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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.10.2008 BZ.2008.7

October 8, 2008·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·11,902 words·~1h·4

Summary

Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2008.7 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.10.2008 Entscheiddatum: 08.10.2008 Entscheid Kantonsgericht, 08.10.2008 Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009). Erwägungen   I. 1.    Am 7. Dezember 1994 unterzeichnete der Berufungskläger als Darlehensnehmer und die Sparkasse A. (nachfolgend: Sparkasse) als Darlehensgeberin den Darlehensvertrag Nr. 6 153 172 9 über DM 3'000'000.-- (kläg. act. 7). Am 8./ 23. Mai

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1995 unterzeichneten dieselben Parteien den Darlehensvertrag Nr. 6 157 044 6 über DM 1'000'000.-- (kläg. act. 21). Als Verwendungszweck wurde je festgehalten, die Mittel würden der L. GmbH zur dauerhaften Kapitalstärkung als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt. Die Darlehenssummen wurden in der Folge dem Konto der L. GmbH gutgeschrieben (kläg. act. 9 und 22). Die Darlehen wurden von der Sparkasse am 12. Oktober 1998 respektive am 13. Oktober 2000 gekündigt (kläg. act. 18 respektive 24). Im Dezember 2000 wurde die Sparkasse mit der Bezirkssparkasse B. als aufnehmender Rechtsträgerin durch Übertragung des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt und in "Sparkasse C." umfirmiert (kläg. act. 3; Urteil, 7 Ziff. 3). Letztere ist deshalb Partei des vorliegenden Verfahrens. 2.    Mit Klage vom 17. Dezember 2003 verlangte die Berufungsbeklagte die Rückzahlung der zwei Darlehen zuzüglich Vertrags- und Verzugszinsen (vi-act. 1 OV. 2003.40). Der Berufungskläger vertrat in seiner Klageantwort vom 2. April 2004 den Hauptstandpunkt, bei den eingeklagten Darlehen habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Eventualiter machte er geltend, die Darlehen seien durch Schuldübernahme respektive Schulderlass getilgt worden. Subeventualiter machte er geltend, die Schuld sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen aus Haftung aus faktischer Organstellung getilgt worden (vi-act. 8 OV.2003.40). 3.    Mit Entscheid vom 15. März 2005 wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz verpflichtet, der Berufungsbeklagten (a) EUR 1'503'330.80 zuzüglich Zins von 5 % über dem Basiszins gemäss § 247 des deutschen BGB seit 17. Dezember 2003 und Zins von EUR 569'129.10 plus (b) EUR 508'735.40 zuzüglich Zins von 5 % über dem Basiszins gemäss § 247 des deutschen BGB seit 17. Dezember 2003 und Zins von EUR 187'776.20 zu bezahlen (OV.2003.40, Dispositiv Ziff. 1). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, der Berufungskläger habe seine Einwendungen nicht zu beweisen vermocht beziehungsweise er habe die dazu notwendigen Beweise nicht offeriert (Urteil, 7 f. Ziff. 2; vi-act. 27 OV.2003.40, 22 unten, 12 unten, 13 unten, 14 Rz 6). Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 29. August 2005 Berufung beim Kantonsgericht (act. B2 und B3). Innert der angesetzten Nachfrist bezahlte er die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschreibgebühr nicht. Das Kantonsgericht trat daher mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 androhungsgemäss nicht auf die Berufung ein. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4.    Am 23. Januar 2006 reichte der Berufungskläger das Revisionsgesuch 1 bei der Vorinstanz ein (vi-act. 1 OV.2006.2). Die Berufungsbeklagte nahm dazu am 27. März 2006 Stellung (vi-act. 6 OV.2006.2). Am 29. November 2006 reichte der Berufungskläger eine nachträgliche Eingabe ein (vi-act. 33 OV.2006.2 = vi-act. 1 OV. 2006.41) und verlangte eine Sistierung des Revisionsverfahrens (vi-act. 35 OV.2006.2). Die Vorinstanz entschied anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2006, die nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen und stattdessen als eigenständiges Revisionsverfahren einzuschreiben (vi-act. 48 OV.2006.2 = vi-act. 3 OV.2006.41). Das Revisionsverfahren 1 (OV.2006.2) wurde bis zum Eingang der Stellungnahme der Berufungsbeklagten im Revisionsverfahren 2 (OV.2006.41) sistiert (vi-act. 48 OV.2006.2 = vi-act. 3 OV.2006.41). Der Berufungskläger reichte am 19. Januar 2007 innert gesetzter Frist die Rechtsbegehren zum Revisionsgesuch 2 ein (vi-act. 6 OV.2006.41). Die Berufungsbeklagte nahm am 25. April 2007 dazu Stellung (vi-act. 17 OV.2006.41). Am 8. Mai 2007 reichte der Berufungskläger das Revisionsgesuch 3 ein (vi-act. 1 OV. 2007.20). Die Berufungsbeklagte nahm am 30. Mai 2007 dazu Stellung (vi-act. 4 OV. 2007.20). Am 20. September 2007 fand die Hauptverhandlung betreffend die Revisionsgesuche 1, 2 und 3 statt (vi-act. 56 und 57 OV.2006.2). Die Vorinstanz vereinigte die drei Verfahren (Urteil, 6 f. Ziff. 2). Am 19. Oktober 2007 wurde den Parteien das Urteilsdispositiv schriftlich eröffnet (vi-act. 61 OV.2006.2). Der begründete Entscheid wurde am 5. Dezember 2007 versandt (Urteil, 23; Zugang bei den Parteien am 6. Dezember 2007 [vi-act. 66 OV.2006.2]). Am 18. Januar 2008 erhob der Berufungskläger gegen dieses Urteil Berufung ans Kantonsgericht (act. B1). Die Berufungsbeklagte reichte ihre Berufungsantwort am 3. März 2008 ein (act. B13). Die Eingaben in dem statt einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten zweiten Schriftenwechsel wurden am 5. September beziehungsweise 16. September 2008 eingereicht (act. B28 und B31).   II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 224 Abs. 1 lit. d, 225, 229, 252 Abs. 3 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a, 252 Abs. 3 ZPO; Art. 15 lit. d GO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.    Der Berufungskläger reichte mit nachträglicher Eingabe vom 8. Februar 2008 (act. B7) das Urteil des Oberlandesgerichts X. vom 29. Januar 2008 im Rechtsstreit zwischen der L. GmbH & Co. KG und der Berufungsbeklagten ein (gs-act. 37). Dieses stelle ein zusätzliches Beweismittel im Zusammenhang mit dem Novum 4 beziehungsweise der Novengruppe 4 dar. Es sei zudem ein Präjudiz, aus dem das anzuwendende deutsche Recht festgestellt werden könne. Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2008 (act. B11) verlangt die Berufungsbeklagte, die nachträgliche Eingabe des Berufungsklägers sei nicht zuzulassen. Sie bestreitet auch, dass im Revisionsverfahren überhaupt eine nachträgliche Eingabe gemäss Art. 164 ZPO zulässig ist. Inwiefern im Revisionsverfahren (Zulassungsverfahren) nachträgliche Eingaben im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig sind, kann offen bleiben, da der Entscheid für die Frage der Zulassung der Revision nicht von Bedeutung ist.   III. 1.    Der Berufungskläger machte vor der Vorinstanz insgesamt acht Revisionsgründe geltend (1-3: OV.2006.2; 4-6: OV.2006.41; 7 und 8: OV.2007.20). In der Berufung führt er aus, der Revisionsgrund 6 (das Urteil des Landgerichts Y. vom 30. Januar 2007 [gsact. 28] und entsprechend auch das Urteil des Oberlandesgerichts X. vom 29. Januar 2008 [gs-act. 37]) stelle kein eigenes Novum dar, es handle sich dabei aber um ein zusätzliches Beweismittel im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund 4 (Berufung, Rz 39). Entsprechend sind nachfolgend nur noch die vom Berufungskläger geltend gemachten Revisionsgründe 1 bis 5, 7 und 8 zu beurteilen. 2.    Bevor auf die einzelnen Revisionsgründe eingegangen wird, rechtfertigen sich einige Erwägungen zum Revisionsverfahren und den Revisionsgründen allgemein, wie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denn auch der Berufungskläger in der Berufung einige grundsätzliche Ausführungen (E. A. a- f) vorangestellt hat. 2.1   Revisionsgründe sind gemäss Gesetzeswortlaut neue "Tatsachen" (und Beweismittel). Tatsachen sind vorerst solche, von denen unmittelbar eine Rechtsfolge abhängt, somit alles, was zum Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen gehört. Dies können äussere oder innere Tatsachen sein. Wenn der Berufungskläger beispielsweise in OV.2003.40 Nichtigkeit der Darlehensverträge gemäss § 117 BGB (Scheingeschäft) behauptet, ist die für diese Rechtsfolge massgebliche Tatsache, dass der wirkliche Wille (innere Tatsache) der Parteien nicht auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichtet gewesen sei. Rechtserhebliche - und damit in einem Prozess zu beweisende - Tatsachen können aber auch solche sein, deren Bestehen oder Nichtbestehen einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen (sog. Indizien) oder solche, die einen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen (sog. Hilfstatsachen) (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1 zu Art. 90 ZPO). Im Streitfall muss das Gericht im blossen Indizienprozess die Schlüssigkeit der Indizienkette für die zu beweisende Haupttatsache prüfen und jedes einzelne Indiz muss seinerseits bewiesen werden. Die Schwierigkeit hier ergibt sich daraus, dass die geltend gemachten Noven durchwegs nur Indizien betreffen. Der Berufungskläger hebt dies denn auch selber explizit hervor und zwar bezogen auf alle geltend gemachten Revisionsgründe 1-8 (viact. 58 OV.2006.2, Plädoyer [nachfolgend: Plädoyer], Rz 10). Daher unterscheide sich das vorliegende Revisionsverfahren denn auch von anderen Verfahren, wo es um direkt nachweisbare Tatsachen gehe (Berufung, A. 6.1). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, wie Indizien im Zulassungsverfahren zu behandeln sind. 2.1.1   Behandelt man Indizien als Tatsachen, müssen sie bereits vor dem Entscheid, der revidiert werden soll, bestanden haben; anders wenn sie als Beweismittel behandelt werden, da das Gesetz auch spätere Beweismittel zulässt (Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 3.c zu Art. 247 ZPO). Begrifflich handelt es sich bei Indizien um

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachen (vgl. oben). Von der Funktion her sind sie aber (indirekte) Beweismittel. Deutlich wird dies insbesondere bei Art. 101 ZPO, der die freie Würdigung der Beweise vorschreibt und in Abs. 2 ausdrücklich auch die Indizien (als Tatsachen) in diese freie Beweiswürdigung einbezieht. Lehre und Rechtsprechung sind nicht eindeutig, soweit sie sich überhaupt dazu äussern. Zum Teil werden Indizien als Beweismittel qualifiziert mit der Begründung, dass solche Indizien häufig erst nach der Urteilsfällung eintreten, und bei einer Qualifikation als Tatsachen somit nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, 119 ff.; Marti, Das Neue Recht der Bernischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 1963, 33 ff.). Regelmässig werden als Beispiele das spätere Geständnis oder die spätere Verheiratung (als Indiz für den Gegenbeweis zu einer früheren natürlichen Vermutung) genannt. Das Bundesgericht hat im Geltungsbereich des OG eine neue Tatsache (Hilfstatsache), mit der die Glaubwürdigkeit eines Zeugen neu gewürdigt werden sollte, nicht zugelassen (BGE 118 II 205: "En effet, sont seuls importants au sens de l'art. 137 let. b OJ les faits qui, en tant que tels, sont propres à entraîner une modification de l'état de fait à la base du jugement; (…) En revanche, de nouveaux faits ou moyens de preuve qui - comme en l'espèce - se rapportent seulement à l'authenticité d'un témoignage n'entrent pas dans la définition de l'art. 137 lit. b OJ", Hervorhebung hinzugefügt). Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3.b zu Art. 247 ZPO, ordnen Indizien (und Hilfstatsachen zur Beurteilung des Beweiswerts von Beweismitteln) zwar den Beweismitteln zu, sind aber nicht eindeutig in Bezug auf die daraus zu ziehenden Schlüsse (" (…) neu entdeckte Indizien können je nach der ursprünglichen Beweislage zugelassen werden", Hervorhebung hinzugefügt). Dort, wo die Indizien zum ganzen Komplex von Tatsachen gehören, aus denen eine Prozesspartei ihren Anspruch ableitet respektive den Bestand des Anspruchs der Gegenpartei bestreitet (Streitgegenstand), müssen diese Indizien jedenfalls vor dem Entscheid, der revidiert werden soll, eingetreten sein. 2.1.2   Dass es sich um einen Indizienprozess handelt, ist für den Berufungskläger entscheidend bezüglich der Erheblichkeit der Noven: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines neuen Beweismittels oder eines neuen Indizes dürfe dieses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr müssten alle neuen Indizien zusammen und sodann auch zusammen mit den schon im Verfahren OV.2003.40 geltend gemachten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Indizien gewürdigt werden (Berufung, Rz 6.1; Plädoyer, Rz 12 f.). In diesem Zusammenhang ist denn auch seine Auffassung zu sehen, wonach bereits im Zulassungsverfahren (iudicium rescindens) und nicht erst im wiederaufgenommenen Verfahren (iudicium rescissorium) die Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten gemäss Berufungsschrift im Verfahren BZ.2005.79 zu berücksichtigen seien, da nur zusammen mit diesen Ausführungen dargelegt werden könne, dass die geltend gemachten Revisionsgründe erheblich seien (Plädoyer, Rz 87; Berufung, Rz 8). Der Berufungskläger verkennt damit nicht die Zweistufigkeit des Revisionsverfahrens (Berufung, A.8 zweiter Absatz). Die Schlüssigkeit der Indizienkette und damit die Erheblichkeit der geltend gemachten Noven im Rahmen dieser Indizienkette könne aber nur beurteilt werden, wenn man die - wegen Nichteintretens auf die Berufung nicht berücksichtigten aber im wiederaufgenommenen Verfahren dannzumal noch vorbringbaren Indizien in die Beurteilung der gesamten Indizienkette einbeziehe. Die Beurteilung der Erheblichkeit müsse daher "im Prinzip den Hauptprozess vorwegnehmen" oder umgekehrt ausgedrückt: "Wenn sich aufgrund einer antizipativen Beweiswürdigung nicht klar ergibt, dass die Noven nicht erheblich sein können, dann müssen sie vorläufig als erheblich gelten (…)" (Plädoyer, Rz 28.1). Für die Beurteilung dieser Indizienkette und damit die Erheblichkeit der Noven beantragt er eine Expertise, welche nach Rückweisung an die Vorinstanz durch diese einzuholen sei (Berufung, Rz 9). Die mittelbare Beweisführung durch Indizien gehört zur Beweiswürdigung (Kummer, Berner Kommentar, Bern 1966, N 64 zu Art. 8 ZGB; Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 85 zu Art. 8 ZGB je m. w. H.). Ergibt sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein Beweis erst aus verschiedenen Elementen, reicht es nicht, dass alle Elemente isoliert beachtet werden; erforderlich ist, dass auch das Zusammenspiel dieser Elemente in einem Gesamtbild zutreffend gewürdigt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1.c zu Art. 101 ZPO). In diesem Sinn ist dem Berufungskläger ohne weiteres zu folgen, wenn er auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Y. vom 30. Januar 2007 (gs-act. 28) verweist (Plädoyer, Rz 13), wo dieses darlegte, der Beweis könne nur durch Hilfstatsachen geführt werden und diese seien in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Ausführungen galten aber für den dortigen ordentlichen Prozess und galten auch für die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Verfahren OV.2003.40. Die Frage hier ist aber, inwieweit die in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jenem Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung aufgrund einer aus Sicht des Berufungsklägers mangelhaften Indizienkette durch zusätzliche Indizien ergänzt werden kann. Grundsätzlich gilt ein Beweismittel nur dann als entscheidend, wenn es nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Die Entscheidungsgrundlage muss sich als objektiv mangelhaft erweisen (BGE 127 V 358; 118 II 204 f.; 110 V 141; 108 V 172). Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, wenn zusätzliche Indizien als Revisionsgründe vorgebracht werden. Blosse (Überprüfung der früheren) Würdigung wäre es nur, wenn die gleichen Tatsachen als Indizien neu gewürdigt würden. Kommen aber zusätzliche Tatsachen als weitere Indizien dazu, handelt es sich um eine andere Indizienkette und damit um ein anderes (indirektes) Beweismittel bzw. einen andern objektiven Gegenstand, den es zu würdigen gilt. Ein neues Beweismittel muss "entscheidend" sein, das heisst, es muss dargetan werden, dass es - wäre es dem ursprünglichen Richter bekannt gewesen - im angefochtenen Verfahren zu einem für den Berufungskläger günstigen Entscheid geführt hätte (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3.b zu Art. 247 ZPO). Daraus ergibt sich hier zweierlei. Das "neue Beweismittel" ist die um die neuen Tatsachen ergänzte Indizienkette, also die neuen Tatsachen in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses (OV.2003.40). Nicht dazu gehören daher entgegen der Auffassung des Berufungsklägers jene Tatsachenbehauptungen, welche er in der mangels verspäteter Zahlung der Einschreibgebühr nicht berücksichtigten Berufung vorgebracht hatte. Sodann muss die um die neuen Tatsachen ergänzte Indizienkette insgesamt als neues Beweismittel entscheidend sein. Entgegen dem Berufungskläger ist die Revision somit nicht bereits dann zuzulassen, "wenn sich aufgrund einer antizipativen Beweiswürdigung nicht klar ergibt, dass die Noven nicht erheblich sein können". Vielmehr muss gewiss sein, dass das günstigere Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Es genügt nicht, dass es nur eventuell hätten eintreten können bzw. sich die Wahrscheinlichkeit erhöht (Rust, 123; vgl. auch Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, München 2007, N 19 zu § 580 dZPO). 2.2   Unklar ist sodann, ob der Berufungskläger daraus, dass zusammenhängende Indizien als neue Tatsachen vorgebracht werden, etwas für die Fristwahrung ableiten will.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Revisionsgesuch ist innert dreier Monate nach Kenntnis des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 248 Abs. 1 ZPO). Für die Einhaltung der Frist ist der Gesuchsteller beweispflichtig (Rust, 70). Sie beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller für die Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln eine sichere Grundlage hat, auch wenn noch kein sicherer Beweis vorliegt. Bloss vage Anhaltspunkte lösen den Fristenlauf noch nicht aus (BGE 95 II 283 E. 2b S. 286; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 1.b zu Art. 248 ZPO; Rust, 69 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 295 N 1). Bei Nichteinhaltung der Frist ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 124 N 17). Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so läuft für jeden einzelnen eine eigene Frist (Rust, 68). Der Berufungskläger anerkennt dies zwar grundsätzlich. Erstinstanzlich hatte er aber geltend gemacht, bestehe ein Zusammenhang zwischen mehreren Noven, welche deshalb auch im Zusammenhang gewürdigt werden müssen, könne die Frist erst mit Bekanntwerden des letzten zusammenhängenden Novums zu laufen beginnen. Es sei gleich wie bei der Verjährung. Auch aus prozessualen Gründen könne von einem Gesuchsteller nicht verlangt werden, jedes Novum fortlaufend mit einer eigenen Eingabe einzubringen (Plädoyer, Rz 24 und vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 5). In der Berufung hatte er diese Auffassung - zu Recht - nicht wieder aufgenommen. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Erfolgt die Kenntnisnahme der einzelnen Beweismittel mit mehr als drei Monaten Unterschied, kommt ein Gesuchsteller nicht darum herum, mehrere Revisionsbegehren zu stellen. Die vom Berufungskläger vertretene Auffassung, wonach bei zusammenhängenden Revisionsgründen die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs erst mit der Kenntnis des letzten Revisionsgrunds beginnt, ist auch deshalb nicht praktikabel, weil im vornherein ja nicht bekannt sein kann, wann noch wie viele allenfalls mit den schon bekannten Revisionsgründen in einem gewissen Zusammenhang stehende Revisionsgründe bekannt werden. Im Ergebnis würde das darauf hinauslaufen, dass sämtliche mit einem neuen Revisionsgrund allenfalls in einem gewissen Zusammenhang stehenden Revisionsgründe, die seit dem zu revidierenden Urteil entdeckt worden sind, mit dem letzten entdeckten Revisionsgrund vorzubringen wären. Dies kann nicht im Sinn und Zweck der Revision sein.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3   Ein Gesuchsteller kann gemäss Art. 247 lit. a ZPO nur Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. Ihm darf keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und seiner subjektiven Beweislast vorzuwerfen sein, wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4.a zu Art. 247 ZPO; Rust, 126 ff.; von Werdt, Art. 123 N 8; Frank/Sträuli/Messmer, § 293 N 7). Die Unmöglichkeit, Noven im früheren Verfahren vorzubringen bedeutet, dass die Noven weder mit einer Eingabe im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO noch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden konnten. Sind neue Tatsachen oder Beweismittel in der Berufungs- oder Rekursfrist bekannt geworden, so sind sie mit diesen Rechtsmitteln vorzubringen. Eine spätere Revision ist unzulässig (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4.b zu Art. 247 ZPO). Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG; Frank/Sträuli/Messmer, § 293 N 7). Es gibt Prozessordnungen, die als Beweismittel für die Revision überhaupt nur die neue Urkunde zulassen (z. B. § 229 Ziff. 2 ZPO BL; § 580 Ziff. 7 lit. b deutsche ZPO) beziehungsweise soweit alle Beweismittel zugelassen werden, wird in der Lehre zum Teil vertreten, dass Augenschein, Expertise oder Parteiaussage als Beweismittel ausscheiden (vgl. die Hinweise bei Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Ziff. 2.3.1 zu Art. 137 OG). In diesem letzteren Fall erfolgt dies nicht deshalb, weil diese Beweismittel nicht zulässig wären, sondern weil es sich dabei im Prinzip nicht um neue Beweismittel handelt, denn es ist einer Partei immer schon im Prozess möglich, sich auf einen Augenschein, eine Expertise oder die eigene Parteiaussage zu berufen (Rust, 117 f.; Poudret/Sandoz- Monod, Ziff. 2.3.1 zu Art. 137 OG). Das Gleiche gilt im Prinzip auch für den Zeugen. Grundsätzlich ist ein neuer Zeuge zwar ein für die Revision geeignetes Beweismittel. Dabei muss es sich aber wirklich um einen neu entdeckten Zeugen handeln. Wenn in der Lehre bereits früher bekannte oder genannte Zeugen zugelassen werden, so handelt es sich dabei um solche, die ihre Aussage nachträglich widerrufen, ändern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder relativieren wollen oder solche, die im Vorprozess ihre Aussage verweigerten, nun aber aussagen wollen (Rust, 116). Vorliegend werden mehrfach Zeugen angerufen, die dem Berufungskläger bereits im Zeitpunkt des Vorprozesses bekannt waren und von denen er wusste, dass sie mit dem ganzen Sachkomplex zu tun hatten (z. B. beim Revisionsgrund 4) und daher grundsätzlich in der Lage sein könnten, dazu etwas Sachdienliches auszusagen. Allenfalls wusste er nicht genau, was sie dazu sagen könnten und hat er mittlerweile noch genauere Kenntnis darüber erhalten. Nach dem Dargelegten genügt das nicht, um von einem neuen Beweismittel auszugehen beziehungsweise hätte der Berufungskläger solche Zeugen auch schon im Vorprozess bei genügender Sorgfalt vorbringen können. Damit ist auf die einzelnen Revisionsgründe einzugehen, wobei diese nicht in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Einbringung (gemäss den Revisionsgesuchen 1 - 3), sondern entsprechend ihrem Sachzusammenhang mit den vom Berufungskläger behaupteten rechtlichen Tatbeständen gruppiert und beurteilt werden: A.    Scheindarlehen / Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge 3.    Der Berufungskläger macht im Hauptstandpunkt geltend, die beiden Darlehensverträge seien nichtig. Er beruft sich dabei sowohl auf § 117 BGB (Scheingeschäft: Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig) wie auf § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig) (vgl. Plädoyer, Rz 31 ff.). Im Vorverfahren hatte er sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urteil, 14 lit. bb) nicht auch auf § 138 BGB berufen. Das Gericht wendet indessen das Recht auch im Revisionsverfahren von Amtes wegen an. Die fehlende Berufung auf § 138 BGB schadet dem Berufungskläger somit nicht, wenn es ihm gelingt, ein Novum einzubringen, welches nunmehr die Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gemäss § 138 Abs. 1 BGB dartut. Der Berufungskläger beruft sich diesbezüglich auf die Noven 3 (Einflussnahme auf den H.-Verkauf 1995 und Zeuge D.) und 4 (Beweisaufnahmen Landgericht Y. 2006 im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren der Berufungsbeklagten gegen die L. GmbH & Co KG). Er will mit diesen dartun, dass die Sparkasse spätestens Ende 1994 die faktische Geschäftsführung in den L.-Unternehmen übernommen und sich wie eine Gesellschafterin verhalten habe (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 12; Plädoyer, Rz 93 und Rz 96). Die Revisionsgründe 3 und 4 betreffen zwar den sogenannten "A.-Bereich" der L.-Gruppe. Der Berufungskläger macht aber geltend, die Sparkasse habe den A.- und den (hier streitgegenständlichen) L.-Bereich der L.-Gruppe als einen Gesamtkomplex behandelt und darin einen einzigen Kreditnehmer gesehen (Plädoyer, Rz 96; so wohl implizit auch Berufung, Rz 27 und Rz 29). Weshalb die faktische Geschäftsführung erheblich ist, begründet der Berufungskläger wie folgt: Zusammen mit andern Indizien weise diese darauf hin, dass seine Behauptung, die Darlehensverträge seien nur zum Schein unterzeichnet worden, zutreffe. Wer nämlich ein fremdes Geschäft auf eigenes Risiko führe und den entmündigten Gesellschafter nicht frage, wie zu entscheiden sei, von dem dürfe im Zweifel aufgrund einer tatsächlichen Vermutung angenommen werden, dass er den entmündigten Gesellschafter für die Darlehen auch nicht verpflichten wolle (Berufung, Rz 27). Wenn man aber entgegen dem eine Bindungswirkung bejahen würde, wäre diese Bindung sittenwidrig. Verträge, bei denen der Vertragspartner weder die Abschluss- noch die Inhaltsfreiheit habe, seien nach deutschem Recht sittenwidrig (Plädoyer, Rz 48; Berufung, Rz 27). Im Vorverfahren hatte der Berufungskläger und Beklagte mit verschiedenen Indizien eine faktische Geschäftsführerstellung der Sparkasse u. a. unter dem Titel "Gezielte Überwachung der Geschäftsführung" seit 1993 durch das stellvertretende Vorstandsmitglied E. und den Mann ihres Vertrauens (bei der L. GmbH) F. behauptet: "Jede Verfügung über Vermögenswerte der (…) Gesellschaften [sei] an ihre vorherige Zustimmung geknüpft" gewesen. Dass es die Sparkasse gewesen sei, die zu jener Zeit faktisch alle wesentlichen Entscheidungen für die L.-Unternehmen getroffen habe, habe E. auch gegenüber den Zeugen G. und H. offen zu verstehen gegeben. Über E. habe die Sparkasse "spätestens seit Anfang 1994" bis zu dessen Ausscheiden im November 1996 "praktisch alle richtungweisenden finanziellen und kaufmännischen Entscheidungen für die L.-Gruppe getroffen". So sei es, "um nur ein symptomatisches - Beispiel herauszugreifen, dem formellen Geschäftsführer der LL. GmbH & Co. KG, D., nicht mehr möglich [gewesen], eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, sofern diese nicht zuvor von E.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesegnet" worden seien. Zum Beweis hierfür berief sich der Berufungskläger bereits in der Klageantwort auf den Zeugen D. (Klageantwort OV.2003.40, S. 21 f.; 25, 29 und Duplik OV.2003.40, E. V). Vor diesem Hintergrund habe man sodann im Februar 1994 akzeptieren müssen, dass eine Beraterfirma mit ihren Mitarbeitern I., K. und L. zugezogen worden seien. I. sei bei der Konzernleitung als verantwortlicher CEO eingesetzt worden. Aus dieser Position heraus hätten die Mitarbeiter der Beraterfirma "unter faktischer Verdrängung der bisherigen Geschäftsführung in weitem Umfang die Leitung der Geschäfte" übernommen. "Für die Zukunft der Unternehmensgruppe wesentliche Verhandlungen (z. B. mit der Volksbank Z., der Hypobank Y., der V. W., betr. LL. GmbH & Co. KG) [seien] von den Mitarbeitern der Beraterfirma in ständigem Zusammenwirken mit dem stellvertretenden Vorstandsmitglied der Klägerin, E., im Alleingang geführt, und auch unternehmerische Entscheide (…) ohne vorherige Rücksprache mit oder Information an die bisherigen Geschäftsführungsorgane oder an den Beklagten - getroffen" worden. "So [habe] I. entscheidend mit[gewirkt] bei der Beschaffung von Kreditmitteln bei der V. W. (…), für die Anschaffung von Flugzeugen des Typs DD 000 (…)" (Klageantwort OV.2003.40, 23). Zum Beweis hierfür berief sich der Berufungskläger bereits in der Klageantwort auf den Zeugen I. und wiederum den Zeugen D. (Klageantwort OV.2003.40, 23 und 24).  Im Vorverfahren wollte er mit dem Nachweis der faktischen Beherrschung seinen Eventualstandpunkt begründen, nämlich dass die (allenfalls gültige Darlehensforderung) durch Verrechnung mit einer Gegenforderung aus faktischer Organstellung getilgt worden sei (Klageantwort OV.2003.40, 19 ff.). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 15. März 2005 nicht weiter auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen ein, da sie annahm, bereits ein Schaden sei nicht genügend substantiiert behauptet (Urteil OV.2003.40, 13 f. E. 5). Dass im Vorverfahren die faktische Geschäftsführerstellung benutzt wurde, um eine Schadenersatzforderung zu begründen, im Revisionsverfahren nun aber um die Nichtigkeit der Verträge darzulegen, schadet dem Berufungskläger grundsätzlich nicht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Noven 3 und 4 eine Revision zu begründen vermögen. 4.    Revisionsgrund 3 (Einflussnahme auf den Hubschrauberverkauf 1995 und Zeuge D.)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1   Der Berufungskläger macht mit seinem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 geltend, D. habe ihm in einer Besprechung am 13. Januar 2006 mitgeteilt, er könne sich erinnern, dass beim Verkauf der Hubschrauber der LL. GmbH im Jahr 1995 I. im Rahmen der Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten die Preisangebote telefonisch mit E. von der Sparkasse habe abstimmen müssen und erst dann eine Verkaufszusage habe machen können. Neu für ihn sei insbesondere die Tatsache, dass I. nicht allein über den Verkauf entschieden habe, sondern die Zustimmung der Sparkasse einholen musste (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 12). Zum Beweis offeriert er den Zeugen D.  4.2   Der Verkauf fand nach Darstellung des Berufungsklägers "im Jahr 1995" statt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 die Dreimonatsfrist des Art. 248 Abs. 1 ZPO eingehalten ist. Der Berufungskläger geht offenbar davon aus, massgeblich sei, dass sich D. erst an der Besprechung vom 13. Januar 2006 daran erinnert habe, was dieser bezeugen könne. D. kann als Zeuge darüber befragt werden, wann er sich selber an diese Tatsache erinnert hat und wann er dem Berufungskläger was mitgeteilt hat; dazu ob der Berufungskläger nicht schon vorher davon Kenntnis hatte (und nur darum geht es), kann D. dagegen soweit ersichtlich keine Auskunft geben. Dass der Berufungskläger tatsächlich schon vorher davon Kenntnis hatte, scheint nicht ausgeschlossen. Immerhin war er einziger Gesellschafter der LL. GmbH und (neben D.) auch Geschäftsführer (vgl. dazu die Urteile des Landgerichts Y. vom 30. Januar 2007 und des Oberlandesgerichts X. vom 29. Januar 2008, gemäss denen die LL. Luftfahrtunternehmen GmbH vormals als LL. GmbH firmierte [gs-act. 28, S. 4, 29, 31; gs-act. 37, S. 4] sowie die vom Berufungskläger eingereichten Übersichten, gemäss denen er einziger Gesellschafter der LL. Luftfahrtunternehmen GmbH war sowie als Geschäftsführer amtete [gs-act. 7/B11 und 7/B13]). Ob die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs gestützt auf den Hubschrauberverkauf, rechtzeitig erfolgt ist und auf das Revisionsgesuch einzutreten war, kann indessen offen gelassen werden, da es ohnehin abzuweisen ist. 4.3   Das Novum ist nicht erheblich: Wie dargelegt (E. 3) hatte der Berufungskläger bereits im Vorverfahren behauptet, dass "jede Verfügung über Vermögen der Gesellschaften an die vorherige Zustimmung" der Sparkasse geknüpft gewesen sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dass I. nach Rücksprache mit E. alle unternehmerischen Entscheide ohne Rücksprache oder Information des formellen CEO D. getroffen habe. Unter "Verfügung über Vermögen" gehört auch der Hubschrauberverkauf. Im Vorverfahren hatte der Berufungskläger auch einige wichtige Beispiele für die "richtungweisenden finanziellen und kaufmännischen Entscheidungen", die solchermassen unter Ausschaltung von D. getroffen worden seien, aufgeführt. Neu ist somit nur, dass der Hubschrauberverkauf als weiteres Beispiel für die bereits früher behauptete faktische Fremdbestimmung noch namentlich erwähnt wird. Unter diesen Umständen kann die neue Behauptung nicht als erheblich im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden. Hätte das Kreisgericht die faktische Fremdbestimmung als für den Entscheid massgeblich betrachtet (was vorläufig offen ist und auch hier nicht beantwortet werden muss), hätte es dies bereits aufgrund der Behauptungen und den Beweisanträgen (Zeugen D: und I.) in Klageantwort und Duplik OV.2003.40 bejahen oder verneinen können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Hubschrauberverkauf als blosses weiteres Beispiel den Entscheid geändert hätte. 4.4   Sodann kann keine Revision verlangt werden, weil der Berufungskläger nicht substantiiert behauptet hat und auch nicht nachvollziehbar ist, warum es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, den Hubschrauberverkauf als weiteres Beispiel für die fremdbestimmte Vermögensverfügung früher vorzubringen. So war es ihm ja auch möglich, als konkrete Beispiele für das Zusammenwirken von I. mit E. über die Köpfe der formalen Geschäftsführung hinweg etwa die Beschaffung von Kreditmitteln bei der V. W. für die Anschaffung von Flugzeugen des Typs DD 000 oder die Verhandlungen mit der Volksbank Z. und der Hypobank Y. anzuführen. Bei einem Verkauf der Hubschrauber handelt es sich auch entgegen dem Berufungskläger (Plädoyer, Rz 90) keineswegs um "ihrer Natur nach leicht vergessliche Tatsachen". Nachdem der Berufungskläger Geschäftsführer (und sogar einziger Gesellschafter) der L. GmbH war, wäre es an ihm gewesen darzulegen, warum er das Beispiel Hubschrauberverkauf bei genügender Sorgfalt nicht früher vorbringen konnte. 5.    Revisionsgrund 4 (Beweisaufnahmen des Landgerichts Y. vom 23. Mai, 29. August und 21. November 2006)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1   Mit seinem zweiten Revisionsgesuch vom 29. November 2006 bringt der Berufungskläger vor, das Landgericht Y. habe in einem Verfahren zwischen der LL. GmbH & Co KG und der Berufungsbeklagten am 23. Mai 2006, am 29. August 2006 und am 21. November 2006 Zeugen einvernommen. Diese hätten die Einflussnahme durch die Sparkasse bestätigt. Die internen Entscheidungsvorgänge und die subjektive Seite der Vorgehensweise der Sparkasse habe damit durch Zeugenaussagen erstmalig konkretisiert werden können. Er beantragt deshalb, es seien dieselben Zeugen wie im Prozess vor Landgericht Y. einzuvernehmen, nämlich: I., D., M., E., N., H., O. und Rechtsanwalt Dr. P. (vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 12). 5.2   Der Berufungskläger geht davon aus, Kenntnis von den Revisionsgründen habe er mit den Einvernahmen gehabt. Entsprechend macht er geltend, alle Befragungen hätten einen inneren Zusammenhang gehabt und deswegen habe die Dreimonatsfrist gemäss Art. 248 ZPO erst mit der letzten Einvernahme am 21. November 2006 begonnen und sei mit dem Revisionsgesuch vom 29. November 2006 eingehalten worden. Selbst wenn man davon ausginge, mit den Einvernahmen habe er Kenntnis von Revisionsgründen erlangt (vgl. aber nachfolgend E. 5.3), wäre dem nicht zu folgen. Vorne (E. 2.2) wurde bereits dargelegt, dass für jeden Revisionspunkt eine selbständige Frist läuft. Auch wenn beispielsweise in einem laufenden Verfahren Beweise abgenommen werden und sich daraus Tatsachen ergeben, die zuvor noch nicht in den Prozess eingeführt waren, muss eine Partei, die sich nun darauf berufen will, diese neuen Tatsachen mit einer nachträglichen Eingabe (Art. 164 Abs. 1 ZPO) innert 10 Tagen in den Prozess einbringen. Sie kann nicht warten, ob im Laufe des Verfahrens noch weitere Beweise abgenommen werden und sich daraus noch weitere Erkenntnisse ergeben. Im Rahmen der Revision kann das nicht anders sein. Im Prozess vor dem Landgericht Y. war die LL. GmbH & Co KG vertreten von der L. Administration GmbH und diese wiederum vertreten vom Berufungskläger (gs-act. 28). Der Berufungskläger hatte somit von den Einvernahmen unmittelbar danach Kenntnis genommen; etwas anderes macht er auch nicht geltend. I., D., M., E. und N. wurden vom Landgericht Y. am 23. Mai 2006 einvernommen (gs-act. 26). Das darauf gestützte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsgesuch vom 29. November 2006 erweist sich somit auf jeden Fall als verspätet. 5.3   Indessen ist das Datum der Zeugeneinvernahmen (als Datum der Kenntnis des Revisionsgrundes) ohnehin nicht von Bedeutung. Der Berufungskläger hat nicht präzisiert, worin er denn eigentlich den Revisionsgrund sieht. Er führt einfach aus, im Zusammenhang mit dem Prozess vor Landgericht Y. seien ihm "neue Tatsachen und Beweismittel bekannt [geworden], namentlich die folgenden wichtigen Zeugenaussagen" (vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 6). Die Einvernahmen als solche können nicht als neue Tatsachen im Sinn des Gesetzes betrachtet werden. Vielmehr will der Berufungskläger offenbar mit den Einvernahmen die Erheblichkeit der betreffenden Zeugen dartun. Das aber genügt als Revisionsgrund nicht. Ein Zeuge muss wirklich ein neu entdeckter Zeuge sein, der auch bei zumutbarer Sorgfalt vorher nicht entdeckt werden konnte. Bereits früher bekannte oder im Vorverfahren genannte Zeugen sind nur dann ein Revisionsgrund, wenn diese zum Beispiel im Nachhinein ihre Aussage widerrufen, ändern oder relativieren wollen und insofern, da im Vorprozess auf ihre erste Aussage abgestellt wurde, von einer falschen Urteilsgrundlage ausgegangen wurde (vgl. vorn E. 2.3). Um neue Zeugen, die auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätten früher vorgebracht werden können, handelt es sich hier nicht. Sie wurden vom Landgericht Y. auf Antrag der vom Berufungskläger vertretenen LL. GmbH & Co KG (vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 6) einvernommen. Es steht damit fest, dass dem Berufungskläger die Zeugen und die Tatsache, dass sie zum Themenkreis Scheingeschäft/faktische Geschäftsführerschaft eine Aussage machen können, schon vorher bekannt waren. Der Berufungskläger hat denn auch bereits in der Duplik des Vorprozesses vom 9. September 2004 (unter C.c, Seiten nicht nummeriert) auf den hängigen Prozess vor dem Landgericht Y. und den Entscheid des Oberlandesgerichts X., mit welchem Entscheid das dortige Verfahren damals zur Beweisabnahme an das Landgericht Y. zurückgewiesen worden war (gsact. 7/Beilage 89, Urteil des Oberlandesgerichts X. vom 3. August 2004), hingewiesen. Die Zeugen I., D., M., E., N. und H. hatte er sodann auch im Vorprozess vor Kreisgericht bereits beantragt. Sie wurden dort nicht einvernommen; mit der Revision versucht der Berufungskläger damit etwas nachzuholen, was er allenfalls im Berufungsverfahren hätte korrigieren können, nicht aber in einem Revisionsverfahren.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Scheinsanierung / Verletzung des Sanierungsvertrags / Geltendmachung der Darlehensforderungen gegen Treu und Glauben und in sittenwidriger und rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung 6.    Der Berufungskläger macht geltend, die Sparkasse habe 1994/95 eine beherrschende Stellung inne gehabt und sich zur Sanierung der L.-Gruppe verpflichtet. Gemäss dieser Sanierungszusage seien die Darlehenssummen nicht vom Berufungskläger, sondern ausschliesslich von den betreffenden Gesellschaften zurückzuzahlen gewesen. 1997/98 habe die Sparkasse entgegen diesem Sanierungsvertrag eine Zerschlagungspolitik eingeleitet und die Refinanzierungsquelle für die beiden Darlehen - also die L. GmbH - selbst zerstört. Ohne die Zerstörung der Refinanzierungsquelle hätte der Berufungskläger die Darlehen nicht selber, sondern lediglich über seine Gesellschaft zurückführen müssen. Damit habe die Sparkasse den Sanierungsvertrag verletzt und sich aufgrund ihrer beherrschenden Stellung sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten. Eventuell sei sie schadenersatzpflichtig geworden. Die Noven 1,2, 5 und 7 würden diese Behauptung dartun (Berufung, Rz 11). Demzufolge werden diese vier Noven anschliessend unter den Ziffern 7 - 10 beurteilt. 7.    Revisionsgrund 1 (L. GmbH-Konkursanalyse; V. W.-Analyse [V. W. = Kreditausfallbürgschaft des Landes RR] und Zeuge Q.) 7.1   Der Berufungskläger reicht mit seinem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 zwei Analysen ein. Es handelt sich dabei einerseits um ein Papier mit dem Titel "Der L. GmbH-Konkurs - historische Einschätzung und aktuelle Analysen" (gs-act. 8). Unterzeichnet ist das Papier nicht, gemäss seiner S. 10 wurde es von der S. GmbH erstellt. Datiert ist es mit "Im August 2005" (gs-act. 8, S. 10). Fünf dem Papier beigelegte Tabellen tragen das Datum vom 15. respektive 17. August 2005. Der Berufungskläger behauptet, die "abschliessende Analyse" sei seinem deutschen Rechtsvertreter am 29. August 2005 zugegangen (vi-act. 1 OV.2006.2, S. 8 oben). Das zweite eingereichte Papier trägt den Titel "L. GmbH-Konkurs und V. W.-Bürgschaft; Analyse der Vereinbarungen und der Abwicklung durch die Sparkasse A." (gs-act. 9).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterzeichnet ist das Papier nicht, gemäss seiner S. 10 wurde es von der S. GmbH erstellt. Datiert ist es mit "Im September 2005" (gs-act. 9, S. 4). Die Analysen beweisen nach Ansicht des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte nie die Absicht hatte, eine angeblich versprochene Sanierung durchzuführen, sondern stattdessen eine "Abwicklungs- und Zerschlagungspolitik" betrieb (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 5; Plädoyer, Rz 62). 7.2 Die beiden Analysen datieren vom August und September 2005 und lagen dem Berufungskläger unbestritten zu diesem Zeitpunkt vor (Berufung, Rz 15; vi-act. 1 OV. 2006.2, S. 8 oben). Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 die Dreimonatsfrist des Art. 248 Abs. 1 ZPO eingehalten ist. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen (Urteil, 14 unten); sie ist zu verneinen. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe erst dann eine sichere Grundlage für die Kenntnis der neuen Tatsachen gehabt, als ihm alle Berichte der S. GmbH (gemeint: die beiden Berichte) in ihrer Gesamtheit und eine Überprüfung der Berichte durch M. vorlagen. Dies sei erst im Dezember 2005 der Fall gewesen. Vorher seien die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu gering gewesen (Berufung, Rz 15; Plädoyer, Rz 58). Der Berufungskläger räumt ein, er habe zwar im Vorfeld gewisse Vorinformationen erhalten, doch unter dem Blickwinkel der zumutbaren Sorgfalt sei es ihm gestattet gewesen, die abschliessenden Analysen und damit gesicherte Kenntnisse abzuwarten. Die Dreimonatsfrist verlange keine vorschnelle Einleitung eines Revisionsverfahrens (Berufung, 20 oben). Richtig ist, dass die Frist zur Einleitung des Revisionsverfahrens mit drei Monaten ausserordentlich lange ist. Dass damit die vorschnelle Einleitung von Revisionsverfahren vermieden werden sollte, mag ein Grund für die lange Dauer dieser Frist sein. In Bezug auf den Beginn dieser Frist lässt sich aus deren Dauer hingegen nichts ableiten; wenn schon wäre aber wegen deren Länge ein strenger Massstab angezeigt. Der Berufungskläger hatte spätestens Ende August und "im September 2005" von den beiden von ihm eingereichten Papieren Kenntnis erhalten. Spätestens zu diesen Zeitpunkten hatte er je eine genügende Grundlage für die Einreichung eines Revisionsbegehrens auf deren Grundlage. Warum noch eine Bestätigung von M. (die im Übrigen nicht einmal im Recht liegt) notwendig gewesen sein sollte, legt der Berufungskläger nicht dar und ist auch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ersichtlich. Q., der offenbar massgeblich an der Ausarbeitung der beiden Papiere beteiligt war, wird vom Berufungskläger selber als "fachkundiger Zeuge (…), [der] die damaligen Verhältnisse auch unter fachlichen Gesichtspunkten korrekt und im Zusammenhang zu beurteilen [in der Lage ist]" beschrieben (Berufung, Rz 17). Warum ein Bericht, der von einer Person kommt, die vom Berufungskläger selber als kompetent beurteilt wird, noch einer Bestätigung bedarf, bevor eine genügend sichere Grundlage für eine Revision vorliegt, ist nicht ersichtlich. Würde man der Argumentation des Berufungsklägers folgen, hätte das zur Folge, dass man durch immer weitere Abklärungen und "Bestätigungen" den Fristbeginn für die Einreichung eines Revisionsgesuchs immer weiter hinauszögern könnte. Somit steht fest, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gestützt auf Erkenntnisse, die aus gsact. 8 fliessen, spätestens Ende August 2005 zu laufen begonnen hat. Das darauf gestützte Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 erweist sich als verspätet, es wäre nicht darauf einzutreten gewesen. Die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gestützt auf Erkenntnisse, die aus gs-act. 9 fliessen, hat spätestens "im September 2005" zu laufen begonnen. Wann genau im September 2005 er davon Kenntnis erhielt, legt der Berufungskläger nicht dar. Er kommt damit seiner Behauptungslast nicht nach, weshalb zu seinen Lasten anzunehmen ist, er habe bereits Anfang September Kenntnis von gs-act. 9 erhalten. Das darauf gestützte Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 erweist sich als verspätet, es wäre nicht darauf einzutreten gewesen. Daran würde auch nichts ändern, wenn zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen würde, er habe von gs-act. 9 erst Mitte September 2005 Kenntnis erhalten. Und selbst wenn er erst Ende September 2005 davon Kenntnis erhalten hätte wäre das Revisionsgesuch auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien verspätet gewesen. Im Sinn einer Eventualbegründung macht der Berufungskläger sodann geltend, die Dreimonatsfrist habe wegen des damals laufenden Berufungsverfahrens später zu laufen begonnen. Kenntnis eines Revisionsgrundes setze nämlich auch voraus, dass man wisse, dass eine bestimmte Tatsache in einem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Im Vorverfahren sei am 20. Oktober 2005 der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts zugestellt worden, der beim Berufungskläger nicht vor dem 24. Oktober zugegangen sei. Das Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 sei mithin rechtzeitig (vi-act. 11 OV.2006.2, Rz 10; Plädoyer, Rz 23, 57 und 60; Berufung, Rz 15). Nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 ZPO kommt es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte indessen einzig auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Revisionsgrunds an. Zwar ist gegen einen noch nicht rechtskräftigen Entscheid keine Revision möglich (Art. 246 Abs. 1 ZPO), doch bleibt dieser Umstand auf den Beginn der Frist für ein Revisionsgesuch ohne Auswirkungen. Selbst wenn ein Berufungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen wäre, könnte der Berufungskläger im konkreten Fall hier nichts daraus ableiten. Gegen den Entscheid OV.2003.40 vom 15. März 2005 reichte er am 29. August 2005 Berufung ein (act. B2). Sich aus gs-act. 8 ergebende Noven hätten somit mit einer Eingabe im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO innert zehn Tagen im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. Dasselbe gilt für sich aus gs-act. 9 ergebende Noven. Davon machte der Berufungskläger keinen Gebrauch. Dann kann er aber auch nicht daraus eine Verlängerung der Revisionsfrist ableiten. 7.3   Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wäre es sodann abzuweisen. Es handelt sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, die bei genügender Sorgfalt nicht früher hätten vorgebracht werden können. 7.3.1   Der Berufungskläger anerkennt, bei den beiden Analysen handle es sich nicht um gerichtliche Gutachten, sondern Parteigutachten. Es sei zwar richtig, dass ein neues Gutachten in der Regel kein entscheidendes Beweismittel sei. Hingegen könnten neue Gutachten oder neue Berichte dann ein Novum darstellen, wenn damit neue Tatsachen oder neue Beweismittel aus fachlicher Sicht gewürdigt werden sollen. Er beruft sich dabei auf Frank/Sträuli/Messmer, N 6a zu § 293 (Berufung, Rz 14 und 16). Selbst wenn es sich um ein gerichtliches Gutachten handeln würde, entscheidend ist und nichts Anderes legen auch Frank/Sträuli/Messmer dar - dass damit nicht eine im Vorprozess erfolgte Würdigung erneut aufgerollt und als solche in Frage gestellt wird. Vielmehr ist Voraussetzung einer erneuten Begutachtung, dass sich neue Tatsachen und/oder Beweismittel ergeben haben, die neu begutachtet werden können. Bei den beiden Analysen handelt es sich um Parteigutachten. Diese selber sind prozessual nicht mehr als Parteibehauptungen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie auf Tatsachen beruhen, die als neu im Sinn des Art. 247 lit. a ZPO qualifiziert werden können, wobei dann diese Tatsachen als solche den Revisionsgrund bilden (und nicht die Analysen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die L. GmbH-Konkursanalyse (gs-act. 8) beruht auf den L. GmbH-Jahresabschlüssen 1995, 1996 und 1997, der Überschuldungsbilanz 1998 des Konkursverwalters, der Schlussbilanz/GuV des vom Konkursverwalter eingeholten Gutachtens und der Erläuterung zum Konkursantrag und Gutachten aus 1998 (gs-act. 8, Ziff. B.1). Ausserdem wurden L. GmbH-Geschäftsunterlagen (unterjährige Berichterstattung und Konten) ausgewertet (gs-act. 8, Ziff. D.1). Die V. W.-Analyse (gs-act. 9), welche die L. GmbH-Konkursanalyse in Bezug auf einen einzelnen Punkt, die Rolle der Kreditausfallbürgschaft des Landes RR, ergänzte, beruht ebenfalls auf historisch dokumentierten Daten. Der Parteigutachter kam gestützt auf die Würdigung dieser Daten zu bestimmten Beurteilungen, namentlich dass die Illiquidität der L GmbH von den Banken durch Zahlungseinbehalte systematisch herbeigeführt worden sei, dass die CC entgegen den Liquiditätsplänen der L. GmbH und trotz verfügbaren Bankguthaben über Wochen nicht mehr bezahlt worden sei und deshalb ihr Geschäft mit der L. GmbH eingestellt habe sowie schliesslich, dass die Überschuldungsbilanz in wesentlichen Positionen die Vermögenssituation in der Woche 10/1998 zu negativ abgebildet habe (gs-act. 8, S. 10). Diese Aussagen selber sind aber wie erwähnt und entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufung, Rz 14; Stellungnahme vom 5. September 2008, Rz 11; Plädoyer, Rz 59) keine neuen Tatsachen. Eine Revision vermöchten somit die von den beiden Analysen verwendeten Daten nur zu begründen, wenn sich der Berufungskläger bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Vorverfahren auf sie hätte berufen können. In diesem Sinn macht er geltend, er selber sei nicht in der Lage gewesen, die komplexen Verhältnisse zu durchschauen und es sei ihm zeitweise ausserordentlich schwierig gefallen, Liquidität zur Aufarbeitung des Prozessstoffes zur Verfügung zu stellen (Berufung, Rz 3, 14; Stellungnahme vom 5. September 2008, Rz 11) beziehungsweise das Datenmaterial, über das Q. verfügt habe, sei ihm "nicht zugänglich" gewesen (Plädoyer, Rz 59). Letzteres ist mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar, zumal Q. beziehungsweise die S. GmbH als aussenstehende Dritte Zugang zu den L. GmbH-Geschäftsunterlagen bekamen. Insbesondere widerspricht die unsubstantiierte Behauptung des Berufungsklägers dem von ihm selber eingereichten gs-act. 30. Darin führt Rechtsanwalt R. (im Namen des Konkursverwalters) zuhanden des Amtsgerichts Y. am 16. Februar 2007 aus, der Berufungskläger sei zwar im Konkursverfahren der L. GmbH nicht beteiligt. Seine zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen seien wegen seiner Gesellschaftsposition

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten; jedoch: "Ungeachtet der formalen Verfahrensposition wurden Herrn T. [dem Berufungskläger] in der Vergangenheit Auskünfte erteilt und er hat Gelegenheit erhalten, im Rahmen seiner persönlichen Auseinandersetzung mit Gläubigern, Einsichtnahme in die archivierten Geschäftsunterlagen zu nehmen." Bezüglich der Behauptung des Berufungsklägers, er sei anfänglich nicht in der Lage gewesen, die komplexen Verhältnisse zu durchschauen respektive er habe nicht genügend Mittel zur Aufarbeitung des Prozessstoffes verfügt, ist Folgendes anzumerken: Vor dem Landgericht Y. ist bereits seit dem 10. Januar 2002 - also knapp zwei Jahre vor der Klageeinleitung gegen den Berufungskläger in der Schweiz am 17. Dezember 2003 (viact. 1 OV.2003.40) - ein Verfahren hängig (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts X. vom 3. August 2004, S. 27 unten [gs-act. 28]). Im dortigen Verfahren musste sich der Berufungskläger als Vertreter der klagenden Partei zwangsläufig eingehend mit der Materie beschäftigen. In jenem Prozess ging es gemäss dem Berufungskläger ebenfalls um "Darlehen aus der gleichen Zeit und aus den gleichen Lebensvorgängen wie sie vorliegend zur Beurteilung stehen" (act. B7, S. 2 Mitte), respektive es waren nach Ansicht des Berufungsklägers die gleichen oder mit dem vorliegenden Lebensvorgang sehr eng zusammenhängende Lebensvorgänge zu beurteilen (vi-act. 1 OV.2006.41, S. 3 oben). Der Berufungskläger verlangt gar den Beizug der Akten aus dem deutschen Verfahren (Berufung, 4 Rz 6). Er vertritt die Ansicht, die Berufungsbeklagte habe den A.-Bereich (der im deutschen Verfahren streitgegenständlich ist) und den L.-Bereich (der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist) als Gesamtkomplex behandelt, die L.-Gruppe sei von der Berufungsbeklagten als einziger Kreditnehmer angesehen worden (Plädoyer, Rz 96). Kommt hinzu, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens bereits vorher ein Prozess am Landgericht Y. hängig war (vgl. Urteile des Landgerichts Y. vom 4. März 1999 [kläg. act. 1] und des Oberlandesgerichts X. vom 6. Juni 2002 [kläg. act. 2]), in dem es unter anderem auch um die Zinsforderungen aus den vorliegend streitgegenständlichen Darlehen ging. Bereits anlässlich dieses Prozesses brachte der Berufungskläger - neben der schlussendlich vom Oberlandesgericht X. geschützten Einrede der fehlenden international örtlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte - materiellrechtliche Einwendungen analog derjenigen im vorliegenden Prozess vor (vgl. kläg. act. 1, S. 8 und kläg. act. 2, S. 9). Der alsdann gegen ihn in der Schweiz eingeleitete Prozess hat den Berufungskläger somit weder überraschend noch unvorbereitet getroffen und bereits seine Behauptung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er sei anfänglich nicht in der Lage gewesen, die komplexen Verhältnisse zu durchschauen, wirkt darum wenig glaubwürdig. Neben seiner prozessualen Beteiligung war der Berufungskläger jedoch auch persönlich, als Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der L.-Gruppe materiell mit den streitgegenständlichen Lebensvorgängen vertraut. Insgesamt muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er (prozessual und materiell) bereits wenigstens soweit involviert und mit den Zusammenhängen vertraut war, dass es ihm schon im Vorverfahren möglich und zumutbar gewesen wäre, substantiierte Beweisanträge hinsichtlich der von ihm nun als Revisionsgründe vorgebrachten Tatsachen zu stellen. Dass ihm dies tatsächlich möglich gewesen wäre zeigt auch das von ihm mit der Berufung eingereichte bekl. act. Dossier 2/34. Es handelt sich dabei um eine Rechtsschrift im Verfahren vor dem Landgericht Y. zwischen der B. AG und der Berufungsbeklagten. Auf S. 109 f. wird dort folgendes ausgeführt: "anhand der Vergleichsdaten und der von der S. GmbH, Herrn Q., vorgenommenen Liquiditäts- Analysen ist festzustellen, dass die Sparkasse A. insbesondere zu Lasten der CC sukzessive pro Woche ab der 51. KW 1997 im Schnitt 0,5 bis 1,5 Mio. DM einbehalten hat, die L. Gmbh damit keine Rechnungen der CC mehr bezahlen konnte (…)". Als Beweise offerierte die B. AG unter anderem die erwähnte Analyse, Q. als sachverständigen Zeugen, die Überschuldungsbilanz 1998, die Schlussbilanz/GuV 1998, den Sequestrationsbericht vom 28. Mai 1998 und ein Sachverständigengutachten. Der Berufungskläger ist in jenem Verfahren zwar weder persönlich noch als Vertreter beteiligt, trotzdem war es ihm möglich, jene Rechtsschrift (in der er auch als "unternehmerische[r] Motor und Spiritus Rektor der gesamten L.- Gruppierungen" bezeichnet wird [bekl. act. Dossier 2/34, S. 46, 57 unten]) einzureichen. Das darin enthaltene ist darum seinem Wissen anzurechnen. Die zitierte Stelle und dort aufgeführten Beweisofferten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger die angeblichen Noven bei gehöriger Sorgfalt schon in den Vorprozess hätte einbringen können respektive entsprechende Beweise hätte offerieren können. 7.3.2   Der Berufungskläger beantragt sodann "als Novum auch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Q." (Berufung, Rz 17). Q. hatte er jedoch unter dem Aspekt der faktischen Geschäftsführerstellung bereits im Vorverfahren beantragt. Er führte dort aus, zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der Unternehmensgruppe im Hinblick auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Zusammenarbeit mit AABB habe man Q. einbezogen (Klageantwort, S. 40). Dass der Beweis im Vorverfahren nicht abgenommen wurde, ändert nichts daran, dass Q. kein neuer Zeuge ist. 7.4   Ob die Vorbringen des Berufungsklägers unter dem Titel des Revisionsgrunds 1 entscheiderheblich sind, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 8.    Revisionsgrund 5 (E-Mail von F. vom 20. November 2006 an den deutschen Rechtsvertreter des Berufungsklägers und Zeuge F.) Dieser Revisionsgrund wurde mit dem Revisionsgesuch 2 vom 29. November 2006 geltend gemacht. Er hängt inhaltlich mit dem soeben beurteilten Novum 1 zusammen, weshalb er vorweg (vor dem Revisionsgrund 2) behandelt wird. 8.1   Im E-Mail von F. vom 20. November 2006 an den deutschen Rechtsvertreter des Berufungsklägers (gs-act. 25) führt dieser aus, beim Insolvenzverwalter lägen keine Bankauszüge der Sparkasse A. Seine (F.) Vorhaltung, dass bei der Konkursantragsstellung positive Liquidität vorhanden gewesen sei, habe den Insolvenzverwalter mehr als überrascht. Bei der Vorbereitung zum Begleitschreiben (das der E-Mail angehängt war, dem Gericht aber nicht eingereicht wurde) hätten sich weitere Ungenauigkeiten in den Bezeichnungen ergeben, die die Sache relativieren würden. Der Betrag von DM 15 Millionen beziehe sich eindeutig auf die Globalzession der Sparkasse A. Es seien ja auch nach Antragstellung Leistungen abgerechnet worden, die die Sparkasse selbst eingezogen habe. Es bleibe nur die Frage des Vermögens bei der Konkursantragstellung offen. Neu ist nach Ansicht des Berufungsklägers, dass die Sparkasse nach der Konkursantragstellung der L. GmbH Deutschland weiter Liquidität vereinnahmt habe, und zwar in der Höhe von DM 15 Millionen. Neu sei, dass dem Konkursverwalter keine Kontoauszüge der Sparkasse über die Zeit ab dem Konkursantrag zu Verfügung ständen. Neu sei auch, dass nach Konkursantragstellung Leistungen der L. GmbH Deutschland weiter abgerechnet worden seien und die Sparkasse die Einnahmen in der Höhe von DM 15 Millionen direkt eingezogen und darüber keine Rechnung gelegt und nicht herausgegeben habe. Neu sei weiter, dass der Insolvenzverwalter bislang aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nachvollziehbaren Gründen diesen Vorgang nicht geprüft habe (vi-act. 1 OV. 2006.41, Rz 33). Der Berufungskläger räumt ein, dass der Inhalt der Informationen von F. noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Hingegen habe er vor November 2006 keine Kenntnis von diesen Informationen gehabt und habe er daher auch erst im November 2006 Anlass gehabt, weitere Beweisanträge - gemeint offenbar die Einvernahme F.s und des Insolvenzverwalter-Stellvertreters Rechtsanwalt R. sowie dessen Buchhalter (vgl. vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 33) - zu stellen. Früher an diese Informationen von F. zu gelangen, sei ihm nicht zumutbar gewesen (Berufung, Rz 36). 8.2   Zurecht unbestritten ist damit, dass die E-Mail selber (als Urkunde) kein Novum ist. Im Übrigen würde es sich dabei auch um eine schriftliche Auskunft eines Zeugen handeln, welche gemäss Art. 111 ZPO unbeachtlich ist. Es geht nur um die darin behaupteten Tatsachen und deren Beweis. Dabei sind zwei Behauptungen zu unterscheiden: 8.2.1   Als neu behauptet der Berufungskläger verschiedene Tatsachen zum Konkursverfahren selber (z. B. dass dem Konkursverwalter keine Kontoauszüge der Sparkasse zur Verfügung standen und er nicht wusste, dass bei Konkurseröffnung noch positive Liquidität vorhanden gewesen sei, dass die Sparkasse auch nach Konkurseröffnung weiter Liquidität vereinnahmt habe, sich damit ausserhalb der Masse bedient und damit die Befriedigungsquote zu Lasten anderer Gläubiger manipuliert habe (vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 33 f.). Soweit die Tatsachen lediglich das Konkursverfahren betreffen - was der Konkursverwalter kennt, was er hätte machen müssen, was die Sparkasse allenfalls unter Verletzung konkursrechtlicher Bestimmungen machte etc. - ist nicht ersichtlich, wie sie entscheidrelevant sein könnten. Der Berufungskläger legt solches auch nicht dar. 8.2.2   Als entscheiderheblich behauptet er die Tatsache, dass bei Konkurseröffnung noch "positive Liquidität" vorhanden gewesen sei, was sich daraus ergebe, dass die Sparkasse auch nach der Konkurseröffnung über die Globalzession noch DM 15 Mio. vereinnahmt habe. Sie habe vor der Konkurseröffnung die Forderungen der CC nicht mehr bezahlt; insbesondere habe sie im Februar 1998 einen Wechsel über DM 3.9 Mio.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der CC platzen lassen und behauptet, die Globalzession sei nichts mehr wert (vi-act. 1 OV.2006.41, Rz 34.) Vorerst ist festzustellen, dass selbst wenn die Sparkasse nach dem 4. März 1998 noch DM 15 Mio. aus der Globalzession vereinnahmt hätte, dies nicht bedeuten würde, dass Liquidität in diesem Ausmass bei Konkurseröffnung vorhanden war. Eine Globalzession erfasst laufend entstehende Debitoren. Solange diese nicht fällig sind, ist die entsprechende Liquidität auch nicht vorhanden. In diesem Sinn ist auch die Behauptung F.s in der E-Mail nicht eindeutig. Einerseits erwähnte er offenbar gegenüber dem Buchhalter des Konkursverwalters, dass bei Konkurseröffnung "positive Liquidität vorhanden sei". Es ist aber nicht klar, ob er das nur vermutete oder als sicher hinstellte (die Formulierung "meine Vorhaltung" lässt beides zu). Wie hoch diese gewesen wäre, lässt er aber auf jeden Fall offen, wenn er abschliessend festhält, "[offen] bleibt eigentlich nur die Frage des Vermögens bei Konkursantragstellung…". Was der Berufungskläger als neue Tatsache darstellt, ist also letztlich nur eine Vermutung F.s. Eine solche ist aber kein Revisionsgrund. Der Berufungskläger geht mit dem Novum 5 davon aus, dass er die Erkenntnis, dass bei Konkurseröffnung noch Liquidität vorhanden gewesen sei, erst aufgrund der E-Mail F.s vom 20. November 2006 habe erlangen können. Die gleiche Erkenntnis hatte er aber zumindest schon aufgrund der L. GmbH-Konkursanalyse (Novum 1). Q. kam dort wie vorne dargelegt aufgrund historisch dokumentierter Daten u. a. zum Schluss, die CC sei trotz "verfügbaren Bankguthaben" über Wochen vor der Konkurseröffnung nicht mehr bezahlt worden. "Verfügbare Bankguthaben" sind nicht anderes als die auch hier behauptete genügende Liquidität. Sodann schloss Q., in der Überschuldungsbilanz sei die Vermögenssituation der L. GmbH in wesentlichen Positionen zu negativ abgebildet worden. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (E. 7) verwiesen werden. Bereits jenes Novum wurde nicht innerhalb drei Monaten eingebracht. Umso mehr ist auf das Novum 5 nicht einzutreten. Ebenso wie hinsichtlich der L. GmbH-Konkursanalyse (E. 7.3) und mit der Vorinstanz (Urteil, 19 E. 5.b) ist sodann davon auszugehen, dass auch der Zeuge F. sowie die zusätzlich angerufenen Zeugen Rechtsanwalt R. und dessen Buchhalter bereits im Vorverfahren zu diesem Punkt hätten angerufen werden können. F. war nach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darstellung des Berufungsklägers ab 1. Juli 1995 bis zu seiner Entlassung im Hinblick auf die im Sommer 1997 gegründete MBO-Gesellschaft "Leiter der Bereiche Administration, Rechnungswesen, Controlling, Cash-Management / Finanzplanung für die gesamte Gruppe" und bei der L. GmbH angestellt (Klageantwort OV.2003.40, 28 und 36). Er war also ein guter Kenner der Verhältnisse. Entsprechend hat ihn denn der Berufungskläger auch im Vorverfahren schon als Zeugen angerufen. Namentlich hat er bereits dort ausgeführt und sich auf F. berufen, dass die Klägerin seit Juni 1997 Zahlungen an die CC unterbunden habe und eigenmächtig liquide Mittel bei der L. GmbH in der Höhe von über DM 14 Mio. (laut Überschuldungsbilanz zum 4. März 1998) auf Sonderkonten abgezogen habe (Klageantwort OV.2003.40, 31 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger nicht auch die Behauptung, es habe bei Konkurseröffnung genügend Liquidität gehabt, unter Berufung auf den Zeugen F. schon damals vorbrachte, zumal er nun im dritten Revisionsgesuch zum Novum 7 ausführt, F. verfüge über Insiderwissen im L.-Transportgeschäft. Er habe Einblick in die Zahlen der L. GmbH bis zur Gründung der MBO-Gesellschaft im August 1997 gehabt. Als Kenner der Verhältnisse könne er aber auch beurteilen, in welcher Grössenordnung in den Monaten danach bis zur Konkurseröffnung Aufträge zu fakturieren und Umsätze gemacht wurden (vi-act. 1 OV.2006.20, 6 Ziff. 3). 9.    Revisionsgrund 7 (Faxschreiben von F. vom 16. April 2007) 9.1   Mit dem dritten Revisionsgesuch vom 8. Mai 2007 reicht der Berufungskläger ein Faxschreiben von F. vom 16. April 2007 ein. F. führt darin aus, er habe gestützt auf die Wochenmeldungen "tatsächlicher Geldeingang" an die Sparkasse bis zur Woche 6 und einer entsprechenden Schätzung für die Wochen 7 bis 10 des Jahres 1998, auf einer Korrektur der Forderungen bis Ende 1997 um die Mehrwertsteuer und schliesslich gestützt auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der L. GmbH der Monate Januar bis Mai 1998 nachgerechnet, dass die von der L. GmbH an die Sparkasse/P.bank abgetretenen Forderungen einen Betrag von DM 29.8 Millionen ausmachten. Bei der P.bank sowie der Sparkasse seien jedoch laut Schreiben des Konkursverwalters (gsact. 30) nur DM 17.9 Millionen eingegangen. Der Berufungskläger leitet daraus ab, die Differenz von rund DM 12 Millionen seien von der Sparkasse vereinnahmt worden. Bereits in der Eingabe vom 30. November 2006,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also dem Revisionsgesuch 2, sei aufgrund der vorhandenen Zahlen die Schlussfolgerung gezogen worden (gemeint das Novum 5), dass die Sparkasse Liquidität entzogen und Handelskreditoren nicht mehr bezahlt habe und auch nach der Konkursantragstellung der L. GmbH weiter Liquidität in Höhe von rund 15 Mio. DM direkt eingezogen und darüber keine Rechnung gelegt habe. Diese Behauptung lasse sich nunmehr anhand der aufgefundenen Umsatzsteuer-Voranmeldung betreffend dem Zeitraum Januar bis Mai 1998 weiter belegen (vi-act. 1 OV.2007.20, S. 6 f. Ziff. 4). 9.2   Bereits der Hinweis auf das Revisionsgesuch 2 und das Novum 5 zeigt, dass es beim Faxschreiben von F. vom 16. April 2007 um das Gleiche geht wie bei dessen E- Mail vom 20. November 2006. Diesbezüglich kann weitgehend auf die Begründung unter E. 8 hiervor zum Revisionsgrund 5 verwiesen werden. Wie dort (E. 8.2) ist auch hier das Faxschreiben selber kein Novum, sondern die schriftliche Erklärung eines möglichen Zeugen. Zu beurteilende Noven sind die darin behaupteten Tatsachen und die zugrunde gelegten Beweismittel. 9.3   F. stützt sich auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung (und die Wochenmeldungen "tatsächlicher Geldeingang") der L. GmbH für den betreffenden Zeitraum. Diese sind die Noven, die es zu beurteilen gilt. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung reicht er denn auch unter dem gs-act. 31 ein. Wann er von diesen Dokumenten Kenntnis erhielt und ob daher das Gesuch vom 8. Mai 2007 rechtzeitig innert drei Monaten eingereicht wurde, legt er nicht dar. Mangels Nachweises der Fristeinhaltung ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen wäre es auch abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger diese Unterlagen, auf die sich F. in seiner Bewertung nun stützt, nicht bereits im Vorprozess vorgebracht hat. Der Berufungskläger führt selber aus, die Berechnung F.s sei "erstmalig durch Auffinden eines Ordners im Archiv der Gemeinschuldnerin L. GmbH" (vi-act. 1 OV.2007.20, 7 oben) möglich geworden. Es ist also davon auszugehen, dass der Berufungskläger (oder eine von ihm beauftragte Person, z. B. F.) sie im Rahmen der "Einsichtnahme in die archivierten Geschäftsunterlagen" (vgl. gs-act. 30) aussortiert hat. Entsprechend beruft er sich nun auch auf die Edition der Konkursakten insgesamt (vi-act. 1 OV.2006.20, 6 Ziff. 3). Das Faxschreiben F.s ist an den Berufungskläger, seine Rechtsvertreter und den früheren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirtschaftsprüfer der L. GmbH, M., gerichtet. Es macht den Eindruck einer Berichterstattung über - sei es auf eigene Faust oder im Auftrag - eine durchgeführte Abklärung aufgrund der Konkursakten. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er bei genügender Sorgfalt einen entsprechenden Auftrag an F., den er ja als Insider der L. GmbH bezeichnet, nicht bereits im Laufe des Vorprozesses erteilte. Wie oben in E. 7.3.1 ausgeführt konnte vom Berufungskläger aufgrund seiner prozessualen Beteiligung in diversen Verfahren und seiner Vertrautheit mit den streitgegenständlichen Lebensvorgängen erwartet werden, dass er im Vorverfahren substantiierte Beweisanträge hinsichtlich der von ihm nun als Revisionsgründe vorgebrachten Tatsachen stellt. 9.4   Im Revisionsgesuch 3 hatte sich der Berufungskläger sodann auch auf eine Aktennotiz vom 11. November 1997 (gs-act. 34) und eine Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und der P.bank vom 23. März 1998 (gs-act. 35) berufen. Diese seien im Rahmen der Recherche über die Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters in einem Ordner der Gemeinschuldnerin aufgefunden worden. Erst mit Erhalt des Faxschreibens von F. vom 16. April 2007 sei jedoch ersichtlich geworden, dass die drei Aktenstücke eine zusammenhängende Einheit bildeten. Gs-act. 34 und 35 bildeten daher Bestandteil des Novums 7 (vi-act. 1 OV.2007.20, Rz7). Aus der obigen Begründung ergibt sich, dass die beiden Aktenstücke selber die Revisionsgründe wären, zufolge verspäteter Geltendmachung jedoch darauf nicht einzutreten ist. 9.5.   Ob die Vorbringen des Berufungsklägers unter dem Revisionsgrund 7 entscheiderheblich gewesen wären, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 10.   Revisionsgrund 2 (Schreiben der L. International Holding GmbH vom 3. März 1998 an die BB Holding GmbH, Basel und Zeuge U.) 10.1   Der Berufungskläger reicht mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 das Schreiben als gs-act. 11 ein. Die L. International Holding GmbH führt darin aus, in Zusammenarbeit mit der Sparkasse und der Intercontainer in Basel sei erreicht worden, dass die Unterkapitalisierung der deutschen Gesellschaft für einen Zeitraum von 4 Wochen beseitigt worden sei. Dies sei durch einen Forderungsverzicht und einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwiderruflichen befristeten Rangrücktritt der CC erreicht worden. Darüber hinaus habe auch der Liquiditätsengpass dahingehend beseitigt werden können, dass die Sparkasse die im Monat März fällig werdenden Zahlungen an CC garantiert habe. Ferner habe die Sparkasse ihre Bereitschaft des Forderungsverzichts in der Höhe von DM 29.5 Millionen schriftlich bekundet. 10.2   Das Schreiben gs-act. 11 datiert vom 3. März 1998. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 die Dreimonatsfrist des Art. 248 Abs. 1 ZPO eingehalten ist. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen (Urteil, 15 Ziff. 2 lit. b). Der Berufungskläger behauptet, D., der Geschäftsführer der LL. GmbH gewesen sei, habe im Januar 2006 seine Unterlagen gesichtet und dabei das Schreiben entdeckt. Dieses sei ihm, dem Berufungskläger bis dann nicht bekannt gewesen (vi-act. 1 OV. 2006.2, Rz 8; Plädoyer, Rz 86). Der Berufungskläger offeriert als Zeugen für seine Behauptung ebendiesen D. Damit argumentiert der Berufungskläger gleich wie beim Revisionsgrund 3 (Hubschrauberverkauf), wo er geltend machte, jene Erkenntnisse habe er erst aufgrund eines Gesprächs mit D. am 13. Januar 2006 gewonnen und D. als Zeugen offerierte. Wie dort (vgl. E. 4.2) kann die Fristeinhaltung offen gelassen werden, da das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen ist. 10.3   Ebenfalls aus der gleichen Überlegung wie beim Novum 3 (vgl. E. 4.4) ist nicht ersichtlich und hat der Berufungskläger nicht substantiiert behauptet, warum es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Schreiben schon früher ins Recht zu legen. Immerhin soll D. als Geschäftsführer der LL. GmbH (wo auch der Berufungskläger Geschäftsführer war, vgl. vorn E. 4.2) dieses Schreiben in seinen Unterlagen gehabt haben, obwohl diese Gesellschaft weder Absender noch Empfänger des Schreibens war. 10.4   Kommt hinzu, dass die Vorbringen des Berufungsklägers unter dem Titel des Revisionsgrunds 2 nicht entscheiderheblich sind. Das Schreiben zeigt nach seiner Ansicht zweierlei:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10.4.1   Zum einen zeige und bekräftige es den Vorwurf, dass die Sparkasse an einer Sanierung der L. GmbH kein Interesse gehabt habe. Insbesondere werde der Vorwurf bestätigt, dass die Sparkasse nie die Absicht gehabt habe, Forderungsverzichte mit dem Ziel der Sanierung auszusprechen, solche aber versprochen haben soll. Das Schreiben vom 3. März 1998 sei ein weiteres Indiz und Beweismittel für die erst- und zweitinstanzlich bereits eingeführte Behauptung, dass die Sparkasse falsche Versprechungen abgegeben habe (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 10; Plädoyer, Rz 85; Berufung, Rz 18). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Im Vorverfahren hatte der Berufungskläger geltend gemacht, die Sparkasse habe namentlich im Zusammenhang mit dem Management-Buy-Out 1997 Forderungsverzichte in Aussicht gestellt. Namentlich in der Rahmenvereinbarung vom 8. August 1997, die im Hinblick auf die anschliessende Gründung der MBO-Gesellschaft, nämlich der späteren L. International Holding GmbH, geschlossen worden sei, habe sie solches versprochen. Dort (bekl. act. Dossier 2/71 BZ.2005.79) hiess es unter Ziffer 4: "Die Sparkasse stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sie gegenüber der L. GmbH in einer solchen Höhe auf ihre Forderungen gegen Besserungsschein verzichten wird, in der eine Überlebensfähigkeit der L. GmbH gesichert ist". Die Berufungsbeklagte habe jedoch in der Folge die in der Rahmenvereinbarung vom 8. August 1997 zugesagten Forderungsverzichte nie erklärt (Klageantwort OV.2003.40, 49). Im Revisionsgesuch vom 23. Januar 2006 machte er sodann auch geltend, Forderungsverzichte seien den MBO-Mitgliedern auch mündlich versprochen worden (vi-act. 1 OV. 2006.2, Rz 10). Entsprechend beruft er sich für den ganzen Sachverhalt auch auf U. als Zeugen. Dieser war Mitunterzeichner der Rahmenvereinbarung und Geschäftsführer der MBO- Gesellschaft. Er war vom Beklagten denn auch bereits in der Klageantwort (OV. 2003.40, S. 49 unter der Sammelbezeichnung "beteiligte Geschäftsführer") als Zeuge angerufen worden. Mit seiner Argumentation im Vorverfahren wollte der Berufungskläger dartun, dass Forderungsverzichte in Aussicht gestellt aber nicht oder nicht in genügendem Ausmass geleistet worden waren und daher die Sanierung nicht wirklich greifen konnte. Bereits mit der Rahmenvereinbarung waren Forderungsverzichte in Aussicht gestellt worden. Mehr als eine entsprechende Bereitschaft der Sparkasse ergibt sich auch nicht aus dem gs-act. 11; dass ein Verzicht bereits erfolgt ist, wird dort nicht gesagt ("Ferner hat die Sparkasse ihre Bereitschaft des Forderungsverzichts in Höhe von 29,5

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mio. DM schriftlich bekundet"). Aber wiederum wurde nur die "Bereitschaft" bekundet. Neu im Vergleich zur Rahmenvereinbarung ist nur, dass hier ein konkreter Betrag genannt wird, während in der Rahmenvereinbarung die Formulierung lautete "in (…) Höhe (…), in der eine Überlebensfähigkeit der L. GmbH gesichert ist". Mit dem gs-act. 11 wird deshalb nichts wesentlich Neues behauptet. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die mit dem Revisionsgesuch behaupteten mündlichen Versprechungen gegenüber den MBO-Mitgliedern, ganz abgesehen davon, dass der Zeuge U. kein neuer Zeuge ist und gestützt auf ihn entsprechende Behauptungen ohne weiteres bei entsprechender Sorgfalt bereits im Vorverfahren hätten gemacht werden können. 10.4.2   Sodann ist nach Auffassung des Berufungsklägers gestützt auf gs-act. 11 die Erkenntnis wesentlich, dass die Gesellschaft BB Holding GmbH, Basel, ein Beteiligungsinteresse gehabt habe, die Sparkasse aber derartige Möglichkeiten nicht habe wahrnehmen wollen. In gs-act. 11 könne ein weiteres Indiz und Beweismittel gesehen werden für die Behauptung, die Sparkasse sei nie an der Einbeziehung von Grossinvestoren interessiert gewesen beziehungsweise habe eine Sanierung gezielt verhindert (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 10; Plädoyer, Rz 85; Berufung, Rz 18). Das Schreiben datiert vom 3. März 1998, einen Tag bevor die L. GmbH die Insolvenz anmeldete (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 10). Aus dem Schreiben ergibt sich einzig das dringende Interesse U.s an einer Beteiligung von BB. Der Berufungskläger schreibt in diesem Sinn richtig, es sei "wohl der letzte Versuch eines Herrn U. [gewesen], das Ruder herumzureissen" (vi-act. 1 OV.2006.2, Rz 10). Dass umgekehrt BB in diesem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse gehabt hätte, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. Vor allem aber ergibt sich daraus nicht, was der Berufungskläger ebenfalls behauptet, nämlich dass die Sparkasse diese Möglichkeit nicht wahrnehmen wollte. Im Vorverfahren hatte der Beklagte sehr einlässlich das sog. "AABB-Desaster" dargestellt (Klageantwort OV.2003.40, S. 36-46). Damit wollte er, viel substantiierter als er es hier mit dem Hinweis auf das Beteiligungsinteresse der BB tut, darlegen, dass die Sparkasse kein Interesse an Drittinvestoren hatte, weil sie ihr eigenes Sanierungskonzept (MBO-Gesellschaft) verfolgte. Es ist nicht ersichtlich, welcher diesbezüglich neue Aspekt mit dem gs-act. 11 bewiesen werden soll.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. Revisionsgrund 8 (Schreiben V. vom 10. April 2007 an Rechtsanwalt W. 11.1   Der Berufungskläger reicht mit seinem Revisionsgesuch vom 8. Mai 2007 als Novum 8 ein Schreiben von V. an Rechtsanwalt W. vom 10. April 2007 ein, ausserdem eine E-Mail von V. an Rechtsanwalt W. vom 18. April 2007. Daraus ergäben sich neue Erkenntnisse sowohl zum Sachverhaltskomplex Scheindarlehen / Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge (vorn A) wie zum Sachverhaltskomplex Scheinsanierung / Verletzung des Sanierungsvertrages / Geltendmachung der Darlehensverträge gegen Treu und Glauben und in sittenwidriger und rechtsmissbräulicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (vorn B). Bei diesen Schreiben handle es sich um Antworten von V. auf Fragen von Rechtsanwalt W. (gs-act. 32). 11.2   Die Vorinstanz (Urteil, 21 f.) qualifizierte die Schreiben V.s zurecht als schriftliche zu Prozesszwecken erteilte Auskünfte einer Person, die als Zeuge befragt werden könnte, und die daher gemäss Art. 111 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die Ausführung im Revisionsgesuch: "Nachdem der Zeuge V. im März 2007 seine Bereitschaft signalisierte, seinen Beitrag zur Aufklärung der damaligen Ereignisse zu erbringen…" nahm sie sodann an, der Zeuge hätte schon im Vorprozess benannt werden können. Dass er jetzt zur Aussage bereit sei, sei kein Hinderungsgrund gewesen. Dem hält der Berufungskläger entgegen (Berufung, Rz 45 ff. zu Novum 8), es könne von eine Prozesspartei nicht verlangt werden, Zeugen zu benennen, die möglicherweise ihre Behauptungen nicht stützten oder sogar widerlegten; niemand sei verpflichtet, unnötige oder kontraproduktive Zeugenanträge zu stellen und darum müsse es möglich sein, einen schon lange bekannten Zeugen als Revisionsgrund vorzubringen, wenn das Vorverfahren nicht zu eigenen Gunsten ausgefallen sei und in einem anderen Prozess der Zeuge wider Erwarten zu eigenen Gunsten aussage. Dies ist unzutreffend (vgl. auch vorn E. 2.3). Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass Zeugen vor ihrer Aussage auf die Strafbestimmung des Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden. Dass mögliche Zeugen unwahr aussagen werden, ist deswegen nicht leichthin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/35 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen. Falls dies trotzdem einmal geschehen und - beispielsweise aufgrund einer gegenteiligen Aussage in einem anderen Prozess - später ans Licht kommen sollte, stände der Partei der Revisionsgrund des Art. 247 lit. c ZPO zur Verfügung. Wer aber einen ihm bekannten Zeugen nicht offeriert, kann diesen nicht später mit dem Grund offerieren, er habe gedacht, der Zeuge würde zu seinen Ungunsten aussagen. Der Berufungskläger macht sodann auch geltend, er habe den Zeugen nicht früher nennen können, weil er vor der E-Mail keine Kenntnis vom Wissen und den Aussagen V.s gehabt habe. Entsprechende Informationen V.s seien ihm zur Zeit des Vorverfahrens nicht bekannt gewesen. Wer von Informationen keine Kenntnis habe, könne diese auch prozessual nicht vorbringen (Berufung, Rz 46). Das ist genau besehen das gleiche Argument wie oben in anderer Form. Wenn ein Zeuge nicht präpariert wird, kann eine Partei von einem von ihr benannten Zeugen nie genau wissen, was er aussagen wird. Massgeblich ist einzig, dass der Berufungskläger wusste, dass V. im relevanten Zeitraum Mitglied des Vorstandes der Sparkasse war und daher über Insiderwissen verfügte (vgl. vi-act. 1 OV.2007.20, Rz 10). 11.3   Nebst den Schreiben V.s und dessen Einvernahme beantragte der Berufungskläger auch die Zeugen X., Y. und Z., dies weil V. in seinem Schreiben vom 10. April 2007 festhielt, seine Ausführungen könnten auch durch die weiteren Ex- Vorstände Dr. X. und Y. sowie auf Sachbearbeiterebene von Z. und N., die neben E. für das Engagement zuständig gewesen seien, bestätigt werden (gs-act. 33). Was oben zum Zeugen V. gesagt wurde, gilt auch für die Zeugen Dr. X. und Y., da diese ebenfalls Vorstandsmitglieder waren. Dass der Berufungskläger sodann den Zeugen Z. schon im Vorprozess hätte bringen können, zeigt allein schon die Tatsache, dass er sich in der Berufung wiederholt auf ihn berief (z. B. S. 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 54, 55 etc.). Dass allein macht deutlich, dass es hier nicht um Revisionsgründe geht, sondern darum, die verpasste Überprüfung durch das Berufungsverfahren nachzuholen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Berufung abzuweisen ist.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 08.10.2008 Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009).

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BZ.2008.7 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.10.2008 BZ.2008.7 — Swissrulings