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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.04.2005 BZ.2002.32

April 19, 2005·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,781 words·~19 min·9

Summary

Art. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 118, Art. 119, Art. 121 und Art. 122 BauG (sGS 731.1); Art. 27 und Art. 81 VRP (sGS 951.1). Das Grenzbereinigungsverfahren gemäss Art. 118 ff. BauG ist öffent-lich-rechtlicher Natur und gehört damit nicht dem Zivilrecht an. Will eine Partei den im Rahmen des anschliessenden Rekursverfahrens abgeschlossenen Vergleich als unverbindlich anfech-ten, so ist entweder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. April 2005, BZ.2002.32).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2002.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.04.2005 Entscheiddatum: 19.04.2005 Entscheid Kantonsgericht, 19.04.2005 Art. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 118, Art. 119, Art. 121 und Art. 122 BauG (sGS 731.1); Art. 27 und Art. 81 VRP (sGS 951.1). Das Grenzbereinigungsverfahren gemäss Art. 118 ff. BauG ist öffent-lich-rechtlicher Natur und gehört damit nicht dem Zivilrecht an. Will eine Partei den im Rahmen des anschliessenden Rekursverfahrens abgeschlossenen Vergleich als unverbindlich anfech-ten, so ist entweder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. April 2005, BZ.2002.32). Erwägungen   1. A ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch D Nr. 1, das längsseits an das Grundstück Nr. 2 von B grenzt. Er wollte den schmalen vorderen, der Staatsstrasse zugewandten und der Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugeordneten Teil zur Überbauung freigeben. Dessen Form - problematisch war ein in die Parzelle ragender Abschnitt des Grundstücks Nr. 2- verunmöglichte aber eine zweckmässige Überbauung nach den geltenden Regelbauvorschriften. Bemühungen um eine Grenzabstandsvereinbarung (Art. 56 Abs. 2 BauG) scheiterten an den Forderungen des Nachbarn. A ersuchte deshalb am 20. März 1997 den Gemeinderat D um die Durchführung einer Grenzbereinigung durch Austausch von Bodenflächen gemäss Art. 118 ff. BauG (Beilage 4 zur Berufung). B widersetzte sich dem Begehren; er habe auf der von ihm gemäss Gesuch abzugebenden Grundstückfläche für rund Fr. 10'000.- Parkplätze erstellt, und zudem befinde sich dort ein unterirdischer Öltank. Der Gemeinderat D lehnte das Gesuch am 14. April 1997 ab.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er führte u.a. aus, dass die vorgeschlagene Verbreiterung des hinteren Teils des Grundstücks Nr. 2 nur eine eingeschränkte Längenausdehnung eines Baukörpers zulasse, die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. 1 wegen Unterschreitung des kleinen Grenzabstands abgebrochen werden müssten und das bestehende Fussund Fahrwegrecht neu zu regeln wäre. Es sei deshalb fraglich, ob die beantragte Grenzbereinigung den erhofften Vorteil bringe. Zudem sei der Erschliessung der dahinterliegenden Wohnzone W3 gebührend Rechnung zu tragen (vi-act. 18). In der Folge erhob Rechtsanwalt Dr. E für A Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen mit dem Begehren, die Verfügung des Gemeinderats D sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Grenzbereinigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (kläg. act. 9). Der Gemeinderat D beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Er hob hervor, dass die Grenzregulierung im öffentlichen Interesse liegen müsse, die Erschliessung auch für das hinterliegende Bauland von der Staatsstrasse her zu ermöglichen sei und die von A vorgeschlagene Lösung diesem öffentlichen Anliegen nicht Rechnung trage (Beilage 5 zur Berufung). Die Rechtsabteilung des Baudepartements führte am 2. Juli 1997 einen Augenschein und eine Verhandlung durch, an welcher nebst den beiden Grundeigentümern auch Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Dabei einigten sich die Verfahrensbeteiligten auf die Eckpunkte einer gütlichen Lösung (Bodenflächenaustausch zwischen den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 2 gemäss dem Vorschlag des kantonalen Planungsamts mit einem Wegrecht von je 2 Metern Breite beidseits der gemeinsamen neuen Längsgrenze der beiden Grundstücke; Übernahme der Kosten einer allfälligen Versetzung des Öltanks durch A; kein Anspruch von B auf die Abgeltung der Parkplätze; Abbruch der Häuser auf dem Grundstück Nr. 1), für die eine entsprechende Vereinbarung ausgearbeitet werden sollte; das Rekursverfahren wurde bis Ende 1997 sistiert (kläg. act. 10). Nach langwierigen Verhandlungen, die Dr. E für A führte, kam es zur Vereinbarung vom 20./28. Mai/2. Juni 1998 betreffend "Grenzbereinigung / Erschliessung" zwischen A, B und F, dem Eigentümer des hinterliegenden Grundstücks Nr. 3 (kläg. act. 1). Darin waren alle am Augenschein als wesentlich erkannten Elemente einer gütlichen Lösung berücksichtigt. Der Anwalt stellte die Vereinbarung dem kantonalen Baudepartement zu, worauf dieses das Rekursverfahren als erledigt abschrieb (Urteil 5, Berufung 5, Berufungsantwort 4). Den grundbuchlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tauschvertrag vom 3. Februar 1999 über die gemäss Vereinbarung abzutauschenden Bodenflächen schloss A ohne Mitwirkung des Anwalts ab (kläg. act. 2). In einem Brief an B vom 13. Dezember 2000 teilte A mit, er habe anfangs Dezember 2000 bei der Vorbereitung einer Rekursschrift festgestellt, dass in der Vereinbarung vom 20./28. Mai / 2. Juni 1998 "der nach Art. 120 BauG betreffend Grenzbereinigung berechtigte Anspruch eines Ausgleichs von Werteunterschieden zwischen den alten und neuen Parzellen weder geltend gemacht noch sonstwie erwähnt worden" sei; "aufgrund dieses Irrtums bezüglich dem Werteausgleich beim Landtausch" fordere er den Ersatz des ihm zugefügten Schadens von schätzungsweise Fr. 75'000.- (kläg. act. 4). In einem weiteren Brief vom 2. Mai 2001 gab er kund, dass er die Vereinbarung wegen Irrtums nicht halte, und forderte von B Fr. 120'000.- "für Mehrleistungen" (kläg. act. 5). B antwortete am 14. Mai 2001, dass er und F sich an den rechtmässig unterzeichneten Vertrag halten und das Gleiche auch von ihm erwarten würden, und dass er auf finanzielle Forderungen keinesfalls eingehen werde (kläg. act. 6). 2. Am 31. August 2001 erhob A beim Bezirksgericht G (heute: Kreisgericht G) Klage gegen B. Er begründete seinen Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung im Wesentlichen damit, dass er "aus Unkenntnis der wirklichen Werteverhältnisse" nicht einen wertgleichen Landabtausch, sondern den vom Baudepartement vorgeschlagenen flächengleichen Landabtausch als seinen Willen erklärt habe. Dieser Irrtum sei insofern wesentlich, als er in Tat und Wahrheit ein beachtliches Übermass an Leistungen erbracht habe: Der Landabtausch ermögliche dem Beklagten, auf einer Bodenfläche von 500 m2 ein Gebäude mit einer wesentlich grösseren Grundfläche zu erstellen, was zu einer Erhöhung des Verkehrswerts um Fr. 150.-/m2 und zu einem Mehrwert der Bodenfläche von Fr. 75'000.- führe, der bei wertgleichem Austausch hätte in Geld ausgeglichen werden müssen (vi-act. 1 S. 6 ff.). Der Beklagte bestritt einen Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung und führte aus, dass er und nicht der Kläger einen Wertausgleich verlangen könnte, wenn die Idee des Klägers konsequent fertig gedacht würde (vi-act. 9). Das Bezirksgericht G wies am 11. Dezember 2001 die Klage ab, soweit darauf einzutreten war, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.- dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezahlen. Da die umstrittene Vereinbarung im Rahmen eines Rekursverfahrens vor dem Baudepartement abgeschlossen worden war, zweifelte das Gericht an seiner sachlichen Zuständigkeit, liess aber die Frage gemäss seinen Ausführungen offen, da die Klage wegen Fehlens eines Irrtums seitens des Klägers ohnehin abzuweisen war. 3. Gegen diesen Entscheid, zugestellt am 26. April 2002 (vi-act. 23), erhob der Kläger am 16./27. Mai 2002 rechtzeitig Berufung. Der Beklagte, nun durch einen Anwalt vertreten, verneint die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung der Streitsache und bestreitet für den Fall der materiellen Prüfung das Vorliegen eines Irrtums seitens des Klägers. Der Kläger reichte dem Gericht eine zusätzliche Prozesseingabe ein (act. B/20), deren Zulässigkeit der Beklagte bestreitet (act. B/23). Anstelle einer mündlichen Verhandlung wurde zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen (act. B/26), wovon der Beklagte (act. B/28), nicht aber der Kläger Gebrauch machte. 4. Bei den Ziff. 1 - 5 der Berufungsanträge handelt es sich um prozessuale Anträge oder um Begehren, auf die, wenn sie als selbständige materielle Rechtsbegehren gemeint sind, nicht eingetreten werden kann. a) Ob das Urteil aufzuheben ist oder nicht (Antrag Ziff. 1), hängt von der Beurteilung der Berufungsanträge Ziff. 6 - 9 (Ziff. 1 - 4 der Klagebegehren) ab. Soweit sie begründet sind, wird das angefochtene Urteil durch jenes der Berufungsinstanz ersetzt. Sind sie es nicht, wird die Berufung abgewiesen, und es bleibt beim erstinstanzlichen Urteil. Kann auf sie nicht eingetreten werden, muss das erstinstanzliche Urteil entsprechend präzisiert werden. In der Zwischenzeit hängt das angefochtene Urteil in der Schwebe. b) Das Verlangen, die Urteilsbegründung in verständlicher und nachvollziehbarer Form darzulegen (Antrag Ziff. 2), stellt an sich ein Erläuterungsbegehren dar. Zur Behandlung solcher Gesuche ist das Gericht zuständig, das den angeblich unklaren Entscheid gefällt hat (Art. 93 GerG), also das Bezirksgericht G. Zudem kann Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs im Sinn des Art. 93 GerG nur der Urteilsspruch selbst sein; die Begründung dazu ist nicht zu erläutern (AUGUST HOLENSTEIN, Gerichtsgesetz des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons St. Gallen, Kommentar, Flawil 1987, N 1 zu Art. 93 GerG). Das Dispositiv ist aber weder unklar, unvollständig noch widersprüchlich. Soweit der Kläger mit seinem Begehren, die Urteilsbegründung sei in verständlicher und nachvollziehbarer Form darzulegen, eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Bei aufmerksamem Studium der Urteilsbegründung ist es für einen durchschnittlichen Leser durchaus möglich, die Gründe zu erkennen, weshalb die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat. c) Ob ein Irrtum vorlag oder nicht (Antrag Ziff. 3), beantwortet sich bei der materiellen Prüfung der Berufungsanträge Ziff. 6 - 8 (Ziff. 1 - 3 der Klagebegehren), wenn es überhaupt dazu kommt. Und für eine selbständige Feststellung von Tatsachen besteht kein schutzwürdiges Interesse (CH. LEUENBERGER/B. UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2b zu Art. 64 ZPO). d) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob der Irrtum wesentlich sei oder nicht (Antrag Ziff. 4). Zwar geht es dabei um die rechtliche Würdigung einer Tatsache. Sie hat aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der umfassenden und auch die Rechtsfolge mitberücksichtigenden Frage zu erfolgen, ob die Vereinbarung wegen eines wesentlichen Irrtums unverbindlich sei. Das Anliegen geht deshalb in den Berufungsanträgen Ziff. 6 - 8 (Ziff. 1 - 3 der Klagebegehren) auf. Für eine selbständige rechtliche Würdigung des Sachverhaltselements "Irrtum" fehlt das für die Feststellungsklage (Art. 64 ZPO) wie für jedes andere Klagebegehren (Art. 63 ZPO) erforderliche Rechtsschutzinteresse. e) Soweit es sich beim Wunsch, die Gerichtsgebühren aufgeschlüsselt zu erhalten (Antrag Ziff. 5), um ein Erläuterungsbegehren handelt, gelten die Ausführungen unter lit. b). Soweit damit die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr beanstandet wird, ist die Rüge im Rahmen dieses Berufungsverfahrens (die Prozesskosten sind grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache anzufechten) zu prüfen (hinten Ziff. 8). 5. Gemäss den Ziff. 6 - 8 der Berufungsanträge (Ziff. 1 - 3 der Klagebegehren) verlangt der Kläger die Feststellung der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 20./28. Mai/2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 1998 (Ziff. 6) und fordert er für den Fall der Unverbindlichkeit (gemäss Klagebegehren Ziff. 2 und 3: "... im Falle eines Rückabwicklungsverzichtes des Klägers...") die Vergütung der für die Verlegung des Öltanks erbrachten Aufwendungen im Betrag von Fr. 20'000.- (Ziff. 7) und einem Wertausgleich von Fr. 100'000.- für den Bodentausch (Ziff. 8). Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit des Zivilprozesswegs für diese Rechtsbegehren mit der Begründung, der Streitgegenstand sei öffentlich-rechtlicher Natur. Er beantragt deshalb, auf sie nicht einzutreten (Berufungsantwort 3 ff., 10 und 11; Berufungsduplik 1 ff.). a) Die Zulässigkeit des Zivilprozesswegs ist eine von Amtes wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 79 lit. a ZPO). Sie kann - anders als etwa die örtliche Zuständigkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; heute Art. 10 GestG) - nicht dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte auf den Prozess einlässt. Die Frage der Zulässigkeit des Prozesswegs (oder der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts; Urteil 4 ff.) kann auch nicht offengelassen werden mit dem Argument, die Klage sei ohnehin abzuweisen (Urteil 7). Denn diese Erkenntnis beruht auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs, die das Zivilgericht nur vornehmen darf, wenn der Rechtsweg für die zu beurteilende Streitigkeit zulässig (und das Gericht sachlich zuständig) ist. b) Gemäss Art. 1 ZPO ist der Zivilprozessweg offen für Zivilstreitigkeiten und für die übrige Anwendung des Zivilrechts durch den Richter (Abs. 1 lit. a), für die gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vom Richter zu beurteilenden Streitsachen (lit. b), für die Vollstreckung von Zivilurteilen (lit. c) und für die gemäss kantonalem Recht vom Zivilrichter zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen Klagen (Abs. 2). Mit der "übrigen Anwendung des Zivilrechts durch den Richter" ist namentlich die nichtstreitige Gerichtsbarkeit gemäss Art. 200 ZPO gemeint (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2b zu Art. 1 ZPO), wo dem Gesuchsteller keine Gegenpartei gegenübersteht. Dazu zählt der Streit zwischen den Parteien offensichtlich nicht. Ebensowenig liegt ein Fall gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 ZPO vor.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen bleibt daher im Folgenden einzig, ob es sich hier um eine Zivilstreitigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO handelt. Ist die Frage zu verneinen, kann auf die Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. c) Eine Zivilstreitigkeit liegt vor, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten, zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen als Träger privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, und wenn vor dem Richter ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse abzielt (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 2a zu Art. 1 ZPO, mit Hinweisen). d) Gegenstand der umstrittenen Vereinbarung sind u.a. ein Landabtausch zwischen zwei Grundstücken im Bereich der gemeinsamen Grenze mit dem Ziel, die Überbaubarkeit der Grundstücke zu verbessern, die Verschiebung eines Öltanks, die Einräumung eines gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts und die mit diesen Änderungen verbundenen Kosten und Entschädigungen - also Regelungen, die im Kern privatrechtlicher Natur sind. Hätten die Parteien eine Vereinbarung nur mit diesem Inhalt unter sich in freien Verhandlungen und in Verfolgung ausschliesslich privater Interessen getroffen, läge zweifellos eine Zivilsache vor, und die Auseinandersetzung über deren Verbindlichkeit wäre eine Zivilstreitsache, die auf dem Weg des Zivilprozesses ausgetragen werden müsste. So war es aber gerade nicht. Nachdem der Kläger vergeblich versucht hatte, in privaten Verhandlungen mit dem Beklagten eine Grenzabstandsvereinbarung zu treffen und eine Grenzbereinigung durchzuführen, strengte er am 20. März 1997 beim Gemeinderat D ein Grenzbereinigungsverfahren an (kläg. act. 35). Dieses ist im Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz = BauG; sGS 731.1) geregelt und setzt voraus, dass der Verlauf einer Grenze die zweckmässige Benützung oder Überbauung einer Liegenschaft verhindert (Art. 118 BauG). Die Durchführung obliegt der zuständigen Behörde der politischen Gemeinde - in der Regel dem Gemeinderat - (Art. 119 BauG), deren Aufgabe es ist, "durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gemeindegebietes" sicherzustellen (Art. 4 BauG). Die Grenzbereinigung bezweckt - ebenso wie die Landumlegung (Art. 109 ff. BauG), die Ziele dieser Ortsplanung zu verwirklichen (Art. 6 Abs. 2 BauG). Sie dient damit öffentlichen Interessen, auch wenn das Ergebnis der Bereinigung zivilrechtlicher Natur ist. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt allein, dass bei gegebenen Voraussetzungen die Grenzbereinigung auch gegen den Willen des betroffenen Nachbarn durchgesetzt werden kann. Die Rechtsnormen, die der Auseinandersetzung der Parteien zugrunde liegen, sind damit klarerweise öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht dem Zivilrecht an. Es liegt somit keine Zivilstreitigkeit vor. Der Streit der Parteien wurde denn auch auf dem Weg der Verwaltungsrechtswege abgehandelt. Nach dem ablehnenden Entscheid des Gemeinderats D gelangte der Kläger gestützt auf Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (= VRP; sGS 951.1) mit Rekurs an das kantonale Baudepartement (kläg. act. 9). Dieses ist gemäss Art. 54 VRP gehalten, in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung zu versuchen. Dessen Rechtsdienst führte deshalb an Ort und Stelle eine Verhandlung durch. Ausgehend von einem Vorschlag des kantonalen Planungsamts wurde über eine mögliche Lösung diskutiert, wobei die Vertreter der Gemeinde besonderes Gewicht auf die raumplanerischen Anliegen der Gemeinde legten (kläg. act. 12). In der Folge handelten die Parteien auf der Basis der an der Verhandlung zustandegekommenen Einigung die Vereinbarung vom 20./28. Mai / 2. Juni 1998 aus, in welche F einbezogen wurde, dessen hinterliegendes Grundstück damit ebenfalls strassenmässig erschlossen werden konnte. Die Vereinbarung (Ziff. 7) enthält den Antrag an das Baudepartement, das Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben, und regelt die Kostenfrage (kläg. act. 1). Sie wurde dem Baudepartement eingereicht, worauf dieses antragsgemäss das Rekursverfahren als erledigt abschrieb. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass die Vereinbarung unter massgeblicher Mitwirkung der Rekursinstanz zustande kam: Anlässlich der von ihr durchgeführten Verhandlung wurden unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten - namentlich auch der politischen Gemeinde - und auf der Basis eines Vorschlags des kantonalen Planungsamts die Eckpunkte einer gütlichen Lösung fixiert und anschliessend den Parteien Zeit für die Aushandlung der detaillierten Vereinbarung eingeräumt. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung qualifiziert sich damit als gerichtlicher Vergleich, der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleich zu behandeln war wie ein übereinstimmender Antrag der Parteien über die Rekurserledigung (U.P. CAVELTI/TH. VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2004, Rz 1117 und 1120; vgl. auch die Ziff. 7 der Vereinbarung, kläg. act. 1). Indem das Baudepartement diesen Vergleich entgegennahm und gestützt darauf das Rekursverfahren beendete, kommt er in seiner Wirkung einem Rekursentscheid gleich (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 1118). Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Bindung der Rekursbehörde und der Vertragsparteien an den Entscheid. Der Kläger kann deshalb den Vergleich nicht einfach nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über die Willensmängel (Art. 23 ff. OR), die an sich analog auch für öffentlich-rechtliche Verträge gelten (BGE 105 Ia 207 E. 2c), als unverbindlich anfechten. Er muss vielmehr auf die Erledigungsverfügung selbst zurückkommen, sei es, dass er ein Wiedererwägungsgesuch stellt (Art. 27 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 VRP), sei es, dass er die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) verlangt (Art. 81 ff. VRP). Über beide Begehren entscheidet die Instanz, welche den Entscheid getroffen hat (Art. 27 und 82 VRP; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 1179 f. und 1187; WERNER HAGMANN, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. ZH 1978, S. 106 f. und 115 f.) - hier also das Baudepartement des Kantons St. Gallen und nicht ein Zivilgericht. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Klagebegehren Ziff. 1 - 3 (Berufungsanträge Ziff. 6 - 8) der Zivilprozessweg verschlossen bleibt und deshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 6. Im Übrigen wäre dem Kläger auch nicht geholfen, wenn die Klagebegehren Ziff. 1 - 3 materiell geprüft werden könnten. Denn ein wesentlicher Irrtum, der die Vereinbarung unverbindlich machen würde, liegt offensichtlich nicht vor. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 ff.) hingewiesen werden. 7. Der Kläger fordert gemäss Klagebegehren Ziffer 4 (Berufungsantrag Ziff. 9) Fr. 10'000.- Schadenersatz: Der Beklagte habe - so die Begründung in der Replik (S. 2f.) "den Vertrag in gewissen Punkten gar nicht oder nur schlecht zu erfüllen" beabsichtigt. Der dadurch verursachte Schaden ergebe sich "aus den zeitlichen Verzögerungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Millionenprojekts" und "aus dem Kostenaufwand des Klägers um die durch den Beklagten beabsichtigten Schädigungen abwenden zu können". Die Vorinstanz hat das - vom Beklagten bestrittene - Begehren abgewiesen, weil der Schaden nicht spezifiziert und auch nicht belegt worden sei (Urteil 10 f.). a) Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gründet nach den Ausführungen des Klägers auf Art. 41 OR (unerlaubte Handlung) und Art. 97 OR (Vertragsverletzung) und hängt nicht mit der Anfechtung des im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren abgeschlossenen Vergleichs zusammen. Im Gegensatz zu den übrigen Rechtsbegehren liegt hier also eine Zivilstreitigkeit vor, die vom Zivilrichter zu beurteilen ist. b) Der Kläger wirft im Berufungsverfahren dem Beklagten vor, "die Vertragserfüllung [gemeint ist der im Rekursverfahren abgeschlossene Vergleich] erheblich behindert zu haben". So habe er "ein Strassenbaugesuch des Klägers, basierend auf dem gegenseitigen Wegrecht, nicht unterschrieben und auch sonst behindert". Weiter habe er "entgegen dem Vertrag ... lange Zeit versucht, den Kläger gegen Treu und Glauben dazu zu bringen, sich mit einer zusätzlichen Beteiligung von zehn Prozent an den Strassenbaukosten zu beteiligen". All dies habe, "zusammen mit andern Personen und Behörden, kausal bewirkt, dass die Verzögerungen im Bauprojekt auf mehr als drei Jahre angewachsen" seien; ein bedeutender Teil sei dem Beklagten zuzuschreiben (Berufung 10f.). Den Ausführungen des Klägers (Berufung 11ff.) und den von ihm eingereichten Beweisurkunden (kläg. act. 17 - 34) lässt sich entnehmen, dass es konkret um ein von ihm nach Abschluss des Vergleichs und Erledigung des Rekursverfahrens eingereichtes Strassenbaugesuch und die daran anschliessenden Verhandlungen zwischen den Vertretern der Gemeinde, dem beigezogenen Planungsbüro und den Grundeigentümern über das Bauprojekt und die Kostenbeteiligung ging. Der Kläger schildert im Einzelnen den Gang der Verhandlungen, unterlässt es aber, die zeitlichen Verzögerungen konkret zu umschreiben und darzulegen, für welche dieser Verzögerungen seines Erachtens der Beklagte verantwortlich ist. Er beschränkt sich darauf, den Umfang der vom Beklagten zu verantwortenden Verzögerungen allgemein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu nennen, wobei er widersprüchliche Angaben macht: Das eine Mal schliesst er auf "eine unbegründete Zeitverzögerung des Auftrags von mehr als einem halben Jahr" (Berufung 15), das andere Mal beziffert er "das Ausmass der Zeitverzögerungen ... auf zwölf Monate" (Berufung 16). Ebenso vage und unbestimmt sind die Ausführungen des Klägers zu dem - vom Beklagten bestrittenen - Schaden. Sie erschöpfen sich in der Behauptung, die zeitliche Verzögerung habe einen Schaden von "mindestens Fr. 1'000.- pro Monat" verursacht. Dieser Wert ergebe sich "aus einem Diskontierungssatz von 1% bei einem gebundenen Kapital von 1,2 Mio. Franken" (Urteil 16). Damit stellt sich die Lage für den Kläger im Berufungsverfahren nicht anders dar als vor dem Bezirksgericht: Sein Schadenersatzbegehren ist - unbesehen von der Frage der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs - schon deshalb abzuweisen, weil der Schaden und das schädigende Verhalten ungenügend substanziiert sind. 8. Die Gerichtsgebühren bemessen sich nach dem Gerichtskostentarif (GKT; sGS 941.12) und damit nach pauschalen Ansätzen, die sich bei grösseren Streitwerten entsprechend erhöhen. Diese Ansätze decken den gesamten Aufwand des Gerichts während des Prozesses ab, soweit der Tarif für einzelne Prozesshandlungen nicht eine separate Gebühr zulässt (Ziff. 301, 51, 610 und 72 GKT). Der Tarif sieht für das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts im Zivilprozess einen Ansatz von Fr. 500.- bis Fr. 6'000.- vor (Ziff. 311.3 GKT), der sich bei einem Streitwert von Fr. 130'000.- (ohne Berücksichtigung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 der Klage bzw. Ziff. 6 der Berufung) bis auf Fr. 18'000.- erhöht (Ziff. 304 Abs. 1 GKT). Die Vorinstanz setzte in diesem Rahmen die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.- fest. Sie hat damit der Schwierigkeit des Falles, den finanziellen Interessen der Parteien und dem mit dem Verfahren verbundenen Aufwand (Ziff. 02 GKT) in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Höhe der Entscheidgebühr lässt sich daher nicht beanstanden. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Begehren gemäss Ziff. 1 - 8 der Berufung nicht einzutreten ist, das Schadenersatzbegehren gemäss Ziff. 9 abgewiesen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden muss und die Kritik am erstinstanzlichen Kostenspruch unbegründet ist. Der Kläger ist daher im Ergebnis unterlegen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 19.04.2005 Art. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 118, Art. 119, Art. 121 und Art. 122 BauG (sGS 731.1); Art. 27 und Art. 81 VRP (sGS 951.1). Das Grenzbereinigungsverfahren gemäss Art. 118 ff. BauG ist öffent-lich-rechtlicher Natur und gehört damit nicht dem Zivilrecht an. Will eine Partei den im Rahmen des anschliessenden Rekursverfahrens abgeschlossenen Vergleich als unverbindlich anfech-ten, so ist entweder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. April 2005, BZ.2002.32).

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