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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2007 BZ.2006.73

May 11, 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,115 words·~26 min·8

Summary

Art. 312 ff. OR; Art. 127 ff., 135 ff. OR. Eingeklagt waren die Rückzahlung von zwei Darlehen sowie die Bezahlung der entsprechenden Darlehenszinsen. Der Beklagte bestritt, das eine Darlehen erhalten zu haben, und erhob bezüglich des anderen die Einrede der Verjährung. Das bestrittene Darlehen war nicht rechtsgenügend nachgewiesen; insoweit war die Klage abzuweisen. Bezüglich des anderen – im Grundsatz anerkannten – Darlehens erwies sich die Verjährungseinrede als unberechtigt, da die Verjährung durch eine Anerkennungshandlung unterbrochen worden war. Der Beklagte wurde daher verpflichtet dieses Darlehen zurückzubezahlen und die entsprechenden Darlehenszinsen (soweit ihrerseits nicht schon verjährt) zu begleichen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Mai 2007, BZ.2006.73).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2006.73 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.05.2007 Entscheiddatum: 11.05.2007 Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2007 Art. 312 ff. OR; Art. 127 ff., 135 ff. OR. Eingeklagt waren die Rückzahlung von zwei Darlehen sowie die Bezahlung der entsprechenden Darlehenszinsen. Der Beklagte bestritt, das eine Darlehen erhalten zu haben, und erhob bezüglich des anderen die Einrede der Verjährung. Das bestrittene Darlehen war nicht rechtsgenügend nachgewiesen; insoweit war die Klage abzuweisen. Bezüglich des anderen – im Grundsatz anerkannten – Darlehens erwies sich die Verjährungseinrede als unberechtigt, da die Verjährung durch eine Anerkennungshandlung unterbrochen worden war. Der Beklagte wurde daher verpflichtet dieses Darlehen zurückzubezahlen und die entsprechenden Darlehenszinsen (soweit ihrerseits nicht schon verjährt) zu begleichen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Mai 2007, BZ.2006.73). Erwägungen   I. 1. Der Beklagte (M.) tätigte für den Kläger (B.S.) - den er seit der Jugendzeit kennt zunächst als Angestellter einer Bank und später als Geschäftsführer/Gesellschafter der Firma A. Vermögensverwaltungsgeschäfte (Klage, 3; Berufungsantwort/ Anschlussberufung, 3). Am 30. September 1992 gewährte ihm der Kläger im Hinblick auf eine Liegenschaftenbeteiligung ein Darlehen von Fr. 100'000.- (Klage, 3 ff.; Berufungsanwort/Anschlussberufung, 3 ff.; kläg. act. 4). Im zugrunde liegenden, schriftlichen Darlehensvertrag vom 29. September 1992 (kläg. act. 4) vereinbarten die Parteien, dass der Zinssatz alle drei Monate gemäss den jeweils gültigen Sätzen für Schweizerfranken-Treuhandanlagen Platz Luxembourg neu festgelegt werde, wobei sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich für die ersten drei Monate auf einen Zinssatz von 7.5% einigten. Zudem vereinbarten sie, dass das Darlehen spätestens am 31. Dezember 1994 zur Rückzahlung fällig werde. Darüber hinaus will der Kläger dem Beklagten am 30. Januar 1996 ein weiteres, analog verzinsliches Darlehen von Fr. 30'000.- gewährt haben, was dieser allerdings bestreitet (Klage, 3 und 6 ff.; Berufungsantwort/Anschlussberufung, 4 und 7 ff.; vi-act. 13, 2 und 11 f.; Anschlussberufungsantwort, 2 ff.). Einig sind sich die Parteien, dass der Beklagte bis heute keinerlei Zinszahlungen leistete (Klage, 4 und 7; Berufungsantwort/Anschlussberufung, 6 und 8; vi-act. 13,8 und 12; Berufung, 6). Umstritten ist hingegen, ob das Darlehen von Fr. 100'000.- im Umfang von Fr. 20'000.zurückbezahlt wurde: Der Kläger behauptet, der Beklagte habe "in den neunziger Jahren" bzw. vor dem 4. Juni 1996 eine solche Rückzahlung vorgenommen (Klage, 5 f. und Berufungsantwort/Anschlussberufung, 6 i.V.m. kläg. act. 9 und kläg. act. 16,2), was dieser bestreitet (insbes. vi-act. 13,9 f.; Berufung, 7 f.). 2. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. September 2005 an den Rechtsvertreter des Beklagten (kläg. act. 8) liess der Kläger die beiden Darlehen per 14. November 2005 kündigen, wobei er deren Höhe (noch) mit Fr. 100'000.- bzw. Fr. 30'000.- bezifferte; zugleich verlangte er die Bezahlung der ausstehenden Darlehenszinse. Der Beklagte liess die Forderungen mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. November 2005 (kläg. act. 18) vollumfänglich zurückweisen. Zur Begründung brachte er vor, das Darlehen von Fr. 100'000.- sei durch einen Verzicht seinerseits auf einen Anspruch von USD 58'000.- aus einem anderen Geschäft bereits getilgt worden und der entsprechende Rückzahlungsanspruch wäre im Übrigen ohnehin verjährt; den im weiteren geltend gemachten Betrag von Fr. 30'000.- habe ihm der Kläger als Dank für ein erfolgreiches anderes Geschäft "erlassen" bzw. "geschenkt" (a.a.O.). Eine Einigung kam in der Folge nicht zustande, worauf der Kläger am 6. Dezember 2005 Fr. 100'000.- nebst 7.5% Zins seit 1. Januar 1993 sowie Fr. 30'000.- nebst 7% Zins seit 1. April 1996 gegen den Beklagten in Betreibung setzte (kläg. act. 15). Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der Kläger nach erfolglosem Vermittlungsverfahren am 16. März 2006 an das Kreisgericht gelangte mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 110'000.- (Fr. 80'000.- + Fr. 30'000.-) nebst Darlehenszinsen seit Gewährung der Darlehen zu bezahlen, und der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag sei in diesem Umfang zu beseitigen (vi-act. 3 = Klage). Mit Eingabe vom 11. April 2006 liess der Beklagte die Abweisung der Klage

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers beantragen, ohne eine umfassende Klageantwort zu erstatten; immerhin erhob er aber bezüglich des Darlehens von Fr. 100'000.- samt Zinsen die Einrede der Verjährung (vi-act. 6). An der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2006 begründete der Beklagte (der auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte, vi-act. 10) seinen Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass das Darlehen von Fr. 100'000.- wie auch die entsprechenden Darlehenszinsen verjährt seien, und ihm ein (weiteres) Darlehen von Fr. 30'000.- nie gewährt worden sei (vi-act. 13). Mit Entscheid vom 28. Juni 2006 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 80'000.- (erstes Darlehen von Fr. 100'000.- abzüglich angebliche Rückzahlung von Fr. 20'000.-) nebst Zins von Fr. 5'963.20 für die Zeit bis 30. September 2005 sowie Zins zum "jeweils per Quartalsende" gültigen "Euromarktsatz Platz Luxembourg für CHF-Treuhandanlagen" für die Zeit danach gut; zugleich hob sie in diesem Umfang zuzüglich Fr. 100.- Betreibungskosten den vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- auferlegte sie zu einem Drittel dem Kläger (unter Anrechnung der Einschreibgebühr) und zu zwei Dritteln dem Beklagten; zudem verpflichtete sie den Beklagten, den Kläger für dessen Parteikosten mit Fr. 4'653.70 zu entschädigen (vi-act. 20 = Urteil). 3. Am 13. September 2006 erhob der Beklagte die vorliegende Berufung mit dem Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten abzuändern (B/1 = Berufung). Der Kläger liess mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 die Abweisung der Berufung beantragen; zugleich erhob er Anschlussberufung mit dem Begehren, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen (B/9 = Berufungsantwort/Anschlussberufung). Am 10. November 2006 reichte der Beklagte eine nachträgliche Eingabe ein (B/13). In seiner Anschlussberufungsantwort vom 30. November 2006 liess er die Abweisung der Anschlussberufung beantragen (B/15). Am 11. Dezember 2006 reichte der Kläger zwei nachträgliche Eingaben ein (B/19 und B/ 21). Zu diesen äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (B/24). Auf einen zweiten Schriftenwechsel (Art. 234 Abs. 2 ZPO) haben die Parteien verzichtet (vgl. B/27).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. Ob die nachträglichen Eingaben vom 10. November sowie 11. und 22. Dezember 2006 (B/15, B/19, B/21, B/24) gemäss Art. 164 ZPO zulässig sind, kann offen bleiben, da diese keine neuen Behauptungen und Beweisanträge enthalten, die für den Ausgang des Verfahrens relevant wären.   III. 1. a) Soweit das (grundsätzlich unbestrittene) Darlehen von Fr. 100'000.- betroffen ist, sind sich die Parteien uneinig, ob der Beklagte - wie der Kläger behauptet (Klage, 5 f.; Berufungsantwort/Anschlussberufung, 6) - eine Rückzahlung von Fr. 20'000.- geleistet hat. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass sich der Kläger zu den näheren Umständen dieser angeblichen Rückzahlung ausschweigt; er äussert sich weder zum genauen Zeitpunkt der Zahlung noch zur Zahlungsart bzw. zum Zahlungsweg und begnügt sich stattdessen mit der vagen Behauptung, die Rückzahlung sei vor Juni 1996 bzw. "in den 90-er Jahren" erfolgt (Klage, 5 f. und Berufungsantwort/ Anschlussberufung, 6 i.V.m. kläg. act. 9 und kläg. act. 16,2), womit er seiner Substantiierungspflicht nicht nachkommt. Im Übrigen hat es der Kläger auch versäumt, Belege oder andere aussagekräftige Beweismittel zu dieser angeblichen Rückzahlung vorzulegen und/oder anzurufen (vgl. dazu auch unten Erw. c). Zudem steht seine Darstellung in krassem Widerspruch zu seinem früheren Verhalten wie auch zu den geltend gemachten Darlehenszinsen: So liess er den Rückforderungsanspruch aus dem fraglichen Darlehen im Schreiben seines Rechtsvertreters an den beklagtischen Rechtsvertreter vom 30. September 2005 (kläg. act. 8) wie auch im Betreibungsbegehren von Anfang Dezember 2005 (kläg. act. 15) noch selbst mit Fr. 100'000.- beziffern und berechnet er im vorliegenden Verfahren den Darlehenszins für die Zeit ab Gewährung des Darlehens bis Ende September 2005 durchwegs auf einem Darlehensbetrag von Fr. 100'000.- (kläg. act. 6). Dass das Darlehen von Fr. 100'000.im Umfang von Fr. 20'000.- zurückbezahlt wurde, ist unter diesen Umständen weder hinreichend behauptet noch dargetan.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Zum Nachweis des - bestrittenen - Darlehens über Fr. 30'000.- beruft sich der Kläger in erster Linie auf ein an ihn gerichtetes Faxschreiben des Beklagten vom 24. Januar 1996 (kläg. act. 10), welches u.a. folgendes zum Inhalt hat: " Lieber B. Ich nehme Bezug auf unser gestriges Telefongespräch. Vorerst besten Dank für Dein Entgegenkommen. Die Stiftungsratssitzung der Stiftung E. ist heute erneut um 1 Woche verschoben worden, d.h. per 7.2.96. Die management fees werden bei der Anstalt G. erst nach diesem Datum eingehen. Bitte sende mir einen Fax mit folgendem Wortlaut: an Firma A. Bitte veranlassen Sie, dass zu Lasten meines Fr.-Kontos No. … bei der Bank H. folgende Vergütung vorgenommen wird: Fr. 30'000. Anstalt G., Fr.-Konto neu bei Bank H. sig. B.S. Besten Dank für Dein Entgegenkommen. Mein Depot bei der Bank P. mit Kurswert von derzeit Fr. 26'000.– wird hiermit mit allen Rechten an Dich abgetreten, als zusätzliche Sicherstellung. …" Der Beklagte räumt in diesem Zusammenhang zwar ein, am 30. Januar 1996 von der Anstalt G. (die wirtschaftlich zu 100% vom Kläger beherrscht wird, vgl. kläg. act. 14,2) einen Betrag von Fr. 30'000.- erhalten zu haben. Damit soll ihm allerdings kein Darlehen gewährt, sondern eine Entschädigung ("management fees") ausbezahlt worden sein (vi-act. 13, 11). Aus dem Faxschreiben vom 24. Januar 1996 in Verbindung mit den dazu eingereichten weiteren Belegen (kläg. act. 11a-12c) ergibt sich (nur), dass der Beklagte den Kläger im Sinne eines "Entgegenkommens" gebeten hat, die Firma A. … per Fax zu ermächtigen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 30'000.- von seinem Konto auf ein Konto der Anstalt G. zu überweisen, dass der Kläger dies in der Folge auch tat (kläg. act. 12b), dass gestützt darauf die Firma A. eine entsprechende Überweisung vornahm (kläg. act. 12c und 12a) und dass der Beklagte daraufhin eine Überweisung von Fr. 30'000.- vom Konto der Anstalt G. an sich selbst veranlasste (kläg. act. 11a und 11b). Dass dem Beklagten damit ein Darlehen des Klägers gewährt werden sollte, ergibt sich daraus jedoch nicht; in keinem der vorgelegten Belege ist ausdrücklich oder auch nur sinngemäss von einem Darlehen die Rede, und es ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Gewährung eines solchen durch den Kläger an den Beklagten auf dem umständlichen Umweg über ein Konto der Anstalt G. hätte erfolgen sollen. Naheliegend ist vielmehr, dass dem Beklagten - wie er geltend macht (Anschlussberufungsantwort, 3 ff.) - von der Anstalt G. eine Entschädigung zustand, die diese wiederum von der Stiftung E. erhalten sollte, dass sich indes die Zahlung der Stiftung an die Anstalt G. verzögerte und dieser selbst die Liquidität für die entsprechende Auszahlung fehlte, dass der Beklagte den Kläger daher bat, der Anstalt G. die nötigen Mittel vorzuschiessen, dass der Kläger dies in der Folge auch tat und dass sich der Beklagte daraufhin die Entschädigung von der Anstalt G. ausrichten liess. Dies deckt sich einerseits mit dem Inhalt des Faxschreibens vom 24. Januar 1996, aus dem sich ein klarer Bezug zwischen der Überweisung des Klägers von Fr. 30'000.- auf das Konto der Anstalt G. und ausstehenden "management fees" der Stiftung E. ergibt, aber auch mit dem Umstand, dass die Überweisung vom Konto der Anstalt an den Beklagten mit dem Zahlungsvermerk "management fees" erfolgte (kläg. act. 11a und 11b). Diese Präzisierung hat zwar der Beklagte selbst angebracht, als er die fragliche Zahlung (offenbar) als Geschäftsführer der Firma A. veranlasste; sie war dem Kläger entgegen seiner anderslautenden Behauptung (Berufungsantwort/Anschlussberufung, 16 f.) aber offensichtlich bekannt, hat er doch die fraglichen Belege im vorliegenden Verfahren selbst eingereicht. Dabei ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich, dass er je gegen diesen Vermerk protestiert hätte. Nichts zugunsten des Klägers herleiten lässt sich aus dem Umstand, dass dessen anstehende Überweisung auf das Konto der Anstalt G. im Faxschreiben vom 24. Januar 1996 als "Entgegenkommen" bezeichnet wird; diese Anmerkung kann sich durchaus auf seine Bereitschaft beziehen, aus eigenen Mitteln bei der Anstalt G. die nötige Liquidität vorzuschiessen, um eine frühzeitige Entschädigungsausrichtung an den Beklagten zu ermöglichen. Ebensowenig kann die Erklärung des Beklagten im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Faxschreiben vom 24. Januar 1996, wonach er sein Depot bei der Bank P. mit Kurswert von Fr. 26'000.- "als zusätzliche Sicherstellung" an den Kläger abtrete, als zureichendes Indiz für das angebliche Darlehen von Fr. 30'000.- gewertet werden (vgl. Klage, 8 und Berufungsantwort/Anschlussberufung, 16); denn diese Sicherstellung konnte durchaus auch das - für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Beklagten offenbar schon durch eine (abgetretene) Todesfallrisikoversicherung gesicherte (kläg. act. 4 und 7; Klage, 5; vi-act. 13, 11; Berufung, 9) - Darlehen von Fr. 100'000.betreffen. Nicht zu überzeugen vermag sodann die im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Behauptung des Klägers, das Darlehen von Fr. 30'000.- sei dem Beklagten eigentlich nicht von ihm, sondern von der Anstalt G. gewährt worden, und er selbst habe lediglich die nötige Liquidität geschaffen in der Meinung, diesen Betrag nach Eingang der management fees der Stiftung E. wieder abzuziehen, weshalb denn auch im Faxschreiben vom 24. Januar 1996 von diesen management fees und einer "zusätzlichen" Sicherheit durch das abgetretene Depot die Rede sei (Berufungsantwort/Anschlussberufung, 16; vgl. dazu auch den Abtretungsvertrag kläg. act. 14); denn der Kläger behauptet und belegt nicht, dass er nach Eingang der Zahlung der Stiftung E. tatsächlich in diesem Sinne verfahren wäre, und er legt auch nicht dar, aus welchen Gründen er dies gegebenenfalls unterlassen hat. Insgesamt erscheint im Lichte des Gesagten die Darstellung des Beklagten, wonach ihm mit den am 30. Januar 1996 von der Anstalt G. ausbezahlten Fr. 30'000.- eine Entschädigung ausgerichtet worden sei, wesentlich plausibler und wahrscheinlicher als jene des Klägers, wonach dem Beklagten damit ein (weiteres) Darlehen gewährt worden sei. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass der Kläger die an den Beklagten überwiesenen Fr. 30'000.- in der Berufungsantwort/Anschlussberufung mehrfach in zweideutiger Weise als "Vorschuss/Darlehen" bezeichnet (Ziffer 19 a.E. sowie Ziffer 20), sich letztlich also offenbar selbst nicht festlegen mag, ob nun dem Beklagten damit wirklich ein Darlehen gewährt oder doch nicht eher eine von ihm vorgeschossene Entschädigung ausgerichtet wurde. Im Ergebnis folgt aus dem Gesagten, dass das vom Kläger behauptete (zweite) Darlehen über Fr. 30'000.- nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der beklagtische Rechtsvertreter in seinem Schreiben an den klägerischen Rechtsvertreter vom 14. November 2005 ausführte, "die CHF 30'000.00" seien dem Beklagten als Dank für einen erwirtschafteten Kursgewinn vom Kläger "erlassen, d.h. ihm geschenkt" worden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (kläg. act 18,2), was dem Sinn nach eine ursprüngliche Schuld indizieren würde. Denn angesichts des doch eher verwirrlichen Sachverhalts ist nachvollziehbar, dass dieser Standpunkt auf einem Instruktionsmissverständnis beruhte, wie der Rechtsvertreter des Beklagten in der Anschlussberufungsantwort glaubhaft darlegt (S. 4 f.). c) Beizufügen bleibt, dass auch der Depotauszug per 29. Mai 1996 (kläg. act. 9) - den der Beklagte dem Kläger am 4. Juni 1996 per Fax übermittelt hat und der u.a. den handschriftlichen Vermerk "M. Fr. 110'000.-" trägt - nichts daran zu ändern vermag, dass weder die Rückzahlung von Fr. 20'000.- noch das Darlehen von Fr. 30'000.rechtsgenügend nachgewiesen sind. Anerkannt ist zwar, dass dieser Vermerk vom Beklagten stammt. Nicht gefolgt werden kann indes der - bestrittenen - Darstellung des Klägers, der Betrag von Fr. 110'000.- setze sich aus dem ersten Darlehen von Fr. 100'000.- und dem zweiten Darlehen von Fr. 30'000.- abzüglich einer Rückzahlung an das erste Darlehen von Fr. 20'000.- zusammen, zumal wie dargelegt weder für die angebliche Rückzahlung noch für das behauptete Darlehen über Fr. 30'000.aussagekräftige Indizien vorliegen. Stattdessen ist naheliegend, dass der Kläger die Rückzahlung - die sich wie erwähnt mit seinem früheren Verhalten und seiner eigenen Zinsberechnung nicht vereinbaren lässt - im vorliegenden Verfahren allein zu Prozesszwecken behaupten lässt, um (mangels entsprechender anderweitiger Belege) aus dem Depotauszug per 29. Mai 1996 ein Beweismittel für das behauptete Darlehen über Fr. 30'000.- zu konstruieren. d) Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten (nur) ein Darlehen von Fr. 100'000.-, nicht aber ein solches von Fr. 30'000.- gewährte, und dass für das Darlehen von Fr. 100'000.- bis heute keine (Teil-) Rückzahlung erfolgte. 2. Wird die Rückzahlung des Darlehens auf einen bestimmten Termin vereinbart, liegt darin eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Mit dem unbenützten Ablauf dieses Rückzahlungstermins gerät der Darlehensnehmer ohne Mahnung in Verzug (SCHÄRER/MAURENBRECHER, Basler Kommentar, N 14 zu Art. 318 OR; HIGI, Zürcher Kommentar, N 100 zu Art. 312 OR). Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR (GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., § 45 N 25).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Hier haben die Parteien im Darlehensvertrag vom 29. September 1992 vereinbart, das Darlehen über Fr. 100'000.- werde spätestens am 31. Dezember 1994 zur Rückzahlung fällig (kläg. act. 4). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR sei somit Ende Dezember 2004 - d.h. noch vor Einleitung der Betreibung am 6. Dezember 2005 (kläg. act. 15) - abgelaufen, womit der Rückforderungsanspruch des Klägers verjährt sei (vi-act. 13,7 ff.; Berufung, 4 ff.). Dem hält der Kläger entgegen, bei Einleitung der Betreibung sei die Verjährungsfrist zufolge Unterbrechung noch nicht abgelaufen gewesen; er beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den ihm vom Beklagten am 4. Juni 1996 per Fax übermittelten Depotauszug per 29. Mai 1996, auf dem dieser handschriftlich den Vermerk "M. Fr. 110'000.-" angebracht hat (Klage, 9). b) Die Verjährung wird u.a. durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, namentlich auch durch Zins- oder Abschlagszahlungen, unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR). Für eine Anerkennung im Sinne von Art. 135 Ziffer 1 OR genügt im Allgemeinen, dass der Schuldner explizit oder konkludent seiner Meinung Ausdruck gibt, die Schuld bestehe noch. Es reicht eine an den Gläubiger oder zu seinen Handen gerichtete Wissenserklärung, aus der sich ergibt, dass sich der Schuldner rechtlich (und nicht bloss moralisch) verpflichtet betrachtet (ROBERT K. DÄPPEN, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 135 OR). Dabei muss die von der Erklärung betroffene Leistungspflicht bestimmt oder bestimmbar sein, ohne dass jedoch eine Bezifferung der Schuld erforderlich wäre (vgl. STEPHEN V. BERTI, Zürcher Kommentar, N 17 und 18 zu Art. 135 OR). c) Hier konnte keine Verjährungsunterbrechung durch Zinszahlungen erfolgen, da solche - obwohl vereinbart - nie erbracht wurden. Auch eine Unterbrechung durch Abschlagszahlungen fällt ausser Betracht; insbesondere ist eine Rückzahlung von Fr. 20'000.- weder hinreichend substantiiert behauptet noch dargetan. Hingegen bleibt zu prüfen, ob der handschriftlich ergänzte Depotauszug per 29. Mai 1996, den der Beklagte dem Kläger am 4. Juni 1996 per Fax übermittelt hat (kläg. act. 9), als Anerkennungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziffer 1 OR zu qualifizieren ist: Im fraglichen Depotauszug sind zunächst ein Depotwert von Fr. 468'845.- und - nach zusätzlicher Berücksichtigung der Saldi eines Kontokorrents sowie dreier Kredit- bzw.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darlehenskonti - ein Vermögen von Fr. 272'896.- ausgewiesen. Darunter befinden sich die folgenden handschriftlichen Ergänzungen, die unbestrittenermassen der Beklagte angebracht hat: " + $ 200'000.– N. (ohne Zs.) 250'000.– + O. 82'000.– 82'000.– + M. Fr. 110'000.– 110'000.– 714'000.–"   Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, in dieser Ergänzung sei mit "M." der Beklagte gemeint. Der Beklagte hält dem entgegen, mit "M." könne "irgendjemand" mit dem Familiennamen M. gemeint sein, dies "müsse" nicht er sein, es könnte beispielsweise auch sein Bruder A.M. sein. So wäre etwa "denkbar", dass A.M. und O., die zusammen ein Architekturbüro betreiben würden, gegenüber dem Kläger eine Schuld gehabt hätten; denn immerhin hätten zwischen diesen und dem Kläger "geschäftliche Beziehungen" bestanden (vi-act. 13,9; Berufung, 8 f.). Mit seinen Ausführungen stellt der Beklagte den gegnerischen Standpunkt nicht explizit in Abrede; er begnügt sich damit, die blosse Hypothese in den Raum zu stellen, mit "M." müsse nicht er, sondern könnte auch jemand anders mit dem Familiennamen M., wie z.B. sein Bruder gemeint sein. Indem er dies tut, obwohl er wissen muss und ohne Zweifel weiss, ob mit M. er selbst gemeint ist oder nicht, und wenn nein, wer sonst, und ihm demzufolge ein klarer Standpunkt ohne weiteres möglich wäre, haben seine Vorbringen - mit denen er im Grunde nur eine Frage aufwirft, deren Antwort er kennen muss und kennt - schon keine rechtsgenügende Bestreitung zum Inhalt. Im Übrigen drängt sich - wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urteil, 8 ff.) aufgrund der Akten der Schluss geradezu auf, dass sich der handschriftliche Vermerk "M. Fr. 110'000.-" auf das vorliegende Darlehen samt aufgelaufener Zinsen bezieht: Wie oben dargelegt, war zum fraglichen Zeitpunkt (nur) das (ganze) Darlehen von Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100'000.- zur Rückzahlung fällig. An (fälligen) Zinsen waren zwar - stellt man auf die klägerische Zinsberechnung in kläg. act. 6 ab (die allerdings in Abweichung von der getroffenen Zinsabrede vom Drei-Monats-Libor ["London Interbank Offered Rate"] ausgeht) - bis Mai 1996 rund Fr. 13'700.- aufgelaufen. Indes ist offenkundig, dass mit den flüchtig angebrachten handschriftlichen Anmerkungen auf dem fraglichen Depotauszug das Totalguthaben des Klägers ohnehin nicht auf Franken und Rappen genau, sondern nur überschlagsmässig angegeben werden sollte, was sich mit dem Umstand deckt, dass bei der Dollarumrechnung und der Addition grosszügig gerundet wurde, und im Übrigen auch dem unkomplizierten Umgang entspricht, den die - seit langen Jahren miteinander bekannten und befreundeten - Parteien nach den Akten zu schliessen augenscheinlich pflegten. Dafür, dass die den Namen O. und M. zugeordneten Beträge aufgelaufene Zinsen enthalten, spricht auch der Umstand, dass bei der dritten Position (N.) ausdrücklich vermerkt ist, der angegebene Betrag verstehe sich ohne Zinsen. Damit wiederum bestehen auch keine Zweifel, dass in der fraglichen Anmerkung mit "M." der Beklagte gemeint ist: Nachdem der Beklagte dem Kläger im Zeitpunkt, als er den Depotauszug mit dem Vermerk "M. Fr. 110'000.-" ergänzte, tatsächlich einen Betrag in der fraglichen Grössenordnung schuldete, hätte es sich geradezu aufgedrängt, dass er dann, wenn mit "M." nicht er selbst, sondern eine andere Person namens M. gemeint gewesen wäre, den Familiennamen mit dem entsprechenden Vornamen (oder zumindest dessen Initiale) ergänzt hätte, um Missverständnisse auszuschliessen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte in seinen handschriftlichen Ergänzungen - die offensichtlich bezweckten, dem Kläger einen Gesamtüberblick über seine bei ihm bzw. in seinem Einflussbereich liegenden Vermögenswerte zu verschaffen - das damals unbestritten zur Rückzahlung fällige Darlehen von Fr. 100'000.- gerade nicht hätte erwähnen sollen. Im Ergebnis bestehen damit keine Zweifel, dass die handschriftliche Anmerkung "M. Fr. 110'000.-" auf dem Kontoauszug per 29. Mai 1996 das vorliegende Darlehen betrifft; dies gilt umso mehr, als der Beklagte der Darstellung des Klägers - die durch die Akten klar gestützt wird - keine eigentliche Bestreitung, sondern - trotz Kenntnis der konkreten Sachlage - bloss eine vage Hypothese (mit "M." müsse nicht er, sondern könne jemand anders gemeint sein) entgegensetzt, die nicht einmal einer vernünftigen Beweiserhebung zugänglich wäre (vgl. dazu JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 199).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er gegenüber dem Kläger am 4. Juni 1996 eine Erklärung abgegeben hat, die dieser in guten Treuen dahingehend verstehen durfte, dass er, der Beklagte, sich rechtlich zur Rückzahlung des Darlehens von Fr. 100'000.- samt aufgelaufener Zinsen verpflichtet fühle. Insoweit liegt daher eine die Verjährung unterbrechende Anerkennungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziffer 1 OR vor, die bewirkte, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann (Art. 137 Abs. 1 OR). Damit war der Rückzahlungsanspruch bei Anhebung der Betreibung im Dezember 2005 nicht verjährt, womit - da die Verjährung mit der Betreibung, der Klageeinleitung und den weiteren gerichtlichen Handlungen erneut unterbrochen wurde (Art. 135 Ziffer 2 und Art. 138 OR) - die beklagtische Verjährungseinrede ins Leere stösst. Der Kläger hat die - nicht verjährte - Darlehensrückforderung von Fr. 100'000.allerdings nur im Umfang von Fr. 80'000.- eingeklagt, was ihm indessen freistand. 3. Der Kläger macht auf dem (ausgewiesenen) Darlehen Darlehenszins seit 29. September 1992 geltend. Dem hält der Beklagte entgegen, der Darlehenszins sei nur bis zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs, d.h. bis Ende Dezember 1994 geschuldet; dieser Anspruch sei indes gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR längst verjährt, und die Zusprechung von Verzugszins habe der Kläger nicht beantragt (vi-act. 13, S. 8; Berufung, 6). a) Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder einer Rate in Verzug, hat er auf dem ausstehenden Betrag beim unverzinslichen Darlehen Verzugszins von mindestens 5% oder mehr (vgl. Art. 104 Abs. 3 OR) pro Jahr zu bezahlen; dasselbe gilt bei Darlehen mit vereinbarten tieferen Zinssätzen (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde hingegen ein höherer Darlehenszinssatz vereinbart, bleibt dieser nach herrschender Meinung auch während des Verzuges geschuldet (vgl. SCHÄRER/ MAURENBRECHER, a.a.O., N 7 zu Art. 313 OR; HIGI, a.a.O., N 101 zu Art. 312 OR; BENEDIKT MAURENBRECHER, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, 207). Das klägerische Begehren um Zusprechung des vertraglichen Zinses ist daher im Grundsatz (vgl. zur Verjährung unten Erw. b) berechtigt, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Kläger den geltend gemachten Zinsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren (anders als im Berufungsverfahren, vgl. Berufungsantwort/ Anschlussberufung, 13) noch nicht ausdrücklich als Verzugszins bezeichnet hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Zu Recht geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, der Zinsanspruch des Klägers sei insoweit verjährt, als die Zeit vor dem letzten Quartal 2000 betroffen ist: Gemäss Art. 128 Ziffer 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR verjähren Kapitalzinsen mit Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Fälligkeit. Hier haben die Parteien vereinbart, der Darlehenszins sei alle drei Monate per Quartalsende zu bezahlen (kläg. act. 4), womit sie eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR getroffen haben. Soweit der Beklagte mit seiner handschriftlichen Anmerkung auf dem Depotauszug vom 29. Mai 1996, den er dem Kläger am 4. Juni 1996 per Fax übermittelt hat, (auch) die bis dahin aufgelaufenen Darlehenszinsen anerkannt hat (vgl. dazu oben Erw. 3.c), war die ab diesem Zeitpunkt neu laufende 5-jährige Verjährungsfrist bei Einleitung der Betreibung im Dezember 2005 längst abgelaufen. (Noch) nicht verjährt waren bei Anhebung der Betreibung der per Ende Dezember 2000 fällige Darlehenszins für das letzte Quartal 2000 sowie alle Zinsbetreffnisse für die Zeit danach, während der per Ende September 2000 fällige Darlehenszins für das dritte Quartal 2000 sowie alle früher fällig gewordenen Zinsbetreffnisse bereits verjährt waren. Damit - und da für die im Dezember 2005 noch nicht verjährten Ansprüche die Verjährung mit der Betreibung und in der Folge erneut mit der Klage und den weiteren gerichtlichen Handlungen unterbrochen wurde (Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 OR) - steht dem Kläger grundsätzlich Zins für die Zeit ab Oktober 2000 zu. c) Die Vorinstanz hat dem Kläger für die Zeit ab Anfang Oktober 2000 bis Ende September 2005 ein Zinsbetreffnis von Fr. 5'963.20 zugesprochen. Diesen Betrag ermittelte sie aufgrund der bereits erwähnten, vom Kläger selbst eingereichten (und vom Beklagten rechnerisch anerkannten, vi-act. 6) Zinsberechnung in kläg. act. 6, die sich nach dem Drei-Monats-Libor (offenbar Schweizerfranken) richtet. In seinen erstund zweitinstanzlichen Anträgen hat der Kläger zwar den vertraglich vereinbarten Zins geltend gemacht. Aus seinen entsprechenden Parteivorbringen (Klage, 4; Berufungsantwort/ Anschlussberufung, 13) ergibt sich aber ohne weiteres, dass (auch) er davon ausgeht, bezüglich des Zinsbetreffnisses bis Ende September 2005 sei auf seine Berechnung in kläg. act. 6 abzustellen. Damit ist dem Kläger in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Zeit bis Ende September 2005 ein Zinsbetreffnis von Fr. 5'963.20 zuzusprechen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dieses auf einem Kapital von Fr. 100'000.- berechnet ist; denn nach dem Gesagten ist das Darlehen in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Umfang ausgewiesen, auch wenn der Kläger vorliegend nur eine (Teil-) Rückzahlung von Fr. 80'000.- geltend macht. d) Zu prüfen bleibt der Zinsanspruch für die Zeit ab Oktober 2005. Im Darlehensvertrag vom 29. September 1992 (kläg. act. 4) haben die Parteien bezüglich des Darlehenszinses folgendes vereinbart: " Die Zinssätze werden alle 3 Monate neu festgelegt. Diese entsprechen den jeweils gültigen Sätze (recte: Sätzen) für Fr.-Treuhandanlagen (Euromarkt-Sätze Platz Luxembourg). Für die ersten 3 Monate wurde ein Satz von 7½% festgelegt. …" Mit dieser Zinsabrede haben sich die Parteien nicht auf einen publizierten Referenzzinssatz geeinigt (wie es z.B. der Drei-Monats-Libor gewesen wäre). Vielmehr beabsichtigten sie, den Zinssatz alle drei Monate neu festzulegen, was sie für die ersten drei Monate im Darlehensvertrag auch sogleich taten. Dabei wollten sie sich nach dem Vertragstext zu schliessen - offenbar an den Zinssätzen orientieren, die für Gelder in Schweizerfranken, welche Bankinstitute in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden (treuhänderisch) bei einer Bank in Luxembourg platzieren, Gültigkeit haben, und zwar - entgegen der Annahme der Vorinstanz - jeweils per Quartalsanfang, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass sie den Zinssatz für das erste Quartal bereits bei Vertragsschluss im Voraus bestimmten (per Quartalsende wurde hingegen die Zinszahlungspflicht vereinbart). Die Zinssätze für Treuhandanlagen - die sich im allgemeinen nach dem Anlagebetrag, der Laufzeit sowie den aktuellen Konditionen auf dem Geldmarkt richten - werden von den Bankinstituten individuell festgelegt bzw. ausgehandelt, sind also nicht einheitlich. Im Berufungsverfahren wurde daher den Parteien mit Schreiben vom 10. April 2007 (B/27) nahegelegt, für den Fall, dass ein entsprechender Zinsanspruch ausgewiesen und noch nicht verjährt ist, auch für die Zeit ab Oktober 2005 auf den publizierten Referenzzinssatz des Drei-Monats- Libors Schweizerfranken abzustellen. Damit haben sich beide Parteien einverstanden gezeigt (vgl. B/27). Demnach ist dem Kläger auf dem Betrag von Fr. 80'000.- für die Zeit ab Oktober 2005 Zins zum Satz des Drei-Monats-Libors Schweizerfranken zuzusprechen. Dabei ist - zumal die Parteien im Darlehensvertrag die jeweils vorgängige Festlegung des Zinssatzes für das kommende Quartal vereinbart haben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (was auch der Übung entspricht) - auf den am ersten Bankwerktag des jeweiligen Quartals gültigen Satz abzustellen. 4. Im Ergebnis ist somit der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 80'000.- zu bezahlen, zuzüglich ein Zinsbetreffnis von Fr. 5'963.20 für die Zeit bis 30. September 2005, zuzüglich Zins zum Satz des Drei-Monats-Libors Schweizerfranken (Satz am ersten Bankwerktag des jeweiligen Quartals) für die Zeit ab 1. Oktober 2005. In diesem Umfang ist dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Q. vom 6. Dezember 2005 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die Kosten des Zahlungsbefehls ist vorliegend nicht zu befinden, da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. .....

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2007 Art. 312 ff. OR; Art. 127 ff., 135 ff. OR. Eingeklagt waren die Rückzahlung von zwei Darlehen sowie die Bezahlung der entsprechenden Darlehenszinsen. Der Beklagte bestritt, das eine Darlehen erhalten zu haben, und erhob bezüglich des anderen die Einrede der Verjährung. Das bestrittene Darlehen war nicht rechtsgenügend nachgewiesen; insoweit war die Klage abzuweisen. Bezüglich des anderen – im Grundsatz anerkannten – Darlehens erwies sich die Verjährungseinrede als unberechtigt, da die Verjährung durch eine Anerkennungshandlung unterbrochen worden war. Der Beklagte wurde daher verpflichtet dieses Darlehen zurückzubezahlen und die entsprechenden Darlehenszinsen (soweit ihrerseits nicht schon verjährt) zu begleichen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Mai 2007, BZ.2006.73).

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