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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.06.2007 BZ.2006.96

June 29, 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,576 words·~18 min·7

Summary

Art. 32 Abs. 2 und 815 Abs. 1 OR (SR 220). Fehlende Passivlegitimation. Konkrete Umstände, bei deren Vorliegen der Kläger erkennen musste, dass der Beklagte nicht für sich persönlich, sondern als Stellvertreter der juristischen Person gehandelt hat. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Juni 2007, BZ.2006.96).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2006.96 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.06.2007 Entscheiddatum: 29.06.2007 Entscheid Kantonsgericht, 29.06.2007 Art. 32 Abs. 2 und 815 Abs. 1 OR (SR 220). Fehlende Passivlegitimation. Konkrete Umstände, bei deren Vorliegen der Kläger erkennen musste, dass der Beklagte nicht für sich persönlich, sondern als Stellvertreter der juristischen Person gehandelt hat. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Juni 2007, BZ.2006.96). Erwägungen   I. 1. Der Kläger führt eine Einzelfirma, welche Sicherheitsdienstleistungen aller Art erbringt (kläg.act. 2). Er beruft sich gegenüber dem Beklagten auf eine Forderung aus Auftrag für die Gewährleistung des gesamten Verkehrsdienstes während des "Z- Events". Der Beklagte bestreitet, persönlich jemals einen solchen Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen zu haben. Als Vertragspartei sei vielmehr die "A-GmbH" zu betrachten, was auch dem Kläger bekannt gewesen sei (Klageantwort, 3 f. Ziff. III.B.1, 4 und 5; Berufungsantwort, 4 Ziff. III.A.4 und 12 III.C.1). Damit fehle es ihm an der erforderlichen Passivlegitimation. Über die "A-GmbH" wurde nach erfolglosen Bemühungen um einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. Klageantwort, 8 Ziff. III.C.4) am 23. Dezember 2005 der Konkurs eröffnet (vgl. bekl.act. 9). 2. Nachdem anlässlich des Vermittlungsvorstandes keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. vi-act. 1), gelangte der Kläger mit Klage vom 30. November 2005 (vi-act. 2)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an das Kreisgericht und stellte die oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Klageantwort vom 23. Januar 2006 (vi-act. 10) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Replik vom 20. Februar 2006 (vi-act. 13) bzw. Duplik vom 5. Mai 2006 (vi-act. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 14. September 2006 fand die Verhandlung vor dem Kreisgericht statt (vi-act. 20). Mit Entscheid vom 14. September 2006 (begründet versandt am 7. November 2006; zugestellt am 8. November 2006: vgl. vi-act. 27 und 28) wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 3'900.- festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Dem Beklagten sprach das Kreisgericht eine Parteikostenentschädigung von Fr. 5'860.65 zu. 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 8. Dezember 2006 Berufung an das Kantonsgericht (vgl. act. B/1; Poststempel gleichen Datums: vgl. act. B/2) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 25'440.- nebst Zins von 5% seit 9. September 2005 zu bezahlen. Der Beklagte ersuchte mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2007 (act. B/8; Poststempel gleichen Datums: vgl. act. B/9) um Abweisung der Berufung. Am 23. Februar 2006 reichte der Kläger eine nachträgliche Eingabe ein (act. B/11). Mit Eingabe vom 8. März 2007 (act. B/14) machte der Beklagte geltend, dass die nachträgliche Eingabe aus dem Recht zu weisen sei, da es der Kläger unterlassen habe, im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen eine Stellungnahme erfordern würden. Für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung nicht folgen würde, nahm er inhaltlich zu verschiedenen Punkten der nachträglichen Eingabe Stellung (vgl. act. B/ 14, 2 Ziff. II.2 und 3). Mit Eingabe vom 23. März 2007 (act. B/17) bestritt der Kläger die vom Beklagten neu erhobenen Behauptungen. Ausserdem machte er geltend, die mit Eingabe vom 8. März 2007 (act. B/14) vom Beklagten eingereichten Akten seien ihm bislang nicht bekannt gewesen. Auf telefonische Nachfrage hin bekundete der Beklagte gegenüber dem Kantonsgericht, dass er kein Interesse an einem Vergleichsvorschlag habe. Eine Berufungsverhandlung wurde in der Folge nicht durchgeführt, und die Parteien verzichteten auf einen zweiten Schriftenwechsel gemäss Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1. Die Berufungsschrift wurde - ebenso wie bereits die vorinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers - unter der Parteibezeichnung "XX" eingereicht. Unter der Firma "XX" ist der Kläger als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen (vgl. kläg.act. 2). Einer Einzelfirma kommt indessen keine Parteifähigkeit zu (vgl. GVP 1993 Nr. 59, S. 121 f.). Aus den Rechtsschriften und Akten geht jedoch hervor, dass X persönlich als Kläger auftritt (vgl. auch vi-act. 1). In einem solchen Fall kann die Parteibezeichnung von Amtes wegen berichtigt werden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2b zu Art. 38 ZPO, mit Hinweis auf GVP 1993 Nr. 59; BGE 114 II 336 ff.; 113 II 115 ff; 85 II 312 ff.). Die weiteren - von Amtes wegen zu prüfenden - Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Art. 79, 224 Abs. 1 lit. d, 225 und 229 ZPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Ob und inwieweit die nachträglichen Eingaben der Parteien zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offen gelassen werden, da sie keine für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls massgebenden Ausführungen enthalten. 3. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Kläger den eingeklagten Betrag im Berufungsverfahren - wenn auch bloss geringfügig - reduziert hat. Anstelle von Fr. 27'538.20 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 25'440.- seit 9. September 2005 und 5% Zins auf Fr. 2'098.20 seit 28. September 2005 (vi-act. 2) fordert er neu nur noch Fr. 25'440.zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2005 (Berufung, 16 Ziff. IV.31). Eine solche nachträgliche Einschränkung des Rechtsbegehrens ist jederzeit zulässig (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3 zu Art. 72 ZPO). Von Bedeutung ist sie vorliegend namentlich im Hinblick auf die Festlegung des Streitwerts und - damit verbunden - der Bemessung der Gerichts- und Parteikosten für das Berufungsverfahren (dazu vgl. Erw. IV.2).   III.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Parteien sind sich einig, dass ein Vertrag geschlossen worden ist, auf dessen Grundlage der Kläger Leistungen für das "Z-Event" erbracht hat. Unbestritten ist ferner, dass für diese Leistungen ein Pauschalhonorar von Fr. 30'000.- vereinbart worden ist, welches um die vom Kläger eingenommenen Parkplatzgebühren zu reduzieren gewesen wäre.   Uneinig sind sich die Parteien zum Einen darüber, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger die eingezogenen Parkplatzgebühren abgeliefert hat. Der Hauptstreitpunkt (vgl. auch Urteil, 4 Erw. I.5) betrifft jedoch die Frage, wer als Partei des mit dem Kläger geschlossenen Vertrags zu gelten hat. 2. Der Kläger führt aus, dass er der Zeitung entnommen habe, dass der Beklagte mit zwei weiteren Personen Ende August 2005 auf dem Areal XY unter der Bezeichnung "Z-Event" eine dreitägige Veranstaltung plante. Der Beklagte habe früher führende Funktionen bei der Veranstaltung W innegehabt; aus dieser Zeit habe er ihn gekannt, da er selbst Sicherheitsaufträge für diese Veranstaltung ausgeführt habe (Berufung, 3 Ziff. III.11; zuvor bereits: Klage, 3 f. Ziff. III.10 f.). Nach einem Treffen habe er dem Beklagten eine konkrete Offerte für den gesamten Verkehrsdienst während des Z- Events für ein Pauschalhonorar von Fr. 30'000.- unterbreitet, welche dieser am 3. Juni 2005 mit einigen Ergänzungen akzeptiert habe (Berufung, 3 Ziff. III.12; Klage, 4 f. Ziff. III.12). Nach Abschluss der Veranstaltung habe er dem Beklagten Rechnung gestellt, wobei er eingenommene, aber noch nicht abgelieferte Parkplatzgebühren von Fr. 4'560.- in Abzug gebracht habe (Berufung, 3 f. Ziff. III.13; Klage, 9 Ziff. III.23). Auf seine Mahnung hin sei ihm von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 15. September 2005 schriftlich mitgeteilt worden, er solle seine Rechnung an die "A-GmbH" richten (Berufung, 4 Ziff. III.13; Klage, 9 Ziff. III.25). Zu diesem Zeitpunkt habe er erstmals von der Existenz dieser Gesellschaft erfahren (Berufung, 4 f. Ziff. IV.15 und IV.16). Nach Darstellung des Klägers hat dieser den Vertrag mit dem Beklagten persönlich (vgl. Berufung, 7 Ziff. IV.18, 9 ff. Ziff. IV.21 ff. und 14 Ziff. IV.28) - bzw. mit der einfachen Gesellschaft "Z-Event" (so noch Klageschrift, 12 Ziff. IV.30) - geschlossen. Hierfür sprechen seiner Auffassung nach namentlich die folgenden Umstände:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Die Offerte (kläg.act. 15) sei an den Beklagten persönlich adressiert und an dessen Geschäftsadresse gesandt worden (Berufung, 7 Ziff. IV.18). - Der Beklagte habe die Offerte (kläg.act. 15) sowie das zum integrierenden Bestandteil des Auftrags erklärte Schreiben (kläg.act. 14 = bekl.act. 3) persönlich unter Verwendung der Bezeichnung "Z-Event" unterschrieben. Ein Hinweis auf die "A- GmbH" sei lediglich im Rahmen der in der Fusszeile - und damit völlig peripher angeordneten - und in kleiner Schriftgrösse angebrachten Formulierung "Ein Event der A-GmbH" gemacht worden (Berufung, 7 Ziff. IV.19 und 20). - Im Verkehrskonzept (kläg.act. 16) sei unter der Rubrik "Auftraggeber" ausschliesslich der Beklagte persönlich aufgeführt worden (Berufung, 8 Ziff. IV.21). Sodann führt der Kläger aus, dass es ihm keineswegs gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag abgeschlossen habe. Es sei ihm sehr wohl auf die Person des ihm bekannten Beklagten angekommen; mit der ihm unbekannten "A-GmbH" hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen (Berufung, 12 Ziff. IV.25). Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und persönlichen Begegnungen habe er gewusst, dass der Beklagte persönlich in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebe. Da er vorleistungspflichtig gewesen sei, habe seine Sicherheit für den gewährten Kredit ausschliesslich in der Person und Bonität des Beklagten bestanden. Eine kurz zuvor gegründete GmbH, welche mit dem gemäss Art. 773 OR minimal zulässigen Stammkapital von Fr. 20'000.operiert habe, habe ihm diese Sicherheit nicht ersetzen können und wäre deshalb von ihm als Vertragspartnerin nicht akzeptiert worden (Berufung, 13 f. Ziff. IV.27). Zusammenfassend ergebe sich, dass er beim Vertragsschluss am 3. Juni 2005 weder habe erkennen können noch müssen, dass nicht der Beklagte persönlich, sondern vielmehr die "A-GmbH" das Vertragsverhältnis eingegangen sei. Auch sei es ihm nicht gleichgültig gewesen, mit wem er den Vertrag abgeschlossen habe (vgl. Berufung, 14 Ziff. IV.28). 3. Dieser Darstellung widerspricht der Beklagte: Sämtliche Verhandlungen mit dem Kläger seien auf Seiten der Veranstalterin von der "A-GmbH" als Vertragspartnerin geführt worden. Praktisch in der gesamten Korrespondenz sei auf das Z-Event als Event der "A-GmbH" hingewiesen worden. Mindestens habe aber der Kläger aufgrund

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der konkreten Umstände wissen können und müssen, dass die "A-GmbH" seine Vertragspartnerin gewesen sei (vgl. Berufungsantwort, 4 Ziff. III.A.4). Eine solche Veranstaltung auf eigenes Risiko einer Privatperson durchzuführen, liesse sich weder betriebswirtschaftlich noch juristisch rechtfertigen (Berufungsantwort, 4 f. Ziff. III.A.5). Dies habe gerade der sich im Event-Geschäft auskennende Kläger wissen müssen (vgl. Berufungsantwort, 5 Ziff. III.A.6). Zudem würden Label-Veranstaltungen regelmässig den Zweck verfolgen, das Label im verkaufsfördernden Sinne zu präsentieren und über die Zeit als Marke möglichst zu verankern, während der Rechtsträger in den Hintergrund rücke. Ein solches Vorgehen sei üblich (vgl. Berufungsantwort, 5 f. Ziff. III.A.7). Mit der von ihm unterzeichneten Erklärung habe der Kläger sodann bestätigt, dass er sich mit dem gesamten Inhalt des Bestätigungsschreibens einverstanden erkläre, weshalb er sich nun nicht darauf berufen könne, keine Kenntnis von der juristischen Trägerschaft des Events gehabt zu haben. Die gewählte Rechtsgestaltung entspreche sodann jener der Veranstaltung W, die dem Kläger bekannt sei (vgl. Berufungsantwort, 7 Ziff. III.A.7.3). Auch habe der Beklagte seiner Unterschrift immer wieder den Zusatz "Mitglied der Geschäftsführung" angefügt, was ein weiterer klarer Hinweis dafür sei, dass der Beklagte für eine juristische Person gehandelt habe (vgl. Berufungsantwort, 8 Ziff. III.A.9). 4. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der im April 2005 gegründeten "A-GmbH". Er verfügte über die Zeichnungsberechtigung mit Einzelunterschrift. Gesellschaftszweck der "A-GmbH" war unter anderem die Veranstaltung des "Z- Events" (bekl.act. 2; vgl. auch Urteil, 7 Erw. II.2). Gemäss Art. 815 Abs. 1 OR haben Geschäftsführer einer GmbH in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zum Kläger nicht an diese (Ordnungs-)Vorschrift hielt, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt und - unter Berücksichtigung der Rechtslage bei der Prokura und beim einzeln zeichnungsberechtigten Organ in der Aktiengesellschaft - festgehalten, dass, auch wenn bei der Unterschrift der Hinweis auf die Firma fehle, trotzdem eine Vertretungswirkung gestützt auf das Stellvertretungsrecht gemäss Art. 32 Abs. 2 OR eintreten könne (vgl. Urteil, 7 f. Ziff. II.3). Entscheidend sei, dass das einzelzeichnungsberechtigte Organ der Gesellschaft dem Dritten gegenüber zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkennen gebe, dass es nicht für sich persönlich, sondern für die Gesellschaft handle, um eine Vertretungswirkung zu erzielen. Die Vertretungswirkung trete auch ein, wenn der Vertragspartner aus den Umständen habe erkennen können, dass das Gesellschaftsorgan nicht für sich selber, sondern für die Gesellschaft gehandelt habe, oder wenn es ihm gleichgültig sei, mit wem er den Vertrag abschliesse. Die Beweislast liege beim Gesellschaftsorgan, das im Streitfall zu beweissen habe, dass es das Geschäft nicht für sich, sondern für die Gesellschaft abgeschlossen habe (vgl. Urteil, 8 f. Erw. II.3 mit Hinweis auf WATTER, in: Honsell/Vogt/ders. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. 2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 37 zu Art. 718 OR und N 1 bis 5 zu Art. 719 OR; BGE 117 II 387 ff., 393 Erw. 2e = Pra 82 Nr. 184, S. 678 ff., 683). Dem ist zuzustimmen. Vorliegend hat folglich der Beklagte, der seine Passivlegitimation bestreitet, zu beweisen, dass er den Kläger ausdrücklich auf seine Stellung als blossen Stellvertreter hingewiesen hat oder dass dies für den Kläger zumindest aus den Umständen erkennbar sein musste bzw. es diesem gleichgültig war, mit wem er den Vertrag abschloss. Als entscheidend erweist sich damit, wen der Kläger nach dem Vertrauensprinzip - aus dem Verhalten des Beklagten und den gesamten Umständen als seinen Vertragspartner ansehen durfte und musste, d.h., wie er in guten Treuen und unter Beachtung der Umstände das Auftreten des Beklagten interpretieren musste (vgl. auch GVP 1984 Nr. 33, S. 230 ff., 231). Massgebend sind dabei alle Sachverhaltsumstände, die vor bzw. bei Vertragsschluss bestanden und von denen der Kläger Kenntnis hatte bzw. hätte haben können (vgl. auch Urteil, 8 Ziff. II.4 und II.5). 5. a) Der Beklagte beruft sich für seine Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Korrespondenz, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass es sich beim Z-Event um ein Event der "A-GmbH" handle (Berufungsantwort, 4 Ziff. III.A.4). Auf der an den Kläger gerichteten Bestätigung der klägerischen Offerte (kläg.act. 14 = bekl.act. 3) vom 3. Juni 2005 findet sich im Bereich der Fusszeile der Vermerk "Ein Event der A-GmbH". Eine gleiche Gestaltung weisen auch spätere Briefe an den Kläger (vgl. kläg.act. 27; kläg.act. 42) bzw. an andere Adressaten gerichtete Schreiben, von denen der Kläger Kenntnis hatte, auf (vgl. kläg.act. 29 und 30). Diese sind vorliegend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht von Bedeutung, da allein die Situation vor bzw. beim Vertragsschluss als massgebend zu erachten ist (dazu schon oben: Erw. III.4). Dem Kläger ist beizupflichten, dass auf der Bestätigung der Offerte durch eine entsprechende Farbgebung, Grösse und Positionierung in erster Linie der Aufdruck "Z- Event" ins Auge springt (vgl. auch Urteil, 9 Erw. II.5). Der Vermerk im Bereich der Fusszeile ist demgegenüber unauffälliger gestaltet. Als "nebensächlich" bzw. "völlig peripher" (so der Kläger: vgl. Berufung, 8 Ziff. IV.20) erscheint er dadurch aber noch nicht. Zusammen mit - sogleich zu präzisierenden - weiteren Umständen war er sehr wohl geeignet, den Kläger erkennen zu lassen, dass er den Vertrag nicht mit dem Beklagten persönlich abschloss. b) Der Beklagte war längere Zeit in führender Position für die Veranstaltung W tätig und verfügt als patentierter Rechtsagent über eine gewisse Erfahrung in rechtlichen Belangen, was auch vom Kläger zugestanden wird (vgl. auch Berufung, 9 Ziff. IV.21). Der Kläger erbringt mit seiner Einzelfirma "Sicherheitsdienstleistungen aller Art", u.a. auch für die Veranstaltung W (vgl. Klage, 3 Ziff. III.10). Damit verfügen sowohl der Kläger als auch der Beklagte über Erfahrungen mit Bezug auf die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urteil, 9 Erw. II.5). Vor diesem Hintergrund kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass der Kläger in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das "Z-Event" vom Beklagten privat veranstaltet wurde. Dem Kläger war - namentlich auf Grundlage des Zeitungsartikels (vgl. kläg.act. 7), der Anlass für seinen Kontakt mit dem Beklagten bildete - bekannt, dass die Veranstaltung eine erhebliche Grössenordnung aufwies (Budget von Fr. 1,5 Mio.; gegen 16'000 Zuschauer wurden erwartet: vgl. kläg.act. 7), ein Gebiet betraf, das beträchtliche Haftungsrisiken in sich barg und noch dazu erstmalig durchgeführt wurde. Unter solchen Vorzeichen lag es nahe, einen speziellen Rechtsträger zu schaffen, um die mit der Durchführung eines solchen Anlasses verbundenen (finanziellen) Risiken für den/die Veranstalter zweckmässig zu begrenzen (vgl. auch Urteil, 9 Erw. II.5). Dies musste auch der in Eventbelangen nicht unerfahrene Kläger wissen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen des Beklagten offensichtlich auch die weiteren an der Durchführung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Z-Events" beteiligten Geschäftspartner - von denen nicht bekannt ist, ob sie über mit dem Kläger vergleichbare Erfahrungen mit Bezug auf die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen verfügen - nicht annahmen, dass der Beklagte Partei der mit ihnen geschlossenen Verträge war (Klageantwort, 6 f. Ziff. III.B.10; Berufungsantwort, 13 Ziff. III.C.2), wofür die Tatsache, dass sie keine Klage gegen ihn erhoben, jedenfalls ein gewisses Indiz bildet (vgl. auch Urteil, 9 Erw. II.5; Berufungsantwort, 13 Ziff. III.C.2). c) Daran ändert nichts, dass der Beklagte - ebenso wie seine Mitarbeiterin (vgl. kläg.act. 23, 24 und 26) - seine Emails an den Kläger mit "Z-Event EF" oder einfach nur mit seinem Vornamen "E" unterzeichnete (vgl. kläg.act. 20-22, 25; vgl. aber Klage, 7 Ziff. III.16). Vorliegend ist einzig entscheidend, wen der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Umständen als Vertragspartner betrachten musste. Damit könnte sich höchstens die dem Kläger - vor dem effektiven Vertragsschluss - am 2. Juni 2005 zugesandte Email (kläg.act. 20) als relevant erweisen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei Emails um ein verhältnismässig informelles Kommunikationsmittel handelt. Dass der Beklagte darin ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hätte hinweisen müssen, kann nicht verlangt werden, zumal dieses vom Kläger - wie dargelegt - bereits auf Grundlage der weiteren Umstände hätte erkannt werden müssen. Hinzu kommt, dass, wie der Beklagte zu Recht ausführt (vgl. Berufungsantwort, 5 f. Ziff. III.A.7), im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung vor allem deren Name (nach dem Beklagten "Label") und nicht deren Rechtsträger verbreitet wird. So dürfte auch mit Bezug auf die Veranstaltung W, für welche beide Parteien tätig waren, den wenigsten Leuten bekannt sein, wer als rechtlicher Träger der Veranstaltung fungiert. Dementsprechend trat auch die A-GmbH in den Werbeunterlagen betreffend das "Z-Event" (kläg.act. 8-12; vgl. auch Klage, 4 Ziff. III.11) nicht in Erscheinung. d) Zu keiner anderen Beurteilung führen auch die Einwendungen des Klägers, er habe die Offerte an den Beklagten persönlich gerichtet und im Verkehrskonzept sei unter der Rubrik "Auftraggeber" der Beklagte als Privatperson genannt worden (dazu oben, Erw. III.2). Die Frage, wer als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist, beurteilt sich vorliegend nach dem Vertrauensprinzip. Massgebend ist somit, ob der Kläger aufgrund der gesamten Umständen erkennen konnte und musste, dass der Beklagte nicht für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich selbst, sondern für jemanden anderes handelte (vgl. ZÄCH, Berner Kommentar, Art. 32-40 OR, Bern 1990 N 45 zu Art. 32 OR; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 19 N 18; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, 619; dazu schon oben: Erw. III.4). Damit kann es allein darauf, wie der Kläger allenfalls sein eigenes Verhalten verstand, nicht ankommen. Dies wäre höchstens relevant, wenn es darum ginge, den tatsächlichen Willen der Parteien zu rekonstruieren. Vorliegend fehlt es jedoch an einem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien - jedenfalls ist ein solcher nicht erwiesen -, weshalb die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Platz greift. Hinzu kommt, dass es sich bei der Adresse, an welche der Kläger die Offerte geschickt hatte, offenbar gerade nicht nicht um die Privatadresse des Beklagten handelte (vgl. kläg.act. 6; bekl.act. 2). Sodann hat der Kläger den Beklagten - entgegen seiner Behauptung - auch nicht einheitlich als Auftraggeber benannt: Dies trifft lediglich für das Verkehrskonzept (kläg.act. 16) zu. Auf der Offerte (kläg.act. 15) setzte er dagegen das "Z-Event" als Auftraggeberin, den Beklagten nur als "Kontaktperson", ein. Dies würde zwar die Behauptung des Klägers unterstreichen, er habe den Vertrag vermeintlich mit einer einfachen Gesellschaft (bestehend aus dem Beklagten sowie H und K: dazu oben, Erw. III.2) geschlossen - auch wenn sich seine Klage von jeher einzig gegen den Beklagten gerichtet hat -, vertrüge sich aber nicht mit der vom Kläger ebenfalls vertretenen Auffassung, dass er den Vertrag mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen habe (vgl. Berufung, 7 Ziff. IV.18 und 9 ff. Ziff. IV. 21 ff. sowie 14 Ziff. IV.28). e) Eine andere Beurteilung drängt sich schliesslich auch dadurch nicht auf, dass der Kläger selbst als Einzelfirma organisiert ist (so aber Berufung, 10 Ziff. IV.23; dazu schon oben, Erw. I.1). Musste der Kläger - wie oben dargelegt - aufgrund der konkreten Umstände erkennen, dass der Beklagte nicht für sich persönlich handelte, ist nicht weiter massgebend, für welche Rechtsgestaltung sich der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - für seine eigenen Aktivitäten entschied. f) Steht für das Gericht aber bereits aufgrund der genannten Umstände fest, dass der Kläger auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte bzw. musste, sind weitere Sachverhaltselemente nicht mehr zu prüfen, womit sich auch die Erhebung allfälliger Beweise erübrigt. Offen bleiben kann ferner, ob eine Vertretungswirkung auch zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bejahen wäre, weil es dem Kläger gleichgültig war, mit wem er den Vertrag abschloss (vgl. Urteil, 9 f. Erw. II.5). 6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für den Kläger erkennbar war, dass der Beklagte den Vertrag nicht für sich selbst, sondern für die "A-GmbH" abschloss, womit die Vertragswirkungen unmittelbar bei dieser eintraten. Dem Beklagten fehlt es mit Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit somit an der erforderlichen Passivlegitimation. Die Klage ist daher abzuweisen. .....

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