu beachten ist, dass der Kläger am 1. und am 14. Juli 2003 die Beklagte um Zustellung einer Verzichtserklärung bezüglich Verjährungseinrede ersuchte. Bis zu diesem Zeitpunkt scheint beim Kläger noch kein Vertrauen dahingehend erweckt worden zu sein, dass er rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist unterlassen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte (vgl. dazu auch Berufung, 9 oben). Das Hauptaugenmerk bezüglich möglicherweise vertrauenserweckender Handlungen der Beklagten ist somit auf den Zeitraum vom 15. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zu legen. 3.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er habe nicht mit der Erhebung der Verjährungseinrede rechnen müssen und habe es daher - solange das Strafverfahren andauerte - unterlassen dürfen, weitere verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen (Berufung, 4 Ziff. 3). 3.2 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe bei ihm dahingehend ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt, dass sie ihre vertragliche Leistungspflicht grundsätzlich nicht bestritten habe, sondern einzig vom Ergebnis der Strafklage abhängig gemacht habe (Berufung, 4 Ziff. 3). Dies wird von der Beklagten bestritten (Berufungsantwort, 3 Ziff. 3). Richtig ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 ihre Leistungspflicht unter Verweis auf Art. 39 VVG damit verneint hatte, dass zuerst das Ergebnis der Untersuchung über die Brandursache und des Verdachts auf Brandstiftung abgewartet werden müsse. Gleichzeitig wies sie den Kläger aber auch noch darauf hin, dass Belege für die beschädigten und zerstörten Waren fehlen würden, dass noch Unklarheiten über die tatsächlich zerstörten Gegenstände vorlägen, dass er die Überreste noch nicht wegschaffen solle, da er andernfalls nicht in der Lage sein werde, die von ihm geltend gemachte Schadenshöhe nachzuweisen, dass er eine Liste der Maschinen einreichen solle, welche über die Wintermonate anderswo eingestellt werden müssten und dass ihrer Ansicht nach die abgebrannte Remise nicht als Winterquartier für die Schafe gedient habe (kläg. act. 8). Davon, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht grundsätzlich nicht bestritten habe, kann zu diesem Zeitpunkt folglich entgegen der Ansicht des Klägers (Berufung, 4 f. lit. b, 9 Ziff. 5) keine Rede sein. 3.3 Der Kläger bringt vor, nach dem Vorliegen der Einstellungsverfügung sei eine Weiterbehandlung des Schadenfalls und dessen Vergütung durch die Beklagte ohne Angabe von Gründen - und darum für ihn völlig unklar warum - ausgeblieben (Berufung, 5 lit. c, 8 f. Ziff. 4).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass die Beklagte mit diesem von ihr im Wesentlichen nicht bestrittenen Verhalten (Berufungsantwort, 5 oben) beim Kläger ein Vertrauen dahingehend erweckt hätte, dass sie ihre Versicherungsleistung erbringen werde respektive dass der Kläger deswegen dazu bewogen worden wäre, von rechtlichen Schritten gegen die Beklagte abzusehen, erscheint als ausgeschlossen. Dass dem tatsächlich nicht so war, zeigt auch die in der Folge vom Kläger von der Beklagten verlangte Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede. 3.4 Sodann bringt der Kläger - für den hauptsächlich interessierenden Zeitraum vom 15. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 - vor, die Beklagte habe die Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede abgegeben und gleichzeitig ausgeführt, vor einer Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter könne sie keine konkrete Stellung zum Fall nehmen und sie werde nach Eingang der für sie relevanten Informationen auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 22. Juli 2003 habe er eine Kopie des Ermittlungsauftrags an die Polizeistation vom 18. Juli 2003 und der Strafklage der Beklagten vom 14. Februar 2002 erhalten. Er habe nun erkennen können, dass die Beklagte die Entschädigung des Brandschadens vom Ergebnis der Strafklage abhängig mache. Somit habe sich für ihn wieder die gleiche Situation wie am Anfang ergeben, er habe also von der Beklagten erneut keine Vergütung des Brandschadens verlangen können, solange das Strafverfahren nicht erledigt gewesen sei, was dazu geführt habe, dass einvernehmlich Abschluss und Ergebnis des Untersuchungsverfahrens abgewartet worden seien. Die Beklagte habe ansonsten in keiner Art und Weise andere Gründe gegen eine Schadensdeckung und Leistungserbringung vorgebracht. Er habe deshalb nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, die Beklagte erbringe ihre Versicherungsleistung nach dem Abschluss des weiteren Strafverfahrens und des diesbezüglichen Freispruchs und erhebe nicht die Einrede der Verjährung (Berufung, 6 f. lit. d). Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass einvernehmlich Abschluss und Ergebnis der Untersuchung abgewartet worden seien (Berufungsantwort, 6 oben). Auch aus den für diesen Zeitraum vom Kläger behaupteten Tatsachen kann vernünftigerweise kein Vertrauen entstanden sein, das ihn von der Einleitung rechtlicher Schritte respektive der erneuten Einholung einer Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede abgehalten hätte. Zu beachten ist insbesondere, dass ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schützenswertes Vertrauen, welches bei Enttäuschung einen Rechtsmissbrauch begründen kann, von vornherein nur durch ein Verhalten der Gegenpartei, nicht aber durch ein Verhalten eines Dritten begründet werden kann. Ebenso kann ein Verhalten Dritten gegenüber, beispielsweise eine Erklärung gegenüber einer Behörde, bei der Gegenpartei wohl nur ausnahmsweise ein berechtigtes Vertrauen begründen, nämlich dann, wenn der Erklärende weiss oder annehmen muss, dass sein Verhalten vom Dritten seiner Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird. Allein aus dem Umstand, dass das Untersuchungsamt dem Kläger am 22. Juli 2003 eine Kopie der Strafanzeige der Beklagten vom 14. Februar 2002 (von welcher der Kläger seit Ende 2002 Kenntnis hatte) zustellte, konnte beim Kläger - obwohl die Beklagte als Strafanzeigerin damit rechnen musste, dass dem Kläger als Angezeigtem die Anzeige im vollen Wortlaut zur Kenntnis gebracht wird (Art. 174 ff. StP) grundsätzlich kein Vertrauen gegenüber der Beklagten entstehen. Die Beklagte hielt in ihrer Strafanzeige (zum Schadensfall von 1994; kläg. act. 13 S. 3 Mitte) unter anderem fest was folgt: "Aufgrund Art. 53 (Doppelversicherung) in Verbindung mit Art. 40 (betrügerische Anspruchsbegründung) des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sind die betreffenden Versicherungen ab diesem Schadendatum nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden. Wir haben auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch." Wohl ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Beklagte damit zum Ausdruck brachte, sie erachte sich im Brandfall vom 27./28. Juli 2001 als nicht leistungspflichtig, hingegen kann der Erklärung nicht entnommen werden, falls ihre Strafanzeige nicht zu einer Verurteilung des Klägers führe, werde sie ihrer Leistungspflicht ohne Weiteres nachkommen. Die Beklagte hat sich damit - wie von der Vorinstanz festgestellt (Urteil, 6 lit. d) und entgegen der Ansicht des Klägers (Berufung, 9 Ziff. 5, 10 oben) - weder gegenüber dem Untersuchungsamt noch gegenüber dem Kläger dahingehend geäussert, ihre Leistung im Brandfall hänge einzig und allein vom Ausgang des von ihr angestrengten Strafverfahrens ab. Der Kläger durfte damit, nachdem ihm das Untersuchungsamt die Strafanzeige der Beklagten zugestellt hatte, nicht annehmen, dass ihm die Beklagte seinen Brandschaden ersetzen werde, wenn er im von der Beklagten angestrengten Strafverfahren freigesprochen werde und dass er davon absehen könne, dafür zu sorgen, dass sein Anspruch nicht verjähre.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kommt hinzu, dass entgegen der Ansicht des Klägers mitnichten die gleiche Situation wie unmittelbar nach dem Brandfall vorlag. Damals berief sich die Beklagte unter anderem darauf, dass wegen noch bestehender Unklarheiten gestützt auf Art. 39 VVG keine Leistung geschuldet sei (gemeint war wohl, dass der Versicherungsanspruch nicht fällig würde; vgl. BSK-VVG Nef, Art. 39 N 15). Mit ihrer Strafanzeige, welche in diesem Zeitpunkt einzig den Versicherungsfall von 1994 betraf, wollte sie hingegen erreichen, dass sie an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden war und entsprechend ihre Leistung im Brandfall verweigern respektive rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurücktreten konnte (Art. 40 VVG). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe "erneut von der Beklagten keine Vergütung des Brandschadens verlangen [können], solange das mit dieser Strafklage der Beklagten angestrengte Strafverfahren nicht erledigt" gewesen sei. Einerseits hätte er von der Beklagten sehr wohl trotz des laufenden Strafverfahrens Leistung verlangen können; die Beklagte hätte dann zu beweisen gehabt, dass die Tatbestandselemente des Art. 40 VVG erfüllt gewesen wären und ihr im Ergebnis ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Andererseits ist das Strafurteil (insbesondere das freisprechende) für den Zivilrichter ohnehin nicht verbindlich (BSK-VVG Nef, Art. 40 N 3 ff.), so dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, warum ein Zuwarten mit der Geltendmachung angezeigt, geschweige denn zwingend, gewesen sein soll. Der Umstand, dass ein Gericht das zivilrechtliche Verfahren wahrscheinlich bis zum Abschluss eines anderen, strafrechtlichen, Verfahrens sistieren würde, bedeutet im Übrigen auch nicht, dass die Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden könnte, was einen Stillstand der Verjährungsfrist zur Folge hätte (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Jedenfalls durfte der Kläger gestützt auf die Begründung der Strafanzeige der Beklagten nicht davon ausgehen, er könne davon absehen, dafür zu sorgen, dass sein Anspruch nicht verjährt. Sodann liegen keinerlei Indizien oder Beweise dafür vor, dass sich die Parteien, wie vom Kläger pauschal behauptet, darauf geeinigt hätten, Abschluss und Ergebnis des Untersuchungsverfahrens abzuwarten (bevor über den versicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers entschieden würde). Wie gesehen wird das diesbezügliche Einvernehmen von der Beklagten bestritten. Da der Kläger dazu keinerlei Beweise offeriert, hat seine Behauptung als unbewiesen zu gelten. Auch daraus kann er somit bezüglich angeblich erwecktem Vertrauen nichts für sich ableiten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das einzige im Zeitraum vom 15. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten ist deren Ausführung im Schreiben vom 16. Juli 2003, wonach sie "nach Eingang der (…) relevanten Informationen (…) auf die Angelegenheit zurück[komme]". Da jedoch im gleichen Schreiben die Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede bis zum 31. Oktober 2003 enthalten war, durfte der Kläger den beklagtischen Ausführungen keine über dieses Datum hinausgehende Wirkungen beimessen. Dies zumal sich die beklagtischen Ausführungen auf eine Anfrage des Klägers bezogen, ob es zutreffe, dass die Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug eingereicht habe (bekl. act. 4). Aus dem erwähnten Schreiben ist im Gegenteil zu schliessen, dass der Kläger aufgrund der ausdrücklichen Befristung der Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede bis am 31. Oktober 2003 davon ausgehen musste, dass sich die Beklagte vorbehält, ab dem 1. November 2003 die Einrede der Verjährung zu erheben. Da zwischen dem 15. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 ansonsten dem Kläger einzig (durch das Untersuchungsamt) die Strafanzeige der Beklagten vom 14. Februar 2002 zugestellt wurde und der Kläger daraus für sich nichts abzuleiten vermag, ist beim Kläger auch in dieser Periode von der Beklagten kein schützenswertes Vertrauen erweckt worden, wonach sie die Verjährungseinrede bis zum Abschluss des von ihr angestrengten Strafverfahrens nicht erheben werde. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nicht schliessen durfte, diese werde nach einem Freispruch im Strafverfahren bedingungslos zahlen, namentlich auch auf die Einrede der Verjährung verzichten. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger erkennbaren Umständen, dass die Beklagte den Verdacht auf einen Versicherungsbetrug bloss als einen von mehreren Gründen betrachtete, die Versicherungsleistung zu verweigern. Nachdem die Beklagte am 16. Juli 2003 erklärt hatte, auf das Erheben der Einrede der Verjährung bis zum 31. Oktober 2003 zu verzichten, hat sie bis zu diesem Zeitpunkt kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger berechtigterweise hätte ableiten dürfen, er könne rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist unterlassen. Vielmehr musste dem Kläger bewusst sein, dass sich die Beklagte das Recht vorbehalten wollte, sich nach dem 31. Oktober 2003 auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Der Kläger hätte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb vor Ablauf des befristeten Verjährungsverzichts die Verjährungsfrist unterbrechen müssen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Vorwurf, der Versicherer werde für einen Verjährungseintritt belohnt, für den er selbst verantwortlich gemacht werden müsse (Berufung, 10), ist im vorliegenden Fall unzutreffend. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. -----

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 17.06.2009 Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210). Zulässigkeit der Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt einen Rechtsmissbrauch dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Die Berufung des Versicherers auf die Verjährung ist namentlich dann missbräuchlich, wenn er den Versicherten in den Glauben versetzt oder darin belässt, der gemeldete Schadenfall sei gedeckt und der Versicherer werde die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen und es der Versicherte im Vertrauen darauf unterlässt, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Rechtsmissbrauch verneint (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Juni 2009, BZ.2009.14).

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