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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.10.2007 BZ.2007.50

October 29, 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,417 words·~12 min·7

Summary

Art. 79, 101 und 227 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 313 Abs. 1 und 318 OR (SR 220). Keine Überprüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz, wenn diesbezüglich keine Rüge erhoben wird und die Berufungsinstanz materiell zum gleichen Ergebnis gelangt. Antizipierte Beweiswürdigung. Nichtdurchdringen des Klägers mit verschiedenen Argumenten, wonach entgegen dem Vertragstext keine Darlehenszinsen geschuldet seien. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ.2007.50, 29. Oktober 2007).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.50 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.10.2007 Entscheiddatum: 29.10.2007 Entscheid Kantonsgericht, 29. Oktober 2007 Art. 79, 101 und 227 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 313 Abs. 1 und 318 OR (SR 220). Keine Überprüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz, wenn diesbezüglich keine Rüge erhoben wird und die Berufungsinstanz materiell zum gleichen Ergebnis gelangt. Antizipierte Beweiswürdigung. Nichtdurchdringen des Klägers mit verschiedenen Argumenten, wonach entgegen dem Vertragstext keine Darlehenszinsen geschuldet seien. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ. 2007.50, 29. Oktober 2007). Art. 79, 101 und 227 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2); Art. 313 Abs. 1 und 318 OR (SR 220). Keine Überprüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz, wenn diesbezüglich keine Rüge erhoben wird und die Berufungsinstanz materiell zum gleichen Ergebnis gelangt. Antizipierte Beweiswürdigung. Nichtdurchdringen des Klägers mit verschiedenen Argumenten, wonach entgegen dem Vertragstext keine Darlehenszinsen geschuldet seien. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ.2007.50, 29. Oktober 2007).   Erwägungen   I. 1. Der Beklagte gewährte dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 3. April 2001 mehrere Darlehen (vgl. bekl.act. 2.1, 3, 4 und 5). Diese wurden mit Schreiben vom 20.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2005 unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Wochen (vgl. Art. 318 OR) per 15. September 2005 gekündigt und der Kläger aufgefordert, dem Beklagten die Darlehenssumme inklusive Zinsen bis Ende September 2005 zu überweisen (bekl.act. 9). Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete der Beklagte mit Begehren vom 13./14. Oktober 2005 (bekl.act. 17 und 18) für eine Darlehenssumme von insgesamt Fr. 60'000.- zuzüglich 5 % (Darlehens-)Zins bis Ende September 2005, entsprechend Fr. 19'108.35, sowie 5% (Verzugs-)Zins seit 1. Oktober 2005 Betreibung gegen den Kläger ein. Dagegen erhob der Kläger Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 20. Februar 2006 gab der Kreisgerichtspräsident dem Gesuch des Beklagten um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 57'500.- nebst Zinsen statt. Der gegen diesen Entscheid vom Kläger erhobene Rekurs konnte mangels rechtzeitiger Bezahlung der Einschreibgebühr nicht berücksichtigt werden (bekl.act. 23). 2. Nach erfolgloser Vermittlung (vi-act. 2) reichte der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2006 (vi-act. 1) beim Kreisgericht Aberkennungsklage ein. Diese richtete sich, wie der Kläger an Schranken präzisierte (vgl. Urteil, 4 Erw. I.6; dazu auch nachfolgend: Erw. II. 3), gegen die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang der Darlehenszinsen von Fr. 19'108.35.-. Hinsichtlich dieser Zinsen führte der Kläger aus, dass ihm von Seiten des Beklagten wiederholt "in die Hand" versprochen worden sei, dass er "nie und nimmer je einen Franken Zins" verlangen werde. Die "Erwähnung des Zinses" habe er auf den Darlehensverträgen "nur der Form halber" unterzeichnen sollen. Als er sich geweigert habe, habe ihm der Beklagte wiederholt erklärt, dass er ihm dann kein Geld gebe (vgl. vi-act. 1 = Klage, 1). Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. vi-act. 5). Mit Entscheid vom 29. August 2006 wies der Kreisgerichtspräsident dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Mit Eingabe vom 2. November 2006 (vi-act. 12) wies der Beklagte die Sachverhaltsdarstellung des Klägers von sich und beantragte die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 18. Dezember 2006 (vi-act. 16) führte der Kläger aus, dass er "nie auf allen Darlehensvereinbarungen (…) eine Zinsabrede etc. unterzeichnet" habe. Offenbar habe der Beklagte nach der Unterzeichnung die jeweiligen Darlehensverträge um die Zinsabreden ergänzt (vi-act. 16 = Replik, 1). Anders könne er sich die Angelegenheit nicht erklären. Dieser Darstellung widersetzte sich der Beklagte mit Duplik vom 9. Januar 2007 (vi-act. 18) deutlich. Am 21. Februar 2007 fand die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung vor dem Kreisgericht statt. Dem Gesuch des Klägers, die Verhandlung abzuberufen und das Verfahren zu sistieren (vgl. vi-act. 21), wurde nicht stattgegeben (vgl. vi-act. 22). 3. Mit Entscheid vom 21. Februar 2007 (Eröffnung des Urteilsdispositivs am gleichen Tag: vgl. vi-act. 24; Zustellung der Urteilsbegründung am 29. März 2007: vgl. vi-act. 27; Bestätigung des Empfangs der Gerichtsurkunde am 5. April 2007: vgl. vi-act. 28) wies das Kreisgericht die Klage vollumfänglich ab. Die vom Kläger zu bezahlenden Gerichtskosten legte es auf Fr. 1'800.-, die zu leistende Parteikostenentschädigung auf Fr. 4'973.70 fest. Das Kreisgericht erachtete die Einwände des Klägers als unbegründet. Einerseits schliesse bereits der optische Eindruck der verschiedenen Vertragsurkunden die nachträgliche Einfügung der Zinsabreden in den Vertragstext aus. Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung spreche aber auch das widersprüchliche Verhalten des Klägers, der die Behauptung, dass die Zinsabreden erst nachträglich in die Vertragsurkunden aufgenommen worden sein könnten, erstmals in der Replik vorgebracht habe (Urteil, 10 ff. Erw. II.2c). 4. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 15. Mai 2007 Berufung an das Kantonsgericht (act. B/1). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die vom Kläger in der Folge gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. act. B/9). Am 15. Oktober 2007 leistete der Kläger innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist (vgl. act. B/10) - die Einschreibgebühr (act. B/ 11). Auf die Einholung einer Berufungsantwort des Beklagten wurde vorliegend verzichtet (vgl. auch nachfolgend: Erw. II.2).   II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224 lit. d, 225 und 229 ZPO) ergibt, dass diese vorliegend erfüllt sind. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Eine Berufungsantwort des Beklagten wurde - wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. I.4) vorliegend nicht eingeholt. Dies rechtfertigt sich, da keine Möglichkeit für eine Anschlussberufung besteht und sich die Berufung - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als aussichtslos erweist (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2 zu Art. 231 ZPO). 3. Der Kläger stellte anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung klar, dass er die Darlehensforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 57'500.- anerkenne und nur die geltend gemachten Darlehenszinsen - im Betrag von "fast Fr. 20'000.-" (vgl. Klage, 1) bestreite (vgl. Urteil, Erw. I.6). Trotz dieser Ausführungen des Klägers erachtete sich die Vorinstanz in der Folge als sachlich zuständig. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger in der Klageschrift auf das vor Vermittleramt gestellte Rechtsbegehren verwiesen und gemäss diesem Begehren noch die Aberkennung der ganzen Forderung, für die am 20. Februar 2006 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, beantragt habe. Eine nachträgliche Verminderung des Streitwerts ändere die sachliche Zuständigkeit aber nicht (vgl. Urteil, 5 Erw. II.1). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die Zuständigkeit der Vorinstanz zu überprüfen: Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen nur zu untersuchen, ob sie selbst örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig ist, was bereits bejaht wurde (Erw. II.1). Darüber hinausgehend hat die Berufungsinstanz nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz zuständig war, wenn diesbezüglich keine Rüge erhoben wird (vgl. GULDENER, Schweizerisches Prozessrecht, Zürich 1979, Fn 88; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 269 ZH-ZPO; BGE 61 II 363 ff., 364 f.; vgl. auch ZR 60 [1961] Nr. 133, S. 348). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Berufungsinstanz materiell zum gleichen Ergebnis gelangt wie die Vorinstanz (vgl. BGE 60 II 1 ff., 5; 42 II 309 ff., 313).   III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Kläger anerkennt, vom Beklagten verschiedene Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 57'500.- erhalten zu haben (Urteil, 4 Erw. I.6). Er bestreitet auch nicht, dass diese zur Rückzahlung fällig sind (act. B/1 = Berufung, 1 f.). Er macht jedoch geltend, der Beklagte habe ihm die Darlehen ohne Vereinbarung einer Zinspflicht gewährt, und bestreitet daher die grundsätzlich durch Vertragsurkunden (bekl.act. 2.1 und 3) ausgewiesenen Zinsforderungen des Beklagten (Urteil, 4 Ziff. I.6; Berufung, 2, in Verbindung mit Eingabe vom 15. März 2007 = vi-act. 26, S. 1 f.). Seine Hauptargumente zielen darauf hin, dass ihm der Beklagte versprochen habe, dass er "nie und nimmer je einen Franken Zins" verlangen werde und er die "Erwähnung des Zinses" auf den Darlehensverträgen "nur der Form halber" habe unterzeichnen sollen (vgl. Klage) bzw. dass die Vertragsurkunden nachträglich vom Beklagten um die entsprechenden Klauseln ergänzt worden seien (Replik, 1). 2. In seiner Berufungsschrift wendet der Kläger zunächst ein, dass er "während der ganzen Verfahren (…) - bereits schon im Rechtsöffnungsverfahren" die Einvernahme der Parteien bzw. des Beklagten persönlich beantragt habe (vgl. Berufung, 1 f.). Dies trifft grundsätzlich zu: Der Kläger hat im Aberkennungsverfahren, auf welches sich sein Rechtsmittel vorliegend bezieht, bereits mit Klageschrift vom 19. Juni 2006 die gerichtliche Befragung seiner Person sowie des Beklagten beantragt (vgl. Klage). Daran hielt er auch in seiner späteren Eingabe (vi-act. 9) fest. Der Kläger verkennt jedoch, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, den Beweisanträgen einer Partei in jedem Fall stattzugeben: Es gilt - vorbehältlich einer anderen gesetzlichen Regelung - der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO). Danach ist das Gericht in der Bedeutung, die es einem Beweis zumisst, frei. Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört nach einhelliger Meinung sodann auch die sog. antizipierte Beweiswürdigung. Von einer solchen wird gesprochen, wenn das Gericht Beweise würdigt, bevor sie abgenommen sind, und deren Abnahme in der Folge ablehnt. Die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung wird von Rechtsprechung und Lehre namentlich für Fälle anerkannt, in denen das Gericht bereits in Würdigung der abgenommenen Beweise zu einem Beweisergebnis gelangt ist, an welchem zusätzliche Beweismittel nichts mehr zu ändern vermöchten, bzw. wenn sich ein Beweismittel als objektiv oder als subjektiv untauglich erweist (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3a zu Art. 101

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZPO; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 10. Kapitel N 79b; GULDENER, a.a.O., 321; BRÖNNIMANN, Beweisanspruch und antizipierte Beweiswürdigung, in: Festschrift für Oscar Vogel, Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Freiburg 1991, S. 161 ff., 169 ff.). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund einer eingehenden Würdigung des äusseren Erscheinungsbilds der Vertragsdokumente, das eine nachträgliche Ergänzung des Vertragstextes als unmöglich erscheinen lässt, des Verhaltens des Klägers, der die Behauptung, dass die Zinsabreden erst nachträglich in den Vertragstext aufgenommen worden seien, erstmals in der Replik erhob, während er zuvor lediglich geltend gemacht hatte, dass ihm von Seiten des Beklagten versprochen worden sei, dass kein Zins verlangt werde und er die Zinsvereinbarungen "nur der Form halber" unterzeichnen sollte, sowie des Fehlens weiterer - vom Kläger als (Gegen-)Beweisführer darzulegender - Anhaltspunkte zur Auffassung gelangt, dass die klägerische Sachverhaltsdarstellung nicht erwiesen ist (vgl. Urteil, 10 ff. Erw. II.2c). Dieser Überzeugung ist auch das Kantonsgericht. Hinsichtlich der Entscheidgründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil, 10 ff. Erw. II.2c). An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die Aussagen der Parteien, von denen im Übrigen nicht zu erwarten ist, dass sie über das bereits in den Rechtsschriften Dargelegte hinausgehen würden, nichts mehr zu ändern. Die Vorinstanz durfte daher - in antizipierter Beweiswürdigung berechtigterweise von der Durchführung der Parteibefragungen absehen. Eine Abnahme der beantragten Beweise erscheint aus den erwähnten Gründen auch im Berufungsverfahren nicht als geboten. 3. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift weiter ausführt, er hätte vom Beklagten nie eine Kopie von den jeweiligen Darlehensverträgen erhalten (Berufung, 1). Inwiefern darin ein Argument für die Sachverhaltsdarstellung des Klägers liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als ein Darlehen - als nicht formbedürftiger Vertrag - grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden kann, dem schriftlichen Vertrag mithin blosse Beweisfunktion zukommt. Das Zustandekommen entsprechender Darlehensverträge bestreitet der Kläger, wie bereits oben festgehalten (Erw. III.1), aber gerade nicht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Eine andere Beurteilung drängt sich auch dadurch nicht auf, dass der Kläger geltend macht, der erste mit dem Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag vom 4. Februar 1993 habe keine Zinsvereinbarung enthalten, weshalb er es als "logisch" erachtet, dass auch die weiteren Darlehensverträge ohne Zinsverabredungen abgeschlossen worden seien (Berufung, 2). Dass der Darlehensvertrag vom 4. Februar 1993, welchen der Kläger der Vorinstanz erst nach Bekanntgabe des Urteilsdispositivs einreichte (vgl. viact. 26), der im Berufungsverfahren aber gestützt auf Art. 227 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden kann, keine Zinsvereinbarung enthielt, trifft nicht vorbehaltlos zu. Vielmehr wurde der entsprechende Passus "Herr AB verlangt von Herrn CD entgegenkommenderweise keinen Zins, d.h.: nach Rückzahlung des Geldes gibt Herr CD einen Zins nach seinem Gutdünken - empfehlenswert ist mindestens der Bankzins." vom Kläger in seiner Berufungsschrift unvollständig wiedergegeben (vgl. Berufung, 2). Hinzu kommt, dass, selbst wenn ein einzelner Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten - ob es sich entsprechend den Ausführungen des Klägers um den ersten Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Beklagten handelt, ist vorliegend irrelevant - keine Vereinbarung einer Zinszahlungspflicht aufweisen sollte, daraus mit Bezug auf die anderen Verträge zwischen den Parteien, welche eine solche ausdrücklich vorsehen (vgl. bekl.act. 2.1 und 3), jedenfalls nichts abgeleitet werden kann. 5. Der Kläger führt schliesslich aus, dass der Beklagte die entsprechenden Vereinbarungen nach ihrer Unterzeichnung ohne weiteres mit der Schreibmaschine habe ergänzen können. Die Platzverhältnisse auf den jeweiligen Darlehensverträgen hätten die Einfügungen problemlos zugelassen (vgl. Berufung, 2). Der Kläger bezieht sich hiermit auf das Argument der Vorinstanz, wonach ohne Zinsabreden insbesondere auf dem Darlehensvertrag vom 25. August 1999 (bekl.act. 3) eine Lücke im Text auszumachen wäre, die nicht ins Gesamtbild der Vertragsurkunde passen würde (vgl. Urteil, 10 Erw. II.2c). Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urteil, 10 Erw. II.2c), als zutreffend: Die Zinsklauseln fügen sich - durch Verwendung des gleichen Schrifttyps sowie durch Einhaltung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewogener Textabstände - harmonisch in das Gesamtbild der Verträge ein (vgl. bekl.act. 2.1 und 3). Dass sie dem Vertragstext erst nach Unterzeichnung beigefügt worden sind, kann deshalb vernünftigerweise nicht angenommen werden. 6. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die in den Vertragsdokumenten (bekl.act. 2 und 3) enthaltenen Zinsvereinbarungen nicht gelten bzw. anders verstanden werden müssen, hat der Kläger - dem die Führung des Gegenbeweises in diesem Fall aber obläge (vgl. auch Urteil, 6 Erw. II.2a) - auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil: Der Kläger dringt mit seiner Aberkennungsklage nicht durch. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. .....

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